Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

3610-2

Titel

NÖ Rundfunkabgabegesetz

Ausgabedatum

05.12.2013

Text

 

NÖ Rundfunkabgabegesetz

 

3610-0

Stammgesetz

52/00

2000-04-20

 

Blatt 1, 2

3610-1

1. Novelle

71/05

2005-08-31

 

Blatt 1-3

3610-2

2. Novelle

122/13

2013-12-05

 

Blatt 1, 2

Ausgegeben am
05.12.2013

Jahrgang 2013
122. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Rundfunkabgabegesetzes

Artikel I

Das NÖ Rundfunkabgabegesetz, Landesgesetzblatt 3610, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Zahlenfolge “71/2003” durch “70/2013” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Zahlenfolge “194/1999” durch “51/2012” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Zahlenfolge “97/2004” durch “15/2012” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge “erster Instanz”.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 7, Absatz 3, wird die Zahlenfolge “10/2004” durch “33/2013” ersetzt.

  1. Ziffer 7
    In Paragraph 7, Absatz 4, wird die Zahlenfolge “137/2001” durch “33/2013” ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 7, Absatz 5, lautet:

  1. Ziffer 9
    In Paragraph 7, Absatz 7, wird die Zahlenfolge “178/2004” durch “102/2011” ersetzt.

Artikel II

Es treten in Kraft:

  1. Ziffer eins
    Mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag: Art. römisch eins Ziffer eins bis 3 und Ziffer 6,, 7 und 9.

  1. Ziffer 2
    Am 1. Jänner 2014: Art. römisch eins Ziffer 4,, 5 und 8.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Paragraph eins,

Gegenstand der Abgabe

(1) Gebührenpflichtige nach den Paragraphen 2 und 3 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, müssen an das Land eine Abgabe (NÖ Rundfunkabgabe) entrichten, wenn der Standort der Rundfunkempfangseinrichtung in Niederösterreich liegt.

(2) Die NÖ Rundfunkabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,.

Paragraph 2,

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt je Monat 24,5 %

* der monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren

nach dem RGG und

* des monatlichen Programmentgelts nach dem ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2012,.

Die Umsatzsteuer und der Kunstförderungsbeitrag des Bundes gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.

(2) Die Abgabenbeträge sind auf volle 10 Cent ab- oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge unter 5 Cent abgerundet und Beträge ab 5 Cent aufgerundet.

(3) (entfällt)

Paragraph 3,

Entrichtung und Vorschreibung

(1) Die Abgabe ist zu entrichten,

* erstmals für den Monat, in dem die Gebührenpflicht

nach den Paragraphen 2 und 3 des RGG entsteht, und

* letztmals für den Monat, in dem diese Pflicht endet.

(2) Werden die Rundfunkgebühren nach dem RGG im Voraus eingehoben, darf die Abgabe ohne ausdrückliche Zustimmung des Abgabepflichtigen für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung hat mindestens vierteljährlich zu erfolgen.

Paragraph 4,

Fälligkeit

Bei zweimonatlicher Vorschreibung wird die Abgabe erstmalig am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates fällig.

Erfolgt keine zweimonatliche Vorschreibung, wird die Abgabe mit Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung durch die Gebühren Info Service GmbH (kurz GIS) fällig.

Paragraph 5,

Besondere Vereinbarungen

Die GIS ist berechtigt, mit einzelnen Abgabepflichtigen oder Gruppen von Abgabepflichtigen jeweils besondere Vereinbarungen über die Entrichtung und Art der Fälligkeit der Abgabe abzuschließen, soweit diese die Abgabenerhebung vereinfachen.

Paragraph 6,

Mitteilungspflicht

(1) Der Abgabepflichtige muss alle für den Beginn oder das Ende der Abgabepflicht wesentlichen Umstände oder jede Änderung dieser Umstände unverzüglich der GIS mitteilen; eine Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, RGG gilt als Mitteilung im Sinne dieser Regelung.

(2) Liegt keine Mitteilung (Absatz eins,) vor, haben Personen, die am Standort der Rundfunkempfangseinrichtung ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, der GIS auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Abgabenbemessung nötigen Angaben zu machen.

Paragraph 7,

Behörden und Verfahren

(1) Abgabenbehörde ist die GIS. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.

(1a) Bei der Besorgung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegen die GIS und ihr Personal der Aufsicht der Landesregierung und sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Der Landesregierung und ihren Kontrollinstanzen sind unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

Für Zwecke der Abgabenverwaltung der NÖ Rundfunkabgabe können die Landesregierung und ihre Kontrollinstanzen bei der GIS eine Nachschau halten und hierbei alle für die Abgabenverwaltung bedeutsamen Umstände feststellen. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage der für die Abgabenverwaltung maßgeblichen Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.

(1b) Die GIS hat alle organisatorischen, finanziellen und personellen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen zu können. Ferner hat die GIS ihre Aufgaben nach diesem Gesetz in rechtmäßiger, richtiger, sparsamer, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise zu besorgen und für eine entsprechende Eignung ihres dafür verwendeten Personals zu sorgen.

(2) Die GIS kann sich zur Durchführung des Inkassos eines Dritten bedienen.

(3) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, anzuwenden.

(4) Rückständige Abgaben sind gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, im Verwaltungsweg einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die GIS einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Abgabenbetrages vorschreiben. Die GIS ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(5) Die GIS kann auf Grund eines Rückstandsausweises oder einer Abgabenentscheidung, die mit der Bestätigung der GIS versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

(6) Ist die Einbringung von rückständigen Abgaben auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der GIS gestundet werden.

Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur hereinzubringenden Abgabe stehen würden, kann die GIS von der Hereinbringung absehen.

(7) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung oder Angabe nach Paragraph 6, unrichtig ist, oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die GIS eine Überprüfung der Abgabepflicht durchzuführen, wobei Paragraph 86, Absatz 4 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,, sinngemäß anzuwenden ist.

Paragraph 8,

Abführung, Vergütung, Bericht und Haftung

(1) Die GIS muss das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich, und zwar jeweils bis zum 15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Jänner, abrechnen und den nach Abzug ihrer Vergütung (Absatz 2,) verbleibenden Abgabenertrag für die dem Abrechnungsmonat vorangehenden drei Monate an das Land abführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.

(2) Die GIS ist berechtigt, 3,25 % der eingehobenen Beträge der Abgabe als Vergütung für die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben einzubehalten. Diese 3,25 % beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.

(3) Gleichzeitig mit der Abrechnung hat die GIS einen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz im abgeschlossenen Abrechnungszeitraum sowie ihre geplanten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum, insbesondere jener zur Erfassung aller Abgabepflichtigen, zu erstatten.

Die GIS hat die Landesregierung über die für die Einhebung der Abgabe wichtigen Umstände unverzüglich zu informieren.

(4) Die GIS haftet für die Abrechnung und Abführung des Abgabenertrages. Die zur Vertretung der GIS berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die der GIS obliegen, und sind befugt, die dieser zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die eingebrachten Abgaben abgerechnet und abgeführt werden.

Paragraph 9,

Zweckwidmung

(1) 70 % des Abgabenertrages sind zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet, die im Interesse des Landes förderungswürdig sind und einer solchen Unterstützung bedürfen, zu verwenden.

(2) 30 % des Abgabenertrages sind für Zwecke des NÖ Sportgesetzes, Landesgesetzblatt 5710, sowie zur Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten des Landes zu verwenden.

Paragraph 10,

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kultur- und Sportschillinggesetz, Landesgesetzblatt 3610–2, außer Kraft.