Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

7800-5

Titel

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

Ausgabedatum

22.11.2013

Text

 

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

 

7800-0

Stammgesetz

104/05

2005-11-30

 

Blatt 1-68
[CELEX: 32003L0054, 32004L0008, 32003L0035, 32003L0087, 32003L0105]

7800-1

1. Novelle

33/07

2007-04-27

 

Blatt 1-7, 7a, 7b, 8, 13, 13a, 17, 32-34, 34a, 35-44, 44a-44d, 49, 50, 51, 54, 55, 57, 59, 60, 62, 63, 64, 65, 65a, 68

7800-2

2. Novelle

95/09

2009-09-16

 

Blatt 65

7800-3

3. Novelle

110/11

2011-09-15

 

Blatt 2, 3, 4, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8, 10, 12, 13, 15, 17, 18, 29, 30, 32, 33, 34, 34a, 35, 36, 37, 38, 38a, 39, 40, 40a, 40b, 41, 42, 43, 44, 44a, 44b, 44c, 44d, 45, 46, 47, 48, 49, 51, 51a, 52, 55, 56, 59, 60, 61, 62, 63, 64a, 65, 68, 69
[CELEX: 32009L0072, 32009L0028, 396L0061, 396L0082, 32006L0123, 32006L0032]

7800-4

4. Novelle

86/12

2012-07-26

 

Blatt 8, 12, 16

7800-5

5. Novelle

103/13

2013-11-22

 

Blatt 1, 2, 4, 5, 6, 7, 7a, 7b, 8, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22/31, 32, 36, 38a, 39, 40b, 44, 44a, 44a/1, 45, 47, 48, 53, 59, 60, 60a, 61, 62, 63/64, 64a, 65a, 66/67, 68, 69

Ausgegeben am
22.11.2013

Jahrgang 2013
103. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, beschlossen:

Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005

(NÖ ElWG-Novelle 2013)

Artikel I

Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, Landesgesetzblatt 7800, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis entfallen nach der Wortfolge “Hauptstück römisch II (Erzeugungsanlagen)” die Wortfolge “Abschnitt 1 (Genehmigungsverfahren)”, nach der Wortfolge “§ 23 Enteignung” die Wortfolge “Abschnitt 2 (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung-IPPC)” inklusive der Wortfolgen “§ 24 Anwendungsbereich, Verfahren”, “§ 25 Genehmigung von Erzeugungsanlagen gemäß IPPC-Richtlinie” und “§ 26 Anpassungsmaßnahmen” sowie nach der Wortfolge “§ 26 Anpassungsmaßnahmen” die Wortfolge “Abschnitt 3 (Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen)” inklusive der Wortfolgen “§ 27 Anwendungsbereich, Begriffe”, “§ 28 Pflichten des Betreibers” und “§ 29 Pflichten der Behörde” sowie die Wortfolge “§ 37 Herkunftsnachweise für elektrische Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen” und die Wortfolge “§ 72 NÖ Elektrizitätsbeirat”.

  1. Ziffer 2
    Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Wortfolge “Hauptstück römisch VII (KWK-Anlagen, Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)” die Wortfolge “Abschnitt 1 (Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Veröffentlichung)” durch die Wortfolge “Abschnitt 1 (KWK-Anlagen)”, in der Überschrift zu Paragraph 15, die Wortfolge “vom Genehmigungsbescheid” durch die Wortfolge “von der Genehmigung” und in der Überschrift zu Paragraph 45, die Wortfolge “Versorger letzter Instanz” durch das Wort “Grundversorgung” ersetzt und entfällt in der Überschrift zu Hauptstück römisch VIII das Wort “NÖ Elektrizitätsbeirat,”.

  1. Ziffer 3
    Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, lautet:

  1. Ziffer 5
    Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, entfällt.

  1. Ziffer 6
    Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 44, wird folgende Ziffer 44 a, eingefügt:

  1. Ziffer 7
    Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 59, lautet:

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 2, Absatz 2, entfallen die Ziffer eins und 8. Im Paragraph 2, Absatz 2, erhalten die (bisherigen) Ziffern 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 die Bezeichnung Ziffer eins bis 9.
    Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, (neu) wird nach der Zahl “/2010”
    die Wortfolge “in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 174/2013” eingefügt, tritt in der Ziffer 3, (neu) an die Stelle des Zitates “104/2010” das Zitat “70/2013”, in der Ziffer 4, (neu) an die Stelle des Zitates “111/2010” das Zitat “125/2013”, in der Ziffer 5, (neu) und 7 (neu) an die Stelle des Zitates “107/2010” bzw. “111/2010” das Zitat “50/2013”.
    Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, (neu) lautet:
    Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, (neu) tritt an die Stelle des Zitates “111/2010” das Zitat “30/2012”.

  1. Ziffer 9
    Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 entfallen.

  1. Ziffer 10
    Nach der Wortfolge “Hauptstück römisch II Erzeugungsanlagen” entfällt die Wortfolge “Abschnitt 1 Genehmigungsverfahren”.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 12, Absatz eins, entfällt die Wortfolge “mit schriftlichem Bescheid”.
    Im Paragraph 12, Absatz 8, wird die Wortfolge “im Bescheid”
    ersetzt durch die Wortfolge “in der Entscheidung”.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 12, Absatz 2,, im Paragraph 14, Absatz 4 und im Paragraph 17, Absatz , zweiter Satz wird die Wortfolge “im Genehmigungsbescheid” ersetzt durch die Wortfolge “in der Genehmigung”.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz, im Paragraph 13, Absatz 4,, im Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz, im Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz, im Paragraph 15, Absatz 3, erster Satz, im Paragraph 15, Absatz 4,, im Paragraph 16, Absatz 8, erster Satz, im Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz, im Paragraph 18, Absatz 6, erster Satz (2x), im Paragraph 19, Absatz 3,, im Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz, im Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz, im Paragraph 21, Absatz 3,, im Paragraph 38, Absatz 3,, im Paragraph 40, Absatz 3,, im Paragraph 41, Absatz 5,, im Paragraph 51, Absatz 5, erster Satz, im Paragraph 52, Absatz 4 und im Paragraph 66, Absatz eins, entfällt die Wortfolge “mit Bescheid”.

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 13, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge “den Untersagungsbescheid” durch die Wortfolge “die Untersagung”, im Paragraph 14, Absatz eins, die Wortfolge “des Genehmigungsbescheides” durch die Wortfolge “der Genehmigung” und im Paragraph 16, Absatz 8, letzter Satz die Wortfolge “Im Bescheid, mit dem” durch die Wortfolge “In der Entscheidung, mit der” ersetzt.

  1. Ziffer 15
    In der Überschrift zu Paragraph 15, wird die Wortfolge “vom Genehmigungsbescheid” durch die Wortfolge “von der Genehmigung”, im Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz die Wortfolge “dem Anlagengenehmigungsbescheid oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid” durch die Wortfolge “der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung” und die Wortfolge “den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid” durch die Wortfolge “die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung”, im Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz die Wortfolge “Dieser Bescheid” durch die Wortfolge “Die Zurkenntnisnahme” und die Wortfolge “des Genehmigungsbescheides” durch die Wortfolge “der Genehmigung” und im Paragraph 15, Absatz 4, die Wortfolge “Im Genehmigungsbescheid” durch die Wortfolge “In der Genehmigung” ersetzt.

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge “dem Genehmigungsbescheid” durch die Wortfolge “der Genehmigung” und das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Entscheidungen”, im Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz das Wort “einem” durch das Wort “einer” und das Wort “Bescheid” durch das Wort “Entscheidung”, im Paragraph 17, Absatz 3, die Wortfolge “im Genehmigungsbescheid oder in einem anderen Bescheid” durch die Wortfolge “in der Genehmigung oder in einer anderen Entscheidung”, im Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 3, die Wortfolge “dem Genehmigungsbescheid” durch die Wortfolge “der Entscheidung” ersetzt.

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 18, Absatz 4, entfällt das Wort “bescheidmäßigen”. Im Paragraph 18, Absatz 6, letzter Satz wird die Wortfolge
    “dieses Feststellungsbescheides” ersetzt durch die Wortfolge “dieser Feststellung”.

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 21, Absatz eins, vorletzter Satz und im Paragraph 21, Absatz 3, wird die Wortfolge “eines Bescheides” durch die Wortfolge “einer Entscheidung”, im Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz die Wortfolge “ein schriftlicher Bescheid” durch die Wortfolge “eine schriftliche Entscheidung”, im Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz und letzter Satz wird das Wort “Bescheide” jeweils durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.
    Im Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz entfällt die Wortfolge
    “im Bescheid”.

  1. Ziffer 19
    Im Hauptstück römisch II entfallen der Abschnitt 2 Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) und der Abschnitt 3 Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen.

  1. Ziffer 20
    Paragraph 37, entfällt.

  1. Ziffer 21
    In der Überschrift zu Paragraph 45 und in Paragraph 45, Absatz 4, wird die Wortfolge “Versorger letzter Instanz” und “Versorgung in letzter Instanz” jeweils ersetzt durch das Wort “Grundversorgung”.

  1. Ziffer 22
    Im Paragraph 45, Absatz 5, letzter Satz wird nach dem Wort “kann” die Wortfolge “mit Zustimmung des Verbrauchers oder des Kleinunternehmers” eingefügt.

  1. Ziffer 23
    Paragraph 45, Absatz 7, erhält die Absatzbezeichnung Absatz 9, Nach Paragraph 45, Absatz 6, werden die Absätze 7 und 8
    eingefügt:

  1. Ziffer 24
    Im Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge “der Genehmigungsbescheid” ersetzt durch die Wortfolge “die Genehmigung”.

  1. Ziffer 25
    Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 5, letzter Satz lautet:

  1. Ziffer 26
    Im Paragraph 51, Absatz 6, entfällt die Wortfolge “und stellt innerhalb dieser Frist keine Landesregierung einen Antrag gemäß Artikel 15, Absatz 7, B-VG”.

  1. Ziffer 27
    Im Paragraph 51, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge “Erlassung eines Bescheides” durch die Wortfolge “einer Entscheidung”, im Paragraph 51, Absatz 6, die Wortfolge “kein Feststellungsbescheid” durch die Wortfolge “keine Feststellung”, im Paragraph 51, Absatz 7, Ziffer 2, die Wortfolge “einen Feststellungsbescheid” durch die Wortfolge “eine Feststellung”, im Paragraph 51, Absatz 7, vorletzter Satz die Wortfolge “diesen Bescheid” durch die Wortfolge “diese Entscheidung”, im Paragraph 51, Absatz 7, letzter Satz die Wortfolge “dieses Bescheides” durch die Wortfolge “dieser Entscheidung” und im Paragraph 51, Absatz 8, letzter Satz die Wortfolge “des Bescheides” durch die Wortfolge “der Entscheidung”.

  1. Ziffer 28
    Im Paragraph 52, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge “einen Feststellungsbescheid” durch die Wortfolge “eine Feststellung” und im Paragraph 52, Absatz 3, letzter Satz die Wortfolge “dieses Feststellungsbescheides” durch die Wortfolge “dieser Feststellung” ersetzt.

  1. Ziffer 29
    Im Paragraph 56, Absatz eins, wird die Wortfolge “mit schriftlichem Bescheid” durch das Wort “schriftlich” und im Paragraph 56, Absatz 5, erster und zweiter Satz das Wort “Konzessionsbescheide” jeweils durch das Wort “Konzessionen” ersetzt.

  1. Ziffer 30
    Im Paragraph 64, Absatz 5, wird die Wortfolge “des Bescheides” ersetzt durch die Wortfolge “der Entscheidung”.

  1. Ziffer 31
    Im Paragraph 66, Absatz eins, wird die Wortfolge “Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraftwärmekopplung” ersetzt durch die Wortfolge “Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraftwärmekopplung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29,, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 72, Absatz 2, ElWOG 2010”.

  1. Ziffer 32
    Dem Paragraph 66, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Ziffer 33
    Im Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Wortfolge “20 Absatz eins &, #, 8221 ;, der Beistrich ersetzt durch das Wort “oder”.
    Im Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge “, 26
    oder 28 Absatz 12 &, #, 8221 ;,

  1. Ziffer 34
    Im Paragraph 70, Absatz eins, entfallen die Ziffer 7,, 8, 9, 10, 11 und 12, entfällt in Ziffer 16, die Zahl “37,” und entfallen in Ziffer 27, die Zahlen “2, 5, 13, 15, 16, 17, 18, 21, 23,”.

  1. Ziffer 35
    Im Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 24, wird das Wort “Bescheiden” jeweils ersetzt durch das Wort “Entscheidungen”.

  1. Ziffer 36
    In der Überschrift zu Hauptstück römisch VIII entfällt die Wortfolge “NÖ Elektrizitätsbeirat”.

  1. Ziffer 37
    Im Paragraph 71, Absatz 4, entfallen die Wortfolge “nach Anhörung des NÖ Elektrizitätsbeirates” und die Wortfolge “mit Beschluss”.

  1. Ziffer 38
    Paragraph 71, Absatz 6 und Paragraph 72, entfallen.

  1. Ziffer 39
    Im Paragraph 73, Absatz eins, entfällt Litera und wird in Litera , nach der Zahl “2010” eingefügt “und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission”.

  1. Ziffer 40
    Im Paragraph 73, Absatz , Litera , wird das Zitat “§ 37 Absatz 3 &, #, 8221 ;, ersetzt durch das Zitat “§§ 65 und 66”.

  1. Ziffer 41
    Paragraph 74, Absatz 2,, 3, 4, 5, 6, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 23 entfallen.

  1. Ziffer 42
    Im Paragraph 74, Absatz 12, letzter Satz wird die Zahl “29” ersetzt durch die Zahl “23”.

  1. Ziffer 43
    Paragraph 75, Absatz 4, Ziffer 4,, 6 und 7 entfallen.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Pernkopf

Inhaltsverzeichnis

Hauptstück römisch eins (Allgemeine Bestimmungen)

Paragraph eins, Geltungsbereich, Ziele

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen, Verweisungen

Paragraph 3, Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 4, Grundsätze beim Betrieb von

Elektrizitätsunternehmen

Hauptstück römisch II (Erzeugungsanlagen)

Paragraph 5, Genehmigungspflicht

Paragraph 6, Antragsunterlagen

Paragraph 7, Vereinfachtes Verfahren

Paragraph 8, Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte

Paragraph 9, Nachbarn

Paragraph 10, Parteien

Paragraph 11, Voraussetzungen für die Erteilung der

elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

Paragraph 12, Erteilung der Genehmigung

Paragraph 13, Betriebsleiter

Paragraph 14, Betriebsgenehmigung, Probebetrieb

Paragraph 15, Abweichungen von der Genehmigung,

Änderungen

Paragraph 16, Nachträgliche Vorschreibungen

Paragraph 17, Überwachung

Paragraph 18, Auflassung, Unterbrechung, Vorkehrungen

Paragraph 19, Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

Paragraph 20, Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen

Paragraph 21, Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

Paragraph 22, Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage

Paragraph 23, Enteignung

Hauptstück römisch III (Betrieb von Netzen, Regelzonen)

Abschnitt 1 (Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber)

Paragraph 30, Geregelter Netzzugang

Paragraph 31, Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

Paragraph 32, Verweigerung des Netzzugangs

Paragraph 33, Allgemeine Netzbedingungen

Paragraph 34, Lastprofile, Kosten des Netzanschlusses

Paragraph 35, Technischer Betriebsleiter

Paragraph 36, Aufrechterhaltung der Leistung

Abschnitt 2 (Betreiber von Verteilernetzen)

Paragraph 38, Pflichten der Verteilernetzbetreiber

Paragraph 39, Recht zum Netzanschluss

Paragraph 40, Allgemeine Anschlusspflicht

Abschnitt 3 (Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen)

Paragraph 41, Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber

Paragraph 42, Netzentwicklungsplan

Paragraph 43, Regelzonen, Aufgaben

Hauptstück römisch IV (Netzzugangsberechtigte, Stromhändler)

Paragraph 44, Rechte der Kunden

Paragraph 45, Pflichten der Stromhändler und sonstigen

Lieferanten, Grundversorgung

Paragraph 46, Netzzugangsberechtigte

Hauptstück römisch fünf (Bilanzgruppen, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinator)

Abschnitt 1 (Bilanzgruppen)

Paragraph 47, Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen

Paragraph 48, Allgemeine Bedingungen

Abschnitt 2 (Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinator)

Paragraph 49, Bilanzgruppenverantwortliche

Paragraph 50, Widerruf der Genehmigung, Erlöschen

Paragraph 51, Bilanzgruppenkoordinator

Hauptstück römisch VI (Ausübungsvoraussetzungen für Regelzonenführer und Verteilernetze)

Abschnitt 1 (Regelzonenführer)

Paragraph 52, Voraussetzungen, Feststellungsverfahren

Abschnitt 2 (Verteilernetze)

Paragraph 53, Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Allgemeine

Voraussetzungen für die Konzessionserteilung

Paragraph 54, Besondere Konzessionsvoraussetzungen

Paragraph 55, Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung,

Anhörungsrechte

Paragraph 56, Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession

Paragraph 57, Ausübung

Paragraph 58, Geschäftsführer

Paragraph 59, Pächter

Paragraph 60, Fortbetriebsrechte

Paragraph 61, Ausübung der Fortbetriebsrechte

Paragraph 62, Endigung der Konzession

Paragraph 63, Entziehung der Konzession

Paragraph 64, Maßnahmen zur Sicherung des Netzbetriebes

Hauptstück römisch VII (KWK-Anlagen, Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)

Abschnitt 1 (KWK-Anlagen)

Paragraph 65, Wirkungsgrad-Referenzwerte

Paragraph 66, Benennung

Abschnitt 2 (Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen)

Paragraph 67, Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 68, Auskunftspflicht

Paragraph 69, Automationsunterstützter Datenverkehr

Paragraph 70, Strafbestimmungen

Hauptstück römisch VIII (Ökofonds, Berichtspflicht)

Paragraph 71, Einrichtung und Verwaltung eines Ökofonds

Paragraph 73, Berichts- und Überwachungspflichten

Hauptstück römisch IX (Übergangsbestimmungen, Schlussbestimmungen)

Paragraph 74, Übergangsbestimmungen

Paragraph 75, Schlussbestimmungen, Geschlechtsspezifische

Bezeichnung, Umgesetzte EU-Richtlinien

Hauptstück I

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Ziele

(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung, Verteilung von und Versorgung mit elektrischer Energie in Niederösterreich.

(2) Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Artikel 10, B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,

  1. Ziffer eins
    der Bevölkerung und der Wirtschaft elektrische Energie umweltfreundlich, kostengünstig, ausreichend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen,

  1. Ziffer 2
    eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen,

  1. Ziffer 3
    durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten,

  1. Ziffer 4
    einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt werden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität, die Lieferung und auf den Umweltschutz beziehen,

  1. Ziffer 5
    die Weiterentwicklung der Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Energiequellen zu gewährleisten,

  1. Ziffer 6
    die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen,

  1. Ziffer 7
    die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst effizient einzusetzen,

  1. Ziffer 8
    das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage römisch II ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen und

  1. Ziffer 9
    das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Verweisungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    “Agentur”: die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG;

  1. Ziffer 2
    “Anschlussleistung”: jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;

  1. Ziffer 3
    “Ausgleichsenergie”: die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

  1. Ziffer 3 a
    “Ausfallsreserve“: jenen Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerksblocks in der Regelzone dient;

  1. Ziffer 4
    “Betriebsstätte”: jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;

  1. Ziffer 5
    “Bilanzgruppe”: die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

  1. Ziffer 6
    “Bilanzgruppenkoordinator”: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;

  1. Ziffer 7
    “Bilanzgruppenverantwortlicher”: eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

  1. Ziffer 8
    “dezentrale Erzeugungsanlage”: eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungsverteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die überwiegend der Eigenversorgung dient;

  1. Ziffer 9
    “Direktleitung”: entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Erzeuger und ein Elektrizitätsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte und/oder mit ihrem eigenen Tochterunternehmen verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;

  1. Ziffer 10
    “Drittstaaten”: Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten und nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

  1. Ziffer 11
    “Einspeiser”: einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

  1. Ziffer 12
    “Elektrizitätsunternehmen”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

  1. Ziffer 13
    “Endverbraucher”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft;

  1. Ziffer 14
    “Energieeffizienz/Nachfragesteuerung”: ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Verbrauchs an elektrischer Energie, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

  1. Ziffer 15
    “Engpassleistung”: die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;

  1. Ziffer 16
    “Entnehmer”: einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz entnimmt;

  1. Ziffer 17
    “ENTSO (Strom)”: den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für elektrische Energie gemäß Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG;

  1. Ziffer 18
    “erneuerbare Energiequelle”: eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

  1. Ziffer 19
    “Erzeuger”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie erzeugt;

  1. Ziffer 20
    “Erzeugung”: die Produktion von elektrischer Energie;

  1. Ziffer 21
    “Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)”: die Summe von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme aus
    KWK;

  1. Ziffer 22
    “Erzeugungsanlage”: ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;

  1. Ziffer 23
    (entfällt)

  1. Ziffer 24
    “Fahrplan”: jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;

  1. Ziffer 25
    “Gesamtwirkungsgrad”: die Summe der jährlichen Erzeugung von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von elektrischer und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

  1. Ziffer 26
    “Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen”: eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie aus einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;

  1. Ziffer 27
    “Haushaltskunde”: einen Endverbraucher, der elektrische Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

  1. Ziffer 28
    “Hilfsdienste”: alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

  1. Ziffer 29
    “hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung”: jene KWK, die den in Anlage römisch IV ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;

  1. Ziffer 30
    “in KWK erzeugter Strom”: elektrische Energie, die in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und die gemäß der in Anlage römisch III ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;

  1. Ziffer 31
    “Kleinunternehmen”: Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/ Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;

  1. Ziffer 32
    “Kontrolle”: Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

  1. Litera a
    Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,

  1. Litera b
    Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;

  1. Ziffer 33
    “Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)”: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer Energie und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

  1. Ziffer 34
    “Kraft-Wärme-Verhältnis”: (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

  1. Ziffer 35
    “Kraftwerk”: eine Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetrieben und Nebeneinrichtungen (z.
    B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das NÖ Starkstromwegegesetz, Landesgesetzblatt 7810, fallen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen;

  1. Ziffer 36
    “Kraftwerkspark”: eine Gruppe von Erzeugungsanlagen, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;

  1. Ziffer 37
    “Kunde”: Endverbraucher, Stromhändler oder Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

  1. Ziffer 38
    “KWK-Block”: einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

  1. Ziffer 39
    “KWK-Kleinstanlage”: eine KWK-Anlage mit einer Engpassleistung von höchstens 50 kW;

  1. Ziffer 40
    “KWK-Kleinanlagen”: KWK-Blöcke mit einer installierten Engpassleistung unter 1 MW;

  1. Ziffer 41
    “Lastprofil”: eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

  1. Ziffer 42
    “Lieferant”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie anderen zur Verfügung stellt;

  1. Ziffer 43
    “Marktregeln”: die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

  1. Ziffer 44
    “Marktteilnehmer”: Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Bilanzgruppenkoordinator, Strombörsen, Netzbetreiber und Regelzonenführer;

  1. Ziffer 44 a
    “Nachweis“: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Nachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012;

  1. Ziffer 45
    “Netzanschluss”: die physische Verbindung der Anlage eines Netzzugangsberechtigten mit dem Netz; diese kann auch durch Mitbenutzungsrechte an gemeinschaftlichen elektrischen Anlagen im Ausmaß des jeweiligen Eigenverbrauches des Netzzugangsberechtigten gegeben sein;

  1. Ziffer 46
    “Netzanschlusspunkt”: die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Netzbenutzer;

  1. Ziffer 47
    “Netzbenutzer”: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder aus dem Netz entnimmt;

  1. Ziffer 48
    “Netzbereich”: jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

  1. Ziffer 49
    “Netzbetreiber”: ein Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilernetz mit einer Nennfrequenz von 50 Hz betreibt;

  1. Ziffer 50
    “Netzebene”: einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;

  1. Ziffer 51
    “Netzzugang”: die Nutzung eines Netzes;

  1. Ziffer 52
    “Netzzugangsberechtigter”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

  1. Ziffer 53
    “Netzzugangsvertrag”: die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die die Inanspruchnahme des Netzes und – falls erforderlich – den Netzanschluss regelt;

  1. Ziffer 54
    “Netzzutritt”: die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

  1. Ziffer 55
    “Nutzwärme”: die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

  1. Ziffer 56
    “Primärregelung”: eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;

  1. Ziffer 57
    “Regelzone”: die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;

  1. Ziffer 58
    “Regelzonenführer”: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für die Leistungs-Frequenz- Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist;

  1. Ziffer 59
    “Sekundärregelung“: die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;

  1. Ziffer 60
    “Sicherheit”: sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

  1. Ziffer 61
    “standardisiertes Lastprofil”: ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

  1. Ziffer 62
    “Stromhändler”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft;

  1. Ziffer 63
    “Systembetreiber”: einen Netzbetreiber, der über die technischorganisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

  1. Ziffer 64
    “Tertiärregelung”: das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);

  1. Ziffer 65
    “Übertragung”: den Transport von elektrischer Energie über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

  1. Ziffer 66
    “Übertragungsnetz”: ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

  1. Ziffer 67
    “Übertragungsnetzbetreiber”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie zu befriedigen;
    Übertragungsnetzbetreiber in NÖ ist die Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger;

  1. Ziffer 68
    “Verbindungsleitung”: eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;

  1. Ziffer 69
    “verbundenes Unternehmen”:

  1. Litera a
    ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, Unternehmensgesetzbuch (UGB),

  1. Litera b
    ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, UGB oder

  1. Litera c
    zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;

  1. Ziffer 70
    “Verbundnetz”: eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

  1. Ziffer 71
    “Versorger”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

  1. Ziffer 72
    “Versorgung”: den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von elektrischer Energie an Kunden;

  1. Ziffer 73
    “Verteilernetzbetreiber”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen;

  1. Ziffer 74
    “Verteilung”: den Transport von elektrischer Energie über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

  1. Ziffer 75
    “vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen”: ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit elektrischer Energie wahrnimmt;

  1. Ziffer 76
    “Wirkungsgrad”: den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;

  1. Ziffer 77
    “Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung”: die Wirkungsgrade einer alternativen Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie, die durch KWK ersetzt werden soll.

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz:
    Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,,

  1. Ziffer 2
    Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,,

  1. Ziffer 3
    Finanzstrafgesetz: Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,,

  1. Ziffer 4
    Gewerbeordnung 1994: Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2013,,

  1. Ziffer 5
    Konsumentenschutzgesetz – KSchG: Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,,

  1. Ziffer 6
    Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2012,,

  1. Ziffer 7
    Unternehmensgesetzbuch: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 2013,,

  1. Ziffer 8
    Verrechnungsstellengesetz: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2004,,

  1. Ziffer 9
    Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002): Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,.

(3) Verweisungen auf unionsrechtliche Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl.Nr. L 211 vom 14. August 2009, Sitzung 55ff,

  1. Ziffer 2
    Informationsrichtlinie: Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 24 vom 21. Juli 1998, Sitzung 37ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl.Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, Sitzung 81ff,

  1. Ziffer 3
    (entfällt)

  1. Ziffer 4
    (entfällt)

  1. Ziffer 5
    KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl.Nr. L 52 vom 21. Februar 2004, Sitzung 50ff, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl.Nr. L 87 vom 31. März 2009, Sitzung 109ff,

6. Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG: Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl.Nr. L 211 vom 14. August 2009, S.1ff,

7. Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG: Verordnung über
die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/1228/EG, ABl.Nr. 211 vom 14. August 2009, Sitzung 15ff,

8. Verordnung (EG) Nr. 2009/1221/EG: Verordnung
über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmangagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,

sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl.Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009, Sitzung 1ff,

  1. Ziffer 9
    Entscheidung 2008/952/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs römisch II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl.Nr. L 338 vom 17. Dezember 2008, Sitzung 55ff,

  1. Ziffer 10
    Entscheidung 2007/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl.Nr. L 32 vom 6. Februar 2007, Sitzung 183ff.

Paragraph 3,

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

  1. Ziffer eins
    die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden,

  1. Ziffer 2
    der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht) nach Maßgabe dieses Gesetzes,

  1. Ziffer 3
    die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Versorgung mit elektrischer Energie oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur,

  1. Ziffer 4
    die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

  1. Ziffer eins
    die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse, wie Haushaltskunden unter den Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 4, mit elektrischer Energie zu versorgen (Grundversorgung),

  1. Ziffer 2
    die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Absatz eins und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Paragraph 4,

Grundsätze beim Betrieb von

Elektrizitätsunternehmen

Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

Hauptstück II

Erzeugungsanlagen

Paragraph 5,

Genehmigungspflicht

(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Absatz 2,, 3 oder 4 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.

(2) Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, unterliegen nicht dem Hauptstück römisch II.

(3) Die Aufstellung, Bereithaltung und der Betrieb von mobilen Erzeugungsanlagen unterliegen nicht der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins,

(4) Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, unterliegen nicht dem Hauptstück römisch II, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht.

(5) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung im Sinne des Absatz eins, einer Genehmigung bedarf. Wesentlich sind jedenfalls Änderungen des Zwecks, der Betriebsweise, des Umfangs der Erzeugungsanlage, der verwendeten

Primärenergien und der Einrichtungen oder Ausstattungen, wenn sie geeignet sind, größere oder andere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Der Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten sowie Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als wesentliche Änderungen.

(6) Weist eine nach Absatz 2, genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte-, oder verkehrsrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der nunmehr zur Genehmigung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Absatz 2, als Genehmigung nach diesem Gesetz.

Paragraph 6,

Antragsunterlagen

(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Engpassleistung und Spannung; Pläne über die Ausführung,

  1. Ziffer 2
    ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind,

  1. Ziffer 3
    ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer,

  1. Ziffer 4
    die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger, und der Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Vertreters der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 18, WEG 2002),

  1. Ziffer 5
    ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Erzeugungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist,

  1. Ziffer 6
    ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten,

  1. Ziffer 7
    eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,

  1. Ziffer 8
    bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW zur Beurteilung der im Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, begründeten öffentlichen Interessen eine planliche Darstellung unter Berücksichtigung der Blickbeziehungen und Sichtachsen, eine Photomontage, eine Beschreibung der Gestaltungscharakteristik der nächst gelegenen Orte sowie eine perspektivische Ansicht,

  1. Ziffer 9
    eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins,,

  1. Ziffer 10
    eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen,

  1. Ziffer 11
    eine Beschreibung, auf welche Art und Weise die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangenden Energien effizient genutzt und auf welche Art und Weise Rückstände verwertet, gelagert oder entsorgt werden sollen,

  1. Ziffer 12
    Angaben über den Netzanschlusspunkt, Darstellung der Anschlussanlage,

  1. Ziffer 13
    ein Verzeichnis der unmittelbar angrenzenden Gemeinden bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW und Ausschnitte aus den rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen dieser Gemeinden, wenn eine Erzeugungsanlage Auswirkungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen dieser Gemeinden haben kann,

  1. Ziffer 14
    der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sollen oder, wenn der Eigentümer nicht Antragsteller ist, die Zustimmungserklärung dieser Grundeigentümer, soweit sie erlangt werden konnten,

  1. Ziffer 15
    Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen,

  1. Ziffer 16
    Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen.

(3) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Absatz 2, angeführter Unterlagen absehen, wenn diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Sie kann die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Absatz 2, oder 3 erforderlichen Unterlagen oder Angaben verlangen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

Paragraph 7,

Vereinfachtes Verfahren

(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage

  1. Ziffer eins
    ausschließlich zur Notstromversorgung bestimmt ist oder

  1. Ziffer 2
    eine Engpassleistung von höchstens 500 kW ausweist,

  1. Ziffer 3
    (entfällt)

so hat – sofern das Errichten oder der Betrieb im vorgesehenen Standort durch landesrechtliche Vorschriften nicht verboten ist – die Behörde das Projekt durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Standortgemeinde zur Einsichtnahme aufliegen und dass Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Recht Gebrauch machen können, begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gegen die Erzeugungsanlage bei der Behörde zu erheben; nach Ablauf der im Anschlag angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Einwendungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Erzeugungsanlage. Paragraph 14, gilt sinngemäß. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages und der erforderlichen Unterlagen zum Antrag zu erlassen. Können auch durch Aufträge die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt werden, ist der Antrag abzuweisen.

(2) Den Eigentümern der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, den im Paragraph 8, Absatz 4, genannten Netzbetreibern und den im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 8, Absatz eins, vierter Satz gilt sinngemäß.

(3) Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Absatz eins, sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.

Paragraph 8,

Genehmigungsverfahren

Anhörungsrechte

(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 7,, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung der Nachbarn sind durch Anschlag an der Amtstafel in der Standortgemeinde und – falls eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW auch Auswirkungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf im Bau- oder Grünland wohnende Personen unmittelbar angrenzender Gemeinden haben kann – auch durch Anschlag an der Amtstafel in diesen Gemeinden bekannt zu geben. Die Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die im Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen, und die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 6 genannten Personen sind persönlich zu laden. Wenn diese Eigentümer oder die Grundeigentümer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Vertreter der Eigentümergemeinschaft (Paragraph 18, WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich z.B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.

(2) Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (Paragraph 40, AVG) gegeben, so ist den Nachbarn die Teilnahme am Augenschein nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren.

(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung festzuhalten. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Soweit die Interessen der Netzbetreiber durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage berührt werden, sind sie zu hören.

(5) Die Standortgemeinde ist im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

(6) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.

Paragraph 9,

Nachbarn

(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigen Personen.

(2) Als Nachbarn sind auch die im Absatz eins, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

Paragraph 10,

Parteien

(1) In Verfahren gemäß den Paragraphen 7 und 8 haben Parteistellung:

  1. Ziffer eins
    der Genehmigungswerber,

  1. Ziffer 2
    alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten,

  1. Ziffer 3
    die Nachbarn hinsichtlich des Schutzes der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 wahrzunehmenden Interessen,

  1. Ziffer 4
    die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des Paragraph 5, des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050,

5. die Standortgemeinde zur Wahrung der in den Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer eins und 56 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, begründeten öffentlichen Interessen,

  1. Ziffer 6
    eine unmittelbar angrenzende Gemeinde, wenn durch eine Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW die im Paragraph 56, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, begründeten öffentlichen Interessen dieser Gemeinde wesentlich beeinträchtigt werden können.

(2) Die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie

  1. Ziffer eins
    nicht innerhalb der in der Kundmachung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder der in der persönlichen Verständigung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, festgelegten Frist oder

  1. Ziffer 2
    bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung

Einwendungen erheben.

Paragraph 11,

Voraussetzungen für die Erteilung der

elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

(1) Erzeugungsanlagen sind entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen

  1. Ziffer eins
    das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage,

  1. Ziffer 2
    das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,

  1. Ziffer 3
    Nachbarn durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden,

  1. Ziffer 4
    die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und

  1. Ziffer 5
    der Standort geeignet ist.

(2) Unter Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z.B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(3) Ob Belästigungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(4) Der Standort ist jedenfalls dann nicht geeignet, wenn das Errichten oder Betreiben der Erzeugungsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch raumordnungsrechtliche Vorschriften verboten ist, oder wenn die in Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, begründeten öffentlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt werden.

(5) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen und die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden der NÖ Bauordnung 1996 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, zu erlassen.

Paragraph 12,

Erteilung der Genehmigung

(1) Die Erzeugungsanlage ist zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik und dem Stande der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.

(2) Die Behörde kann in der Genehmigung anordnen, dass der Betreiber vor Baubeginn einen geeigneten Bauführer zu bestellen hat, wenn es Art oder Umfang des Vorhabens erfordert oder es zur Wahrung der im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 festgelegten Interessen sich als notwendig erweist. Der bestellte Bauführer hat die Errichtung der Erzeugungsanlage zu überwachen.

(3) Die Behörde hat Emissionen nach dem Stand der Technik durch geeignete Auflagen zu begrenzen.

(4) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 11, Absatz eins, umschriebenen Interessen bestehen.

(5) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

(6) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Genehmigung kommt insoferne dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsnachfolger hat unverzüglich die Behörde vom Wechsel zu verständigen.

(7) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte

Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 11, Absatz eins, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(8) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag eines Beteiligten von der Behörde in der Entscheidung zu beurkunden.

(9) Die Fertigstellung der Erzeugungsanlage ist vom Betreiber der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen, sofern sich aus Paragraph 14, Absatz eins, nichts anderes ergibt. Die Fertigstellung eines Teiles einer genehmigten Erzeugungsanlage darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem genehmigten Verwendungszweck und den diesen Teil betreffenden Auflagen oder Aufträgen entspricht. Der Fertigstellungsanzeige ist eine Bestätigung, ausgestellt von einer akkreditierten Stelle, einem Zivilingenieur, einem Technischen Büro oder einer anderen fachlich geeigneten Stelle anzuschließen, in der eine Aussage über die projektsgemäße Ausführung und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge getroffen ist.

(10) Die Behörde kann von Amts wegen Überprüfungen vornehmen, insbesondere ist sie berechtigt, die Übereinstimmung der Ausführung mit der Genehmigung zu überprüfen. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb angemessener Frist anzuordnen und wenn notwendig bis dahin die Fertigstellung der Arbeiten an den davon betroffenen Teilen zu untersagen.

Paragraph 13,

Betriebsleiter

(1) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass der Betreiber der Erzeugungsanlage fachlich nicht befähigt ist, den Betrieb zu leiten und zu überwachen, hat sie den Betreiber aufzufordern, binnen angemessener Frist für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes einen Betriebsleiter zu bestellen, der verlässlich und fachlich befähigt sein muss. Paragraph 53, Absatz 4 bis 7 gilt sinngemäß. Der bestellte Betriebsleiter ist der Behörde unter Vorlage entsprechender Unterlagen bekannt zu geben.

(2) Die fachliche Befähigung ist anzunehmen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die erforderlich sind, um die Anlage entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen zu leiten und zu überwachen.

(3) Ein Wechsel in der Person des Betriebsleiters ist vom Betreiber der Erzeugungsanlage unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Behörde hat zu prüfen, ob der bestellte Betriebsleiter verlässlich ist und die fachliche Befähigung besitzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat sie dies festzustellen.

(5) Wird der Aufforderung gemäß Absatz eins, nicht entsprochen oder wird festgestellt, dass der Betriebsleiter nicht verlässlich oder fachlich befähigt ist, hat die Behörde den Betrieb zu untersagen. Liegen die Voraussetzungen für die Untersagung nicht mehr vor, hat die Behörde die Untersagung zu widerrufen.

Paragraph 14,

Betriebsgenehmigung

Probebetrieb

(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Paragraphen 7, Absatz eins,, 12 Absatz eins,) anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen oder Aufträgen der Genehmigung die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen oder Aufträgen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung bzw. auf Betriebsgenehmigung ist vor Ablauf des befristeten Probebetriebes zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.

(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen oder Aufträge vorgeschrieben werden.

(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben außer dem Genehmigungswerber nur jene im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Paragraphen 7, oder 8 aufrecht geblieben ist.

(4) Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die in der Genehmigung enthaltenen Angaben und Auflagen oder Aufträge erfüllt sind. Weicht das angeführte Vorhaben von der Errichtungsgenehmigung ab und stellt diese Abweichung keine wesentliche Änderung dar, so ist die Betriebsgenehmigung im Umfang der vorgenommenen Änderungen zu erteilen.

Paragraph 15,

Abweichungen von der Genehmigung

Änderungen

(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen auszusprechen.

(2) Im Verfahren gemäß Absatz eins, haben außer dem Betreiber nur jene im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Paragraph 7, oder gemäß Paragraph 8, aufrecht geblieben ist.

(3) Sonstige Änderungen, die nicht unter Absatz eins, oder Paragraph 5, Absatz eins, fallen, hat die Behörde nach schriftlicher Anzeige unter Vorschreibung allfälliger Aufträge oder Auflagen zur Erfüllung der im Paragraph 11, Absatz eins, festgelegten Anforderungen zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung.

(4) In der Genehmigung vorgeschriebene Aufträge oder Auflagen sind über Antrag aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

Paragraph 16,

Nachträgliche Vorschreibungen

(1) Ergibt sich nach der Genehmigung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung oder in einer allfälligen Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten zu berücksichtigen.

(2) Zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Erzeugungsanlage Nachbarn (Paragraph 9,) geworden sind, sind Auflagen gemäß Absatz eins, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Absatz eins, zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belästigung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zu Gunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Absatz eins, verhältnismäßig sind.

(3) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Absatz eins, von Amts wegen oder nach Maßgabe des Absatz 4, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.

(4) Der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Absatz 3, glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Erzeugungsanlage oder der betreffenden Änderung Nachbar im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 war. Durch die Einbringung dieses Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung.

(5) Die gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag des Betreibers der Erzeugungsanlage aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(6) Für Erzeugungsanlagen, die keiner Genehmigung nach Paragraph 5, Absatz eins und 3 bedürfen, gelten die Absatz eins,, 3 bis 5 und 7 sinngemäß. Für diese Erzeugungsanlagen ist ein Verfahren gemäß Absatz eins, auch über Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft einzuleiten. Durch die Einbringung des Antrages erlangt die NÖ Umweltanwaltschaft nach Maßgabe des Paragraph 5, des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050, Parteistellung.

(7) Der Nachbar ist nicht gemäß Paragraph 76, AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.

(8) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 wahrzunehmenden Interessen nach Absatz eins, oder Absatz 2, nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Erzeugungsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Betreiber der Anlage aufzutragen, ein Sanierungskonzept für die Erzeugungsanlage zur Erreichung des hinreichenden Interessensschutzes und der Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Absatz eins,) maßgebend. In der Entscheidung, mit der die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. Paragraph 5, Absatz 5, ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

(9) Die vorstehenden Absätze gelten auch sinngemäß für Erzeugungsanlagen, die dem Paragraph 7, unterliegen. Im Verfahren gemäß Absatz eins, haben – sofern sich aus Absatz 4, nichts anderes ergibt – außer dem Betreiber nur jene im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Personen Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Paragraph 7, oder gemäß Paragraph 8, aufrecht geblieben ist.

Paragraph 17,

Überwachung

(1) Der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie der Genehmigung oder anderen nach dem Hauptstück römisch II dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen entspricht. Sofern in der Genehmigung, in einer Verordnung oder in einer anderen nach dem Hauptstück römisch II dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen zehn Jahre.

(2) Zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen gemäß Absatz eins, sind vom Betreiber der Erzeugungsanlage Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker, gerichtlich zertifizierte Sachverständige oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen; wiederkehrende Prüfungen dürfen auch vom Betreiber der Erzeugungsanlage, sofern er geeignet und fachkundig ist, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.

(3) Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen, die insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfung betreffende Schriftstücke sind, sofern in der Genehmigung oder in einer anderen Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, vom Betreiber der Anlage bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung der Anlage aufzubewahren.

(4) Sind in einer Prüfbescheinigung bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Betreiber der Anlage unverzüglich eine Zweitschrift oder Ablichtung dieser Prüfbescheinigung und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der Behörde zu übermitteln.

(5) Der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage entspricht seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch dann, wenn

  1. Ziffer eins
    er die Anlage einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung oder einer Umweltbetriebsprüfung im Sinn der ÖNORM EN ISO 14001:1996 (Ausgabedatum Dezember 1996) über Umweltmanagementsysteme (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien) unterzogen hat,

  1. Ziffer 2
    die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und

  1. Ziffer 3
    aus den Unterlagen über diese Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung der Erzeugungsanlage mit der Entscheidung und den sonst für die Erzeugungsanlage geltenden Vorschriften geprüft wurde. Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, gelten sinngemäß.

(6) Die Behörde kann zum Zwecke der Überwachung jederzeit Überprüfungen vornehmen oder vornehmen lassen. Paragraph 12, Absatz 10, gilt sinngemäß.

Paragraph 18,

Auflassung, Unterbrechung,

Vorkehrungen

(1) Beabsichtigt der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbrechung des Betriebes seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu treffen. Bei Auflassung hat der Betreiber auch die notwendigen Vorkehrungen zur Wahrung der im Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996 begründeten öffentlichen Interessen zu treffen.

(2) Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Er hat die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird.

(3) Reichen die vom Betreiber gemäß Absatz 2, angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 umschriebenen Interessen oder der im Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996 begründeten öffentlichen Interessen bei Auflassung zu gewährleisten oder hat der Betreiber oder der ehemalige Betreiber die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen aufzutragen. Im Falle der Auflassung einer Windkraftanlage hat sie jedenfalls die Entfernung der oberirdischen Teile anzuordnen. Ist der Betreiber nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag jenen Eigentümern, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, zu erteilen.

(4) Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der Erzeugungsanlage oder der Eigentümer, auf deren Grundstücken die Erzeugungsanlage errichtet ist, wird die Wirksamkeit des Auftrages gemäß Absatz 3, nicht berührt.

(5) Der Behörde ist anzuzeigen, dass die gemäß Absatz 2, angezeigten oder die von der Behörde gemäß Absatz 3, aufgetragenen Vorkehrungen getroffen worden sind.

(6) Reichen die getroffenen Vorkehrungen aus, um den Schutz der im Absatz 3, umschriebenen Interessen zu gewährleisten, und sind keine weiteren Vorkehrungen im Sinne des Absatz 3, aufzutragen, so hat die Genehmigungsbehörde dies festzustellen. Mit Eintritt der Rechtskraft dieser Feststellung ist die Auflassung beendet und erlischt im Falle der gänzlichen Auflassung der Anlage die Genehmigung.

Paragraph 19,

Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen

Genehmigung

(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn

  1. Ziffer eins
    die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird,

  1. Ziffer 2
    nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes um Erteilung der Betriebsgenehmigung angesucht wird,

  1. Ziffer 3
    der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommen wird,

  1. Ziffer 4
    der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist,

  1. Ziffer 5
    das Sanierungskonzept nach Paragraph 16, Absatz 8, nicht rechtzeitig eingebracht wird oder

  1. Ziffer 6
    die Auflassung gemäß Paragraph 18, Absatz 6, beendet ist.

(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ist festzustellen. Paragraph 18, gilt sinngemäß.

Paragraph 20,

Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen

(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

Paragraph 21,

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

(1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage oder eine nicht genehmigte wesentliche Änderung verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betreibers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung einer Entscheidung an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen eine schriftliche Entscheidung zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(2) Entscheidungen gemäß Absatz eins, sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, soferne keine kürzere Frist festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers der von Maßnahmen gemäß Absatz eins, betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Entscheidungen nicht berührt.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Entscheidung gemäß Absatz eins, nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins, bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die gemäß Absatz eins, getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

Paragraph 22,

Vorarbeiten zur Errichtung einer Erzeugungsanlage

(1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu genehmigen.

(2) Im Antrag sind die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.

(3) In der Genehmigung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes der Erzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Den Grundeigentümern und dinglich Berechtigten kommt keine Parteistellung zu.

(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.

(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie ist zu verlängern, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert.

(6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Genehmigung zuzustellen, die unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt vier Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

(7) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 6, die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften sowie allfällige Bergbauberechtigte mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubiger – und allfällige Bergbauberechtigte für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Genehmigung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Soweit hierüber keine Vereinbarung zu Stande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Behörde festzusetzen. Für das Entschädigungsverfahren gilt Paragraph 23, Absatz 5, sinngemäß.

Paragraph 23,

Enteignung

(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlag notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist, zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und dem Grundeigentümer oder dem Inhaber anderer dinglicher Rechte eine Einigung darüber nicht zu Stande kommt und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.

(2) Im Antrag gemäß Absatz eins, sind die betroffenen Grundstücke mit Grundstücksnummer, die Katastralgemeindenummer und die Einlagezahl, die Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger und der Inhalt der beanspruchten Rechte anzuführen. Werden durch die Enteignung Bergbauberechtigungen berührt, ist im Antrag auch der Bergbauberechtigte anzuführen.

(3) Die Enteignung kann umfassen:

  1. Ziffer eins
    die Einräumung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,

  1. Ziffer 2
    die Abtretung des Eigentums an Grundstücken oder

  1. Ziffer 3
    die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.

(4) Von der Enteignung nach Absatz 3, Ziffer 2, ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die übrigen in Absatz 3, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(5) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Der Enteignungsgegner kann im Zuge des Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Absatz 3, in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung, welche vom Enteignungswerber zu bezahlen ist, verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benutzbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benutzbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

  1. Ziffer 2
    Über die Zulässigkeit, den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Behörde nach Anhörung der für den Enteignungsgegenstand zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung.

  1. Ziffer 3
    Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

  1. Ziffer 4
    Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Zustellung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (Ziffer 3,) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Landesgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

  1. Ziffer 5
    Auf Antrag des Enteigneten kann an Stelle einer Geldentschädigung eine in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß Ziffer 3, Ziffer 4, gilt sinngemäß.

Abschnitt 2

(entfällt)

Paragraphen 24, - 26

(entfallen)

Abschnitt 3

(entfällt)

Paragraphen 27, - 29

(entfallen)

Hauptstück III

Betrieb von Netzen, Regelzonen

Abschnitt 1

Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

Paragraph 30,

Geregelter Netzzugang

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen (Allgemeine Bedingungen für Netznutzung und Netzbetrieb) und den jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch die Netzbetreiber vorgesehen ist, auf Grund privatrechtlicher Verträge (Netzzugangsvertrag) zu gewähren.

(2) Die Netzzugangsberechtigten haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und der von der Regulierungsbehörde jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelte einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch die Netzbetreiber vorgesehen ist, die Nutzung der Netze zu begehren.

Paragraph 31,

Netzzugang bei nicht ausreichenden

Kapazitäten

Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicher zu stellen.

Paragraph 32,

Verweigerung des Netzzugangs

(1) Ein Netzbetreiber kann den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:

  1. Ziffer eins
    bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle),

  1. Ziffer 2
    bei mangelnden Netzkapazitäten,

  1. Ziffer 3
    wenn ansonsten elektrische Energie aus benannten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.

(2) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage angeschlossen ist, hat die Verweigerung dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen.

(3) Hat ein Netzbetreiber wegen mangelnder Netzkapazitäten den Netzzugang verweigert, so hat er auf schriftliches Verlangen eines Netzzugangsberechtigten auch bekannt zu geben, welche konkreten Maßnahmen zum Ausbau des Netzes im einzelnen erforderlich wären, um den Netzzugang durchzuführen, und aus welchen Gründen diese noch nicht erfolgt sind. Für diese Begründung kann der Netzbetreiber ein angemessenes Entgelt verlangen, wenn er den Netzzugangsberechtigten auf die Entstehung von Kosten zuvor ausdrücklich hingewiesen hat.

(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ElWOG 2010 stellt, seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers gelten, der den Netzzugang verweigert hat.

Paragraph 33,

Allgemeine Netzbedingungen

(1) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Allgemeinen Bedingungen sind den Netzzugangsberechtigten auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesonders sind sie so zu gestalten, dass

  1. Ziffer eins
    die Erfüllung der dem Netzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,

  1. Ziffer 2
    die Leistungen der Netzzugangsberechtigten mit den Leistungen des Netzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen,

  1. Ziffer 3
    die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind,

  1. Ziffer 4
    sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das System des Netzbetreibers oder anderer Anlagen zu verhindern, enthalten,

  1. Ziffer 5
    sie objektive Kriterien für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Netz und die Einspeisung von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen in das Netz sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen,

  1. Ziffer 6
    sie Regelungen über die Kostentragung des Netzanschlusses enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren,

  1. Ziffer 7
    sie klar und übersichtlich gefasst sind,

  1. Ziffer 8
    sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Netzbetreibers;

  1. Ziffer 2
    die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere jene zur Einhaltung der sonstigen Marktregeln, die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 31,, 33, 38, 41, 43, 46, 47, 51 ergeben;

  1. Ziffer 3
    die im Anhang römisch eins der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden;

  1. Ziffer 4
    die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;

  1. Ziffer 5
    die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;

  1. Ziffer 6
    die verschiedenen von den Netzbetreibern im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotene Qualität;

  1. Ziffer 7
    den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;

  1. Ziffer 8
    die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;

  1. Ziffer 9
    die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;

  1. Ziffer 10
    jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;

  1. Ziffer 11
    das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;

  1. Ziffer 12
    die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;

  1. Ziffer 13
    etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität sowie einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;

  1. Ziffer 14
    eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Netzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;

  1. Ziffer 15
    die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;

  1. Ziffer 16
    Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilzahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist;

  1. Ziffer 17
    die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt. Anstelle einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung kann auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen;

  1. Ziffer 18
    das Zustimmungserfordernis des Verteilernetzbetreibers, wenn nach Inkrafttreten der NÖ ElWG-Novelle 2011 ein Dritter an die Kundenanlage angeschlossen werden soll.

(4) In den Allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(5) Die Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre Allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen.

(6) Die in Ausführung der im Absatz 2, Ziffer 4 und 5 erfolgten Regelungen in den Allgemeinen Netzbedingungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 8, der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.

(7) Werden neue Allgemeine Netzbedingungen bzw. Änderungen von der Regulierungsbehörde genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder über Wunsch des Netzbenutzers elektronisch bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden (z.B. elektronisch). In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die neuen Allgemeinen Bedingungen bzw. die Änderungen und die Kriterien, die bei der Änderung einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Die neuen Allgemeinen Netzbedingungen bzw. die Änderungen gelten ab dem nach Ablauf von drei Monaten folgenden Monatsersten als vereinbart.

(8) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer oder künftigen Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen über Anforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Behörde ist ermächtigt, mit Verordnung die im Absatz 3, enthaltenen Anforderungen näher zu regeln.

Paragraph 34,

Lastprofile

Kosten des Netzanschlusses

(1) Für jene Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer 6 und 7 ElWOG 2010 angeschlossen sind und weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) der standardisierten Profile zu bestimmen ist.

(2) Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.

(3) Die standardisierten Lastprofile sind innerhalb einer Regelzone aufeinander abzustimmen und durch die Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(4) Die Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen oder bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Starkstromwegegesetzes, Landesgesetzblatt 7810, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu verlangen. Die bestimmten Systemnutzungsentgelte und Netzbereitstellungsentgelte bleiben unberührt.

(5) Der Netzbetreiber hat den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen einen detaillierten Kostenvoranschlag über die Netzanschlussarbeiten vorzulegen.

Paragraph 35,

Technischer Betriebsleiter

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen.

(2) Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, entsprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen und überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein. Paragraph 53, Absatz 10, gilt sinngemäß.

(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen des nach der Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.

(4) Vom Erfordernis des Absatz 3, kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder

  1. Ziffer 2
    eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

Die Wirtschaftskammer Niederösterreich ist vor Erteilung der Nachsicht zu hören.

(5) Die Bestellung des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.

(6) Scheidet der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Ist der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Absatz 2,, so kann auch der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.

Paragraph 36,

Aufrechterhaltung der Leistung

Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.

Paragraph 37,

(entfällt)

Abschnitt 2

Betreiber von Verteilernetzen

Paragraph 38,

Pflichten der Verteilernetzbetreiber

(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind Verteilernetzbetreiber verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig und leistungsfähig unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen,

  1. Ziffer 2
    das von ihnen betriebene Netz bedarfsgerecht auszubauen, um auf lange Sicht die Fähigkeit des Verteilernetzes sicherzustellen, die voraussehbare Nachfrage nach Verteilung zu befriedigen,

  1. Ziffer 3
    die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,

  1. Ziffer 4
    dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,

  1. Ziffer 5
    wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,

  1. Ziffer 6
    sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten und den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,

  1. Ziffer 7
    die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden,

  1. Ziffer 8
    Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungsentgelten einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch die Netzbetreiber vorgesehen ist, Netzzugang zu ihren Systemen zu gewähren,

  1. Ziffer 9
    die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die bestimmten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Weise (z.B. Internet) zu veröffentlichen,

  1. Ziffer 10
    die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Ziffer 7, erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,

  1. Ziffer 11
    zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,

  1. Ziffer 12
    zur Führung einer Evidenz über alle in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen,

  1. Ziffer 13
    zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Stromhändler und sonstigen Lieferanten,

  1. Ziffer 14
    zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, zur Prüfung der Plausibilität der Lastprofile und zur Weitergabe von Daten, insbesondere in Form von Online-Daten (Echtzeitdaten) im für die Versorgungssicherheit erforderlichen Ausmaß an den Bilanzgruppenkoordinator, die betroffenen Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortlichen,

  1. Ziffer 15
    zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und an den Bilanzgruppenkoordinator,

  1. Ziffer 16
    Engpässe im Verteilernetz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden,

  1. Ziffer 17
    zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Stromhändler-, Lieferantensowie Bilanzgruppenwechsel,

  1. Ziffer 18
    zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden kann,

  1. Ziffer 19
    zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und zur Einhebung allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc.,

  1. Ziffer 20
    zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse,

  1. Ziffer 21
    Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,

  1. Ziffer 22
    zur Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des Verlangens nach Netzanschluss von Erzeugungsanlagen,

  1. Ziffer 23
    wenn an das Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben,

  1. Ziffer 24
    den Wechsel des Versorgers ohne gesondertes Entgelt zu ermöglichen,

  1. Ziffer 25
    bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen,

  1. Ziffer 26
    elektrische Energie, die zur Deckung von Verlusten inklusive Kapazitätsreserven im Verteilernetz verwendet wird, nach transparenten, nicht diskriminierenden, marktkonformen und marktorientierten Verfahren zu beschaffen,

  1. Ziffer 27
    zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die gemäß Ökostromgesetz zuständigen Stelle,

  1. Ziffer 28
    den Übertragungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt der Feststellung des technisch geeigneten Anschlusspunktes über die geplante Errichtung von Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von 50 MW zu informieren,

  1. Ziffer 29
    als ein vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, Vorsorge zu treffen, dass in der Kommunikations- und Markenpolitik eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Paragraph 54, Absatz 5, gilt sinngemäß.

(2) Der Betreiber eines vertikal integrierten Verteilernetzes, an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, hat für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms einen völlig unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu benennen. Paragraph 54, Absatz 4, gilt sinngemäß. Die Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten lässt die Verantwortung der Leitung des Verteilernetzbetreibers für die Einhaltung dieses Gesetzes unberührt.

(3) Die Benennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ist der Behörde unter Darlegung der im Absatz 2, geforderten Anforderungen anzuzeigen. Sind die Anforderungen nicht erfüllt, hat dies die Behörde festzustellen.

(4) Das Gleichbehandlungsprogramm ist über begründetes Verlangen der Behörde zu ändern.

Paragraph 39,

Recht zum Netzanschluss

(1) Verteilernetzbetreiber haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Netzzugangsberechtigten an ihr Netz anzuschließen.

(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind Netzzugangsberechtigte ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll oder die als Erzeuger elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.

Paragraph 40,

Allgemeine Anschlusspflicht

(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen.

(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:

  1. Ziffer eins
    soweit der Anschluss dem Verteilernetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist,

  1. Ziffer 2
    gegenüber Netzzugangsberechtigten, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und

  1. Ziffer 3
    gegenüber Erzeugern, die elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben.

(3) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers festzustellen.

(4) (entfällt)

Abschnitt 3

Betreiber von Übertragungsnetzen

Regelzonen

Paragraph 41,

Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber

(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    das von ihnen betriebene Netz sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten,

  1. Ziffer 2
    auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie langfristig sicherzustellen und unter wirtschaftlichen Bedingungen sowie unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen sowie durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten,

  1. Ziffer 3
    die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,

  1. Ziffer 4
    die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 9, erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,

  1. Ziffer 5
    dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen,

  1. Ziffer 6
    die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und die bestimmten Systemnutzungsentgelte in geeigneter Weise (z.B. Internet) zu veröffentlichen,

  1. Ziffer 7
    Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,

  1. Ziffer 8
    wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln,

  1. Ziffer 9
    sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten und den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen,

  1. Ziffer 10
    Netzzugangsberechtigten zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen und jeweils bestimmten Systemnutzungstarifen einschließlich allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc., deren Einhebung durch den Netzbetreiber vorgesehen ist, Netzzugang zu ihren Systemen zu gewähren,

  1. Ziffer 11
    zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes,

  1. Ziffer 12
    zur Messung der Leistungen, der Strommengen und der Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten, insbesondere in Form von Online-Daten (Echtzeitdaten), an betroffene Netzbetreiber und an den Bilanzgruppenkoordinator,

  1. Ziffer 13
    Engpässe im Netz zu ermitteln und Maßnahmen zu setzen, um Engpässe zu vermeiden oder zu beseitigen sowie die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sofern für die Netzengpassbeseitigung oder Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit dennoch Leistungen der Erzeuger (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) erforderlich sind, ist dies vom Übertragungsnetzbetreiber unter Bekanntgabe aller notwendigen Daten unverzüglich dem Regelzonenführer zu melden, der erforderlichenfalls weitere Anordnungen zu treffen hat,

  1. Ziffer 14
    zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden kann,

  1. Ziffer 15
    zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung und Einhebung allfälliger behördlich festgesetzter Abgaben, Förderbeiträge, Zuschläge etc.,

  1. Ziffer 16
    zur Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt des Verlangens nach Netzanschluss von Erzeugungsanlagen,

  1. Ziffer 17
    die zur Verfügung Stellung der zur Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Mittel zu gewährleisten,

  1. Ziffer 18
    unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieser Bestimmung festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern. Engpasserlöse sind für die in Artikel 16, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG genannten Zwecke zu verwenden,

  1. Ziffer 19
    die Übertragung von elektrischer Energie durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln,

  1. Ziffer 20
    ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten, d.h. die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste, einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage erforderlich sind, zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet, und Maßnahmen für den Wiederaufbau nach Großstörungen des Übertragungsnetzes zu planen und zu koordinieren, indem er vertragliche Vereinbarungen im technisch notwendigen Ausmaß sowohl mit direkt als auch indirekt angeschlossenen Kraftwerksbetreibern abschließt, um die notwendige Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit durch die Übertragungsnetzbetreiber in Kooperation mit den Verteilernetzbetreibern sicherzustellen,

  1. Ziffer 21
    einen Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 42, zu erstellen und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen,

  1. Ziffer 22
    der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Transparenzverpflichtungen gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere eine Spezifikation der veröffentlichten Informationen, die Art der Veröffentlichung (z.B. Internetadressen, Zeitpunkte und Häufigkeit der Veröffentlichung sowie qualitative oder quantitative Beurteilung der Datenzuverlässigkeit der Veröffentlichung) zu enthalten,

  1. Ziffer 23
    der Regulierungsbehörde jährlich schriftlich Bericht darüber zu legen, welche Maßnahmen sie zur Wahrnehmung ihrer im Rahmen der Richtlinie 2009/72/EG und sonstiger unmittelbar anwendbarer Bestimmungen des Unionsrechts auferlegten Verpflichtungen zur technischen Zusammenarbeit mit Übertragungsnetzbetreibern der Europäischen Union sowie Drittstaaten gesetzt haben. Der Bericht hat insbesondere auf die mit den Übertragungsnetzbetreibern vereinbarten Prozesse und Maßnahmen hinsichtlich länderübergreifender Netzplanung und -betrieb sowie auf vereinbarte Daten für die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen einzugehen,

  1. Ziffer 24
    Unterstützung der ENTSO (Strom) bei der Erstellung des gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplans,

  1. Ziffer 25
    zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat,

  1. Ziffer 26
    elektrische Energie, die ausschließlich zur Deckung von Energieverlusten inklusive Kapazitätsreserven im Übertragungsnetz verwendet wird, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Falls eine Beschaffung für Dritte erfolgt, sind die Beschaffungsmengen täglich bis spätestens 9 Uhr in transparenter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung umfasst die Darstellung des bereits abgeschlossenen Einkaufs für den Vortag und der für den Folgetag bereits beschafften bzw. noch zu beschaffenden elektrischen Energie. Eine getrennte Unterteilung nach der Beschaffung am Terminmarkt, Spotmarkt, Intra-day-Markt und Ausgleichsenergiemarkt ist dabei jeweils vorzunehmen.

(2) Wirkt ein Übertragungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, ist dieses gemeinsame Unternehmen verpflichtet, ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufzuführen, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms ist durch den Gleichbehandlungsbeauftragten des Übertragungsnetzbetreibers zu kontrollieren.

(3) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, zu den jeweils genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen mit Netzzugangsberechtigten innerhalb des von ihrem Übertragungsnetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz mit Netzzugangsberechtigten abzuschließen, wenn ihnen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben werden soll und der Verteilernetzbetreiber technisch oder wirtschaftlich nicht in der Lage ist, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes privatrechtliche Verträge über den Netzanschluss abzuschließen.

(4) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Übertragungsnetzbetreiber unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Netzbenutzer im Einzelfall technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

(5) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Übertragungsnetzbetreibers festzustellen.

Paragraph 42,

Netzentwicklungsplan

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jedes Jahr einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.

(2) Zweck des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

  1. Ziffer eins
    den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,

  1. Ziffer 2
    alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und

  1. Ziffer 3
    einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

(3) Ziel des Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

  1. Ziffer eins
    der Deckung der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,

  1. Ziffer 2
    der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) und

  1. Ziffer 3
    der Nachfrage nach Leitungskapazitäten zur Erreichung eines europäischen Binnenmarktes

nachzukommen.

(4) Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Artikel 12, Absatz , der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Artikel , Absatz , Litera , der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.

(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.

(6) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans haben die Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und die Beseitigung von Netzengpässen anzustreben.

Paragraph 43,

Regelzonen

Aufgaben

(1) Der vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid AG in NÖ abgedeckte Netzbereich ist Bestandteil eines Regelzonenbereiches. Der Betreiber dieses Übertragungsnetzes ist auch Regelzonenführer (wird als Regelzonenführer benannt).

(2) Zusätzlich zu den im Paragraph 41, auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs-Frequenz-Regelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa jene der ENTSO (Strom), wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann,

  1. Ziffer 2
    die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,

  1. Ziffer 3
    die Organisation und den Abruf der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve,

  1. Ziffer 4
    die Durchführung der Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Übertragungsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber,

  1. Ziffer 5
    die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Netzengpassbeseitigung erforderlich, schließt der Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Netzbetreibern mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, der Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und auch sicher zu stellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. Bei Abschluss solcher Verträge hat der Regelzonenführer transparent und diskriminierungsfrei vorzugehen. Bei Bestimmung der Systemnutzungstarife sind dem Regelzonenführer die Aufwendungen, die ihm aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.

  1. Ziffer 5 a
    (entfällt)

  1. Ziffer 6
    der Abruf der Erzeugungsanlagen zur Aufbringung von Regelenergie,

  1. Ziffer 7
    die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien,

  1. Ziffer 8
    die Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System,

  1. Ziffer 9
    die Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle und die Zurverfügungstellung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen von den Lastprofilen jeder Bilanzgruppe benötigt werden,

  1. Ziffer 10
    die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen,

  1. Ziffer 11
    Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,

  1. Ziffer 12
    die Befolgung der Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators, wenn keine Angebote für die Ausgleichsenergie vorliegen,

  1. Ziffer 13
    die Benennung des Bilanzgruppenkoordinators und dessen Anzeige an die Behörde (Paragraphen 51,, 74 Absatz 18,),

  1. Ziffer 14
    die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß Absatz 3 und Paragraph 69, ElWOG 2010,

  1. Ziffer 15
    die Systeme der Datenübermittlung und Auswertung für zeitgleich übermittelte Daten von Erzeugungsanlagen gemäß Paragraph 46, Absatz 6, so zu gestalten und zu betreiben, dass eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte auszuschließen ist,

  1. Ziffer 16
    ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, durch das gewährleistet wird, dass die Verpflichtungen gemäß Ziffer 15, eingehalten werden. Das Gleichbehandlungsprogramm ist der Behörde vorzulegen und auf deren Verlangen zu ändern,

  1. Ziffer 17
    mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammenzuarbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten,

  1. Ziffer 18
    für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken,

  1. Ziffer 19
    regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG zu koordinieren,

  1. Ziffer 20
    Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen,

  1. Ziffer 21
    die Vereinheitlichung zum Austausch von Regelenergieprodukten durchzuführen,

  1. Ziffer 22
    in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen,

  1. Ziffer 23
    in Zusammenarbeit mit anderen Regelzonenführern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Betriebsplanung durchzuführen und koordinierte Netzbetriebssicherheitssysteme zu verwenden,

  1. Ziffer 24
    die Vorlage der Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung an den grenzüberschreitenden Leitungen sowie jeder Änderung dieser Regeln zur Genehmigung an die Regulierungsbehörde,

  1. Ziffer 25
    Angebote für Regelenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen. Die Ausschreibebedingungen haben transparent und diskriminierungsfrei zu sein und haben einer möglichst großen Anzahl von geeigneten Anbietern eine Teilnahme an der Ausschreibung zu ermöglichen. Potentielle Marktteilnehmer sind in den Prozess der Ausschreibungsbedingungen einzubinden,

  1. Ziffer 26
    besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Regelenergie vorliegen.

(3) Die Bereitstellung der Primärregelleistung hat mittels einer vom Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung zu erfolgen. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereit zu stellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (ENTSO) zu entsprechen.

(4) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen, indem er alle Erzeuger, die technisch geeignete Erzeugungsanlagen betreiben, zur Teilnahme an der Ausschreibung einlädt. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Das Recht zur Teilnahme am Präqualifikationsverfahren oder an der Ausschreibung kann durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen sind.

(5) Bei der Ausschreibung hat die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen.

(6) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufender Ausschreibung die gemäß Absatz 4, geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.

Hauptstück IV

Netzzugangsberechtigte

Stromhändler

Paragraph 44,

Rechte der Kunden

(1) Alle Kunden sind berechtigt, mit Stromhändlern und sonstigen Lieferanten Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu begehren.

(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

Paragraph 45,

Pflichten der Stromhändler und

sonstigen Lieferanten,

Grundversorgung

(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form (z.B. Internet) zu veröffentlichen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Stromhändlern oder sonstigen Lieferanten und Kunden haben zumindest zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten;

  1. Ziffer 2
    erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;

  1. Ziffer 3
    den Energiepreis in Cent/kWh inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;

  1. Ziffer 4
    Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;

  1. Ziffer 5
    Modalitäten der Zahlungen, wobei zumindest zwei Zahlungsformen anzubieten sind;

  1. Ziffer 6
    etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;

  1. Ziffer 7
    Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

  1. Ziffer 8
    die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne der Absatz 4 bis 6 erfolgt;

  1. Ziffer 9
    Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist.

(3) Die Stromhändler und sonstige Lieferanten haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Dem Kunden sind anlässlich des Vertragsabschlusses die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos auszufolgen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das vor Abschluss des Vertrages besprochene Informationsblatt und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten.

(4) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt und die im Land NÖ tätig sind, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).

(5) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden im Land NÖ, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmer darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen im Land NÖ Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilzahlung für einen Monat übersteigt. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann mit Zustimmung des Verbrauchers oder des Kleinunternehmers auch ein Vorauszahlungszähler zur Verwendung gelangen.

(6) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Davon unberührt bleibt das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung, wie z. B. Missachtung mehrmaliger Mahnungen, so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert.

(7) Bei Berufungen von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Absatz 5, vorletzter Satz gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung der Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

(8) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Lieferanten und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

(9) Die Behörde kann einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, diese Tätigkeit untersagen, wenn er

  1. Ziffer eins
    mindestens drei Mal wegen Übertretung dieses Gesetzes oder des Ökostromgesetzes rechtmäßig bestraft worden ist und die Untersagung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist oder

  1. Ziffer 2
    nicht die erforderliche Verlässlichkeit besitzt. Paragraph 53, Absatz 4 bis 8 gilt sinngemäß.

Von der Untersagung ist der Bilanzgruppenverantwortliche zu verständigen.

Paragraph 46,

Netzzugangsberechtigte

(1) Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder unter Beachtung des Hauptstückes römisch fünf eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

(2) Netzbenutzer sind verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Verbrauches an elektrischer Energie dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist,

  1. Ziffer 2
    die technischen Vorgaben der Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung einzuhalten,

  1. Ziffer 3
    Meldungen bei Stromhändler-, sonstigem Lieferantensowie Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten,

  1. Ziffer 4
    Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind,

  1. Ziffer 5
    bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne im erforderlichen Ausmaß an den Netzbetreiber, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Regelzonenführer zu melden,

  1. Ziffer 6
    Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und

anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen.

(3)

Zusätzlich zu den in den Absatz eins und 2 festgelegten Pflichten sind Erzeuger verpflichtet:

  1. Ziffer eins
    Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen,

  1. Ziffer 2
    Erzeugerfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen im erforderlichen Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden, sofern sich durch das Ökostromgesetz nicht anderes ergibt,

  1. Ziffer 3
    zur Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und Netzbetreiber bei Teillieferungen,

  1. Ziffer 4
    nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen) zu erbringen, wobei sicher zu stellen ist, dass bei Anweisungen des Regelzonenführers gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt,

  1. Ziffer 5
    auf Anordnung des Regelzonenführers gemäß Paragraph 23, Absatz 9, ElWOG 2010 zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung somit die Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Ziffer 4, vertraglich sichergestellt werden konnte,

  1. Ziffer 6
    auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Erzeugungsanlagen bei erfolglos verlaufender Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereit zu stellen und zu erbringen.

(4) Erzeuger haben einen Rechtsanspruch zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen.

(5) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:

  1. Ziffer eins
    die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;

  1. Ziffer 2
    soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, erfolglos blieb;

  1. Ziffer 3
    Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung bzw. über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise, z. B. durch Übertragung der Messwerte, zu erbringen;

  1. Ziffer 4
    zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend.

(6) Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.

(7) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.

(8) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Jahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.

(9) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel gemäß Absatz 8, vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel gemäß Absatz 8, erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Hauptstück V

Bilanzgruppen

Bilanzgruppenverantwortliche

Bilanzgruppenkoordinator

Abschnitt 1

Bilanzgruppen

Paragraph 47,

Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen

(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung einer Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben– sofern sich aus Absatz 5, nichts anderes ergibt – folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung dieser an den Bilanzgruppenkoordinator und den Regelzonenführer,

  1. Ziffer 2
    den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden,

  1. Ziffer 3
    die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke,

  1. Ziffer 4
    die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke,

  1. Ziffer 5
    die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an den Bilanzgruppenkoordinator,

  1. Ziffer 6
    die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Regelzonenführer und die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(3) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind – sofern sich aus Absatz 5, nichts anderes ergibt – verpflichtet:

  1. Ziffer eins
    Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen,

  1. Ziffer 2
    eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen,

  1. Ziffer 3
    entsprechend den Marktregeln Daten an den Bilanzgruppenkoordinator, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben,

  1. Ziffer 4
    Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden,

  1. Ziffer 5
    Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen,

  1. Ziffer 6
    die genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen der Netzbetreiber, insbesondere die Marktregeln einzuhalten,

  1. Ziffer 7
    Allgemeine Bedingungen der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen,

  1. Ziffer 8
    alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.

(4) Der Abschluss von Verträgen mit Bilanzgruppenmitgliedern hat zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen.

(5) Für Bilanzgruppen zur Ermittlung der Netzverluste gelten nur die in Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer eins u, n, d, 3 aufgezählten Aufgaben und Pflichten.

(6) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe, den Stromhändler oder Lieferanten sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes vom Bilanzgruppenverantwortlichen der neuen Bilanzgruppe, dem neuen Stromhändler oder Lieferanten weiter zu geben.

Paragraph 48,

Allgemeine Bedingungen

(1) Die Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten. Insbesondere sind sie unter Berücksichtigung der Paragraphen 33, Absatz 3, Ziffer 2 bis 8 sowie 47 Absatz 2 und 3 so zu gestalten, dass

  1. Ziffer eins
    die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist,

  1. Ziffer 2
    die Leistungen der Bilanzgruppenmitglieder mit den Leistungen des Bilanzgruppenverantwortlichen in einem sachlichen Zusammenhang stehen,

  1. Ziffer 3
    die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind.

Abschnitt 2

Bilanzgruppenverantwortliche

Bilanzgruppenkoordinator

Paragraph 49,

Bilanzgruppenverantwortliche

(1) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichens darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben.

(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichens bedarf einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des ElWOG 2010 erlassenen Landesgesetzes erteilt worden ist, darf auch in NÖ tätig werden.

(3) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Vereinbarungen mit dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind,

  1. Ziffer 2
    Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) und über den Sitz (Hauptwohnsitz),

  1. Ziffer 3
    Nachweise, dass beim Antragsteller bzw. seinen nach außen vertretungsbefugten Organen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 53,

Absatz 3, Ziffer eins, Litera und b und keine Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4 bis 8 vorliegen,

  1. Ziffer 4
    Nachweise, dass der Bilanzgruppenverantwortliche, mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstand oder ein leitender Angestellter fachlich geeignet ist,

  1. Ziffer 5
    Nachweis, dass der Bilanzgruppenverantwortliche für die Ausübung seiner Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher über ein Haftungskapital von mindestens € 50.000 z. B. in Form einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Versicherung, verfügt, unbeschadet einer auf Grund der Art und des Umfanges der Geschäftstätigkeit allenfalls erforderlichen höheren Kapitalausstattung gemäß der nach Ziffer eins, vorzulegenden Vereinbarung.

(4) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Erzeugung von elektrischer Energie oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen.

(5) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Absatz 3, vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Regulierungsbehörde binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls ist der Antragsteller berechtigt, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 50,

(6) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung einer solchen Bilanzgruppe hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Paragraph 50,

Widerruf der Genehmigung

Erlöschen

(1) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er

  1. Ziffer eins
    seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder

  1. Ziffer 2
    seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Genehmigung gemäß Paragraph 49, Absatz 5, auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen beruht,

  1. Ziffer 2
    eine im Paragraph 49, Absatz 3, festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder

  1. Ziffer 3
    er zumindest drei Mal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (Paragraph 47,) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichens ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.

Paragraph 51,

Bilanzgruppenkoordinator

(1) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicher zu stellen, dass

  1. Ziffer eins
    der Bilanzgruppenkoordinator die ihm gemäß Absatz 2 und 3 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden,

  1. Ziffer 2
    die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,

  1. Ziffer 3
    bei keinem der Vorstände ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1994 vorliegt,

  1. Ziffer 4
    der Vorstand auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet ist und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Vorstandes setzt voraus, dass in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie in der Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird,

  1. Ziffer 5
    mindestens ein Vorstand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat hat,

  1. Ziffer 6
    kein Vorstand einen anderen Hauptberuf ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen,

  1. Ziffer 7
    der Sitz und die Hauptverwaltung in einem EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat liegen und der Bilanzgruppenkoordinator über eine seinen Aufgaben entsprechende Ausstattung verfügt,

  1. Ziffer 8
    das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt,

  1. Ziffer 9
    die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet sind.

(2) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

  1. Ziffer 2
    die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

  1. Ziffer 3
    die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

  1. Ziffer 4
    die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

  1. Ziffer 5
    die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

  1. Ziffer 6
    die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

  1. Ziffer 7
    die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

  1. Ziffer 8
    die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

  1. Ziffer 9
    die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

  1. Ziffer 10
    die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;

  1. Ziffer 11
    die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;

  1. Ziffer 12
    der Abschluss von Verträgen

  1. Litera a
    mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern, Stromhändlern, Lieferanten und Erzeugern,

  1. Litera b
    mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes,

  1. Litera c
    mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten,

  1. Litera d
    mit Netzbetreibern, Stromhändlern, Lieferanten und Erzeugern über die Weitergabe von Daten.

(3) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind – soferne nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ElWOG 2010 bestehen – jedenfalls

  1. Ziffer eins
    die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;

  1. Ziffer 2
    die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im Paragraph 10, Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

  1. Ziffer 3
    die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführer mitzuteilen;

  1. Ziffer 4
    die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;

  1. Ziffer 5
    Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Ausgleichsenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 43, Absatz 3 bis 6 und gemäß Paragraph 69, ElWOG 2010.

(4) Der Regelzonenführer hat der Behörde die erfolgte Benennung des Bilanzgruppenkoordinators anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die in den Absatz 2 und 3 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Absatz eins, festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(5) Liegen die gemäß Absatz eins,, 2 und 3 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies festzustellen. Vor einer Entscheidung hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

(6) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige gemäß Absatz 4, keine Feststellung erlassen, ist der Benannte berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben.

(7) In den Fällen, in denen

  1. Ziffer eins
    keine Anzeige eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Absatz 4, erfolgt ist oder

  1. Ziffer 2
    die Behörde eine Feststellung gemäß Absatz 5, erlassen hat oder

  1. Ziffer 3
    die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist,

hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Absatz eins,, 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diese Entscheidung aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator benannt wird. Vor Erlassung dieser Entscheidung hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

(8) Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins,, 2 und 3 nicht mehr vor, hat die Behörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Vor Erlassung der Entscheidung hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

Hauptstück VI

Ausübungsvoraussetzungen für

Regelzonenführer und Verteilernetze

Abschnitt 1

Regelzonenführer

Paragraph 52,

Voraussetzungen,

Feststellungsverfahren

(1) Die Zusammenfassung von Regelzonen in Form eines gemeinsamen Betriebs durch Regelzonenführer ist zulässig.

(2) Der Übertragungsnetzbetreiber kann mit der Funktion des Regelzonenführers auch ein drittes Unternehmen betrauen, das auch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, wenn dieses Unternehmen geeignet ist, die Aufgaben gemäß Paragraph 43, zu erfüllen. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieses Unternehmens sind die Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sinngemäß einzuhalten. Die beabsichtigte Betrauung ist der Behörde anzuzeigen.

(3) Über Aufforderung der Behörde hat der Übertragungsnetzbetreiber Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen binnen angemessener Frist vorzulegen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde eine Feststellung zu erlassen. Vor Erlassung dieser Feststellung hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.

(4) Hat die Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht vorliegen, gilt die Betrauung als zurückgenommen.

Abschnitt 2

Verteilernetze

Paragraph 53,

Elektrizitätswirtschaftliche Konzession

Allgemeine Voraussetzungen für die Konzessionserteilung

(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.

(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Konzessionswerber in der Lage ist,

  1. Litera a
    eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung zu gewährleisten und

  1. Litera b
    den Pflichten des Hauptstückes römisch III nachzukommen und

  1. Ziffer 2
    für das örtlich umschriebene bestimmte Gebiet keine Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes besteht.

(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass der Konzessionswerber

  1. Ziffer eins
    sofern es sich um eine natürliche Person handelt,

  1. Litera a
    eigenberechtigt ist und das 24. Lebensjahr vollendet hat,

  1. Litera b
    die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates ist,

  1. Litera c
    seinen Hauptwohnsitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat hat und

  1. Litera d
    von der Ausübung der Konzession nicht ausgeschlossen ist,

  1. Ziffer 2
    sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt,

  1. Litera a
    seinen Sitz im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat hat,

  1. Litera b
    für die Ausübung der Konzession einen Geschäftsführer oder Pächter bestellt hat.

(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera , des Finanzstrafgesetzes der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera , des Finanzstrafgesetzes bestraft worden ist, ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 7.300 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht 5 Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(6) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal der Konkurs oder ein Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(7) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Absatz 6, anzuwenden ist oder anzuwenden war.

(8) Die Bestimmungen der Absatz 4 bis 7 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Absatz 4 bis 7 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

(9) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter übertragen werden.

(10) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres, der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sowie vom Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaat Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Verteilernetzes für die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(11) Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat entfällt, wenn ein Geschäftsführer oder Pächter bestellt ist.

(12) (entfällt)

Paragraph 54,

Besondere Konzessionsvoraussetzungen

(1) Konzessionswerber, an deren Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen werden, und die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.

(2) Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  1. Ziffer eins
    die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind,

  1. Ziffer 2
    die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind,

  1. Ziffer 3
    der Verteilernetzbetreiber über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen, einschließlich der personellen, technischen, materiellen und finanziellen Mittel verfügt, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Verteilernetzes erforderlich sind, und gewährleistet ist, dass der Verteilernetzbetreiber über die Verwendung dieser Mittel unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Unternehmens entscheiden kann,

  1. Ziffer 4
    aus dem Gleichbehandlungsprogramm hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben,

  1. Ziffer 5
    dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.

(3) Absatz 2, Ziffer eins, steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.

(4) Für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist gegenüber der Behörde ein Gleichbehandlungsbeauftragter zu benennen. Der Verteilernetzbetreiber hat sicherzustellen, dass der Gleichbehandlungsbeauftragte völlig unabhängig ist und Zugang zu allen Informationen hat, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgaben zu erfüllen. Die Unabhängigkeit ist jedenfalls gewährleistet, wenn der Gleichbehandlungsbeauftragte während der Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt leitende berufliche Positionen bekleidet. Der benannte Gleichbehandlungsbeauftragte darf nur mit Zustimmung der Behörde abberufen werden.

(5) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, darf diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen. Vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber haben in ihrer Kommunikations- und Markenpolitik dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist. Der Name des Verteilernetzbetreibers hat jedenfalls einen Hinweis auf die Verteilertätigkeit zu enthalten.

Paragraph 55,

Verfahren zur Konzessionserteilung

Parteistellung

Anhörungsrechte

(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 53 und 54 anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Nachname der Person, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,

  1. Ziffer 2
    bei juristischen Personen, deren Bestand nicht offenkundig ist, der Nachweis ihres Bestandes; bei Personengesellschaften des Handelsrechtes ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als 6 Monate sein darf,

  1. Ziffer 3
    ein Plan in zweifacher Ausfertigung über das vorgesehene Verteilergebiet mit Darstellung der Verteilergebietsgrenzen im Maßstab 1:25.000,

  1. Ziffer 4
    Angaben über die Struktur, die Anzahl der Kunden und über die zu erwartenden Kosten der Verteilung der Elektrizität sowie darüber, ob die vorhandenen oder geplanten Verteileranlagen eine kostengünstige, ausreichende und sichere Verteilung erwarten lassen,

  1. Ziffer 5
    falls zutreffend, Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der im Paragraph 54, aufgezählten Voraussetzungen,

  1. Ziffer 6
    bei mindestens 100.000 Kunden ein Gleichbehandlungsprogramm, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden und welche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben und wer unabhängiger Gleichbehandlungsbeauftragter ist.

(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 53 und 54 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.

(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt

  1. Ziffer eins
    dem Konzessionswerber und

  1. Ziffer 2
    jenen Betreibern eines Verteilernetzes, die eine Verteilnetzkonzession für das in Betracht kommende Gebiet besitzen,

Parteistellung zu.

(5) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für ein bestimmtes Gebiet vor, so hat die Behörde in einem Verfahren über alle Anträge abzusprechen und hat jeder Antragsteller Parteistellung.

(6) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind

  1. Ziffer eins
    die Wirtschaftskammer Niederösterreich,

  1. Ziffer 2
    die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich,

  1. Ziffer 3
    die Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer und

  1. Ziffer 4
    die im Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt 1000, genannten Interessenvertretungen der NÖ Gemeinden

zu hören.

Paragraph 56,

Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession

(1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist schriftlich zu entscheiden.

(2) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.

(3) Die Konzession ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Insbesondere ist auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen.

(4) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige und höchstens zwölfmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen. Dabei sind auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (z.B. stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes ist der Behörde anzuzeigen.

(5) Ist der Betreiber einer Konzession aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung berechtigt, in einem von einer anderen Konzession umfassten Gebiet ein Verteilernetz ganz oder teilweise zu betreiben, so hat die Behörde auf dessen Antrag die jeweiligen Konzessionen entsprechend zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 53, Absatz 2, vorliegen. Dem Antrag auf Änderung der Konzessionen sind die im Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 aufgezählten Unterlagen anzuschließen. Paragraph 55, Absatz 3 bis 6 gilt sinngemäß.

Paragraph 57,

Ausübung

(1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, soferne dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.

(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters und scheidet der Geschäftsführer oder der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführer oder Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers oder Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer oder Pächter ausgeübt wurde.

Paragraph 58,

Geschäftsführer

(1) Der Konzessionsinhaber oder Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession einen Geschäftsführer bestellen, der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Der Konzessionsinhaber oder Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der zu bestellende Geschäftsführer

  1. Ziffer eins
    die gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und – falls zutreffend – sinngemäß die gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

  1. Ziffer 2
    sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt,

  1. Ziffer 3
    seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich zugestimmt hat und

  1. Ziffer 4
    im Falle einer juristischen Person außerdem

  1. Litera a
    dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder

  1. Litera b
    ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder

  1. Ziffer 5
    im Falle einer eingetragenen Personengesellschaft persönlich haftender Gesellschafter ist, der nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.

Paragraph 53, Absatz 10, gilt sinngemäß.

(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft, so wird dem Absatz 2, Ziffer 5, auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder ein Arbeitnehmer ist, der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.

(4) Ist eine eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Absatz 2, Ziffer 5, auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Absatz 2, Ziffer 5, für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft die im Absatz 2, Ziffer 5, für den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.

(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft und ist diese eingetragene Personengesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Absatz 2, Ziffer 5, auch entsprochen, wenn zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Absatz 2, Ziffer 5, vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Absatz 2, Ziffer 5, vorgeschriebene Stellung zukommt.

(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Konzessionsinhaber oder Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Paragraph 59,

Pächter

(1) Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einem Pächter übertragen, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Der Pächter muss, wenn er eine natürliche Person ist, die gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Paragraph 53, Absatz 10 und 11 sinngemäß gilt. Ist der Pächter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, muss er entweder seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat haben und ist ein Geschäftsführer zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig. Sind an das Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen, so hat der Pächter oder der Geschäftsführer auch Paragraph 54, sinngemäß zu erfüllen.

(2) Die Bestellung eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, erfüllt.

Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 5 und 6 gilt sinngemäß. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Pächter eine dieser Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Das Ausscheiden des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung ist der Behörde vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.

Paragraph 60,

Fortbetriebsrechte

(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:

  1. Ziffer eins
    der Verlassenschaft nach dem Konzessionsinhaber,

  1. Ziffer 2
    dem überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht,

  1. Ziffer 3
    unter den Voraussetzungen der Ziffer 2, auch den Nachkommen und den Nachkommen der Wahlkinder des Konzessionsinhabers,

  1. Ziffer 4
    dem Masseverwalter für Rechnung der Konkursmasse,

  1. Ziffer 5
    dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter.

(2) Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Konzessionsinhaber.

(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht, oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, oder die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 54, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist vom Fortbetriebsberechtigten – falls er nicht geschäftsfähig ist, vom gesetzlichen Vertreter – ohne unnötigen Aufschub ein Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen. Paragraph 53, Absatz 10 und 11 gilt sinngemäß.

Paragraph 61,

Ausübung der Fortbetriebsrechte

(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod des Konzessionsinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.

(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:

  1. Ziffer eins
    mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung,

  1. Ziffer 2
    mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Verteilerunternehmens durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten,

  1. Ziffer 3
    mit der Verständigung der Erben und Noterben, dass eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird,

  1. Ziffer 4
    mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt,

  1. Ziffer 5
    mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder

  1. Ziffer 6
    mit dem Zeitpunkt, in dem das Verteilerunternehmen des Konzessionsinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.

(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners und der Nachkommen sowie der Nachkommen der Wahlkinder des Konzessionsinhabers entstehen mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Absatz 2, endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten oder durch den eingetragenen Partner ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Nachkommen sowie die Nachkommen der Wahlkinder von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber geschäftsfähig sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Nachkommen sowie der Nachkommen der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Hinterlässt der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten oder einen fortbetriebsberechtigten eingetragenen Partner als auch fortbetriebsberechtigte Nachkommen und Nachkommen der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.

(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte oder der fortbetriebsberechtigte eingetragene Partner und die fortbetriebsberechtigten Nachkommen und die Nachkommen der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.

(6) Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Konzessionsinhabers. Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.

(7) Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat den Zwangsverwalter oder den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

Paragraph 62,

Endigung der Konzession

(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet:

  1. Ziffer eins
    durch den Tod des Konzessionsinhabers, wenn dieser eine natürliche Person ist, im Falle eines Fortbetriebsrechtes aber erst mit Ende des Fortbetriebsrechtes,

  1. Ziffer 2
    durch den Untergang der juristischen Person oder mit der Auflassung der eingetragenen Personengesellschaft, sofern sich aus Absatz 2 bis 7 nichts anderes ergibt,

  1. Ziffer 3
    durch Zurücklegung der Konzession, im Falle von Fortbetriebsrechten gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung der Fortbetriebsrechte,

  1. Ziffer 4
    durch Entzug der Konzession,

  1. Ziffer 5
    durch Untersagung gemäß Paragraph 64, Absatz 2,

(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Absatz 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.

(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Absatz 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession gemäß den Paragraphen 53, Absatz 3 und 54 Absatz eins und 2 erfüllt. Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.

(4) Die Berechtigung des Nachfolgeunternehmers endet nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, Litera , kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.

(5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.

(6) Absatz 5, gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes.

(7) Die Konzession einer eingetragenen Personengesellschaft endet, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.

(8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.

Paragraph 63,

Entziehung der Konzession

(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Betrieb nicht innerhalb der gemäß Paragraph 56, Absatz 3, festgesetzten Frist aufgenommen worden ist,

  1. Ziffer 2
    die für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, oder Paragraph 54, nicht mehr vorliegen oder

  1. Ziffer 3
    der Konzessionsinhaber oder der Geschäftsführer mindestens drei Mal wegen Übertretungen dieses Gesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist und die Entziehung im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.

(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass der ordnungsgemäße Betrieb des Netzes gewährleistet ist.

(4) Beziehen sich die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Entziehungsgründe auf die Person des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an den Pächter zu widerrufen.

(5) Die Behörde hat von der im Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des römisch III. Hauptstückes nachzukommen.

Paragraph 64,

Maßnahmen zur Sicherung des Netzbetriebes

(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten gemäß dem Hauptstück römisch III nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind

  1. Ziffer eins
    die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Betreibers des Verteilernetzes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder

  1. Ziffer 2
    kommt der Betreiber des Verteilernetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,

so ist diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Hauptstückes römisch III ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme zu verpflichten. Die Verpflichtung zur dauernden Übernahme gilt als Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession.

(3) Der gemäß Absatz 2, verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Dem gemäß Absatz 2, verpflichteten Netzbetreiber hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Absatz 2, hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzutritts zu berücksichtigen.

(7) Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession der ordnungsgemäße Betrieb des Netzes mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.

(8) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.

Hauptstück VII

KWK-Anlagen, Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen

Abschnitt 1

KWK-Anlagen

Paragraph 65,

Wirkungsgrad-Referenzwerte

(1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage römisch IV ElWOG 2010 ist die Behörde ermächtigt, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anlage römisch IV ElWOG 2010 zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Absatz eins, sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.

Paragraph 66,

Benennung

(1) Die Behörde hat auf der Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Betreibers jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraftwärmekopplung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29,, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 72, Absatz 2, ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.

(2) Ist kein Wirkungsgrad-Referenzwert gemäß Paragraph 65, Absatz eins, mit Verordnung festgelegt, sind der Benennung die gemäß Artikel 4 der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu Grunde zu legen.

(3) Nachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Artikel 5, Absatz 5, der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen. Im Zweifelsfalle hat die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Benennung vorliegen.

Abschnitt 2

Behörde, Auskunftspflicht, Strafbestimmungen

Paragraph 67,

Behörde

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.

(2) Die in den Paragraphen 8, Absatz 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 5 und 6 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 68,

Auskunftspflicht

(1) Die Behörde kann von Erzeugern, Stromhändlern und sonstigen Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen, auf Verlangen der Behörde die Entnahme von Proben zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(2) Die in Absatz eins, genannten Personen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.

(3) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Erzeugungsanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist.

(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

Paragraph 69,

Automationsunterstützter Datenverkehr

(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an:

  1. Ziffer eins
    die Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Daten im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, AVG,

  1. Ziffer 2
    Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

  1. Ziffer 3
    ersuchte oder beauftragte Behörden (Paragraph 55, AVG),

  1. Ziffer 4
    die Mitglieder des NÖ Elektrizitätsbeirates,

  1. Ziffer 5
    den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und

  1. Ziffer 6
    die Regulierungsbehörden.

Paragraph 70,

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt,

  1. Ziffer eins
    eine nach Paragraph 5, Absatz eins, genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

  1. Ziffer 2
    als Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht verständigt (Paragraph 12, Absatz 6,), ohne Fertigstellungsanzeige (Paragraph 12, Absatz 9,) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt oder der Fertigstellungsanzeige keine entsprechende Bestätigung anschließt (Paragraph 12, Absatz 9,),

  1. Ziffer 3
    trotz Aufforderung durch die Behörde (Paragraph 13, Absatz eins,) keinen Betriebsleiter bekannt gibt, keine entsprechenden Unterlagen vorlegt, einen Wechsel in der Person des Betriebsleiters (Paragraph 13, Absatz ,) nicht bekannt gibt oder den Betrieb der Anlage trotz Untersagung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, aufrecht hält,

  1. Ziffer 4
    die Erzeugungsanlage ohne die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erforderliche Betriebsgenehmigung – ausgenommen Probebetrieb – betreibt,

  1. Ziffer 5
    den Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz 8,, 17, 18, 20 Absatz eins, oder 21 Absatz eins, zuwider handelt,

  1. Ziffer 6
    den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eines betroffenen Grundstückes oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (Paragraph 22, Absatz 7,),

  1. Ziffer 7
    (entfällt)

  1. Ziffer 8
    (entfällt)

  1. Ziffer 9
    (entfällt)

  1. Ziffer 10
    (entfällt)

  1. Ziffer 11
    (entfällt)

  1. Ziffer 12
    (entfällt)

  1. Ziffer 13
    den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (Paragraph 30, Absatz eins,) oder die Verweigerung des Netzzugangs nicht schriftlich begründet (Paragraph 32, Absatz 2, oder Absatz 3,),

  1. Ziffer 14
    den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen keinen detaillierten Kostenvoranschlag über die Netzanschlusskosten vorlegt (Paragraph 34, Absatz 5,),

  1. Ziffer 15
    den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt, das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (Paragraph 35,),

  1. Ziffer 16
    den Pflichten gemäß den Paragraphen 33, Absatz eins,, 7 oder 8, 36, 38, 41, 42 Absatz eins, oder 5, 43, 47 Absatz 2,, 3, 4 oder 6, 48, 51 Absatz 2,, 3 oder 4, 52 Absatz eins,, 2 oder 3, 54 Absatz 2,, 4 oder 5 nicht entspricht,

  1. Ziffer 17
    der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (Paragraph 40, Absatz 3,) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (Paragraph 39,) verletzt,

  1. Ziffer 18
    den Pflichten gemäß den Paragraphen 45, Absatz eins,, 2, 3, 4 oder 5 oder 46 Absatz 5, nicht entspricht,

  1. Ziffer 19
    die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Berechtigung (Paragraph 51,) ausübt,

  1. Ziffer 20
    ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (Paragraph 53, Absatz eins,),

  1. Ziffer 21
    die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (Paragraph 57, Absatz eins,),

  1. Ziffer 22
    trotz der gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 9,, Paragraph 59, Absatz eins, oder Paragraph 60, Absatz 3, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (Paragraph 58, Absatz 2,) oder der Übertragung der Ausübung an einen Pächter (Paragraph 59, Absatz 2,) erhalten zu haben,

  1. Ziffer 23
    die Bestellung eines Pächters (Paragraph 59, Absatz 2,) oder Geschäftsführers (Paragraph 58, Absatz 2,) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden des Pächters oder Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,

  1. Ziffer 24
    den in Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die in den Entscheidungen enthaltenen Fristen nicht einhält,

  1. Ziffer 25
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins, die Erteilung einer Auskunft verweigert, die Einsichtnahme, den Zutritt oder die Entnahme einer Probe gemäß Paragraph 68, Absatz eins, oder Absatz 2, nicht gewährt oder den Pflichten gemäß Paragraph 68, Absatz 3, nicht entspricht,

  1. Ziffer 26
    den Pflichten gemäß Paragraph 73, Absatz 2,, 5 oder 7 nicht nachkommt,

  1. Ziffer 27
    den Vorschriften gemäß Paragraph 74, Absatz 7,, 8, 9, 14, 25 oder 26 nicht entspricht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den Paragraphen 43, Absatz 4,, 46 Absatz 5 und 73 Absatz 4, nicht entspricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den Paragraphen 32, Absatz eins,, 38 Absatz eins,, 2, 3 oder 4, 41 Absatz eins, oder 2, 42 Absatz eins,, 43, 45 Absatz eins,, 2, 3, 4 oder 5, 47 Absatz 2,, 3, 4 oder 6, 51 Absatz 3,, 53 Absatz eins,, 54 Absatz 2,, 4 oder 5, 73 Absatz 5,, 74 Absatz 25, oder 26 nicht entspricht.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Absatz eins,, 2 oder 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.

Hauptstück VIII

Ökofonds

Berichtspflicht

Paragraph 71,

Einrichtung und Verwaltung eines Ökofonds

(1) Zur Förderung von Ökostromanlagen mit Standort in NÖ und zur Förderung von Energieeffizienzprogrammen wird ein Verwaltungsfonds eingerichtet. Die Mittel des Ökofonds werden aufgebracht:

  1. Ziffer eins
    aus den Zuweisungen gemäß Ökostromgesetz,

  1. Ziffer 2
    aus Strafbeträgen gemäß Paragraph 70,,

  1. Ziffer 3
    aus sonstigen Zuwendungen.

(2) Das Vermögen des Fonds ist zinsbringend anzulegen. Die Zinsen sind zur Abdeckung der mit der Verwaltung des Fonds entstehenden Personal- und Sachkosten zu verwenden. Sollten die Zinsen nicht ausreichen, können die Personal- und Sachkosten aus dem sonstigen Vermögen des Fonds getragen werden.

(3) Die Leistungen des Ökofonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung, die aus einem nicht rückzahlbarem Darlehen besteht, besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die von der NÖ Landesregierung festzulegen sind.

(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Verfahren bei der Gewährung von Förderungen,

  1. Ziffer 2
    Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen,

  1. Ziffer 3
    Antragsunterlagen,

  1. Ziffer 4
    Reihungskriterien wie Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, Wirtschaftlichkeit des Projektes, Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen,

  1. Ziffer 5
    Bonität des Förderungswerbers,

  1. Ziffer 6
    Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel.

(6) (entfällt)

Paragraph 72,

(entfällt)

Paragraph 73,

Berichts- und Überwachungspflichten

(1) Die Behörde hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

  1. Litera a
    (entfällt)

  1. Litera b
    eine im Einklang mit der in Anlage römisch III ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK,

  1. Litera c
    eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe und

  1. Litera d
    einen Bericht über die Überwachungstätigkeit gemäß Paragraphen 65 und 66, der insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten hat, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten,

vorzulegen.

(2) Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Behörde benannte Gleichbehandlungsverantwortliche hat der Behörde und der Regulierungsbehörde jährlich, spätestens bis 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Behörde hat der Regulierungsbehörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht in geeigneter Weise (z. B. Internet) zu veröffentlichen.

(3) Die Behörde hat folgende Überwachungsaufgaben im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen. Insbesondere umfassen diese,

  1. Ziffer eins
    die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes, sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen,

  1. Ziffer 2
    den Grad der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

  1. Ziffer 3
    den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen,

  1. Ziffer 4
    etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,

  1. Ziffer 5
    die Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,

  1. Ziffer 6
    die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit

laufend zu beobachten.

(4) Zur Wahrnehmung der in Absatz 3, genannten Aufgaben sind für statistische Zwecke folgende Daten zu erheben:

  1. Ziffer eins
    von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigter Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;

  1. Ziffer 2
    von Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen;
    Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler;
    durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Kundenbeschwerden und -anfragen samt Gegenstand (z.B. Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;

  1. Ziffer 3
    von Versorgern: getrennt nach Standard-Lastprofil und nicht Standard-Lastprofil gemessene Kunden:
    verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh); Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge.

(5) Der im Absatz 4, genannte Personenkreis ist verpflichtet, der Behörde die Daten gemäß Absatz 4 bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres elektronisch zu übermitteln.

(6) Die Behörde kann mit Verordnung die Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung näher regeln.

(7) Ein Verteilernetzbetreiber, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind und der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist, ist von der Behörde laufend zu beobachten, dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann.

(8) Die Behörde hat allfällige Verstöße von vertikal integrierten Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer 29,, 38 Absatz 3 und 4, 54, 73 Absatz 7, sowie 74 Absatz 25 und 26 unverzüglich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

Hauptstück IX

Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen

Paragraph 74,

Übergangsbestimmungen

(1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so

hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Konzessionsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächter oder Geschäftsführer im Sinne des 2. Abschnitts des Hauptstücks römisch VI gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Ein vertikal integrierter Verteilernetzbetreiber mit mehr als 100 000 Kunden hat bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde nachzuweisen, dass ein bestellter Geschäftsführer die gemäß Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer eins und 2 oder ein Pächter die gemäß 54 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt. Die Paragraphen 58, Absatz 6 und 59 Absatz 2, gelten sinngemäß.

(8) Fehlt einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, eines Geschäftsführers oder Pächters bedarf, ein Geschäftsführer oder Pächter, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer oder Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einem Pächter, der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen.

(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestellten technischen Betriebsleiter gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Fehlt einem Betreiber eines Netzes der erforderliche Betriebsleiter, so hat der Betreiber des Netzes innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den gemäß Paragraph 35, erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung des Betriebsleiters anzusuchen.

(10) Auf bestehende Verträge über den Anschluss und die Netznutzung sind die jeweils nach diesem Gesetz genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Netzbenutzer dagegen binnen acht Wochen ab ihrer Veröffentlichung beim Betreiber des Netzes Einspruch erhebt.

(11) (entfällt)

(12) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die Paragraphen 12, Absatz 9 und 10, 13 bis 23 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.

(13) (entfällt)

(14) (entfällt)

(15) (entfällt)

(16) (entfällt)

(17) (entfällt)

(18) (entfällt)

(19) (entfällt)

(20) (entfällt)

(21) (entfällt)

(22) Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wird, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen werden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.

(23) (entfällt)

(24) Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ ElWG 1999 elektrische Energie auf einem Betriebsgelände (Paragraph 7, Ziffer 25, ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,) verteilten, gelten als Endverbraucher, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7, Ziffer 26, ElWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, ausgenommen das Erfordernis des eigenen Netzes, vorliegen.

Paragraph 75,

Schlussbestimmungen,

Geschlechtsspezifische Bezeichnung,

Umgesetzte EU-Richtlinien

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2001, Landesgesetzblatt 7800–1, außer Kraft.

(2) Paragraph 37, tritt sechs Monate nach Festlegung der in Artikel 4, Absatz eins, der KWK-Richtlinie genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

(3) Personen bezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(4) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. L 211 vom 14. August 2009, Sitzung 55ff, soweit diese nicht durch das ElWOG 2010 umgesetzt wird,

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Sitzung 16ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird,

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. L 52 vom 21.2.2004, Sitzung 50ff, soweit diese nicht durch das Ökostromgesetz umgesetzt wird,

  1. Ziffer 4
    (entfällt)

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl. L 156 vom 25. Juni 2003, Sitzung 17, soweit Erzeugungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 MW dem Hauptstück römisch II dieses Gesetzes unterliegen,

  1. Ziffer 6
    (entfällt)

  1. Ziffer 7
    (entfällt)

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, Sitzung 36ff,

  1. Ziffer 9
    Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl. L 114 vom 27. April 2006, Sitzung 64.

(5) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L Nr. 143, Sitzung 56 vom 30. April 2004, wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG), Landesgesetzblatt 6200, geregelt.