Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

3620-3

Titel

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz

Ausgabedatum

05.12.2013

Text

 

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz

 

3620-0

Stammgesetz

73/05

2005-08-31

 

Blatt 1-3

3620-1

1. Novelle

66/08

2008-08-28

 

Blatt 1, 2

3620-2

2. Novelle

63/10

2010-08-31

 

Blatt 1, 2

3620-3

3. Novelle

123/13

2013-12-05

 

Blatt 1, 2, 3

Ausgegeben am
05.12.2013

Jahrgang 2013
123. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes

Artikel I

Das NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz, Landesgesetzblatt 3620, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 4, Absatz 4, wird das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort “Rechtskraft” durch das Wort “Erlassung” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge “im Bescheid” ersetzt durch die Wortfolge “in der Entscheidung”.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 6, Absatz 5, entfällt die Wortfolge “I. Instanz”.

  1. Ziffer 5
    Die Überschrift zu Paragraph 7, lautet “Dingliche Wirkung der Bescheide und Erkenntnisse”.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 7, wird nach dem Wort “Bescheide” die Wortfolge “und Erkenntnisse” eingefügt.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 10, Absatz eins, entfällt die Wortfolge “I. Instanz”.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 10, Absatz 2, entfällt die Wortfolge “Abgabenbehörde
    römisch II. Instanz und”.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Pernkopf

Paragraph eins,

Regelungsgegenstand

Dieses Gesetz regelt die Ausschreibung, Bemessung, Einhebung und Zweckwidmung der Seuchenvorsorgeabgabe als ausschließliche Landesabgabe.

Paragraph 2,

Definitionen

Der Inhalt der in diesem Gesetz verwendeten abfallwirtschaftlichen Begriffe richtet sich nach den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992), Landesgesetzblatt 8240.

Paragraph 3,

Seuchenvorsorgeabgabe

Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

Paragraph 4,

Berechnung

(1) Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.

(2) Der Hebesatz beträgt für

1. ein angefangenes jährliches Behältervolumen von

3.500 Liter € 13,50

2. jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,00.

(3) Der in Absatz 2, festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2011, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die zur Vollziehung des NÖ AWG 1992 zuständigen Behörden haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich alle rechtskräftigen Entscheidungen über die Zuteilung von Müllbehältern für Restmüll bzw. alle Verträge über ein vereinbartes Restmüllbehältervolumen unaufgefordert zu übermitteln. Auf Verlangen haben sie weitere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie haben alle Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen, die zu einer Neuberechnung der Abgabe führen können.

Paragraph 5,

Abgabepflichtiger

Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (Paragraph 3,) verpflichtet.

Paragraph 6,

Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten.

(2) Der in der Entscheidung über die Seuchenvorsorgeabgabe festgesetzte Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Seuchenvorsorgeabgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.

(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres, ist die Seuchenvorsorgeabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe im Laufe eines Kalenderjahres ändert.

(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe, so ist diese für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten.

(5) Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist durch Verordnung der Abgabenbehörde unter Berücksichtigung der Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe der Gemeinde im Sinne einer sparsamen, zweckmäßigen und einheitlichen Abgabenvorschreibung festzusetzen.

Paragraph 7,

Dingliche Wirkung der Bescheide und Erkenntnisse

Die nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide und Erkenntnisse wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

Paragraph 8,

Zweckwidmung

Die Seuchenvorsorgeabgabe ist zweckgebunden zur Förderung von Maßnahmen

  1. Ziffer eins
    der Prophylaxe und der Sicherung von Grundlagen zur Bekämpfung von epidemiologischen Bedrohungen im Humanbereich in der Höhe von 18 % und

  1. Ziffer 2
    zur Seuchenvorsorge im Sinne des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und des Tiermaterialiengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003, in der Höhe von 82 %

der um den Einhebungsaufwand (Paragraph 9, Absatz 5,) verringerten eingehobenen Abgaben zu verwenden.

Paragraph 9,

Einhebung

(1) Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.

(3) Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.

(4) Gemeinden können zur Besorgung dieser Aufgaben durch Verordnung der Landesregierung im Interesse der Zweckmäßigkeit zu Gemeindeverbänden vereinigt werden. Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen

  1. Ziffer eins
    den Namen und Sitz des Gemeindeverbandes;

  1. Ziffer 2
    die verbandsangehörigen Gemeinden;

  1. Ziffer 3
    die Verbandsorgane und deren Aufgaben.

(5) Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages.

Paragraph 10,

Abgabenbehörden

(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister bzw. der Verbandsobmann.

(2) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Paragraph 11,

Inanspruchnahme von Grundstücken,

Auskunftspflicht

Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen vorzunehmen. Der Eigentümer des Grundstückes bzw. der Nutzungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – spätestens beim Betreten des Grundstückes zu verständigen und er hat das Betreten der Grundstücke zu ermöglichen.

Paragraph 12,

Sonderbestimmungen für Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden

Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer.

Paragraph 13,

Inkrafttreten, Schlussbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.