Text
NÖ Grundversorgungsgesetz |
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9240-0 | Stammgesetz | 15/07 | 2007-02-15 |
| Blatt 1-14 [CELEX: 32001L0055, 32003L0009, 32004L0081, 32004L0083] |
9240-1 | 1. Novelle | 93/11 | 2011-06-20 |
| Blatt 2, 6, 8 |
9240-2 | 2. Novelle | 114/13 | 2013-11-22 |
| Blatt 4, 7, 10 |
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Ausgegeben am 22.11.2013 | Jahrgang 2013 114. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes
Artikel I
Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, wird wie folgt geändert:Das NÖ Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 9240, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 2 Z. 4 lit.b sublit.bb wird nach der Wortfolge “rechtskräftig abweisenden” das Wort “, durchsetzbaren” eingefügt.Im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, Litera , Sub-Litera, , wird nach der Wortfolge “rechtskräftig abweisenden” das Wort “, durchsetzbaren” eingefügt.
Im § 4 Abs. 2 Z. 3 wird die Wortfolge “Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Beschwerde gegen den Asylbescheid” durch die Wortfolge “Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung” ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge “Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Beschwerde gegen den Asylbescheid” durch die Wortfolge “Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung” ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 Z. 2 entfällt die Wortfolge “von der Asylbehörde”.Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge “von der Asylbehörde”.
Im § 8 Abs. 2 Z. 1 wird die Wortfolge “asylbehördliche Entscheidung” durch die Wortfolge “Entscheidung im Asylverfahren” ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge “asylbehördliche Entscheidung” durch die Wortfolge “Entscheidung im Asylverfahren” ersetzt.
Weiters wird die Wortfolge “dieser Bescheid” durchWeiters wird die Wortfolge “dieser Bescheid” durch
die Wortfolge “diese Entscheidung” ersetzt.die Wortfolge “diese Entscheidung” ersetzt.
§ 18 entfällt.Paragraph 18, entfällt.
§ 19 entfällt.Paragraph 19, entfällt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: Penz |
Der Landeshauptmann: Pröll | Die Landesrätin: Kaufmann-Bruckberger |
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1
| Allgemeine Bestimmungen
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§ 1
| Ziele und Grundsätze
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§ 2
| Begriffsbestimmungen und Verweisungen
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Abschnitt 2
| Gewährung der Grundversorgung
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§ 3
| Zielgruppe und Leistungsvoraussetzungen
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§ 4
| Hilfs- und Schutzbedürftigkeit
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§ 5
| Umfang der Grundversorgung
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§ 6
| Sonderbestimmungen für besonders hilfsbedürftige Personen
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§ 7
| Höhe und Form der Grundversorgungsleistungen
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§ 8
| Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen
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§ 9
| Allgemeine Grundsätze für die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen
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§ 10
| Ruhen von Grundversorgungsleistungen
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Abschnitt 3
| Kostenbeiträge, Kostenersätze und Ersatzansprüche Dritter
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§ 11
| Kostenbeiträge
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§ 12
| Kostenersatz durch die leistungsempfangende Person
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§ 13
| Kostenersatz durch Dritte
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§ 14
| Allgemeine Bestimmungen für Kostenbeiträge und Kostenersätze
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§ 15
| Ersatzansprüche Dritter
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Abschnitt 4
| Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeit
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§ 16
| Antragstellung
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§ 17
| Zuständigkeit
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§ 18
| Berufung
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§ 19
| Amtsbeschwerde
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§ 20
| Gebühren- und Abgabenbefreiung
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Abschnitt 5
| Mitwirkungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten, Behandlung personenbezogener Daten
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§ 21
| Mitwirkungspflichten der Bundespolizei
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§ 22
| Anzeigepflichten
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§ 23
| Auskunftspflichten
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§ 24
| Verwendung, Verarbeitung, Übermittlung und Löschung personenbezogener Daten
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Abschnitt 6
| Straf- und Schlussbestimmungen
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§ 25
| Strafbestimmungen
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§ 26
| Umgesetzte EG-Richtlinien
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins,
Ziele und Grundsätze
(1) Die Grundversorgung soll hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, solange sie dazu Hilfe benötigen.
(2) Bei der Gewährung von Grundversorgungsleistungen ist so weit wie möglich die Familieneinheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 zu wahren. (2) Bei der Gewährung von Grundversorgungsleistungen ist so weit wie möglich die Familieneinheit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu wahren.
(3) Soweit in diesem Gesetz in personenbezogenen Bezeichnungen geschlechtsspezifische Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(4) Zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen und zur Schaffung und Erhaltung der dafür notwendigen Infrastruktur kann sich das Land humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen.
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen und Verweisungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, sowie Staatenlose;
Unbegleitete minderjährige Fremde: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht verantwortlichen erwachsenen Person nach Österreich einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen erwachsenen Person befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in das Bundesgebiet ohne Begleitung zurückgelassen wurden;
Familienangehörige: Personen, die Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte, eingetragener Partner oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Fremden sind, sofern die Ehe bei Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerschaft bei eingetragenen Partnern bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
Grundversorgungsstellen: Stellen, die in den Ländern und beim Bund mit der Umsetzung und Vollziehung der Grundversorgungsvereinbarung betraut sind;
Organisierte Unterkünfte: Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von leistungsempfangenden Personen, die das Land Niederösterreich oder eine durch Vertrag zur Mitarbeit herangezogene humanitäre, kirchliche oder private Einrichtung bzw. Person betreibt;
Individuelle Unterkünfte: Wohnräume, die von der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person selbst in Bestand genommen werden.
(2) Dieses Gesetz verweist auf die nachfolgenden Rechtsvorschriften, die in der angeführten Fassung anzuwenden sind:
AsylG 2005: Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005;AsylG 2005: Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/2005;
FPG: Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006;FPG: Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 99/2006;
NAG: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006;NAG: Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 99/2006;
DSG 2000: Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005;DSG 2000: Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 13/2005;
ABGB: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006;ABGB: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 113/2006;
GVG-B 2005: Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005;GVG-B 2005: Grundversorgungsgesetz - Bund 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2005;
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2006;Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2006;
ASVG: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2006;ASVG: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 133/2006;
SPG: Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2006;SPG: Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 56/2006;
AVG: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004;AVG: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 10/2004;
Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, LGBl. 0821.Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich, Landesgesetzblatt 0821.
Abschnitt 2
Gewährung der Grundversorgung
§ 3Paragraph 3,
Zielgruppe und Leistungsvoraussetzungen
(1) Das Land Niederösterreich gewährt hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung im Sinne der §§ 5 bis 7, sofern (1) Das Land Niederösterreich gewährt hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Grundversorgung im Sinne der Paragraphen 5 bis 7, sofern
die Fremden ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben oder unmittelbar begründen;
die in Abs. 2 angeführten Tatsachen nicht entgegenstehen unddie in Absatz 2, angeführten Tatsachen nicht entgegenstehen und
keine Gründe für die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung der Grundversorgung nach § 8 vorliegen.keine Gründe für die Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung der Grundversorgung nach Paragraph 8, vorliegen.
(2) Trotz Aufenthalts und Hauptwohnsitzes im Land Niederösterreich besteht kein Anspruch auf Grundversorgung für Fremde:
die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind oder sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden;
die nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland als Niederösterreich zur Betreuung zugewiesen wurden;
die Grundversorgungsleistungen in Niederösterreich beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde;
nach § 4 Abs. 2 Z. 4, wennnach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4,, wenn
von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder
die Nichtabschiebbarkeit von der Hilfe suchenden Person schuldhaft herbeigeführt wurde, wobei
neben dem Verhalten bei der Abschiebung insbesondere die erforderliche Mitwirkung zur Erlangung der Ausreise- bzw. Heimreisedokumente und
die entsprechende unverzügliche Ausreise- und Rückkehrbereitschaft nach der rechtskräftig abweisenden, durchsetzbaren Entscheidung im fremdenrechtlichen bzw. asylrechtlichen Verfahren und dem Verlust der Aufenthaltsberechtigung
zu beurteilen ist.
§ 4Paragraph 4,
Hilfs- und Schutzbedürftigkeit
(1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ SHG, LGBl. 9200 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben. (1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Leistungen in der im Paragraph 7, angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ SHG, Landesgesetzblatt 9200 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.
(2) Schutzbedürftig sind
Fremde ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens;
Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 72 NAG oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 76 NAG;Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 72, NAG oder auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 76, NAG;
Fremde, bei denen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Aufenthaltsrecht durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung entstanden ist;
Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;
Fremde, denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und
Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.
§ 5Paragraph 5,
Umfang der Grundversorgung
(1) Im Rahmen der Grundversorgung können folgende Leistungen gewährt werden:
Unterbringung in geeigneten Unterkünften;
Versorgung mit angemessener Verpflegung;
Versorgung mit notwendiger Bekleidung;
Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei Unterbringung in organisierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird;
Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge;
Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter, medizinischer Leistungen nach Prüfung im Einzelfall;
Bereitstellung des notwendigen Schulbedarfs für Schüler;
Übernahme der bei Schülern für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967;
Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;
Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;
Information, Beratung und soziale Betreuung;
Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufs im Bedarfsfall;
Kostenübernahme einer einfachen Bestattung oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;
Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland;
Leistungen gemäß § 6 für die dort genannten Personengruppen.Leistungen gemäß Paragraph 6, für die dort genannten Personengruppen.
(2) Die leistungsempfangenden Personen werden innerhalb von 15 Tagen ab Gewährung von Grundversorgungsleistungen über die vorgesehenen Leistungen und über die Verpflichtungen informiert, die sich aus der Grundversorgung ergeben. Die Informationen werden schriftlich und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt, bei der davon ausgegangen werden kann, dass die leistungsempfangende Person sie versteht. Gegebenenfalls können diese Informationen auch mündlich erfolgen.
§ 6Paragraph 6,
Sonderbestimmungen für besonders
hilfsbedürftige Personen
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind unbeschadet der Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270, auch zur psychischen Festigung und zur Schaffung einer Vertrauensbasis durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall kann darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung gewährt werden. Die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Fremden hat zu diesem Zweck in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder durch individuelle Unterbringung zu erfolgen. (1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind unbeschadet der Bestimmungen des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, Landesgesetzblatt 9270, auch zur psychischen Festigung und zur Schaffung einer Vertrauensbasis durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall kann darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung gewährt werden. Die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Fremden hat zu diesem Zweck in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder durch individuelle Unterbringung zu erfolgen.
(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Einrichtungen für betreutes Wohnen sind für unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.
(3) Darüber hinaus kann die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder folgende zusätzliche Leistungen der Grundversorgung umfassen:
eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstrukturierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt);
die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Familienangehörigen;
die Abklärung der Zukunftsperspektiven;
die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.
(4) Im Rahmen der Grundversorgung ist außer im Hinblick auf unbegleitete minderjährige Fremde im Einzelfall auch die spezielle Situation von besonders hilfsbedürftigen Personen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, zu berücksichtigen.
§ 7Paragraph 7,
Höhe und Form der Grundversorgungsleistungen
(1) Grundversorgungsleistungen gemäß § 5 und § 6 können bis zur Höhe der in Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden. Sie können in Form von Geld- oder Sachleistungen oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint. (1) Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraph 5 und Paragraph 6, können bis zur Höhe der in Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden. Sie können in Form von Geld- oder Sachleistungen oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer individuellen Unterkunft bzw. Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Bei jedem Wechsel der Unterkunft bedarf es für die Weitergewährung von Leistungen der vorangehenden Zustimmung der Landesregierung.
(3) Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person zu gewähren, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen bzw. Vermögenswerte zu berücksichtigen.
(4) Art und Ausmaß der Leistungen können insbesondere bei Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen. (4) Art und Ausmaß der Leistungen können insbesondere bei Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen, inwieweit Einkommens- und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
(6) Im Fall einer auf Grund einer Verordnung nach § 76 NAG festgestellten Massenfluchtbewegung sind Leistungen zur Grundversorgung unter Beachtung der im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren. (6) Im Fall einer auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 76, NAG festgestellten Massenfluchtbewegung sind Leistungen zur Grundversorgung unter Beachtung der im Sinne des Artikel 8, der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Regelungen zu gewähren. Jedenfalls ist die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die entsprechende Versorgung und die medizinische Notversorgung, einschließlich der unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten, zu gewähren.
§ 8Paragraph 8,
Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von
Grundversorgungsleistungen
(1) Grundversorgungsleistungen können verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn die Hilfe suchende bzw. leistungsempfangende Person:
keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass der Antrag auf internationalen Schutz innerhalb von vier Wochen nach der Ankunft in Österreich gestellt wurde;
innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat oder ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde;
nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen dazu dient, um
die fremdenpolizeiliche Abschiebung zu verhindern oder
finanzielle Leistungen des Landes Niederösterreich oder andere Vorteile zu erlangen;
einen Sachverhalt verwirklicht hat, der einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) darstellt;einen Sachverhalt verwirklicht hat, der einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) darstellt;
eine Gefährdung für die Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Vermögen oder Gesundheit in einer Unterkunft darstellt;
den Anzeige-, Mitwirkungs-, Beitrags- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommt, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurde;
eine erteilte Auflage, Bedingung oder Anordnung nicht befolgt;
gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz wiederholt zweckwidrig verwendet;
Niederösterreich nicht nur vorübergehend verlassen hat, es sei denn, es sprechen besondere berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Entziehung von Grundversorgungsleistungen, oder einen Wohnsitz außerhalb Niederösterreichs begründet;
eine die öffentliche Gesundheit gefährdende Krankheit aufweist und den Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt bzw. den medizinischen Heilungsverlauf durch ihr Verhalten gefährdet.
(2) Grundversorgungsleistungen können weiters verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn
bei der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Entscheidung im Asylverfahren darüber vorliegt, dass ein anderer Staat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, solange diese Entscheidung nicht außer Kraft tritt, oder
das Asylverfahren eingestellt bzw. gegenstandslos wurde.
(3) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, sofern die Leistungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen. (3) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, sofern die Leistungsvoraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.
§ 9Paragraph 9,
Allgemeine Grundsätze für die Verweigerung,
Einstellung und Einschränkung von
Grundversorgungsleistungen
Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders hilfsbedürftiger Personen (§ 6) ist Rücksicht zu nehmen. Der Zugang zur medizinischen Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten sind zu gewährleisten.Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders hilfsbedürftiger Personen (Paragraph 6,) ist Rücksicht zu nehmen. Der Zugang zur medizinischen Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten sind zu gewährleisten.
§ 10Paragraph 10,
Ruhen von Grundversorgungsleistungen
Grundversorgungsleistungen ruhen während einer Haft. Nach dem Ende der Anhaltung ist für die Fortführung der Grundversorgung ein persönliches Erscheinen der Hilfe suchenden Person bei der Landesregierung erforderlich.
Abschnitt 3
Kostenbeiträge, Kostenersätze und Ersatzansprüche Dritter
§ 11Paragraph 11,
Kostenbeiträge
(1) Für die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft haben leistungsempfangende Personen, die über Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügen, für sich und ihre ebenfalls in einer organisierten Unterkunft untergebrachten unterhaltsberechtigten Familienangehörigen einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten.
(2) Die Kostenbeiträge können auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte der Hilfe suchenden bzw. leistungsempfangenden Person, des im selben Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners bzw. Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
§ 12Paragraph 12,
Kostenersatz durch die leistungsempfangende
Person
Jede leistungsempfangende Person ist zum Ersatz der für sie und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aufgewendeten Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn
nachträglich bekannt wird, dass zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag;
die Leistung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß § 22 erreicht wurde oderdie Leistung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß Paragraph 22, erreicht wurde oder
sie zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.
§ 13Paragraph 13,
Kostenersatz durch Dritte
(1) Wer gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt der leistungsempfangenden Person verpflichtet ist oder zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung war, hat im Rahmen der Unterhaltspflicht Kostenersatz für aufgewendete Grundversorgungsleistungen zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn diese wegen des Verhaltens der leistungsempfangenden Person gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
(2) Wer nach fremdenrechtlichen bzw. aufenthalts- oder niederlassungsrechtlichen Vorschriften für einen Fremden zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums eine Haftungs- bzw. Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ist zum Ersatz der für diese Person anfallenden Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn die Einreise durch den Aufenthaltstitel oder das Visum ermöglicht wurde. Von diesem Kostenersatz ist abzusehen, wenn bei der leistungsempfangenden Person zum Zeitpunkt der Einreise oder der Leistungsgewährung Gründe im Sinne des § 50 FPG vorlagen. (2) Wer nach fremdenrechtlichen bzw. aufenthalts- oder niederlassungsrechtlichen Vorschriften für einen Fremden zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums eine Haftungs- bzw. Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ist zum Ersatz der für diese Person anfallenden Grundversorgungsleistungen verpflichtet, wenn die Einreise durch den Aufenthaltstitel oder das Visum ermöglicht wurde. Von diesem Kostenersatz ist abzusehen, wenn bei der leistungsempfangenden Person zum Zeitpunkt der Einreise oder der Leistungsgewährung Gründe im Sinne des Paragraph 50, FPG vorlagen.
§ 14Paragraph 14,
Allgemeine Bestimmungen für Kostenbeiträge und Kostenersätze
(1) Die Ansprüche auf Kostenbeiträge und Kostenersätze verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgungsleistungen erbracht wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). (1) Die Ansprüche auf Kostenbeiträge und Kostenersätze verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgungsleistungen erbracht wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
(2) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den §§ 12 und 13 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. (2) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz nach den Paragraphen 12 und 13 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.
(3) Fragen der Unterhaltspflicht richten sich nach österreichischem Recht.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte für Kostenersätze nach den §§ 12 und 13 zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögenswerte für Kostenersätze nach den Paragraphen 12 und 13 zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei bleiben.
§ 15Paragraph 15,
Ersatzansprüche Dritter
(1) Mussten Grundversorgungsleistungen so dringend geleistet werden, ohne dass die Zustimmung der Landesregierung zur Kostentragung eingeholt werden konnte, sind der Hilfe leistenden Person oder Einrichtung auf ihren Antrag für Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 bis 3 die Kosten zu ersetzen, sofern diese Leistungen zu gewähren gewesen wären (§ 3). (1) Mussten Grundversorgungsleistungen so dringend geleistet werden, ohne dass die Zustimmung der Landesregierung zur Kostentragung eingeholt werden konnte, sind der Hilfe leistenden Person oder Einrichtung auf ihren Antrag für Leistungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 die Kosten zu ersetzen, sofern diese Leistungen zu gewähren gewesen wären (Paragraph 3,).
(2) Kosten werden nur dann ersetzt, wenn
der Kostenersatz innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Landesregierung gestellt wurde und
die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, den Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht erhält.die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Absatz eins, geleistet hat, den Ersatz der aufgewendeten Kosten nach anderen gesetzlichen Grundlagen trotz angemessener Rechtsverfolgung nicht erhält.
(3) Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der im Falle der Gewährung der entsprechenden Grundversorgungsleistung angefallen wäre (§ 7 Abs. 1). (3) Kosten einer Hilfe nach Absatz eins, sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der im Falle der Gewährung der entsprechenden Grundversorgungsleistung angefallen wäre (Paragraph 7, Absatz eins,).
Abschnitt 4
Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeit
§ 16Paragraph 16,
Antragstellung
(1) Grundversorgungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Landesregierung einzubringen. Kommt die Hilfe suchende Person der Zuweisung durch die Koordinationsstelle des Bundes in eine organisierte Unterkunft mit Zustimmung der Landesregierung nach, gilt dies als Antrag.
(2) Bei Fortsetzung des Asylverfahrens nach einer asylbehördlichen Einstellung oder sonstigen Wiedererlangung der Asylwerbereigenschaft oder bei sonstigen Leistungsunterbrechungen ist für die abermalige Gewährung von Grundversorgungsleistungen ein neuerlicher Antrag zu stellen.
§ 17Paragraph 17,
Zuständigkeit
(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen. (1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Absatz 2, angeführten Fällen.
(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:
wenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden und dies von der betroffenen Person bei sonstigem Anspruchsverlust längstens innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntwerden schriftlich verlangt wird:wenn Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden und dies von der betroffenen Person bei sonstigem Anspruchsverlust längstens innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntwerden schriftlich verlangt wird:
Unterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z. 1);Unterbringung in geeigneten Unterkünften (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,);
Versorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1. Z. 2);Versorgung mit angemessener Verpflegung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,);
Versorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z. 3);Versorgung mit notwendiger Bekleidung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,);
Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei Unterbringung in organisierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird (§ 5 Abs. 1 Z. 4);Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei Unterbringung in organisierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,);
Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§ 11);Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (Paragraph 11,);
Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13);Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (Paragraphen 12 und 13);
Ersatzansprüche Dritter (§ 15).Ersatzansprüche Dritter (Paragraph 15,).
(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.
§ 18Paragraph 18,
(entfällt)
§ 19Paragraph 19,
(entfällt)
§ 20Paragraph 20,
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Abschnitt 5
Mitwirkungs-, Anzeige- und Auskunftspflichten, Behandlung
personenbezogener Daten
§ 21Paragraph 21,
Mitwirkungspflichten der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben an der Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie an der Sicherung der Sachausstattung in organisierten Unterkünften mitzuwirken und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§ 22Paragraph 22,
Anzeigepflichten
Die leistungsempfangende Person, bei Minderjährigkeit deren gesetzlicher Vertreter, hat der Landesregierung oder den Bezirksverwaltungsbehörden alle für die Gewährung der Grundversorgungsleistungen maßgeblichen Umstände, wie insbesondere die Einkommens- oder Vermögenssituation, die Wohn- und Familienverhältnisse, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie jede Änderung binnen zwei Wochen ab Eintritt des Umstandes anzuzeigen.
§ 23Paragraph 23,
Auskunftspflichten
(1) Folgende Behörden, Ämter, Gerichte und Stellen haben auf Ersuchen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, der Kostenbeitrags- und Kostenersatzpflicht sowie der Ersatzansprüche Dritter erforderlich sind:
Bundes- und Landesorgane über relevante Daten aus dem Asylverfahren bzw. fremdenpolizeilichen Verfahren;
Organe der Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung über Ansprüche und Leistungen aus der Grundversorgung
Landesorgane über Leistungen der Sozialhilfe und Jugendwohlfahrt;
Organe der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice über ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligungen und Beschäftigungsverhältnisse;
Bürgermeister als Meldebehörden;
Organe des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger und der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen ihrer gesetzlichen Wirkungsbereiche über alle Tatsachen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung, ein Versicherungsverhältnis oder ein Beschäftigungsverhältnis betreffen;
Organe der Bundessozialämter über Ansprüche und Leistungen;
Bundesorgane über entscheidungsrelevante Tatsachen im vermuteten Herkunftsstaat, über anhängige Verfahren in Arbeits- und Sozialrechts- bzw. in Mietrechtsangelegenheiten sowie in Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüchen.
(2) Dienstgeber und Bestandgeber von leistungsempfangenden Personen haben der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens drei Wochen ab Einlangen der Anfrage betragen muss, über alle Tatsachen, die die Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, die Kostenbeitrags- bzw. Kostenersatzpflicht betreffen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
§ 24Paragraph 24,
Verwendung, Verarbeitung, Übermittlung und Löschung
personenbezogener Daten
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden Betroffenen die angeführten Datenarten zu verarbeiten und im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (eines Informationsverbundsystems im Sinne des § 50 DSG 2000) zu verwenden: (1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung, Verweigerung, Einstellung und Einschränkung der Grundversorgungsleistungen und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden Betroffenen die angeführten Datenarten zu verarbeiten und im Rahmen des aufgrund des Artikel eins, Absatz 3, der Grundversorgungsvereinbarung errichteten Betreuungsinformationssystems (eines Informationsverbundsystems im Sinne des Paragraph 50, DSG 2000) zu verwenden:
Hilfe suchende und leistungsempfangende Personen: Identitätsdaten, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Lichtbild, Familienstand, Geschlecht, Verwandtschaftsdaten, Asyl- und Aufenthaltsverfahrensdaten, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer, Versorgungsinformationen, Ausbildungsdaten, Leistungsdaten, Religionsbekenntnis, Volksgruppenzugehörigkeit und Gesundheitsdaten;
von Betreuungseinrichtungen und ihren Organen:
Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Vertragsdaten und Unterkunftsdaten;
von Dienstgebern der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen: Identitätsdaten, Beschäftigungsdaten, Einkommensdaten und Adressdaten;
von Unterkunftgebern der Hilfe suchenden und leistungsempfangenden Personen: Identitätsdaten, Unterkunftsdaten und Adressdaten
(2) Darüber hinaus dürfen die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden folgende Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:
von leistungsempfangenden Personen zum Zweck der Kostenverrechnung mit dem Bund nach der Grundversorgungsvereinbarung: Identitätsdaten, Adressdaten, Grundversorgungszahl, Unterkunftsdaten und Leistungsdaten,
von gegenüber der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person unterhaltsberechtigten Personen zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Durchführung des Kostenersatzes:
Identitätsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft oder gesetzliche Vertretung.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1 und 2 Z. 2 und Leistungsdaten übermitteln an: (3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Absatz eins und 2 Ziffer 2 und Leistungsdaten übermitteln an:
die mit der Grundversorgung von Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Personen betrauten Dienststellen und Beauftragten der Länder und des Bundes, das Arbeitsmarktservice, die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband der Sozialversicherungsträger, die Asylbehörden, die Sicherheitsbehörden, die österreichischen Vertretungsbehörden, die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt und der Sozialhilfe bzw. Grundversorgung zuständigen Organe, den österreichischen Integrationsfonds, die Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge, Asylbehörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und beauftragte Beförderungsunternehmer, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzungen für die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben sind;
die im Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung des Kostenersatzes beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.die im Absatz eins, genannten Personen und Einrichtungen, die an der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung oder der Durchführung des Kostenersatzes beteiligt sind, sofern für sie diese Daten erforderlich sind.
(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 2 Z. 1 an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln. (4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Absatz 2, Ziffer eins, an die anderen Vertragspartner der Grundversorgungsvereinbarung zum Zweck der Dokumentation übermitteln.
(5) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 DSG 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen. (5) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im Paragraph 14, Absatz 2, DSG 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
(6) Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden. (6) Daten nach Absatz eins und Absatz 2, sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
Abschnitt 6
Straf- und Schlussbestimmungen
§ 25Paragraph 25,
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt:
wer durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen Grundversorgungsleistungen erlangt hat;
wer seiner Anzeigepflicht nach § 22 nicht in der vorgesehenen Frist nachkommt;wer seiner Anzeigepflicht nach Paragraph 22, nicht in der vorgesehenen Frist nachkommt;
wer als Dienstgeber oder Bestandgeber seiner Auskunftspflicht gemäß § 23 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.wer als Dienstgeber oder Bestandgeber seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 23, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Von den Bezirksverwaltungsbehörden sind Verwaltungsübertretungen nach
Abs. 1 Z. 1 mit einer Geldstrafe bis zu €Absatz eins, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu €
2.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen;
Abs. 1 Z. 2 mit einer Geldstrafe bis zu €Absatz eins, Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu €
1.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen und
Abs. 1 Z. 3 mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Woche zu bestrafen.Absatz eins, Ziffer 3, mit einer Geldstrafe bis zu € 500,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Woche zu bestrafen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z. 1 ist auch der Versuch strafbar. (3) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, ist auch der Versuch strafbar.
§ 26Paragraph 26,
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl.Nr. L 212 vom 7. August 2001, S. 12;Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl.Nr. L 212 vom 7. August 2001, Sitzung 12;
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, ABl.Nr. L 031 vom 6. Februar 2003, S. 18;Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Jänner 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, ABl.Nr. L 031 vom 6. Februar 2003, Sitzung 18;
Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl.Nr. L 261 vom 6. August 2004, S. 19;Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, ABl.Nr. L 261 vom 6. August 2004, Sitzung 19;
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12.Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 304 vom 30. September 2004, Sitzung 12.