Text
NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007 |
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3630-0 | Stammgesetz | 67/07 | 2007-09-07 |
| Blatt 1-3 |
3630-1 | 1. Novelle | 124/13 | 2013-12-05 |
| Blatt 3 |
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Ausgegeben am 05.12.2013 | Jahrgang 2013 124. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Dezember 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Landschaftsabgabegesetzes 2007
Artikel I
Das NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007, LGBl. 3630, wird wie folgt geändert:Das NÖ Landschaftsabgabegesetz 2007, Landesgesetzblatt 3630, wird wie folgt geändert:
§ 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: Penz |
Der Landeshauptmann: Pröll | Der Landesrat: Pernkopf |
§ 1Paragraph eins,
Widmung
(1) Zur Pflege, Erhaltung und Gestaltung der Landschaft Niederösterreichs erhebt das Land eine gemeinschaftliche Landesabgabe (Landschaftsabgabe) für landschaftsverbrauchende Maßnahmen und Tätigkeiten.
(2) Die Gemeinde, in der sich eine Gewinnungsstätte befindet, erhält einen Ertragsanteil in Höhe von 10 % der Landschaftsabgabe, die im Gemeindegebiet erhoben wurde.
(3) Die Überweisung des Ertragsanteils an die Gemeinden hat jeweils spätestens am 15. April für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen.
(4) Der Ertragsanteil des Landes dient zweckgebunden zur Mitfinanzierung des NÖ Landschaftsfonds. Dabei werden Projekte in den Gemeinden, in denen sich Gewinnungsstätten befinden, vorrangig gefördert.
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Gesetzes ist:
“Abraummaterial”: jedes beim Gewinnen anfallende, nicht verwertbare Material, welches in der Betriebsstätte bleibt;“Abraummaterial”: jedes beim Gewinnen anfallende, nicht verwertbare Material, welches in der Betriebsstätte bleibt;
“Betreiberin” bzw. “Betreiber”: jede physische und juristische Person sowie jeder sonstige Rechtsträger, die bzw. der ein Gewinnen gewerblich oder berufsmäßig durchführt;“Betreiberin” bzw. “Betreiber”: jede physische und juristische Person sowie jeder sonstige Rechtsträger, die bzw. der ein Gewinnen gewerblich oder berufsmäßig durchführt;
“Gewinnen”: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe ohne die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;“Gewinnen”: das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe ohne die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
“Gewinnungsstätte”: Steinbruch bzw. Entnahmestelle von mineralischen Rohstoffen;“Gewinnungsstätte”: Steinbruch bzw. Entnahmestelle von mineralischen Rohstoffen;
“Mineralischer Rohstoff”: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist;“Mineralischer Rohstoff”: jedes Mineral, Mineralgemenge oder Gestein (Fest- und Lockergestein), wenn es natürlicher Herkunft ist;
“Mineralrohstoffgesetz – MinroG”: BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006;“Mineralrohstoffgesetz – MinroG”: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 113/2006;
“Seitenentnahme”: obertägiges Gewinnen im direkten Areal (räumlichen Zusammenhang) eines Bauprojektes zwecks Verwendung bei diesem Bauprojekt.“Seitenentnahme”: obertägiges Gewinnen im direkten Areal (räumlichen Zusammenhang) eines Bauprojektes zwecks Verwendung bei diesem Bauprojekt.
§ 3Paragraph 3,
Gegenstand der Abgabe
(1) Das Land erhebt die Landschaftsabgabe für das obertägige Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Niederösterreich.
(2) Von der Erhebung ausgenommen sind:
* Abraummaterial,
* Material aus Fließgewässern, das aus flussbaulichen
Gründen wieder in Fließgewässer eingebracht wird,
* bundeseigene mineralische Rohstoffe (§ 4 Abs. 1 MinroG), * bundeseigene mineralische Rohstoffe (Paragraph 4, Absatz eins, MinroG),
* Kohle und
* Material aus Seitenentnahmen.
§ 4Paragraph 4,
Abgabepflichtige bzw. Abgabepflichtiger
Abgabepflichtige bzw. Abgabepflichtiger ist die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Gewinnungsstätte eines abgabepflichtigen Materials.
§ 5Paragraph 5,
Abgabenbefreiung
Von der Landschaftsabgabe befreit sind Betreiberinnen bzw. Betreiber, deren Abgabenschuld im jeweiligen Kalendervierteljahr weniger als € 30,- beträgt.
§ 6Paragraph 6,
Berechnung
(1) Die Höhe der Landschaftsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Gesamtmenge des gewonnenen Materials gemessen in Tonnen und dem Hebesatz.
(2) Der Hebesatz beträgt für:
Grundeigene mineralische Rohstoffe gemäß § 5 MinroG (z.B. Kies, Sand, Schotter, Steine) €Grundeigene mineralische Rohstoffe gemäß Paragraph 5, MinroG (z.B. Kies, Sand, Schotter, Steine) €
0,18
Kalkstein, unabhängig vom CaCO3-Anteil, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nicht für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird € 0,18
Kalkstein mit einem CaCO3-Anteil von mindestens 95 %, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nur für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird € 0,05
andere bergfreie mineralische Rohstoffe gemäß § 3 MinRoG (z.B. Quarzsand mit einem SiO2-Anteil von mindestens 80 %, Graphit, Kaolin, Tone, sofern diese als Lockergestein vorliegen) sowie Quarzit € 0,05andere bergfreie mineralische Rohstoffe gemäß Paragraph 3, MinRoG (z.B. Quarzsand mit einem SiO2-Anteil von mindestens 80 %, Graphit, Kaolin, Tone, sofern diese als Lockergestein vorliegen) sowie Quarzit € 0,05
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Hebesätze entsprechend den Änderungen der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) zu Beginn eines Jahres neu festzusetzen, wenn die Änderung der Verbraucherpreise bis Juli des Vorjahres seit der letzten Festsetzung mehr als 5 % beträgt. Dabei sind Beträge auf drei Kommastellen abzurunden.
§ 7Paragraph 7,
Entstehen der Abgabenschuld
Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem das Gewinnen erfolgt.
§ 8Paragraph 8,
Aufzeichnungspflicht
Die bzw. der Abgabepflichtige ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
§ 9Paragraph 9,
Anzeigepflicht
Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabepflichtigen Gewinnens binnen vier Wochen der Abgabenbehörde anzuzeigen.
§ 10Paragraph 10,
Selbstbemessung, Fälligkeit
(1) Die bzw. der Abgabepflichtige hat die Abgabe selbst zu bemessen. Die Abgabenerklärung ist zu folgenden Terminen einzureichen:
Anmeldungszeitraum
| Fälligkeitstag
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Jänner bis März
| 15. Mai
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April bis Juni
| 15. August
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Juli bis September
| 15. November
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Oktober bis Dezember
| 15. Februar
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(2) Die Abgabenerklärung ist nach Gemeinden und nach Gewinnungsstätten aufzugliedern. Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Abgabenbetrag zu berechnen und die Abgabe am Fälligkeitstag zu entrichten.
§ 11Paragraph 11,
Behörde
Abgabenbehörde ist die Landesregierung.
§ 12Paragraph 12,
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
durch Handlungen oder Unterlassungen die Landschaftsabgabe hinterzieht oder verkürzt,
die Aufzeichnungen nach § 8 nicht oder nicht vollständig führt,die Aufzeichnungen nach Paragraph 8, nicht oder nicht vollständig führt,
die Anzeige gemäß § 9 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oderdie Anzeige gemäß Paragraph 9, nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
die Abgabenerklärung nach § 10 nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.die Abgabenerklärung nach Paragraph 10, nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.
(2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, und zwar
Übertretungen nach Abs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen,Übertretungen nach Absatz eins, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen,
die anderen Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis € 4.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.die anderen Übertretungen nach Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis € 4.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für den im § 1 Abs. 4 genannten Zweck zu verwenden. (4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für den im Paragraph eins, Absatz 4, genannten Zweck zu verwenden.
§ 13Paragraph 13,
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Landschaftsabgabegesetz 1994, LGBl. 3630–1, außer Kraft. Auf abgabepflichtige Sachverhalte vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Abs. 1 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Die Abgabepflichtigen haben bis zum 15. des Folgemonats nach dem Inkrafttretenstermin eine Abgabenerklärung für den Zeitraum Jänner 2007 bis zum Inkrafttretenstermin abzugeben und gleichzeitig allfällige Abgabenrestbeträge zu entrichten. Sofern der Inkrafttretenstermin nicht mit dem Beginn eines Anmeldungszeitraums gemäß § 10 Abs. 1 zusammenfällt, ist die Abgabenerklärung erst zum nächstfolgenden Fälligkeitstag einzureichen. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Landschaftsabgabegesetz 1994, Landesgesetzblatt 3630–1, außer Kraft. Auf abgabepflichtige Sachverhalte vor dem Inkrafttretenstermin gemäß Absatz eins, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Die Abgabepflichtigen haben bis zum 15. des Folgemonats nach dem Inkrafttretenstermin eine Abgabenerklärung für den Zeitraum Jänner 2007 bis zum Inkrafttretenstermin abzugeben und gleichzeitig allfällige Abgabenrestbeträge zu entrichten. Sofern der Inkrafttretenstermin nicht mit dem Beginn eines Anmeldungszeitraums gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zusammenfällt, ist die Abgabenerklärung erst zum nächstfolgenden Fälligkeitstag einzureichen.