Niederösterreich
0828-2
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
05.12.2013
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen | |||
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0828-0 | Stammvereinbarung | 84/09 | 2009-09-16 |
| Blatt 1-6 | ||
0828-1 | 1. Novelle | 9/12 | 2012-02-15 |
| Blatt 4, 4a, 6 | ||
0828-2 | 2. Novelle | 118/13 | 2013-12-05 |
| Blatt 4, 4a, 5 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera , des NÖ Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt 0700–4
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und
verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Abschnitt I
Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen wird wie folgt geändert:
Abschnitt II
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten seitens des Bundes bis zum Ablauf des Monats August 2013 erfüllt, so tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2013 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und deren Mitteilungen über die Erfüllung dieser Voraussetzungen bis zum Ablauf des Monats August 2013 beim Bundeskanzleramt vorliegen.
(2) Tritt die Vereinbarung nicht nach Absatz eins, mit 1. September 2013 in Kraft, so tritt an dessen Stelle jener Monatserste, bis zu dem die Inkrafttretensvoraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz eins, oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam, bis zu dem die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, von dem jeweiligen Land erfüllt werden.
(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins,, 2 oder 3 mitteilen.
(5) Nach dem 31. Dezember 2014 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
(6) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Niederösterreichische Landesregierung: |
Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend –, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
(1) Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder im letzten Jahr vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche verpflichtet werden.
(2) Der halbtägige Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche in den geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im letzten Jahr vor der Schulpflicht soll kostenlos sein, damit Familien weiter entlastet werden.
Artikel 2
Bildungsaufgaben
(1) Die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
(2) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.
(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(4) Der zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich erarbeitete Bildungsplan im Sinne des Artikel 3 Absatz 5, der “Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes”, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 478 aus 2008, ist einzuhalten.
(5) Die Vertragspartner werden einvernehmlich aufbauend auf dem unter Absatz 4, genannten Bildungsplan ein zusätzliches integriertes Modul für 5-Jährige bis Juni 2010 erarbeiten das unter anderem auch die Stärkung der grundlegenden Kompetenzen des Kindes enthält. Es sind dabei insbesondere die Unterstützung der Schulreife und der Übergang zur Volksschule zu beachten. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(6) Für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater gemäß Artikel 4 Absatz 2,, wird im Einvernehmen mit den Ländern in Zusammenarbeit mit dem Charlotte-Bühler-Institut bis Juni 2010 ein Leitfaden entwickelt, an den sich diese Betreuerinnen und Betreuer halten müssen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
Artikel 4
Umfang der Besuchspflicht
(1) Die Länder verpflichten sich, die landesgesetzlichen Vorschriften soweit erforderlich dahingehend zu ändern, dass die Pflicht zum halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen unter Beachtung der Absatz 2 bis 6 festgelegt wird.
(2) Zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Davon ausgenommen sind Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen sowie jene Kinder, denen auf Grund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. auf Grund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes oder auf Grund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann. Ausgenommen sind auch jene Kinder, bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Artikel 2 erfüllt werden.
(3) Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 4 Schulzeitgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 77 aus 1985,. Als Ausnahme gelten auch eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im Paragraph 8, Absatz 8, des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.
(4) Der verpflichtende Besuch der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung hat an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 16 bis 20 Stunden zu erfolgen.
(5) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (max. 3 Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(6) Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich bundesweit möglichst einheitliche Sanktionen gegen die Eltern beziehungsweise sonstige mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln sind.
Artikel 5
Kostenloser halbtägiger Besuch
(1) Die Länder verpflichten sich weiters, soweit erforderlich die Regelungen dahingehend zu ändern, dass für den halbtägigen Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche keine Beiträge eingehoben werden bzw. ein kostenloser halbtägiger Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche sichergestellt ist.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
Artikel 6
Finanzierung durch den Bund
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter für die Kindergartenjahre 2009/10, 2010/11, 2011/12, 2012/13, 2013/14 und 2014/15 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
(2) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2009/10 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:……………………………………3,145 %
Kärnten:………………………………………..6,256 %
Niederösterreich:…………….……………...19,521 %
Oberösterreich:……….……………………. 17,353 %
Salzburg:……………..………………………..6,551 %
Steiermark:……….………………………….13,356 %
Tirol:…………...……………………………….8,906 %
Vorarlberg:………..…………………………...4,993 %
Wien:………...………………………………..19,919 %
(3) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2010/11 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:……………………………………2,985 %
Kärnten:………………………………………..6,209 %
Niederösterreich:……………………….…...19,252 %
Oberösterreich:………………….…………..17,516 %
Salzburg:…………………………………..…..6,489 %
Steiermark:…...…………………………….13,262 %
Tirol:……….………………………………….8,574 %
Vorarlberg:………………………………….. 5,127 %
Wien:…...…………………………………...20,586 %
(4) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2011/12 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:……………………………………3,019 %
Kärnten:………………………………………..6,312 %
Niederösterreich:…………….……………...19,181 %
Oberösterreich:………….…………………..17,324 %
Salzburg:……..………………………………..6,466 %
Steiermark:……..…………………………….13,286 %
Tirol:….…………………………………………8,602 %
Vorarlberg:……………………………………..5,054 %
Wien:………………………………………….20,756 %
(5) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2012/13 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:…………………………………....2,988 %
Kärnten:………………………………………..6,079 %
Niederösterreich:……………….………….. 18,922 %
Oberösterreich:……………….……………..17,285 %
Salzburg:……………..………………………..6,479 %
Steiermark:……….………………………….13,265 %
Tirol:…………………………………………… 8,776 %
Vorarlberg:………..…………………………...4,938 %
Wien:………..………………………………..21,268 %
(6) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2013/14 auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:…………………………………....3,080 %
Kärnten:………………………………………..6,154 %
Niederösterreich:……………….………….. 18,546 %
Oberösterreich:……………….……………..17,372 %
Salzburg:……………..………………………..6,402 %
Steiermark:……….………………………….13,120 %
Tirol:…………………………………………… 8,582 %
Vorarlberg:………..…………………………...5,029 %
Wien:………..………………………………..21,715 %
(7) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2014/15 auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:…………………………………....2,998 %
Kärnten:………………………………………..5,893 %
Niederösterreich:……………….………….. 18,615 %
Oberösterreich:……………….……………..17,405 %
Salzburg:……………..………………………..6,281 %
Steiermark:……….………………………….13,212 %
Tirol:…………………………………………… 8,699 %
Vorarlberg:………..…………………………...4,800 %
Wien:………..………………………………..22,097%
(8) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.
(9) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne der Absatz 2 bis 7 entsprechend.
Artikel 7
Qualitätssicherung
(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 8 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen:
(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere:
(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2011,, einzuhalten.
Artikel 8
Widmung des Bundeszuschusses
(1) Der Bundeszuschuss gemäß Artikel 6 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die kostenlose Betreuung von besuchspflichtigen Kindern entsteht.
(2) Als Aufwand im Sinne des Absatz eins, gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem verpflichtenden Besuch anfallen.
(3) Der Bundeszuschuss wird in der Höhe von maximal €
960,— pro Kind für das Kindergartenjahr 2013/14 und in der Höhe von maximal € 980,— pro Kind für das Kindergartenjahr 2014/15 gewährt.
Artikel 9
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung
(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß Artikel 8 und für Zwecke gemäß Artikel 7 ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen. Weiters hat das Land den Nachweis über die erfolgte Implementierung des Bildungsplanes gemäß Artikel 2 Absatz 4, zu erbringen.
(2) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
(3) Den Nachweis gemäß Absatz eins, hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bis 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 31. Juli 2010, vorzulegen.
Artikel 10
Anpassung von Gesetzen
(1) Die zur Durchführung des Artikels 5 gegebenenfalls notwendigen Regelungen auf Landesebene sind bis längstens 1. September 2009, die zur Umsetzung des Artikels 4 soweit erforderlich notwendigen landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 1. September 2010 in Kraft zu setzen.
(2) Die Länder werden die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in den Gruppen der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für die Gruppen in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht reduzieren. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die Gruppengröße um ein bis zwei Kinder überschritten werden.
Artikel 11
Zahlungen des Bundes
(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Artikel 6, wird im September des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen und im Februar des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 8,) aufgerechnet werden.
Artikel 12
Evaluierung und Controlling
(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu überprüfen.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2009 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die bis Ablauf des 31. Juli 2009 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Absatz eins, oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. Juli die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt sind.
(4) In den Fällen gemäß Absatz 2 und 3 gelten abweichend
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins,, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
Artikel 14
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Artikel 9, erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Artikel 15
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.