Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6900/57-1

Titel

Verordnung zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen Neufeld 1 und 2 des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland (Schongebiet Zillingdorf)

Ausgabedatum

12.12.2013

Text

 

Verordnung zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen Neufeld 1 und 2 des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland (Schongebiet Zillingdorf)

 

6900/57-0

Stammverordnung

107/11

2011-08-26

 

Blatt 1-3, Anlage

6900/57-1

1. Novelle

136/13

2013-12-12

 

Blatt 1

Ausgegeben am
12.12.2013

Jahrgang 2013
136. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 19. November 2013 aufgrund des Paragraph 34, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013, verordnet:

Änderung der Verordnung zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen Neufeld 1 und 2 des Wasserleitungsverbandes Nördliches

Burgenland (Schongebiet Zillingdorf)

Artikel I

Die Verordnung zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen Neufeld 1 und 2 des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland (Schongebiet Zillingdorf), LGBl. 6900/57, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, Absatz 2, entfällt die Wortfolge “mit Bescheid”.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Pernkopf

Paragraph eins,

Zweck

Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen Neufeld 1 und Neufeld 2 in der KG Neufeld des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in der Marktgemeinde Zillingdorf das im Paragraph 2, dieser Verordnung dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als “Schongebiet” bezeichnet, bestimmt.

Paragraph 2,

Geltungsbereich

(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der KG Zillingdorf. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes und die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch einen Lageplan im Maßstab 1:15.000 dargestellt. Die Größe des Schongebietes beträgt 12,23 km².

(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Absatz eins, strengere Anordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.

Paragraph 3,

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Im Schongebiet (Paragraph 2,) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

  1. Ziffer eins
    Die Verfüllung von aufgelassenen oder noch in Betrieb befindlichen Sand-, Kies-, oder Lehmgruben sowie jede andere Folgenutzung, wenn sie geeignet ist, mehr als nur geringfügige Einwirkungen auf das Grundwasservorkommen herbeizuführen;

  1. Ziffer 2
    die Abänderung oder Auflassung von Anlagen zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe;

  1. Ziffer 3
    die Erweiterung und Errichtung von Inertabfall- und Bodenaushubdeponien (gemäß Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2010,);

  1. Ziffer 4
    Eingriffe in den Boden, wie Abtragungen, Aushub, Grabungen, Schürfungen und Bohrungen, auch im Zusammenhang mit Bauführungen aller Art, wenn

  1. Litera a
    durch diesen Eingriff eine Fläche von mehr als 2 000 m² betroffen ist, oder

  1. Litera b
    der Eingriff in eine Tiefe von mehr als einem Meter unter Geländeoberkante erfolgt.

Die Bewilligungspflicht nach Litera , gilt nicht für vorübergehende Bodeneingriffe (Baugruben) für Bauwerke (Keller, Fundamente, Kabel und Rohrleitungen, Masten und dgl.) bis max. 3 m unter Geländeoberkante, sofern diesbezüglich behördliche Genehmigungen (z.B. baubehördliche Bewilligung) vorliegen, in denen auf die Belange des Gewässerschutzes Bedacht genommen wurde (z.B. Auflagen) und die Errichtung von Sonden zur Baugrunderkundung und zur Grundwasserbeobachtung bis zu einer maximalen Tiefe von 15 m;

  1. Ziffer 5
    die Errichtung oder Abänderung von Hauptverkehrswegen, von Parkplätzen mit einer Größe von mehr als 1000 m² oder einer Kapazität von mehr als 80 Stellplätzen für PKW sowie von Eisenbahnanlagen und Flugplätzen;

  1. Ziffer 6
    die Errichtung oder Abänderung von Anlagen zur Versickerung von – auf Dachflächen industriell oder gewerblich genutzter Betriebsanlagen anfallenden – Niederschlagswässern, sofern die Emissionen der genannten Betriebsanlagen geeignet sind, die Niederschlagswässer qualitativ so zu beeinträchtigen, dass bei deren Versickerung eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann;

  1. Ziffer 7
    die Errichtung, Abänderung oder Auflassung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen oder militärischer Anlagen, wenn sie geeignet sind, das geschützte Grundwasservorkommen zu beeinträchtigen;

  1. Ziffer 8
    die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinn des Paragraph 31 a, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 sind; von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind

  1. Litera a
    die Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten unter 5.000 l sowie

  1. Litera b
    die Lagerung sonstiger grundwassergefährdender Stoffe bis höchstens 2000 l

in medienbeständigen und dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs, wenn die Lagerung und Füllung unter einer 2-Barrieren-Sicherung und der Betrieb unter solchen Sicherheitsvorkehrungen erfolgen, dass Einwirkungen auf das Grundwasservorkommen auszuschließen sind;

  1. Ziffer 9
    die Errichtung oder Abänderung von landwirtschaftlichen Entwässerungsanlagen (Drainagierungen, Meliorationen); derartige Anlagen dürfen nur bewilligt werden, soferne eine Ableitung über eine Regenwasserkanalisation in einen Vorfluter bzw. direkt in einen Vorfluter unter Einhaltung der Anforderungen an den guten chemischen und ökologischen Zustand erfolgt;

  1. Ziffer 10
    die Errichtung oder die wesentliche Abänderung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle oder Festmist;

  1. Ziffer 11
    die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Betrieben zur Tierhaltung, wenn der Betrieb mehr als 10.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 10.625 Mastflügelplätze, 350 Mastschweinplätze oder 115 Sauenplätze vorgesehen hat;

  1. Ziffer 12
    die Errichtung, Abänderung oder Auflassung von landwirtschaftlichen Biogasanlagen.

Paragraph 4,

Anzeigepflichtige Maßnahmen

Im Schongebiet (Paragraph 2,) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Anzeigepflicht (Paragraph 114, WRG 1959):

  1. Ziffer eins
    die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen, Camping- und Mobilheimplätzen, Sportplätzen, Golfplätzen und Kleingartenanlagen;

  1. Ziffer 2
    die Durchführung von Großveranstaltungen außerhalb von Gebäuden jeglicher Art mit mehr als 2000 zu erwartenden Besuchern oder besonderem Gefährdungspotential, wie z.B. Motorsportveranstaltungen;

  1. Ziffer 3
    die flächenhafte, landwirtschaftliche Bodenbearbeitung ab einer Tiefe von 80 cm unter Geländeoberkante;

  1. Ziffer 4
    die Errichtung von Folienhäusern zum Gemüseanbau;

  1. Ziffer 5
    die Errichtung von Folientunnel;

  1. Ziffer 6
    die Errichtung von Glashäusern.

Paragraph 5,

Verbote

Im Schongebiet (Paragraph 2,) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:

  1. Ziffer eins
    die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die der Gewinnung mineralischer Rohstoffe dienen;
    Rohstoffgewinnungen aufgrund behördlicher Genehmigungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben davon unberührt;

  1. Ziffer 2
    die Errichtung und Erweiterung von Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien und Deponien für gefährliche Abfälle (Untertagedeponien) gemäß Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. römisch II Nr. 178/2010;

  1. Ziffer 3
    die Aufbereitung, Lagerung oder Verwendung von radioaktiven Stoffen.

  1. Ziffer 4
    die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur direkten Einbringung (ohne Bodenpassage) von Niederschlagswässern in das Grundwasser (Sickerschächte und dgl.), ausgenommen die Versickerung von Niederschlagswässern von Dachflächen, die kleiner als 250 m² sind;

  1. Ziffer 5
    die Ausbringung von stickstoffhältigen Auftaumitteln auf Verkehrsflächen, Parkflächen oder sonstigen befestigten Betriebsarealen, sofern die auf den genannten Flächen anfallenden Wässer nicht über eine Regenwasserkanalisation in einen Vorfluter oder direkt in einen Vorfluter unter Einhaltung der Anforderungen an den guten chemischen und ökologischen Zustand erfolgt;

  1. Ziffer 6
    die Errichtung oder Erweiterung von Fisch- und Badeteichanlagen ohne Abdichtung zum Grundwasser;

  1. Ziffer 7
    die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Betrieben zur Tierhaltung, wenn der Betrieb mehr als 40.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 42.500 Mastflügelplätze, 1.400 Mastschweinplätze oder 450 Sauenplätze vorgesehen hat.

Paragraph 6,

Strafbestimmungen

Übertretungen der Paragraphen 3,, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 137, WRG 1959 bestraft.

Paragraph 7,

Schlussbestimmungen

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.