Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6630-2

Titel

GESETZ ZUR ERHALTUNG DER WEIDEWIRTSCHAFT IN NIEDERÖSTERREICH

Ausgabedatum

05.12.2013

Text

 

GESETZ ZUR ERHALTUNG DER WEIDEWIRTSCHAFT IN NIEDERÖSTERREICH

 

6630-0

Stammgesetz

7/81

1981-02-04

 

Blatt 1-3

6630-1

1. Novelle

215/01

2001-11-16

 

Blatt 3

6630-2

2. Novelle

126/13

2013-12-05

 

Blatt 1, 2, 3

Ausgegeben am
05.12.2013

Jahrgang 2013
126. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des Gesetzes

zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich

Artikel I

Das Gesetz zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich, Landesgesetzblatt 6630, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph eins, lautet:

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2, entfällt die Wortfolge “ohne Bewilligung der Behörde”.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 3, entfällt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 4, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Paragraph 4, Absatz 4, entfällt.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 5, entfällt.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 6, werden die Wortfolge “der Zuweisung der Weide, dem genehmigten Pachtvertrag oder einer gemäß Paragraph 4, Absatz 4, in Bescheidform erfolgten Regelung über die Ausübung der Weide” durch die Wortfolge “der Ausübung des Bnützungsrechtes” und das Wort “Behörde” durch das Wort “Agrarbehörde” ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem Wort “alle” die Wortfolge “auch nur teilweise” eingefügt.
    Im Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3, entfällt jeweils die Wortfolge “erster Instanz”.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem Wort “anzumerken” die Wortfolge “und dem Vermessungsamt mitzuteilen” angefügt.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 7, Absatz 3, werden nach dem Wort “Grundbuchsgerichte” die Wortfolge “und die Vermessungsämter” und nach dem Wort “Grundbuch” die Wortfolge “und Kataster” eingefügt.

  1. Ziffer 11
    Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, (neu) eingefügt:

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 8, werden im ersten Satz das Wort “Behörde” durch das Wort “Agrarbehörde” ersetzt, nach dem Wort “Grundstückes” die Wortfolge “oder Grundstücksteiles”, im letzten Satz nach dem Wort “Aufhebung” die Wortfolge “der Weideerklärung” eingefügt und das Wort “anzumerken” durch die Wortfolge “zu veranlassen” ersetzt.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 9, Absatz eins, entfällt die Wortfolge “, welche zur Sicherung eines möglichst nachhaltigen Ertrages insbesondere jene Bestimmungen zu enthalten haben, die für eine geordnete Wirtschaftsführung von Bedeutung sind”.

  1. Ziffer 14
    Paragraph 9, Absatz 2 bis 6 lauten:

  1. Ziffer 15
    Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, (neu) eingefügt:

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 10, Absatz eins, wird das Wort “Behörde” durch das Wort “Agrarbehörde” ersetzt und entfällt die Wortfolge “, die von diesem selbst bewirtschaftet oder mit Zinsvieh bestoßen wird,”.

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 10, Absatz 2, wird das Wort “Behörde” durch das Wort “Agrarbehörde” ersetzt und entfällt die Wortfolge “nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer”.

  1. Ziffer 18
    Paragraph 11, entfällt.

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge “den Agrarbehörden” durch die Wortfolge “der Agrarbehörde” ersetzt.

  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge “Agrarbehörden haben” durch die Wortfolge “Agrarbehörde hat” ersetzt und entfällt die Wortfolge “und Satzungen”.

  1. Ziffer 21
    Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, (neu) eingefügt:

  1. Ziffer 22
    Im Paragraph 13, Absatz eins, wird nach dem Wort “Weidewirtschaftspläne” die Wortfolge “sowie der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ergangenen Entscheidungen” eingefügt und wird das Wort “Arrest” durch das Wort “Freiheitsstrafe” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Pernkopf

Paragraph eins,

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung und Sicherstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen für eine geordnete Alm- und Weidewirtschaft in Niederösterreich.

(2) Als Weiden im Sinne dieses Gesetzes gelten alle im Alm- und Weidebuch (Paragraph 7,) eingetragenen Grundstücke oder Grundstücksteile.

(3) Die Behörde hat auf Antrag des Grundeigentümers nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer die Erklärung von Grundstücken oder näher bezeichneten Grundstücksteilen im Grünland als Weide auszusprechen, wenn

* das öffentliche Interesse an der Verwendung des Grundstücks oder Grundstücksteiles als Weide es erfordert und

* die Grundstücke oder Grundstücksteile ihrer

Beschaffenheit und Lage nach zur Bewirtschaftung als Weide geeignet sind oder sonst für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Weidebetriebes notwendig sind und

* ein Bedarf nach einer solchen Bewirtschaftung

besteht.

(4) Von Amts wegen hat die Erklärung zu erfolgen, wenn es sich um Grundstücke oder Grundstücksteile im Grünland handelt, die zur Gänze oder überwiegend von bereits zur Weide erklärten Grundflächen eingeschlossen sind, sofern dies für eine sinnvolle Weidebewirtschaftung erforderlich ist.

(5) Benützungs-, Durchtriebs- und Zugangsrechte, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Weiden unerlässlich sind, gelten als Zubehör dieser Weiden.

Paragraph 2,

Weiden dürfen samt ihren notwendigen Einrichtungen und ihrem rechtlichen Zubehör ihrer Bestimmung weder ganz noch teilweise entzogen werden.

Paragraph 3,

(entfällt)

Paragraph 4,

(1) Grundlage für die Benützung einer Weide, die nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet wird, bildet in der Regel ein zwischen diesem und dem Weideinteressenten abzuschließender Pachtvertrag.

(2) In diesem Pachtvertrag sind festzusetzen:

Bestimmungen über die Überlassung der Weide, über die Benützungsdauer, die eine möglichst langfristige sein soll, über Ausmaß, Umfang, Viehgattung, Ort und Zeit der zulässigen Weidebenützung, die etwa erforderliche Nutzung von Waldgrundstücken zu Weidezwecken, Einstand und Schneeflucht, die Heugewinnung, Düngung, Wasserversorgung, Baulichkeiten und die sonstigen zur Instandhaltung, Pflege und Verbesserung der Weide dienenden Einrichtungen und Arbeiten, die erforderlichen Benützungs-, Durchtriebs- und Zugangsrechte, die Höhe des Entgeltes, die allfälligen Schadensvergütungen, insbesondere im Falle der vorzeitigen Auflösung des Benützungsverhältnisses (Paragraph 5,).

(3) Die im Absatz eins, genannten Pachtverträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Behörde. Sie gilt als erteilt, wenn die Behörde die Zustimmung nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Pachtvertrages versagt.

Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die getroffene Vereinbarung Bestimmungen enthält, welche mit der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht im Einklang stehen.

(4) (entfällt)

Paragraph 5,

(entfällt)

Paragraph 6,

Streitigkeiten zwischen dem Grundeigentümer und den Weidenutzungsberechtigten, die aus der Ausübung des Benützungsrechtes sowie bei Auflösung des Benützungsverhältnisses entstehen, sind von der Agrarbehörde durch Bescheid zu entscheiden.

Paragraph 7,

(1) Alle auch nur teilweise als Weiden erklärten Grundstücke sind in das bei der Agrarbehörde aufliegende Alm- und Weidebuch einzutragen.

(2) Jede Eintragung in das Alm- und Weidebuch ist im Grundbuch anzumerken und dem Vermessungsamt mitzuteilen.

(3) Die Grundbuchsgerichte und die Vermessungsämter haben alle auf die im Alm- und Weidebuch eingetragenen Grundstücke bezughabenden Eintragungen im Grundbuch und Kataster der Agrarbehörde mitzuteilen.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches werden durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer erlassen.

Paragraph 7 a,

(1) Die Gemeinden Niederösterreichs sind verpflichtet, nach Kundmachung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die im Alm- und Weidebuch eingetragene Grundstücke oder Grundstücksteile betreffen, die Agrarbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.

(2) Wenn im Alm- und Weidebuch eingetragene Grundstücke oder Grundstücksteile von der Umwidmung in Bauland oder Verkehrsfläche betroffen sind, hat die Agrarbehörde, sofern öffentliche Interessen nicht dagegen sprechen, die Weidewidmung dieser Grundstücke oder Grundstücksteile mit Bescheid aufzuheben, und die Richtigstellung des Grundbuchs zu veranlassen.

Paragraph 8,

Die Agrarbehörde hat die Erklärung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles als Weide von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer aufzuheben, wenn wirtschaftliche Interessen des Eigentümers oder öffentliche Interessen eine Änderung der Benützungsart geboten erscheinen lassen und der Weidebedarf in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, und in den umliegenden Gemeinden hiedurch nicht gefährdet wird. Erforderlichenfalls kann die Aufhebung der Weideerklärung der Erklärung eines Grundstückes als Weide von der Bereitstellung geeigneter Ersatzflächen abhängig gemacht werden. Die Aufhebung ist im Alm- und Weidebuch einzutragen und im Grundbuch zu veranlassen.

Paragraph 9,

(1) Wenn an einer Weide Nutzungsrechte für mehrere Weideberechtigte bestehen oder wenn dies Art oder Umfang des Weidebetriebes erfordern, hat die Behörde durch Verordnung Weidewirtschaftspläne aufzustellen.

(2) Im Zuge der Erstellung des Weidewirtschaftsplanes hat die Behörde jedenfalls eine Ermittlung der Weideflächen vorzunehmen.

(3) Der Weidewirtschaftsplan hat – soweit erforderlich – zu enthalten:

* Maßnahmen zur Sicherung der nachhaltigen

Bewirtschaftung der Weideflächen

* Maßnahmen zur Verbesserung und Sicherung eines

nachhaltigen Ertrages

* Vorschreibungen für den sicheren und

ordnungsgemäßen Betrieb der Weide.

(4) Diese Wirtschaftspläne sind im zeitlichen Abstand von längstens zehn Jahren von der Agrarbehörde zu überprüfen und erforderlichenfalls zu erneuern oder aufzuheben.

(5) Die näheren Vorschriften über die Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne sind durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer festzulegen.

(6) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Erstellung bzw. Überprüfung von Weidewirtschaftsplänen jede Weide zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Der Grundeigentümer ist darüber zu verständigen und es ist dabei mit größtmöglicher Sorgfalt unter Vermeidung jeder nicht unbedingt notwendigen Schädigung fremder Interessen vorzugehen.

Paragraph 9 a,

Wenn die nachhaltige Bewirtschaftung einer Weide nicht sichergestellt ist, ist die Agrarbehörde nach Anhörung der NÖ Landes- Landwirtschaftskammer berechtigt, alle zur Sicherstellung notwendigen Maßnahmen bescheidmäßig anzuordnen.

Paragraph 10,

(1) Die Agrarbehörde hat den Eigentümer einer Weide im Falle der Benützung der Weide durch andere Interessenten diese, unbeschadet einer Strafamtshandlung gemäß Paragraph 13, zu verhalten, die Gebäude, Einrichtungen und Anlagen, die der Weidewirtschaft dienen, im betriebsfähigen Zustand zu erhalten, erforderlichenfalls solche neu herzustellen.

(2) Bei Rückübernahme einer Weide durch den Grundeigentümer oder bei Übergang des Benützungsrechtes auf andere Interessenten sind die Gebäude, Einrichtungen und Anlagen mit dem Zeitwert zu übernehmen, jedoch nur insofern, als diesen ein Nutzungswert für den Übernehmer zukommt. Kommt hierüber zwischen dem übergebenden und übernehmenden Weideinteressenten oder Eigentümer eine Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet hierüber die Agrarbehörde mit Bescheid.

Paragraph 11,

(entfällt)

Paragraph 12,

(1) Die Entscheidung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten obliegt der Agrarbehörde.

(2) Werden bei der Vollziehung dieses Gesetzes Grundstücke oder forstlicher Bewuchs betroffen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes Anwendung finden, ist vor der Entscheidung der Agrarbehörde die Zustimmung der Forstbehörde (Paragraph 170, Forstgesetz 1975) einzuholen.

(3) Die Agrarbehörde hat auch die Aufsicht über alle Weiden hinsichtlich ihrer Erhaltung und Bewirtschaftung, über die Einhaltung der Wirtschaftspläne sowie über die Erhaltung der dem Weidebetrieb dienenden Anlagen, Einrichtungen und Vorkehrungen.

Paragraph 12 a,

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrartechnik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.

(2) Als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Personen mit Reifeprüfung und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet bestellt werden. Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist jeweils mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.

(3) Soweit ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin Bediensteter oder Bedienstete des Landes Niederösterreich ist, erfolgt die Tätigkeit als Laienrichter oder Laienrichterin in Ausübung des Dienstes. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch sinngemäß nach Paragraph 53 a, AVG.

Paragraph 13,

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, sowie der gemäß Paragraph 9, erlassenen Weidewirtschaftspläne sowie der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ergangenen Entscheidungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 1.500,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Die eingehobenen Geldstrafen fließen dem Land zu, welches diese für Zwecke der Förderung der Weidewirtschaft zu verwenden hat.

Paragraph 14,

Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführt werden, sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt 3800, zu leisten.

Paragraph 15,

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz vom 26. April 1923 zur Förderung der Alm- und Weidewirtschaft in Niederösterreich, LGBl. Nr. 109, sowie die hiezu erlassene Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 1923,, außer Kraft.

Paragraph 16,

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.