Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6950/22-1

Titel

VERORDNUNG ZUR SICHERUNG DER KÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IN TEILEN DES MARCHFELDES

Ausgabedatum

12.12.2013

Text

 

VERORDNUNG ZUR SICHERUNG DER KÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IN TEILEN DES MARCHFELDES

 

6950/22-0

Stammverordnung

94/80

1980-07-25

 

Blatt 1 und 2

6950/22-1

1. Novelle

139/13

2013-12-12

 

Blatt 1

Ausgegeben am
12.12.2013

Jahrgang 2013
139. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterrreich hat am 7. November 2013 aufgrund des Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013, verordnet:

Änderung der Verordnung zur Sicherung der künftigen Trinkwasserversorgung

aus dem Grundwasser in Teilen des Marchfeldes

Artikel I

Die Verordnung zur Sicherung der künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser in Teilen des Marchfeldes, LGBl. 6950/22, wird wie folgt geändert:

In Paragraph eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge “ausgenommen jedoch Kernenergie – und Beschleunigungsanlagen”, und wird die Wortfolge “eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides” durch die Wortfolge “eine Ausfertigung der Bewilligung” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Pernkopf

Auf Grund der Paragraphen 99, Absatz eins, Litera c und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, in Verbindung mit Paragraph 34, leg. cit., wird verordnet:

Paragraph eins,

Zum Schutze des Grundwassers in den im Paragraph 2, bezeichneten Teil der Gemeinden Eckartsau, Glinzendorf, Großhofen, Gänserndorf, Groß-Enzersdorf, Haringsee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Lassee, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Untersiebenbrunn und Raasdorf sind in diesem Gebiet

  1. Ziffer eins
    an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:

  1. Litera a
    die Errichtung und Erweiterung von Betrieben zur Sand-, Schotter- und Lehmgewinnung sowie die Abänderung der Betriebsart dieser Anlagen,

  1. Litera b
    die Errichtung und die Erweiterung oder die Änderung des Betriebes von Anlagen, die der Förderung, der Leitung oder der Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter plus 25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,

  1. Litera c
    die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (Haus-, Gewerbe- und Sondermüll, Schlacke, Schutt und dgl.) dienen,

  1. Litera d
    die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden,

  1. Litera e
    die Durchführung unterirdischer Sprengungen,

  1. Litera f
    die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Campingplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen und

  1. Litera g
    die Nutzung von Grundwasserteichen;

  1. Ziffer 2
    der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß geeigneter Planunterlagen anzuzeigen die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Betriebsanlagen, die der Bewilligung nach den Paragraphen 5,, 6, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt 227 aus 1969,, oder einer Bauartengenehmigung nach Paragraph 19, oder Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes bedürfen, wobei der Anzeige eine Ausfertigung der Bewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz anzuschließen ist.

Paragraph 2,

Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden beschriebene Grenzen umschlossene Gebiet (Grenzbeschreibung nach der ÖK 1 : 50.000; Blatt 42, vollständige Kartenrevision 1972; Blatt 60, Nachträge 1969 und Blatt 61, Nachträge 1971):

Westgrenze:

Landesstraße 3110, beginnend bei der Landesstraße 3008, in Franzensdorf nach Rutzendorf und weiter über die Landesstraße 3015 in westlicher Richtung bis zur Kote 155, von dort über den Feldweg zum Thavonhof und weiter zur Landeshauptstraße 5 bei Kote 155. Entlang der Landeshauptstraße 5 in westlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Landeshauptstraße 11 und diese über Großhofen, Markgrafneusiedl entlang bis Gänserndorf – Siedlung (Kote 162).

Nordgrenze:

Von der Kote 162 an der Landeshauptstraße 11 über die Gemeindestraße (Öd-Aigenstraße) und den anschließenden Feldweg zur Landeshauptstraße 6, die bei Kote 150 erreicht wird. Der Landeshauptstraße 6 in südlicher Richtung folgend bis zur Brücke über den Stempfelbach vor Obersiebenbrunn, anschließend dem Stempfelbach folgend durch Untersiebenbrunn bis zur Brücke der Landeshauptstraße 4 nächst Lassee. Die Landeshauptstraße 4 entlang bis zu dem südlich der Bahnhofsiedlung beginnenden über die Koten 146, 145 und 144 in zunächst östlicher, dann südlicher Richtung bis zur Landeshauptstraße 5 verlaufenden Feldweg.

Ostgrenze:

Landeshauptstraße 5 in westlicher Richtung bis über die Stempfelbachbrücke hinaus bis zur Wegparzelle 1472/26, KG Lassee, und weiter in südlicher Richtung entlang des Weges bis zum Weg “im Hagel” Parzelle 1474/1, KG Lassee, und weiter bis zur Landeshauptstraße 4. Diese in Richtung Süden etwa 100 m, dann dem Feldweg westlich der Hubertuskapelle in südlicher Richtung folgend bis zum Rußbach nächst Kote

  1. Ziffer 142
    Den Rußbach kurz in östlicher Richtung entlang und weiter über Feldwege über die zwei aufeinanderfolgenden Koten 145 zum Bahnhof Kopfstetten–Eckartsau und die Landesstraße 3006 bis zur Bundesstraße 301 in Kopfstetten.

Südgrenze:

Bundesstraße 301 von Kopfstetten bis zur Landeshauptstraße 8 in Wagram/D., weiters die Landeshauptstraße 8 über Straudorf nach Breitstetten zur Landesstraße 3008 und über die Landesstraße 3008 zur Landeshauptstraße 3110 in Franzensdorf.

Paragraph 3,

Soweit die im Paragraph 2, angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen führen, bleibt Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.

Paragraph 4,

Das Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung III/1), die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und die Gemeinden Eckartsau, Glinzendorf, Großhofen, Gänserndorf, Groß-Enzersdorf, Haringsee, Leopoldsdorf im Marchfelde, Lassee, Markgrafneusiedl, Obersiebenbrunn, Untersiebenbrunn und Raasdorf haben während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Auskunft über die im Paragraph 2, beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes zu erteilen.

Paragraph 5,

Eine Bewilligung nach Paragraph eins, darf nur erteilt werden, wenn die Gewinnung von hygienisch einwandfreiem Trinkwasser im Grundwasserschongebiet gewährleistet bleibt.

Paragraph 6,

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

Paragraph 7,

Zuwiderhandlungen gegen Paragraph eins, werden nach Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 bestraft.