Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6900/55-1

Titel

VERORDNUNG ZUR SICHERUNG EINER KÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IM BEREICHE VON TEILEN DER GEMEINDEN HORN, GARS/KAMP, ROSENBURG-MOLD UND SCHÖNBERG/KAMP

Ausgabedatum

12.12.2013

Text

 

VERORDNUNG ZUR SICHERUNG EINER KÜNFTIGEN TRINKWASSERVERSORGUNG AUS DEM GRUNDWASSER IM BEREICHE VON TEILEN DER GEMEINDEN HORN, GARS/KAMP, ROSENBURG-MOLD UND SCHÖNBERG/KAMP

 

6900/55-0

Stammverordnung

145/79

1979-10-10

 

Blatt 1

6900/55-1

1. Novelle

134/13

2013-12-12

 

Blatt 1

Ausgegeben am
12.12.2013

Jahrgang 2013
134. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 12. November 2013 aufgrund des Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013, verordnet:

Änderung der Verordnung zur Sicherung einer künftigen

Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereiche von Teilen

der Gemeinden Horn, Gars/Kamp, Rosenburg-Mold und Schönberg/Kamp

Artikel I

Die Verordnung zur Sicherung einer künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereiche von Teilen der Gemeinden Horn, Gars/Kamp, Rosenburg-Mold und Schönberg/Kamp, LGBl. 6900/55–0, wird wie folgt geändert:

In Paragraph eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge “des Bewilligungsbescheides” durch die Wortfolge “der Bewilligung” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Für den Landeshauptmann:
Landesrat
Pernkopf

Auf Grund des Paragraph 35, des WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Zum Schutze des Grundwassers in dem im Paragraph 2, bezeichneten Teil der Gemeinden Horn, Gars/Kamp und Rosenburg-Mold und Schönberg/Kamp sind in diesem Gebiet

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      die Errichtung oder Erweiterung oder wesentliche Abänderung des Betriebes von Sand-, Schotter-, Lehm- und Tongruben,

  1. Litera b
    die Errichtung oder Erweiterung oder die wesentliche Abänderung des Betriebes von Anlagen, die der Lagerung oder Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter +25° C und bei einer Lagermöglichkeit von mehr als 800 l oder sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,

  1. Litera c
    die Errichtung oder Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Anlagen aller Art, die der Beseitigung von Abfallstoffen (Haus- und Industriemüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen,

  1. Litera d
    die Durchführung unterirdischer Sprengungen,

  1. Litera e
    die Errichtung oder Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Campingplätzen, Badeteichen und Wassersportanlagen

an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden und

  1. Ziffer 2
    die Errichtung oder Erweiterung oder die wesentliche Abänderung von Betriebsanlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art und in einem Ausmaße anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden könnten, sowie von Betriebsanlagen, die der Bewilligung nach Paragraphen 5,, 6, 7 oder 19 Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, oder einer Bauartengenehmigung nach Paragraph 19, oder 20 dieses Gesetzes bedürfen, der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß geeigneter Planunterlagen bzw. der Bewilligung nach dem Strahlenschutzgesetz anzuzeigen.

Paragraph 2,

Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet:

Westgrenze:

Die Bundesstraße B 34 (Krems-Horn) ausgehend vom Berührungspunkt der Katastralgemeindegrenze von Fernitz in nördlicher Richtung bis Rosenburg entlangführend, sodann der Taffa bis zum Weiler Biertögel und dem Zufahrtsweg zur B 34 bis zur B 34 folgend und dieser in nördlicher Richtung entlang bis zur Straßenkreuzung B 34 mit B 4 und B 303.

Nordgrenze:

Ausgehend von der Straßenkreuzung B 34 mit B 4 und B 303 in östlicher Richtung der Bundesstraße B 303 (Horn-Eggenburg) folgend bis zum Schnitt der Bundesstraße B 303 mit der östlichen Katastralgemeinde von Mold.

Ostgrenze:

Vom Schnitt der Bundesstraße B 303 mit der östlichen Katastralgrenze von Mold ausgehend in südlicher Richtung, den östlichen Katastralgrenzen von Mold, Mörtersdorf, Loibersdorf, Nondorf, Kotzendorf, Raan, Kriegenreith und Freischling folgend.

Südgrenze:

Der südlichen Katastralgrenze von Freischling und Fernitz bis zur Erreichung der Bundesstraße B 34 folgend.

Paragraph 3,

Soweit die angeführten Grenzen entlang von Straßen- und Eisenbahnlinien führen, bleiben Bahn- und Straßengrund außerhalb des Grundwasserschongebietes, während Grenzen entlang von Gewässern diese in das Grundwasserschongebiet einbeziehen.

Paragraph 4,

Übertretungen des Paragraph eins, werden gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 bestraft.