Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6950/21-1

Titel

VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DER HEILQUELLEN IN DER GEMEINDE BAD SCHÖNAU

Ausgabedatum

12.12.2013

Text

 

VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DER HEILQUELLEN IN DER GEMEINDE BAD SCHÖNAU

 

6950/21-0

Stammverordnung

50/79

1979-03-23

 

Blatt 1-2

6950/21-1

1. Novelle

138/13

2013-12-12

 

Blatt 1

Ausgegeben am
12.12.2013

Jahrgang 2013
138. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 aufgrund des Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013, verordnet:

Änderung der Verordnung zum Schutze der Heilquellen in der Gemeinde Bad Schönau

Artikel I

Die Verordnung zum Schutze der Heilquellen in der Gemeinde Bad Schönau, LGBl. 6950/21, wird wie folgt geändert:

In Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge “einer Ausfertigung des Bewilligungs- bzw. Zulassungsbescheides” durch die Wortfolge “einer Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Pernkopf

Auf Grund der Paragraphen 34, Absatz 2 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Zum Schutze der Heilquellen in Bad Schönau sind in dem in Paragraph 2, bezeichneten Schongebiet

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      die Errichtung, Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen zur Sand-, Schotter-, Lehm- und Tongewinnung, von Steinbrüchen und Bergbaubetrieben sowie die Durchführung von Schürfarbeiten,

  1. Litera b
    die Errichtung, Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit dem Stockpunkt unter +25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,

  1. Litera c
    die Errichtung, Erweiterung oder die Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (Haus- und Industriemüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen,

  1. Litera d
    Durchführung unterirdischer Sprengungen,

  1. Litera e
    die Errichtung, Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Campingplätzen,

  1. Litera f
    Bohrungen und Grabungen mit einer Tiefe von mehr als 30 m

an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden und ist

  1. Ziffer 2
    die Errichtung, Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaße anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden könnten, unter Anschluß geeigneter Planunterlagen, sowie von Betriebsanlagen, die der Bewilligung nach Paragraphen 5,, 6, 7 oder 10, Strahlenschutzgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 227, oder eine Bauartenzulassung nach Paragraphen 19, oder 20 dieses Gesetzes bedürfen, unter Anschluß einer Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz, der Wasserrechtsbehörde

anzuzeigen.

Paragraph 2,

(1) Als Schongebiet gilt das innerhalb der nachfolgend umschriebenen Grenzen gelegene Gebiet (Grenzbeschreibung nach ÖK 1 : 50000 Blatt 106 und 137, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975):

Ausgehend vom Seisbühel (Kote 687) verläuft die Grenze in südöstlicher Richtung geradlinig zum sogenannten Schloß-Wirtshaus beim Schloß Krumbach, von dort ebenfalls geradlinig bis zur Kote 683 und weiter nach Strobl. Von Strobl führt die Grenze in gerader Richtung nach Schlägen und von hier zur Steinmühle an der Landeshauptstraße 147. Dieser folgend verläuft die Grenze in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Bundesstraße B 55 und weiter dann entlang der Bundesstraße B 55 nach Nordosten bis zur Brücke über den Tiefenbach vor seiner Einmündung in den Zöbernbach. Von hier führt die Grenze geradlinig bis zum Glanzenriegel (Kote 686), weiters zum Lindenhof und von dort Richtung Nordnordwest geradlinig bis zur Straße Krumbach–Tiefenbach, welche ca. 800 m nordöstlich des Ortes Krumbach beim Marterl (Wegkreuz) erreicht wird. Sie verläuft weiters in Richtung Westsüdwest geradlinig bis zum Seisbühel (Kote 687).

(2) Der im Absatz 1 beschriebene Grenzverlauf ist auf der österreichischen Karte 1 : 50000 (ÖK 1 : 50000, Blatt 106 und 137, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975) ersichtlich gemacht. Solche Karten liegen beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung) bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sowie bei den Gemeindeämtern Bad Schönau, Krumbach und Kirchschlag in der Buckligen Welt auf.

Paragraph 3,

Die Erschrotung von Mineralwasser durch wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Eingriffe in die Erdoberfläche im Schongebiet ist unverzüglich der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

Paragraph 4,

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen eins und 3 dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 137, des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.

Paragraph 5,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1967, Landesgesetzblatt Nr. 219, zum Schutze der Heilquellen des Spar- und Vorschußvereines “Landsknechte”, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, in der Gemeinde Bad Schönau außer Kraft.