Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0050-7

Titel

NÖ LANDESBÜRGEREVIDENZENGESETZ

Ausgabedatum

05.12.2013

Text

 

NÖ LANDESBÜRGEREVIDENZENGESETZ

 

0050-0

Stammgesetz

2/81

1981-02-04

 

Blatt 1-3

0050-1

1. Novelle

109/92

1992-09-11

 

Blatt 1-3

0050-2

2. Novelle

46/96

1996-06-20

 

Blatt 1, 2

0050-3

3. Novelle

144/99

1999-12-17

 

Blatt 1, 3
[CELEX: 394L0080, 396L0030]

0050-4

4. Novelle

2/04

2004-01-26

 

Blatt 1, 2

0050-5

5. Novelle

80/07

2007-10-25

 

Blatt 1-4

0050-6

6. Novelle

64/11

2011-06-20

 

Blatt 2

0050-7

7. Novelle

117/13

2013-12-05

 

Blatt 1, 2, 3, 4

Ausgegeben am
05.12.2013

Jahrgang 2013
117. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes

Artikel I

Das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, Landesgesetzblatt 0050, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 2, Absatz 5,, vorletzter Satz, wird die Wortfolge “Einspruch erheben” durch die Wortfolge “einen Berichtigungsantrag einbringen” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 2 a, Absatz 5,, erster Satz, wird die Wortfolge “Einspruch erheben” durch die Wortfolge “einen Berichtigungsantrag einbringen” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 3, Absatz 4,, vorletzter Satz, wird die Wortfolge “Einspruch erheben” durch die Wortfolge “einen Berichtigungsantrag einbringen” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    In der Überschrift des Paragraph 6, wird das Wort “Einspruchsrecht” durch das Wort “Berichtigungsrecht” ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 6, Absatz eins, werden die Worte/die Wortfolge jeweils wie folgt ersetzt:
    “Einspruch erheben” durch “einen Berichtigungsantrag
    einbringen”,
    “Einspruchsrecht” durch “Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen”,
    “Einspruchswerber” durch “Antragsteller”.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 6, Absatz 2, wird das Wort “Einspruch” durch das Wort “Berichtigungsantrag” ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 6, Absatz 3, werden die Worte/die Wortfolge jeweils wie folgt ersetzt:
    “Einspruch” durch “Berichtigungsantrag”, “Einspruchsfall” durch “Berichtigungsfall”, “Einsprüche” durch “Berichtigungsanträge”, “Einspruchswerbern” durch “Antragstellern”.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 7, Absatz eins, werden die Worte/die Wortfolge jeweils wie folgt ersetzt:
    “Einspruch erhoben” durch “ein Berichtigungsantrag
    eingebracht”,
    “Einspruches” durch “Berichtigungsantrages”, “Einspruch” durch “Berichtigungsantrag”.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort “Einspruchswerber” durch das Wort “Antragsteller” ersetzt.

  1. Ziffer 10
    In der Überschrift des Paragraph 8, wird die Wortfolge “Einsprüche und Berufungen” durch die Wortfolge “Berichtigungsanträge und Beschwerden” ersetzt.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 8, Absatz eins, wird das Wort “Einspruch” durch das Wort “Berichtigungsantrag” ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 8, Absatz 2, werden die Worte/die Wortfolge jeweils wie folgt ersetzt:
    “Einspruchswerber” durch “Antragsteller” “Berufung” durch “Beschwerde” “Berufungsgegner” durch “Beschwerdegegner” “Berufungsgründen” durch “Beschwerdegründen”.

  1. Ziffer 13
    Paragraph 8, Absatz 3, lautet:

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 8, Absatz 4, wird das Wort “Einspruchswerber” durch das Wort “Antragsteller” ersetzt.

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 8, Absatz 6,, erster Satz, werden die Wortfolgen jeweils wie folgt ersetzt:
    “Einspruchs- und Berufungsverfahren” durch
    “Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren”,
    “Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden” durch
    “Gemeindewahlbehörden”.

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 8, Absatz 6,, zweiter und dritter Satz, wird die Wortfolge “Einsprüche und Berufungen” durch das Wort “Berichtigungsanträge” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Paragraph eins,

Landesbürgerevidenzen

In jeder Gemeinde sind neben der nach den bundesrechtlichen Vorschriften zu führenden Wählerevidenz (Bundeswählerevidenz) eine Landes-Wählerevidenz und eine Gemeinde-Wählerevidenz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu führen.

Paragraph 2,

Landes-Wählerevidenz

(1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle österreichischen Staatsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum NÖ Landtag nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) In die Landes-Wählerevidenz sind jedenfalls jene Personen einzutragen, die in dieser Gemeinde in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind. Dies gilt jedoch nicht für im Ausland lebende österreichische Staatsbürger, die gemäß Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 2 a, des Wählerevidenzgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2003, in der Bundeswählerevidenz eingetragen sind.

(3) Aus der Landes-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind.

(4) Eine Person darf in der Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein. Die Eintragung in die Landes-Wählerevidenz hat daher zu unterbleiben, wenn die Person in der Landes-Wählerevidenz einer anderen niederösterreichischen Gemeinde eingetragen ist. Sind der Gemeinde Umstände bekannt, die auf eine solche Eintragung schließen lassen, ist die Eintragung erst vorzunehmen, wenn erwiesen ist, daß keine Eintragung in der Landes-Wählerevidenz einer anderen niederösterreichischen Gemeinde besteht. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in mehreren niederösterreichischen Gemeinden gegeben, so ist die Person in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie sich bei Eintritt der Voraussetzungen aufgehalten hat. Falls sie sich zu diesem Zeitpunkt in keiner der Gemeinden aufgehalten hat, ist sie in die Landes-Wählerevidenz jener Gemeinde einzutragen, in der sie sich vor Eintritt der Voraussetzungen zuletzt aufgehalten hat. Im Zweifelsfall hat die Landesregierung zu entscheiden, in welcher Gemeinde die Eintragung vorzunehmen ist.

(5) Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Hat der Betroffene noch in einer weiteren niederösterreichischen Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz, so ist auch diese Gemeinde zu benachrichtigen. Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann der Betroffene einen Berichtigungsantrag einbringen. Die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8 gelten sinngemäß.

(6) Die Landes-Wählerevidenz dient als Grundlage zur Erstellung der Wählerverzeichnisse bei Landtagswahlen sowie als Verzeichnis der Landesbürger, die zur Ausübung der im römisch III. Abschnitt der NÖ Landesverfassung 1979 genannten Initiativ- und Einspruchsrechte berechtigt sind.

Paragraph 2 a,

Auslandsniederösterreicher

(1) Österreichische Staatsbürger, welche

  1. Litera a
    ab dem 1. Jänner 1998 ihren ordentlichen Wohnsitz von Niederösterreich in das Ausland verlegt haben oder verlegen,

  1. Litera b
    das 15. Lebensjahr vollendet haben und

  1. Litera c
    weder in Niederösterreich oder sonstwo im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz haben und

  1. Litera d
    vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind,

werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie zuletzt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen waren. Sofern eine solche Eintragung nicht existiert, werden diese Personen in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten ordentlichen Wohnsitz in Niederösterreich hatten, eingetragen.

(2) Während dieses Zeitraumes haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Landtagswahlen (Paragraph 39, Absatz 5, NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300), zur amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Absatz 3,) oder zum Zweck der Übermittlung von Informationen durch die Gemeinden (Paragraph 39, Absatz 5, NÖ Landtagswahlordnung 1992) mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.

(3) Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei Landtagswahlen an ihre Wohnadresse amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Sie haben dabei zu beachten, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels ihres Wohnsitzes im Ausland ohne Mitteilung gemäß Absatz 2, an die Gemeinde in Niederösterreich auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet

  1. Litera a
    mit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Niederösterreich oder eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet, welche diese Person der bisher führenden Landes- Wählerevidenzgemeinde anzuzeigen hat,

  1. Litera b
    mit Ablauf der Frist gemäß Absatz eins,

  1. Litera c
    oder gemäß Absatz 2, mangels Kenntnis einer Auslandsadresse.

(4) Anbringen nach Absatz eins und 2 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung per Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Die Gemeinde hat den Antragsteller über die Dauer der Eintragung zu verständigen bzw. darüber, dass sein Antrag nicht zur Eintragung in die Landes- Wählerevidenz geführt hat. Zum Zweck der erstmaligen Aufnahme von Auslandsniederösterreichern in die Landes-Wählerevidenz können Informationen über den derzeitigen Aufenthaltsort auch aus anderen der Gemeinde vorliegenden Quellen verwendet werden, um eine Kontaktaufnahme mit dem Auslandsniederösterreicher zu ermöglichen.

(5) Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann der Betroffene einen Berichtigungsantrag einbringen. Die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8 gelten sinngemäß.

Paragraph 3,

Gemeinde-Wählerevidenz

(1) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle österreichischen Staatsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Eintragung hat, obwohl die genannten Voraussetzungen vorliegen, zu unterbleiben, wenn eine Person in dieser Gemeinde in die Landes-Wählerevidenz einzutragen ist.

(1a) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind außerdem Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union einzutragen, die die Voraussetzungen für das Wahlrecht (mit Ausnahme der Staatsbürgerschaft) nach der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, erfüllen.

(2) Aus der Gemeinde-Wählerevidenz sind unverzüglich jene Personen zu streichen, bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind.

(3) Die Eintragung einer Person der Landes-Wählerevidenz oder der Gemeinde-Wählerevidenz einer anderen Gemeinde schließt die Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz nicht aus.

(4) Im Fall der Aufnahme oder der Streichung einer Person, sowie einer Änderung der Eintragung ist, abgesehen vom Fall der Streichung wegen Todesfalles, der Betroffene von der Gemeinde zu verständigen. Hat der Betroffene noch in einer weiteren niederösterreichischen Gemeinde einen ordentlichen Wohnsitz, so ist auch diese Gemeinde zu benachrichtigen. Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann der Betroffene einen Berichtigungsantrag einbringen. Die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 8 gelten sinngemäß.

(5) Die Gemeinde-Wählerevidenz hinsichtlich der gemäß Absatz eins, aufgenommenen österreichischen Staatsbürger dient im Zusammenhang mit der in der Gemeinde geführten Landes-Wählerevidenz als Verzeichnis der zu einer Initiative nach Artikel 46, der NÖ Landesverfassung 1979 berechtigten Landesbürger.

Paragraph 4,

Führung der Landesbürgerevidenzen

(1) Die Landesbürgerevidenzen sind, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen, in Karteiform zu führen. Die Karteiblätter haben jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der einzutragenden Person zu enthalten. Bei Auslandsniederösterreichern ist die Wohn- bzw. Zustelladresse im Ausland nach Möglichkeit ebenfalls zu erfassen. Gleiches gilt für eine E-Mail-Adresse dieser Personen.

(2) In Gemeinden, denen für Zwecke der Gemeindeverwaltung Datenverarbeitungsanlagen zur Verfügung stehen, können auch diese für die Führung der Landesbürgerevidenzen verwendet werden. Die Möglichkeit der Einsichtnahme gemäß Paragraph 5, muß jedenfalls gewährleistet sein.

(3) Die Landesbürgerevidenzen sind laufend aktuell zu halten und vor jeder Herstellung von Abschriften gemäß Paragraph 5, sowie jedenfalls zu Jahresbeginn – spätestens bis zum 31. Jänner – zu aktualisieren.

Paragraph 5,

Einsicht in die Landesbürgerevidenzen

(1) In die Landesbürgerevidenzen kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Evidenzen überzeugen will, während der Amtsstunden Einsicht nehmen. Den im NÖ Landtag oder im Gemeinderat der betreffenden Gemeinde vertretenen Parteien hat die Gemeinde überdies auf Verlangen innerhalb von vier Wochen gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Landesbürgerevidenzen auszufolgen. Weiters sind solchen Parteien auf Verlangen jene Personen bekanntzugeben, welche aufgrund ihres Lebensalters im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich in die Landesbürgerevidenzen einzutragen sein werden.

(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden sind an der Amtstafel kundzumachen.

(3) Sofern Gemeinden die Landesbürgerevidenzen automationsunterstützt führen oder dafür andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie den Parteien, die die Herstellung von Abschriften gemäß Absatz eins, verlangen, über deren Wunsch anstelle von Abschriften die Daten mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der Landesbürgerevidenzen einer Gemeinde zu enthalten.

(4) Weiters haben Gemeinden, die die Landes-Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder dafür andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, die Daten der Landes-Wählerevidenz der Landesregierung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln.

Die Landesregierung hat diese Daten evident zu halten, die Datensätze EDV-technisch zu speichern und diese über Verlangen den im Landtag vertretenen Parteien unentgeltlich mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Datensätze auf Mehrfacheintragungen und Fehler zu überprüfen und unter Beachtung der Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden zu entscheiden welche Richtigstellung vorzunehmen ist. Die Gemeinden haben der Landesregierung Änderungen in der Landes-Wählerevidenz jeweils zu Jahresbeginn – spätestens bis zum 31. Jänner – sowie über Verlangen bekanntzugeben.

(5) Jenen wahlwerbenden Parteien, die einen gültigen Kreiswahlvorschlag im Sinn der Paragraphen 42 bis 49 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, eingebracht haben, steht das Recht zu, von der Landesregierung unentgeltlich mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung jene gemäß Absatz 4, evident gehaltenen Daten übermittelt zu erhalten, welche jeweils die Wahlkreise betreffen, für die ein gültiger Kreiswahlvorschlag vorliegt.

Paragraph 6,

Berichtigungsrecht

(1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Landesbürgerevidenzen beim Gemeindeamt schriftlich, mündlich aber auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einen Berichtigungsantrag einbringen. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen steht unter den genannten Voraussetzungen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lediglich hinsichtlich der Gemeinde-Wählerevidenz zu. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer Person in eine der Landesbürgerevidenzen oder die Streichung einer Person aus den Evidenzen begehren. Das Recht, einen Berichtigungsantrag einzubringen besteht nicht hinsichtlich jener Personen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in die Landes-Wählerevidenz eingetragen sind.

(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Evidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Berichtigunsantrag ist, falls er nicht mündlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert einzubringen. Hat der Berichtungsantrag die Aufnahme einer Person in eine Landesbürgerevidenz zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer Person aus einer Evidenz begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

Paragraph 7,

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Landesbürgerevidenzen ein Berichtungsantrag eingebracht wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen 2 Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen 2 Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich aber auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Paragraph 8,

Entscheidung über Berichtigungsanträge und Beschwerden

(1) Über den Berichtigungsantrag entscheidet die Gemeindewahlbehörde. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung gemäß Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich aber auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Paragraph 6, Absatz 3, findet sinngemäß Anwendung. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde binnen zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst.

(4) Jede Entscheidung ist dem Antragsteller und dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(5) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Landesbürgerevidenzen, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Evidenzen unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

(6) Die mit dem Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden sind die nach den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Berichtigungsanträge mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Berichtigungsanträge zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörde für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im übrigen finden auf diese Wahlbehörden die entsprechenden Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, sinngemäß Anwendung.

Paragraph 9,

Eigener Wirkungsbereich

Die Führung der Gemeinde-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich.

Paragraph 10,

Übertragener Wirkungsbereich

Die Führung der Landes-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die durch die Führung der Landes-Wählerevidenz und durch die Übermittlung der Daten an das Land gemäß Paragraph 5, Absatz 4, verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich einen Pauschalbetrag in der Höhe von 0,40 Euro für jeden zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragenen Landesbürger zu leisten, welcher nicht bereits in der Bundeswählerevidenz der Gemeinde (Paragraph 2, Absatz 2,) eingetragen ist. Gemeinden, welche weniger als 125 in die Landes-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragene Landesbürger aufweisen, welche nicht bereits in der Bundeswählerevidenz der Gemeinde (Paragraph 2, Absatz 2,) eingetragen sind, erhalten einen Grundbetrag von € 50,–.

Paragraph 11,

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl.Nr.
    L 368, vom 31. 12. 1994, Sitzung 38

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl.Nr. L 122, 22. 5. 1996, Sitzung 14