Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8280-2

Titel

NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

Ausgabedatum

22.11.2013

Text

 

NÖ Gassicherheitsgesetz 2002

 

8280-0

Stammgesetz

69/02

2002-07-19

 

Blatt 1-11

8280-1

1. Novelle

95/08

2008-11-28

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11
[CELEX: 390L0396, 393L0068]

8280-2

2. Novelle

107/13

2013-11-22

 

Blatt 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10

Ausgegeben am
22.11.2013

Jahrgang 2013
107. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002

Artikel I

Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, Landesgesetzblatt 8280, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis (Paragraph 10,) und in der Überschrift zu Paragraph 10, wird jeweils die Wortfolge “vom Bewilligungsbescheid” ersetzt durch die Wortfolge “von der Bewilligung”.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 3, Absatz 3,, im Paragraph 4, Absatz 2,, im Paragraph 5, Absatz 2,, im Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3,, im Paragraph 10, Absatz eins und im Paragraph 14, Absatz 2, entfällt jeweils die Wortfolge “mit Bescheid”.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 8, Absatz 4, wird die Wortfolge “des Bewilligungs- oder Änderungsbescheides” ersetzt durch die Wortfolge “der Bewilligung oder deren Änderung”.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge “dem Bewilligungsbescheid” durch die Wortfolge “der Bewilligung” und die Wortfolge “den Bewilligungsbescheid” durch die Wortfolge “die Bewilligung” ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 11, Absatz 7, wird die Wortfolge “des Bewilligungsbescheides” ersetzt durch die Wortfolge “der Bewilligung”.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 12, Absatz eins, wird die Wortfolge “im Bewilligungsbescheid” ersetzt durch die Wortfolge “in der Bewilligung”.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 14, Absatz eins und im Paragraph 14, Absatz 2, wird jeweils das Wort “Bescheide” ersetzt durch das Wort “Entscheidungen”.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort “Bescheide” ersetzt durch das Wort “Entscheidungen”.

  1. Ziffer 9
    Paragraph 17, Absatz 2, entfällt. Im Paragraph 17, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Pernkopf

Inhaltsverzeichnis

 


§ 1


Anwendungsbereich, Ziel des Gesetzes


§ 2


Begriffsbestimmungen


§ 3


Sicherheitserfordernisse


§ 4


Gleichwertigkeitsklausel


§ 5


Bewilligungspflichtige Gasanlagen


§ 6


Meldepflichtige Gasanlagen


§ 7


Antrag, Parteistellung


§ 8


Erteilung der Bewilligung


§ 9


Erlöschen der Bewilligung, letztmalige
Vorkehrungen


§ 10


Abweichungen von der Bewilligung,
nachträgliche Vorschreibungen


§ 11


Abnahme, Inbetriebnahme


§ 12


Wiederkehrende Prüfungen


§ 13


Rechte und Pflichten der Verteilerunternehmen,
Pflichten der Lieferanten


§ 14


Befugnisse der Behörde


§ 15


Warn- und Meldepflicht bei Gasausströmen


§ 16


Strafbestimmungen


§ 17


Behörde


§ 18


Automationsunterstützter Datenverkehr,
geschlechtsspezifische Bezeichnung


§ 19


Übergangsbestimmungen


§ 20


Schlussbestimmungen


§ 21


Umgesetzte EG-Richtlinien

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Ziel des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die sicherheitstechnischen Belange von Gasanlagen mit dem Ziel, das Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen und Beschädigungen von Sachen zu vermeiden.

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist er so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Dieses Gesetz ist daher insbesonders in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens, der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten, des Militärs, des Dampfkesselwesens nicht anzuwenden.

(3) Auf Gasanlagen, die für die Errichtung und den Betrieb einer Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), Landesgesetzblatt 7800, bedürfen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

  1. Ziffer eins
    Brennbares Gas: jeder Stoff, der bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar einen gasförmigen Aggregatszustand aufweist und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden kann. Das sind insbesondere:

  1. Litera a
    die über Verteilerleitungen abgegebenen Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas);

  1. Litera b
    die Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan und Butan und deren Gemische);

  1. Litera c
    die Deponie und die Biogase;

  1. Ziffer 2
    Gasanlagen: ortsfeste oder mobile Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung oder Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgasführung bis zur Einmündung in den Abgasfang (Schornstein) – bei geschlossenem Verbrennungsraum einschließlich der Luft und Abgasführung –, der Schutzzone und des Sicherheitsabstandes;

  1. Ziffer 3
    Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die insbesondere zum Kochen, zum Trocknen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit brennbaren Gasen bei einer normalen Wassertemperatur von gegebenenfalls nicht mehr als 105° C betrieben werden; als Gasgeräte gelten auch Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmetauscher;

  1. Ziffer 4
    Lieferant: eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die befugt ist, Kunden mit brennbarem Gas zu beliefern;

  1. Ziffer 5
    Norm-Kubikmeter (m³ NZ): ein Kubikmeter Gas im Normzustand;

  1. Ziffer 6
    Normzustand: der Zustand des Gases bei 0 Grad Celsius und 1.013,25 mbar absoluter Druck, trocken;

  1. Ziffer 7
    Schutzzone: jener Bereich, der einerseits zum Schutz von Personen und Sachen und andererseits zum Schutz der Lagerung dient, der nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen, ausgenommen Bedienungspersonal, vorbehalten ist, und in dem sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden;

  1. Ziffer 8
    Sicherheitsabstand: jener Abstand, der zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall einzuhalten ist;

  1. Ziffer 9
    Regeln der Technik: technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf technischem Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten;

  1. Ziffer 10
    Verteilerunternehmen: eine natürliche oder juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, die befugt ist, brennbares Gas über örtliche oder regionale Verteilerleitungen im Hinblick auf die Versorgung von Kunden zu verteilen.

Paragraph 3,

Sicherheitserfordernisse

(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen entsprechend den Regeln der Technik so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Beschädigungen von Sachen vermieden werden. Die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik bei Gasanlagen der zweiten und dritten Gasfamilie (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera und b) wird vermutet, wenn bei der Errichtung, beim Betrieb, bei der Instandhaltung und bei der Überprüfung oder Prüfung die technischen Regeln der ÖVGW (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, 1010 Wien, Schubertring 14) sowie die ÖNORMEN (erhältlich beim Österreichischen Institut für Normenwesen, 1010 Wien, Heinestraße 38) eingehalten werden.

(2) Die Landesregierung kann zur näheren Durchführung des Absatz eins, durch Verordnung bestimmen, welchen Sicherheitserfordernissen Gasanlagen bei Errichtung und Betrieb jedenfalls zu entsprechen haben. In der Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, als verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärten Richtlinien sind beim Amt der NÖ Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Die Behörde kann in einzelnen durch örtliche Verhältnisse oder sachliche Gegebenheiten bedingten Fällen Abweichungen von der Anwendung einzelner Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 2, über begründetes Ansuchen bewilligen oder von Amts wegen auftragen, wenn der Schutz der Interessen nach Absatz eins, gewährleistet ist oder es erfordert. Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnung, die die Inbetriebnahme von Gasgeräten regeln, ist nicht zulässig.

(4) Gasgeräte oder Teile derselben dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2008,, versehen sind.

Paragraph 4,

Gleichwertigkeitsklausel

(1) Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach Paragraph 3, Absatz , sicherstellen.

(2) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob Gleichwertigkeit gegeben ist.

Paragraph 5,

Bewilligungspflichtige Gasanlagen

(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen:

  1. Ziffer eins
    die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, wenn

  1. Litera a
    mehr als 35 kg verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase,

  1. Litera b
    mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase oder

  1. Litera c
    mehr als 5 Kubikmeter Deponie oder Biogase im Normzustand gelagert werden sollen;

  1. Ziffer 2
    die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, wenn mehr als 2 Kubikmeter Gas im Normzustand in der Stunde erzeugt werden soll;

  1. Ziffer 3
    die Errichtung und der Betrieb von Gasanlagen, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen und mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar betrieben werden sollen;

  1. Ziffer 4
    wesentliche Änderungen von bewilligten Gasanlagen.

(2) Als wesentlich gelten Änderungen, die über die laufende Instandhaltung hinausgehen und geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen. Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers oder von Amts wegen festzustellen, ob eine wesentliche Änderung vorliegt.

(3) Gasgeräte sind von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, ausgenommen.

Paragraph 6,

Meldepflichtige Gasanlagen

Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar, die an die Verteilerleitungen eines Verteilerunternehmens angeschlossen werden sollen, sind vor Errichtung oder wesentlicher Änderung vom Betreiber dem Verteilerunternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 5, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Paragraph 7,

Antrag

Parteistellung

(1) Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    eine technische Beschreibung, aus der insbesondere die sicherheitstechnische Ausrüstung und der zur Verwendung gelangende Brennstoff hervorgehen;

  1. Ziffer 2
    ein Lageplan im Maßstab 1:500, aus dem die örtliche Lage der geplanten Gasanlage ersichtlich ist;

  1. Ziffer 3
    eine Grundbuchsabschrift betreffend das Grundstück, auf dem die Gasanlage errichtet werden soll; diese darf nicht älter als sechs Monate sein;

  1. Ziffer 4
    die schriftliche Zustimmung der Eigentümer des Grundstückes samt Namen und Anschrift, wenn die Gasanlage auf einem fremden Grundstück errichtet werden soll oder fremde Grundstücke durch die zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen berührt werden sollen;

  1. Ziffer 5
    eine detaillierte Darstellung der Anlage (z.B. Schutzzone und Sicherheitsabstand, Geländeschnitte, Bodenbeschaffenheit, eventuelle Wasserführungen, unterirdische Einbauten, Freileitungen, Einrichtungen und brandschutzmäßige Ausstattung des Aufstellungsraumes).

(3) Wenn die im Absatz 2, angeführten Beilagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Beilagen verlangen. In begründeten Fällen (z.B. wegen der Größe des Grundstückes) darf der Lageplan in einem anderen Maßstab vorgelegt werden.

(4) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung haben Parteistellung:

  1. Ziffer eins
    der Antragsteller;

  1. Ziffer 2
    die Eigentümer jenes Grundstückes, auf dem die Gasanlage errichtet werden soll, und

  1. Ziffer 3
    die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen berührt werden.

Paragraph 8,

Erteilung der Bewilligung

(1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Sicherheitserfordernissen gemäß Paragraph 3, entspricht; insbesondere, wenn nach den Regeln der Technik zu erwarten ist, dass – allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen und Beschädigungen vermieden werden. In der Bewilligung kann in Abhängigkeit von der Art und Größe der Gasanlage eine kürzere oder längere Frist für die wiederkehrende Prüfung (Paragraph 12,) festgelegt werden.

(2) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

(3) Soweit Änderungen einer Bewilligung bedürfen, hat diese Bewilligung auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen, als dies wegen der Änderung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und zum Schutz von Sachen vor Beschädigungen erforderlich ist.

(4) Eine Ausfertigung der Bewilligung oder deren Änderung hat die Behörde auch an die Gemeinde zu übermitteln, in deren Gebiet die Gasanlage errichtet werden soll.

Paragraph 9,

Erlöschen der Bewilligung

Letztmalige Vorkehrungen

(1) Die Bewilligung erlischt, wenn der Betrieb der Gasanlage durch mehr als fünf Jahre nach rechtskräftiger Erteilung der Bewilligung nicht aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre unterbrochen worden ist.

(2) Ist die Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Betreiber die Gasanlage unverzüglich zu entfernen, soweit dies zum Schutz der Interessen gemäß Paragraph 3, erforderlich ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde die Entfernung aufzutragen. Paragraph 14, Absatz 3, gilt sinngemäß. Kann dieser Auftrag nicht an den ehemaligen Betreiber gerichtet werden, so ist er an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.

(3) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag des Betreibers der Gasanlage, des sonst hierüber Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen festzustellen, ob die Bewilligung erloschen ist oder die Voraussetzungen für die Entfernung vorliegen.

Paragraph 10,

Abweichungen von der Bewilligung

Nachträgliche Vorschreibungen

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betreibers der Gasanlage von der Verpflichtung zur Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Bewilligung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen auszusprechen.

(2) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Sachen vor Beschädigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach den Regeln der Technik zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

Paragraph 11,

Abnahme

Inbetriebnahme

(1) Der Betreiber einer bewilligungs- oder meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten vor der Inbetriebnahme dahin prüfen zu lassen, ob die Sicherheitserfordernisse nach Paragraph 3, sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen zusätzlich die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen eingehalten sind. Ein Probebetrieb für Zwecke der Prüfung und Einstellung ist während der Anwesenheit eines Befugten gemäß Absatz 4, zulässig.

(2) Über das Ergebnis dieser Prüfung ist vom Prüfer ein Abnahmebefund auszustellen. Insbesondere sind darin zutreffendenfalls zu bestätigen:

  1. Ziffer eins
    die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen und die Festigkeit und Dichtheit der gesamten Gasanlage;

  1. Ziffer 2
    die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen;

  1. Ziffer 3
    die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen;

  1. Ziffer 4
    die einwandfreie Funktion der Abgasführung bis in den Abgasfang;

  1. Ziffer 5
    der einwandfreie Zustand der für den Betrieb der Gasanlage erforderlichen elektrischen Installationen und des Abgasfangs (Schornstein).

(3) Nach Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes darf die Gasanlage in Betrieb genommen werden. Der Betreiber hat eine Zweitausfertigung des Abnahmebefundes innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung des Abnahmebefundes bei einer bewilligungspflichtigen Gasanlage der Behörde und dem Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, und bei einer meldepflichtigen Gasanlage dem Verteilerunternehmen vorzulegen. Das Ausstellungsdatum des Abnahmebefundes gilt als Aufnahme des Betriebes.

(4) Zur Prüfung und Ausstellung des Abnahmebefundes sind, soweit sich aus Absatz 5, nichts anderes ergibt, befugt:

  1. Ziffer eins
    Ziviltechniker und akkreditierte Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse;

  1. Ziffer 2
    Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros berechtigt sind, im Rahmen ihrer Befugnisse;

  1. Ziffer 3
    Gewerbetreibende, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Ausführung von Gasrohrleitungen und deren technischen Einrichtungen sowie zum Anschluss von Gasgeräten aller Art an solche Leitungen berechtigt sind, oder

  1. Ziffer 4
    Verteilerunternehmen, wenn ihnen gemäß Ziffer 3, befähigte Personen zur Verfügung stehen.

(5) Der Aussteller des Abnahmebefundes hat im Abnahmebefund anzuführen, dass für jene Teile der Gasanlage, zu deren Prüfung er nicht befugt ist, entsprechende mängelfreie Bestätigungen, ausgestellt von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften Befugten, vorliegen. Liegen Prüfergebnisse nach anderen Rechtsvorschriften vor und entsprechen diese den Sicherheitserfordernissen gemäß Paragraph 3,, sind die Ergebnisse dieser Prüfungen zu übernehmen.

(6) Der Abnahmebefund (Erst- und Zweitausfertigung) ist für bewilligungspflichtige Gasanlagen bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der Bewilligung, für meldepflichtige Gasanlagen und bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlagen auf Bestandsdauer der Gasanlage aufzubewahren. Der Betreiber einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage hat den Abnahmebefund auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(7) Der Abnahmebefund muss zumindest Name und Anschrift des Betreibers, Aufstellungsort der Gasanlage, Installationsfirma mit Anschrift, Datum und Ausstellungsbehörde der Bewilligung oder Beschreibung und Skizze bei einer meldepflichtigen oder bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage, Nachweise über die Mängelfreiheit, Ergebnis der Prüfung, Datum und Unterschrift des Prüfers, firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Abnahme nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Abnahmebefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.

(8) Der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung, das Datum des Abnahmebefundes und den Namen des Prüfers an der Gasanlage an einer leicht zugänglichen Stelle (z.B. im Bereich des Gaszählers oder des Flüssiggaslagers) dauerhaft sichtbar zu machen (z.B. Aufkleber).

Paragraph 12,

Wiederkehrende Prüfungen

(1) Der Betreiber einer bewilligungspflichtigen Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens sechs Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen, wenn in der Bewilligung nicht eine andere Frist festgelegt ist. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 11, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis ist vom Prüfer ein Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Werden bei einer Prüfung Mängel festgestellt und diese nicht innerhalb der vom Prüfer festgesetzten, angemessenen Frist behoben, hat der Prüfer die Behörde unter Angabe der festgestellten Mängel schriftlich hievon zu verständigen. Ist in Folge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat der Prüfer alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers sofort zu veranlassen. Der Prüfer hat die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

(3) Der Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage oder einer bewilligungsfreien, ortsfesten Gasanlage ist verpflichtet, diese auf seine Kosten in Abständen von höchstens zwölf Jahren wiederkehrend prüfen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur soweit, als die Gasanlage oder Teile davon nicht einer wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf. Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und Paragraph 11, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß. Über das Ergebnis hat der Prüfer einen Prüfbefund auszustellen. Eine Zweitausfertigung des Prüfbefundes hat der Prüfer dem Verteilerunternehmen vorzulegen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist. Der Prüfbefund ist vom Betreiber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Absatz 2, gilt sinngemäß.

(4) Der Prüfbefund muss mindestens Name und Anschrift des Betreibers, Datum und Aussteller des letzten Befundes, Ergebnis der Prüfung über die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen, über die Festigkeit und Dichtheit der Leitungen, über die richtige Einstellung und einwandfreie Funktion aller Gasgeräte, Sicherheits- und Regeleinrichtungen, über die einwandfreie Funktion der erforderlichen Lüftungseinrichtungen und der Abgasführung bis in den Abgasfang, gegebenenfalls Frist zur Mängelbehebung und Ergebnis der Nachprüfung, Datum und Unterschrift des Prüfers, firmenmäßige Zeichnung enthalten. Die Landesregierung kann zur Durchführung der Prüfung nähere Vorschriften durch Verordnung erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfbefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.

(5) Der Prüfer hat das Ergebnis der Prüfung, das Datum des Prüfbefundes und den Namen des Prüfers an der Gasanlage an einer leicht zugänglichen Stelle (z.B. im Bereich des Gaszählers oder des Flüssiggaslagers) dauerhaft sichtbar zu machen (z.B. Aufkleber).

(6) Ist der Betrieb der Gasanlage länger als ein Jahr unterbrochen, so ist vor Wiederinbetriebnahme eine Prüfung gemäß Absatz eins, oder 3 zu veranlassen.

(7) Soweit keine wesentlichen Änderungen an der Gasanlage vorgenommen sind, ist die Prüfung der Festigkeit mit dem gleichen Druck wie die Prüfung der Dichtheit durchzuführen. Sind für bestimmte brennbare Gase keine Regeln der Technik (Paragraph 2, Ziffer 9,) für die wiederkehrenden Prüfungen veröffentlicht, wird die Einhaltung der Regeln der Technik vermutet, wenn die technischen Regeln für die wiederkehrenden Prüfungen von in Betrieb befindlichen Gasanlagen der zweiten Gasfamilie (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera ,) sinngemäß angewendet werden.

Paragraph 13,

Rechte und Pflichten der Verteilerunternehmen

Pflichten der Lieferanten

(1) Die Verteilerunternehmen sind berechtigt, die an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen dahin zu prüfen, ob die Sicherheitserfordernisse nach Paragraph 3, sowie bei bewilligungspflichtigen Gasanlagen zusätzlich die in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen eingehalten sind. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen und die Einsicht in die Befunde zu gewähren.

(2) Werden bei einer Prüfung gemäß Absatz eins, Mängel festgestellt, hat das Verteilerunternehmen dem Betreiber oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Mängel unverzüglich bekannt zu geben und diesen gleichzeitig zur Behebung innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat das Verteilerunternehmen die Behörde unter Angabe der festgestellten Mängel zu verständigen.

(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben, hat das Verteilerunternehmen alle zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten sofort zu veranlassen und erforderlichenfalls die Verteilung von Gas einzustellen. Das Verteilerunternehmen hat die Verteilung von Gas auch einzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine unmittelbar drohende Gefahr gegeben ist und der Betreiber der Gasanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte eine Prüfung verweigert. Das Verteilerunternehmen hat die Behörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

(4) Die Verteilerunternehmen sind verpflichtet zu prüfen, ob die Betreiber der an ihren Verteilerleitungen angeschlossenen Gasanlagen ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, oder 3 nachkommen. Kommt der Betreiber einer solchen Gasanlage seinen Verpflichtungen nicht nach, hat das Verteilerunternehmen die Behörde zu verständigen. Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(5) Soweit nicht Absatz 4, zutrifft, sind Lieferanten im Zuge der Befüllung von bewilligungspflichtigen Gasanlagen verpflichtet zu prüfen, ob die Betreiber ihren Verpflichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nachkommen. Liegt die letzte Prüfung mehr als sechs Jahre zurück, hat der Lieferant die Behörde zu verständigen. Dem Lieferanten ist Einsicht in die Befunde zu gewähren.

Paragraph 14,

Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde kann Gasanlagen jederzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen überprüfen. Bei Verständigungen nach Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 oder nach Paragraph 13, Absatz 2,, 3, 4 oder 5 oder bei sonstiger Kenntnis von möglichen Mängel hat die Behörde eine Überprüfung vorzunehmen. Die Betreiber der Gasanlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben den Organen der Behörde zu diesem Zweck im erforderlichen Ausmaß den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren, jede Auskunft zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und Einsicht in die Befunde zu gewähren.

(2) Ergibt eine Überprüfung, dass sich eine in Betrieb befindliche Gasanlage nicht in einem den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen entsprechenden Zustand befindet, hat die Behörde dem Betreiber der Gasanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

(3) Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die Behörde auf Gefahr und auf Kosten des Betreibers der Gasanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Insbesondere kann sie die Räumung von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen verfügen. Diese Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Ist der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen, hat sie die Behörde umgehend aufzuheben.

(4) Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke, Gebäude oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die in Absatz 3, genannten Maßnahmen zu dulden. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(5) Wird eine bewilligungspflichtige Gasanlage ohne Bewilligung errichtet oder ohne Bewilligung wesentlich geändert, hat die Behörde einen Beseitigungsauftrag zu erlassen, wenn innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist kein Bewilligungsantrag eingebracht wird oder die Anlage oder die Änderung nicht bewilligungsfähig ist.

Paragraph 15,

Warn- und Meldepflicht bei

Gasausströmen

Wer Gasausströmen wahrnimmt und das Ausströmen nicht sofort verhindern kann, ist verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Behörde und das Verteilerunternehmen, an dessen Verteilerleitungen die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.

Paragraph 16,

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. Ziffer eins
    eine nach Paragraph 5, bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

  1. Ziffer 2
    eine nach Paragraph 6, meldepflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Mitteilung an das Verteilerunternehmen errichtet oder wesentlich ändert,

  1. Ziffer 3
    eine den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechende Gasanlage betreibt oder den in Entscheidungen enthaltenen Auflagen oder Aufträgen nicht nachkommt,

  1. Ziffer 4
    eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor der Inbetriebnahme nicht prüfen lässt (Paragraph 11, Absatz eins,),

  1. Ziffer 5
    ohne Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes die Gasanlage in Betrieb nimmt (Paragraph 11, Absatz 3,) oder die Zweitausfertigung des Abnahmebefundes nicht fristgerecht vorlegt (Paragraph 11, Absatz 3,),

  1. Ziffer 6
    eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage nicht wiederkehrend prüfen lässt (Paragraph 12, Absatz eins, oder 3, Paragraph 19, Absatz 2,, 3 oder 4),

  1. Ziffer 7
    eine bewilligungs- oder eine meldepflichtige Gasanlage oder eine bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlage vor Wiederinbetriebnahme nicht prüfen lässt (Paragraph 12, Absatz 6,),

  1. Ziffer 8
    den Abnahme- oder Prüfbefund nicht aufbewahrt (Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins, oder 3) oder auf Verlangen der Behörde nicht vorlegt (Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins, oder 3), dem Verteilerunternehmen, dem Lieferanten oder der Behörde nicht Einsicht in die Befunde gewährt (Paragraph 13, Absatz eins, oder 5, Paragraph 14, Absatz eins,),

  1. Ziffer 9
    als Prüfer den Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 11, Absatz 8,, 12 Absatz eins,, 2, 3 oder 5, als Verteilerunternehmen den Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,, 3 oder 4 oder als Lieferant der Verpflichtung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, nicht nachkommt,

  1. Ziffer 10
    den Organen des Verteilerunternehmens oder der Behörde den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt (Paragraph 13, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins,) oder der Behörde die erforderliche Auskunft nicht erteilt (Paragraph 14, Absatz eins,) oder

  1. Ziffer 11
    der Warn- oder Meldepflicht nicht nachkommt (Paragraph 15,).

(2) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Absatz eins, bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

Paragraph 17,

Behörde

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Über Anträge hat sie binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen der Behörde vorliegen.

Paragraph 18,

Automationsunterstützter Datenverkehr

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

(1) Personen bezogene Daten, die

  1. Ziffer eins
    für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

  1. Ziffer 2
    zur Erfüllung der Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder

  1. Ziffer 3
    der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Verarbeitete Daten dürfen übermittelt werden:

  1. Ziffer eins
    den Beteiligten an einem Verfahren, ausgenommen Daten im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AVG,

  1. Ziffer 2
    den Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden und

  1. Ziffer 3
    ersuchten oder beauftragten Behörden (Paragraph 55, AVG).

(3) Personen bezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Paragraph 19,

Übergangsbestimmungen

(1) Gasanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach gas- oder baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehen oder betrieben werden und diesem Gesetz unterliegen, können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter betrieben werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und der Paragraphen 9 bis 18

sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von sechs Jahren ab dem Datum der letzten Prüfung die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.

(3) Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz meldepflichtige Gasanlagen finden die Bestimmungen der Paragraphen 6,, 11 und 12 Absatz 3 bis 7 sowie der Paragraphen 13 bis 18 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von zwölf Jahren ab dem Datum der letzten Prüfung die nächste wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.

(4) Auf rechtmäßig bestehende, nach diesem Gesetz bewilligungsfreie, ortsfeste Gasanlagen finden die Bestimmungen der Paragraphen 11,, 12 Absatz 3 bis 7 sowie der Paragraphen 14 bis 18 sinngemäß Anwendung, wobei innerhalb von sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die wiederkehrende Prüfung zu veranlassen ist.

(5) Für rechtmäßig bestehende Gasanlagen sind die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gasanlagen geltenden Sicherheitsvorschriften maßgeblich.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen.

Paragraph 20,

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen (NÖ Gassicherheitsgesetz), Landesgesetzblatt 8280–1, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach dem NÖ Gassicherheitsgesetz 2002.

Paragraph 21,

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Gasverbrauchseinrichtungen, ABl.Nr. L 196 vom 26. Juli 1990, S 15;

  1. Ziffer 2
    Artikel 10, der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nicht selbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen), ABl.Nr. L 220 vom 30. August 1993,
    S 1.