Niederösterreich
9020-31
NÖ LANDARBEITSORDNUNG 1973 (NÖ LAO)
22.11.2013
NÖ LANDARBEITSORDNUNG 1973 (NÖ LAO) | |||
| |||
9020-0 | Wiederverlautbarung | 185/73 | 1973-11-30 |
| Blatt 1-57 | ||
9020-1 | 1. Novelle | 154/75 | 1975-10-15 |
| Blatt 30, 31, 32, 33, 34, 34a, 36, 37, 38, 39, 39a, 55 und 56 | ||
9020-2 | 2. Novelle | 90/76 | 1976-08-18 |
| Blatt 1-19, 19a, 24, 29, 30, 32, 34-38 und 44-80 | ||
9020-3 | Druckfehlerberichtigung | 133/76 | 1976-12-22 |
| Blatt 68, 69 | ||
9020-4 | 3. Novelle | 27/77 | 1977-03-11 |
| Blatt 1, 19, 20, 20a, 20b, 20c, 66, 67, 78, 80 | ||
9020-5 | 4. Novelle | 140/79 | 1979-09-17 |
| Blatt 4, 4a, 31, 33, 34, 34a, 74 | ||
9020-6 | 5. Novelle | 60/80 | 1980-04-22 |
| Blatt 1, 42, 42a | ||
9020-7 | 6. Novelle | 101/80 | 1980-07-25 |
| Blatt 42, 79, 79a, 79b | ||
9020-8 | 7. Novelle | 5/82 | 1982-01-15 |
| Blatt 9, 10, 13, 36, 44, 79, 80 | ||
9020-9 | 8. Novelle | 33/84 | 1984-03-30 |
| Blatt 1, 19, 34a, 80, 80a | ||
9020-10 | 9. Novelle | 74/84 | 1984-08-10 |
| Blatt 9, 20 | ||
9020-11 | 10. Novelle | 70/86 | 1986-07-15 |
| Blatt 1, 38, 79, 79a | ||
9020-12 | 11. Novelle | 114/88 | 1988-09-27 |
| Blatt 7, 8, 12, 13, 15, 20a, 32, 34, 37, 38, 48, 51-69, 70/71, 76, 77, 78 | ||
9020-13 | 12. Novelle | 94/90 | 1990-08-29 |
| Blatt 8, 8a, 8b, 9, 33, 34, 34a | ||
9020-14 | 13. Novelle | 65/91 | 1991-06-05 |
| Blatt 8, 8a, 8b, 9, 9a, 9b, 20a, 20b, 33, 34, 34a, 78a, 79 | ||
9020-15 | 14. Novelle | 108/91 | 1991-09-25 |
| Blatt 9a, 20, 39, 40, 41/42, 43/44, 77 | ||
9020-16 | 15. Novelle | 47/97 | 1997-04-09 |
| Blatt 1, 3, 3a, 3b, 4a, 5, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 9, 9a, 10, 12, 12a, 12b, 13, 16, 19, 20b, 20c, 31, 33, 34, 34a, 34b, 40-45, 49-52, 52a, 54-56, 58, 59, 63, 65-67, 67a, 69, 70/71, 76, 77, 78, 78a, 78b, 79 | ||
9020-17 | 16. Novelle | 30/99 | 1999-02-25 |
| Blatt 51, 65, 78a, 78b | ||
9020-18 | 17. Novelle | 55/00 | 2000-04-27 |
| Blatt 1, 1a-1f, 2, 11, 11a, 12, 12a, 14-19, 19a, 20b-20g, 21, 21a-21d, 22, 22a-22q, 23-33, 33a, 33b, 34, 34a, 34b, 35, 36, 38, 40, 44, 46, 49, 55-58, 60, 61, 61a, 63, 65, 66, 68, 72, 74-78, 78a, 79, 79b-79d, 80a | ||
9020-19 | 18. Novelle | 30/02 | 2002-03-29 |
| Blatt 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1e/1, 2, 3, 3a, 5, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 8d, 8e, 9, 9a/9b, 10, 12a, 12a/1, 19, 20a, 20c, 20d, 20e, 20f, 20f/1, 21c, 22c, 22f, 22g, 22h, 22i, 22i/1, 22k, 22m, 22n, 22o, 22p, 22q, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 30a, 30b, 30c, 33a, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 39, 40, 51, 60a, 61, 63, 76, 77, 78b, 79c, 79d, 79e, 80a | ||
9020-20 | 19. Novelle | 125/02 | 2002-12-20 |
| Blatt 1, 1a, 1a/1, 1c, 1e/1, 1f, 2, 2a, 3, 8e, 9, 9a/9b, 12a, 12a/1, 12a/2, 12a/3, 12a/4, 12a/5, 19, 25, 28, 34a, 34b, 34b/1, 63, 63a, 78, 80a, 81 | ||
9020-21 | 20. Novelle | 17/05 | 2005-02-17 |
| Blatt 1, 1a, 1a/1, 1c, 1c/1, 1e/1, 1f, 3a, 8, 8b, 8c, 8d, 8e, 8f, 8g, 9, 9a/9b, 12a, 12a/4, 20c, 22, 22p, 24, 31, 34a, 34a/1, 34a/2, 34b, 76, 76a, 78, 78a, 78b, 78c, 79, 79a, 79a/1, 79c, 79d, 79d/1, 81, 82 | ||
9020-22 | 21. Novelle | 131/05 | 2005-12-30 |
| Blatt 1, 1a, 1a/1, 1c, 1e/1, 2, 3a, 3b, 5- 8, 8b, 8c, 8d, 8e, 9, 9a/9b, 10, 11a, 11b, 12, 12a, 12a/1, 12a/2, 12a/3, 12a/4, 12a/5, 12a/6, 20, 20a, 20b, 20c, 20d, 20f, 21, 21a, 21b, 22c, 22g, 22i, 22k, 22o, 22q, 23, 28-30, 30a, 30b, 30c, 30d, 31, 32, 33a, 34a/1, 34c, 36, 37, 39, 43, 63, 66, 67, 70/71, 76, 77, 78, 78a, 78b, 78b/1, 79, 79a, 79a/1, 79b, 79c, 79d, 79d/1, 79e/1, 79e/2, 82 | ||
9020-23 | Druckfehlerberichtigung | 14/06 | 2006-02-16 |
| Blatt 3a/1, 3b | ||
9020-24 | 22. Novelle | 90/06 | 2006-09-26 |
| Blatt 1a, 1f, 1g, 5, 8a, 8g, 12a/2, 12a/5, 12a/6, 16, 19, 32, 50, 76, 79d/1, 79e/1, 79e/2, 82 | ||
9020-25 | 23. Novelle | 46/07 | 2007-06-15 |
| Blatt 1e/1, 1e/2, 8e, 12, 20g, 21b, 22, 22a, 29, 30a, 30c, 34c, 39, 47, 60a, 68, 68a, 76, 77, 77a, 78, 79b, 79b/1-79b/15, 79d/1, 79e, 79e/1, 79e/2 | ||
9020-26 | 24. Novelle | 5/08 | 2008-01-08 |
| Blatt 1, 1a, 1f, 2a, 3a, 3a/1, 5, 10, 16, 17, 18, 18a, 20b, 34b, 34d, 77, 79b/10, 79e/1, 79e/2 | ||
9020-27 | 25. Novelle | 19/09 | 2009-02-12 |
| Blatt 1a, 1a/1, 1c/1, 1e/2, 1g, 2a, 12a, 12a/1, 12a/2, 12a/3, 12a/4, 12a/5, 12a/6, 12a/7, 12a/8, 20b, 22k, 22k/1, 36, 42, 43, 43a, 63, 78b/1, 78c, 78d, 79, 79d/1, 79e/1, 79e/2, 81, 82, 83 | ||
9020-28 | 26. Novelle | 60/11 | 2011-05-16 |
| Blatt 1, 1e/2, 1f, 1g, 8, 8a, 8b, 8d, 11a, 12a, 12a/2, 12a/3, 12a/4, 12a/6, 12a/7, 20, 33a, 34, 34a/1, 35, 46, 50, 79d/1, 79e/1, 79e/2, 83 | ||
9020-29 | 27. Novelle | 112/11 | 2011-09-15 |
| Blatt 1, 1e/2, 4a, 8c, 12a/2, 12a/3, 12a/4, 17, 20c, 22o, 22p, 22q, 35, 35a, 49, 50, 51, 54, 54a, 62, 63, 65, 66, 66a, 67, 69, 76, 78a, 78b/1, 78c, 78d, 79b/15, 79e, 79e/1, 79e/2, 83 | ||
9020-30 | 28. Novelle | 137/12 | 2012-12-21 |
| Blatt 1, 1a, 1a/0, 1g, 2a, 2a/1, 4a, 12a/6, 12a/7, 12a/7a, 12a/7b, 12a/7c, 12a/7d, 15, 16, 16a, 20a, 20c, 21, 21a, 41, 42, 43, 43a, 63, 64, 74, 76, 76b, 77, 79d/1, 79e/1, 79e/2, 83 | ||
9020-31 | 29. Novelle | 111/13 | 2013-11-22 |
| Blatt 1a, 12a, 12a/0, 12a/2, 12a/5, 37, 73, 76, 79e/1, 79e/2, 81 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, beschlossen:
Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973
Artikel I
Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Art. römisch eins Ziffer 7, (Paragraph 38 p, Absatz 4, Ziffer 2,), Ziffer 8, (Paragraph 114, Absatz 5,), Art. römisch eins Ziffer 9, (Paragraph 116,), Art. römisch eins Ziffer 10, (Paragraph 225,) und Art. römisch eins Ziffer 11, (Paragraph 231, Absatz 3,) treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Der Landesrat: |
Anlage A
NÖ Landarbeitsordnung 1973
(NÖ LAO)
Inhaltsverzeichnis
ANLAGE A
Paragraph eins, Geltungsbereich
Paragraph eins a, Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph 2, Ausgenommene Betriebe
Paragraph 3, Familieneigene Dienstnehmer und eingetragene Partner
Paragraph 4, Anwendung auf Betriebe von Gebietskörperschaften
und auf die Angestellten
Paragraph 5, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Paragraph 5 a, Definitionen zur Überlassung von Dienstnehmern
Paragraph 6, Abschluss des Dienstvertrages
Paragraph 7, Dienstschein
Paragraph 8, Inhalt des Dienstvertrages
Paragraph 9, Dauer des Dienstvertrages
Paragraph 9 a, Befristete Dienstverhältnisse
Paragraph 10, Probedienstverhältnis
Paragraph 10 a, Teilzeitarbeit
Paragraph 10 b, Abbau von Zeitguthaben
Paragraph 11, Dienstantritt
Paragraph 12, Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers
Paragraph 13, Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
Paragraph 14, Entgelt; Allgemeine Vorschriften
Paragraph 14 a, Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber
ohne Sitz in Österreich
Paragraph 15, Barlohn
Paragraph 16, Sonderzahlungen
Paragraph 17, Deputate
Paragraph 18, entfällt
Paragraph 19, Wohnung
Paragraph 20, Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Paragraph 21, Landnutzung und Viehhaltung
Paragraph 22, Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Paragraph 22 a, Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes
Paragraph 22 b, Mitteilungs- und Nachweispflicht
Paragraph 22 c, Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Paragraphen 22 d,, 23 Günstigere Regelungen
Paragraph 23 a, Anspruch des Dienstnehmers auf Karenz
Paragraph 23 b, Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
Paragraph 23 c, Aufgeschobene Karenz
Paragraph 23 d, Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
Paragraph 23 e, Karenz bei Verhinderung der Mutter
Paragraph 23 f, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz
Paragraph 23 g, Recht auf Information
Paragraph 23 h, Beschäftigung während der Karenz
Paragraph 23 i, Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
Paragraph 23 j, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 23 k, Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 23 l, Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 23 m, Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 23 n, Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 23 o, Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 23 p, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 23 q, Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
Paragraph 23 r, Änderung der Lage der Arbeitszeit
Paragraph 23 s, Spätere Geltendmachung der Karenz
Paragraph 23 t, Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Paragraph 23 u, Dienst(Werks)wohnung
Paragraph 24, Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 25, Kündigungsfristen
Paragraphen 26,, 27 entfallen
Paragraphen 28,, 29 entfallen
Paragraph 30, Abfertigung
Paragraph 31, Freizeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Paragraph 32, Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seiten des Dienstnehmers
Paragraph 33, Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seiten des Dienstgebers
Paragraphen 34 bis 37 Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
Paragraph 37 a, Verhalten bei Gefahr
Paragraph 37 b, Schutzmaßnahmen für Sicherheitsvertrauenspersonen,
Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner
Paragraph 37 c, Kontrollmaßnahmen
Paragraph 38, Dienstzeugnis
Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber
Paragraph 38 a, Betriebsübergang und Dienstverhältnis
Paragraph 38 b, Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
Paragraph 38 c, Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
Paragraph 38 d, Haftung bei Betriebsübergang
Paragraph 38 e, Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Paragraph 38 f, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 38 g, Solidaritätsprämienmodell
Paragraph 38 h, Herabsetzung der Normalarbeitszeit
Paragraph 38 i, Kündigung
Paragraph 38 j, Beginn und Höhe der Beitragszahlung
Paragraph 38 k, Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
Paragraph 38 l, Auswahl der BV-Kasse
Paragraph 38 m, Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
Paragraph 38 n, Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der
BV-Kasse
Paragraph 38 o, Mitwirkungsverpflichtung
Paragraph 38 p, Anspruch auf Abfertigung
Paragraph 38 q, Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
Paragraph 38 r, Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten
über die Abfertigung
Paragraph 38 s, Sterbebegleitung
Paragraph 38 t, Begleitung von schwersterkrankten Kindern
Paragraph 38 u, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung
und der Begleitung schwersterkrankter Kinder
Paragraph 38 v, Geltung für freie Dienstnehmer
Paragraph 39, Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 39 a, Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Überlassung
Paragraph 39 b, Ansprüche der Dienstnehmer
Paragraph 39 c, Weitere Ansprüche bei grenzüberschreitender Überlassung
Paragraph 39 d, Informationspflicht
Paragraph 39 e, Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote
Paragraph 39 f, Meldepflichten
Paragraph 39 g, Untersagung
Paragraph 39 h, Zuständigkeit und Verfahren
Paragraph 39 i, Überwachung und Auskunftspflicht
Paragraph 39 j, Amtshilfe
4.1 Kollektivvertrag
Paragraph 39 k, Kollektivvertrag
Paragraphen 40 bis 42 Kollektivvertragsfähigkeit
Paragraph 43, Kollektivvertragsangehörigkeit
Paragraphen 44 und 45 Hinterlegung und Kundmachung
Paragraphen 46 und 47 Rechtswirkungen
Paragraph 48, Geltungsdauer
4.2 Satzung
Paragraph 49, Satzung
Paragraph 50, Rechtswirkung der Satzung
4.3 Betriebsvereinbarung
Paragraph 51, Begriff
Paragraph 52, Wirksamkeitsbeginn
Paragraph 53, Rechtswirkungen
Paragraph 54, Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
Paragraph 54 a, Regelung durch Betriebsvereinbarung
4.4 Überlassung
Paragraph 54 b, Überlassung von Dienstnehmern
5. Arbeitsschutz
5.1 Arbeitszeit
Paragraph 55, Tages- und Wochenarbeitszeit
Paragraph 55 a, Durchrechnung der Arbeitszeit
Paragraph 56, Arbeitsspitzen
Paragraph 56 a, Gleitende Arbeitszeit
Paragraph 57, Bestimmte Arbeiten
Paragraph 57 a, Arbeitszeit bei Schichtarbeit
Paragraph 58, Überstundenarbeit
Paragraph 58 a, Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit
Paragraph 59, Mindestruhezeit
Paragraph 60, Arbeitspause
Paragraph 61, Sonn- und Feiertagsruhe
Paragraph 62, Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit
Paragraph 63, Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
Paragraph 64, Urlaub
Paragraph 65, Anrechnungsbestimmungen
Paragraph 66, Verbrauch des Urlaubes
Paragraph 67, Erkrankung während des Urlaubes
Paragraph 68, Urlaubsentgelt
Paragraph 69, Ablöseverbot
Paragraph 70, Aufzeichnungspflichten über Urlaub
Paragraph 71, Aufzeichnungspflichten über Arbeitszeit
Paragraph 72, Ersatzleistung
5.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
5.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 72 a, Begriffsbestimmung
Paragraph 73, Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
Paragraph 74, Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von
Maßnahmen
Paragraph 74 a, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Paragraph 75, Einsatz der Dienstnehmer
Paragraph 75 a, Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
Paragraph 75 b, Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
Paragraph 76, Grundsätze der Gefahrenverhütung
Paragraph 76 a, Koordination
Paragraph 76 b, Überlassung
Paragraph 76 c, Information
Paragraph 76 d, Anhörung und Beteiligung
Paragraph 76 e, Unterweisung
Paragraph 76 f, Pflichten der Dienstnehmer
Paragraph 76 g, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
Paragraph 76 h, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
5.2.2 Arbeitsstätten
5.2.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 77, Allgemeine Bestimmungen
5.2.2.2 Besondere Bestimmungen
Paragraph 78, Ausgänge und Verkehrswege, Gefahrenbereiche
Paragraph 78 a, Verkehr in den Betrieben
Paragraph 78 b, Brandschutz und Explosionsschutzmaßnahmen
Paragraph 78 c, Vorsorge für Erste-Hilfe Leistung
Paragraph 78 d, Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
Paragraph 78 e, Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
Paragraph 78 f, Wohnräume und Unterkünfte
Paragraph 78 g, Werk- und Dienstwohnungen
Paragraph 78 h, Nichtraucherschutz
5.2.3 Arbeitsmittel
5.2.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 78 i, Allgemeine Bestimmungen
5.2.3.2 Besondere Bestimmungen
Paragraph 78 j, Aufstellung von Arbeitsmitteln
Paragraph 78 k, Benützung von Arbeitsmitteln
Paragraph 78 l, Prüfung von Arbeitsmitteln
Paragraph 78 m, Wartung von Arbeitsmitteln
5.2.4 Arbeitsstoffe
5.2.4.1 Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 78 n, Allgemeine Bestimmungen
5.2.4.2 Besondere Bestimmungen
Paragraph 78 o, Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
Paragraph 78 p, Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
Paragraph 78 q, Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Paragraph 78 r, Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
Paragraph 78 s, Grenzwerte
Paragraph 78 t, Messungen
Paragraph 78 u, Verzeichnis der Dienstnehmer
5.2.5 Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
5.2.5.1 Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 78 v, Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 78 w, Handhabung von Lasten
Paragraph 78 x, Lärm
Paragraph 78 y, Sonstige Einwirkungen und Belastungen
5.2.5.2 Besondere Bestimmungen
Paragraph 78 z, Bildschirmarbeitsplätze
Paragraph 79, Sand- (Lehm-) und Schottergruben, Steinbrüche und Erdarbeiten im land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb
Paragraph 80, Lagerungen und Transportarbeiten
Paragraph 81, Maschinelle Einrichtungen
Paragraph 82, Elektrische Anlagen
Paragraph 83, Geräte, Werkzeuge
Paragraph 84, Selbstfahrende Arbeitsmittel und Fuhrwerke
Paragraph 85, Viehhaltung
Paragraph 86, Sprengarbeiten
Paragraph 87, Arbeiten mit gefährlichen Stoffen
Paragraph 88, Waldarbeit und sonstige Arbeiten an Bäumen
5.2.6 Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Paragraph 89, Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 90, Besondere Bestimmungen, Reinigung und Desinfektion
Paragraph 91, Sicherheitsvorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
5.2.7 Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste
5.2.7.1 Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen
Paragraph 92, Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige
Untersuchungen
5.2.7.2 Präventivdienste
5.2.7.2.1 Sicherheitsfachkräfte
Paragraph 92 a, Bestellung
Paragraph 92 b, Aufgaben, Information und Beiziehung
5.2.7.2.2 Arbeitsmediziner
Paragraph 92 c, Bestellung
Paragraph 92 d, Aufgaben, Information und Beiziehung
5.2.7.2.3 Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 92 e, Zusammenarbeit
Paragraph 92 f, Meldung von Mißständen
Paragraph 92 g, Abberufung
Paragraph 92 h, Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
Paragraph 92 i, Sonstige Fachleute
Paragraph 92 j, Präventionszeit
5.2.8 Schutz der Frauen
5.2.8.1 entfällt
Paragraphen 93,, 94 entfallen
5.2.8.2 Mutterschutz
Paragraphen 94 a und 95 Mutterschutz
Paragraph 96, Beschäftigungsverbote
Paragraph 97, Schutzfrist nach der Entbindung
Paragraph 98, Sonstige Beschäftigungsverbote
Paragraph 98 a, Stillende Mütter
Paragraph 99, Stillzeit
Paragraph 99 a, Ruhemöglichkeit
Paragraph 100, Kündigungsschutz
Paragraph 100 a, Befristete Dienstverhältnisse
Paragraph 101, Entlassungsschutz
Paragraph 102, Änderung der Beschäftigung im Betrieb
Paragraph 103, Karenz
Paragraph 103 a, Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
Paragraph 103 b, Aufgeschobene Karenz
Paragraph 103 c, Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
Paragraph 103 d, Karenz bei Verhinderung des Vaters
Paragraph 103 e, Recht auf Information, Beschäftigung während der Karenz, sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
Paragraph 103 f, Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 103 g, Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 103 h, Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 103 i, Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 103 j, Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 103 k, Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 103 l, Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 103 m, Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
Paragraph 103 n, Änderung der Lage der Arbeitszeit
Paragraph 103 o, Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Paragraph 104, Dienst(Werks)wohnung
Paragraph 104 a, Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Paragraph 104 b, entfällt
5.2.9 Schutz von Kindern und jugendlichen Dienstnehmern
5.2.9.1 Schutz der Jugendlichen
Paragraphen 105 bis 105b Schutz der Jugendlichen
Paragraph 106, Beschäftigung
Paragraph 107, Verordnung
5.2.9.2 Kinder
Paragraph 108, Begriff
Paragraph 109, Kinderarbeit
Paragraph 110, Allgemeines
Paragraphen 111 bis 116 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Paragraph 117, Pflichten der Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Paragraph 118, Bericht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Paragraph 119, Rechtshilfe
Paragraphen 120 und 121 Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung und Interessenvertretungen
Paragraph 122, Organisation
Paragraph 123, entfällt
Paragraph 124, Lehrverhältnis
Paragraph 125, Lehrzeit
Paragraph 126, Lehrvertrag
Paragraph 127, Pflichten des Lehrlings
Paragraph 128, Pflichten des Lehrberechtigten
Paragraphen 129 und 130 entfallen
Paragraph 131, Ende des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle
Paragraph 132, Auflösung des Lehrverhältnisses
Paragraph 132 a, Einvernehmliche Auflösung
Paragraph 133, Kündigung
Paragraph 134, Ausbildungsübertritt
Paragraph 135, entfällt
Paragraph 136, Berufsausbildung
9.1 Allgemeines
Paragraph 137, Betriebsbegriff
Paragraph 138, Gleichstellung
Paragraph 139, Dienstnehmerbegriff
Paragraph 140, Rechte des einzelnen Dienstnehmers
Paragraph 141, Aufgaben
Paragraph 142, Grundsätze der Interessenvertretung
9.2 Organisation
Paragraph 143, Organe der Dienstnehmerschaft
Paragraph 144, Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung;
Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit
Paragraph 145, Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung
Paragraph 146, Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
Paragraph 147, Teilversammlungen
Paragraph 148, Einberufung
Paragraph 149, Vorsitz
Paragraph 150, Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
Paragraph 151, Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessensvertretungen
Paragraph 152, Stimmberechtigung und Beschlußfassung
9.3 Betriebsrat
Paragraph 153, Zahl der Betriebsratsmitglieder
Paragraph 154, Wahlgrundsätze
Paragraph 155, Aktives Wahlrecht
Paragraph 156, Passives Wahlrecht
Paragraph 157, Berufung des Wahlvorstandes
Paragraph 158, Vorbereitung der Wahl
Paragraph 159, Durchführung der Wahl
Paragraph 160, Mitteilung des Wahlergebnisses
Paragraph 161, Vereinfachtes Wahlverfahren
Paragraph 162, Anfechtung
Paragraph 163, Nichtigkeit
Paragraph 164, Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
Paragraph 165, Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
Paragraph 165 a und b Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
Paragraph 166, Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
Paragraph 167, Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
Paragraph 168, Ersatzmitglieder
Paragraph 169, Konstituierung des Betriebsrates
Paragraph 170, Sitzungen des Betriebsrates
Paragraph 171, Beschlußfassung
Paragraph 172, Übertragung von Aufgaben
Paragraph 173, Autonome Geschäftsordnung
Paragraph 174, Vertretung nach außen
Paragraph 175, Beistellung von Sacherfordernissen
9.4 Betriebsratsumlage und Betriebsratsfonds
Paragraph 176, Betriebsratsumlage
Paragraph 177, Betriebsratsfonds
Paragraph 178, Rechnungsprüfer
9.5 Betriebsausschuß
Paragraph 179, Voraussetzung und Errichtung
Paragraph 180, Geschäftsführung
9.6 Betriebsräteversammlung
Paragraph 181, Zusammensetzung und Geschäftsführung
Paragraph 182, Aufgaben
9.7 Zentralbetriebsrat
Paragraph 183, Zusammensetzung
Paragraph 184, Berufung
Paragraph 185, Tätigkeitsdauer
Paragraph 186, Geschäftsführung
Paragraph 187, Aufwand
Paragraph 188, Zentralbetriebsratsumlage
Paragraph 189, Zentralbetriebsratsfonds
Paragraph 190, Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
Paragraph 191, Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
9.8 Befugnisse der Dienstnehmerschaft
9.8.1 Allgemeine Befugnisse
Paragraph 192, Überwachung
Paragraph 193, Intervention
Paragraph 194, Allgemeine Information
Paragraph 195, Beratung
Paragraph 195 a, Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Paragraph 195 b, Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur
besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
Paragraph 196, Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
9.8.2 Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
Paragraph 197, Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen
Berufsausbildung und Schulung
Paragraph 198, Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
Paragraph 199, Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Paragraph 199 a, Zustimmungspflichtige Maßnahmen – ersetzbare Zustimmung
Paragraph 200, Betriebsvereinbarungen
9.8.3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Paragraph 201, Personelles Informationsrecht
Paragraph 202, Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
Paragraph 203, Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
Paragraph 204, Mitwirkung bei Versetzungen
Paragraph 205, Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Paragraph 206, Mitwirkung bei Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen
Paragraph 207, Mitwirkung bei Beförderungen
Paragraph 207 a, Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
Paragraph 208, Anfechtung von Kündigungen
Paragraph 209, Anfechtung von Entlassungen
Paragraph 210, Anfechtung durch den Dienstnehmer
9.8.4 Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Paragraph 211, Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
Paragraph 212, Mitwirkung bei Betriebsänderungen
Paragraph 213, Mitwirkung im Aufsichtsrat
9.8.5 Organzuständigkeit
Paragraph 214, Kompetenzabgrenzung
Paragraph 215, Kompetenzübertragung
9.8.6 Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
Paragraph 216, Grundsätze der Mandatsausübung,
Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 217, Freizeitgewährung
Paragraph 218, Freistellung
Paragraph 219, Bildungsfreistellung
Paragraph 220, Erweiterte Bildungsfreistellung
Paragraph 221, Kündigungs- und Entlassungsschutz
Paragraph 222, Kündigungsschutz
Paragraph 223, Entlassungsschutz
10. Behörden und Verfahren
10.1 Einigungskommissionen
Paragraphen 224 bis 226 Einigungskommissionen
10.2 Obereinigungskommission
Paragraphen 227 und 228 Obereinigungskommission
10.3 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
Paragraphen 229 bis 231 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
Paragraph 232, Schutz der Koalitionsfreiheit
Paragraph 233, entfällt
Paragraph 234, Strafbestimmungen
Paragraph 235, Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
Paragraph 236, Ausnahmeregelung
Paragraph 237, entfällt
Paragraph 238, Abgabenbefreiung
Paragraph 239, Verordnungen zum Schutze der Dienstnehmer
16.1 Gleichstellung und Gleichbehandlungsgebot
Paragraph 240, Gleichstellung
Paragraph 240 a, Gleichbehandlungsgebot
Paragraph 240 b, Begriffsbestimmungen
Paragraph 240 c, Ausnahmebestimmungen
Paragraph 240 d, Sexuelle Belästigung
Paragraph 240 e, Belästigung
Paragraph 240 f, Positive Maßnahmen
Paragraph 240 g, Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
Paragraph 240 h, Entlohnungskriterien
Paragraph 240 i, Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Paragraph 240 j, Benachteiligungsverbot
16.2 Gleichbehandlungskommission
Paragraph 241, Gleichbehandlungskommission
Paragraphen 242 bis 244a Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
Paragraph 245, Geschäftsführung der Kommission
Paragraph 246, Ausschüsse der Kommission
Paragraph 247, Rechtsstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission
17. Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
17.1 Allgemeines
Paragraph 248, Geltungsbereich
Paragraph 249, Pflichten der beteiligten juristischen Personen/Sitz nicht im Inland
Paragraph 250, Begriffsbestimmungen
Paragraph 251, Organe der Dienstnehmerschaft
Paragraph 252, Beteiligung der Dienstnehmer
Paragraph 253, Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
Paragraph 254, Grundsätze der Zusammenarbeit
17.2 Besonderes Verhandlungsgremium
Paragraph 255, Aufforderung zur Errichtung
Paragraph 256, Zusammensetzung
Paragraph 257, Entsendung der Mitglieder
Paragraph 258, Entsendung in Betrieben und Unternehmen
Paragraph 259, Konstituierung
Paragraph 260, Sitzungen
Paragraph 261, Beschlussfassungen
Paragraph 262, Tätigkeitsdauer
Paragraph 263, Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
Paragraph 264, Kostentragung
Paragraph 265, Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
Paragraph 266, Dauer der Verhandlungen
Paragraph 267, Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen
Paragraph 268, Strukturänderungen
Paragraph 269, Verfahrensmissbrauch
Paragraph 270, Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer
in der Europäischen Genossenschaft
Paragraph 271, Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
17.3 Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
17.3.1 SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
Paragraph 272, Errichtung
Paragraph 273, Zusammensetzung
Paragraph 274, Entsendung
Paragraph 275, Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung,
Sitzungen, Beschlussfassung
Paragraph 276, Engerer Ausschuss
Paragraph 277, Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
Paragraph 278, Beistellung der Sacherfordernisse, Kostentragung
17.3.2 Befugnisse des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses
Paragraph 279, Unterrichtung und Anhörung
Paragraph 280, Zusammentreten mit dem zuständigen Organ
Paragraph 281, Außergewöhnliche Umstände
Paragraph 282, Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter
Paragraph 283, Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
17.3.3 Mitbestimmung kraft Gesetzes
Paragraph 284, Anwendbarkeit
Paragraph 285, Recht auf Mitbestimmung
Paragraph 286, Verteilung der Sitze im Aufsichts- und Verwaltungsrat
Paragraph 287, Entsendung der Mitglieder
Paragraph 288, Recht der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und Verwaltungsrat
17.4 Rechtstellung der Dienstnehmervertreter
Paragraph 289, Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 290, Rechte der Dienstnehmer
17.5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 291, Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Paragraph 292, Umgesetzte EU-Richtlinien
Paragraph 293, Geltende technische Normen
Paragraph 294, Verweisungen auf Bundesrecht
Paragraph 295, Verweisungen auf Verordnungen der Europäischen Union
ANLAGE B
Übergangsbestimmungen
Artikel römisch eins bis XIII
1. Allgemeines
Geltungsbereich
Paragraph eins,
(1) Dieses Gesetz regelt:
(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.
(3) Als Landarbeiter sind ferner Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen.
(4) Land- und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph eins a,
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form ausgeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Ausgenommene Betriebe
Paragraph 2,
Auf Grund des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 2. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 139, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeiterrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung, sowie der Bestimmung des Paragraph 2, des Landarbeitsgesetzes als unmittelbar anwendbares Bundesrecht, sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen-, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von den Bestimmungen der Landarbeitsordnung ausgenommen.
Familieneigene Dienstnehmer und eingetragene Partner
Paragraph 3,
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, folgende Dienstnehmer ausgenommen, wenn sie mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind:
(2) Auf Dienstnehmer nach Absatz eins, finden die nachstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung: Paragraphen 13,, 72a bis 92g, 105 bis 109; ferner die Abschnitte 6, 7 und 8. Abweichend davon sind die Paragraphen 92 a bis g auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
Anwendung auf Betriebe von Gebietskörperschaften und auf die Angestellten
Paragraph 4,
(1) Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 2a, 2b, 3, 3a bis 3d, 7, 8, 11 und 16 sowie die Paragraphen 39 k bis 50 des Abschnittes 4 und die Paragraphen 64 bis 70 und 72 des Abschnittes 5 finden auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.
(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlichrechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der NÖ Landarbeitsordnung 1973 nur insoweit, als für diese Dienstnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Abschnitten dieses Gesetzes geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Paragraph 5,
(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Absatz eins, ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse, Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung und die Instandhaltung von Gärten einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung, ferner nicht das Binden von Kränzen und Sträussen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes, das heißt in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2,, auch die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:
(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßt sind; sowie aus solchen Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Absatz eins, bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:
sowie die Privatzimmervermietung gemäß Art. römisch III der B-VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt.
Definitionen zur Überlassung von Dienstnehmern
Paragraph 5 a,
(1) Eine Überlassung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten.
(2) Überlasser ist, wer als Dienstgeber Dienstnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet.
(3) Beschäftiger ist, wer überlassene Dienstnehmer für betriebseigene Aufgaben zur Arbeitsleistung einsetzt.
(4) Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Dienstnehmern vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(5) Eine Überlassung liegt insbesondere auch vor, wenn die Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
(6) Die Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmern gelten unbeschadet des auf das Dienstverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Dienstnehmer. Die Überlassung von Dienstnehmern aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.
2. Dienstvertrag
Abschluss des Dienstvertrages
Paragraph 6,
Der Abschluss des Dienstvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden.
Dienstschein
Paragraph 7,
(1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.
(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Hat der Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstschein oder schriftliche Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
(4) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn
(5) Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, 6 und 9 bis 11 und Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien erfolgen.
(6) Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 2 und 3 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Absatz 5, verwiesen wurde.
(7) Hat das Dienstverhältnis bereits bei Inkrafttreten der Absatz eins bis 6 bestanden, so ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Absatz eins bis 3 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.
Inhalt des Dienstvertrages
Paragraph 8,
(1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgeltes werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.
Dauer des Dienstvertrages
Paragraph 9,
(1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen werden:
(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag abgeschlossen worden ist.
(3) Wird nach Ablauf der Vertragsdauer der Dienstnehmer weiterbeschäftigt, so entsteht ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die bisherigen Bedingungen weiter.
Befristete Dienstverhältnisse
Paragraph 9 a,
(1) Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(2) Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Unternehmen oder Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.
Probedienstverhältnis
Paragraph 10,
(1) Ein Probedienstverhältnis darf längstens auf die Dauer eines Monates eingegangen werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis mangels einer anderweitigen Vereinbarung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeitdauer über.
Teilzeitarbeit
Paragraph 10 a,
(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt
unterschreitet.
(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Absatz eins und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarungen festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.
(3) Abweichend von Absatz 2, kann die Lage der Arbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn
(4) Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Ausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als
(4a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Absatz 4, gebührt ein Zuschlag von 25 %. Paragraph 62, Absatz 2, ist anzuwenden.
(4b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn
(4c) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Absatz 4 a, festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten.
(4d) Sind neben dem Zuschlag nach Absatz 4 a, auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
(4e) Abweichend von Absatz 4 a, kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Absatz 4 b bis 4d sind auch auf die Abgeltung durch Zeitausgleich anzuwenden.
(4f) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Absatz 4 a bis 4e zulassen.
(5) Bei Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß findet Absatz 4, Ziffer 3, in den Fällen des Paragraph 58, Absatz 5, keine Anwendung.
(6) Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Dienstnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(7) Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Dienstverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.
(8) Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können für spezifische wetterabhängige Erfordernisse abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 2, getroffen werden.
(9) Die Absatz 2 bis 4, 5 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Paragraphen 23 j,, 23k, 23q, 103f, 103g und 103m.
Abbau von Zeitguthaben
Paragraph 10 b,
(1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (Paragraph 55 a,) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen
(2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist
(3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, gewährt, kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.
Dienstantritt
Paragraph 11,
(1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den Dienst aufzunehmen.
(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Dienst nicht anzutreten, der Dienstgeber ist berechtigt, den Dienstnehmer nicht zum Dienst zuzulassen, wenn Gründe vorliegen, die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses berechtigen würden.
(3) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund den Dienst nicht an oder läßt der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund nicht zum Dienst zu, so finden die Vorschriften über ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses Anwendung. Dieselbe Regelung gilt auch für das Probedienstverhältnis.
(4) Ist mit der Begründung des Dienstverhältnisses eine Änderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Dienstnehmers verbunden, trifft den Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung die Verpflichtung zum Ersatz der Umzugskosten, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat oder innerhalb von drei Monaten ohne Verschulden des Dienstnehmers beendet wurde. Zu den Umzugskosten gehören jedenfalls die Fahrt- und Transportspesen.
(5) Ist die Änderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes des Dienstnehmers während der Dauer des Dienstverhältnisses im Interesse des Dienstgebers notwendig, trifft den Dienstgeber mangels anderer Vereinbarung die Verpflichtung zum Ersatz der Umzugskosten (Absatz 4,).
Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers
Paragraph 12,
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die Wohnung und deren Einrichtung sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen, die Haustiere sorgsam und mit Güte zu behandeln. Er ist verpflichtet, dem Dienstgeber, dessen Familie und den Mitarbeitern gegenüber sich anständig und gesittet zu benehmen.
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
Paragraph 13,
Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er für die berufliche Ausbildung und den sittlichen Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu tragen.
Entgelt
Allgemeine Vorschriften
Paragraph 14,
(1) Die Höhe des Entgeltes und die Art seiner Entrichtung werden durch Vereinbarung bestimmt. Mangels einer solchen ist den Umständen angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig. Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung kann nur im Umfange des Paragraph 293, Absatz 3, Exekutionsordnung erfolgen.
(3) Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis während des Jahres beginnt oder endet, mit dem Betrage, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gebührt, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.
(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten Arbeit und seinen Auslagen entsprechender Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
(5) Eine Abrechnung, aus der sowohl die Berechnung des Entgelts wie auch der Abzüge zu ersehen ist, muß dem Dienstnehmer mindestens einmal monatlich sowie dann ausgefolgt werden, wenn sich Änderungen ergeben.
(6) Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe mit weniger als 5 Dienstnehmern eine von Absatz 5, abweichende Regelung getroffen werden.
(7) Dem Dienstgeber ist es untersagt, Vereins- oder Parteibeiträge von dem dem Dienstnehmer gebührenden Entgelt abzuziehen oder bei der Auszahlung des Entgeltes in Empfang zu nehmen. Diesem Verbot unterliegen nicht Beiträge für kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, Beiträge und Spenden für Wohlfahrtseinrichtungen in einem Betrieb, die Zwecken der Versorgung, der Hilfsleistung in Notfällen und Notständen, der Beihilfe für Urlaub und der Entschädigung für den Verdienstentgang an arbeitsfreien Tagen gewidmet und ausschließlich für Personen, die dem Betrieb angehören oder angehört haben oder für deren Familienmitglieder bestimmt sind, sofern die Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen den angeführten Personen ohne Unterschied ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen oder um Beiträge an kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen handelt, hat jeder Betriebsangehörige das Recht, in die Verwaltung oder Verrechnung dieser Abzüge und Spenden Einsicht zu nehmen.
(8) Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Dienstgeber nur insoweit vom Entgelt des Dienstnehmers abgezogen oder in Empfang genommen werden, als dies ausdrücklich zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer vereinbart wird. Diese Vereinbarung kann vierteljährlich schriftlich gekündigt werden.
(9) Vereinbarungen, die den Bestimmungen der Absatz 7, oder 8 widersprechen oder eine über Absatz 7 und 8 hinausgehende Mitwirkung des Dienstgebers bei der Entrichtung der im ersten Satz des Absatz 7, genannten Leistungen bezwecken, sind nichtig. Der Dienstnehmer kann Beiträge, die entgegen den Bestimmungen der Absatz 7 und 8 abgezogen oder in Empfang genommen worden sind, vom Dienstgeber binnen drei Jahren zurückfordern.
Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in Österreich
Paragraph 14 a,
(1) Beschäftigt ein Dienstgeber ohne Sitz in Österreich, der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, einen Dienstnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so hat dieser Dienstnehmer Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Dienstnehmern von vergleichbaren Dienstgebern gebührt.
(2) Absatz eins, gilt unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts auch für einen Dienstnehmer der von einem Dienstgeber ohne Sitz in Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird.
Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz bei Entsendung
Paragraph 14 b,
Der Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz für Arbeiten zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
Weitere Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber mit Sitz
in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz bei
Entsendung
Paragraph 14 c,
Ein Dienstnehmer, der von einem Dienstgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder der Schweiz zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
Barlohn
Paragraph 15,
(1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszuzahlen. Der Anspruch gemäß Paragraph 14, Absatz 4, bleibt unberührt.
Sonderzahlungen
Paragraph 16,
(1) Neben dem laufenden Entgelt gebühren dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und ein Weihnachtsgeld.
(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Absatz eins,) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig. Der Dienstnehmer verliert jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(3) Dienstnehmern, deren Arbeitszeit bei demselben Dienstgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, (ASVG), genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommenssteuergesetzes 1988 – EStG 1988, in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
Deputate
Paragraph 17,
(1) Die als Teil des Entgeltes zu leistenden Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit, ortsüblicher Art und Güte zu gewähren und nach metrischem Maß und Gewicht zu bemessen. Die Deputate sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder sofern nicht deren Art und Gebrauch eine frühere oder spätere Ausfolgung erfordern, in der Regel monatlich im vorhinein zu entrichten. Die Deputate können im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer in Geld abgelöst werden.
(2) Bei Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien ist auf die Anzahl der Mitbeschäftigten und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen sowie der noch nicht arbeitsfähigen Kinder des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Dauer sind die Deputate im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu leisten; können die Deputate nicht in natura geleistet werden, so sind sie mit dem entsprechenden Geldwert zu vergüten.
(4) Die Deputate sind den teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 entspricht.
Paragraph 18,
(entfällt)
Wohnung
Paragraph 19,
(1) Wird als Teil der Naturalentlohnung auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte Wohnung den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. In Kellerräumen oder Ställen dürfen keine Wohnungen errichtet werden. Für angemessene sanitäre Anlagen ist vorzusorgen. Dienstnehmer verschiedenen Geschlechtes müssen getrennt untergebracht werden.
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Für die ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
(4) Wenn keine geeigneten Landarbeiterwohnungen vorhanden sind, ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber zu beauftragen, innerhalb einer angemessenen Frist für die Herstellung neuer, bzw. für die Verbesserung bestehender Landarbeiterwohnungen zu sorgen.
Räumung der Wohnung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Paragraph 20,
(1) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.
(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer, so haben die hinterbliebenen Familienangehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, die Wohnung binnen drei Monaten zu räumen.
(3) Kranke und Dienstnehmerinnen während der Schutzfrist (Paragraphen 95, Absatz eins und 97 Absatz eins,) dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung verhalten werden, wenn sie die Wohnung laut ärztlichem Zeugnis ohne Gefährdung ihrer oder der Gesundheit ihres Kindes verlassen können.
(4) Wird die Dienstwohnung nicht mit Beendigung des Dienstverhältnisses geräumt, sondern die Räumung nach den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 aufgeschoben, so gilt dieser Aufschub auch für die Räumung der Wirtschaftsgebäude (Ställe, Scheunen).
Landnutzung und Viehhaltung
Paragraph 21,
(1) Werden als Teil des Naturallohnes Landnutzung und Viehhaltung gewährt, so richten sich Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser Naturalbezüge nach der Vereinbarung oder mangels einer solchen nach dem Ortsgebrauch.
(2) Wurden dem Dienstnehmer Deputatgrundstücke zugewiesen und endet das Dienstverhältnis vor der Ernte, so gebührt ihm jener Teil des Ernteertrages, der dem Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur Dienstdauer, für welche die Landnutzung gewährt wird, entspricht. Wenn das Deputatgrundstück ausschließlich vom Dienstnehmer bestellt wurde, gebührt diesem der volle Ernteertrag.
(3) Der Anspruch des Dienstnehmers auf den verhältnismäßigen Anteil des Ernteertrages wird im Falle einer früheren Auflösung des Dienstverhältnisses zwei Wochen nach Einbringung der Ernte fällig. An Stelle des gebührenden Ernteertrages kann eine entsprechende Vergütung in Geld vereinbart werden.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Paragraph 22,
(1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, dem Bundesministerium für Soziale Verwaltung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Opferfürsorgegesetz, dem Landesinvalidenamt oder der Landesregierung auf Grund eines Behindertengesetzes auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Absatz eins, gleichzuhalten.
(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Absatz eins, sind Arbeitszeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
(4) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch nach Absatz eins, zu verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die Anspruchsdauer nach Absatz eins, übersteigt, gebühren noch 40 v. H. des Entgelts für die halben Zeiträume nach Absatz eins,
(5) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen, besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines Dienstjahres nur insoweit, als die Dauer des Anspruches nach dem ersten oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig bei mehreren Dienstgebern beschäftigt, so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes eingetreten ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen Ansprüche nach Absatz eins,
(6) In Absatz 2, genannte Aufenthalte, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Absatz 5, gleichzuhalten.
(7) Die Leistungen für die in Absatz 2, genannten Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung einer in Absatz 2, genannten Stelle erbracht, wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben Höhe der gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird.
Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
Paragraph 22 a,
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 22, nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß Paragraph 22, nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Absatz 2, gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten wäre.
(4) Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten, so sind sie mit den für die Sozialversicherung geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen, wenn sie während der Dienstverhinderung nicht gewährt oder nicht in Anspruch genommen werden.
(5) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(6) Durch Kollektivvertrag kann geregelt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Entgelt im Sinne der vorstehenden Bestimmungen anzusehen sind. Ferner kann durch Kollektivvertrag die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts abweichend von den Absatz 3 bis 5 geregelt werden.
Mitteilungs- und Nachweispflicht
Paragraph 22 b,
(1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder des behandelnden Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung hat einen Vermerk darüber zu enthalten, daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.
(2) In den Fällen des Paragraph 22, Absatz 2 und 6 hat der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt vorzulegen.
(3) Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen nach Absatz eins, oder 2 nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Paragraph 22 c,
Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gemäß Paragraph 22, gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen
Austritt des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach Paragraph 22, Absatz eins und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.
Günstigere Regelungen
Paragraph 22 d,
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (Paragraph 22, Absatz eins,), Verschuldensgrad (Paragraph 22, Absatz eins und 5) oder Anspruchsdauer (Paragraph 22, Absatz eins,, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Beurteilung der Anspruchsdauer nach Paragraph 22, dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.
Paragraph 23,
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist.
(1a) Durch Kollektivvertrag können von Absatz eins, abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
2a. Karenzregelungen und Teilzeitbeschäftigung für Väter
Anspruch des Dienstnehmers auf Karenz
Paragraph 23 a,
(1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des Paragraph 23 b, Absatz 2, nicht zulässig.
(2) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (Paragraph 97, Absatz eins,, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach Paragraph 102 a, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), oder nach Paragraph 98, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den Paragraphen 102 a, Absatz eins, vierter Satz GSVG und 98 Absatz eins, vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.
(4) Die Karenz muß mindestens zwei Monate betragen.
(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Absatz 2, oder 3) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekannt geben, daß er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
Paragraph 23 b,
(1) Die Karenz nach Paragraph 23 a, kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muß mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem in Paragraph 23 a, Absatz 2, oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in Paragraph 23 a, Absatz eins, oder Paragraph 23 c, Absatz eins, dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Beträgt die Karenz der Mutter im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 97, Absatz eins,, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes jedoch weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer seiner Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß Paragraph 97, Absatz eins,, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
Aufgeschobene Karenz
Paragraph 23 c,
(1) Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, daß er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den Paragraphen 23 a, oder 23b spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch die Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes geendet hat. Paragraph 23 a, Absatz eins, ist anzuwenden.
(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den Paragraphen 23 a, Absatz 5, oder 23b Absatz 3, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt geben, daß er anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spästestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann der Dienstnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
Paragraph 23 d,
(1) Anspruch auf Karenz unter den in den Paragraphen 23 a bis 23c genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) Bei Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach den Paragraphen 23 a, oder 23b bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den Paragraphen 23 a, oder 23b vereinbart werden.
(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die Paragraphen 23 a und 23b.
Karenz bei Verhinderung der Mutter
Paragraph 23 e,
(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des Paragraph 23 d, Absatz eins,) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
(3) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraphen 23 j,, 23k oder 23q angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die Paragraphen 23 f bis 23i sind anzuwenden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz
Paragraph 23 f,
(1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den Paragraphen 23 a,, 23b oder 23d im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den in Paragraph 33, ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichts entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
(2) Bei Inanspruchnahme einer Karenz durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den Nachweis erbringt, daß die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Wiederbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes bis vier Wochen nach Ende der Karenz nur aus den in Paragraph 33, ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.
Recht auf Information
Paragraph 23 g,
Während einer Karenz hat der Dienstgeber den Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Insolvenz, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, zu informieren.
Beschäftigung während der Karenz
Paragraph 23 h,
(1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte Dienstverhältnis besteht, für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.
Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
Paragraph 23 i,
(1) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988 in den Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz bei Rechtsansprüchen des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstausmaß von zehn Monaten angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(3) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer auf Verlangen eine vom Dienstnehmer mit zu unterfertigende Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen.
(4) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
(5) Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzutreten.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 23 j,
(1) Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. Dienstnehmer haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
(2) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz werden abweichend von Paragraph 23 i, Absatz eins, dritter Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
(3) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl nach Absatz eins, Ziffer 2, ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal schwankender Dienstnehmerzahl gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmer als erfüllt, wenn die Dienstnehmerzahl im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als 20 Dienstnehmer betragen hat.
(4) In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern kann in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer 24, insbesondere festgelegt werden, dass die Dienstnehmer einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins, haben. Auf diese Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden, die für eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins, gelten. Die Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich der Dienstverhältnisse jener Dienstnehmer wirksam, die zum Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach der Betriebsvereinbarung schriftlich bekannt gegeben oder angetreten haben.
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 23 k,
Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 23 j, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 23 l,
(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 23 j und 23k ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 167, Absatz 2,, 177 oder 177b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs gegeben ist und sich die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Der Dienstnehmer kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens
angetreten werden. In diesem Fall hat der Dienstnehmer dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
Paragraph 23 a, Absatz 3, zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Beabsichtigt der Dienstnehmer den Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß Absatz 3 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
(5) Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommenssteuergesetzes 1988 – EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Dienstnehmer mit zu unterfertigen.
(9) Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind.
Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 23 m,
(1) In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber den Verhandlungen beigezogen werden. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung ist sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist dem Dienstnehmer auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach Paragraph 433, Absatz eins, der Zivilprozessordnung zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz eins, anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dem Dienstnehmer auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag.
(4) Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, wird die vom Dienstnehmer bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam.
(5) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 23 n,
(1) In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.
(2) Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
(3) Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstnehmer binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
(4) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 23 o,
(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 23 j und 23k zu Stande, kann der Dienstnehmer dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 23 m, Absatz 3, statt oder der Klage des Dienstnehmers nach Paragraph 23 n, Absatz 2, nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 23 p,
(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts aus den in Paragraph 33, ausdrücklich angeführten Gründen ausgesprochen werden. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach den Paragraphen 23 m und 23n.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. Paragraph 208, Absatz 5, ist anzuwenden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Absatz eins und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
Paragraph 23 q,
Die Paragraphen 23 j bis 23p gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühesten möglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
Änderung der Lage der Arbeitszeit
Paragraph 23 r,
Die Paragraphen 23 j bis 23q sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
Spätere Geltendmachung der Karenz
Paragraph 23 s,
(1) Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Paragraph 23 t,
Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 23 a,, 23b, 23d, 23e oder 23s bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
Dienst(Werks)wohnung
Paragraph 23 u,
Vereinbarungen über den Anspruch des Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes gemäß Paragraphen 23 f und 23p nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des Dienstnehmers getroffen werden.
2b. Beendigung des Dienstverhältnisses
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 24,
(1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
Kündigungsfristen
Paragraph 25,
(1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach fünfzehn Jahren auf drei Monate, nach zwanzig Jahren auf fünf Monate.
Paragraph 26,
(entfällt)
Paragraph 27,
(entfällt)
Paragraph 28,
(entfällt)
Paragraph 29,
(entfällt)
Abfertigung
Paragraph 30,
(1) War der Dienstnehmer durch eine bestimmte Zeit ununterbrochen bei demselben Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung bei demselben Dienstgeber mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird, eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach drei vollen Dienstjahren 12 v.H. des Jahresentgeltes und erhöht sich für jedes weitere volle Dienstjahr um 4 v. H. des Jahresentgeltes bis zum vollen 25. Dienstjahr. Vom vollen 40. Dienstjahr an erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere volle Dienstjahr um 3 v. H. des Jahresentgeltes.
(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (Paragraph 8, Absatz 2,). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst kündigt.
(4) Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag von 30 v.H. des Jahresentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder nach Fortsetzung des Dienstverhältnisses bei demselben Dienstgeber unter Inanspruchnahme einer Gleitpension mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genanntes Ausmaß fällig. Ein darüber hinausgehender Restbetrag darf in monatlichen Raten innerhalb eines Jahres nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder nach Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genannten verminderten Arbeitszeitausmaß abgestattet werden. Jede dieser Monatsraten hat, soweit nicht bereits der volle Betrag mit einem geringeren Prozentsatz erreicht wird, mindestens 20 v. H. des Jahresentgeltes zu betragen. Die erste Rate ist spätestens am Monatsersten des zweiten Folgemonats nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genannten verminderten Arbeitszeitausmaß zu leisten; die sonstigen Raten sind jeweils zum Monatsersten fällig.
(5) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
(5a) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt weiters erhalten, wenn der Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis auflöst oder mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
(5b) Die Inanspruchnahme der Gleitpension ist hinsichtlich der Abfertigungsansprüche, die auf Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gleichzuhalten. Sofern der Dienstnehmer bei Inanspruchnahme einer Gleitpension im Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit auf ein im Paragraph 253 c, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genanntes Ausmaß eine Abfertigung erhalten hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(6) Absatz 5, Litera , gilt auch für männliche Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz oder Teilzeitbeschäftigung (Paragraphen 23 j,, 23k oder 23q) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wurde (Paragraph 23 i, Absatz 4,).
(7) Für die Berechnung der Abfertigung bei Teilzeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung gilt folgendes:
(8) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Absatz eins und 2.
(9) Abschnitt 3b ist auf Absatz eins bis 8 nicht anzuwenden.
Freitzeit während der Kündigungsfrist
Paragraph 31,
(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
(3) Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß Paragraph 253 c, ASVG.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstnehmers
Paragraph 32,
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann aufgelöst werden (vorzeitiger Austritt), wenn
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von Seite des Dienstgebers
Paragraph 33,
Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer
Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
Paragraph 34,
(1) Wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig entläßt, oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers trifft, behält dieser, unbeschadet weitergehenden Schadenersatzes, seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Soweit das Entgelt Naturalbezüge umfaßt, ist deren Wert in Geld zu vergüten, wenn und insoweit die Naturalleistung nicht möglich ist. Der Dienstnehmer muß sich auf das Entgelt anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2) Soweit der im Absatz eins, genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug sofort, für den restlichen, über drei Monate hinausgehenden Zeitraum zur vereinbarten oder gesetzlichen Zeit fordern.
Paragraph 35,
(1) Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens zu.
(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes zu.
Paragraph 36,
Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
Paragraph 37,
Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der Paragraphen 34 und 35 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.
Verhalten bei Gefahr
Paragraph 37 a,
(1) Dienstnehmer, die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Das gleiche gilt, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, wenn sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.
(2) Wird ein Dienstnehmer wegen eines Verhaltens gemäß Absatz eins, gekündigt oder entlassen, kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
Schutzmaßnahmen für Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner
Paragraph 37 b,
(1) Sicherheitsvertrauenspersonen und Dienstnehmer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen vom Dienstgeber wegen der Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung nicht benachteiligt werden.
(2) Wird ein in Absatz eins, genannter Dienstnehmer, der nicht dem Kündigungsschutz nach Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, Litera , unterliegt, gekündigt oder entlassen, so kann er diese Kündigung oder Entlassung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder Entlassung anfechten, wenn sie wegen seiner Tätigkeit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer erfolgt ist. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.
(3) Der Dienstgeber hat vor jeder Kündigung einer Sicherheitsvertrauensperson die zuständige Interessenvertretung der Dienstnehmer nachweislich zu verständigen. Bei einer Entlassung hat er diese Verständigung unverzüglich vorzunehmen. Ist keine rechtzeitige Verständigung der Interessenvertretung der Dienstnehmer durch den Dienstgeber erfolgt, so verlängert sich die Anfechtungsfrist nach Absatz 2, oder Paragraph 208, für die Sicherheitsvertrauensperson um den Zeitraum der verspäteten Verständigung, längstens jedoch auf ein Monat ab Zugang der Kündigung oder Entlassung. Die Rechte des Betriebsrates werden durch diese Verständigungspflicht des Dienstgebers nicht berührt.
Kontrollmaßnahmen
Paragraph 37 c,
(1) Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig, es sei denn, diese Maßnahmen werden durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, geregelt oder erfolgen in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, mit Zustimmung des Dienstnehmers.
(2) Die Zustimmung des Dienstnehmers kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstgeber über deren Dauer vorliegt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden.
Dienstzeugnis
Paragraph 38,
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so soll er vom Dienstnehmer auf diese hingewiesen werden. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt der Dienstgeber.
(2) Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen (Interimszeugnis).
(3) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in der Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.
3. Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber
Betriebsübergang und Dienstverhältnis
Paragraph 38 a,
(1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Dienstverhältnisse ein.
(2) Absatz eins, gilt nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers.
(3) Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Dienstnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Dienstnehmer im Vorhinein über
schriftlich zu informieren. Diese Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.
(4) Der Dienstnehmer kann innerhalb eines Monats nach Verständigung vom beabsichtigten Betriebsübergang erklären, sein Dienstverhältnis nicht mit dem Erwerber fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet mit dem Tag des Betriebsüberganges. Dem Dienstnehmer stehen am Tag des Betriebsüberganges aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses die arbeitsrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu. Eine Kündigungsentschädigung gebührt jedoch nicht.
(5) Liegt zwischen der Verständigung durch den Dienstgeber im Sinne des Absatz 3 und dem Betriebsübergang eine kürzere Frist als ein Monat und ist das Dienstverhältnis bereits auf den Erwerber übergegangen, so kann der Dienstnehmer innerhalb eines Monats ab der Verständigung gegenüber dem Erwerber erklären, sein Dienstverhältnis mit ihm nicht fortzusetzen. Das Dienstverhältnis endet am Tag der Erklärung. Dem Dienstnehmer stehen am Tag der Erklärung aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses die arbeitsrechtlichen Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung durch den Veräußerer zu. Eine Kündigungsentschädigung gebührt jedoch nicht.
(6) Beim Betriebsübergang nach Absatz eins, bleiben die Arbeitsbedingungen aufrecht, es sei denn, aus den Bestimmungen über den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit (Paragraph 38 b,), die betrieblichen Pensionszusagen (Paragraph 38 c,) und die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen (Paragraphen 53 und 54) ergibt sich anderes. Der Erwerber hat dem Dienstnehmer jede aufgrund des Betriebsüberganges erfolgte Änderung der Arbeitsbedingungen mitzuteilen.
(7) Der Dienstnehmer kann dem Übergang seines Dienstverhältnisses widersprechen, wenn der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz (Paragraph 38 b,) oder die betrieblichen Pensionszusagen (Paragraph 38 c,) nicht übernimmt. Der Widerspruch hat innerhalb eines Monats
zu erfolgen. Widerspricht der Dienstnehmer, so bleibt sein Dienstverhältnis zum Veräußerer unverändert aufrecht.
(8) Werden durch den nach Betriebsübergang anzuwendenden Kollektivvertrag oder die nach Betriebsübergang anzuwendenden Betriebsvereinbarungen Arbeitsbedingungen wesentlich verschlechtert, so kann der Dienstnehmer innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ab dem er die Verschlechterung erkannte oder erkennen mußte, das Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -termine lösen. Dem Dienstnehmer stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer Dienstgeberkündigung zu.
(9) Der Dienstnehmer kann innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Änderungen seiner Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 8, auf Feststellung der wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen klagen. Ebenso kann ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1996,, innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Änderungen der Arbeitsbedingungen eingeleitet werden. Hat das Gericht eine wesentliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen festgestellt, kann der Dienstnehmer innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Urteils das Dienstverhältnis nach Absatz 8, auflösen.
Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
Paragraph 38 b,
(1) Nach Betriebsübergang hat der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrages oder bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrages in dem gleichen Maße aufrechtzuerhalten, wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräußerer vorgesehen waren. Die Arbeitsbedingungen dürfen zum Nachteil des Dienstnehmers durch Einzeldienstvertrag innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang weder aufgehoben noch beschränkt werden.
(2) Durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsüberganges darf das dem Dienstnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt nicht geschmälert werden. Kollektivvertragliche Regelungen über den Bestandschutz des Dienstverhältnisses werden Inhalt des Dienstvertrages zwischen Dienstnehmer und Erwerber, wenn das Unternehmen des Veräußerers im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nicht weiter besteht.
Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
Paragraph 38 c,
(1) Eine auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage wird Inhalt des Dienstvertrages zwischen Dienstnehmer und Erwerber, wenn der Erwerber Gesamtrechtsnachfolger ist. Liegt keine Gesamtrechtsnachfolge vor, kann der Erwerber durch rechtzeitigen Vorbehalt die Übernahme einer solchen betrieblichen Pensionszusage ablehnen.
(2) Hat der Betriebsübergang den Wegfall der betrieblichen Pensionszusage zur Folge und hat der Dienstnehmer dem Übergang seines Dienstverhältnisses im Falle des Absatz eins, zweiter Satz nicht widersprochen, so hat der Dienstnehmer gegen den Veräußerer Anspruch auf Abfindung der bisher erworbenen Anwartschaften.
(3) Hinsichtlich der Berechnung und Auszahlung der Beträge nach Absatz 2, gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1997, Teil römisch eins, in Verbindung mit dem Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 754 aus 1996,, sinngemäß.
Haftung bei Betriebsübergang
Paragraph 38 d,
(1) Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für den Dienstnehmer nicht günstigeres bestimmen, haften für Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich der Haftung des Erwerbers Paragraph 1409, ABGB anzuwenden ist. Dies gilt insbesondere für Leistungen aus betrieblichen Pensionszusagen des Veräußerers, die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits erbracht werden.
(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen entsprechend Paragraph 211, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuches für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach Paragraph 14, Absatz 5, Einkommenssteuergesetz 1988 – EStG 1988 im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im 1. oder 2. Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Dienstnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Dienstnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers nach Paragraph 14, Absatz 5, oder 7 EStG 1988 nicht angerechnet werden.
(3) Wird das Dienstverhältnis durch die Erklärung des Dienstnehmers beendet, sein Dienstverhältnis beim Erwerber nicht fortzusetzen (Paragraph 38 a, Absatz 5,), dann haftet der Erwerber für einen Abfertigungsan-
spruch des Dienstnehmers nur insoweit, als aufgrund der bei ihm zurückgelegten Dienstzeit ein Abfertigungsanspruch entstanden ist oder sich erhöht hat.
(4) Bei Spaltungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, Art. römisch XIII des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes, gilt als Veräußerer jene Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten nach dem Spaltungsplan zuzuordnen sind.
3a. Flexible Gestaltung des Arbeitslebens
Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Paragraph 38 e,
(1) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a) Dienstnehmer und Dienstgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 156, Absatz 6,) vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Dienstgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommenssteuergesetzes – EStG 1988, und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt Paragraph 23 i, Absatz eins, mit Ausnahme des vorletzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt Paragraph 23 i, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes “Karenz” der Begriff “Bildungskarenz” tritt.
(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 95, oder 97, einer Karenz nach den Paragraphen 23 a bis 23e und 23s oder Paragraphen 103 bis 103d und 103h Absatz 8,, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß Paragraph 37, des Wehrgesetzes 2001 (WG), eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Absatz 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 38 f, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß Paragraph 30, das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 72, das für das letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(5) Dienstnehmer und Dienstgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(6) Die Vereinbarung nach Absatz 5, hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(7) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz 5, sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Absatz eins und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 38 f, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(8) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommenssteuergesetzes – EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(9) Im Übrigen sind Absatz eins a,, Absatz 3 und Absatz 4, auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden.
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 38 f,
Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. Im Übrigen gilt Paragraph 38 e, Absatz 2,, 3 und 4.
Solidaritätsprämienmodell
Paragraph 38 g,
(1) Die Bedingungen für eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit für Betriebe oder Betriebsteile unter gleichzeitiger Einstellung von Ersatzarbeitskräften durch den Dienstgeber (Solidaritätsprämienmodell) können in einem Kollektivvertrag oder, falls ein Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder nicht zur Anwendung kommt, in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Herabsetzung der Normalarbeitszeit kann nur auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber innerhalb des vom Kollektivvertrag oder der Betriebsvereinbarung vorgegebenen Rahmens erfolgen.
(2) Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Absatz eins, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert, so ist bei der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Absatz eins, zugrunde zu legen. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Absatz eins, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses länger als zwei Jahre gedauert, kann der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung eine andere Berechnung vorsehen.
(3) Im Übrigen bleibt Paragraph 10 a, unberührt.
Herabsetzung der Normalarbeitszeit
Paragraph 38 h,
(1) Dem Dienstnehmer, der die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Gleitpension nach Paragraph 253 c, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erfüllt, ist in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten auf sein Verlangen unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf ein in Paragraph 253 c, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) genanntes Ausmaß zu gewähren. Der Dienstnehmer hat Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit spätestens sechs Monate vor dem Antritt bekannt zu geben. Kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind in Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer spätestens drei Monate vor dem dem Dienstgeber bekannt gegebenen Termin den Dienstgeber auf Einwilligung in die Herabsetzung der Normalarbeitszeit klagen.
(2) Darüber hinaus kann zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer,
(3) Frühestens zwei Monate, längstens jedoch vier Monate nach Wegfall einer Betreuungspflicht im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, kann der Dienstnehmer die Rückkehr zu seiner ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen.
(4) Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Absatz 2, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert, so ist bei der Berechnung der Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Vereinbarung nach Absatz 2, zugrunde zu legen. Hat die Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Absatz 2, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses länger als zwei Jahre gedauert, so ist – sofern keine andere Vereinbarung abgeschlossen wird – bei der Berechnung der Abfertigung vom Durchschnitt der während der für die Abfertigung maßgeblichen Dienstjahre geleisteten Arbeitszeit auszugehen.
Kündigung
Paragraph 38 i,
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 38 e bis 38h ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 208, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Absatz eins, ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 34, Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der Paragraphen 38 e bis 38h zugestanden wäre.
3b. Betriebliche Mitarbeitervorsorge
Beginn und Höhe der Beitragszahlung
Paragraph 38 j,
(1) Der Dienstgeber hat für den Dienstnehmer ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Dienstnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit dem selben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Dienstverhältnisses ein.
(1a) Der Dienstgeber hat abweichend von Absatz eins, die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entweder monatlich oder jährlich (Beitragszeitraum Kalendermonat oder -jahr) zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 % vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus Paragraph 58, ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses zwei Wochen nach dem Ende des Dienstverhältnisses fällig. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.
(1b) Der Dienstnehmer hat für die Dauer einer mit einem Rechtsträger nach Paragraph 8, Absatz eins, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) abgeschlossenen Vereinbarung nach Paragraph 7 a, ZDG gegen diesen als Dienstgeber, allenfalls nach Paragraph 38 k, Absatz 5, sowie nach 39k Absatz 6, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) gegen den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) Anspruch auf eine Beitragsleistung nach diesem Gesetz an die vom Rechtsträger ausgewählte BV-Kasse.
(2) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach Paragraph 27, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), einer Bildungsteilzeit nach Paragraph 38 e, Absatz 5,, des Solidaritätsprämienmodells nach Paragraph 38 g, sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den Paragraphen 37 b, oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.
(3) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Absatz eins und 2 anzusehen sind, bestimmt sich nach Paragraph 49, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
(4) Anwartschaftsberechtigter ist ein Dienstnehmer, für den Beiträge nach Absatz eins bis 3 oder nach Paragraph 38 k, an die betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge gezahlt wurden.
(5) Abfertigungsanwartschaft sind die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus
(6) Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach Paragraph 30, zum Zeitpunkt des Übertrittes.
Beitragsleistung in besonderen Fällen
Paragraph 38 k,
(1) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19,, 37 bis 39 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz – KBGG. Dies gilt nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, WG 2001, eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.
(2) Der Dienstnehmer hat für die Dauer des jeweiligen Zivildienstes nach Paragraph 6 a, sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach Paragraph 12 b, ZDG bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, erster Satz.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Dienstnehmerin bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 95,
ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz), im Fall der Ziffer 3, das für den letzten Kalendermonat vor dem Eintritt des neuerlichen Beschäftigungsverbotes gebührende volle Monatsentgelt heranzuziehen.
(5) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Dienstnehmer oder der ehemalige Dienstnehmer, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten diesem Gesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften unterliegenden Dienstverhältnis nicht mehr als drei Jahre beträgt, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) in Höhe von 1,53 % des jeweils nach Paragraph 3, Absatz eins, KBGG, nach Paragraph 5 a, Absatz eins, KBGG oder nach Paragraph 5 b, Absatz eins, KBGG bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
(6) Für die Einhebung der Beiträge nach Absatz eins bis 5 ist Paragraph 38 j, Absatz eins bis 1a anzuwenden.
Auswahl der BV-Kasse
Paragraph 38 l,
(1) Die Auswahl der BV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer eins a, zu erfolgen.
(2) Für Dienstnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der BV-Kasse durch den Dienstgeber rechtzeitig zu erfolgen.
(3) Über die beabsichtigte Auswahl der BV-Kasse sind im Falle des Absatz 2, alle Dienstnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere BV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der BV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 229, über die Auswahl der BV-Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des Paragraph 229, in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Dienstnehmer andererseits.
(3a) Der Dienstgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
(3b) Die Schlichtungsstelle hat die BV-Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
(4) (entfällt)
Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
Paragraph 38 m,
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Dienstgeber abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der BV-Kasse
Paragraph 38 n,
(1) Eine Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Dienstgeber oder durch die BV-Kasse oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn eine Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere BV-Kasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Beitrittsvertrag erfassten Anwartschaftsberechtigten gemeinsam erfolgen.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zu dem Bilanzstichtag der BV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zum Bilanzstichtag der BV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften auf die neue BV-Kasse hat binnen fünf Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der BV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß Paragraph 24, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue BV-Kasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue BV-Kasse zu überweisen.
(4) Paragraph 38 l, Absatz eins bis 3 ist auf den Wechsel der BV-Kasse (Absatz eins,), der auf Verlangen des Dienstgebers, des Betriebsrates oder in Betrieben ohne Betriebsrat eines Drittels der Dienstnehmer erfolgt, anzuwenden.
Mitwirkungsverpflichtung
Paragraph 38 o,
Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Anspruch auf Abfertigung
Paragraph 38 p,
(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die BV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach Paragraph 38 r, Absatz eins, über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Absatz 2,) kann vom Anwartschaftsberechtigten erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender Dienstverhältnisse verlangt werden.
(4) Die Verfügung über die Abfertigung kann, sofern der Dienstnehmer in keinem Dienstverhältnis steht, jedenfalls verlangt werden
(5) Besteht bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, das nach Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes begründet wurde, Anspruch auf eine Abfertigung, kann nur noch eine Verfügung nach Paragraph 38 r, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 über die Abfertigung verlangt werden, ohne dass die in Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung vorliegen müssen. Gleiches gilt bei Beendigung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, nach der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, das vor diesem Zeitpunkt begründet wurde.
(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der BV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die BV-Kasse weiters beauftragen, auch die Verfügungen im Sinne des Paragraph 38 r, Absatz eins, über Abfertigungen aus anderen BV-Kassen zu veranlassen.
Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
Paragraph 38 q,
(1) Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Absatz 2, fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß Paragraph 24, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG bei Verfügung gemäß Paragraph 38 r, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 oder Absatz 3,
(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 38 p, Absatz 6, fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach Paragraph 38 r, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus Paragraph 38 p, Absatz 4, oder Paragraph 38 r, Absatz 3, erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß Paragraph 38 r, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 38 r, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 oder Absatz 3, um ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens vierzehn Tage vor Fälligkeit gemäß Absatz 2, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
Verfügungsmöglichkeiten der Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung
Paragraph 38 r,
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in Paragraph 38 p, Absatz 2, genannten Fällen,
verlangen.
(2) Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder nach den sich aus Paragraph 38 p, Absatz 4, Ziffer eins, oder 3 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen. Im Falle eines innerhalb der Verfügungsfrist eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahrens über abfertigungsrelevante Umstände (etwa Entgeltansprüche oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses) kann der Dienstnehmer entweder innerhalb der Frist nach dem ersten Satz oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsurteils verfügen.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte kann, auch wenn die Voraussetzungen des Paragraph 38 p, Absatz 2, für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung nach Absatz eins, Ziffer 2, (abweichend von Absatz 2,) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen BV-Kasse im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
3c. Familienhospizkarenz
Sterbebegleitung
Paragraph 38 s,
(1) Der Dienstnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Der Dienstnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, der eingetragene Parntner, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder und leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten.
(3) Der Dienstnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
(4) Der Dienstnehmer kann die von ihm nach Absatz eins, verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen – bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen – ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt.
(5) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Dienstgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Dienstnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Dienstnehmers dem entgegenstehen.
(6) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(7) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(8) Wird das Dienstverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 72, das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
(9) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Dienstnehmer nach Maßgabe dieser Bestimmung insoweit Anspruch auf Sterbebegleitung, als diese aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann.
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
Paragraph 38 t,
Paragraph 38 s, ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des andern Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Dienstnehmers anzuwenden. Abweichend von Paragraph 38 s, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder
Paragraph 38 u,
Der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in Paragraph 38 s, Absatz eins o, d, e, r, Paragraph 38 t, vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.
Geltung für freie Dienstnehmer
Paragraph 38 v,
Die Paragraphen 38 j bis 38r gelten auch für freie Dienstverhältnisse im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, für freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sowie für freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen mit der Maßgabe, dass
3d. Überlassung von Dienstnehmern
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 39,
(1) Dienstnehmer dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden.
(2) Die Überlassung von Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
(3) Ansprüche, die dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(4) Vereinbarungen zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmer dienen, sind verboten.
Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Überlassung
Paragraph 39 a,
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Absatz 2, erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn
(3) Die Bewilligung nach Absatz 2, darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger
(4) Die Bewilligung nach Absatz 2, ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.
(5) Die Bewilligung nach Absatz 2, ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absatz eins bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.
Ansprüche der Dienstnehmer
Paragraph 39 b,
(1) Der überlassene Dienstnehmer hat Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Dienstnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen.
(2) Ist der Dienstnehmer nachweislich zur Leistung bereit und kann er nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit.
(3) Während der Überlassung gelten für den überlassenen Dienstnehmer auch die im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte des Urlaubs beziehen.
(4) Die Vergleichbarkeit ist nach der Art der Tätigkeit und der Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers sowie der Qualifikation des Dienstnehmers für diese Tätigkeit zu beurteilen.
(5) Der Beschäftiger hat dem überlassenen Dienstnehmer Zugang zu den Wohlfahrtseinrichtungen und -maßnahmen in seinem Betrieb unter den gleichen Bedingungen wie seinen eigenen Dienstnehmern zu gewähren, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Dazu zählen insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
(6) Soweit nicht im Überlasserbetrieb und im Beschäftigerbetrieb derselbe Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, kann der Kollektivvertrag für Überlassungen durch Dienstgeber, die in seinen Geltungsbereich fallen, Ausnahmen von Absatz eins, vorsehen, wenn die Überlassung des Dienstnehmers in den Beschäftigerbetrieb eine Woche nicht überschreitet und der Dienstnehmer insgesamt nicht mehr als drei Wochen im Kalenderjahr überlassen wird.
Weitere Ansprüche bei grenzüberschreitender Überlassung
Paragraph 39 c,
(1) Ein Dienstnehmer, der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Paragraph 64,, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist. Nach Beendigung der Überlassung behält der Dienstnehmer den der Dauer der Überlassung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht.
(2) Ein Dienstnehmer, der aus dem Ausland nach Österreich überlassen wird, hat unbeschadet des auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Überlassung zwingend Anspruch auf
soweit dies günstiger ist als die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates.
(3) Ansprüche nach Paragraph 39 b, bleiben unberührt.
Informationspflicht
Paragraph 39 d,
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach Paragraph 39 b, Absatz 6, fällt, hat der Überlasser den Dienstnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.
Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbote
Paragraph 39 e,
(1) Hinsichtlich der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt auch der Beschäftiger als Dienstgeber der überlassenen Dienstnehmer im Sinne der Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote, die für vergleichbare Dienstnehmer des Beschäftigers gelten.
(2) Absatz eins, gilt insbesondere für die Auswahl der überlassenen Dienstnehmer und die sonstigen Arbeitsbedingungen, zu denen auch die Beendigung einer Überlassung zählt.
(3) Der Überlasser ist verpflichtet, für angemessene Abhilfe zu sorgen, sobald er weiß oder wissen muß, daß der Beschäftiger während der Dauer der Beschäftigung die Gleichbehandlungsvorschriften oder Diskriminierungsverbote nicht einhält.
(4) Führt eine Diskriminierung zu einer Beendigung der Überlassung, so kann eine in diesem Zusammenhang erfolgte Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 240 i, Absatz 7, unter gleichartiger gesetzlicher Bestimmungen angefochten und Schadenersatz gefordert werden, als wäre die Beendigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses auf Grund der Diskriminierung erfolgt.
(5) Der Überlasser hat gegen den Beschäftiger Anspruch auf Ersatz aller aus den Absatz 3, oder Absatz 4, resultierenden Aufwendungen.
Meldepflichten
Paragraph 39 f,
(1) Der Überlasser hat die Überlassung von Dienstnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Dienstnehmer zusammenzuzählen sind.
(2) Bei bewilligungsfreier Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich hat der Überlasser die grenzüberschreitende Überlassung spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten.
(3) Die Meldung gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
(4) Sofern dies technisch möglich ist, haben die Meldungen elektronisch zu erfolgen.
Untersagung
Paragraph 39 g,
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn der Überlasser seine Verpflichtungen, insbesondere gegenüber einem Dienstnehmer, erheblich oder wiederholt verletzt hat und trotz schriftlicher Androhung der Untersagung neuerlich verletzt.
(2) Die Verträge zwischen dem Überlasser und den überlassenen Dienstnehmern werden durch die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmern nicht berührt. Die Untersagung bildet jedoch für die überlassenen Dienstnehmer binnen drei Monaten ab Kenntnis einen wichtigen Grund für einen vorzeitigen Austritt im Sinne des Paragraph 32,
Zuständigkeit und Verfahren
Paragraph 39 h,
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich gemäß Paragraph 39 a, Absatz 2, ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
Überwachung und Auskunftspflicht
Paragraph 39 i,
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde sowie hinsichtlich des Dienstnehmerschutzes die Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind zuständig, die Einhaltung der Vorschriften über die Überlassung von Dienstnehmern zu überwachen.
(2) Die Überlasser und die Beschäftiger von Dienstnehmern haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden auf deren Verlangen
(3) Die Überlasser und die Beschäftiger haben den im Absatz eins, genannten zuständigen Behörden Zutritt zum Betrieb und Einsicht in alle die Dienstnehmerüberlassung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
Amtshilfe
Paragraph 39 j,
(1) Alle Behörden und alle öffentlichrechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Bezirksverwaltungsbehörde und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstnehmern zu unterstützen.
(2) Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den in Absatz eins, genannten zuständigen Behörden
übermitteln.
4. Kollektive Rechtsgestaltung
4.1 Kollektivvertrag
Paragraph 39 k,
(1) Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einerseits und der Dienstnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
(2) Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
(3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
(4) Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Absatz 3, günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Kollektivvertragsfähigkeit
Paragraph 40,
(1) Kollektivvertragsfähig sind:
(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Absatz eins, Ziffer 2, wird nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen durch die Obereinigungskommission zuerkannt. Die Entscheidung der Obereinigungskommission ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu verlautbaren und den Einigungskommissionen (Paragraph 224,), dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie den für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshöfen zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.
(3) Die Kollektivvertragsfähigkeit ist durch die Obereinigungskommission von Amts wegen oder auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung abzuerkennen, wenn festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, nicht mehr gegeben sind; die Bestimmungen des Absatz 2, gelten sinngemäß.
Paragraph 41,
Wird einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt (Paragraph 40,) und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereinigung die Kollektivvertragsfähigkeit für die Dauer der Geltung des von der Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivvertrages.
Paragraph 42,
Für Dienstverhältnisse zu öffentlichrechtlichen Körperschaften oder zu von diesen geführten Betrieben, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, die den Vorschriften des Abschnittes 3 unterliegen, sind, soweit diese Körperschaften, Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds keiner kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung (Paragraph 40,) angehören, die öffentlichrechtlichen Körperschaften selbst kollektivvertragsfähig.
Kollektivvertragsangehörigkeit
Paragraph 43,
Kollektivvertragsangehörig sind, soweit der Kollektivvertrag nicht etwas anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches
Hinterlegung und Kundmachung
Paragraph 44,
(1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen zwei Wochen nach seinem Abschluß von den beteiligten Vertragsparteien der Dienstnehmer, in drei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsgemäß gefertigt sein müssen, bei der Obereinigungskommission am Sitze des Amtes der Landesregierung zu hinterlegen.
(2) Die Obereinigungskommission hat den Abschluß des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach der Hinterlegung durch Einschaltung in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen. Die Kundmachung hat den Tag des Abschlusses des Kollektivvertrages zu enthalten.
(3) Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen und im voraus zu erlegen.
(4) Die Obereinigungskommission hat eine Ausfertigung des hinterlegten Kollektivvertrages dem Hinterleger mit einer Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung zurückzustellen; eine Ausfertigung ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen. Die dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben. Die Obereinigungskommission hat den für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshöfen eine Ausfertigung des Kollektivvertrages mit Angabe des Kundmachungsdatums und der Katasterzahl unverzüglich zu übermitteln.
(5) Der Hinterleger hat weiters je eine Abschrift des Kollektivvertrages zu übermitteln
(6) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und den Einigungskommissionen übermittelten Kollektivverträge können von jedermann eingesehen werden.
Paragraph 45,
Jeder kollektivvertragsangehörige Dienstgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (Paragraph 44,) im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
Rechtswirkungen
Paragraph 46,
(1) Der Kollektivvertrag wird, sofern er nicht selbst Bestimmungen über seinen Wirkungsbeginn enthält, mit der ordnungsgemäßen Kundmachung wirksam. Die Wirksamkeit beginnt im letzteren Falle mit dem der Kundmachung folgenden Tage.
(2) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich. Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Dienstverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Dienstverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.
(3) Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für nicht kollektivvertragsangehörige Dienstnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Dienstgebers ein.
(4) Die gemäß Absatz 3, eingetretenen Rechtswirkungen werden durch einen späteren Kollektivvertrag für dessen Geltungsbereich aufgehoben.
Paragraph 47,
Die Bestimmungen der Paragraphen 44 bis 46 gelten sinngemäß für die Verlängerung und Abänderung von Kollektivverträgen.
Geltungsdauer
Paragraph 48,
(1) Enthält ein Kollektivvertrag keine Bestimmungen über die Geltungsdauer, so kann er nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf drei Monate zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden. Die Kündigung muß zu ihrer Rechtswirksamkeit gegenüber der anderen vertragschließenden Partei mittels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden.
(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung hat die Partei, die die Kündigung ausgesprochen hat, der Obereinigungskommission binnen einer Woche nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen des Kollektivvertrages anzuzeigen. Auch die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt, die Anzeige zu erstatten.
(3) Wird einer Berufsvereinigung gemäß Paragraph 40, Absatz 3, die Kollektivvertragsfähigkeit aberkannt, so erlöschen die von dieser Berufsvereinigung abgeschlossenen Kollektivverträge mit dem Tage, an dem die gemäß Paragraph 40, Absatz 3, ergangene Entscheidung der Obereinigungskommission im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart wird. Im Falle des Paragraph 41, erlischt ein von der gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossener Kollektivvertrag für die Mitglieder der Berufsvereinigung mit dem Tage, an dem der von der Berufsvereinigung abgeschlossene Kollektivvertrag in Wirksamkeit tritt.
(4) Das Erlöschen des Kollektivvertrages hat die Obereinigungskommission im Kataster der Kollektivverträge vorzumerken. Die Obereinigungskommission, die den Abschluß des Kollektivvertrages kundgemacht hat, hat auf Kosten der Kollektivvertragsparteien das Erlöschen des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige (Absatz 2,) beziehungsweise nach dem im Absatz 3, bezeichneten Tage im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.
4.2 Satzung
Paragraph 49,
(1) Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (Paragraph 40, Absatz eins,) kann durch Beschluß der Obereinigungskommission ausgesprochen werden, daß ein gehörig kundgemachter gültiger Kollektivvertrag, dem überwiegende Bedeutung zukommt, in allen oder in einzelnen seiner Bestimmungen, die die Rechtsverhältnisse zwischen den Dienstgebern und den Dienstnehmern regeln, auch außerhalb seines Geltungsbereiches für solche Dienstverhältnisse maßgebend zu sein hat, die mit dem durch den Kollektivvertrag erfaßten im wesentlichen gleichartig und nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfaßt sind. Die in den Beschluß aufgenommenen Bestimmungen werden als Satzung bezeichnet.
(2) Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (Paragraphen 40 und 42) gestellt wird.
(3) In dem Beschluß sind der Inhalt, der Geltungsumfang, der Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.
(4) Der Beschluß der Obereinigungskommission ist endgültig. Der Beschluß ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen.
(5) Die Satzung ist einem Kataster einzuverleiben.
(6) Die Obereinigungskommission hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den Einigungskommissionen (Paragraph 224,) und den für Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gerichtshöfen eine Ausfertigung des Beschlusses mit Angabe des Datums der Kundmachung in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung und der Katasterzahl zu übermitteln sowie das Erlöschen einer Satzung bekanntzugeben.
(7) Die Vorschriften der Absatz eins bis 6 finden auch auf das Verfahren wegen Änderung oder Aufhebung einer Satzung Anwendung.
Rechtswirkung der Satzung
Paragraph 50,
(1) Die Bestimmungen der in Rechtskraft erwachsenen und gehörig kundgemachten Satzung gelten innerhalb ihres örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches von dem in der Satzung festgesetzten Wirksamkeitsbeginn an als Bestandteil jedes Dienstvertrages, der zwischen einem Dienstgeber und einem Dienstnehmer abgeschlossen ist oder während der Geltungsdauer der Satzung abgeschlossen wird.
(2) Ist in der Satzung ihr Wirksamkeitsbeginn nicht festgesetzt, so tritt sie mit dem der Kundmachung des Beschlusses folgenden Tag (Paragraph 49, Absatz 4,) in Kraft.
(3) Die Bestimmungen der Satzung können durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie die Satzung nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die in der Satzung nicht geregelt sind.
(4) Jeder Kollektivvertrag setzt für seinen Geltungsbereich eine bestehende Satzung außer Kraft.
4.3 Betriebsvereinbarung
Begriff
Paragraph 51,
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebs-ausschuß, Zentralbetriebsrat) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
Wirksamkeitsbeginn
Paragraph 52,
(1) Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle Dienstnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen.
(2) Enthält die Betriebsvereinbarung keine Bestimmung über ihren Wirksamkeitsbeginn, so tritt ihre Wirkung mit dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag ein.
(3) Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung ist vom Betriebsinhaber je eine Ausfertigung der Betriebsvereinbarung den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen und jenen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu übermitteln, die den Kollektivvertrag abgeschlossen haben, der Grundlage für die Betriebsvereinbarung ist.
Rechtswirkungen
Paragraph 53,
(1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarungen sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, innerhalb ihres Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
(2) Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen können durch Einzelvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die durch Betriebsvereinbarungen nicht geregelt sind. Paragraph 39 k, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen wird durch den Übergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt.
(4) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Betriebsteile unberührt, die rechtlich verselbständigt werden.
(5) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Dienstnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen unberührt, die mit einem anderen Betrieb oder Betriebsteil so zusammengeschlossen werden, daß ein neuer Betrieb im Sinne des Paragraph 137, entsteht.
(6) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen bleibt für Dienstnehmer von Betrieben oder Betriebsteilen, die von einem anderen Betrieb aufgenommen werden, insoweit unberührt, als sie Angelegenheiten betreffen, die von den Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebes nicht geregelt werden. Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer 18, können für die von einer solchen Maßnahme betroffenen Dienstnehmer vom Betriebsinhaber des aufzunehmenden Betriebes oder Betriebsteiles unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
Paragraph 54,
(1) Betriebsvereinbarungen können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten und Absatz 2, nicht anderes bestimmt, von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
(2) In Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Abänderung und Aufhebung einer Betriebsvereinbarung, die Anrufung der Schlichtungsstelle zuläßt, können Betriebsvereinbarungen nicht gekündigt werden.
(3) Die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine Betriebsvereinbarung durch Kündigung erloschen, so bleiben ihre Rechtswirkungen für Dienstverhältnisse, die unmittelbar vor ihrem Erlöschen durch sie erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Dienstverhältnisse nicht eine neue Betriebsvereinbarung wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Eine solche Einzelvereinbarung kann zum Nachteil des Dienstnehmers im Falle der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nach dem Übergang, der rechtlichen Verselbständigung, dem Zusammenschluß oder der Aufnahme eines Betriebes oder Betriebsteiles nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Übergang, der Verselbständigung, dem Zusammenschluß oder der Aufnahme abgeschlossen werden.
(4) Die Beendigung der Betriebsvereinbarung ist entsprechend der Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins, im Betrieb kundzumachen. Der Betriebsinhaber hat die im Paragraph 52, Absatz 3, genannten Stellen vom Erlöschen der Betriebsvereinbarung zu verständigen.
Regelung durch Betriebsvereinbarung
Paragraph 54 a,
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
4.4 Überlassung
Überlassung von Dienstnehmern
Paragraph 54 b,
(1) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Dienstgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(2) Der Überlasser hat den Beschäftiger auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.
(3) Während der Überlassung gelten für den überlassenen Dienstnehmer die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Dienstnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.
(4) Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.
(5) Der Überlasser ist verpflichtet, die Überlassung unverzüglich zu beenden, sobald er weiß oder wissen muß, daß der Beschäftiger trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.
5. Arbeitsschutz
5.1 Arbeitszeit
Tages- und Wochenarbeitszeit
Paragraph 55,
(1) Tagesarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden, Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden, für Dienstnehmer mit freier Station, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, 42 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt.
(3a) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Dienstnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 13 zusammenhängenden, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Kollektivvertrag kann den Einarbeitungszeitraum verlängern. Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei einem Einarbeitungszeitraum von bis zu 13 Wochen zehn Stunden nicht überschreiten.
(4) Die Betriebsvereinbarung kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann eine solche Arbeitszeiteinteilung schriftlich vereinbart werden.
(5) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann durch Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von bis zu 60 Stunden und eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zugelassen werden. Paragraph 58, ist nicht anzuwenden.
Durchrechnung der Arbeitszeit
Paragraph 55 a,
(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in Paragraph 55, Absatz 2, festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, daß der zur Erreichung der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
(2) Abweichend von Paragraph 54 a, kann der Kollektivvertrag für Betriebe mit dauernd weniger als fünf Dienstnehmern zulassen, dass eine Arbeitszeiteinteilung nach Absatz eins, schriftlich vereinbart wird.
Arbeitsspitzen
Paragraph 56,
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, daß die im Paragraph 55, Absatz 2, festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.
(3) Für den Fall, daß eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat, darf die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in der Arbeitsspitze durch insgesamt 13 Wochen um höchstens sechs Stunden verlängert werden und ist in der arbeitsschwachen Zeit dann durch ebenfalls 13 Wochen entsprechend zu verkürzen, so daß die jeweils geltende wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird. Die Einteilung der Arbeitszeit ist zwischen der Betriebsvertretung und dem Dienstgeber zu vereinbaren; besteht keine Betriebsvertretung, ist die Einteilung der Arbeitszeit im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vorzunehmen.
(4) Absatz eins und 3 gelten nicht in den Fällen des Paragraph 55 a,
Gleitende Arbeitszeit
Paragraph 56 a,
(1) Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Dienstnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann.
(2) Die gleitende Arbeitszeit muß durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden (Gleitzeitvereinbarung).
(3) Die Gleitzeitvereinbarung hat zu enthalten:
(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß Paragraph 55, Absatz 2, im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.
Bestimmte Arbeiten
Paragraph 57,
(1) Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten und die üblichen Früh- und Abendarbeiten auch über die wöchentliche Normalarbeitszeit (Paragraphen 55 bis 56a) hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 innerhalb eines Monates. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete Arbeiten unterliegen den Bestimmungen des Paragraph 58,
(2) Wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährt wird, ist für die Mehrarbeiten im Sinne des Absatz eins, eine besondere Vergütung zu leisten, deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt werden kann.
Arbeitszeit bei Schichtarbeit
Paragraph 57 a,
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen.
(2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
im Durchschnitt die nach Paragraph 55, Absatz 2, zulässige Dauer nicht überschreiten.
(3) Der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß Paragraph 5, Absatz 4, kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.
Überstundenarbeit
Paragraph 58,
(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der nach den Paragraphen 55 bis 57a zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder die tägliche Normalarbeitszeit überschritten werden, die sich aus einer zulässigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage ergibt.
(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens zwei, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht, insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwölf Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 58 a, festgelegten Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit dürfen jedoch nicht überschritten werden.
(3) In landwirtschaftlichen Betrieben mit Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 56, Absatz eins, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens dreizehn Wochen innerhalb des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens drei, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens neun und insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens siebzehn Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 58 a, Absatz 2, festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
(4) In landwirtschaftlichen Betrieben, die von der Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 56, Absatz eins, keinen Gebrauch machen, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens dreizehn Wochen innerhalb des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens vier, an einem sonst arbeitsfreien Werktag höchstens zehn und insgesamt in einer Arbeitswoche höchstens zwanzig Überstunden geleistet werden. Die in Paragraph 58 a, Absatz 2, festgelegte durchschnittliche Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit darf jedoch nicht überschritten werden.
(5) Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.
(6) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehenden Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.
Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit
Paragraph 58 a,
(1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, in den Fällen des Paragraph 58, Absatz 3, oder 4 60 Stunden nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.
(2) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
(3) Abweichend von Absatz eins und 2 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 55, Absatz 5, die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.
Mindestruhezeit
Paragraph 59,
(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im Paragraph 58, Absatz 5, angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
(4) Die Bestimmung des Paragraph 57 a, bleibt von der vorstehenden Regelung (Absatz 2 und 3) unberührt.
Arbeitspausen
Paragraph 60,
Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.
Sonn- und Feiertagsruhe
Paragraph 61,
(1) Die Sonntage sowie folgende Feiertage sind gesetzliche Ruhetage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 15. November (Fest des Landespatrones), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag) und für Dienstnehmer, die der evangelischen Kirche Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche angehören, auch der Karfreitag.
(1a) Anstelle des 15. Novembers (Fest des Landespatrons) kann durch Kollektivvertrag ein Ersatz festgelegt werden.
(2) Die Sonntagsruhe beginnt spätestens Samstag um 18 Uhr und endet am frühestens Montag um 5 Uhr. Die Feiertagsruhe beginnt in der Regel um 19.00 Uhr des Vortages und endet um 5.00 Uhr des folgenden Werktages.
(3) Viehpflege, Melkung und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten Dienstnehmern auch an Sonn- und Feiertagen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat:
(4) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche unaufschiebbare Arbeiten sind zu leisten.
(5) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.
(6) Verrichtet ein Dienstnehmer gemäß Absatz 2 bis 4 zulässige Arbeiten oder wird die Sonntagsruhe gemäß diesen Bestimmungen verkürzt, muß dem Dienstnehmer innerhalb eines jeden Zeitraumes von sieben Tagen eine durchgehende Mindestruhezeit von 24 Stunden gewahrt bleiben.
Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und Feiertagsarbeit
Paragraph 62,
(1) Die Leistung von Überstunden gemäß Paragraph 58, Absatz eins, wird besonders vergütet (Überstundenentlohnung), sofern für die Mehrdienstleistung nicht ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 gewährt wird.
(2) Für jede Überstunde gebührt eine besondere Entlohnung, die mindestens 50 v.H. höher ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur die Geld-, sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge gelten die für die Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze. Für Arbeiten bei Nachtzeit und an Sonntagen sowie an Ersatzruhetagen gemäß Paragraph 61, Absatz 3, wird ein hundertprozentiger Aufschlag zum Stundenlohn gewährt.
(2a) Für die Berechnung des Grundlohnes und des Zuschlages für Überstunden ist für Lehrlinge ab Vollendung des 18. Lebensjahres der niedrigste im Betrieb vereinbarte Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt heranzuziehen.
(3) Für Feiertage, die gemäß Paragraph 61, Absatz eins, als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (Paragraph 8, Absatz 2,) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu den im Paragraph 61, Absatz 3, verzeichneten zählen, außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.
(4) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Kollektivvertrag eine von den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
Paragraph 63,
Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.
Urlaub
Paragraph 64,
(1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.
(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres. Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt wird.
(3) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst(Lehr)verhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, gelten für die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.
(4) Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr vereinbart werden. Solche Vereinbarungen können unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 235, vorsehen, daß
(5) Invalide im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1982,, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen.
Anrechnungsbestimmungen
Paragraph 65,
(1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:
(3) Zeiten nach Absatz 2, Ziffer eins,, 4 und 5 sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Zeiten nach Ziffer 2, sind darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren zwei Jahren anzurechnen.
(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal zu berücksichtigen.
Verbrauch des Urlaubes
Paragraph 66,
(1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.
(2) Für Zeiträume, während deren ein Dienstnehmer wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als Urlaub.
(3) Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht werden, doch muß ein Teil mindestens sechs Werktage betragen.
(4) Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens 12 Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei Monate vorher bekanntgegeben und kommt eine Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrates fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den Paragraphen 23 a,, 23e, 103 und 103d um den Zeitraum der Karenz.
Erkrankung während des Urlaubes
Paragraph 67,
(1) Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
(2) Übt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes eine dem Erholungzweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, so findet Absatz eins, keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(3) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Diestnehmer während eines Urlaubes im Ausland, so muß dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt sein, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
Urlaubsentgelt
Paragraph 68,
(1) Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.
(3) In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen.
(5) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssätze.
(6) Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden, welche Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Absatz 3 bis 5 geregelt werden.
(7) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu zahlen.
Ablöseverbot
Paragraph 69,
Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer die für den Nichtverbrauch des Urlaubes Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind rechtsunwirksam.
Aufzeichnungspflichten über Urlaub
Paragraph 70,
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
(2) Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
Aufzeichnungspflichten über Arbeitszeit
Paragraph 71,
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
(2) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, daß die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
(3) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
(4) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz eins und 2 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
(6) Für Betriebe, die dauernd weniger als 5 Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Absatz eins, sowie Absatz 2, abweichende Regelung getroffen werden.
Ersatzleistung
Paragraph 72,
(1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
(4) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 23 j,, Paragraph 23 k,, Paragraph 23 q,, Paragraph 103 f,, Paragraph 103 g, oder Paragraph 103 m, durch
ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz eins, jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war.
(5) Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Absatz eins,, 3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
5.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
5.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmung
Paragraph 72 a,
Dienstgeber im Sinne der Paragraphen 73 bis 92j ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.
Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
Paragraph 73,
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Dienstnehmer in bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen nicht zu Lasten der Dienstnehmer gehen. Dienstgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
(2) Dienstgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Dienstgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Dienstnehmer bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
(4) Dienstgeber haben durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Dienstnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Dienstnehmer und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Dienstgeber haben für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Dabei ist die gemäß Paragraph 74, vorgenommene Ermittlung und Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen.
(6) Dienstgeber, die selbst eine Tätigkeit in Arbeitsstätten oder auf Baustellen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen ausüben, haben sich so zu verhalten, daß sie die dort beschäftigten Dienstnehmer nicht gefährden.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen
Paragraph 74,
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (Paragraph 75, Absatz eins,) zu berücksichtigen.
(3) Der Dienstgeber hat über Absatz eins, hinaus bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkungen und Belastungen zu berücksichtigen durch
(4) Der Dienstgeber hat weiters vor Beginn der Beschäftigung von Jugendlichen und bei bedeutenden Änderungen der Arbeitsbedingungen die für die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen sowie die für die Sittlichkeit bestehenden spezifischen Gefahren zu ermitteln, dabei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:
(5) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Absatz eins bis 4 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß Paragraph 94 a und Paragraph 105 a, Absatz 2, zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(6) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(7) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Absatz 6, hat insbesondere zu erfolgen:
(8) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (Präventivdienst) beauftragt werden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Paragraph 74 a,
Dienstgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die gemäß Paragraph 94 a und Paragraph 105 a, Absatz 2, zu ergreifenden Maßnahmen schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen. Dabei sind die Art und Tätigkeit sowie die Größe des Unternehmens oder der Arbeitsstätte zu berücksichtigen.
Einsatz der Dienstnehmer
Paragraph 75,
(1) Dienstgeber haben bei der Übertragung von Aufgaben an Dienstnehmer deren Eignung in bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Dienstgeber haben durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß nur jene Dienstnehmer Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Dienstnehmer, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Dienstnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Bei Beschäftigung von behinderten Dienstnehmern ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
Paragraph 75 a,
(1) In jedem Betrieb im Sinne des Paragraph 137, oder in jeder gleichgestellten Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 138,, in dem/der dauernd mindestens zehn Dienstnehmer beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. In Betrieben oder Arbeitsstätten, in denen dauernd mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, sind mindestens zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Bei Betrieben oder Arbeitsstätten, in denen aufgrund ihrer Eigenart oder der räumlichen Ausdehnung oder bei Vorliegen gefährlicher Arbeitsvorgänge eine besondere Gefährdung der Dienstnehmer besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dem Dienstgeber auch bei einer geringeren Anzahl von Beschäftigten die Bestellung weiterer Sicherheitsvertrauenspersonen auftragen. Für jede Sicherheitsvertrauensperson ist nach Möglichkeit ein Vertreter zu bestellen.
(2) (entfällt)
(2a) In Saisonbetrieben und Kampagnebetrieben ist die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen aufgrund der durchschnittlichen Dienstnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war. Absatz 6, letzter Satz ist nicht anzuwenden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung schriftlich Einwände erhebt, muß eine andere Person bestellt werden.
(4) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Dienstnehmer bestellt werden, die
(5) Eine vorzeitige Abberufung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf Verlangen des Betriebsrates, falls kein Betriebsrat errichtet ist, auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Dienstnehmer, zu erfolgen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat dem Dienstgeber die vorzeitige Abberufung der Sicherheitsvertrauensperson aufzutragen, wenn diese in Folge ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten, im Hinblick auf ihr Verhalten oder auf die Unterlassung ihrer Ausbildung nicht mehr geeignet ist die Tätigkeit einer Sicherheitsvertrauensperson auszuüben. Aufgrund der vorzeitigen Abberufung hat der Dienstgeber eine andere geeignete Person zur Sicherheitsvertrauensperson gemäß Absatz 3, zu bestellen.
(6) Dienstgeber haben sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Arbeitszeit zur Verfügung steht. Dienstgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben an den von den zuständigen Sozialversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungskursen während der Dienstzeit teilzunehmen.
(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen und ihrer Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und dem zuständigen Sozialversicherungsträger schriftlich mitzuteilen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat diese Mitteilung den zuständigen Interessensvertretungen zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger die Sicherheitsvertrauenspersonen über Fragen der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und der Ersten Hilfe und über die jeweiligen Neuerungen auf diesen Gebieten zu unterrichten.
(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann die Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Dienstnehmerschutzvorschriften nicht rechtswirksam übertragen werden. Paragraph 76 f, gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
(10) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Dienstnehmer sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung gemäß Absatz 7 an einer für alle Dienstnehmer zugänglichen Stelle erfolgen.
Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
Paragraph 75 b,
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Dienstgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(4) Dienstgeber sind verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn ein Betriebsrat errichtet ist.
(6) Wenn kein Betriebsrat errichtet ist, sind die Dienstgeber verpflichtet,
(7) Dienstgeber sind verpflichtet,
Grundsätze der Gefahrenverhütung
Paragraph 76,
(1) Unter Gefahrenverhütung sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(2) Dienstgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Dienstnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
Koordination
Paragraph 76 a,
(1) Werden in einer Arbeitsstätte einschließlich der Flächen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Dienstnehmer mehrerer Dienstgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Dienstgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
(2) Werden in einer Arbeitsstätte Dienstnehmer beschäftigt, die nicht in einem Dienstverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgebern stehen (betriebsfremde Dienstnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber verpflichtet,
(3) Durch Absatz 2, wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeber für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Absatz 2, ergibt.
(4) Absatz eins bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des Paragraph 5 a,
Überlassung
Paragraph 76 b,
(1) Beschäftiger sind verpflichtet, vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung von Dienstnehmern
(2) Überlasser sind verpflichtet, die Dienstnehmer vor einer Überlassung sowie vor jeder Änderung der Überlassung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nachweislich schriftlich zu informieren.
(3) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die Beschäftiger sind verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, daß die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine gesundheitliche Nichteignung vorliegt. Die entsprechenden Dienstgeberpflichten sind von den Überlassern zu erfüllen, die Beschäftiger haben ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Pflichten nach Absatz eins bis 3 können entfallen, wenn es sich um die auch im Überlasserbetrieb ausgeübte Tätigkeit handelt, keine unterschiedlichen Gefahren zu erwarten sind und die Überlassung eine Woche nicht überschreitet.
Information
Paragraph 76 c,
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Information der Dienstnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und Sicherheitskennzeichnungen im Unternehmen, dem Betrieb, der Arbeitsstätte einschließlich der Flächen gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und erforderlichenfalls mit Bezug auf den spezifischen Arbeitsplatz zu sorgen. Diese Information muß die Dienstnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Diese Information muß während der Arbeitszeit erfolgen.
(2) Die Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und regelmäßig wiederholt werden, insbesondere bei
(3) Den Dienstnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedienungsanleitungen betreffend die Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend die Arbeitsstoffe sind den betroffenen Dienstnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(4) Die Information muß in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, daß die Dienstnehmer die Information verstanden haben.
(5) Dienstgeber sind weiters verpflichtet, alle Dienstnehmerinnen über die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 74, Absatz 3, sowie über die gemäß Paragraph 94 a, zu ergreifenden Maßnahmen zu unterrichten.
(6) Bei Arbeitsaufnahme sind die Jugendlichen über die im Betrieb bestehenden Gefahren und über die zur Anwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterrichten. Bei Jugendlichen im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, sind auch die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten.
(7) Dienstgeber sind verpflichtet, alle Dienstnehmer, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
(8) Die Information der einzelnen Dienstnehmer gemäß Absatz eins, kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Die Information der einzelnen Dienstnehmerin gemäß Absatz 5, kann entfallen, wenn der Betriebsrat über die Ergebnisse und Maßnahmen unterrichtet wurde.
(9) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im Paragraph 75 b, Absatz 7, angeführten Angelegenheiten zu informieren, wobei die im Paragraph 75 b, Absatz 7, Ziffer eins, genannten Unterlagen den Dienstnehmern vom Dienstgeber zugänglich zu machen sind sowie die Unterlagen gemäß Paragraph 75 b, Absatz 7, Ziffer eins bis 3 zur Verfügung zu stellen sind.
Anhörung und Beteiligung
Paragraph 76 d,
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in Paragraph 75 b, Absatz 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
Unterweisung
Paragraph 76 e,
(1) Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Dienstnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit zu sorgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen und auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Dienstnehmers ausgerichtet sein. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
(2a) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Jedenfalls ist sie dann zu wiederholen, wenn dies gemäß Paragraph 74, Absatz 5, als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in diesem Gesetz oder in einer Verordnung zu diesem Gesetz festgelegt ist.
(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und auf den Aufgabenbereich des Dienstnehmers ausgerichtet und an die Entwicklung der Gefahrenmomente sowie die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
(4) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.
(5) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Dienstnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, daß die Dienstnehmer die Unterweisung verstanden haben.
Pflichten der Dienstnehmer
Paragraph 76 f,
(1) Dienstnehmer haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Gesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers. Sie haben sich so zu verhalten, daß eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.
(2) Dienstnehmer sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die ihnen zur Verfügung gestellte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benutzen und sie nach Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern.
(3) Dienstnehmer dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.
(4) Dienstnehmer dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen gefährden können.
(5) Dienstnehmer haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, und jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden.
(6) Wenn sie bei unmittelbarer erheblicher Gefahr die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen können, sind Dienstnehmer verpflichtet, nach Maßgabe der Festlegungen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten, ihrer Information und Unterweisung sowie der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst die ihnen zumutbaren unbe- dingt notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die anderen Dienstnehmer zu warnen und Nachteile für Leben oder Gesundheit abzuwenden.
(7) Dienstnehmer haben gemeinsam mit dem Dienstgeber, den Sicherheitsvertrauenspersonen und den Präventivdiensten darauf hinzuwirken, daß die zum Schutz der Dienstnehmer vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden und daß die Dienstgeber gewährleisten, daß das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen sicher sind und keine Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit aufweisen.
(8) Die Pflichten der Dienstnehmer in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
Paragraph 76 g,
(1) Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Paragraph 76 h,
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, daß die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.
(2) Absatz eins, gilt sinngemäß für Verkehrswege im Betrieb, wobei der jeweiligen besonderen Beschaffenheit der Wege hinsichtlich der Sicherheitserfordernisse Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Absatz eins,, Wohnräume und Unterkünfte sowie sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer sind unbeschadet besonderer Prüfungen nach den Paragraphen 78 l und 91 Absatz 2, in regelmäßigen Zeitabständen, bei elektrischen Anlagen (Paragraph 82,) mindestens alle vier Jahre, ihrer Eigenart entsprechend durch geeignete, fachkundige Personen nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Eine solche Prüfung sowie eine besondere Prüfung nach den angeführten Bestimmungen ist zusätzlich dann durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anzuordnen, wenn begründete Zweifel darüber bestehen, ob sich die im ersten Satz genannten Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand befinden.
5.2.2 Arbeitsstätten
5.2.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 77,
(1) Arbeitsstätten sind
Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Dienstgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte.
(2) Arbeitsstätten sind derart herzustellen, in Stand zu halten und zu benützen, daß betriebssicher gearbeitet werden kann. Sie müssen ausreichend belichtet sein.
(3) Auf Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen, sind die Absatz 4 bis 7 und die Paragraphen 78 bis 78b, 78d, 78e und 78h nicht anzuwenden. Paragraph 78 c, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein der Arbeitstätigkeit angemessenes Erste-Hilfe Paket vorhanden sein muß, sowie die Möglichkeit gegeben sein muß, Hilfe zu alarmieren.
(4) Dienstgeber sind verpflichtet, Arbeitsstätten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den behördlichen Vorschreibungen einzurichten und zu betreiben.
(5) Arbeitsräume, das sind jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein, und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
(6) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes, des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer entsprechen.
(7) Arbeitsstätten im Freien sind derart zu gestalten und zu erhalten, daß sie
(8) Holzbeläge von Zwischen- oder Überböden, wie in Scheunen oder Schuppen sind insbesondere tritt-, gleit- und stolpersicher auszugestalten und zu erhalten, sowie gegen Verschieben, Kippen, Kanten und Aufschnellen zu sichern.
(9) Arbeitsstätten sind gegebenenfalls behindertengerecht zu gestalten und zu erhalten; dies gilt insbesondere für Zugänge, sanitäre Einrichtungen und Arbeitsplätze, an denen Behinderte unmittelbar tätig sind.
5.2.2.2 Besondere Bestimmungen
Ausgänge und Verkehrswege, Gefahrenbereiche
Paragraph 78,
(1) Ausgänge und Verkehrswege einschließlich der Stiegen müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Insbesondere müssen bei den Arbeitsstätten in Gebäuden Ausgänge und Verkehrswege derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse von Ausgängen so beschaffen sein, daß die Arbeitsstätten von den Dienstnehmern rasch und sicher verlassen werden und daß in der Nähe beschäftigte Dienstnehmer nicht gefährdet werden können; nötigenfalls ist für eine ausreichende Beleuchtung Sorge zu tragen. Für Notausgänge und Fluchtwege muß für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
(2) Für Verkehrswege im Betriebsbereich im Freien gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3) Bei Verkehrswegen für Fahrzeuge und Beförderungsmittel muß ein ausreichender Abstand von Toren und Türen, Fußgängerwegen, Durchgängen und Treppenaustritten gewahrt bleiben. Soweit dies zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet werden.
(4) Gefahrenbereiche, in denen Sturzgefahr oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, sind gegen das Betreten durch unbefugte Dienstnehmer zu sichern. Zum Schutz der dort beschäftigten Dienstnehmer sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, jedenfalls müssen Gefahrenbereiche gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Die Anzahl, Anordnung und Abmessung der Fluchtwege und Notausgänge richtet sich nach der Art der Nutzung der Arbeitsstätte und der Anzahl der dort beschäftigten Dienstnehmer. Sie müssen möglichst einfach, frei von Hindernissen sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie dürfen nicht verstellt werden und nur so verschlossen werden, daß sie im Notfall von jedem Benutzer geöffnet werden können.
(6) Mit Ausnahme der Laderampen sind alle zugänglichen absturzgefährlichen Stellen, wie Wand- und Bodenöffnungen, Podeste, Stiegen und Treppen, Arbeitsbühnen und Galerien, vertiefte Düngerstätten und Fahrsilos, Tennenauffahrten (Hocheinfahrten), Gruben, Schächte und ähnliche Vertiefungen (Tümpel), durch geeignete Einrichtungen, wie Querriegel, Geländer und Fußleisten, Überdachungen (Überbauungen), tritt- und stolpersichere und entsprechend tragfeste Überdeckungen, zu sichern.
(7) Tore sind durch Feststellvorrichtungen (Haken oder Riegel), Großtore außerdem durch Sicherungen gegen Ausheben, Herauslaufen oder Umstürzen so einzurichten und zu erhalten, daß sie leicht und ohne Gefahr benützbar sind. Schiebe- und Drehtüren sind in Notausgängen unzulässig. Die Türen müssen sich nach außen öffnen lassen und dürfen nicht mittels Schlüssel verschlossen werden.
(8) Hub- und Kipptore (Garagen, Futterbarren und dgl.) sind in geöffnetem Zustand feststellbar einzurichten und mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen oder unterziehen zu lassen (Wartungsdienst), worüber Vormerke zu führen sind (Paragraph 83, Absatz 2,).
(9) Leitern dürfen nur zur Verfügung gestellt und verwendet werden, wenn sie ihrer Beanspruchung entsprechend hergestellt sind. Die Verwendung von Leitern mit aufgenagelten oder beweglichen Sprossen ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Dachleitern und Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ LFW AM-VO, LGBl. 9020/12–0. Die Leitern sind durch Haken oder durch eine gleichwertige Schutzmaßnahme gegen Abgleiten und Umstürzen zu sichern. Fest verlegte senkrechte Leitern müssen in einem Abstand von mindestens 20 cm von der Wand angebracht und ab 3 m Höhe mit einer Rückensicherung ausgestattet werden.
(10) Räume und Betriebsbereiche, in denen der Aufenthalt offensichtlich gefährlich ist, sind abgesperrt zu halten und durch Verbots- oder Warnungstafeln kenntlich zu machen.
(11) Die Bahnen von Gegen- oder Schwunggewichten sind bis zu einer Höhe von mindestens 2,40 m zu umwehren.
Verkehr in den Betrieben
Paragraph 78 a,
(1) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen soweit sinngemäß anzuwenden, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen. In der Verordnung nach Paragraph 239, ist festzulegen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um den Verkehr innerhalb der Betriebe mit entsprechender Umsicht abzuwickeln, damit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Durch Verordnung können insoweit Ausnahmen von den genannten Sicherheitsvorschriften getroffen werden, als dies für bestimmte Arten von Wegen, wie insbesondere Forstwege, mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich ist. Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen Anforderungen des Paragraph 78 i, Absatz 8, sinngemäß.
(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen.
Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen
Paragraph 78 b,
(1) Dienstgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu vermeiden. Sie haben weiters geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer erforderlich sind.
(2) Bei der Festlegung der Vorkehrungen gemäß Absatz eins, sind insbesondere die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Arbeitsstoffe sowie Arbeitsweise, allfällige Lagerungen sowie der Umfang und die Lage des Betriebes zu berücksichtigen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines solchen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden. Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
(3) Der Dienstgeber hat Vorkehrungen für eine rasche Alarmierung und einen Einsatz der Feuerwehr, erforderlichenfalls durch Brandmelder und Alarmanlagen, zu treffen. Der Dienstgeber hat auch Personen (Brandschutzbeauftragte) zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständig sind. Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Aufstellung einer besonders ausgebildeten und entsprechend ausgerüsteten Brandschutzgruppe vorzuschreiben.
(4) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen vorhanden sein. Diese müssen den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut sein.
(5) Die Mittel, Geräte und Anlagen nach Absatz 4, sind nachweislich in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, von geeigneten fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. In regelmäßigen Abständen mindestens jedoch alle zwei Jahre sind Einsatzübungen durchzuführen.
Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung
Paragraph 78 c,
(1) Die Dienstgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, damit Dienstnehmern bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Es sind in ausreichender Anzahl Personen zu bestellen, die für die Erste Hilfe zuständig sind. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen. Es ist dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeit eine der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Dienstnehmer und der Unfallgefährdung entsprechende Anzahl der für die Erste Hilfe zuständigen Personen anwesend ist. Der Dienstgeber hat Vorkehrungen für die erforderlichen Verbindungen zur Sicherstellung der medizinischen Notversorgung und der Ersten Hilfe zu treffen. In jeder exponiert gelegenen und besonders gefährdeten Arbeitsstätte muß eine in Erster Hilfe ausgebildete Person tätig sein.
(4) Für die Erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln (insbesondere Verbandpäckchen, Reinigungs-, Desinfektions- und Blutstillungsmittel) ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 4 sind die Art der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, Abmessungen und Nutzungen der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Dienstnehmer zu berücksichtigen.
Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
Paragraph 78 d,
(1) Den Dienstnehmern sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Eine Möglichkeit zur Warmwasserbereitung muß gegeben sein. Wenn es die Art der Tätigkeit, hygienische oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind geeignete Duschen mit warmem und kaltem Fließwasser zur Verfügung zu stellen. Die Waschgelegenheiten müssen in der Nähe der Arbeitsplätze vorhanden und von den Umkleideräumen leicht erreichbar sein.
(2) Den Dienstnehmern sind entsprechend ausgestattete Toiletten in ausreichender Anzahl in der Nähe der Arbeitsplätze, Aufenthaltsräume, Wasch- und Duschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. In unmittelbarer Nähe einer Toilette muß sich eine Waschgelegenheit befinden.
(3) Jedem Dienstnehmer ist ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privat-, Arbeits- und Schutzkleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen, wobei auch die Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind. Der Dienstgeber haftet dem Dienstnehmer für jeden durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verursachten Schaden. Erforderlichenfalls ist dafür zu sorgen, daß Straßenkleidung und Arbeitskleidung getrennt verwahrt werden können.
(4) Den Dienstnehmern sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(5) In größeren Betrieben (mehr als 12 Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt) müssen Wasch- und Umkleideräume vorhanden sein. Bei Beschäftigung männlicher und weiblicher Dienstnehmer sind getrennte Waschgelegenheiten, Umkleideräume und Toiletten einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung vorzusehen.
(6) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Dienstnehmer bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet sowie belichtet oder beleuchtet sein.
(7) Den Dienstnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(8) Entnahmestellen für Wasser, das zum Trinken nicht geeignet ist, sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
Paragraph 78 e,
(1) Den Dienstnehmern sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(2) Wenn Dienstnehmer in Büroräumen oder ähnlichen Räumen beschäftigt sind, die gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Arbeitspausen wie Aufenthaltsräume bieten, sind keine eigenen Aufenthaltsräume erforderlich.
(3) Den Dienstnehmern sind in den Aufenthaltsräumen, wenn solche nicht bestehen, an sonstigen geeigneten Plätzen, Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische in ausreichender Anzahl für das Einnehmen der Mahlzeiten sowie Einrichtungen für das Wärmen und zum Kühlen mitgebrachter Speisen zur Verfügung zu stellen.
(4) Für Dienstnehmer mit fixer Arbeitsstätte sind, wenn sie nicht in zumutbarer Entfernung vom Betrieb wohnen, zum erforderlichen Umkleiden eigene Umkleideräume, zumindest jedoch je Dienstnehmer ein eigener versperrbarer Kasten (Spind) zur Verfügung zu stellen.
(5) Für Dienstnehmer, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten von Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(6) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen leicht erreichbar sein.
(7) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Dienstnehmer bemessen und ausgestaltet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein.
(8) Der Verpflichtung, Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, kann auch dadurch entsprochen werden, daß mehrere Dienstgeber gemeinsam für ihre Dienstnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung stellen. In diesem Fall müssen die Aufenthaltsräume hinsichtlich ihrer Ausstattung den Anforderungen nach Absatz eins,, 3, 5 und 6 unter Zugrundelegung der Gesamtzahl aller Dienstnehmer entsprechen.
(9) Räume, die den Dienstnehmern vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet, belichtet und beleuchtbar sein. Den Dienstnehmern müssen geeignete Dusch-, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.
(10) Der Absatz 9, gilt nicht für Werk- und Dienstwohnungen.
Wohnräume und Unterkünfte
Paragraph 78 f,
(1) Räume, die Dienstnehmern für Wohnzwecke oder auch nur zur vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen für ihren Verwendungszweck entsprechend eingerichtet, den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit, sowie baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. Sie müssen insbesondere lüft- und heizbar und mit Einrichtungen zur ortsüblichen Beleuchtung sowie mit den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser, Waschgelegenheiten mit einwandfreiem Wasser zum Waschen und entsprechenden Toiletten versehen sein.
(2) Dienstnehmern, die auf Arbeitsstellen beschäftigt werden, die so entlegen sind, daß sie in deren Umgebung keine Räume erhalten können, die gemäß Absatz eins, für Wohnzwecke geeignet sind, müssen feste Unterkünfte oder andere geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen. Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß sicheren Orten mit ebensolchen Zugängen zu errichten; sie müssen den Anforderungen des Absatz eins, entsprechen. Für andere geeignete Einrichtungen gilt dies sinngemäß. Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck gemäß eingerichtet und ausgestattet sein. Für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung müssen im Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können; Paragraph 78 c, gilt sinngemäß.
(4) Unterkünfte zur Nächtigung bei Waldarbeiten müssen den Dienstnehmern in hygienisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden. Hinsichtlich ihrer Beschaffenheit können durch Kollektivvertrag Abweichungen von den Erfordernissen Paragraphen 78 e, Absatz 4 und 78g Absatz 2, vereinbart werden.
(5) Entnahmestellen für Wasser, das zum Trinken nicht geeignet ist, sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
(6) Werk- und Dienstwohnungen gehören nicht zu Wohnräumen im Sinne des Absatz eins,
Werk- und Dienstwohnungen
Paragraph 78 g,
(1) Die den Dienstnehmern bereitgestellten Wohnungen müssen den Forderungen der Gesundheit und Sittlichkeit und den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen. Sie müssen insbesondere lüft- und heizbar und mit Einrichtungen zur ortsüblichen Beleuchtung versehen sein. Für hygienisch einwandfreies Trinkwasser und für vorschriftsmäßige sanitäre Anlagen ist vorzusorgen.
(2) Die Wohnungen der Ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen, müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände enthalten und verschließbar sein. Wenn in einem Raum mehr als ein Dienstnehmer untergebracht wird, ist für jeden ein versperrbarer Schrank bereitzustellen.
(3) Familienwohnungen für verheiratete Dienstnehmer müssen hinsichtlich der Größe der Wohn-, Neben- und Vorratsräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und der Geschlechter ausreichend sein. In jedem Wohnraum dürfen nur so viele Personen untergebracht werden, daß auf jede von ihnen ein Luftraum von mindestens 10 m3 entfällt.
(4) Stellt die Land- und Forstwirtschaftsinspektion fest, daß den Dienstnehmern bereitgestellte Wohnungen benützt werden, die den Erfordernissen der Absatz eins bis 3 nicht entsprechen, so kann sie die weitere Benützung dieser Wohnung untersagen. Sie kann dem Dienstgeber auch den Auftrag erteilen, diese Wohnungen innerhalb einer angemessenen Frist in einen den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 entsprechenden Zustand zu versetzen oder, wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, neue Wohnungen bereitzustellen.
(5) Vor Erlassung eines Auftrages zur Bereitstellung neuer Wohnungen für Dienstnehmer sind die gesetzlichen Berufsvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu hören.
(6) Entnahmestellen für Wasser, das zum Trinken nicht geeignet ist, sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen.
Nichtraucherschutz
Paragraph 78 h,
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß in allenfalls eingerichteten Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
5.2.3 Arbeitsmittel
5.2.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 78 i,
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Dienstnehmer vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Gütern, Kraftübertragungsanlagen, Aufzüge und sonstige Transportanlagen, Transportmittel, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(2) Gefährliche Arbeitsmittel sind Arbeitsmittel, deren Benutzung mit einer möglichen spezifischen Gefährdung der Dienstnehmer verbunden ist oder deren Benutzung auf Grund ihres Konzeptes besondere Gefahren mit sich bringt.
(3) Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(4) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den dazu erlassenen Verordnungen beschaffen sind, aufgestellt, erhalten und benutzt werden.
(5) Dienstgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit
(6) Dienstgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
(7) Werden von Dienstgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(8) Dienstgeber haben bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer so gering als möglich gefährden. Bei der Verwendung ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, als dies der Schutz der Dienstnehmer erfordert.
(9) Sofern es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer bei der Benutzung eines Arbeitsmittels in vollem Umfang zu gewährleisten, haben Dienstgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen. Insbesondere haben Dienstgeber auch dafür Sorge zu tragen, daß Dienstnehmer die Zeit und Möglichkeit haben, sich den mit der In- und Außerbetriebnahme des Arbeitsmittels verbundenen Gefahren rasch zu entziehen.
5.2.3.2 Besondere Bestimmungen
Aufstellung von Arbeitsmitteln
Paragraph 78 j,
(1) Als Aufstellung im Sinne dieser Bestimmung gilt das Montieren, Installieren, Aufbauen und Anordnen von Arbeitsmitteln.
(2) Dienstgeber haben bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeitsmittel und der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und die Gefahren, die aus der Benutzung der Arbeitsmittel erwachsen können, zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung von Arbeitsmitteln ist insbesondere darauf zu achten, daß
(3) Im Freien aufgestellte Arbeitsmittel sind erforderlichenfalls durch Vorrichtungen oder andere entsprechende Maßnahmen gegen Blitzschlag und Witterungseinflüsse zu schützen.
(4) Werden Arbeitsmittel unter oder in der Nähe von elektrischen Freileitungen aufgestellt oder benutzt, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um jegliches gefahrbringendes Annähern der Dienstnehmer und der Arbeitsmittel an diese Leitungen sowie Stromschlag durch diese Leitungen zu verhindern.
(5) Arbeitsmittel und ihre Teile müssen durch Befestigung oder durch andere Maßnahmen stabilisiert werden, sofern dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
(6) Dienstgeber haben geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Kleidung oder Körperteile der die Arbeitsmittel benutzenden Dienstnehmer nicht erfaßt werden.
(7) Die Arbeits- und Wartungsbereiche der Arbeitsmittel müssen entsprechend der Benutzung ausreichend belichtet oder beleuchtet sein.
Benutzung von Arbeitsmitteln
Paragraph 78 k,
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:
(2) Die Benutzung von Arbeitsmitteln, die oder deren Einsatzbedingungen in einem größeren Umfang verändert wurden, als dies von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn eine Risikoanalyse durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind.
(3) Dienstgeber haben durch entsprechende Informationen, Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß
(4) Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringern vorgesehen ist, ist nur zulässig, wenn
(5) Außer Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen mit den für sie vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen versehen sein. Andernfalls sind diese Arbeitsmittel zu demontieren, unzugänglich oder durch Abnahme und Entfernung wesentlicher Bauelemente oder durch sonstige geeignete Maßnahmen funktionsunfähig zu machen. Erforderlichenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
Prüfung von Arbeitsmitteln
Paragraph 78 l,
(1) Wenn es auf Grund der Art oder der Einsatzbedingungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer erforderlich ist, müssen Arbeitsmittel vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach dem Aufbau an jedem neuen Einsatzort sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität überprüft werden (Abnahmeprüfungen). Dies gilt insbesondere für Krane, Aufzüge, Hebebühnen sowie bestimmte Zentrifugen und Hub- und Kipptore.
(2) Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen (wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters durchzuführen bei Arbeitsmitteln, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können, daß dadurch entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen Situationen für die Dienstnehmer führen können.
(3) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, sind außerdem nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
(4) Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen dürfen nur durch geeignete fachkundige Personen durchgeführt werden.
(5) Für Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, ist durch eine geeignete fachkundige Person auf der Grundlage einer Risikoanalyse und nach Maßgabe der vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Plan für die Prüfung des Arbeitsmittels zu erstellen. Der Prüfplan hat zu enthalten:
(6) Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Person, die die Prüfung durchgeführt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind von den Dienstgebern bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Aufzeichnungen oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung und über die wiederkehrenden Prüfungen vorhanden sein.
(7) Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn die für sie erforderlichen Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen durchgeführt wurden. Werden bei der Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(8) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Absatz 7, auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
Wartung von Arbeitsmitteln
Paragraph 78 m,
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitsmitteln mit Wartungsbuch sind die Eintragungen stets auf dem neuesten Stand zu halten.
5.2.4 Arbeitsstoffe
5.2.4.1 Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 78 n,
(1) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen oder chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Als “Verwenden” gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß Paragraph 78 o, ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt.
(3) Für die in Absatz 2, Litera und b Ziffer eins, genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft “explosionsgefährlich” gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,.
(4) Für die in Absatz 2, Litera , Ziffer 2, genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Arbeitsstoffe gelten als
5.2.4.2 Besondere Bestimmungen
Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
Paragraph 78 o,
(1) Dienstgeber müssen sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.
(2) Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß Paragraph 78 n, einstufen.
(3) Dienstgeber müssen die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.
(4) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Absatz 2, folgendes:
(5) Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden und biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 78 n, Absatz 2, auf die Dienstnehmer ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
(6) Dienstgeber müssen in regelmäßigen Zeitabständen ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.
Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
Paragraph 78 p,
(1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Absatz eins, genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Absatz eins und 2 gelten auch für die in Absatz eins und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion oder des Dienstgebers, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach Absatz , oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu melden.
(6) Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist können Dienstgeber davon ausgehen, daß die Verwendung zulässig ist, solange sie über keine anderen Erkenntnisse verfügen. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(7) Auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein in Absatz eins, angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Absatz eins, oder 2 nicht möglich ist. Wird diese Begründung nicht erbracht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Dienstnehmern an Arbeitsplätzen, an denen der gefährliche Arbeitsstoff verwendet wird, zu untersagen.
Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Paragraph 78 q,
(1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.
(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, haben Dienstgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie z.B. Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Dienstnehmer oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des Paragraph 78 s, Absatz eins, oder 2 vorherzusehen ist, müssen Dienstgeber
(4) Bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe müssen Dienstgeber die dem jeweiligen Gesundheitsrisiko entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffen. Erforderlichenfalls sind den Dienstnehmern wirksame Impfstoffe zur Verfügung zu stellen.
Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
Paragraph 78 r,
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, müssen Dienstgeber dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Dienstnehmer herbeigeführt werden kann.
(2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben. Werden gefährliche Arbeitsstoffe in Gebinden (Verpackungen) bereitgehalten, die nicht nach den chemikalienrechtlichen Vorschriften oder den Gefahrguttransportvorschriften gekennzeichnet sind, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, daß auf diesen Gebinden die zutreffenden Kennzeichnungselemente (zumindest die Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung, Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach der Chemikalienverordnung 1999 – ChemV 1999, R-Sätze, S-Sätze) gut sichtbar und dauerhaft angebracht sind. Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen jedenfalls nur in Gebinden (Verpackungen) bereitgehalten werden, die den Anforderungen des Paragraph 10, ChemV 1999 entsprechen.
(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Dienstgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Dienstnehmer vermieden werden.
(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, daß unbefugte Dienstnehmer zu Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Dienstnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
(5) Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Absatz 2, gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.
(6) Geräte, die bei ihrer Verwendung direkt mit Giften in Berührung kommen, wie Gefäße, Waagen, Löffel und dergleichen, müssen mit der Aufschrift “Für Gifte bestimmt” oder gleichwertig gekennzeichnet sein. Solche Geräte sowie erforderliche Schutzausrüstungen sind nach jedem Gebrauch gründlich zu reinigen. Die Geräte dürfen weder für Arzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel noch für sonstige ungiftige Waren des täglichen Gebrauchs verwendet werden und sind am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet werden, aufzubewahren.
(7) Die Lagerung und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln in der Menge bis 100 kg bzw. 100 Liter (davon maximal 50 kg bzw. 50 Liter als “T+” und “T” eingestufte Pflanzenschutzmittel) ist in einem Metallschrank in einem brandbeständigen Raum unter folgenden Bedingungen erlaubt:
(8) Die Lagerung und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln in der Menge von mehr als 100 kg bzw. 100 Liter ist ausschließlich in einem eigenen Lagerraum unter folgenden Bedingungen erlaubt:
Grenzwerte
Paragraph 78 s,
(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im allgemeinen die Gesundheit von Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die meßtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologischarbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen Dienstgeber dafür sorgen, daß dieser Wert nicht überschritten wird. Dienstgeber haben anzustreben, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen Dienstgeber dafür sorgen, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe, für die ein MAKWert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, müssen die Dienstgeber Maßnahmen festlegen, die im Fall von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen auf Grund von Zwischenfällen müssen die Dienstgeber weiters dafür sorgen, daß, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist,
(7) Steht ein gesundheitsgefährdender Arbeitsstoff in Verwendung, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, müssen Dienstgeber dafür sorgen, daß die Konzentration dieses Arbeitsstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist.
Messungen
Paragraph 78 t,
(1) Steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK- bzw. TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung oder ist das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen, müssen Dienstgeber in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchführen oder durchführen lassen.
(2) Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(3) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(4) Bei Messungen gemäß Absatz eins, muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepaßt sein. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Dienstnehmer repräsentativen Meßergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(5) Bei Messungen gemäß Absatz 2, muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Meßergebnis führen.
(6) Ergibt eine Messung gemäß Absatz eins,, daß der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt, umso kürzer haben diese Zeitabstände zu sein. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Dienstnehmer führen könnte.
(7) Ergibt eine Messung gemäß Absatz eins, die Überschreitung eines Grenzwertes, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(8) Ergibt eine Messung gemäß Absatz 2,, daß eine für die Sicherheit der Dienstnehmer gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Verzeichnis der Dienstnehmer
Paragraph 78 u,
(1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Dienstgeber ein Verzeichnis jener Dienstnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2) Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Dienstnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:
(3) Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln.
(4) Dienstgeber müssen unbeschadet der Paragraphen 76 c und d jedem Dienstnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon auszuhändigen.
5.2.5 Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
5.2.5.1 Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 78 v,
(1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind vom Dienstgeber die hiefür notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Mittel zur Verfügung zu stellen. Auch ist von ihm die Arbeitsweise im Betrieb in diesem Sinne einzurichten.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß Belastungen durch Monotonie, einseitige Belastung sowie Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsplätze müssen unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, daß die Dienstnehmer möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit ihre Arbeit verrichten können. Hiebei ist auch auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Dienstnehmer verbunden sind, wie Schädlings- und Unkrautbekämpfungsarbeiten, Bodenentseuchungsarbeiten, Arbeiten in Behältern, Silos, Jauchen- und Senkgruben, Baumfällungen, Aufarbeiten von Wind- und Schneebrüchen, Holzbringungen, Sprengarbeiten, Arbeiten in Steinbrüchen, Sand- und Kiesgruben, Arbeiten an beweglichen Teilen von Maschinen und Betriebseinrichtungen, Arbeiten mit Seilförderungsanlagen sowie die Führung von Erntemaschinen, Kränen und Hubstaplern, dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die geistig und körperlich geeignet sind und die vom Standpunkt des Dienstnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen.
(5) Zu Arbeiten, bei denen es mit Rücksicht auf die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für die damit Beschäftigten oder für andere Dienstnehmer von wesentlicher Bedeutung ist, dass die notwendigen Fachkenntnisse für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten vorliegen, dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die den Nachweis dieser Fachkenntnisse erbringen.
Sofern es sich nicht um Sprengarbeiten handelt, gilt als Nachweis der entsprechenden Fachkenntnisse für die in Ziffer eins bis 3 angeführten Tätigkeiten auch eine Bescheinigung von Dienstgebern über eine mindestens fünfjährige, vor dem 1. Jänner 2009 gelegene, einschlägige Verwendung.
Handhabung von Lasten
Paragraph 78 w,
(1) Als manuelle Handhabung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Dienstnehmer, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Dienstnehmer eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.
(2) Dienstgeber haben geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, daß Dienstnehmer Lasten manuell handhaben müssen. Läßt es sich nicht vermeiden, daß Dienstnehmer Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber
(3) Dienstnehmer, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen dafür körperlich geeignet sein und müssen Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten, sowie eine ausreichende Unterweisung erhalten. Die Dienstnehmer müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.
Lärm
Paragraph 78 x,
(1) Dienstgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Dienstnehmer einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung der Dienstgeber fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Dienstnehmer repräsentativen Ergebnis führen. Die verwendeten Verfahren und Geräte müssen den gegebenen Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenschaften des zu messenden Lärms, der Dauer der Exposition, der Umweltfaktoren und der Eigenschaften des Meßgerätes angepaßt sein und es ermöglichen, die Lärmexposition und die Werte zu bestimmen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
Sonstige Einwirkungen und Belastungen
Paragraph 78 y,
(1) Dienstgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze so zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden, möglichst gering gehalten wird. Gleiches gilt auch für andere physikalische Einwirkungen.
(2) Dienstgeber haben die Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Einwirkungen durch blendendes Licht, Wärmestrahlung, Zugluft, üblen Geruch, Hitze, Kälte, Nässe, Feuchtigkeit auf die Dienstnehmer möglichst gering gehalten werden.
(3) Lassen sich gesundheitsgefährdende Erschütterungen oder sonstige besondere Belastungen, insbesondere physikalischer oder klimatischer Natur oder vergleichbarer Einwirkungen, nicht durch andere Maßnahmen vermeiden oder auf ein vertretbares Ausmaß verringern, so sind zur Verringerung der Belastungen oder zum Ausgleich geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten. Dies gilt für Arbeiten, die mit besonderen physischen Belastungen verbunden sind sowie für Arbeiten unter vergleichbaren Belastungen, wie besonders belastenden klimatischen Bedingungen, z.B. Arbeiten in Kühlräumen.
5.2.5.2 Besondere Bestimmungen
Bildschirmarbeitsplätze
Paragraph 78 z,
(1) Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden.
(2) Dienstgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist dafür zu sorgen, daß
(4) Absatz eins und 2 mit Ausnahme des letzten Satzes gilt auch für die vom Dienstgeber den Dienstnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten. Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte sind die Absatz 2 und 3 anzuwenden, wenn die Datenverarbeitungsgeräte regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden.
(5) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von Absatz 2 und 3 zulässig:
(6) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(7) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Dienstgeber folgende Faktoren zu berücksichtigen:
(8) Bei Beschäftigung von Dienstnehmern, die durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt folgendes:
(9) Maßnahmen nach Absatz 8, Ziffer 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Dienstnehmer führen.
(10) Auf tragbare Datenverarbeitungsgeräte, die nicht regelmäßig am Arbeitsplatz eingesetzt werden, ist Absatz 7, nicht anzuwenden.
(11) Auf die in Absatz 5, angeführten Einrichtungen bzw. Geräte ist Absatz 7, nur anzuwenden, soweit die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen.
Sand- (Lehm-) und Schottergruben, Steinbrüche und Erdarbeiten im land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb
Paragraph 79,
(1) In Sand- (Lehm-) und Schottergruben sowie in Steinbrüchen ist nach Entfernung des Abraumes (Baumbestand, Erdreich, Wurzelwerk, loses Gestein) ein in seiner Breite der Abraumhöhe entsprechender, mindestens jedoch 1,50 m breiter Schutzstreifen anzulegen. Die Grubenränder sind außerhalb des Schutzstreifens auf tragfähigem Grund mit einer Absperrung zu versehen.
(2) Der Abbau ist von oben oder von der Seite her unter Verwendung entsprechend langer Stecher oder durch Sprengung so vorzunehmen, daß dabei eine Gefährdung durch loses Material hintangehalten wird und keine Unterhöhlungen oder Steilwände entstehen. Alleinarbeit im Wandbereich ist zu vermeiden.
(3) Der Böschungswinkel darf im allgemeinen nicht steiler als 60° sein. Bei Wänden über 3 m Höhe ist in Etagen abzubauen. Ein Fluchtweg ist freizuhalten. Nach Frost und Regengüssen sowie nach Sprengungen sind die Wände einschließlich der Ränder auf Vorhandensein gelockerter Massen (Sprünge, Risse) zu prüfen. Lockeres Material ist zu entfernen.
(4) Zufahrten sind abzuschranken und mit Zutrittsverbotstafeln zu versehen.
(5) Die Gewinnung von Sand aus Schächten von mehr als 1 m Tiefe ist verboten.
(6) Auch bei stillgelegten oder nur zum Teil genutzten Gräbereien sind, wenn diese nicht eingeebnet werden oder eine natürliche Böschung erreicht ist, Sicherungsmaßnahmen, wie Absperrung und Verbotstafeln, zu treffen.
(7) Für die Materialgewinnung mit Baggern (Frontladerschaufel) gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 nicht. Das mit dem Bagger nicht mehr erreichbare Material in der Wand darf nicht höher als 1 m sein. Der Aufenthalt zwischen Bagger und Wand ist verboten. Die seitlichen Begrenzungswände von Baggergruben sind abzuböschen.
(8) Erdarbeiten, wie in Schächten, Stollen und Kanälen, dürfen nur unter fachkundiger Anleitung vorgenommen werden; besonders ist auf Pölzung, Vermeiden einer Belastung der Schachtränder, Absperrung, Überdeckung und allfällige Notbeleuchtung zu achten. Alleinarbeit ist zu vermeiden.
Lagerungen und Transportarbeiten
Paragraph 80,
(1) Lagerungen sind unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des Lagergutes und auf die zulässige Belastung der Lagerfläche und der tragenden Bauteile so vorzunehmen, daß ein Herab- oder Umfallen sowie ein Abrollen oder Abrutschen verhindert wird. Die zulässige Belastung ist durch dauerhafte Anschläge oder Beschriftung, bei Schüttgut durch eine Höhenmarke zu kennzeichnen.
(2) Unter oder auf schwebenden Lasten sowie zwischen Rollschienen, Gleitschienen und Gleitpfosten ist der Aufenthalt beim Auf- und Abladen verboten.
Maschinelle Einrichtungen
Paragraph 81,
(1) Maschinen (Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Maschinen-Sicherheitsverordnung) die vor dem 1. Jänner 1995 in Verwendung genommen wurden (Altmaschinen), dürfen nur mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzeinrichtungen verwendet werden. Die für das jeweilige Arbeitsmittel oder sonst für die sichere Benützung erforderlichen Aufschriften und Hinweise sind gut lesbar zu erhalten (z.B. Umdrehungszahl und -richtung, Warnungen und Verbote, CE-Kennzeichnung).
(2) Maschinen, die für Handbetrieb hergestellt und auf Antrieb durch Kraftmaschinen umgebaut worden sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Umbau von einem hiezu Befugten vorgenommen wurde.
(3) Dauernd außer Betrieb gestellte Maschinen sind zu entfernen oder abzusichern.
(4) Insbesondere sind folgende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen:
Elektrische Anlagen
Paragraph 82,
(1) Elektrische Anlagen sind unter Beachtung der geltenden Vorschriften für die Elektrotechnik so zu errichten, instand zuhalten und zu betreiben, daß die Sicherheit der Dienstnehmer gewährleistet ist.
(2) Es dürfen nur solche elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.
(3) Bei Verwendung elektrischer Energie sind im besonderen folgende Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:
Geräte, Werkzeuge
Paragraph 83,
(1) Geräte und Werkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein und sind in einem solchen Zustand zu erhalten, daß bei Gebrauch, Transport und Aufbewahrung ein wirksamer Schutz vor Verletzungen oder sonstigen Schädigungen erreicht wird.
(2) Werkzeuge (Schraubenschlüssel) dürfen nur zweckentsprechend und in passender Größe verwendet werden.
(3) Schadhafte Geräte oder Werkzeuge dürfen nicht verwendet werden.
Selbstfahrende Arbeitsmittel und Fuhrwerke
Paragraph 84,
(1) Auf den innerbetrieblichen Verkehr (Hof, Feld, Wald), sind unbeschadet straßenpolizeilicher oder kraftfahrrechtlicher Vorschriften im Interesse des Dienstnehmerschutzes sinngemäß die Vorschriften des Paragraph 106, der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, über Transportkarren selbstfahrende Arbeitsmittel (wie Elektrokarren, Dieselkarren oder Hubstapler) und folgende Vorschriften anzuwenden:
(2) Mitfahrer- und Bremsersitze müssen gegen Absturz gesichert (Schutzstange, Fußrasten, Seiten- und Rückenlehnen) und mit Auftritten ausgestattet sein. Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen nur Sitze verwendet werden, die nicht gesundheitsgefährdend sind. Zugmaschinen (Traktore) und Transportkarren sind mit einer wirksamen Schutzvorrichtung (z.B. Sicherheitsrahmen, Sicherheitsverdeck, Sicherheitsbügel) gegen Gefährdung des Fahrers durch Umstürzen oder Überschlagen zu versehen.
(3) Bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen (Fuhrwerken) sind insbesondere unbefugtes Besteigen, Sitzen und Stehen auf Plätzen und Standorten, die dazu nicht bestimmt sind (Ackerschienen), Herabhängenlassen der Beine und das Hinausbeugen untersagt.
(4) Vorrichtungen zum Ankuppeln von Anhängern müssen so beschaffen und gesichert sein sowie offenkundig eine solche Festigkeit haben, daß ein unbeabsichtigtes Loslösen hintangehalten wird (Sicherung von Kupplungsbolzen und Deichselnägeln, zum Beispiel mittels Splint). Die Anhängeröse der Deichsel muß starr (ÖNORM ISO 5692-2) und das Kupplungsmaul am Traktor muß drehbar sein (ÖNORM L5209 Teil 1).
(5) Das Ladegut ist gegen Abrutschen und Abrollen, klappbare Bordwände sind gegen unbeabsichtigtes Öffnen zu sichern.
(6) Von Lastkraftwagenfahrern und deren Beifahrern sind zum Nachweis ihrer nach den Paragraphen 55 bis 61 und den Paragraphen 95 bis 105a höchstzulässigen Beanspruchung Fahrtenbücher zu führen, in welche laufend die Angaben über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen und der Ruhezeiten, nach Arbeitstagen getrennt, einzutragen sind. Der Dienstgeber hat die Fahrtenbücher sowie dem Dienstnehmer vor Antritt der Fahrt schriftliche Fahrtaufträge auszugeben, zu kontrollieren und nach deren Abschluß mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
Viehhaltung
Paragraph 85,
(1) Tiere dürfen nicht mit um die Hand oder den Arm gewickelten Stricken oder Ketten geführt werden.
(2) Bösartige Tiere, wie Schläger oder Beißer, sind abgesondert (Zwischenwand) unterzubringen.
(3) Jeder über 10 Monate alte Zuchtstier ist, ausgenommen auf der Alpe, mit einem kräftigen Nasenring zu versehen. Solche Stiere dürfen nur unter Verwendung eines Halfters mit Kette oder starkem Strick und einer Leitstange geführt werden, die mit einem womöglich nicht starr befestigten Karabiner in den Nasenring einzuhängen ist. Im Stall, beim Weidegang und im Gespann ist der Nasenring mit Hilfe eines Halfters und Halteriemens hochzubinden. Zuchtstiere sind im Stall an starken Ketten oder Riemen mit doppelter Anhängevorrichtung anzubinden; nur an einer Seite des Stieres darf sich in dessen unmittelbarer Nähe eine Wand befinden. Nach Möglichkeit soll der Zutritt zum Futterbarren von vorne erfolgen können (Futtergang).
(4) Beim Decken der Kühe ist ein freistehender Sprungstand zu verwenden. Bei Sprüngen in einem geschlossenen Raum, insbesondere zur künstlichen Samenabnahme, müssen zwei Ausgänge vorhanden sein.
(5) In Laufstallungen ist für Zwecke der Untersuchung, Impfung und für sonstige Behandlungs- und Pflegearbeiten wenigstens eine Anbindevorrichtung für die Tiere vorzusehen; als solche ist auch ein absperrbares Freßgitter anzusehen.
(6) Bei Arbeiten an Orten, wo Tiere untergebracht sind, die an übertragbaren Krankheiten, wie Tuberkulose, Bangsche Krankheit, Rotlauf, Milzbrand, erkrankt oder einer solchen Krankheit verdächtig sind, insbesondere bei der Pflege, Geburtshilfe, Melkung oder Schlachtung solcher Tiere, sind die Vorschriften gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz 2 und Paragraph 87, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
Sprengarbeiten
Paragraph 86,
Für die Durchführung von Sprengarbeiten sind die Paragraphen 2 bis 22, 24-28 und Paragraph 29, Absatz eins, der Sprengarbeitenverordnung – SprengV anzuwenden.
Arbeiten mit gefährlichen Stoffen
Paragraph 87,
(1) Bei Arbeiten mit giftigen oder infektiösen Stoffen sind Essen, Trinken und Rauchen verboten.
(2) Feuer- und explosionsgefährliche, giftige oder ätzende Stoffe sind in dauerhaft gekennzeichneten Gefäßen oder Behältern unter Verschluß aufzubewahren; sie dürfen nur unter Hinweis auf die jeweilige Gebrauchsanweisung ausgegeben und verwendet werden.
(3) Bei Arbeiten mit giftigen Stoffen in geschlossenen Räumen muß mindestens eine zweite Person zur allfälligen Hilfeleistung anwesend oder durch Zuruf erreichbar sein.
(4) Zu Arbeiten mit den in Absatz eins und 2 angeführten Stoffen dürfen Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an Hauterkrankungen oder Hautverletzungen, auch wenn diese durch Verbände geschützt sind, an Augenbindehauterkrankungen oder an Allergien leiden, sowie Personen unter 15 Jahren und Schwangere nicht herangezogen werden.
(5) Bei Verbrennungskraftmaschinen ist während des Nachfüllens von Treibstoff das Laufenlassen des Motors sowie das Rauchen und die Verwendung von offenem Licht und Feuer verboten. Das Laufenlassen von Motoren ist auch in geschlossenen Räumen (Garagen) verboten, sofern die Verbrennungsgase nicht direkt ins Freie abgeleitet werden.
(6) Bei Behältern, Gruben, Kanälen, Silos, Schächten und ähnlichen Räumen, in denen sich giftige, betäubende oder sonst gesundheitsschädigende oder in anderer Weise gefährliche Gase, Dämpfe oder Staub ansammeln können und bei Getreidesilos darf die lichte Weite der Einstiegöffnung nicht weniger als 60 cm betragen.
(7) Der Einsteigende ist unter Verwendung einer geeigneten Absturzsicherung so anzuseilen, daß eine Bergung rasch erfolgen kann. Das Seil ist außerhalb des Behälters zu befestigen und von mit den Arbeiten vertrauten Personen (mindestens zwei) zu halten, die den Eingestiegenen ständig zu beobachten oder, falls dies nicht möglich ist, sonst mit diesem Verbindung zu halten haben. Ist eine Gefährdung des Einsteigenden durch natürliche Belüftung nicht zu beseitigen, sind Vorrichtungen zur Be- oder Entlüftung zu verwenden oder geeignete Atemschutzgeräte vorzusehen.
(8) In Jauche- oder Senkgruben darf erst eingestiegen werden, wenn sie vorher entleert und gründlich ent- bzw. belüftet worden sind. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Licht und Feuer ist verboten.
(9) Gärsilos und Gärkeller dürfen ohne – unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende – Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) während des Gärprozesses erst nach gründlicher Be- und Entlüftung und geeigneten Proben auf Kohlendioxid (z.B. mit CO2-Meßgeräten) betreten werden. Die maximale Arbeitsplatzkonzentration (0,5 Vol-%, Kurzzeitwert 1 Vol-%) ist, erforderlichenfalls durch mechanische Lüftung, allenfalls gesteuert durch Warngeräte, einzuhalten.
(10) Das Streichen mit Silolack und sonstigen Anstrichmitteln, die gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Lösungsmittel enthalten, hat stets von unten nach oben fortschreitend zu erfolgen; dabei ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten.
Auf dieses Verbot, sowie auf Vergiftungsgefahr, ist durch dauerhafte Beschriftung der Silos hinzuweisen. Absatz 7, ist sinngemäß zu beachten.
(11) An Behältern, die entzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten oder enthalten haben, ist das Arbeiten mit offenem Licht und Feuer, das Rauchen sowie die Vornahme funkenbilden-
der Arbeiten verboten, bevor entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind (gründliche Reinigung, Füllung mit Wasser).
(12) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern, Gruben und ähnlichen Räumen dürfen Lampen und Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht verwendet werden.
(13) In Kesseln, Montagegruben, Behältern und Rohrleitungen sowie in Fässern, Backöfen und Siloanlagen aus gut leitfähigen Baustoffen dürfen nur mit Kleinspannung betriebene Handleuchten verwendet werden; in Räumen, in denen das Vorhandensein brennbarer Gase (Jauchegruben) oder explosibler Staub-Luftgemische (Getreidesilos) angenommen werden kann, nur Handleuchten, die eine Funkenbildung ausschließen.
Waldarbeit und sonstige Arbeiten an Bäumen
Paragraph 88,
(1) Für die Waldarbeit (Holzschlägerung, Bringung, Aufarbeitung von Schneebruch und Windwurf, Pflegemaßnahmen) und sonstigen Arbeiten an Bäumen, auch außerhalb des Waldes, gelten zusätzlich folgende besondere Sicherheitsregeln:
Besteigen von Hänger und/oder Halter
Fällen des Halters oder Abschneiden von haltenden Ästen
Darüberschlagen weiterer Bäume
Stückweises Abschneiden des Stammes
(2) Bei teil- oder hochmechanischen Arbeitsverfahren (z.B. Processor-, Harvester-, Forwardereinsatz) sind vom Dienstgeber unter Berücksichtigung der Bedienungsanleitung für die zum Einsatz gelangenden Maschinen schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und den Dienstnehmern nachweislich zur Kenntnis zu bringen bzw. Betriebsvereinbarungen gemäß Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer 8, abzuschließen.
5.2.6 Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 89,
(1) Den Dienstnehmern ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung vom Dienstgeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn für sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit trotz entsprechender anderer Schutzmaßnahmen ein ausreichender Schutz des Lebens oder der Gesundheit nicht erreicht wird. Eine derartige Schutzausrüstung ist auch dann kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn entsprechende andere Schutzmaßnahmen nicht durchführbar sind.
(2) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Dienstnehmern benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung. Eine persönliche Schutzausrüstung muß
Zu den Bedingungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, zählen die Dauer ihres Einsatzes, das Risiko, die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesem Risiko, die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes der einzelnen Dienstnehmer und die Leistungswerte der persönlichen Schutzausrüstung.
(3) Dienstnehmer sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Dienstgeber dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Dienstnehmer nicht dulden.
(4) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen, außer in besonderen Ausnahmefällen, nur für jene Zwecke und unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie nach den Angaben des Herstellers oder des Inverkehrbringers bestimmt sind.
(5) Persönliche Schutzausrüstungen müssen für den persönlichen Gebrauch durch einen Dienstnehmer bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Personen, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(6) Dienstgeber haben durch geeignete Lagerung und ausreichende Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen ein gutes Funktionieren der persönlichen Schutzausrüstung und einwandfreie hygienische Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Verwenderinformationen der Hersteller und Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
(7) Werden von Dienstgebern persönliche Schutzausrüstungen erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß diese persönlichen Schutzausrüstungen hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.
(8) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung gegenüber den betreffenden Gefahren gewährleistet sein.
(9) Vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung müssen die Dienstgeber eine Bewertung der von ihnen vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstung vornehmen, um festzustellen, ob sie den in Absatz 2 und 4 genannten Anforderungen entspricht. Die Bewertung hat zu umfassen:
(10) Die Bewertung ist bei Änderung der für die Bewertung maßgeblichen Kriterien zu wiederholen. Dienstgeber sind verpflichtet, diese Bewertung sowie die Grundlagen für die Bewertung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(11) Die Berufskleidung/persönliche Schutzausrüstung muß den Erfordernissen der beruflichen Tätigkeit der Dienstnehmer entsprechen und vor allem so beschaffen sein, daß durch diese Kleidung eine zusätzliche Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht bewirkt wird.
(12) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Dienstnehmer eine bestimmte persönliche Schutzausrüstung erfordert oder wenn die persönliche Schutzausrüstung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, sind die Dienstgeber verpflichtet, auf ihre Kosten den Dienstnehmern eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser persönlichen Schutzausrüstung zu sorgen.
Besondere Bestimmungen, Reinigung und Desinfektion
Paragraph 90,
(1) Als persönliche Schutzausrüstungen kommen insbesondere in Betracht:
(2) Bei Verschmutzung, wie durch Staub, Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmittel, sowie bei Gefährdung durch Gifte, Infektion oder Strahlung ist für ausreichende Reinigungs- bzw. Desinfektionsmöglichkeit für die Dienstnehmer selbst und deren Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung zu sorgen.
Sicherheitsvorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Paragraph 91,
(1) Jeder Betrieb muß so eingerichtet sein, erhalten und geführt werden, daß nach dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaften bei umsichtiger Verrichtung der Arbeiten ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit aller Beschäftigten erreicht wird.
(2) Der Dienstgeber hat die für die Eintragung der Ergebnisse der in den einschlägigen Gesetzen oder Ö-Normen (Paragraph 239, Absatz 2,) vorgesehenen periodischen Überprüfungen, wie solcher von Schutzausrüstungen oder -einrichtungen, Feuerlöschgeräten, Kesseln, Druckbehälter, Kälteanlagen, Flüssiggasanlagen, Materialseilbahnen, Aufzügen, Hallengreifanlagen, Hubstaplern, Hebezeugen, Hebebühnen, Hub- und Kipptoren, automatische Türen, bestimmten Vormerkbücher bei Betriebskontrollen (Paragraph 112, Ziffer 2,) vorzuweisen.
(3) Betriebsmittel, wie bauliche und maschinelle Einrichtungen, Fuhrwerke, Fahrzeuge und sonstige Transportmittel, Tiere, Sprengmittel, Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel, sowie gesundheitsschädliche Stoffe müssen derart behandelt, verwendet, verwahrt und gesichert werden, daß ein wirksamer Schutz vor Verletzungen oder Krankheiten erreicht wird; das gleiche gilt auch beim Freiwerden gefährlicher Gase oder Dämpfe, wie Gärgase, Faulgase, Benzin- und Benzoldämpfe, sowie beim Auftreten von auf den Menschen übertragbaren Tierkrankheiten.
5.2.7 Gesundheitsüberwachung und Präventivdienste
5.2.7.1 Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige Untersuchungen
Paragraph 92,
(1) Mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifische mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer nur beschäftigt werden, wenn
(2) Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere Tätigkeiten, bei denen Dienstnehmer einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, wobei bei Fortdauer der Tätigkeit in den angeführten Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchzuführen sind
(3) Absatz eins, gilt weiters für Tätigkeiten, bei denen häufiger und länger andauernd Atemschutzgeräte (Filter- oder Behältergeräte) getragen werden müssen und für Tätigkeiten unter Einwirkung von den Organismus besonders belastender Hitze.
(4) Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden,
(5) Wenn im Hinblick auf die spezifische mit einer Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung (Nachtarbeit, biologische Arbeitsstoffe) nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen besondere ärztliche Untersuchungen geboten erscheinen, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können. Eine solche ist insbesondere bei Einwirkung von gesundheitsgefährdenden biologischen Arbeitsstoffen oder regelmäßiger Nachtarbeit (mindestens 3 Stunden in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) erforderlich.
(6) Die Kosten der Untersuchungen nach Absatz eins bis 5 sind vom Dienstgeber zu tragen. Die Kosten für Untersuchungen nach Absatz 5, sind dann nicht vom Dienstgeber zu tragen, wenn sie auf Kosten eines Versicherungsträgers erfolgen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, dass sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die Unfallversicherungspflicht auslöst.
(7) Die untersuchenden Ärzte müssen Arbeitsmediziner (Paragraph 92 c, Absatz eins,) und nach Paragraph 56, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (AschG) für die jeweiligen Untersuchungen ermächtigt sein, wenn für die Untersuchung eine Ermächtigung vorgesehen ist. Sie haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgenuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
(8) Bei der Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen finden die Grundsätze des Absatz 7, Ziffer eins, (sofern für die Untersuchung einheitliche Richtlinien erlassen wurden), 2. und 5. Anwendung.
(9) Der Befund und die Beurteilung jeder Eignungs- und der Folgeuntersuchung ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion und dem Dienstnehmer zu übermitteln, dem Dienstgeber nur die Beurteilung. Wird bei einer Untersuchung die gesundheitliche Nichteignung festgestellt, so darf der Dienstnehmer mit dieser Tätigkeit nicht mehr beschäftigt werden. Die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes erfolgt, wenn auf Grund einer Folgeuntersuchung durch den Arzt festgestellt wird, dass die gesundheitliche Eignung für die betreffende Tätigkeit wieder gegeben ist.
(10) Der Dienstgeber und der Dienstnehmer können bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Überprüfung der Beurteilung der Eignungs- oder Folgeuntersuchungen beantragen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat eine Überprüfung durch geeignete sachverständige Ärzte vornehmen zu lassen. Führt die Überprüfung zu einer anders lautenden Beurteilung, ist dies dem untersuchenden Arzt, dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer mitzuteilen. Auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde feststellen, ob die Voraussetzungen des Absatz 9, vorliegen.
(11) Gelangt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis, dass bei einem Dienstnehmer eine Erkrankung aufgetreten ist, die auf eine Tätigkeit im Sinne des Absatz 2, zurückzuführen sein könnte, so kann sie die Untersuchung der anderen Dienstnehmer anregen, die mit derartigen Tätigkeiten beschäftigt sind.
(12) Die Dienstgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen und zu untersuchenden Dienstnehmern sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie den Meßergebnissen, gewähren. Die Dienstgeber müssen den Dienstnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes gewähren.
5.2.7.2 Präventivdienste
5.2.7.2.1 Sicherheitsfachkräfte
Bestellung
Paragraph 92 a,
(1) Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Ziffer eins, oder, wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Ziffer 2, oder Ziffer 3, zu erfüllen:
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen. Als Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gilt der Abschluß einer gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, anerkannten Fachausbildung oder der Abschluß einer gleichwertigen Ausbildung im Ausland. Dabei ist auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen.
(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(4) Dienstgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, Ausstattung und Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung (ausgenommen Räume für die sicherheitstechnische Betreuung).
(5) Die Bestellung von Sicherheitsfachkräften berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
Aufgaben, Information und Beiziehung
Paragraph 92 b,
(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen, insbesondere bei
(2) Dienstgeber haben den Sicherheitsfachkräften alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Die Sicherheitsfachkräfte sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen werden oder wenn Dienstnehmer auf Grund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsfachkräfte
5.2.7.2.2 Arbeitsmediziner
Bestellung
Paragraph 92 c,
(1) Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden Ziffer eins, oder, wenn ein Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß der folgenden Ziffer 2, oder Ziffer 3, zu erfüllen:
(2) Dienstgeber sind verpflichtet, den Arbeitsmedizinern das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Sicherheitsfachkräfte oder sicherheitstechnische Zentren das Hilfspersonal, Ausstattung und Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.
(3) Die Bestellung von Arbeitsmedizinern berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
Aufgaben, Information und Beiziehung
Paragraph 92 d,
(1) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen. Arbeitsmediziner sind in Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz hinzuzuziehen, insbesondere bei
(2) Dienstgeber haben den Arbeitsmedizinern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen. Arbeitsmediziner sind gesondert zu informieren, wenn Dienstnehmer aufgenommen werden, oder wenn Dienstnehmer auf Grund einer Überlassung beschäftigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, daß die Arbeitsmediziner
(4) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, daß alle Dienstnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen können. Die Regelungen über Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
(5) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.
(6) Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den in Ziffer eins und 2 genannten Zeitabständen sowohl durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen. Diese Begehungen haben sich auf alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Arbeitsstätte, einschließlich aller dazugehöriger Flächen gemäß Paragraph 77, Absatz 3,, zu beziehen:
Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen.
(7) Paragraph 92 b, Absatz 7 bis 9 und 11 sind anzuwenden.
(8) In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
5.2.7.2.3 Allgemeine Bestimmungen
Zusammenarbeit
Paragraph 92 e,
(1) Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) und der Betriebsrat haben zusammenzuarbeiten.
(2) Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten einschließlich der Flächen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, durchzuführen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben bei gemeinsamen Besichtigungen gemäß Absatz 2, die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat beizuziehen.
Meldung von Mißständen
Paragraph 92 f,
(1) Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes dem Dienstgeber oder der sonst für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person sowie dem Betriebsrat mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer fest, so haben sie unverzüglich die betroffenen Dienstnehmer und den Dienstgeber oder die für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften sonst verantwortlichen Personen sowie den Betriebsrat zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
(3) Die Präventivfachkräfte haben das Recht, sich an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu wenden, nachdem sie erfolglos vom Dienstgeber die Beseitigung einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verlangt haben.
Abberufung
Paragraph 92 g,
(1) Der Dienstgeber hat die Abberufung einer Präventivfachkraft mit den Sicherheitsvertrauenspersonen, sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist mit diesem, sonst mit den Dienstnehmern zu beraten.
(2) Wenn nach Auffassung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Präventivfachkraft die ihr nach diesen Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion diese Beanstandung dem Dienstgeber schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Dienstgeber hat im Falle einer Mitteilung nach Absatz 2, gegenüber der Land- und Forstwirtschaftsinspektion binnen 4 Wochen zu den Beanstandungen schriftlich Stellung zu nehmen.
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der Unfallversicherungsträger
Paragraph 92 h,
(1) Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers erfolgen, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (Paragraph 92 a, Absatz eins, Ziffer eins,) oder Arbeitsmediziner (Paragraph 92 c, Absatz eins, Ziffer eins,) verfügt.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen haben dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihnen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern zu übermitteln:
(3) Weder die Inanspruchnahme eines Präventionszentrums noch die Anwendung des Unternehmermodells gemäß Paragraph 92 b, Absatz 10, enthebt die Dienstgeber von ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.
(4) Die Paragraphen 92 b, Absatz eins und 2, 92d Absatz eins und 2, 92e Absatz eins und 92f sind anzuwenden. Weiters ist Paragraph 92 e, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.
(5) Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen den Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer aufzulegen. Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach Paragraph 74, Absatz 5 und 6 zu berücksichtigen.
Sonstige Fachleute
Paragraph 92 i,
(1) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen oder Arbeitspsychologen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(2) Die Präventivfachkräfte, der Betriebsrat und sonstige Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
(3) Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, sonst jährlich, dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.
Präventionszeit
Paragraph 92 j,
(1) Sofern in Paragraph 92 b und Paragraph 92 d, nicht anderes bestimmt wird, sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
(2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt
Bei Berechnung der jährlichen Präventionszeiten für die jeweiligen Arbeitsstätten sind Teile von Stunden unterhalb von 0,5 auf ganze Stunden abzurunden und ab 0,5 auf ganze Stunden aufzurunden. Eine Neuberechnung der jährlichen Präventionszeit im laufenden Kalenderjahr hat erst bei Änderung der der Berechnung zugrunde gelegten Dienstnehmerzahl um mehr als 5 % zu erfolgen.
(3) Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer, die in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Auf Flächen gemäß Paragraph 77, Absatz 3, beschäftigte Dienstnehmer sind einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Dienstnehmerzahl.
(4) Der Dienstgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 % und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 % der gemäß Absatz 2, ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 % der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation bei zuziehende sonstige geeignete Fachleute oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmediziner zu beschäftigen.
(5) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die Präventionszeit der Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
(6) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmediziner auf mehrere Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.
5.2.8 Schutz der Frauen
Paragraph 93,
(entfällt)
Paragraph 94,
(entfällt)
5.2.8.2 Mutterschutz
Paragraph 94 a,
(1) Ergibt die Beurteilung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, so ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, so ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.
Paragraph 95,
(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.
(2) Die Achtwochenfrist (Absatz eins,) wird auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder späteren als dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Über die Vorschrift des Absatz eins, hinaus dürfen werdende Mütter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach dem Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist oder eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Absatz eins,) den Dienstgeber auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben sie über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Entbindung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis über das Bestehen der Schwangerschaft und über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin oder, wenn er eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat, unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung, hievon der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Mitteilung zu machen. Hiebei sind Name, Alter und Tätigkeit der werdenden Mutter bekanntzugeben.
(7) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 – MuKiPassV die außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
Beschäftigungsverbote
Paragraph 96,
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende Kind schädlich sind.
(2) Als Arbeiten im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere anzusehen:
(3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren ausgesetzt sind.
(4) Im Zweifelsfalle entscheidet die Land- und Forstwirtschafts-inspektion, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Absatz eins bis 3 fällt.
(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig übermäßig strecken oder beugen oder bei denen sie häufig hocken oder sich gebückt halten müssen, sowie Arbeiten, bei denen der Körper übermäßigen Erschütterungen ausgesetzt ist, nicht beschäftigt werden, wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen entscheidet, daß diese Arbeiten für den Organismus der werdenden Mutter oder für das werdende Kind schädlich sind.
(6) Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es die Art des Betriebes gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß andere Dienstnehmer, die im selben Raum wie werdende Mütter beschäftigt sind, diese nicht der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen.
Schutzfrist nach der Entbindung
Paragraph 97,
(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (Paragraph 95, Absatz eins,) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.
(2) Über die in Absatz eins, festgesetzten Fristen hinaus ist die Zulassung von Dienstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten, als sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im Paragraph 96, Absatz 2, Litera ,, b, c, e und f genannten Arbeiten beschäftigt werden.
(4) Über die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 hinaus kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für Dienstnehmerinnen, die nach dem Zeugnis eines Amtsarztes in den ersten Monaten nach ihrer Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, dem Dienstgeber die Maßnahmen auftragen, die zum Schutze der Gesundheit der Dienstnehmerin notwendig sind.
Sonstige Beschäftigungsverbote
Paragraph 98,
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen von neunzehn Uhr bis fünf Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (Paragraph 58,) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig. Für jugendliche werdende und stillende Mütter darf überdies die wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden nicht übersteigen.
Stillende Mütter
Paragraph 98 a,
(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
(2) Stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder das zu stillende Kind schädlich sind. Als solche Arbeiten oder Arbeitsverfahren gelten jedenfalls die im Paragraph 96, Absatz 2, Litera ,, c, f und h genannten Arbeiten.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Absatz 2, fällt.
(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.
Stillzeit
Paragraph 99,
(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat für Dienstnehmerinnen, die nicht mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, an Tagen, an denen sie mehr als viereinhalb Stunden arbeiten, fünfundvierzig Minuten zu betragen, bei einer Arbeitszeit von acht Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzig Minuten zu gewähren.
(2) Dienstnehmerinnen, die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben, haben die Verteilung der Stillzeiten mit dem Dienstgeber einvernehmlich zu bestimmen. Das Gesamtausmaß der Stillzeit darf jedoch nicht geringer sein als nach Absatz eins, für die nicht in der Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmerinnen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf Antrag der Dienstnehmerin oder von Amts wegen dem Dienstgeber im Rahmen des Absatz eins, die Verteilung der Stillzeiten aufzutragen.
(3) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in gesetzlichen Vorschriften oder kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
Ruhemöglichkeit
Paragraph 99 a,
(1) Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
(2) Absatz eins, gilt nicht für die Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern außerhalb von Betriebsgebäuden und sonstigen ortsgebundenen Anlagen.
Kündigungsschutz
Paragraph 100,
(1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht bekannt ist.
(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung, dem Dienstgeber bekanntgegeben wird. Eine schriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet die Dienstnehmerin die Tatsache ihrer Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung innerhalb der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine ärztliche Bestätigung die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht innerhalb der Fünftagefrist bekanntgeben, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
(3) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muß dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung eines Gerichtes oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin über den gesetzlichen Kündigungsschutz im Falle der Mutterschaft belehrt wurde.
Befristete Dienstverhältnisse
Paragraph 100 a,
(1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 95, Absatz eins, oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 95, Absatz 3, gehemmt, es sei denn, daß die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt, oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Arbeitsleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken, für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn aufgrund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche oder kollektivvertragliche Probezeit notwendig ist.
Entlassungsschutz
Paragraph 101,
Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im Paragraph 33, ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. In den Fällen des Paragraph 33, Litera und e ist der durch die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.
Änderung der Beschäftigung im Betrieb
Paragraph 102,
(1) Macht die Anwendung der Paragraphen 94 a,, 96, 97 Absatz 4,, 98 Absatz eins,, 98a, soweit Paragraph 102 a, Absatz 3, Landarbeitsgesetz 1984 nicht anderes bestimmt, eine Änderung der Beschäftigung im Betrieb erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in den Zeitraum von dreizehn Wochen Zeiten, während der die Dienstnehmerin infolge Dienstverhinderung durch Erkrankung, Unglücksfall oder infolge Kurzarbeit nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von dreizehn Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Entgeltes die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde. Bei Saisonarbeit mit Akkord- oder Prämienentlohnung ist der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen nur für die Zeit weiterzugewähren, während der solche Arbeiten im Betriebe verrichtet werden, für die übrige Zeit ist das Entgelt weiterzugewähren, das die Dienstnehmerin ohne Vorliegen der Schwangerschaft erhalten hätte.
(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß Paragraph 95, Absatz 3, nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund der Vorschriften der Paragraphen 94 a,, 96, 97 Absatz 4,, 98 Absatz eins,, 98a keine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung der Absatz eins, sinngemäß anzuwenden ist.
(3) Der Anspruch nach Absatz eins und 2 besteht nicht für Zeiten, während deren Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bezogen werden kann, ein Anspruch auf einen Zuschuß des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommenssteuergesetzes – EStG 1988 in den Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.
Karenz
Paragraph 103,
(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 97, Absatz eins und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 97, Absatz eins und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des Paragraph 103 a, Absatz eins, letzter Satz nicht zulässig.
(2) Die Karenz muß mindestens zwei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 97, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz bekannt geben, daß sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
(4) Wird Karenz nach Absatz eins und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 100 und 101 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. Paragraph 23 f, Absatz 2, ist anzuwenden.
Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
Paragraph 103 a,
(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muß mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 103, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. Paragraph 23 b, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 97, Absatz eins, jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer ihrer Karenz spätetens zum Ende dieser Frist zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 100 und 101 beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles und endet vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Karenzteiles.
Aufgeschobene Karenz
Paragraph 103 b,
(1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, daß sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen.
Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den Paragraphen 103, oder 103a spätestens
geendet hat. Paragraph 23 c, Absatz 2, ist anzuwenden.
(2) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in den Paragraphen 103, Absatz 3, oder 103a Absatz 2, genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Im Übrigen gilt Paragraph 23 c, Absatz 3, zweiter bis letzter Satz.
(3) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(4) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
Paragraph 103 c,
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
(2) Die Paragraphen 103 bis 103b sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindesstatt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(4) Die Paragraphen 100,, 101 und 104 sind auf Karenz nach Absatz eins und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (Paragraph 100, Absatz 2,) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muß mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
Karenz bei Verhinderung des Vaters
Paragraph 103 d,
(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes ein Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Paragraph 23 e, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. Paragraph 23 e, Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Ziffer 5, anstelle des Begriffs “Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter” der Begriff “Vater, Adoptiv- oder Pflegevater” tritt.
(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 100 und 101 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
Recht auf Information und Beschäftigung während der Karenz, sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
Paragraph 103 e,
Für das Recht auf Information und die Ansprüche auf sonstige Bezüge und Urlaub sind die Paragraphen 23 g bis 23i anzuwenden.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 103 f,
(1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind. Dienstnehmerinnen haben während eines Lehrverhältnisses keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
(2) Alle Zeiten, die die Dienstnehmerin in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen beim selben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach diesem Gesetz werden abweichend von Paragraph 103 e, in Verbindung mit Paragraph 23 i, Absatz eins, dritter Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
(3) Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl nach Absatz eins, Ziffer 2, ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmer regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal schwankender Dienstnehmerzahl gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als erfüllt, wenn die Dienstnehmerzahl im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als 20 Dienstnehmer betragen hat.
(4) In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmern kann in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer 24, insbesondere festgelegt werden, dass die Dienstnehmerinnen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins, haben. Auf diese Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden, die für eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz eins, gelten. Die Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich der Dienstverhältnisse jener Dienstnehmerinnen wirksam, die zum Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach der Betriebsvereinbarung schriftlich bekannt gegeben oder angetreten haben.
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 103 g,
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 103 f, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 103 h,
(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 103 f und 103g ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den Paragraphen 167, Absatz 2,, 177 oder 177b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an die Frist gemäß Paragraph 97, Absatz eins und 2, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach Paragraph 97, Absatz eins, bekannt zu geben.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß Paragraph 97, Absatz eins und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach Paragraph 97, Absatz eins, bekannt zu geben.
(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate, dauert die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor der beabsichtigen Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommenssteuergesetzes 1988 – EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) Paragraph 23 s, ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigen.
(10) Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind.
Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 103 i,
(1) In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können im Einvernehmen zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber den Verhandlungen beigezogen werden. Der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung ist sowohl vom Dienstgeber als auch von der Dienstnehmerin zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist der Dienstnehmerin auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern der Dienstgeber nicht binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach Paragraph 433, Absatz eins, der Zivilprozessordnung zur gültigen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Absatz eins, anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bringt der Dienstgeber keine Klage ein, wird die von der Dienstnehmerin bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam.
(5) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf die Änderung oder vorzeitige Beendigung beim Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 103 j,
(1) In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.
(2) Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
(3) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
(4) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 103 k,
(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 103 f und 103g zu Stande, kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
Karenz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt.
(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach Paragraph 103 i, Absatz 3, statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach Paragraph 103 j, Absatz 2, nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
Paragraph 103 l,
(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 100 und 101 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach den Paragraphen 103 i und 103j.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. Paragraph 208, Absatz 5, ist anzuwenden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Absatz eins und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
Paragraph 103 m,
Die Paragraphen 103 f bis 103l gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühesten möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
Änderung der Lage der Arbeitszeit
Paragraph 103 n,
Die Paragraphen 103 f bis 103m sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Paragraph 103 o,
Die Dienstnehmerin kann
Dienst(Werks)wohnung
Paragraph 104,
Für den Anspruch auf eine Dienst(Werks)wohnung gilt Paragraph 23 u,
Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Paragraph 104 a,
Für die Durchführung der im Paragraph 96, Absatz 4,, Paragraph 98 a, Absatz 3 und Paragraph 99, Absatz 2, der Land- und Forstwirtschaftsinspektion übertragenen Aufgaben und Befugnisse gelten die Vorschriften des Abschnittes 6.
Paragraph 104 b,
(entfällt)
5.2.9 Schutz von Kindern und jugendlichen Dienstnehmern
5.2.9.1 Schutz der Jugendlichen
Paragraph 105,
(1) Jugendliche sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des Paragraph 108, gelten, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Abweichend davon gilt Paragraph 105 a, Absatz 3, auch für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3) Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern beschäftigt, so darf die Gesamtdauer der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet die in Absatz 2, vorgesehenen Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht überschreiten.
(4) Für Personen unter 15 Jahren, die im Rahmen eines Pflicht- oder Ferialpraktikums beschäftigt werden (Paragraph 108, Absatz 2, Ziffer 2 und 3), gilt Absatz 2, mit der Abweichung, daß während der Hauptferien und schulfreier Zeiten, die eine Woche überschreiten, die tägliche Arbeitszeit sieben Stunden und die Wochenarbeitszeit 35 Stunden nicht überschreiten darf. In dieser Zeit ist eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit gemäß Paragraph 56, nicht zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens sieben Stunden, ist eine Beschäftigung nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als sieben Stunden, darf die im Betrieb zu verbringende Zeit zwei Stunden nicht überschreiten.
(5) Während jedes Zeitraumes von 24 Stunden ist
Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden, sofern innerhalb von drei Wochen eine Ruhezeit oder Wochenfreizeit entsprechend verlängert wird.
(6) Paragraph 60, gilt mit der Maßgabe, daß eine Arbeitspause mindestens 30 Minuten zu betragen hat.
(7) Jugendliche dürfen in der Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr nicht beschäftigt und zur Überstundenarbeit (Paragraph 58,) nicht herangezogen werden.
(8) Personen unter 15 Jahren (Paragraph 108, Absatz 2,) dürfen vor sechs Uhr nicht zur Arbeit herangezogen werden. Die übrigen Jugendlichen dürfen zu regelmäßiger Arbeit vor sechs Uhr nur herangezogen werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß Paragraph 92, Absatz 5, durchgeführt wurde.
(9) Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonntagen nicht beschäftigt werden. Für Jugendliche, die in Betrieben gemäß Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz beschäftigt werden, hat die Wochenfreizeit am Samstag spätestens um 13 Uhr zu beginnen. Bei Beschäftigung am Samstag dürfen diese Jugendlichen am Montag in der darauffolgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden. Ist der Montag Berufsschultag, ist eine Beschäftigung dieser Jugendlichen am Samstag nicht zulässig.
(10) Während der Arbeitsspitzen muß die Wochenfreizeit mindestens 41 aufeinanderfolgende Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat, betragen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (Paragraph 61, Absatz 4,) zulässig.
(11) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Absatz 10,) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß:
Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.
Paragraph 105 a,
(1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen.
(2) Ergibt die Beurteilung gemäß Paragraph 74, Absatz 4, eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber unbeschadet der Regelungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz dafür Sorge zu tragen, daß in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß Paragraph 132 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) stattfindet.
(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den in Satz 1 genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten. Diese Bestimmung gilt nicht für eine Anschlußlehre im Sinne des Paragraph 18, der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, Landesgesetzblatt 5030.
(4) Das Arbeiten mit Motorkettensägen ist für Jugendliche verboten. Abweichend davon ist das fallweise Arbeiten mit der Motorkettensäge zur Weiterführung der praktischen Ausbildung unter Aufsicht und mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht) nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jedenfalls aber erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, erlaubt. Die Motorkettensägen müssen dem Stand der Technik, zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM EN ISO 11 681-1 und ÖNORM EN ISO 11681-2, entsprechen und die Jugendlichen müssen entsprechende persönliche Schutzausrüstung tragen.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß Paragraph 132 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(6) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
Paragraph 105 b,
(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten.
(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen rechtskräftig bestraft wurden, ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer zu untersagen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion darf von einem Antrag auf Untersagung absehen und mit einer Ermahnung vorgehen, wenn das Verschulden der Verantwortlichen geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, sowie die Bestrafung nicht erforderlich ist, um den bzw. die Verantwortlichen in Hinkunft von der Begehung solcher Übertretungen abzuhalten.
Beschäftigung
Paragraph 106,
Die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten,
Verordnung
Paragraph 107,
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Arbeiten und Verfahren näher zu bezeichnen, die durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkungen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, die in Paragraph 106, Ziffer eins bis 5 genannten spezifischen Gefahren für Jugendliche mit sich zu bringen. In der Verordnung können auch die Arbeiten festgelegt werden, welche aufgrund der
damit verbundenen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit für Jugendliche nur unter besonderen Bedingungen zulässig sind.
(2) Die Bestimmungen des Paragraph 239, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
5.2.9.2 Kinder
Begriff
Paragraph 108,
(1) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige
(2) Für Minderjährige (Absatz eins, Ziffer eins,), die die Schulpflicht beendet haben und
beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen für Jugendliche.
Kinderarbeit
Paragraph 109,
(1) Kinder dürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht herangezogen werden.
(2) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art.
(3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt; ferner nicht die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer im Haushalt. Eigene Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, dürfen mit leichten und vereinzelten Arbeiten in Betrieben, in denen ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, beschäftigt werden.
(3a) Vereinzelte Arbeiten gelten dann nicht als leichte Arbeiten im Sinne des Absatz 3,, wenn bei deren Ausführung das dem Kind zumutbare Leistungsausmaß unter Berücksichtigung des durch das Alter und die persönliche Veranlagung bedingten unterschiedlichen Leistungsvermögens überschritten wird; dies wird beispielsweise und im Sinne von Durchschnittswerten der Fall sein, wenn Lasten ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden, die mehr als ein Fünftel des Körpergewichtes des Kindes betragen.
(4) Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die Schulausbildung nicht beeinträchtigen.
(5) Bei der Beschäftigung von Kindern im Sinne des Absatz 3, ist auf deren Gesundheit, Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit zu vermeiden.
(6) Als eigene Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Kinder, die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum 3. Grade verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen oder zu deren Vormund er bestellt ist. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
(7) Kinder, die gemäß Absatz 3, beschäftigt werden dürfen, dürfen an Schultagen und an schulfreien Tagen nicht mehr als zwei Stunden in Anspruch genommen werden, wobei die Gesamtzahl der dem Schulunterricht und den leichten Arbeiten gewidmeten Stunden keinesfalls mehr als sieben Stunden betragen darf. Nach Schluß des Unterrichts und bei geteiltem Unterricht nach Schluß jeden Unterrichtsabschnittes ist ohne Anrechnung auf die für den Schulweg aufgewendete Zeit eine Stunde arbeitsfrei zu halten, es sei denn, daß es sich ausschließlich um eine Beschäftigung mit einem Botengang handelt. Eine Beschäftigung zwischen 19 Uhr und 6 Uhr ist nicht erlaubt.
6. Arbeitsaufsicht
Allgemeines
Paragraph 110,
(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Anwendung finden, in denen nur Arbeitskräfte nach Paragraph 3, Absatz eins, beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.
Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Paragraph 111,
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat durch fortlaufende Betriebskontrollen die Einhaltung der dem Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer dienenden Gesetze, Verordnungen und Verfügungen zu überwachen, insbesondere bezüglich des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit sowie
der Verwendung der Dienstnehmer, der Arbeitszeit, der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen, Lohnzahlung, der Kinderarbeit, Beschäftigung der Jugendlichen und der Ausbildung der Lehrlinge. Insbesondere hat sie auch die in den Betrieben verwendeten Maschinen und Geräte, sowie alle baulichen Anlagen und elektrischen Einrichtungen auf die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen und auf den baulichen und sicherheitstechnischen Zustand hin zu überprüfen.
(2) In den Fragen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge und der Unfallverhütung ist das Einvernehmen mit den zuständigen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern herzustellen.
(3) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind befugt, die Aufenthaltsräume und Arbeitsstätten einschließlich der Flächen gemäß Paragraph 77, Absatz 3,, die vom Betriebsinhaber bereitgestellten Wohnungen und Unterkünfte sowie die Wohlfahrts- und sanitären Anlagen usw. jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter ist davon in Kenntnis zu setzen; es steht ihnen frei, der Besichtigung beizuwohnen. Auf Verlangen sind sie hiezu verpflichtet.
(4) In Betrieben, in welchen Betriebsräte bestellt sind, sind diese den Besichtigungen beizuziehen. In Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestellt sind, ist den Dienstnehmern von der Gegenwart der Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in betriebsüblicher Weise Kenntnis zu geben.
(5) Eine Sicherheitsvertrauensperson und nach Möglichkeit die Präventivfachkräfte sind den Besichtigungen beizuziehen.
(6) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen teilzunehmen, sofern die Teilnahme der zuständigen Landarbeiterkammer an Besichtigungen zur Überwachung der Einhaltung von arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Erfolgt auf Grund einer Besichtigung eine Anzeige gemäß Paragraph 114,, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Kopie der Anzeige auch den zuständigen Interessenvertretungen, die an der Besichtigung teilgenommen haben, zu übermitteln.
Paragraph 112,
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt:
Paragraph 113,
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben die Dienstgeber bei Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Dienstnehmern durch Rat zu unterstützen. Sie haben die Dienstgeber und die Dienstnehmer bei jeder sich bietenden Gelegenheit über den Dienstnehmerschutz, insbesondere über die Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen, einschließlich der persönlichen Schutzausrüstung, und den Gebrauch von Schutzeinrichtungen bei Maschinen und Geräten sowie über die Bedeutung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung und von Maßnahmen zum Schutze der Sittlichkeit in den Betrieben zu belehren. Sie haben ferner eine vermittelnde Tätigkeit zum Ausgleich der Interessen der Dienstgeber und der Dienstnehmer auszuüben und bei Streitigkeiten zur Wiederherstellung des Einvernehmens beizutragen. Hiebei haben sie sich der Mitarbeit der Betriebsvertretung bzw. der Sicherheitsvertrauensperson zu bedienen.
(2) Die Betriebsvertretungen haben wahrgenommene Mängel hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften über den Dienstnehmerschutz der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Kenntnis zu bringen; erforderlichenfalls haben sie eine Revision des Betriebes zu beantragen.
(3) Wenn nach Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Verwendung eines Arbeits-(Hilfs-)stoffes oder Arbeitsmittels die Dienstnehmer gefährdet, so ist sie berechtigt, eine Probe in dem unbedingt erforderlichen Ausmaße zu entnehmen und deren fachliche Untersuchung durch eine hiezu befugte Anstalt zu veranlassen. Der Dienstgeber ist von der Entnahme der Probe zu verständigen. Ferner hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, wenn nach ihrer Ansicht für die Dienstnehmer bereitgestelltes Trinkwasser oder im Betriebe an die Dienstnehmer verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten.
(4) Die Kosten der Untersuchungen nach Absatz 3, erster Satz hat der Betriebsinhaber zu tragen, wenn sich nach dem Untersuchungsergebnis die Ansicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion als richtig erweist.
Paragraph 114,
(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten den Auftrag zu erteilen, den den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
(2) Wenn diesem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Dienstnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen beziehen, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.
(3) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion der Ansicht ist, daß in einem Betriebe Vorkehrungen zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Dienstnehmer erforderlich sind, so hat sie, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen, es sei denn, daß der Betriebsinhaber dem Auftrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, Abhilfe zu schaffen, entspricht.
(4) Wenn die Land- und Forstwirtschaftsinspektion anläßlich einer Besichtigung (Paragraph 111,) findet, daß der Schutz der Dienstnehmer sofortige Abhilfe erfordert, so hat sie an Stelle der sonst zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Verfügung schriftlich mit der gleichen Wirkung selbst zu treffen, als ob sie von dieser Behörde erlassen worden wäre. Eine Abschrift des Bescheides ist der Bezirksverwaltungsbehörde und der Betriebsvertretung zuzustellen.
(5) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz 4, sind bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzubringen und haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellten Mängel sowie die gemäß Absatz eins bis 4 getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten und den Betriebsräten – falls keine Betriebsvertretung besteht, den hievon betroffenen Dienstnehmern – in betriebsüblicher Weise zur Kenntnis zu bringen.
(7) Über alle Anzeigen und Anträge der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist von der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen das Verfahren durchzuführen. Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde bei den Erhebungen zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen ist, oder eine niedrigere Strafe als von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beantragt wurde, zu verhängen ist, so hat sie vor Einstellung des Strafverfahrens, beziehungsweise vor Fällung des Erkenntnisses der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des erlassenen Bescheides ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzustellen.
Paragraph 115,
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes in der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere auch hinsichtlich der Sicherheitstechnik und Unfallverhütung.
(2) Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsstellen sind verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen, Gutachten und vor sonstigen Maßnahmen, die den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern berühren, wie bei Erteilung von Bau- und Benützungsbewilligungen, bei Zulassung oder Überprüfung neuer Maschinen, Maschinentypen, Schutzeinrichtungen und -ausrüstungen, neuer Stoffe oder Substanzen und neuer Verfahren, eine Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsstellen zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schutze der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten.
(3) Wird in einer den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer betreffenden Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an diesem Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden.
Paragraph 116,
In den Fällen des Paragraph 114, Absatz 7 und Paragraph 115, steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (Paragraph 115,) nicht gehört worden ist.
Pflichten der Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Paragraph 117,
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Den Organen ist untersagt, Auskünfte über die Herkunft allfälliger Anzeigen oder Beschwerden zu geben oder diesbezügliche Andeutungen zu machen.
(2) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen einen Betrieb, der der Arbeitsaufsicht unterliegt, weder auf eigene noch auf fremde Rechnung betreiben, noch an einem solchen Betrieb beteiligt sein, sie dürfen auch nicht in einem Dienstverhältnis zu einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen stehen.
(3) Ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, das während der Dauer seines Dienstverhältnisses, im Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung seines Dienstes bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird nach den strafrechtlichen Bestimmungen verfolgt.
Bericht der Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Paragraph 118,
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat alljährlich über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen der Landesregierung einen Bericht zu erstatten. Diese hat den Bericht dem Landtag vorzulegen. Sodann ist der Bericht in einer zusammenfassenden Darstellung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu veröffentlichen und innerhalb von drei Monaten dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu übermitteln. Der Jahresbericht hat insbesondere zu beinhalten:
Rechtshilfe
Paragraph 119,
Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung und Interessenvertretungen
Paragraph 120,
(1) Die Träger der Sozialversicherung haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, insbesondere der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten, sowie hinsichtlich der Ausbildung der Sicherheitsvertrauenspersonen, auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung und den Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Zur Förderung dieser Zusammenarbeit hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Interessensvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber mindestens zwei Mal jährlich zu Aussprachen einzuladen. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter der in Betracht kommenden Träger der Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes befassten Behörden beigezogen werden.
(3) An Betriebsbesichtigungen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben sich die Träger der Sozialversicherung über Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion nach Tunlichkeit durch Entsendung von fachkundigen Organen zu beteiligen. Die Kosten, die aus der Teilnahme an solchen Betriebsbesichtigungen erwachsen, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen.
(4) Die Träger der Sozialversicherung können bei der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Vornahme von Betriebsbesichtigungen beantragen, wenn nach ihrer Ansicht in einem Betrieb Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung notwendig erscheinen. Zu solchen Betriebsbesichtigungen hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion Organe des antragstellenden Trägers der Sozialversicherung beizuziehen.
(5) Der Träger der Unfallversicherung ist daher verpflichtet, die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von Unfällen größeren Ausmaßes unverzüglich zu benachrichtigen und ihr Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen zu gewähren. Der Träger der Krankenversicherung ist verpflichtet, die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von den Ergebnissen und Untersuchungen, die sie über Berufserkrankungen anstellt, zu verständigen.
Paragraph 121,
Die Organe von Trägern der Sozialversicherung, die an Betriebsbesichtigungen (Paragraph 120, Absatz 3 und 4) teilnehmen, unterliegen der der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auferlegten Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 117, Absatz eins,). Die Strafbestimmungen gelten sinngemäß.
Organisation
Paragraph 122,
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion errichtet.
(2) Voraussetzung für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, vollendetes 30. Lebensjahr und entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.
7. Lehrlingswesen
Paragraph 123,
(entfällt)
Lehrverhältnis
Paragraph 124,
(1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer für die in Aussicht genommene Ausbildung geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Die Lehrlingsausbildung erfolgt nur in anerkannten Lehrbetrieben (Paragraph 9, LFBAO, Landesgesetzblatt 5030) oder in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen (Paragraph 11 a, LFBAO 1991, Landesgesetzblatt 5030).
(4) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern die Voraussetzungen des Absatz 3, gegeben sind (Heimlehre).
(5) Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen, hat er Kost und Wohnung zu erhalten.
(6) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung unter entsprechender Berücksichtigung gewährter Naturalleistungen.
(7) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit 3 Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß Paragraph 18, LFBAO 1991, Landesgesetzblatt 5030).
(8) Auf Antrag hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (Paragraph 24, LFBAO 1991, Landesgesetzblatt 5030) dem Lehrberechtigten binnen 14 Tagen die im Absatz 7, festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Absatz 7, genannten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen.
Lehrzeit
Paragraph 125,
(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung kann die Lehrzeit gemäß den Bestimmungen der NÖ LFBAO 1991, Landesgesetzblatt 5030 einvernehmlich verkürzt werden.
(2) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann. Nach Ablauf der Probezeit ist das Lehrverhältnis von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in die Lehrlingsstammrolle einzutragen. Für die Berechnung der Dauer der Lehrzeit (Absatz eins,) gilt eine Probezeit nur dann als Lehrzeit, wenn der Lehrvertrag gemäß Paragraph 126, Absatz 5, genehmigt wurde.
(3) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses ist dem Lehrling vom Lehrberechtigten, im Falle des Todes des Lehrberechtigten (Paragraph 131, Absatz eins, Litera ,) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, ein Zeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis hat die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses und den Lehrberuf zu enthalten.
Lehrvertrag
Paragraph 126,
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrberechtigtem und Lehrling ist durch einen Vertrag (Lehrvertrag) zu regeln.
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen. Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) abzuschließen.
(3) Der Lehrvertrag muß enthalten
(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(5) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Zu diesem Zwecke ist der abgeschlossene Lehrvertrag vom Lehrberechtigten spätestens vier Wochen nach Antritt der Lehre in vier Ausfertigungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen, die den Lehrvertrag, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, zu genehmigen hat. Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrberechtigten, dem Lehrling (im Falle seiner Minderjährigkeit seinem gesetzlichen Vertreter oder Vormund) und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln; eine Ausfertigung verbleibt bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Entspricht der Lehrvertrag nicht
den Bestimmungen dieses Gesetzes, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung zu versagen.
(6) Im Falle der Heimlehre (Paragraph 124, Absatz 4,) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages; der Lehrberechtigte ist lediglich verpflichtet, den Beginn des Lehrverhältnisses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Die Bestimmungen der Absatz 3 und 5 gelten sinngemäß.
(7) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses (Paragraph 131,).
Pflichten des Lehrlings
Paragraph 127,
(1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten und die ihm anvertrauten Tiere, Geräte und Maschinen sorgsam zu behandeln.
(2) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Lehrberechtigten das Zeugnis der Berufsschule (des Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unterlagen vorzulegen.
Pflichten des Lehrberechtigten
Paragraph 128,
(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.
(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.
(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen und die notwendigen Geräte und Maschinen in unfallsicherem Zustand zur Verfügung zu stellen.
(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten und die notwendigen Fahrtkosten zum und vom Schulort zu tragen.
(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
(6) In die Unterrichtszeit im Sinne des Absatz 5, sind einzurechnen:
(7) Beträgt die Unterrichtszeit an einem Schultag mindestens 8 Stunden, so ist eine Beschäftigung im Betrieb nicht mehr zulässig. Beträgt die Unterrichtszeit weniger als 8 Stunden, so ist eine Beschäftigung nur insoweit zulässig, als die Unterrichtszeit, die notwendige Wegzeit zwischen Betrieb und Schule und die im Betrieb zu verbringende Zeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
(8) Besucht ein Lehrling eine lehrgangsmäßige Berufsschule und beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit mehr als 40 Stunden, so steht für die diesen Zeitraum übersteigende Unterrichtszeit ein Freizeitausgleich von höchstens 5 Stunden pro Woche zu. Dieser ist binnen 4 Wochen nach Beendigung des Schulbesuches zu gewähren.
(9) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (Paragraph 124, Absatz 7,) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (Paragraph 124, Absatz 7,) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.
(10) Den Schülervertretern (Paragraph 59, Absatz 2, des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt 5025) ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.
(11) Der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Ziffer 3, auch den Lehrling selbst zu verständigen
Paragraph 129,
(entfällt)
Paragraph 130,
(entfällt)
Ende des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle
Paragraph 131,
(1) Das Lehrverhältnis endet
(2) Die Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Absatz eins, Litera ,, Litera ,, Litera , zweiter Fall, Litera ,, Litera und Litera , hat der Lehrberechtigte, die Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß Absatz eins, Litera , erster Fall der Lehrling oder sein gesetzlicher Vertreter (Vormund) unverzüglich der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen.
(3) Die Beendigung des Lehrverhältnisses oder der Wechsel der Lehrstelle sind von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Lehrlingsstammrolle einzutragen.
Auflösung des Lehrverhältnisses
Paragraph 132,
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite
(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Absatz eins, kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Heimlehre (Paragraph 124, Absatz 4,).
Einvernehmliche Auflösung
Paragraph 132 a,
(1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit einvernehmlich aufgelöst werden.
(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Absatz eins, kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (Paragraph 92, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
(4) Absatz 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre (Paragraph 124, Absatz 4,).
Kündigung
Paragraph 133,
Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus stichhältigen Gründen ändert oder wenn er von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.
Ausbildungsübertritt
Paragraph 134,
(1) Sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Die Auflösung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist seitens des Lehrberechtigten ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Umstände, die in der Person des Lehrlings gelegen sind, gerechtfertigt ist. Keinesfalls darf die Auflösung erfolgen, weil der Lehrling auf die Einhaltung von Dienstnehmerschutzvorschriften besteht oder die seinen Fähigkeiten angemessenen wesentlichen Ausbildungsziele einmahnt.
(2) Absatz eins, ist auf Ausbildungsverträge nach Paragraph 19 b, LFBAO 1991 nicht anzuwenden.
(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder
21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Absatz 6, beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Landarbeiterkammer über die Mitteilung zu informieren.
(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG) anzuwenden.
(5) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß Paragraph 8, ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß Paragraph 8, ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Der Lehrberechtigte hat den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Vorraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat der Lehrberechtigte zu tragen.
(6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.
(7) Im Falle der Auflösung hat der Lehrberechtigte der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.
(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach Paragraph 23 f,, Paragraph 23 p,, Paragraph 100,, Paragraph 103,, Paragraph 103 l,, Paragraph 221 und nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sowie dem Behinderteneinstellungsgesetz anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch den Lehrberechtigten ist Paragraph 22 c, anzuwenden.
Paragraph 135,
(entfällt)
8. Berufsausbildung
Paragraph 136,
Die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft wird unter besonderer Berücksichtigung des Fortbildungs- und Fachschulwesens durch ein besonderes Gesetz geregelt.
9. Betriebsverfassung
9.1 Allgemeines
Betriebsbegriff
Paragraph 137,
(1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
(2) Die Einigungskommission hat auf Antrag festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Absatz eins, vorliegt. Die Entscheidung der Einigungskommission hat so lange bindende
Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für die Entscheidung maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.
(3) Zur Antragstellung im Sinne des Absatz 2, sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele wahlberechtigte Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer berechtigt. Jeder im Betrieb bestehende Wahlvorstand hat im Verfahren Parteistellung.
Gleichstellung
Paragraph 138,
(1) Die Einigungskommission hat auf Antrag eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale eines Betriebes im Sinne des Paragraph 137, Absatz eins, aufweist, einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes nahekommt.
(2) Die Einigungskommission hat die Gleichstellung auf Antrag für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.
(3) Antragsberechtigt im Sinne der Absatz eins und 2 sind der Betriebsrat, mindestens so viele Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer; zur Antragstellung gemäß Absatz 2, ist auch der Betriebsinhaber berechtigt.
Dienstnehmerbegriff
Paragraph 139,
(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:
Rechte des einzelnen Dienstnehmers
Paragraph 140,
(1) Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.
(2) Die Dienstnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen beim Betriebsrat, bei jedem seiner Mitglieder und beim Betriebsinhaber vorbringen.
(3) Die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Informations-, Interventions-, Überwachungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Dienstnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber und die entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers bleiben unberührt.
Aufgaben
Paragraph 141,
Die Organe der Dienstnehmerschaft des Betriebes haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern.
Grundsätze der Interessenvertretung
Paragraph 142,
(1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Dienstnehmer und des Betriebes.
(2) Die Organe der Dienstnehmerschaft des Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstnehmer vorgehen.
(3) Die Organe der Dienstnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige Anordnungen einzugreifen.
(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer ist in diesen Fällen oder, soweit dies zur Ausübung der ihnen durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Absatz 3 und Paragraph 216, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer eingeräumten Befugnisse kommen nur jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß Paragraph 40, Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.
9.2 Organisationsrecht
Organe der Dienstnehmerschaft
Paragraph 143,
(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (Paragraph 152, Absatz eins,) Dienstnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß Paragraph 156, Absatz 3, Ziffer eins, vom passiven Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz eins, sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als fünf ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung der Arbeitskräfte nach Paragraph 3, Absatz eins, beschäftigen.
(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverbande lebenden Familienangehörigen und eingetragene Partner im Betriebe mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird.
(4) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als auch die Gruppe der Angestellten (Paragraph 144, Absatz 3,) die Voraussetzungen des Absatz eins,, so sind folgende Organe zu bilden.
(5) Erfüllt nur eine Gruppe die Voraussetzungen des Absatz eins,, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Gruppenversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende Organe zu bilden:
(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
(7) In den Unternehmen im Sinne des Abschnitts 17 ist nach Maßgabe des Abschnitts 17 ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung
Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit
Paragraph 144,
(1) Die Betriebs(Betriebshaupt)versammlung besteht aus der Gesamtheit der Dienstnehmer (Paragraph 139,) des Betriebes.
(2) Die Gruppenversammlung der Arbeiter besteht aus den Dienstnehmern, die der Gruppe der Arbeiter, die Gruppenversammlung der Angestellten besteht aus den Dienstnehmern, die der Gruppe der Angestellten angehören.
(3) Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung der Dienstnehmer maßgebend. Zur Gruppe der Angestellten gehören ferner Dienstnehmer, die mit dem Dienstgeber die Anwendung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, sowie des Angestelltenkollektivvertrages, der auf den Betrieb Anwendung findet, zuzüglich einer Einstufung in die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages unwiderruflich vereinbart haben. Lehrlinge, die zu Angestelltentätigkeiten ausgebildet werden, zählen zur Gruppe der Angestellten, die übrigen Lehrlinge zur Gruppe der Arbeiter.
(4) Betriebsratsmitglieder gelten als Angehörige jener Dienstnehmergruppe, die sie gewählt hat.
Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung
Paragraph 145,
(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß Paragraph 167, Absatz eins, Ziffer 4, sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß Paragraph 143, Absatz 5,
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
Paragraph 146,
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr stattzufinden.
(2) Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Dienstnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, im Falle der Betriebshauptversammlung auch dann, wenn einer der beiden Betriebsräte dies verlangt.
Teilversammlungen
Paragraph 147,
(1) Wenn nach Zahl der Dienstnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes die Abhaltung von Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlungen oder die Teilnahme der Dienstnehmer an diesen nicht oder nur schwer möglich ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlungen in Form von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Betriebsrat (Betriebsausschuß).
(2) Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des Paragraph 145, ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
Einberufung
Paragraph 148,
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen.
(2) Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß) oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:
(3) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-) versammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Vorsitz
Paragraph 149,
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des Paragraph 148, Absatz 2, dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen. Wird in die Funktion des Vorsitzenden eine Frau gewählt, so trägt sie die Bezeichnung “Vorsitzende”.
Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
Paragraph 150,
(1) Wenn es dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse zumutbar ist, können Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlungen während der Arbeitszeit abgehalten werden. Wird die Versammlung während der Arbeitszeit abgehalten, entsteht den Dienstnehmern für den erforderlichen Zeitraum ein Anspruch auf Arbeitsfreistellung. Ansprüche der Dienstnehmer auf Fortzahlung des Entgeltes für diesen Zeitraum können, soweit dies nicht im Kollektivvertrag geregelt ist, durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dies gilt auch für die Vergütung von Fahrtkosten.
(2) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung kann im Betrieb oder außerhalb desselben stattfinden. Findet die Versammlung innerhalb des Betriebes statt, hat der Betriebsinhaber nach Tunlichkeit die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen Interessenvertretungen
Paragraph 151,
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Stimmberechtigung und Beschlußfassung
Paragraph 152,
(1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft stimmberechtigt, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Betriebsrates (Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 4,) oder eines Betriebsratsmitgliedes (Paragraph 145, Absatz 2,) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des Paragraph 143, Absatz 5, bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des Paragraph 143, Absatz 5 und über Enthebungen haben geheim zu erfolgen.
(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen der Paragraphen 143, Absatz 5 und 145 Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 8. Wurde eine Betriebsversammlung gemäß Paragraph 148, Absatz 2, Ziffer 2, von einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessensvertretung der Dienstnehmer einberufen, so kann die Wahl des Wahlvorstandes nur vorgenommen werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist. Die Enthebung des Wahlvorstandes gemäß Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 5, kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend ist.
9.3 Betriebsrat
Zahl der Betriebsratsmitglieder
Paragraph 153,
(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit fünf bis neun Dienstnehmern aus einer Person, mit zehn bis neunzehn Dienstnehmern aus zwei Mitgliedern, mit zwanzig bis fünfzig Dienstnehmern aus drei Mitgliedern, mit einundfünfzig bis hundert Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als hundert Dienstnehmern erhöht sich für je weitere hundert Dienstnehmer, in Betrieben mit mehr als tausend Dienstnehmern für je weitere vierhundert Dienstnehmer, die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied. Bruchteile von hundert bzw. vierhundert werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates ohne Einfluß.
(3) Im Betriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Wahlgrundsätze
Paragraph 154,
(1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 3, durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates hat nach dem System von d’Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf eine Mitgliedsstelle, so entscheidet das Los.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Aktives Wahlrecht
Paragraph 155,
(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebens- jahr vollendet haben, an diesem Tage und am Tage der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (Paragraph 144, Absatz 2 bis 4) erforderlich.
Passives Wahlrecht
Paragraph 156,
(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die
(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
(4) Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
(6) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
Berufung des Wahlvorstandes
Paragraph 157,
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebs(Gruppen)versammlung einen Wahlvorstand (Ersatzmitglieder) zu bestellen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand so rechtzeitig zu bestellen, daß der neugewählte Betriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen kann.
(2) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu bestellen.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. In den Wahlvorstand können als Mitglieder wahlberechtigte Dienstnehmer, in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer berufen werden. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Dienstnehmer des Betriebes sein.
(4) Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt durch Handerheben der wahlberechtigten Dienstnehmer in der Betriebs(Gruppen)versammlung. Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann auch beschließen, die Wahl des Wahlvorstandes mittels Stimmzettels vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Vorschlag erstattet, so gelten ohne eine Abstimmung die Kandidaten dieses Vorschlages als gewählt.
(5) In neuerrichteten Betrieben hat zur Vorbereitung und Durchführung der erstmaligen Wahl eines Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung die Bestellung des Wahlvorstandes binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes vorzunehmen.
Vorbereitung der Wahl
Paragraph 158,
(1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Für Mitglieder des Wahlvorstandes gelten die Paragraphen 216 und 217 sinngemäß.
(2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zu verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Er hat ferner die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben, über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen und darüber zu entscheiden, welche Wahlberechtigten zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind. Er hat die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und über ihre Zulassung zu entscheiden.
(3) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen und von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten Dienstnehmern zu unterfertigen, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Unterschriften von Wahlwerbern werden auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder angerechnet. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb aufzulegen.
(4a) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und der Dienstnehmer Bedacht genommen werden.
(5) Kommt der Wahlvorstand den im Absatz eins, genannten Verpflichtungen binnen acht Wochen nicht oder nur unzureichend nach, so ist er von der Betriebs(Gruppen)versammlung zu entheben. In diesem Fall kann jeder Dienstnehmer des Betriebes, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberufen. Diese hat zugleich einen neuen Wahlvorstand zu bestellen.
Durchführung der Wahl
Paragraph 159,
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3, persönlich auszuüben.
(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenz, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.
Mitteilung des Wahlergebnisses
Paragraph 160,
Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer mitzuteilen.
Vereinfachtes Wahlverfahren
Paragraph 161,
Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 154, Absatz eins, gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:
Anfechtung
Paragraph 162,
(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Die in Absatz eins, genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre.
Nichtigkeit
Paragraph 163,
Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend gemacht werden. Die Entscheidung der Einigungskommission über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
Paragraph 164,
(1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Erklärt die Einigungskommission die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach Paragraph 162, Absatz eins, oder 2 für ungültig, so führt der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates gemäß Paragraph 165, vorzeitig geendet hat.
(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Absatz eins,) gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
Paragraph 165,
Vor Ablauf des im Paragraph 164, Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
Paragraph 165 a,
(1) Werden Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleibt der Betriebsrat für diese verselbständigten Teile bis zur Neuwahl eines Betriebsrates in diesen Teilen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischen Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit (Paragraph 137,) im bisherigen Umfang fortdauert. Die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches gilt nicht, wenn in einem verselbständigten Betriebsteil ein Betriebsrat nicht zu errichten ist.
(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (Paragraph 164, Absatz eins,) verlängert werden.
(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen zur dauernden Einstellung des Betriebes oder zum Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern aus dem Betrieb, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von Paragraph 165, Ziffer eins, die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates und abweichend von Paragraph 167, Absatz eins, Ziffer 3, das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat nicht ein.
Paragraph 165 b,
(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des Paragraph 137, zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); Paragraphen 168 und 169 gelten sinngemäß.
(2) Paragraph 165 a, Absatz 2, 1. Satz und Absatz 3, gelten sinngemäß.
Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
Paragraph 166,
Nach Wiederaufnahme eines eingeschränkten oder stillgelegten Betriebes kann die Betriebs(Gruppen)versammlung an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit des früheren Betriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
Paragraph 167,
(1) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn
(2) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß Paragraph 156, Absatz 4, gewählt wurden, auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer.
(3) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im Paragraph 169, Absatz eins, gesetzten Frist erfolgt.
(4) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist von der Einigungskommission über Antrag abzuerkennen, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.
Ersatzmitglieder
Paragraph 168,
(1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Betriebsratsmitglieder gemäß Paragraph 167, Absatz 3,
(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung.
(3) Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (Paragraph 161, Ziffer 3,), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Konstituierung des Betriebsrates
Paragraph 169,
(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Betriebsrates hat nach Durchführung der Betriebsratswahl die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) binnen zwei Wochen vorzunehmen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach der Durchführung der Betriebsratswahl vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des Betriebsrates, das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Betriebsrat gereiht war, die Einberufung vornehmen. Im Fall mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen Betriebsratsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größten Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.
(3) Die Betriebsratsmitglieder haben aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden einen oder mehrere Stellvertreter und, falls erforderlich, weitere Funktionäre zu wählen. 000Besteht ein Betriebsratsfonds, ist ein Kassaverwalter zu wählen. Die Wahl der Betriebsratsfunktionäre erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist eine Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
(5) Besteht der Betriebsrat aus Vertretern beider Dienstnehmergruppen, so dürfen der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht der gleichen Gruppe angehören.
(6) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Stelle des Vorsitzenden vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der Stellvertreter des Vorsitzenden jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellt. Im Falle der Stimmengleichheit bei der Wahl der übrigen Funktionäre findet Paragraph 171, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
(7) Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern, so wird mangels Einigung dasjenige Vorsitzender, das bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wurden die Betriebsratsmitglieder auf einem Wahlvorschlag gewählt, so wird mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied Vorsitzender.
(8) Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsinhaber, der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, sowie der zuständigen Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag kundzumachen.
Sitzungen des Betriebsrates
Paragraph 170,
(1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Ist im Betrieb eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so ist diese gleichzeitig einzuladen.
(2) Der Vorsitzende hat den Betriebsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen.
(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, oder 2 nicht nach, hat die Einigungskommission auf Antrag der gemäß Absatz 2, Berechtigten die Sitzung einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.
Beschlußfassung
Paragraph 171,
(1) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung (Paragraph 173,) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung oder Entlassung eines Dienstnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
(3) Der Beschluß über den Rücktritt des Betriebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder.
(4) Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren widerspricht. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlußfassung. Der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlußfassung Sorge zu tragen.
Übertragung von Aufgaben
Paragraph 172,
(1) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.
(2) Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen. Einem Ausschuß sollen insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen sexuelle Belästigung übertragen werden.
(3) Der Betriebsrat kann in der Geschäftsordnung einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse übertragen. Im übrigen gilt Absatz 2, zweiter Satz.
(4) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Absatz 2 und 3 ist Paragraph 170, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.
Autonome Geschäftsordnung
Paragraph 173,
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
Vertretung nach außen
Paragraph 174,
Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.
Beistellung von Sacherfordernissen
Paragraph 175,
Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen.
9.4 Betriebsratsumlage und Betriebsratsfonds
Betriebsratsumlage
Paragraph 176,
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienstnehmerschaft und der ehemaligen Dienstnehmer des Betriebes kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
(2) Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich.
(3) Die Umlagen sind vom Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.
Betriebsratsfonds
Paragraph 177,
(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 176, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögensschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat, Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
(3) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den in Paragraph 176, Absatz eins, bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(4) Wird ein Betriebsratsfonds errichtet, hat die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- bzw. Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen.
(5) Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung einen Beschluß im Sinne des Absatz 4, nicht gefaßt, obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Vertretungs(Verwaltungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten, dem ältesten Rechnungsprüfer, wenn keine Rechnungsprüfer bestellt sind, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer. Nach Ablauf von sechs Monaten ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.
(6) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
(7) Der Betriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Die nähere Regelung ist durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung bei Errichtung des Betriebsratsfonds zu treffen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefaßt wurden.
(8) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen Fonds. Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Dienstnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen Dienstnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds aufzuteilen.
(9) Wird auf Grund von Beschlüssen der Dienstnehmergruppen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 143, Absatz 5,) errichtet, ist die Verwendung der bestehenden Betriebsratsfonds durch Beschluß der jeweils zuständigen Betriebs(Gruppen)versammlung zu regeln.
(10) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer ist vom Beschluß gemäß Absatz 7 und von den Maßnahmen im Sinne des Absatz 8, zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung, der Zusammenlegung und Trennung von Betriebsratsfonds durch einen Vertreter zu überwachen.
(11) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung obliegt der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer, wenn
(12) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß geht auf die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer über und ist von dieser für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer zu verwenden.
Rechnungsprüfer
Paragraph 178,
(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gruppen)versammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 20 Dienstnehmern zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. Paragraph 161, Ziffer 4, ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Betriebsratsumlage zu erfolgen.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre, es sei denn, die Wahl gemäß Absatz 3 und 4 findet vor ihrem Ablauf statt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anläßlich der Wahl des Wahlvorstandes (Paragraph 157,) beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.
(4) Liegt ein Beschluß im Sinne des Absatz 3, vor, so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen. Die Wahlkundmachung (Paragraph 158, Absatz 2,) hat auch die Ausschreibung der Wahl der Rechnungsprüfer zu enthalten. Auf die Vorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer ist Paragraph 158, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Die Wahl des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer kann mittels gemeinsamen Stimmzettels erfolgen. Paragraph 161, Ziffer 4, ist sinngemäß anzuwenden.
9.5 Betriebsausschuß
Vorraussetzung und Errichtung
Paragraph 179,
(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuß.
(2) Die Sitzung zur Wahl des Vorsitzenden des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist von den Vorsitzenden der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Kommt es innerhalb von zwei Wochen zu keiner Einigung, kann ein Vorsitzender allein die Einberufung vornehmen. Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.
(3) Bis zur Wahl des Vorsitzenden des Betriebsausschusses führt jener Betriebsratsvorsitzende den Vorsitz, der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Der Vorsitzende des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates zu wählen, dem der Vorsitzende als Mitglied nicht angehört. Paragraph 161, Ziffer 4, ist sinngemäß anzuwenden.
(4) In Betrieben, in denen für jede Gruppe nur je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist, gilt mangels Einigung jener als Vorsitzender des Betriebsausschusses, der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los.
(5) Der Vorsitzende des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreter sind neu zu wählen, sobald einer der beiden Betriebsräte sich nach Neuwahl konstituiert hat.
Geschäftsführung
Paragraph 180,
(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Paragraphen 170, Absatz eins,, 3 und 4, 171, 172 Absatz eins,, 2 und 3, 173 Ziffer eins und 2, 174 und 175 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Vorsitzende hat den Betriebsausschuß binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, bedarf es für das Zustande kommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Betriebsratsmitglieder.
9.6 Betriebsräteversammlung
Zusammensetzung und Geschäftsführung
Paragraph 181,
(1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bildet die Betriebsräteversammlung. Die Betriebsräteversammlung ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentralbetriebsrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Zur Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer (Paragraph 185, Absatz 4,) und über die Enthebung des Zentralbetriebsrates (Absatz 4,) kann die Betriebsräteversammlung von jedem Betriebsrat einberufen werden. In diesem Falle führt der Vorsitzende des einberufenden Betriebsrates den Vorsitz.
(3) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
(4) Für eine Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit von drei Viertel aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt durch die Anzahl der Gewählten, entspricht. Die Abstimmung über die Enthebung hat mittels Stimmzettels und geheim zu erfolgen.
(5) Sind bei Beginn der Betriebsräteversammlung weniger als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder des Unternehmens anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht im Falle der Enthebung des Zentralbetriebsrates. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 150, Absatz 2 und 151 sinngemäß anzuwenden.
Aufgaben
Paragraph 182,
Der Betriebsräteversammlung obliegt:
9.7 Zentralbetriebsrat
Zusammensetzung
Paragraph 183,
(1) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmen bis zu tausend Dienstnehmern aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere fünfhundert Dienstnehmer, in Unternehmen mit mehr als fünftausend Dienstnehmern für je weitere tausend Dienstnehmer um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von fünfhundert und tausend werden für voll gerechnet. Paragraph 153, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Zentralbetriebsrat sollen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Berufung
Paragraph 184,
(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (Paragraph 154, Absatz 2,) geheim gewählt. Jedem wahlberechtigten Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt durch die Anzahl der Gewählten, entspricht.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels und zwar durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und der Dienstnehmer, der Gruppen der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden.
(4) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens drei Betriebsratsmitgliedern. Jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat hat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann mit Zustimmung aller im Unternehmen bestellten Betriebsräte bis auf drei herabgesetzt werden. Bestehen in den Betrieben des Unternehmens nur zwei Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vom Betriebsrat das nach der Zahl der Dienstnehmer größeren Betriebes zu entsenden. Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
(5) Auf die Berufung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der Paragraphen 154, Absatz 3,, 157 Absatz 2,, 159 Absatz eins,, 160, 162 und 163 sinngemäß anzuwenden.
Tätigkeitsdauer
Paragraph 185,
(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt vier Jahre. Paragraph 164, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Vor Ablauf der im Absatz eins, bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
(3) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn
(4) Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stillegung von Betrieben dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wiederaufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn
(5) Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist Paragraph 168, sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
(6) Die Bestimmungen über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (Paragraphen 165 a und b) sind sinngemäß anzuwenden.
Geschäftsführung
Paragraph 186,
Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der Paragraphen 169, Absatz eins bis 4, 6 und 8, 170, 171, 172, 173 Ziffer eins und 2 und 174 sinngemäß anzuwenden.
Aufwand
Paragraph 187,
(1) Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse für den Zentralbetriebsrat sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 175, vom Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen.
(2) Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbetriebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Barauslagen sind aus dem Zentralbetriebsratsfonds, ist ein solcher nicht errichtet, aus dem Betriebsratsfonds des Betriebes, der das Mitglied in den Zentralbetriebsrat entsendet hat, zu entrichten.
Zentralbetriebsratsumlage
Paragraph 188,
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Dienstnehmerschaft und der ehemaligen Dienstnehmer des Unternehmens kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens 25 Prozent der Betriebsratsumlage betragen.
(2) Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder eines Betriebsrates die Betriebsräteversammlung. Die Zentralbetriebsratsumlage ist aus den in den einzelnen Betrieben des Unternehmens eingehobenen Betriebsratsumlagen zu entrichten.
(3) Der Dienstgeber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage in Abzug zu bringen und unmittelbar an den Zentralbetriebsratsfonds abzuführen.
Zentralbetriebsratsfonds
Paragraph 189,
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im Paragraph 188, Absatz eins, bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im Paragraph 188, Absatz eins, bezeichneten Zweck zu verwenden.
Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
Paragraph 190,
Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates dauernd weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Dienstnehmer. Paragraph 177, Absatz 2,, 4 bis 6 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.
Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
Paragraph 191,
(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören. Paragraph 161, Ziffer 4, ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
9.8 Befugnisse der Dienstnehmerschaft
9.8.1 Allgemeine Befugnisse
Überwachung
Paragraph 192,
Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Dienstnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse zu:
Der Betriebsrat muß vom Betriebsinhaber deshalb von einer anberaumten Verhandlung sowie von der Ankunft eines behördlichen Organs unverzüglich verständigt werden;
Intervention
Paragraph 193,
(1) Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, anzuhören.
Allgemeine Information
Paragraph 194,
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Dienstnehmerdaten er automationsunterstützt aufzeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht. Dem Betriebsrat ist auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen. Sofern sich nicht aus Paragraph 192, oder anderen Rechtsvorschriften ein unbeschränktes Einsichtsrecht des Betriebsrates ergibt, ist zur Einsicht in die Daten einzelner Dienstnehmer deren Zustimmung erforderlich.
Beratung
Paragraph 195,
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten, allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(2) Betriebsrat und Betriebsinhaber sind berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter zur Teilnahme an diesen Beratungen zu entsenden, sofern über Betriebsänderungen oder ähnlich wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkung auf die Dienstnehmer des Betriebes haben, beraten werden soll. Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander gegenseitig rechtzeitig Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Paragraph 195 a,
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist insbesondere verpflichtet,
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
(3) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind. Der Betriebsrat kann zu den Beratungen die Land- und Forstwirtschaftsinspektion beiziehen. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam.
(4) Der Betriebsrat kann seine Befugnisse nach Absatz eins, Ziffer bis 3 an die im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen delegieren. Für die Beschlußfassung gilt Paragraph 171, Der Beschluß ist den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie dem Betriebsinhaber unverzüglich mitzuteilen und wird erst mit deren Verständigung rechtswirksam.
Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf
Paragraph 195 b,
(1) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat im Rahmen der Beratung nach Paragraph 195, Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung bzw. der Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf zu beraten. Solche Maßnahmen betreffen insbesondere die Einstellungspraxis, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und den beruflichen Aufstieg, die auf den Abbau einer bestehenden Unterrepräsentation der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten bzw. an bestimmten Funktionen oder auf den Abbau einer sonst bestehenden Benachteiligung abzielen, sowie Maßnahmen zur Erleichterung des Wiedereinstiegs nach Karenzzeiten und solche, die auf eine bessere Vereinbarkeit der beruflichen Tätigkeit mit Familien- und sonstigen Betreuungspflichten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer abzielen.
(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in diesen Angelegenheiten zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.
(3) Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
Paragraph 196,
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.
9.8.2 Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
Paragraph 197,
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über dessen Vorschläge und Anträge zu beraten.
(3) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Art und Umfang der Mitwirkung können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(4) Der Betriebsrat hat das Recht, an den Verhandlungen zwischen dem Betriebsinhaber und den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung über Maßnahmen der betrieblichen Schulung, Umschulung und Berufsausbildung teilzunehmen. Zeitpunkt und Gegenstand der Beratungen sind ihm rechtzeitig mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn investive Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1987,, gewährt oder betriebliche Schulungsmaßnahmen in solche umgewandelt werden sollen.
(5) Der Betriebsrat ist berechtigt, sich an allen behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche die Planung und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung berühren.
(6) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(7) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs- und Bildungseinrichtungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(8) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Schulungs- oder Bildungseinrichtung binnen vier Wochen bei der Einigungskommission anfechten, wenn sie den in einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen widerspricht oder, wenn solche Regelungen nicht bestehen, unter Abwägung der Interessen der Dienstnehmer und des Betriebes nicht gerechtfertigt ist.
Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
Paragraph 198,
(1) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(2) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(3) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung binnen vier Wochen bei der Einigungskommission anfechten, wenn
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Paragraph 199,
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
(2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten des Absatz eins, können, soweit sie keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten, von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
Zustimmungspflichtige Maßnahmen – ersetzbare Zustimmung
Paragraph 199 a,
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
(2) Stimmt der Betriebsrat einer Maßnahme gemäß Absatz eins, nicht zu, so kann der Betriebsinhaber in dieser Angelegenheit eine Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle (Paragraph 229,) begehren. Eine Entscheidung die diesem Begehren stattgibt, ersetzt die Zustimmung des Betriebsrates. Die Paragraphen 54, Absatz 2 und 200 Absatz 2, gelten sinngemäß.
(3) Durch die Absatz eins und 2 werden die sich aus Paragraph 199, ergebenden Zustimmungsrechte des Betriebsrates nicht berührt.
Betriebsvereinbarungen
Paragraph 200,
(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 51, können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
(2) Kommt in den im Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet – insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt – auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 7,, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 4, nicht anzuwenden.
9.8.3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Personelles Informationsrecht
Paragraph 201,
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
Paragraph 202,
(1) Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes vorschlagen.
(2) Sobald dem Betriebsinhaber die Zahl der aufzunehmenden Dienstnehmer, deren geplante Verwendung und die in Aussicht genommenen Arbeitsplätze bekannt sind, hat er den Betriebsrat jener Gruppe, welcher die Einzustellenden angehören würden, darüber zu informieren.
(3) Hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Information nach Absatz 2, eine besondere Information (Beratung) über einzelne Einstellungen verlangt, hat der Betriebsinhaber eine besondere Information (Beratung) vor der Einstellung durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine Information nach Absatz 2, nicht stattgefunden hat. Wenn bei Durchführung einer Beratung die Entscheidung über die Einstellung nicht rechtzeitig erfolgen könnte, ist die Beratung nach erfolgter Einstellung durchzuführen.
(4) Jede erfolgte Einstellung eines Dienstnehmers ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung des Dienstnehmers, Lohn oder Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Dienstverhältnisses zu enthalten.
(5) Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Dienstnehmern zu informieren; auf Verlangen ist eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen Dienstnehmer und hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung mit dem Überlasser getroffen wurden. Die Paragraphen 192 bis 195b sind sinngemäß anzuwenden.
Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall
Paragraph 203,
(1) Entgelte der in Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande kommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.
(2) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 5, für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem Dienstnehmer keine Einigung zustande kommt.
Mitwirkung bei Versetzungen
Paragraph 204,
Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen; auf Verlangen ist darüber zu beraten. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. Ist mit der Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, so bedarf sie zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Erteilt der Betriebsrat die Zustimmung nicht, so kann sie durch Entscheidung der Einigungskommission ersetzt werden. Die Einigungskommission hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die dauernde Versetzung sachlich gerechtfertigt ist.
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Paragraph 205,
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer eins,) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.
Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen
Paragraph 206,
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.
Mitwirkung bei Beförderungen
Paragraph 207,
(1) Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Beförderung eines Dienstnehmers dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene Vertraulichkeit zu wahren.
(2) Unter Beförderung im Sinne des Absatz eins, ist jede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu verstehen, die mit einer Höherreihung im Entlohnungsschema oder ansonsten mit einer Erhöhung des Entgeltes verbunden ist.
Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
Paragraph 207 a,
(1) Verlangt der Dienstnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.
(2) Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen Absatz eins, getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, zu erfolgen.
Anfechtung von Kündigungen
Paragraph 208,
(1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von acht Tagen hiezu Stellung nehmen kann.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, daß der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.
(3) Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn
erfolgt ist oder
begründet ist.
(3a) Umstände gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera ,, die ihre Ursache in einem höheren Lebensalter eines Dienstnehmers haben, der im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, langjährig beschäftigt ist, dürfen zur Rechtfertigung der Kündigung des älteren Dienstnehmers nur dann herangezogen werden, wenn durch die Weiterbeschäftigung betriebliche Interessen erheblich nachteilig berührt werden. Bei älteren Dienstnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess besonders zu berücksichtigen. Dies gilt für Dienstnehmer, die im Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, erst ab Vollendung des zweiten Beschäftigungsjahres im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört.
(3b) Hat der Betriebsrat gegen eine Kündigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera , ausdrücklich Widerspruch erhoben, so ist die Kündigung des Dienstnehmers sozial ungerechtfertigt, wenn ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte für den Gekündigten eine größere soziale Härte als für andere Dienstnehmer des gleichen Betriebes und derselben Tätigkeitssparte, deren Arbeit der Gekündigte zu leisten fähig und willens ist, ergibt.
(4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers binnen zwei Wochen nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese bei Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Dienstnehmers nicht nach, so kann dieser innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat innerhalb der Frist des Absatz eins, keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne des Absatz 3 b, nicht vorzunehmen. Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann der Dienstnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht anfechten, soweit Absatz 6, nicht anderes bestimmt.
(4a) Bringt der Dienstnehmer die Anfechtungsklage innerhalb offener Frist bei einem örtlich unzuständigen Gericht ein, so gilt die Klage damit als rechtzeitig eingebracht.
(5) Insoweit der Kläger im Zuge des Anfechtungsverfahrens sich auf einen Anfechtungsgrund im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.
(6) Hat der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist ausdrücklich zugestimmt, so kann die Kündigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, nicht angefochten werden.
(7) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.
Anfechtung von Entlassungen
Paragraph 209,
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.
(2) Die Entlassung kann bei Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 208, Absatz 3, vorliegt und der betreffende Dienstnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer 2, vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. Paragraph 208, Absatz 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Anfechtung durch den Dienstnehmer
Paragraph 210,
(1) In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese bei Gericht anfechten. Paragraph 208, Absatz 4 a, ist anzuwenden.
(2) Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt und ist die Kündigung offensichtlich wegen Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung erfolgt, so kann er binnen vier Wochen die Kündigung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht der Anfechtungsklage Folge, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.
9.8.4 Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
Paragraph 211,
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtliche Entwicklung, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu informieren; auf Verlangen des Betriebsrates ist mit ihm über diese Information zu beraten. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-, Absatz-, Personal- und anderen Plänen) dem Betriebsinhaber Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des Betriebes und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von der schriftlichen Anzeige gemäß Paragraph 45 a, Arbeitsmarktförderungsgesetz an das zuständige Arbeitsamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Informations- und Beratungspflicht des Betriebsinhabers gemäß Absatz eins, gilt insbesondere auch für die Fälle des Überganges, der rechtlichen Verselbständigung, des Zusammenschlusses oder der Aufnahme von Betrieben oder Betriebsteilen. Die Information hat zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu erfolgen, die dem Zweck angemessen sind und es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über die geplante Maßnahme durchzuführen. Insbesondere hat die Information
zu umfassen.
(3) In Betrieben, in denen dauernd mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich, spätestens einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde eine Abschrift der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich des Gewinn- und Verlustausweises zu übermitteln. Wird die Bilanzvorlagefrist durch das Finanzamt erstreckt, so hat der Betriebsinhaber den Betriebsrat davon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Vorlagetermines in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die Vorlage der Bilanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch Vorlage einer Zwischenbilanz oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Dem Betriebsrat sind die zum Verständnis erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.
Mitwirkung bei Betriebsänderungen
Paragraph 212,
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
(2) Im Falle einer geplanten Betriebsänderung nach Absatz eins, Ziffer 8, hat die Information nach Absatz eins, 1. Satz jedenfalls zu umfassen
Die Information nach Ziffer eins bis 4 hat schriftlich zu erfolgen. Unbeschadet des Paragraph 195, Absatz 2, kann der Betriebsrat der Beratung Sachverständige beiziehen.
(3) Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Dienstnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen gemäß Absatz eins, erstatten; hiebei hat der Betriebsrat auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(4) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 8 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich, so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Sind mit einer solchen Betriebsänderung Kündigungen von Dienstnehmern verbunden, so soll die Betriebsvereinbarung auf die Interessen von älteren Dienstnehmern besonders Bedacht nehmen. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet – insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt – auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle. Bei der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine allfällige verspätete oder mangelhafte Information des Betriebsrates (Absatz eins,) bei der Festsetzung der Maßnahmen zugunsten der Dienstnehmer
in der Weise zu berücksichtigen, daß Nachteile, die die Dienstnehmer durch die verspätete oder mangelhafte Information erleiden, zusätzlich abzugelten sind.
Mitwirkung im Aufsichtsrat
Paragraph 213,
(1) In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet der Zentralbetriebsrat oder, sofern nur ein Betrieb besteht, der Betriebsrat aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für je zwei nach dem Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder einen Dienstnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Ist die Zahl der nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, ist ein weiterer Dienstnehmervertreter zu entsenden.
(2) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden Gruppe gewählt wurden, haben das Recht, durch Mehrheitsbeschluß Dienstnehmervertreter für die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominieren sowie ihre Abberufung zu verlangen. Dieses Recht steht für so viele Dienstnehmervertreter zu, wie es dem Verhältnis der Zahl der vorschlagsberechtigten Personen zur Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) entspricht. Listenkoppelung ist zulässig. Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Gruppe der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) ist bei Entsendung und Abberufung der Dienstnehmervertreter an die Vorschläge der zur Nominierung berechtigten Mitglieder gebunden. Soweit vom Vorschlagsrecht nicht innerhalb von drei Monaten Gebrauch gemacht wird, entsendet der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) die restlichen Dienstnehmervertreter durch Mehrheitsbeschluß in den Aufsichtsrat.
(3) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen. Im übrigen haben die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat gleiche Rechte und Pflichten wie nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Aufsichtsratsmitglieder. Ihre Mitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder mit der Abberufung durch die entsendende Stelle. Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat sind vom Zentralbetriebsrat abzuberufen und neu zu entsenden, wenn sich die Zahl der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder ändert.
(4) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem im Absatz eins, festgelegten Verhältnis namhaft zu
machen. Dies gilt nicht für Ausschüsse, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstandes behandeln.
(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 über die Vertretung der Dienstnehmer im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften sind sinngemäß anzuwenden auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie auf Genossenschaften, die dauernd mindestens 40 Dienstnehmer beschäftigen.
9.8.5 Organzuständigkeit
Kompetenzabgrenzung
Paragraph 214,
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.
(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 143, Absatz 5,) errichtet ist, werden von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Absatz eins, als auch jene gemäß Absatz 2, ausgeübt.
(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:
Kompetenzübertragung
Paragraph 215,
(1) Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß können dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung die Ausübung ihrer Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen.
(2) Beschlüsse im Sinne des Absatz eins, sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.
9.7 Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 216,
(1) Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist. Für erwachsene Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates Ersatz aus dem Betriebsratsfonds.
(2) Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden. Sie sind nur der Betriebs (Gruppen)versammlung verantwortlich.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen, nicht benachteiligt werden. Das Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Betriebsrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Dienstnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
Freizeitgewährung
Paragraph 217,
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach Paragraph 219,, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
Freistellung
Paragraph 218,
(1) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als 150 Dienstnehmern ein, in Betrieben mit mehr als 700 Dienstnehmern zwei und in Betrieben mit mehr als 3000 Dienstnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates und für je weitere dreitausend Dienstnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen.
(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu wählen sind, gelten die in Absatz eins, angeführten Zahlen für die betreffenden Dienstnehmergruppen.
(3) Sind in Betrieben eines Unternehmens, in denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gemäß Absatz eins und 2 nicht möglich ist, mehr als 400 Dienstnehmer beschäftigt, so ist auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mitglied desselben unter Fortzahlung des Entgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen.
(4) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (Paragraph 165 a,) die Anzahl der Dienstnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Absatz eins bis 3 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.
Bildungsfreistellung
Paragraph 219,
(1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes; in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgeltes.
(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.
(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstnehmer oder der Dienstgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates dienen.
(4) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet die Einigungskommission.
(5) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach Paragraph 220, freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung gemäß Absatz eins und 2.
(6) Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates in das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates dauernd nach, so hat es nur insoweit einen Anspruch gemäß Absatz eins und 2, als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat. Im Falle des Ausscheidens eines Betriebsratsmitgliedes im Zuge einer Betriebsänderung hat das nachrückende Ersatzmitglied einen Anspruch jedenfalls in dem Ausmaß als es dem Ver-
hältnis der noch offenen zur gesamten Tätigkeitsdauer des Betriebsrates entspricht, sofern sich nicht nach dem 1. Satz ein größerer Anspruch ergibt.
Erweiterte Bildungsfreistellung
Paragraph 220,
(1) In Betrieben mit mehr als zweihundert Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 219, auf Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen. Paragraphen 218, Absatz 2 und 219 Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Absatz eins, fallen, gebühren der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahr entspricht.
(3) Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Absatz eins, fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Absatz eins,, während der das Dienstverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Paragraph 221,
(1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung der Einigungskommission gekündigt oder entlassen werden. Die Einigungskommission hat bei ihrer Entscheidung den sich aus Paragraph 216, Absatz 3, ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen. In den Fällen der Paragraphen 222, Ziffer 3 und 223 Absatz eins, Ziffer 3, erster Satzteil, Ziffer 4, erster Satzteil und Ziffer 5, hat die Einigungskommission die Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zu verweigern, wenn sich der Antrag auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates gesetzt wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.
(2) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren vor der Einigungskommission Parteistellung zu.
(3) Der sich aus den Paragraphen 221 bis 223 ergebende Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, im Falle der dauernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
(4) Die Absatz eins bis 3 und die Paragraphen 222 und 223 gelten sinngemäß für
Kündigungsschutz
Paragraph 222,
Die Einigungskommission darf einer Kündigung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 221, nur zustimmen, wenn
Entlassungsschutz
Paragraph 223,
(1) Die Einigungskommission darf unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 221, einer Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied
(2) Die Einigungskommission darf der Entlassung nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar ist.
(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 5 kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung der Einigungskommission ausgesprochen werden. Stimmt die Einigungskommission der Entlassung nicht zu, so ist sie rechtsunwirksam.
10. Behörden und Verfahren
10.1 Einigungskommissionen
Paragraph 224,
(1) In Niederösterreich wird für jedes Viertel am Sitze einer Bezirksverwaltungsbehörde je eine Einigungskommission errichtet. Die Standorte und Sprengel der Einigungskommissionen werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Im Bedarfsfalle können durch
Verordnung
der Landesregierung über Antrag der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber oder der Dienstnehmer weitere Einigungskommissionen errichtet werden. In diesem Falle werden Standorte und Sprengel der Einigungskommissionen gleichfalls durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden nach Anhörung ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmann bestellt.
(3) Die Einigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber wie aus der Gruppe der Dienstnehmer wenigstens ein Mitglied (Ersatzmann) anwesend ist. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Sind die Mitglieder einer Gruppe in Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, so weit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmänner üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Fahrtauslagen. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben. Sie müssen österreichische Staatsbürger sein, das 24. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.
(5) Die aus der Tätigkeit der Einigungskommission entstehenden Kosten werden vom Lande getragen.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung getroffen, die von der Landesregierung im Verordnungswege erlassen wird.
Paragraph 225,
Die Einigungskommissionen haben in allen Fällen, in denen ihnen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten übertragen ist, einen Ausgleich anzubahnen und wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.
Paragraph 226,
(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen in Streitigkeiten
(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen zuständig zur Entscheidung über
10.2 Obereinigungskommission
Paragraph 227,
(1) Bei dem Amt der Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und acht Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen des Paragraph 224, Absatz 2, sinngemäß.
(2) Die Obereinigungskommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber wie aus der Gruppe der Dienstnehmer wenigstens zwei Mitglieder (Ersatzmänner) anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer. Sind die Mitglieder einer Gruppe in Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmänner üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Fahrtauslagen. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben. Hinsichtlich der Erfordernisse der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmänner gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Mitglieder (Ersatzmänner) der Einigungskommission.
(4) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission entstehenden Kosten werden vom Lande getragen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung getroffen, die von der Landesregierung im Verordnungswege erlassen wird.
Paragraph 228,
(1) Der Obereinigungskommission obliegt:
(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheit des Absatz eins, Litera und b zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie kann einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Absatz 2, gelten als Kollektivverträge (Paragraph 39 k,).
10.3 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
Paragraph 229,
(1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei der Obereinigungskommission zu errichten. Ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Absatz eins,) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen. Die Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die in Niederösterreich entweder gemäß Paragraph 9, des Arbeitsgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1946,, zu Vorsitzenden oder zu Stellvertretern des Vorsitzenden eines Arbeitsgerichtes bestellt oder bei einem Kreisgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtssprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Absatz eins,) die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Dieser hat den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
Paragraph 230,
(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus dem Kreise der Dienstgeber und Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) Die in Absatz eins, genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
Paragraph 231,
(1) In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird – verhandlungs- und beschlußfähig, wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtsmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe oder ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer jeder Partei anwesend sind. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Er gibt seine Stimme als letzter ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.
(4) Auf das Verfahren vor der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind im übrigen die für das Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden.
(5) Richter, die zu Vorsitzende der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, haben außer auf Ersatz der Barauslagen noch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwandes von der NÖ Landesregierung durch Verordnung festgesetzt wird.
(6) Die Beisitzer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, es gebührt ihnen jedoch neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten eine Vergütung für den erlittenen Verdienstausfall und für Zeitversäumnis.
11. Schutz der Koalitionsfreiheit
Paragraph 232,
Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.
Paragraph 233,
(entfällt)
12. Strafbestimmungen
Paragraph 234,
(1) Die Verletzung eines in den Absatz eins a bis 5 angeführten Tatbestandes ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz 2, Litera bis n und p und nach Absatz 2 a bis 2c sowie nach Absatz 3 bis 5 wird jedoch nur dann bestraft, wenn die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(1a) Mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– ist auf Antrag eines Stellenwerbers zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber entgegen der Bestimmung des Paragraph 240 g, Absatz eins und 2 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen oder in sonst diskriminierender Weise ausschreibt.
(1b) Mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– ist auf Antrag eines Stellenwerbers zu bestrafen, wer als privater Arbeitsvermittler oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts oder als Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des Paragraph 240 g, Absatz 4, in die Stellenausschreibung die in Paragraph 240 g, Absatz 4, angeführten Angaben nicht aufnimmt.
(2) Mit einer Geldstrafe von € 150,– bis € 1.100,– ist zu bestrafen, wer
(2a) Mit einer Geldstrafe von € 1.000,- bis zu € 5.000,-, im Wiederholungsfall von € 2.000,- bis zu € 10.000,- ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der Paragraphen 39, Absatz 2 bis Absatz 4,, 39a sowie 39g verstößt.
(2b) Mit einer Geldstrafe von € 500,- bis zu € 5.000,-, im Wiederholungsfall von € 1.000,- bis zu € 10.000,- ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmung des Paragraph 39 f, Absatz 2, verstößt.
(2c) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,-, im Wiederholungsfall von € 500,- bis zu € 2.000,-, ist zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen der Paragraphen 39 d,, 39f Absatz eins, sowie 39i Absatz 2 und 3 verstößt.
(2d) Bei Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 234, Absatz 2 a bis 2c ist bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2e) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen 234, Absatz 2 a bis 2c als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits (Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2, Litera bis f sind Dienstgeber neben ihren Beauftragten dann strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Beauftragten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
(3a) Auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten nach Paragraph 71, Absatz 4, sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.
(4) Mit einer Geldstrafe von € 150,– bis € 2.200,– ist zu bestrafen, wer
(5) Mit einer Geldstrafe bis zu € 2180,– ist zu bestrafen, wer
(6) Nachfolgende Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nur dann zu verfolgen und zu bestrafen, wenn binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters
einen Strafantrag als Privatankläger (Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) stellt.
13. Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
Paragraph 235,
(1) Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.
(2) Ein Verzicht auf Rechtsansprüche des Dienstnehmers bei Auflösung des Dienstverhältnisses kann vom Dienstnehmer innerhalb fünf Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, rechtswirksam widerrufen werden.
Ausnahmeregelung
Paragraph 236,
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unter Berücksichtigung besonderer Betriebsverhältnisse oder technischer Möglichkeiten auch andere als die in Paragraphen 75, Absatz eins und 4, 78c, 79, 80, 81 Absatz 2 bis 3, 84 Absatz 2,, 85 Absatz 3 bis 5, 90 vorgesehenen Maßnahmen oder Vorkehrungen vorschreiben oder zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in gleichem oder wenigstens annähernd gleichem Maße Rechnung getragen wird. In den Fällen des Paragraph 114, Absatz 4, entscheidet die Land- und Forstwirtschaftsinspektion selbst.
14. Abgabenbefreiung
Paragraph 237,
(entfällt)
Paragraph 238,
Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Einigungskommissionen als Schlichtungsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, außergerichtlichen Gutachten, Entscheidungen und Vergleiche, sind von der Entrichtung der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
15. Verordnungen zum Schutze der Dienstnehmer
Paragraph 239,
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung des 5. Abschnittes (Arbeitsschutz) unter Berücksichtigung der im Paragraph 292, genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu erlassen. Vor Erlassung solcher Verordnungen sind die gesetzlichen Interessensvertretungen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt anzuhören.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Ö-Normen nach dem Normengesetz 1971 zur Gänze oder teilweise für den Bereich des Dienstnehmerschutzes und der Unfallverhütung in der Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung für verbindlich zu erklären.
16. Gleichbehandlung
16.1. Gleichstellung und Gleichbehandlungsgebot
Gleichstellung
Paragraph 240,
Ziel ist die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.
Gleichbehandlungsgebot
Paragraph 240 a,
(1) Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
(2) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
(3) Absatz 2, gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
Begriffsbestimmungen
Paragraph 240 b,
(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes oder auf Grund eines in Paragraph 240 a, Absatz 2, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen auf Grund ihres Geschlechtes oder ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. Eine mittelbare Diskriminierung liegt auch dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(4) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Ein festgestellter Grad der Behinderung ist nicht erforderlich.
(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Behinderung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung diskriminiert wird.
Ausnahmebestimmungen
Paragraph 240 c,
(1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Paragraph 240 a, Absatz 2, genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(2) Eine Diskriminierung auf Grund der Religion oder Weltanschauung liegt in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nicht vor, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.
(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung
(4) Ungleichbehandlungen nach Absatz 3, können insbesondere einschließen
(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, sofern dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.
(6) Eine mittelbare Diskriminierung auf Grund einer Behinderung liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
(7) Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen nach Absatz 6,, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Absatz 8,, dann liegt eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation des Betroffenen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Absatz 8, heranzuziehen.
(8) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
(9) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Personen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Sexuelle Belästigung
Paragraph 240 d,
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.
(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell belästigt wird.
Belästigung
Paragraph 240 e,
(1) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person in der Arbeitswelt durch geschlechtsbezogene oder mit einem der Gründe nach Paragraph 240 a, Absatz 2, in Zusammenhang stehende Verhaltensweisen
(2) Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach Paragraph 240 a, Absatz 2, in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts, deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Behinderung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.
Positive Maßnahmen
Paragraph 240 f,
Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Dienstnehmer umfassende Verfügungen des Dienstgebers getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechts oder eines Diskriminierungsgrundes nach Paragraph 240 a, Absatz 2, verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
Paragraph 240 g,
(1) Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(2) Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) in sonst diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(3) Das Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung richtet sich in gleicher Weise an private Arbeitsvermittler gemäß Paragraphen 2, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG und an mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts.
(4) Der Dienstgeber oder private Arbeitsvermittler gemäß den Paragraphen 2, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.
Entlohnungskriterien
Paragraph 240 h,
Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen weder Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen, noch Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung wegen eines in Paragraph 240 a, Absatz 2, genannten Grundes führen.
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
Paragraph 240 i,
(1) Ist das Dienstverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 240 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder des Paragraph 240 a, Absatz 2, Ziffer eins, nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
(2) Erhält ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 240 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder des Paragraph 240 a, Absatz 2, Ziffer 2, durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer, bei dem eine Diskriminierung wegen eines in Paragraph 240 a, Absatz 2, genannten Grundes nicht erfolgt, so hat er gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 240 a, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Paragraph 240 a, Absatz 2, Ziffer 3, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 240 a, Absatz eins, Ziffer 4, oder des Paragraph 240 a, Absatz 2, Ziffer 4, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(5) Ist ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 240 a, Absatz eins, Ziffer 5, oder des Paragraph 240 a, Absatz 2, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 240 a, Absatz eins, Ziffer 6, oder des Paragraph 240 a, Absatz 2, Ziffer 6, hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder wie ein Dienstnehmer, bei welchem eine Diskriminierung wegen eines in Paragraph 240 a, Absatz 2, genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(7) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder wegen eines in Paragraph 240 a, Absatz 2, genannten Grundes oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (Paragraph 240 a, Absatz eins, Ziffer 7, oder Paragraph 240 a, Absatz 2, Ziffer 7,), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder wegen eines in Paragraph 240 a, Absatz 2, genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach Paragraph 240 d, oder einer Belästigung nach Paragraph 240 e, hat der Dienstnehmer gegenüber dem Belästiger und im Fall des Paragraph 240 d, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 240 e, Absatz eins, Ziffer 2, auch gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1000 Euro Schadenersatz.
(9) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 240 a,, 240d oder 240e beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 240 a, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der Paragraphen 240 b, Absatz 2, oder 240c vorliegt. Bei Berufung auf Paragraphen 240 c, Absatz 9, oder 240d oder 240e obliegt es dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
(10) Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadens ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
Benachteiligungsverbot
Paragraph 240 j,
Als Reaktion auf eine Beschwerde darf ein Dienstnehmer durch den Dienstgeber innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebes) oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch ein anderer Dienstnehmer, der als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines anderen Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Paragraph 240 i, gilt sinngemäß.
16.2 Gleichbehandlungskommission
Paragraph 241,
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission zu errichten.
(2) Diese Kommission hat aus elf Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständige Regierungsmitglied oder ein von diesem damit betrauter rechtskundiger Beamter des Amtes der NÖ Landesregierung zu führen.
(3) Der Kommission haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
(4) Für jedes der im Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihrer Funktion dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihrer Tätigkeit zu geloben. Sie sind von dem nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständigen Regierungsmitglied auf Vorschlag der in Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Interessenvertretungen für eine Funktionsdauer von vier Jahren zu bestellen . Wird das Vor-
schlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist das genannte Regierungsmitglied an Vorschläge nicht gebunden.
(5) Das nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung zuständige Regierungsmitglied hat ein von einer im Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlages durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben.
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
Paragraph 242,
Die Kommission hat sich mit allen die Diskriminierung (Paragraphen 240 a bis 240e) berührenden Fragen zu befassen.
Paragraph 243,
(1) Auf Antrag einer der im Paragraph 241, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen hat die Kommission insbesondere Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der Paragraphen 240 a bis 240e sowie bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.
(2) Betrifft ein gemäß Absatz eins, zu erstellendes Gutachten Diskriminierungen in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung, so kann die Kommission zur Vorbereitung der Beschlußfassung einen Arbeitsausschuß bilden, dem neben dem Vorsitzenden (Paragraph 241, Absatz 2,) je eines der von den im Paragraph 241, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenen Mitglieder anzugehören hat. Den Beratungen sind Vertreter der jeweiligen Kollektivvertragsparteien beizuziehen.
(3) Gutachten der Kommission sind in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu verlautbaren.
Paragraph 244,
(1) Auf Antrag eines Dienstnehmers, eines Dienstgebers, eines Betriebsrates, einer der im Paragraph 241, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Interessenvertretungen oder von Amts wegen hat die Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.
(1a) Der Dienstnehmer hat das Recht, sich im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission durch eine Person seines Vertrauens, insbesondere einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, vertreten zu lassen. Die Gleichbehandlungskommission hat auf Antrag des Dienstnehmers einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson beizuziehen und den Dienstnehmer zugleich mit der Einleitung der jeweiligen Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.
(1b) Bei Vorliegen mehrerer Diskriminierungsgründe in Bezug auf einen Sachverhalt (Mehrfachdiskriminierung) ist über den Anspruch wegen Diskriminierung in einem einzigen Verfahren zu entscheiden.
(2) Die Kommission kann im Fall einer Vermutung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Paragraphen 240 a bis 240e) den Dienstgeber zur Erstattung eines schriftlichen Berichtes auffordern. Der Bericht hat für die von der Vermutung betroffenen Betriebsbereiche einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie der Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen und Männern im Betrieb zu ermöglichen. Erforderlichenfalls hat der Bericht auch Aufschluß zu geben über den Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Aufstiegsmöglichkeiten.
(3) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so hat sie dem Dienstgeber schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.
(4) Kommt der Dienstgeber diesem Auftrag innerhalb eines Monats nicht nach, so kann jede der im Paragraph 241, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Interessenvertretungen beim zuständigen Arbeitsgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Paragraphen 240 a bis 240e) klagen; diese Frist verlängert sich bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einen Monat dauert. Der Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist sowie kollektivvertraglicher Verfallfristen wird bis zum Ende eines Monates nach Eintritt der Rechtskraft solcher Urteile gehemmt.
(5) Der Dienstnehmer kann die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung im Wege einer Feststellungsklage oder durch Anrufung der Gleichbehandlungskommission geltend machen. Wurde die Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes durch das Gericht festgestellt, so ist der Dienstnehmer auf Verlangen in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
(6) Die Kommission hat rechtskräftige Urteile im Sinne der Absatz 4 und 5, die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist auch im Falle der Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß Paragraph 244, Absatz 4, durch den Dienstgeber vorzunehmen.
Paragraph 244 a,
Der Vorsitzende der Gleichbehandlungskommission hat in Angelegenheit der Gleichstellung sowie der Gleichbehandlung von Personen mit Behinderungen in der Arbeitswelt die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung durch zu führen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleiches) hin zu wirken.
Geschäftsführung der Kommission
Paragraph 245,
(1) Der Vorsitzende (Paragraph 241, Absatz 2,) hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder verlangt.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Für
Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat der Vorsitzende zu entsprechen.
(5) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommission kann unter der Leitung des Vorsitzenden einem, falls erforderlich, mehreren Bediensteten aus dem Personalstand des Amtes der NÖ Landesregierung übertragen werden.
Ausschüsse der Kommission
Paragraph 246,
(1) Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall (Paragraph 244,) einem Ausschuß übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.
(2) Jeder Ausschuß hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der Kommission damit betrauter Beamter des Amtes der NÖ Landesregierung zu führen, die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreise der im Paragraph 241, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen; diese Mitglieder sind jeweils in gleicher Zahl von den Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer zu berufen.
(3) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gilt Paragraph 245, Absatz eins bis 5 sinngemäß.
Rechtstellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission
Paragraph 247,
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten; gleiches gilt für die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute (Paragraphen 243, Absatz 2, letzter Satz und 245 Absatz 4,).
(2) Die Dienstgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission und den Ausschüssen (Paragraph 246,) die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt sinngemäß auch für die Vertreter der Kollektivvertragsparteien und für die sonstigen Fachleute.
17. Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
17.1 Allgemeines
Geltungsbereich
Paragraph 248,
(1) Die Bestimmungen des Abschnitts 17 gelten für Unternehmen, die unter den Abschnitt 9 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.
(2) Die Bestimmungen des Abschnitts 17 gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 9 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, sofern diese in mindestens zwei Mitgliedstaaten insgesamt mindestens 50 Dienstnehmer beschäftigen.
(3)Die Bestimmungen des Abschnitts 17 gelten weiters für Unternehmen, die unter den Abschnitt 9 fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vom 22. Juli 2003 vorgesehenen Rechtsform
gegründet worden sind, ihren Sitz im Inland haben und insgesamt weniger als 50 Dienstnehmer oder in nur einem Mitgliedstaat 50 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sofern nach deren Eintragung mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag stellt oder die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Abschnitts 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Europäische Genossenschaft an die Stelle der beteiligten juristischen Personen und die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft an die Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe treten.
(4)Wenn an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft natürliche Personen beteiligt sind, so sind die Bestimmungen des Abschnitts 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle für die beteiligten juristischen Personen geltenden Regelungen in gleicher Weise auch für die beteiligten natürlichen Personen gelten.
Pflichten der beteiligten juristischen Personen
Sitz nicht im Inland
Paragraph 249,
Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß Paragraph 254, Ziffer eins,, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß Paragraph 255, Absatz 3,, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (Paragraph 255, Absatz 4,), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 257 und 258), in den SCE-Betriebsrat (Paragraph 274,) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 287,), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (Paragraph 263, Absatz 2,), zum SCE-Betriebsrat (Paragraph 277, Absatz 5,) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 287, Absatz 4,) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 289,) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (Paragraph 290,) gelten die Bestimmungen des Abschnitts 17 auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.
Begriffsbestimmungen
Paragraph 250,
(1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne des Abschnitts 17 sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies ist im Falle der
(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft im Sinne des Abschnitts 17 ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt.
(3) Als herrschendes Unternehmen gilt ein Unternehmen, das auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
(4) Die Fähigkeit, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unternehmen direkt oder indirekt
(5) Wenn mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe die in Absatz 4, genannten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, das das in Absatz 4, Ziffer eins, genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen. Wenn keines der Unternehmen das in Absatz 4, Ziffer eins, genannte Kriterium erfüllt, so gilt das Unternehmen, das das in Absatz 4, Ziffer 2, genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen, wenn auch keines der Unternehmen das in Absatz 4, Ziffer 2, genannte Kriterium erfüllt, so gilt das Unternehmen, das das in Absatz 4, Ziffer 3, genannte Kriterium erfüllt, als herrschendes Unternehmen.
(6) Den Stimm- und Ernennungsrechten des herrschenden Unternehmens sind die Rechte aller abhängigen Unternehmen sowie aller natürlichen und juristischen Personen, die zwar in eigenem Namen, aber für Rechnung des herrschenden oder eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzuzurechnen.
(7) Keine herrschenden Unternehmen sind Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute sowie Versicherungs- und Beteiligungsgesellschaften im Sinne des Artikel 3, Absatz 5, Litera und c der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen.
(8) Ein beherrschender Einfluss ist nicht allein schon auf Grund der Tatsache gegeben, dass eine beauftragte Person ihre Funktionen gemäß den für die Liquidation, den Konkurs, den Ausgleich oder ein ähnliches Verfahren geltenden Bestimmungen ausübt.
(9) Maßgebend für die Feststellung, ob ein Unternehmen ein herrschendes Unternehmen ist, ist das Recht des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Wenn das herrschende Unternehmen nicht in einem Mitgliedstaat ansässig ist, so kommt das Recht jenes Mitgliedstaates zur Anwendung, in dem das als Vertreter benannte Unternehmen oder, in Ermangelung eines solchen, in dem das Unternehmen, das die höchste Anzahl von Dienstnehmern in den Mitgliedstaaten aufweist, liegt.
(10) Absatz 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn ein Unternehmen, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, nach diesem Recht als herrschendes Unternehmen gilt, weil es ein vorrangiges Kriterium im Sinne des Absatz 5, erfüllt oder den Beweis erbringt, dass es in sonstiger Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(11) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, die bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Tochtergesellschaft werden soll.
(12) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person zu verstehen, der bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft zu deren Betrieb werden soll.
Organe der Dienstnehmerschaft
Paragraph 251,
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des Paragraph 248, erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 17 ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.
Beteiligung der Dienstnehmer
Paragraph 252,
(1)Das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Dienstnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können. Insbesondere beinhaltet das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 17, das Recht auf Mitbestimmung.
(2)Unter Unterrichtung im Sinne des Abschnitts 17 ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter durch das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Dienstnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen.
(3)Unter Anhörung im Sinn des Abschnitts 17 sind der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmer oder den Dienstnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Dienstnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann.
(4)Unter Mitbestimmung im Sinn des Abschnitts 17 ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
Paragraph 253,
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
Grundsätze der Zusammenarbeit
Paragraph 254,
Die Organe der Dienstnehmerschaft (Paragraph 251,) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
17.2 Besonderes Verhandlungsgremium
Aufforderung zur Errichtung
Paragraph 255,
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer – nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts – in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.
(2) Die Aufforderung gemäß Absatz eins, hat
zu erfolgen.
(3) Der Aufforderung gemäß Absatz eins, sind Informationen anzuschließen über
(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Absatz eins, maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Absatz eins, durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
Zusammensetzung
Paragraph 256,
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmern, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
(2) Im Fall einer im Wege der Verschmelzung gegründeten Europäischen Genossenschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(3) Soweit bereits durch die Anwendung des Absatz eins, in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen Personen im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Personen sind oder ausschließlich von den Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen Personen gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder gemäß Absatz 2, zu entsenden.
(4) Die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder darf 20 % der sich aus Absatz eins, ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl dieser beteiligten juristischen Personen die Zahl der zu entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen Mitglieder den beteiligten juristischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.
(5)Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Absatz eins bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Informationen über solche Änderungen haben die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen unverzüglich an das besondere Verhandlungsgremium und an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer – nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts – in den beteiligten juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, zu richten.
Entsendung der Mitglieder
Paragraph 257,
(1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß Paragraph 258, zur Entsendung berechtigten Organs der Dienstnehmerschaft aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer ernannt werden.
(2) Im Fall, dass mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden sind, hat das gemäß Paragraph 258, zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch Beschluss darüber zu fassen, wie viele Dienstnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
(3) Bei der Entsendung soll nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht genommen werden, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.
(4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Paragraphen 255, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 und 256 Absatz 5, anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.
(5) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer soll Bedacht genommen werden.
Entsendung in Betrieben und Unternehmen
Paragraph 258,
(1) In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Betriebsausschusses. Besteht kein Betriebsausschuss, so nimmt diese Aufgabe der Betriebsrat wahr. Bestehen mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht zum selben Unternehmen gehören, so ist vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Betriebes eine Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt.
(2) In Unternehmen sind die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss des Zentralbetriebsrates zu benennen. Ist in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nicht errichtet, so ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.
(3) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich zu erfolgen.
Konstituierung
Paragraph 259,
(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.
(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach Paragraph 265, abzuschließen.
Sitzungen
Paragraph 260,
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.
Beschlussfassungen
Paragraph 261,
(1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertritt.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss gemäß Absatz 2, nicht gefasst werden.
(4) Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinne des Absatz 2, ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren gemäß Paragraph 252, Absatz 4, bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.
Tätigkeitsdauer
Paragraph 262,
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
Paragraph 263,
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 258, Absatz 3,).
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
(3) In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind nach Maßgabe der Paragraphen 257 und 258 neue Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
Kostentragung
Paragraph 264,
(1) Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse in einem der Größe der Europäischen Genossenschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß vom zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind von den beteiligten juristischen Personen zu tragen.
Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
Paragraph 265,
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen in einer schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen.
(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.
Dauer der Verhandlungen
Paragraph 266,
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 270, oder 271 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 270, oder 271 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt fortzusetzen.
Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen
Paragraph 267,
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 266, Absatz eins, zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Absatz eins, nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
(3)Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Absatz eins, wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Im Fall eines Beschlusses gemäß Absatz eins, oder wenn innerhalb des für die gemäß Absatz 3, eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 266,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Abschnitts 17.3 keine Anwendung.
Strukturänderungen
Paragraph 268,
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist
sofern wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen.
(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten insbesondere die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft, der Wechsel des Verwaltungssystems der Europäischen Genossenschaft, die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben der Europäischen Genossenschaft, der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen der Europäischen Genossenschaft sowie der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Genossenschaft, sofern diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Genossenschaft haben, sowie erhebliche Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten.
(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 270, oder 271 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw. der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (Paragraphen 256, Absatz 5 und 273 Absatz 2,). Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Sofern eine geltende Vereinbarung gemäß den Paragraphen 270, oder 271 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser vorzugehen, soweit sie den Anforderungen der Absatz eins bis 3 entspricht.
(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 266,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des Abschnitts 17.3 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.
Verfahrensmissbrauch
Paragraph 269,
(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des Paragraph 268, durchzuführen.
(2) Als Änderungen im Sinn des Absatz eins, gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinne des Paragraph 268,, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.
Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
Paragraph 270,
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
festzulegen.
(2) Falls die Parteien beschließen, ein Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
festzulegen.
(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, müssen in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, wie sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.
Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
Paragraph 271,
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
festzulegen.
(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.
(3) Paragraph 270, Absatz 3, ist anzuwenden.
17.3 Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
17.3.1 SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
Errichtung
Paragraph 272,
(1) Wenn
ist ein SCE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts zu errichten.
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den Paragraphen 270, oder 271 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes nicht für diese Vereinbarungen.
Zusammensetzung
Paragraph 273,
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden. Paragraph 255, Absatz 3 bis 5 ist anzuwenden.
(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates gemäß Absatz , ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. Paragraph 256, Absatz 5, ist anzuwenden.
Entsendung
Paragraph 274,
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den Paragraphen 257 und 258; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß Paragraph 156, Absatz 4, sind.
(2) Paragraph 258, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.
Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung
Paragraph 275,
(1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrates die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
(2) Vertreter des SCE-Betriebsrates gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen ist, sofern in der Geschäftsordnung (Absatz 3,) nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
(3) Der SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:
(4) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (Paragraph 280,) zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Engerer Ausschuss
Paragraph 276,
Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der SCE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SCE-Betriebsrates; für ihn gilt Paragraph 275, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällen des Paragraph 281, Absatz 2, das Recht hat, auch in der dort festgelegten Zusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
Paragraph 277,
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
(3) In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, ist unter Anwendung der Paragraphen 273 und 274 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 274,).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
(6) In den Fällen des Absatz 5, Ziffer 2 bis Ziffer 5, ist Paragraph 263, Absatz 3, anzuwenden.
Beistellung der Sacherfordernisse, Kostentragung
Paragraph 278,
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß Paragraph 264, von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.
17.3.2 Befugnisse des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses
Unterrichtung und Anhörung
Paragraph 279,
Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.
Zusammentreten mit dem zuständigen Organ
Paragraph 280,
(1) Der SCE-Betriebsrat hat, unbeschadet der gemäß Paragraph 281, bestehenden Befugnisse sowie unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, das Recht, einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung, auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere auf die Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation, die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, auf die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, auf die Investitionen, auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, auf Verlagerungen der Produktion, auf Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten und auf Massenentlassungen.
(3) Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft übermittelt dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden.
Außergewöhnliche Umstände
Paragraph 281,
(1) Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer haben, insbesondere bei Verlegung, Verlagerungen oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ehest möglich darüber unterrichtet zu werden. Der SCE-Betriebsrat oder – wenn der SCE-Betriebsrat dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit, beschließt – der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern einer geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft unberührt.
(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch die Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Dienstnehmer vertreten.
(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht im Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter
Paragraph 282,
Unbeschadet des Paragraph 289, haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrates die Dienstnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Unterabschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
Paragraph 283,
(1) Der SCE-Betriebsrat hat
einen Beschluss darüber zu fassen, ob eine Vereinbarung nach den Paragraphen 270, oder 271 ausgehandelt werden soll oder ob die Bestimmungen dieses Unterabschnittes weiterhin anzuwenden sind.
(2) Wenn der SCE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die Paragraphen 265,, 270 und 271 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (Paragraph 266,) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Unterabschnitts weiterhin Anwendung.
17.3.3 Mitbestimmung kraft Gesetzes
Anwendbarkeit
Paragraph 284,
(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kommen zur Anwendung, wenn
(2) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kommen im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
(3)Wenn in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung besteht, so hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche von ihnen in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen über die von ihm gemäß den Absatz 2 und 3 gefassten Beschlüssen zu unterrichten.
(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Absatz 3, fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.
Recht auf Mitbestimmung
Paragraph 285,
(1)Die in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Dienstnehmer oder die Dienstnehmervertreter haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer nach Maßgabe der Paragraphen 286 bis 288 weiterhin Anwendung.
Verteilung der Sitze im Aufsichts- und Verwaltungsrat
Paragraph 286,
(1) Der SCE-Betriebsrat entscheidet über die Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft auf die Dienstnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe.
(2) Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Dienstnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Dienstnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden, hat der SCE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze gemäß Absatz eins, vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einem Dienstnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits gemäß Absatz eins, zu, so ist dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Dienstnehmern beschäftigt ist.
(3) Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert, hat der SCE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Dienstnehmervertreter unter Beachtung der in den Absatz und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige Dienstnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die Dienstnehmervertreter aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.
Entsendung der Mitglieder
Paragraph 287,
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SCE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze gemäß Paragraph 274,
(2) Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Dienstnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Genossenschaften mit Sitz im Inland hat durch den SCE-Betriebsrat zu erfolgen.
(3) Die Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft entsendeten Mitglieder hat an den SCE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Absatz 2,) und endet in den Fällen des Paragraph 277, Absatz 5, Ziffer 2 bis Ziffer 5, sowie im Fall des Paragraph 286, Absatz 3,
Recht der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und Verwaltungsrat
Paragraph 288,
(1) Die Dienstnehmervertreter haben im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte, einschließlich des Stimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.
(2) Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates gilt Paragraph 213, Absatz 4, mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren.
17.4 Rechtstellung der Dienstnehmervertreter
Verschwiegenheitspflicht
Paragraph 289,
(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 271, mitwirken, ist Paragraph 216, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (Paragraphen 270 und 271) oder nach Paragraph 282, über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
Rechte der Dienstnehmervertreter
Paragraph 290,
(1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates, der Dienstnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 271, mitwirken, sowie der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der Paragraphen 216, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3,, 217 sowie 221 bis 223 anzuwenden.
(2) Unbeschadet des Paragraph 219, Absatz eins, hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.
17.5 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Paragraph 291,
(1) Paragraph 213, findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwendung, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 213, findet jedoch
Anwendung.
(2) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen des Abschnitts 17 nicht unterliegt, ins Inland verlegt, so ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 9 von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Dienstnehmerschaft der Paragraphen 192 bis 212 weiterhin wahrnehmen können.
(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.
18. Umsetzungshinweis
Umgesetzte EU-Richtlinien
Paragraph 292,
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
19. Anzuwendende Regeln der Technik
Geltende technische Normen
Paragraph 293,
(1) Von den im Gesetz zitierten ÖNORMEN und ÖVE Bestimmungen gilt jeweils folgende Ausgabe:
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(2) Den in Absatz eins, genannten ÖNORMEN und ÖVE Bestimmungen sind gleichwertige technische Normen, die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat in Geltung stehen, gleichzuhalten.
20. Verweisungen
Verweisungen auf Bundesrecht
Paragraph 294,
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze und Verordnungen ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
Verweisungen auf Verordnungen der Europäischen Union
Paragraph 295,
Soweit in diesem Gesetz auf nachstehende Verordnungen der Europäischen Union ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl.Nr. L 207 vom 22. Juli 2003, S.1.
Anlage B
Artikel I
Übergangsbestimmungen zu den Gesetzen
Landesgesetzblatt Nr. 232 aus 1970, und 9020–11
(1) Aus Anlaß der Arbeitszeitverkürzung (Paragraph 55,, Paragraph 56,, Paragraph 57,, Paragraph 58,, Paragraph 60,, Paragraph 61, Absatz 3,, Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 72, Absatz 3 und Paragraph 94,) darf das Entgelt der betroffenen Dienstnehmer nicht verkürzt werden (Entgeltausgleich). Ein nach Stunden bemessenes Entgelt ist in dem gleichen Verhältnis zu erhöhen, in dem die Arbeitszeit verkürzt wird. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie auf Grund anderer Leistungsentgeltarten festgelegte Entgelte sind entsprechend zu berichtigen. Durch Kollektivvertrag kann eine andere Regelung des Entgeltausgleiches vereinbart werden.
(2) Der nach zehn Dienstjahren entstehende Urlaubsanspruch von vierundzwanzig Werktagen (Paragraph 64, Absatz eins,) gebührt für alle Dienstverhältnisse, die am 1. Jänner 1973 mindestens zehn Jahre gedauert haben.
Artikel II
Übergangsbestimmungen zur NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle
1976
(1) Die Bestimmungen der Paragraphen 221 bis 223 über den Kündigungs- und Entlassungsschutz finden auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden sind.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Organe der Dienstnehmerschaft bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer bzw. bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in welchem auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes neue Organe bestellt sind. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Arbeitsordnungen und Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten Regelungsumfang mit den bisherigen Rechtswirkungen so lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, oder des Paragraph 51, ersetzt oder aufgehoben werden. Sofern zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber eine Einigung über die Aufhebung einer Arbeitsordnung nicht zustande kommt, kann diese über Antrag des Betriebsinhabers oder des Betriebsrates von der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle aufgehoben werden. Paragraph 231, ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel III
Übergangsbestimmungen zur 2. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle 1976
(1) Die am 3. August 1976 bestehenden, für die Dienstnehmer günstigeren Urlaubsregelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Arbeits-(Dienst-) ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen bleiben unberührt.
(2) Bestehende Vereinbarungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen nach den Bestimmungen der Paragraphen 64, Absatz 4 und 68 Absatz 6, dieses Gesetzes abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig sind, gelten als solche Regelungen, insoweit sie den vorgenannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über die Anfechtung von Kündigungen sowie über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 212, Absatz 3, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
Artikel IV
Übergangsbestimmungen zur 7. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt 9020-8
Kollektivverträge, Arbeits- oder Dienstordnungen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung günstiger regeln, bleiben unberührt.
Artikel V
Übergangsbestimmungen zur 8. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt 9020-9
(1) Das durch Paragraph 64, Absatz eins, vorgesehene Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das im Jahre 1986 beginnt.
(2) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1984 beginnt, gebührt bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren ein Urlaubsausmaß von 26 Werktagen, bei einer Dienstzeit von 20 jedoch weniger als 25 Jahren ein Urlaubsausmaß von 30 Werktagen, nach Vollendung des 25. Jahres ein Urlaubsausmaß von 32 Werktagen.
(3) Für das Urlaubsjahr, das im Jahre 1985 beginnt, gebührt bei einer Dienstzeit von weniger als 20 Jahren ein Urlaubsausmaß von 28 Werktagen, bei einer Dienstzeit von 20 aber weniger als 25 Jahren ein Urlaubsausmaß von 30 Werktagen, nach Vollendung des 25. Jahres ein Urlaubsausmaß von 34 Werktagen.
(4) Gesetzliche Regelungen, die im Vergleich zu der Etappenregelung (Absatz 2 und 3) günstiger sind, gelten weiter.
(5) Ein das bisherige gesetzliche Urlaubsausmaß übersteigender Anspruch, der durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarung vorgesehen ist, ist auf die durch dieses Gesetz vorgesehene Erhöhung des Urlaubsanspruches anrechenbar, sofern der Anspruch nicht als Abgeltung für erschwerende Arbeitsbedingungen, besondere Gefährlichkeit der Arbeit oder Behinderung gewährt wird. Durch die Anrechnung darf sich jedoch keine Verringerung des dem Dienstnehmer bisher gebührenden Anspruches ergeben.
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
zur 17. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, LBGl. 9020–18
Gemäß Paragraph 92, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020–17, bestellte Unfallverhüter gelten bis längstens 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle als Sicherheitsvertrauenspersonen, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 75 a, Absatz 4, erfüllen, die Zustimmungen gemäß Absatz 3, vorliegen und keine vorzeitige Abberufung gemäß Absatz 5, verlangt wird.
Artikel VII
Übergangsbestimmungen
zur 18. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt 9020–19
(1) Die Bestimmungen der Elternkarenz (Paragraphen 23 a bis 23m und 103 bis 104a) gelten für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden.
(2) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befinden oder einen Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
(3) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der Paragraphen 23 h, Absatz 2 und 3 bzw. 103e dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt 9000–19 vereinbaren.
(4) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und Dienstnehmer nicht anderes vereinbaren.
(5) Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß Paragraph 92 b, Absatz 10, verfügen, dürfen in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer das Unternehmermodell ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung bis längstens ein Jahr ab Inkrafttreten anwenden.
(6) Bedienungspersonen gemäß Paragraph 88, Ziffer 15, müssen die entsprechende Schulung bis längstens 31. Dezember 2002 nachholen.
Artikel VIII
Übergangsbestimmungen
zur 19. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt 9020–20
(1) Die Bestimmungen der Paragraphen 38 j,, 38k, 38l, 38m, 38n, 38o, 38p, 38q sowie 38r gelten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt.
(2) Die Bestimmungen des Paragraph 30, sind auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt, nicht mehr anzuwenden, jedoch weiterhin auf Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2003 liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß den Absatz 4 und 6 erfolgt, sind die Bestimmungen des Paragraph 30 bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des Paragraph 30, gelten weiter, wenn nach dem 31. Dezember 2002
es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Absatz 4, vor.
(4) Für zum 31. Dezember 2002 bestehende Dienstverhältnisse kann ab 1. Jänner 2003 in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Dienstverhältnisses die Geltung der Bestimmungen der Paragraphen 38 j,, 38k, 38l, 38m, 38n, 38o, 38p, 38q sowie 38r anstelle der Bestimmung des Paragraph 30, festgelegt werden.
(5) Für den Fall, dass in der Vereinbarung nach Absatz 4, keine Übertragung der Altabfertigungsanwartschaft nach Absatz 6, festgelegt wird, finden bis zum Stichtag weiterhin die Bestimmungen des Paragraph 30, mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Ausmaß der Abfertigung aus dem bis zum Zeitpunkt des Stichtags fiktiv erworbenen Prozentsatz des Jahresentgelts ergibt; der Berechnung des Jahresentgelts ist das für das letzte Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.
(6) Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften auf Grund von zum 31. Dezember 2002 bestehenden Dienstverhältnissen auf eine BV-Kasse ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(7) Die Bestimmungen der Paragraphen 38 j,, 38k, 38l, 38m, 38n, 38o, 38p, 38q sowie 38r finden auf die BV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaften Anwendung.
(8) Die am 1. Jänner 2003 bestehenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Einzelvereinbarungen, die Abfertigungsansprüche über dem gesetzlich festgelegten Ausmaß vorsehen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Solche Regelungen treten für Dienstverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt, oder für Dienstverhältnisse, bei denen eine Vereinbarung gemäß Absatz 4, geschlossen wird, ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Vereinbarung insoweit außer Kraft, als sie nicht einen die Höhe des gesetzlichen Abfertigungsanspruches unter Anwendung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen übersteigenden Anspruch bezogen auf den Prozentsatz des zustehenden Jahresentgelts vorsehen. Wird bei einer Vereinbarung gemäß den Absatz 4 und 5 dieser übersteigende Anspruch in ausdrücklicher Form berücksichtigt, treten insoweit die vorangeführten Regelungen außer Kraft. Bei Beendigung von Dienstverhältnissen, in denen eine Übertrittsvereinbarung gemäß Absatz 4, abgeschlossen wurde, gebührt ein solcher Mehranspruch nur in jenem Anteil, der über das zum Übertrittszeitpunkt (Stichtag) zu berücksichtigende Ausmaß (Absatz 6,) hinausgeht.
(9) Im Falle eines Übertritts nach Absatz 4 und 6 sind bei der Berechnung der Einzahlungsjahre nach Paragraph 38 p, Absatz 2, Ziffer 4, die bisher in diesem Dienstverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen.
Artikel IX
Übergangsbestimmungen
zur 20. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt 9020–21
(1) Die Bestimmungen der Paragraphen 23 a, Absatz 3,, 23b Absatz eins,, 23d Absatz 4,, 23e Absatz 4,, 23f Absatz eins,, 23j bis 23l, 23m Absatz eins bis 3, 5 und 7, 23n Absatz eins,, 2, 4 und 7, 23o bis 23u, 30 Absatz 5 bis 7, 38e Absatz 3,, 38p Absatz 2,, 71 Absatz 2,, 103d Absatz 3,, 103f bis 103h, 103i Absatz eins bis 3, 5 und 7, 103j Absatz eins,, 2, 4 und 6, 103k bis 103o und 104 gelten für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren werden.
(2) Für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen der Paragraphen 23 j,, 23k oder 103f in der Fassung Landesgesetzblatt 9020–20.
(3) Abweichend von Absatz 2, kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den Paragraphen 23 j bis 23r und 103f bis 103n verlangt werden von
Artikel X
Übergangsbestimmungen
zur 21. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt 9020–22
(1) Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach der Kundmachung der 21. Landarbeitsordnungs-Novelle begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.
(2) Die verlängerte Anspruchsdauer in Paragraph 22, Absatz eins, bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.
(3) Die Gesamtdauer der Ansprüche wird nicht verlängert, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach Paragraph 22, Absatz eins, vorsehen.
(4) Der Entfall des Paragraph 71 und der Paragraph 72, gelten ab dem Urlaubsjahr, das nach der Kundmachung der 21. Landarbeitsordnungs- Novelle beginnt.
(5) Die Bestimmungen über die neuen Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte treten mit Beginn des auf die Kundmachung der 21. Landarbeitsordnungs-Novelle folgenden Kalenderjahres in Kraft.
(6) Eine Änderung der Zahlungsweise nach Paragraph 38 j, Absatz eins a, kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2006 wirksam werden.
Artikel XI
Übergangsbestimmungen
Zur 22. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt 9020–24
(1) Die Bestimmung des Paragraph 38 t, gilt für eine Begleitung schwersterkrankter Kinder, die nach der Kundmachung dieses Gesetzes verlangt wird.
(2) Dienstnehmer und Dienstgeber können bei einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach Paragraph 38 t,, die vor der Kundmachung dieses Gesetzes verlangt wurde, vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf von sechs Monaten auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
(3) Die Bestimmung des Paragraph 156, Absatz eins, ist auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach der Kundmachung dieses Gesetzes erfolgt.
Artikel XII
Übergangsbestimmungen
zur 25. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt 9020–27
(1) Die Bestimmung des Paragraph 38 k, Absatz eins, gilt nur für Auslandseinsatzpräsenzdienste gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 9, WG 2001, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetreten werden.
(2) Die Bestimmung des Paragraph 39 k, Absatz 6 a, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2007, gilt auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Bildungskarenzen.
(3) Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.
(4) Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden freie Dienstverhältnisse von Personen im Sinn des Paragraph 38 v, findet der Paragraph 38 j, Absatz eins, 2. Satz keine Anwendung.
(5) Paragraph 38 v, findet auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende freie Dienstverhältnisse mit vertraglich festgelegten Abfertigungsansprüchen sowie auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2, BMSVG) abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen keine Anwendung.
Artikel XIII
Übergangsbestimmungen
zur 26. NÖ Landarbeitsordnungs-Novelle, Landesgesetzblatt 9020–28
(1) Die Bestimmung des Paragraph 38 a, Absatz 2, findet nur bei Sanierungs- und Konkursverfahren Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet oder wieder aufgenommen werden.
(2) Die Bestimmungen des Paragraph 38 e, Absatz eins und 1a kommen nur auf Bildungskarenzen zur Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart werden.
(3) (entfällt)
(4) Auf bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle vereinbarte Kurzarbeit nach Paragraph 27, Absatz , Litera , des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) findet Paragraph 38 j, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt 9020–27 weiterhin Anwendung.