Niederösterreich
8500-3
NÖ Straßengesetz 1999
22.11.2013
NÖ Straßengesetz 1999 | |||
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8500-0 | Stammgesetz | 90/99 | 1999-08-06 |
| Blatt 1-11 | ||
8500-1 | 1. Novelle | 70/02 | 2002-07-19 |
| Blatt 1-13 | ||
8500-2 | 2. Novelle | 35/10 | 2010-04-28 |
| Blatt 1-19 [CELEX: 32001L0042, 32002L0049 | ||
8500-3 | 3. Novelle | 108/13 | 2013-11-22 |
| Blatt 1, 2, 6, 6a, 7, 8, 9 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Straßengesetzes 1999
Artikel I
Das NÖ Straßengesetz 1999, Landesgesetzblatt 8500, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins Ziffer 2,, 4, 5, 6, 7 und 8 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
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Paragraph 8 a, |
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Bau von Straßen
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Kostentragung, Sondernutzung
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Umgebungslärmschutz
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Umgesetzte EG-Richtlinien, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Allgemeines
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung aller öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) im Land Niederösterreich.
Paragraph 2,
Zuständigkeit
Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die
Paragraph 3,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Absatz eins, gilt nicht für die Festsetzung von Entschädigungen (Paragraph 14, Absatz 4,) und Mehrkosten (Paragraph 16, Absatz 4,).
Paragraph 4,
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
Landesstraßen B: Landesstraßen, die aufgrund ihrer Funktion im überörtlichen Straßennetz eine besondere Bedeutung aufweisen und im NÖ Landesstraßenverzeichnis als solche festzulegen sind
Landesstraßen L: alle übrigen Landesstraßen
Eine öffentliche Straße liegt jedenfalls mit der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben vor.
Als erste nachweisliche Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben gilt jedenfalls:
* bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben des Landes im Verfahren gemäß Paragraph 12, bei Durchführung eines Großverfahrens und bei Durchführung eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, die Kundmachung des Antrags durch Edikt gemäß Paragraph 44 a, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, ansonsten die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren,
* bei bestehenden Straßen oder Straßenbauvorhaben
einer Gemeinde die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan – ausgenommen Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter (Paragraph 7,);
nicht staubfrei gemacht werden;
Paragraph 5,
NÖ Landesstraßenverzeichnis
(1) Das NÖ Landesstraßenverzeichnis ist eine Verordnung der Landesregierung. Darin sind die bestehenden Landesstraßen auszuweisen und ist deren Verlauf zu beschreiben. Bei vorhandener oder beabsichtigter Ausführung als Naturstraßen (Paragraph 4, Ziffer 4,) sind sie als solche zu bezeichnen.
(2) Neue Landesstraßen oder Teile derselben sind erst in das NÖ Landesstraßenverzeichnis aufzunehmen, wenn
vorliegt.
(3) Die Auflassung bestehender Landesstraßen oder von Teilen derselben ist nur zulässig, wenn
* dadurch kein Ortsbereich im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, seine direkte Verbindung mit dem Straßennetz des Landes oder des Bundes verliert oder
* diese ein anderer Straßenerhalter in seine
Erhaltung übernimmt oder
* ein Verkehrsbedürfnis (Paragraph 4, Ziffer 9,) nicht mehr
besteht.
Paragraph 6,
Landesstraßenplanungsgebiet
(1) Zur Sicherung des Baus einer Landesstraße darf die Landesregierung die in einem Lageplan dargestellten Flächen, die für die spätere Führung der Landesstraße in Betracht kommen, durch Verordnung zum Landesstraßenplanungsgebiet erklären. Bei der Abgrenzung des Gebietes ist auf die Anforderungen an die Trassenfindung – z.B. im Hinblick auf das Erfordernis ausreichender Abstände der Trasse zu Wohnbauland im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, und zu naturschutzrechtlich geschützten Gebieten – Bedacht zu nehmen.
(2) Der Entwurf einer Verordnung nach Absatz eins, ist durch sechs Wochen in den Gemeinden, in deren Gebieten die Straße liegt, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf dieser Verordnung schriftlich Stellung zu nehmen; auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen. Die Beschlussfassung über die Stellungnahme der Gemeinde obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.
(3) Die Verordnung nach Absatz eins, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung auf die Dauer ihres Bestandes in den Gemeinden, in deren Gebieten die Straße liegt, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen; die Auflegung ist durch zwei Wochen öffentlich kundzumachen.
(4) Im Landesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu- oder Zubauten von Gebäuden nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Das Land hat Ausnahmen zuzustimmen, wenn diese den
geplanten Straßenbau weder erheblich erschweren noch wesentlich verteuern oder wenn sie zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.
Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach
Einlangen des Ersuchens erteilt, entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Das Land ist in diesem Verfahren Partei.
Vorhaben, die Gegenstand eines vor der Kundmachung
nach Absatz 2, anhängigen Verfahrens waren, sowie Bauvorhaben gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, Landesgesetzblatt 6650, bedürfen keiner Zustimmung bzw. Ausnahmebewilligung.
(5) Die Behörde hat auf Antrag des Landes die Beseitigung eines dem Absatz 4, widersprechenden Zustandes auf Kosten des Grundeigentümers anzuordnen.
(6) Die Verordnung nach Absatz eins, tritt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nach Paragraph 12,, jedoch spätestens fünf Jahre nach ihrer Erlassung, außer Kraft.
Paragraph 7,
Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter
(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie
* mindestens dreißig Jahre lang
* unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers
* von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt
wurde und
* für diese Straße ein Verkehrsbedürfnis besteht.
Die Kosten der Erhaltung und Verwaltung für eine solche Privatstraße trägt die Gemeinde.
(2) Ist das Vorliegen der Merkmale nach Absatz eins, an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach Paragraph 2, Ziffer eins,
* über Antrag des Grundeigentümers oder
* von Amts wegen
durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen.
(3) Die Feststellung nach Absatz 2, hat aufgrund einer Verhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu erfolgen. Zur Verhandlung sind die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als Parteien zu laden.
(4) Der Bescheid hat
* den Verlauf der Privatstraße (z.B. Grundstücksnummer, Breite etc.),
* die Art des Verkehrs (z.B. Fahrzeug-, Fußgängerverkehr etc.) und
* den Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße aufgrund der Merkmale nach Absatz eins, als Gemeindestraße gilt,
zu beinhalten.
Dem Bescheid ist ein mit einer Bezugsklausel versehener Lageplan, in dem die Straße dargestellt ist, anzuschließen. Privatrechtliche Einwendungen sind, soferne keine Einigung hierüber erzielt werden konnte, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Paragraph 8,
Wintersperre von Straßen
(1) Die Wintersperre ist der Entfall des Winterdienstes (Schneeräumung und Streuung) für eine Straße.
(2) Die Landesregierung darf für eine Landesstraße, der Bürgermeister für eine Gemeindestraße, die Wintersperre verfügen, wenn für diese Straße
* kein Verkehrsbedürfnis (Paragraph 4, Ziffer 9,) besteht oder eine Umleitung in zumutbarem Ausmaß besteht und
* der Winterdienst unverhältnismäßige Kosten
verursachen würde.
(3) Eine Verfügung nach Absatz 2, ist durch deutlich sichtbare Tafeln mit der Aufschrift “Wintersperre, Betreten und Befahren auf eigene Gefahr” jeweils am Beginn bzw. Ende der gesperrten Straße oder des Straßenteils ersichtlich zu machen.
Paragraph 8 a,
Tunnelüberwachung
(1) Der Straßenerhalter einer Landesstraße ist berechtigt, Tunnels und Galerien mittels bildverarbeitenden technischen Einrichtungen nach den Absatz 2 bis 8 zu überwachen (Videoüberwachung), wenn dies zur Erkennung, Beurteilung und Beseitigung von allfälligen Gefahrensituationen im Tunnel oder in der Galerie erforderlich ist.
(2) Mit der Videoüberwachung dürfen Daten nur zu dem im Absatz eins, genannten Zweck ermittelt und nur hiefür aufgezeichnet und verwendet werden.
(3) Werden die ermittelten Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen oder es sind die betroffenen Personen und das Fahrzeugkennzeichen unerkennbar zu machen. Der Absatz 6, bleibt unberührt.
(4) Der Straßenerhalter darf die ermittelten Daten jederzeit zur Echtzeitüberwachung verwenden. Die aufgezeichneten Daten darf er nur verwenden, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.
(5) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die ermittelten Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise bereit gestellt werden.
(6) Werden aufgezeichnete Daten verwendet (Absatz 4 und 5), so dürfen sie, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Absatz eins, genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten Daten unverzüglich zu löschen.
(7) Die ermittelten, aufgezeichneten und verwendeten Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede Datenverwendung nach Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 5, ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen Datenverwendung sowie die Person, die die aufgezeichneten Daten nach Absatz 4, zweiter Satz oder Absatz 5, verwendet hat, festzuhalten.
(8) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(9) Der Straßenerhalter ist berechtigt, die Durchführung der Videoüberwachung teilweise oder gänzlich an Dritte zu übertragen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Diesfalls hat der Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass die Personen, denen die Durchführung der Videoüberwachung übertragen wurde, die Absatz 2 bis 8 einhalten und hat sich von deren Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die von den Dritten tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.
Bau von Straßen
Paragraph 9,
Planung, Bau und Erhaltung von Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie
* dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,
* dem öffentlichen Interesse nach Paragraph 12 a, entsprechen,
* bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks
sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, schonen,
* dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden,
* keine Wasserschon- und -schutzgebiete
beeinträchtigen,
* der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt
entsprechen und
* die bestehende Aufschließung von Grundstücken
erhalten.
(2) Beim Bau von Straßen nach Absatz eins, dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der Paragraphen 43 und 44 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, entsprechen.
Paragraph 10,
Schutz der Umgebung
(1) Die Vorsorge des Straßenerhalters gegen unzumutbare Beeinträchtigungen von Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Umgebung der Straße aufhalten, und von Sachen durch den zu erwartenden Verkehr auf bestehenden Landesstraßen oder durch ein Straßenbauvorhaben des Landes (Paragraph 12,) darf durch geeignete Baumaßnahmen
auf den Grundstücken Dritter erfolgen. Dazu gehören insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden (z.B. Einbau von Lärmschutzfenstern).
Voraussetzungen für diese Baumaßnahmen sind:
Wird die Zustimmung verweigert, ist der betroffene Grundstückseigentümer so zu behandeln, als wäre die Baumaßnahme gesetzt worden.
(2) Ist eine Vorsorge nach Absatz eins, im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich nicht vertretbar, dürfen Grundflächen eingelöst werden, wenn die Nutzung eines darauf bestehenden Gebäudes durch den zu erwartenden Verkehr unzumutbar beeinträchtigt wird.
Für das Verfahren zur Einlösung
* ist die Zustimmung des Grundeigentümers
erforderlich und
* sind die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3 bis 6
sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Kosten für Maßnahmen nach Absatz eins und 2 fallen nicht unter die Straßenbaulast nach Paragraph 15, Sie müssen im Voranschlag des Landes gesondert ausgewiesen sein.
Paragraph 11,
Enteignung
(1) Das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken darf vom Straßenerhalter durch Enteignung in Anspruch genommen werden
* für den Bau, die Umgestaltung und Erhaltung einer Straße oder
* zur Umwandlung einer für den allgemeinen Verkehr
notwendigen Privatstraße nach Paragraph 7, in eine öffentliche Straße.
(2) Absatz eins, gilt auch für die dauernde Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Werden Eisenbahngrundstücke für Zwecke nach Absatz eins, beansprucht, gelten hiefür die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung nach Absatz eins und 2 hat die Landesregierung zu entscheiden. In dem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.
(4) Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu ersetzen. Bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerks ist der Verkehrswert heranzuziehen. Werterhöhungen des Grundstücks durch straßenbauliche Maßnahmen und Investitionen nach der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben (Paragraph 4, Ziffer 3,) sind nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist zu berücksichtigen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Antrag des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(5) Binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides nach Absatz 3, darf sowohl der Enteignete als auch der Straßenerhalter beim Landesgericht, das aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks zuständig ist, die Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Langt ein solcher Antrag bei Gericht ein, tritt die diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung außer Kraft.
Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung darf ohne Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Wenn der Antrag zurückgezogen wird, gilt der im Bescheid bestimmte Betrag als vereinbart.
(6) Die Einleitung des Verfahrens ist dem Grundbuchsgericht zur Anmerkung im Grundbuch mitzuteilen. Die Anmerkung hat zur Folge, dass der Bescheid über die Enteignung gegen jeden wirksam wird, für den im Range nach der Anmerkung eine Eintragung erfolgt.
Wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung mindestens 3 Monate vergangen sind und die Entschädigung bezahlt oder bei Gericht hinterlegt worden ist, darf das Eigentumsrecht einverleibt werden. Mit der Einverleibung ist gleichzeitig die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens zu löschen.
Paragraph 11 a,
Rückübereignung
(1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendeten Enteignungsgegenstandes nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung bei der Landesregierung beantragen. Diese hat über den Antrag unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen (Paragraph 11, Absatz 3,) zu entscheiden.
(2) Der Anspruch auf Rückübereignung ist vererblich und veräußerlich. Er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Straßenerhalter bei der Landesregierung geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung über die Enteignung; die Ausführungsfrist nach Absatz 3, wird in diese zehnjährige Frist nicht eingerechnet.
(3) Macht der Straßenerhalter glaubhaft, dass ihn an der bislang nicht entsprechenden Verwendung des Enteignungsgegenstandes kein Verschulden trifft und die entsprechende Verwendung unmittelbar bevorsteht oder zumindest in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Landesregierung dem Straßenerhalter eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen.
(4) Die dinglich Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins, zu verständigen. Soweit sie der Landesregierung nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 25, Zustellgesetz) zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Absatz 2,, 3, 6 und 7 im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes durch den Straßenerhalter unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hat auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Straßenerhalter volle Genugtuung zu leisten (Paragraph 1323, ABGB).
(6) Im Bescheid über die Rückübereignung ist auch die Höhe des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 11, Absatz 4, festzusetzen. Dabei sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des Straßenerhalters herbeigeführt wurden. Der zu leistende Betrag darf jedoch die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschreiten. Auch jene Werterhöhungen, die sich aus dem Wegfall von Rechten ehemaliger Nebenberechtigter ergeben, sind bei der Ermittlung des Rückersatzes zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen, die durch die Rückübereignung wegfallen, geleistet wurden. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen. Für die geleistete Entschädigung sind keine Zinsen zu berechnen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Bezüglich der Neufestsetzung des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung ist Paragraph 11, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.
(7) Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Rücküberenteignung und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Landesregierung zu veranlassen.
Paragraph 12,
Bewilligungsverfahren
(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
Umgestaltungen von diesen Straßen,
* bei denen keine Rechte von Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 berührt werden oder
* denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt
wurde,
bedürfen keiner Bewilligung.
(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
Dazu gehören insbesonders:
In begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.
(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.
Zur Verhandlung sind zu laden:
(4) Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.
(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.
Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der Paragraphen 9,, 12a und 13 Absatz 2, entsprochen wird, zu enthalten.
Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 9,, 12a oder 13 Absatz 2, vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.
(7) Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.
Paragraph 12 a,
Öffentliches Interesse
(1) Im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 12, ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn
* die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs
verbessert wird, wobei insbesondere auf die Interessen der Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist,
* durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse
verbessert werden können,
* durch das Straßenbauvorhaben für die Verkehrsteilnehmer ein größerer Zeitaufwand vermieden werden kann,
* unter Berücksichtigung überörtlicher und örtlicher
Planungsakte, insbesondere der Raumordnungsprogramme des Landes und der betroffenen Gemeinden, ein Verkehrsbedürfnis oder, im Fall eines Straßenbauvorhabens des Landes, ein übergeordneter Bedarf vorhersehbar ist.
(3) Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist.
Dabei ist auf
* die aktuellen und innerhalb eines Prognosezeitraums
von 20 Jahren zu erwartenden Anforderungen an das Straßennetz und
* die wirtschaftliche, kulturelle und soziale
Vernetzung mit benachbarten Regionen
Bedacht zu nehmen.
(4) Die öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 2, sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.
Paragraph 13,
Parteien
(1) Im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, haben Parteistellung:
Nachbarn (Ziffer 3,) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
(2) Subjektivöffentliche Rechte sind:
Paragraph 13 a,
Landesstraßenbaugebiet
(1) Auf dem von der Bewilligung nach Paragraph 12, umfassten Gebiet (Landesstraßenbaugebiet) dürfen Neu- oder Zubauten von Gebäuden nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Für Ausnahmen gilt Paragraph 6, Absatz 4, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung nach Paragraph 12, haben die betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf Einlösung ihrer Grundstücke bzw. Grundstücksteile durch das Land, sofern ihnen die Zustimmung des Landes und die Ausnahmebewilligung der Behörde nach Absatz eins, letzter Satz nicht erteilt wurden. Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 13 b,
Bauten an Landesstraßen
(1) Außerhalb eines Ortsbereichs nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, dürfen
Neu-, Zu- und Umbauten sowie Anlagen jeder Art weder errichtet noch abgeändert werden.
(2) Der Straßenerhalter hat Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch
* Rücksichten auf den Bauzustand der Straßenbauwerke
(Paragraph 4, Ziffer 2,) und des Straßenbildes,
* der Lichtraum, der Verkehrszeichenraum und der für
unterirdische Einbauten freizuhaltende Raum,
* Rücksichten auf vorhandene Planungen für
Straßenausbaumaßnahmen,
* Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung
aufgrund prognostizierbarer Verkehrszunahmen oder
* Maßnahmen nach Paragraph 10,
nicht beeinträchtigt werden.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Ersuchens nachweislich versagt wird. Im Fall der Versagung der Zustimmung entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Der Straßenerhalter hat in diesem Verfahren Parteistellung.
(3) Die Breite der in Absatz eins, genannten Entfernungen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei aufgedämmten Straßen vom Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag des Straßenerhalters die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(5) Eine Ersitzung von Rechten an Straßengrund und Straßenbauwerken (Paragraph 4, Ziffer 2,) ist ausgeschlossen.
Paragraph 14,
Verpflichtungen der Grundeigentümer
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung eines Grundstücks durch die Straßenverwaltung oder von ihr beauftragter Personen dulden, wenn diese nur so
* Baupläne verfassen,
* Vermessungsarbeiten und
* Bodenuntersuchungen durchführen
können.
(2) Weiters hat der Grundeigentümer zu dulden, dass
das Grundstück nicht bewirtschaftet, sonst genützt oder verbaut ist und
wegen der geringen Straßengrundbreite dies erforderlich ist,
(3) Im Streitfall hat die Behörde auf Antrag eines der Beteiligten über die Zulässigkeit und den notwendigen Umfang von Verpflichtungen nach Absatz eins und Absatz 2, zu entscheiden.
(4) Sind die Arbeiten bzw. Maßnahmen nach Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Einen nicht behebbaren Schaden hat der Straßenerhalter zu vergüten. Kommt es über die Vergütung zu keiner Einigung, hat die Behörde über die Höhe der Entschädigung zu entscheiden. Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4 und 5 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
Kostentragung, Sondernutzung
Paragraph 15,
Straßenbaulast
(1) Die Kosten des Baues (einschließlich des Grunderwerbs), der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße hat, soferne
* in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
* keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird
und
* kein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet ist,
der Straßenerhalter zu tragen.
Werden im Zuge von Straßenbaumaßnahmen Grundstücksgrenzen geändert, hat der Straßenerhalter für die dadurch notwendige Herstellung der Grundbuchsordnung zu sorgen.
(2) Wird eine Landesstraße oder ein Landesstraßenteil innerhalb des Ortsbereiches nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, oder als Umfahrung dieses Gebietes errichtet, hat die Gemeinde die Kosten des Erwerbs des für den Bau notwendigen Grundes zu tragen. Dies gilt nicht für Straßen, die durch Artikel 5, des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, in das Eigentum des Landes übertragen wurden.
(3) Bei Landesstraßen hat die Gemeinde im Ortsbereich
* die Mehrkosten aufgrund der Ausführungs- oder
Erhaltungsart der Straße gegenüber der im anschließenden Freiland liegenden Straße gleicher Länge zu tragen und
* bei Nebenanlagen für die Reinigung, Schneeräumung
und Glatteisbekämpfung zu sorgen und
* für die Abfuhr des von der Landesstraßenverwaltung
von der Fahrbahn der Landesstraßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Bei Straßen, die durch Artikel 5, des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, in das Eigentum des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde im Ortsbereich die Bau- und Erhaltungskosten zu tragen
Falls vom Land aufgrund verkehrstechnischer Notwendigkeiten Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf den übertragenen Straßen errichtet werden, hat die Gemeinde im Ortsbereich für die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten zu sorgen. Ferner hat die Gemeinde im Ortsbereich für die Abfuhr des von der Landesstraßenverwaltung von der Fahrbahn der Landesstraßen entfernten Schnees und Abräummaterials auf eigene Kosten zu sorgen.
Paragraph 16,
Tragung von Mehrkosten durch Unternehmen
(1) Ein Unternehmen hat die Mehrkosten zu tragen, wenn eine Straße wegen der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung, die durch dieses Unternehmen verursacht wird, in einer kostspieligeren Weise gebaut oder ausgebaut werden muß, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr erforderlich wäre.
(2) Wird eine bestehende Straße auch nur zeitweise im Sinne des Absatz eins, benützt und tritt dadurch eine erhebliche Steigerung der Erhaltungskosten ein, hat das Unternehmen diese Mehrkosten zu tragen.
(3) Die Mehrkosten nach Absatz eins und 2 richten sich nach
* Art und Umfang der höheren Verkehrsbelastung durch
den durch das Unternehmen ausgelösten Fahrzeugsverkehr und
* den höheren Bau- bzw. Instandhaltungskosten durch
diese erhöhte Verkehrsbelastung.
(4) Kommt es zu keiner schriftlichen Vereinbarung über die Tragung der Mehrkosten, hat die Behörde diese auf Antrag des Straßenerhalters festzusetzen. Paragraph 11, Absatz 5, gilt sinngemäß. Das Unternehmen hat den Organen der Behörde die zur Ermittlung der besonderen Art oder des besonderen Umfanges der Benützung der Straße erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Kommt das Unternehmen seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über die Tragung der Mehrkosten den Sachverhalt, so weit er festgestellt wurde, zu Grunde legen. Voraussetzung dafür ist, daß das Unternehmen nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
Paragraph 17,
Beitragsgemeinschaft
(1) Dient eine öffentliche Straße überwiegend einem bestimmbaren Personenkreis von Benützern (Interessenten), der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspricht, darf für den Bau und die Erhaltung (einschließlich Winterdienst) dieser Straße eine Beitragsgemeinschaft gebildet werden.
(2) Das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft wird auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so setzt die Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft den Aufteilungsschlüssel fest.
(3) Bei der Aufteilung der Anteile nach Absatz 2, ist zu berücksichtigen
* die Kulturgattung sowie die Lage und Größe der
erschlossenen Grundstücke,
* die Art der Erschließung (landwirtschaftliche
Siedlungsbereiche oder Wirtschafts- und Kulturflächen)
* die zu benützende Weglänge sowie
* die allenfalls durch die Trassenführung bedingte
unvollständige Erschließung (Abseitslage).
(4) Der Bescheid nach Absatz 2, hat die nach Absatz 3, ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.
(5) Die Beitragsgemeinschaft wird durch den Obmann vertreten. Der Obmann wird von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Absatz 3, wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.
Paragraph 18,
Sondernutzung
(1) Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Straßen ist eine Sondernutzung und bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.
Sie wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Straßenverwaltung und Sondernutzer erteilt.
Durch eine Sondernutzung werden keine Rechte ersessen.
(2) Für den Anschluss von Haus- und Grundstücksausfahrten an die Straße ist eine Vereinbarung nach Absatz eins, nicht erforderlich,
wenn
* die Ausführung des Anschlusses im Einvernehmen mit
der Straßenverwaltung hergestellt wird und
* die Straßenverwaltung auf den Abschluss einer Vereinbarung verzichtet.
(3) Eine Vereinbarung nach Absatz eins, hat alle Angaben zu beinhalten, die alle Rechte und Pflichten, die mit der Sondernutzung verbunden sind, eindeutig regeln.
Dazu gehören insbesonders:
* Art und Umfang der Sondernutzung,
* Auflagen und Bedingungen,
* Dauer der Sondernutzung,
* Gründe für den Widerruf der Zustimmung zur Sondernutzung,
* Sachleistungen,
* Entgelte (z.B. Bestandszins).
(4) Soferne nichts anderes vereinbart ist, gehen die Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über.
Umgebungslärmschutz
Paragraph 19,
Erhebung der Hauptverkehrsstraßen
(1) Die Landesregierung hat Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern und sämtliche Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen. Die Gemeinden sind auf Verlangen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig bekannt zu geben, für welche Gemeindestraßen diese Voraussetzungen zutreffen. Diese Feststellung ist bis 31. Mai 2010 und danach jeweils alle fünf Jahre zu aktualisieren.
(2) Die Landesregierung hat Ballungsräume und sämtliche Hauptverkehrsstraßen festzustellen. Die Gemeinden sind auf Verlangen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig bekannt zu geben, für welche Gemeindestraßen diese Voraussetzungen zutreffen. Diese Feststellung ist bis 31. Mai 2013 und danach jeweils alle fünf Jahre zu aktualisieren.
(3) Die gemäß Absatz eins und 2 festgestellten Ballungsräume und Hauptverkehrsstraßen sind jeweils spätestens binnen einem Monat nach den in Absatz eins, genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.
Paragraph 20,
Strategische Lärmkarten
(1) Die Landesregierung hat eine strategische Lärmkarte für
auszuarbeiten. Diese strategischen Lärmkarten sind bis 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2012 eine strategische Lärmkarte für
auszuarbeiten. Diese strategischen Lärmkarten sind alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(3) Die strategischen Lärmkarten haben den durch Verordnung gemäß Paragraph 24, festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(4) Im Rahmen der Ausarbeitung der Lärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die dafür erforderlichen Daten (z.B. Straßendaten, Verkehrsaufkommen) von Gemeindestraßen zu erheben und der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Die strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung jeweils spätestens binnen einem Monat nach den in Absatz eins und 2 genannten Terminen der Europäischen Kommission zu übermitteln.
Paragraph 21,
Aktionspläne
(1) Die Landesregierung hat für
auf Grundlage der strategischen Lärmkarten nach Paragraph 20, Absatz eins, Aktionspläne auszuarbeiten. Diese Aktionspläne sind im Fall von bedeutsamen Entwicklungen, die sich auf die Lärmsituation auswirken, zumindest aber bis 31. Mai 2013 und danach alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2013 für
auf Grundlage der strategischen Lärmkarten nach Paragraph 20, Absatz 2, Aktionspläne auszuarbeiten. Die Aktionspläne sind im Fall von bedeutsamen Entwicklungen, die sich auf die Lärmsituation auswirken, zumindest aber alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(3) Die Aktionspläne gemäß Absatz eins und 2 haben den durch Verordnung gemäß Paragraph 24, festgelegten Anforderungen zu entsprechen.
(4) Durch Absatz eins und 2 werden keine subjektivöffentlichen Rechte begründet.
(5) Die Aktionspläne sind von der Landesregierung jeweils spätestens binnen einem Monat ab den in Absatz eins und 2 genannten Terminen der Europäischen Kommission zu übermitteln.
Paragraph 22,
Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und Veröffentlichung
(1) Die Entwürfe der Aktionspläne, die zugehörigen strategischen Lärmkarten und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflegung ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist), die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, und die Fundstelle im Internet zu enthalten. Weiters hat die Kundmachung den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Der NÖ Umweltanwaltschaft sowie den von den Festlegungen gemäß Paragraph 20 und den Aktionsplänen gemäß Paragraph 21, betroffenen Gemeinden sind die Entwürfe der Aktionspläne, die zugehörigen strategischen Lärmkarten und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe von der Landesregierung zu übermitteln. Die NÖ Umweltanwaltschaft und die betroffenen Gemeinden sind vor der Erlassung von Aktionsplänen innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu hören.
(3) Während der Auflegungsfrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zu den Entwürfen der Aktionspläne Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung der Aktionspläne in Erwägung zu ziehen.
(4) Die Bestimmungen des Absatz eins, Satz 1 bis 3 über die Auflegung gelten sinngemäß auch für strategische Lärmkarten und Aktionspläne.
Paragraph 23,
Umweltprüfung für Aktionspläne
Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, sind die Entwürfe der Aktionspläne oder der Änderungen von Aktionsplänen einer strategischen Umweltprüfung gemäß Paragraph 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, bzw. einer Prüfung, ob eine solche durchzuführen ist, zu unterziehen.
Paragraph 24,
Verordnungsermächtigung-Umgebungslärm
Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Anhänge römisch eins bis römisch VI der Richtlinie 2002/49/EG (Paragraph 25, Ziffer 4,) sowie die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung nähere Regelungen zu erlassen über:
In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen römisch eins bis römisch VI der Richtlinie 2002/49/EG (Paragraph 25, Ziffer 4,) oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.
Umgesetzte EG-Richtlinien, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Paragraph 25,
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
Paragraph 26,
Übergangsbestimmungen
(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Sämtliche Bescheide bleiben bestehen. Nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 NÖ Landesstraßengesetz, Landesgesetzblatt 8500–3, erteilte Bewilligungen sind nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln.
(2) Straßen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von den Gemeinden
* durch Verordnung zu Gemeindestraßen erklärt
worden sind oder
* errichtet worden sind und verwaltet werden,
gelten als Gemeindestraßen nach diesem Gesetz.
(3) Privatstraßen mit Merkmalen der Öffentlichkeit nach Paragraph 2, NÖ Landesstraßengesetz, Landesgesetzblatt 8500–3, gelten als Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter nach Paragraph 7, dieses Gesetzes.
(4) Straßenvorhaben gemäß Paragraph 46, Absatz 15, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, gelten als bewilligt nach Paragraph 12, Paragraph 11 a, gilt sinngemäß.
(5) Für Straßenvorhaben gemäß Paragraph 46, Absatz 16, 1. Satz des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Paragraphen 24 a bis 24f dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, ist von der für Landesstraßen zuständigen Behörde (Paragraph 2, Ziffer 2,) eine Bewilligung nach Paragraph 12, erforderlich. Zusätzlich zu den Erfordernissen nach Paragraph 12, sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen; weiters ist Paragraph 19, Absatz 3 und 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 27,
Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt das NÖ Landesstraßengesetz, Landesgesetzblatt 8500–3, außer Kraft.