- Litera adie Errichtung, Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen zur Sand-, Schotter-, Lehm- und Tongewinnung, von Steinbrüchen und Bergbaubetrieben sowie die Durchführung von Schürfarbeiten,
Niederösterreich
6950/21-1
VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DER HEILQUELLEN IN DER GEMEINDE BAD SCHÖNAU
12.12.2013
VERORDNUNG ZUM SCHUTZE DER HEILQUELLEN IN DER GEMEINDE BAD SCHÖNAU | |||
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6950/21-0 | Stammverordnung | 50/79 | 1979-03-23 |
| Blatt 1-2 | ||
6950/21-1 | 1. Novelle | 138/13 | 2013-12-12 |
| Blatt 1 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 aufgrund des Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 37, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013, verordnet:
Änderung der Verordnung zum Schutze der Heilquellen in der Gemeinde Bad Schönau
Artikel I
Die Verordnung zum Schutze der Heilquellen in der Gemeinde Bad Schönau, LGBl. 6950/21, wird wie folgt geändert:
In Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge “einer Ausfertigung des Bewilligungs- bzw. Zulassungsbescheides” durch die Wortfolge “einer Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung” ersetzt.
Artikel II
Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Für den Landeshauptmann: |
Auf Grund der Paragraphen 34, Absatz 2 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Zum Schutze der Heilquellen in Bad Schönau sind in dem in Paragraph 2, bezeichneten Schongebiet
an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden und ist
anzuzeigen.
Paragraph 2,
(1) Als Schongebiet gilt das innerhalb der nachfolgend umschriebenen Grenzen gelegene Gebiet (Grenzbeschreibung nach ÖK 1 : 50000 Blatt 106 und 137, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975):
Ausgehend vom Seisbühel (Kote 687) verläuft die Grenze in südöstlicher Richtung geradlinig zum sogenannten Schloß-Wirtshaus beim Schloß Krumbach, von dort ebenfalls geradlinig bis zur Kote 683 und weiter nach Strobl. Von Strobl führt die Grenze in gerader Richtung nach Schlägen und von hier zur Steinmühle an der Landeshauptstraße 147. Dieser folgend verläuft die Grenze in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Bundesstraße B 55 und weiter dann entlang der Bundesstraße B 55 nach Nordosten bis zur Brücke über den Tiefenbach vor seiner Einmündung in den Zöbernbach. Von hier führt die Grenze geradlinig bis zum Glanzenriegel (Kote 686), weiters zum Lindenhof und von dort Richtung Nordnordwest geradlinig bis zur Straße Krumbach–Tiefenbach, welche ca. 800 m nordöstlich des Ortes Krumbach beim Marterl (Wegkreuz) erreicht wird. Sie verläuft weiters in Richtung Westsüdwest geradlinig bis zum Seisbühel (Kote 687).
(2) Der im Absatz 1 beschriebene Grenzverlauf ist auf der österreichischen Karte 1 : 50000 (ÖK 1 : 50000, Blatt 106 und 137, aufgenommen 1960, Kartenrevision 1975) ersichtlich gemacht. Solche Karten liegen beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung) bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sowie bei den Gemeindeämtern Bad Schönau, Krumbach und Kirchschlag in der Buckligen Welt auf.
Paragraph 3,
Die Erschrotung von Mineralwasser durch wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtige Eingriffe in die Erdoberfläche im Schongebiet ist unverzüglich der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
Paragraph 4,
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen eins und 3 dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 137, des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
Paragraph 5,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1967, Landesgesetzblatt Nr. 219, zum Schutze der Heilquellen des Spar- und Vorschußvereines “Landsknechte”, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, in der Gemeinde Bad Schönau außer Kraft.