Niederösterreich
3620-3
NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz
05.12.2013
NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz | |||
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3620-0 | Stammgesetz | 73/05 | 2005-08-31 |
| Blatt 1-3 | ||
3620-1 | 1. Novelle | 66/08 | 2008-08-28 |
| Blatt 1, 2 | ||
3620-2 | 2. Novelle | 63/10 | 2010-08-31 |
| Blatt 1, 2 | ||
3620-3 | 3. Novelle | 123/13 | 2013-12-05 |
| Blatt 1, 2, 3 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes
Artikel I
Das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, Landesgesetzblatt 3620, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Der Landesrat: |
Paragraph eins,
Regelungsgegenstand
Dieses Gesetz regelt die Ausschreibung, Bemessung, Einhebung und Zweckwidmung der Seuchenvorsorgeabgabe als ausschließliche Landesabgabe.
Paragraph 2,
Definitionen
Der Inhalt der in diesem Gesetz verwendeten abfallwirtschaftlichen Begriffe richtet sich nach den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992), Landesgesetzblatt 8240.
Paragraph 3,
Seuchenvorsorgeabgabe
Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.
Paragraph 4,
Berechnung
(1) Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.
(2) Der Hebesatz beträgt für
1. ein angefangenes jährliches Behältervolumen von
3.500 Liter € 13,50
2. jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,00.
(3) Der in Absatz 2, festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2011, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die zur Vollziehung des NÖ AWG 1992 zuständigen Behörden haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich alle rechtskräftigen Entscheidungen über die Zuteilung von Müllbehältern für Restmüll bzw. alle Verträge über ein vereinbartes Restmüllbehältervolumen unaufgefordert zu übermitteln. Auf Verlangen haben sie weitere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie haben alle Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen, die zu einer Neuberechnung der Abgabe führen können.
Paragraph 5,
Abgabepflichtiger
Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (Paragraph 3,) verpflichtet.
Paragraph 6,
Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten.
(2) Der in der Entscheidung über die Seuchenvorsorgeabgabe festgesetzte Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Seuchenvorsorgeabgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.
(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres, ist die Seuchenvorsorgeabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe, so ist diese für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten.
(5) Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist durch Verordnung der Abgabenbehörde unter Berücksichtigung der Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinde im Sinne einer sparsamen, zweckmäßigen und einheitlichen Abgabenvorschreibung festzusetzen.
Paragraph 7,
Dingliche Wirkung der Bescheide und Erkenntnisse
Die nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide und Erkenntnisse wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
Paragraph 8,
Zweckwidmung
Die Seuchenvorsorgeabgabe ist zweckgebunden zur Förderung von Maßnahmen
der um den Einhebungsaufwand (Paragraph 9, Absatz 5,) verringerten eingehobenen Abgaben zu verwenden.
Paragraph 9,
Einhebung
(1) Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.
(3) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.
(4) Gemeinden können zur Besorgung dieser Aufgaben durch Verordnung der Landesregierung im Interesse der Zweckmäßigkeit zu Gemeindeverbänden vereinigt werden. Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen
(5) Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages.
Paragraph 10,
Abgabenbehörden
(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsobmann.
(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
Paragraph 11,
Inanspruchnahme von Grundstücken,
Auskunftspflicht
Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen vorzunehmen. Der Eigentümer des Grundstückes bzw. der Nutzungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – spätestens beim Betreten des Grundstückes zu verständigen und er hat das Betreten der Grundstücke zu ermöglichen.
Paragraph 12,
Sonderbestimmungen für Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden
Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer.
Paragraph 13,
Inkrafttreten, Schlussbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.