Niederösterreich
3700-8
NÖ GEBRAUCHSABGABEGESETZ 1973
05.12.2013
NÖ GEBRAUCHSABGABEGESETZ 1973 | |||
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3700-0 | Wiederverlautbarung | 25/74 | 1974-02-28 |
| Blatt 1-9 | ||
3700-1 | 1. Novelle | 83/82 | 1982-08-20 |
| Blatt 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 | ||
3700-2 | 2. Novelle | 77/01 | 2001-08-29 |
| Blatt 4-8 | ||
3700-3 | 3. Novelle | 68/02 | 2002-07-19 |
| Blatt 1-3 | ||
3700-4 | 4. Novelle | 74/05 | 2005-08-31 |
| Blatt 3, 5, 6 | ||
3700-5 | Druckfehlerberichtigung | 44/06 | 2006-06-30 |
| Blatt 6 | ||
3700-6 | 5. Novelle | 127/09 | 2009-11-30 |
| Blatt 4 | ||
3700-7 | 6. Novelle | 64/10 | 2010-08-31 |
| Blatt 1-5, 6/8 | ||
3700-8 | 7. Novelle | 125/13 | 2013-12-05 |
| Blatt 1, 2, 3, 4 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landtag von Niederösterrreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973
Artikel I
Das NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973, Landesgesetzblatt 3700, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins Ziffer 2 bis 5 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: | Der Landeshauptmannn: |
Der Landeshauptmann-Stellvertreter: | Die Landeshauptmann-Stellvertreterin: |
Anlage
NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973
römisch eins. Abschnitt
Paragraph eins,
Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn der Gebrauch über die widmungsmäßigen Zwecke dieser Fläche hinausgehen soll.
(2) Die im angeschlossenen Tarif angegebenen Arten des Gebrauches von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Absatz eins,) gehen über die widmungsmäßigen Zwecke hinaus.
(3) Wenn eine Gebrauchsart im Sinne des Absatz 2, in einem geringeren als dem angegebenen Umfang in Anspruch genommen werden soll, bedarf der geringere Umfang keiner Gebrauchserlaubnis.
(4) Der Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes im Sinne des Absatz 2, bedarf keiner vorherigen Gebrauchserlaubnis, wenn er durch Behörden des Bundes, des Landes Niederösterreich oder der Gemeinde in Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse oder durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft zum Zwecke der Religionsausübung oder durch Einrichtungen, die unter Denkmalschutz stehen, erfolgt. Ferner ist für die im angeschlossenen Tarif angegebenen Gebrauchsarten keine Gebrauchserlaubnis notwendig, wenn für deren Durchführung eine baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist; diese Gebrauchsarten gelten mit Vornahme der Anzeige gemäß Paragraph 2, Absatz 5, als bewilligt.
Paragraph eins a,
Sondernutzung
(1) Die Gemeinden sind berechtigt, jeden über den Gemeingebrauch hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund, ausgenommen Gebrauchsarten gemäß dem angeschlossenen Tarif, in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Sondernutzung) zwischen Gemeinde und Sondernutzer zu gestatten. Paragraph 18, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, wird hievon nicht berührt.
(2) Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.
(3) Eine Vereinbarung nach Absatz eins, hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln. Dazu gehören insbesondere:
* Art und Umfang der Sondernutzung,
* Auflagen und Bedingungen,
* Dauer der Sondernutzung,
* Gründe für den Widerruf der Zustimmung zur Sondernutzung,
* Sachleistungen,
* Entgelt.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.
Paragraph 2,
Erteilung der Gebrauchserlaubnis, Anzeigepflicht
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig.
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie Umstände sanitärer oder hygienischer Art, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechtes oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt werden.
(4) Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Absatz 2, gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5) Bewilligungsinhaber im Sinne des Paragraph eins, Absatz , letzter Satz haben die Gebrauchnahme vorher dem Bürgermeister (Magistrat) anzuzeigen und die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung anzuschließen.
Paragraph 3,
Dingliche Wirkung von Bescheiden und Erkenntnissen
Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide und Erkenntnisse, mit Ausnahme jener nach Paragraph 15,, wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
Paragraph 4,
Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis
(1) Die Gemeinde hat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach Paragraph 2, Absatz 2, bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauchs ausreicht. Weiters ist die Gebrauchserlaubnis bei wiederholter Bestrafung wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder wegen Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 2, Absatz 2, auferlegten Verpflichtungen zu widerrufen. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis.
(2) Die Gebrauchserlaubnis erlischt überdies im Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung beim Gemeindeamt (in einer Stadt mit eigenem Statut beim Magistrat). Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn die Gebrauchsabgabe binnen zwei Monaten nach Fälligkeit ohne Angabe von Gründen nicht entrichtet wird und außerdem für die annähernd gleiche Stelle, auf die sich die Gebrauchserlaubnis bezieht, eine neue Gebrauchserlaubnis beantragt worden ist. In derartigen Fällen wird der Verzicht im Zeitpunkt der Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis wirksam.
(3) Fällt die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung im Sinne des Paragraph eins, Absatz , weg, hat die Gemeinde mit Bescheid festzustellen, dass das Recht zur Ausübung des als bewilligt geltenden Gebrauchs erloschen ist.
Paragraph 5,
Verpflichtungen nach dem Erlöschen der Gebrauchserlaubnis
(1) Wird die Gebrauchserlaubnis widerrufen oder das Erlöschen nach Paragraph 4, Absatz 3, festgestellt, so ist im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb welcher der ehemalige Erlaubnisträger die Einrichtungen, durch die öffentlicher Grund in der Gemeinde (Paragraph eins, Absatz eins,) in Anspruch genommen wurde, zu beseitigen hat.
(2) Erlischt die Gebrauchserlaubnis, so hat der ehemalige Erlaubnisträger bzw. seine Rechtsnachfolger die im Absatz eins, genannten Einrichtungen zu beseitigen und die durch die Beseitigung der Einrichtung betroffenen Flächen auf seine Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht. Falls dieser Herstellungspflicht nicht nachgekommen wird, ist diese von der Gemeinde mit Bescheid auszusprechen.
Paragraph 6,
Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch
Die Gemeinde ist berechtigt, den Besitzer von Einrichtungen, durch die ein im Paragraph eins, umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne Vornahme der in Paragraph 2, Absatz 5, vorgesehenen Anzeige ausgeübt wird, durch Bescheid zu verpflichten, diese Einrichtungen binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Die Bestimmung des Paragraph 15, wird hiedurch nicht berührt.
Paragraph 7,
Sicherstellung
In der Gebrauchserlaubnis oder in einem gesonderten Bescheid ist die Auferlegung der Leistung eines angemessenen, das Zwanzigfache des Abgabenbetrages nicht übersteigenden Sicherstellungsbetrages zulässig, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, oder nach Paragraph 5, zu begegnen.
Paragraph 8,
Kontrolle
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes römisch eins dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.
(2) Personen, die einen im Paragraph eins, umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis erteilt wurde.
römisch II. Abschnitt
Paragraph 9,
Gebrauchsabgabe
(1) Die Gemeinden werden gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, ermächtigt, für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde (Paragraph eins, Absatz eins,) durch Verordnung des Gemeinderates eine Gebrauchsabgabe zu erheben.
(2) Die Gebrauchsabgabe wird als einmalige oder als jährliche Abgabe erhoben.
(3) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif.
(4) In der Verordnung sind jene Gebrauchsarten des angeschlossenen Tarifes, für die in der Gemeinde eine Gebrauchsabgabe zu entrichten ist, anzuführen und der Abgabesatz, der den im Tarif angeführten Höchstsatz nicht übersteigen darf, festzusetzen.
(5) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, soferne in ihnen nicht ein späterer Termin festgesetzt ist, mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt.
Paragraph 10,
Abgabepflicht, Gesamtschuldner
(1) Der Träger der Gebrauchserlaubnis und derjenige, dessen Gebrauch gemäß Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz als bewilligt gilt, hat eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.
(2) Wurde die Gebrauchserlaubnis oder die baubehördliche oder straßenpolizeiliche Bewilligung einer Mehrheit von Personen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erteilt, sind sie Gesamtschuldner.
Paragraph 11,
Festsetzung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.
(2) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann mit dem Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Entrichtung der Gebrauchsabgabe treffen, soweit dadurch die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird und das Abgabenerträgnis nicht geschmälert wird. Über Streitigkeiten aus der Vereinbarung entscheidet die Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid.
Paragraph 12,
Fälligkeit der Gebrauchsabgabe
Dauer der Abgabepflicht
Bei Jahresabgaben wird die Abgabe für das begonnene Kalenderjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, mit Beginn des zweiten Kalendermonates, das der Zustellung des Abgabenbescheides zunächst folgt, fällig; für jedes spätere Kalenderjahr ist die Abgabe bis spätestens Ende März im vorhinein zu entrichten.
Paragraph 13,
(entfällt)
Paragraph 14,
Erstattung und Anrechnung
(1) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis durch Widerruf wegen Bekanntwerden eines nachträglich entstandenen Versagungsgrundes (Paragraph 2, Absatz 2,) vor Ablauf des Abgabenjahres (bei Monatsabgaben: des Abgabenmonates), so ist auf Antrag derjenige Teil der für dieses Abgabenjahr (diesen Abgabenmonat) entrichteten Jahresabgabe (Monatsabgabe) zu erstatten, welche der auf Monate (Wochen) abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis infolge des Widerrufes erloschen ist. Ein Erstattungsantrag kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Zustellung der Widerrufsentscheidung gestellt werden.
(2) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis nach Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 und wird für die gleiche Gebrauchsart eine Gebrauchserlaubnis im gleichen Umfang einem anderen Erlaubnisträger erteilt, so kann auf Antrag dem neuen Erlaubnisträger auf die von ihm zu entrichtende Abgabe die von seinem Vorgänger bereits geleistete Abgabe voll oder teilweise angerechnet werden, wenn die Entrichtung des vollen Abgabenbetrages nach der Lage des Falles eine Härte bedeuten würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis zu stellen.
römisch III. Abschnitt
Paragraph 15,
Strafen
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Die im Absatz eins, Litera bis f angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 500,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen bestraft.
(3) Die im Absatz eins, Litera , angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 250,–, bei Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
Paragraph 16,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Paragraph 17,
Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Benützungsgebührengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1955,, außer Kraft.
(2) Nach den Bestimmungen des NÖ Benützungsgebührengesetzes rechtskräftig erteilte Benützungsbewilligungen, aus denen sich das Recht zu einem im Paragraph eins, umschriebenen Gebrauch ergibt, gelten als Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Bestehende Durchführungsverordnungen der Gemeinden zum NÖ Benützungsgebührengesetz sind bis spätestens 30. Juni 1970 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
(4) Dem Erlaubnisträger ist die Gebrauchsabgabe nach Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates im Sinne des Absatz 3, mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.
Tarif
über das Ausmaß der Gebrauchsabgabe
Monatsabgaben je begonnenen Kalendermonat
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Die Einfriedung (Geländer, Gitter, Abschlußwand, Zierpflanzen usw.) ist innerhalb der bewilligten Vorgartenfläche aufzustellen. Beleuchtungskörper innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig fest verbunden sind und nicht über die bewilligte Vorgartenfläche hinausragen, sind abgabefrei.
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Jahresabgaben je begonnenes Kalenderjahr
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Leitungen, die dem öffentlichen Telekommunikationsdienst dienen, sind abgabefrei.
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