Text
NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz |
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7200-0 | Stammgesetz | 20/03 | 2003-02-13 |
| Blatt 1-17 [CELEX: 389L0665, 392L0013] |
7200-1 | 1. Novelle | 122/06 | 2006-12-29 |
| Blatt 1-10, 10a, 10b, 12/17 |
7200-2 | 2. Novelle | 73/10 | 2010-08-31 |
| Blatt 1-10, 10a, 10b, 10c, 10d, 10e [CELEX: 32007L0066] |
7200-3 | 3. Novelle | 99/13 | 2013-11-20 |
| Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 10a, 10b, 10c, 10d, 10e |
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Ausgegeben am 20.11.2013 | Jahrgang 2013 99. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes
Artikel I
Das NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. 7200, wird wie folgt geändert:Das NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, Landesgesetzblatt 7200, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zu § 4 die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenates” durch das Wort “Landesverwaltungsgerichtes” ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird in der Überschrift zu Paragraph 4, die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenates” durch das Wort “Landesverwaltungsgerichtes” ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 Z. 2 wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat im Land” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat im Land” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenates” durch das Wort “Landesverwaltungsgerichtes” ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenates” durch das Wort “Landesverwaltungsgerichtes” ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 4 wird in der Überschrift die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenates” durch das Wort “Landesverwaltungsgerichtes” ersetzt.Im Paragraph 4, wird in der Überschrift die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenates” durch das Wort “Landesverwaltungsgerichtes” ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat im Land” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat im Land” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 4 wird in den Abs. 2 bis 5 jeweils die Wortfolge “der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 4, wird in den Absatz 2 bis 5 jeweils die Wortfolge “der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 4 wird im Abs. 3 Z. 4 und 5 und im Abs. 4 Z. 3 jeweils das Zitat “BGBl. I Nr. 15/2010” durch das Zitat “BGBl. I Nr. 128/2013” ersetzt.Im Paragraph 4, wird im Absatz 3, Ziffer 4 und 5 und im Absatz 4, Ziffer 3, jeweils das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 15/2010” durch das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 128/2013” ersetzt.
Dem § 4 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:
Im § 6 Abs. 1 wird das Zitat “BGBl. I Nr. 15/2010” durch das Zitat “BGBl. I Nr. 128/2013” ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins, wird das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 15/2010” durch das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 128/2013” ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge “der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge “der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 10 Abs. 4 wird das Zitat “BGBl. I Nr. 15/2010” durch das Zitat “BGBl. I Nr. 128/2013” ersetzt.Im Paragraph 10, Absatz 4, wird das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 15/2010” durch das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 128/2013” ersetzt.
Im § 11 wird in den Abs. 2 und 5 jeweils das Zitat “BGBl. I Nr. 15/2010” durch das Zitat “BGBl. I Nr. 128/2013” ersetzt.Im Paragraph 11, wird in den Absatz 2 und 5 jeweils das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 15/2010” durch das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 128/2013” ersetzt.
Im § 12 wird in den Abs. 3 bis 5 jeweils die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 12, wird in den Absatz 3 bis 5 jeweils die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 13 wird in den Abs. 1 und 5 die Wortfolge “der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 13, wird in den Absatz eins und 5 die Wortfolge “der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 13 Abs. 6 wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenates” durch das Wort “Landesverwaltungsgerichtes” ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 6, wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenates” durch das Wort “Landesverwaltungsgerichtes” ersetzt.
Im § 13 Abs. 7 werden die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenates” durch das Wort “Landesverwaltungsgerichtes” und jeweils die Wortfolge “Der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “Das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 7, werden die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenates” durch das Wort “Landesverwaltungsgerichtes” und jeweils die Wortfolge “Der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “Das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 13 Abs. 9 wird jeweils die Wortfolge “Der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “Das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz 9, wird jeweils die Wortfolge “Der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “Das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge “Der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “Das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge “Der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “Das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 14 Abs. 2 werden die Wortfolge “der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht” und das Wort “Bescheid” durch das Wort “Beschluss” ersetzt.Im Paragraph 14, Absatz 2, werden die Wortfolge “der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht” und das Wort “Bescheid” durch das Wort “Beschluss” ersetzt.
Im § 15 Abs. 1 werden die Wortfolge “Der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “Das Landesverwaltungsgericht” und das Wort “Bescheid” durch das Wort “Erkenntnis” ersetzt.Im Paragraph 15, Absatz eins, werden die Wortfolge “Der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “Das Landesverwaltungsgericht” und das Wort “Bescheid” durch das Wort “Erkenntnis” ersetzt.
Im § 16 wird in den Abs. 1, 2, 5, 6 und 8 jeweils die Wortfolge “Der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “Das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 16, wird in den Absatz eins,, 2, 5, 6 und 8 jeweils die Wortfolge “Der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “Das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 16 wird in den Abs. 2 bis 4, 7 und 9 jeweils die Wortfolge “der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 16, wird in den Absatz 2 bis 4, 7 und 9 jeweils die Wortfolge “der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 16 Abs. 9 wird die Wortfolge “Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates” durch die Wortfolge “Erkenntnis oder Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes” ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 9, wird die Wortfolge “Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates” durch die Wortfolge “Erkenntnis oder Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes” ersetzt.
Im § 16 Abs. 10 wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 10, wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 16a wird die Wortfolge “Der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “Das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 16 a, wird die Wortfolge “Der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “Das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge “der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wortfolge “der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 19 Abs. 5 wird das Wort “Bescheides” durch die Wortfolge “Erkenntnisses oder Beschlusses” ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 5, wird das Wort “Bescheides” durch die Wortfolge “Erkenntnisses oder Beschlusses” ersetzt.
Im § 19 Abs. 8 wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 8, wird die Wortfolge “Unabhängigen Verwaltungssenat” durch das Wort “Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Im § 19 Abs. 10 wird die Wortfolge “der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.Im Paragraph 19, Absatz 10, wird die Wortfolge “der Unabhängige Verwaltungssenat” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: Penz | Der Landeshauptmann: Pröll |
Inhaltsverzeichnis
§ 1
| Geltungsbereich
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§ 2
| Schlichtungsstelle
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§ 3
| Schlichtungsverfahren
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§ 4
| Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes
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§ 5
| Einleitung des Verfahrens zur Nichtigerklärung
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§ 6
| Einleitung des Feststellungsverfahrens
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§ 7
| Parteien des Nachprüfungsverfahrens
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§ 8
| Auskunftspflicht
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§ 9
| Antrag auf Nichtigerklärung
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§ 10
| Antrag auf Feststellung
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§ 11
| Nachprüfungsfristen
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§ 12
| Behandlung der Anträge
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§ 13
| Einstweilige Verfügungen
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§ 14
| Mündliche Verhandlung
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§ 15
| Nichtigerklärung von Entscheidungen
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§ 16
| Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung des Vertrages und Verhängung von Sanktionen
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§ 16a
| Unwirksamerklärung des Widerrufes
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§ 17
| Entscheidungsfristen
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§ 18
| Mutwillensstrafen
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§ 19
| Gebühren und Gebührenersatz
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§ 20
| Umgesetzte EG-Richtlinien
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§ 21
| Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Sinne der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) in einem Vergabeverfahren, das gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt. (1) Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung von Entscheidungen eines Auftraggebers im Sinne der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) in einem Vergabeverfahren, das gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fällt.
(2) Die Nachprüfung umfasst:
Das Schlichtungsverfahren bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge (§ 3).Das Schlichtungsverfahren bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge (Paragraph 3,).
Folgende Nachprüfungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
* das Verfahren zur Erlassung einstweiliger
Verfügungen (§ 13)Verfügungen (Paragraph 13,)
* das Verfahren zur Nichtigerklärung (§ 15)* das Verfahren zur Nichtigerklärung (Paragraph 15,)
* das Feststellungsverfahren einschließlich der Nichtigerklärung des Vertrages und der Unwirksamerklärung des Widerrufes sowie der Verhängung von Sanktionen (§§ 16 und 16a).* das Feststellungsverfahren einschließlich der Nichtigerklärung des Vertrages und der Unwirksamerklärung des Widerrufes sowie der Verhängung von Sanktionen (Paragraphen 16 und 16a).
§ 2Paragraph 2,
Schlichtungsstelle
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung wird die “NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge” eingerichtet. Sie vermittelt in einem konkreten Vergabeverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmern (Streitteile). (1) Beim Amt der NÖ Landesregierung wird die “NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge” eingerichtet. Sie vermittelt in einem konkreten Vergabeverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmern (Streitteile).
(2) Die Schlichtungsstelle vermittelt durch zwei Mitglieder. Den Vorsitz führt ein Mitglied, das dem rechtskundigen Verwaltungsdienst angehört. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die beiden Mitglieder anwesend sind. Den Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind je ein Beisitzer mit beratender Stimme aus dem Kreis der Auftragnehmer und aus dem Kreis der Gemeinden beizuziehen.
(3) Die Landesregierung hat zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen. Zusätzlich sind je ein Beisitzer nach Anhörung der Wirtschaftskammer aus dem Kreis von deren Mitarbeitern und ein Beisitzer nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen. Die erforderliche Zahl der jeweiligen Ersatzbeisitzer ist nach Anhörung der Wirtschaftskammer bzw. nach Anhörung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten aus dem Kreis der Kammermitarbeiter sowie nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bzw. die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) müssen über Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. Die Funktion endet nach Ablauf von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktion endet weiters mit Beendigung des Dienstverhältnisses zum Land, zur Gemeinde, zur Wirtschaftskammer bzw. zur Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, mit dem Übertritt in den Ruhestand, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und durch Verzicht des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) bzw. des Beisitzers (Ersatzbeisitzers). (3) Die Landesregierung hat zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen. Zusätzlich sind je ein Beisitzer nach Anhörung der Wirtschaftskammer aus dem Kreis von deren Mitarbeitern und ein Beisitzer nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000) aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen. Die erforderliche Zahl der jeweiligen Ersatzbeisitzer ist nach Anhörung der Wirtschaftskammer bzw. nach Anhörung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten aus dem Kreis der Kammermitarbeiter sowie nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000) aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bzw. die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) müssen über Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. Die Funktion endet nach Ablauf von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktion endet weiters mit Beendigung des Dienstverhältnisses zum Land, zur Gemeinde, zur Wirtschaftskammer bzw. zur Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, mit dem Übertritt in den Ruhestand, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und durch Verzicht des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) bzw. des Beisitzers (Ersatzbeisitzers).
(4) Die Schlichtungsstelle verfügt über eine Geschäftsstelle.
§ 3Paragraph 3,
Schlichtungsverfahren
(1) Ein Unternehmer hat vor Befassung des Landesverwaltungsgerichtes bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung, der Zuschlagserteilung oder des Widerrufes schriftlich zu beantragen. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, zu prüfen. In dem Antrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.
(2) Die Schlichtungsstelle hat den Auftraggeber unverzüglich vom Einlangen des Antrages auf Schlichtung zu verständigen. Der Auftraggeber darf innerhalb von vier Wochen ab der Verständigung bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, den Widerruf nicht erklären oder die Angebote öffnen (aufschiebende Wirkung), es sei denn, dass vor Ablauf dieser Frist
der Antrag auf Schlichtung zurückgezogen wird,
eine gütliche Einigung zustande kommt oder
die Schlichtungsstelle mitteilt, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. In diesen Fällen endet die aufschiebende Wirkung mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung, der gütlichen Einigung bzw. – soferne das Ende der aufschiebenden Wirkung nicht vor diesem Zeitpunkt liegt – zwei Wochen nach Verständigung durch die Schlichtungsstelle.
(3) Wird ein Antrag auf Schlichtung betreffend ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen zwingenden Gründen oder ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit eingebracht, kommt diesem Antrag keine aufschiebende Wirkung zu. Die Möglichkeit, unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung einzubringen, bleibt hievon unberührt.
(4) Die Streitteile haben am Schlichtungsverfahren durch Übermittlung der von der Schlichtungsstelle benötigten Unterlagen und Teilnahme an den Verhandlungen mitzuwirken. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, ist in der Niederschrift (Abs. 7) festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. (4) Die Streitteile haben am Schlichtungsverfahren durch Übermittlung der von der Schlichtungsstelle benötigten Unterlagen und Teilnahme an den Verhandlungen mitzuwirken. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, ist in der Niederschrift (Absatz 7,) festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.
(5) Die Schlichtungsstelle hat – ohne dabei an ein bestimmtes förmliches Verfahren gebunden zu sein – ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages auf Schlichtung, in mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlungen unter Anwendung eines objektiven Prüfmaßstabes auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken und allenfalls Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erstatten.
(6) Von der Verhandlung sind auch Dritte zu verständigen, soferne sie von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind. Diesen ist die Möglichkeit zu geben, an der Verhandlung teilzunehmen.
(7) Die Art des Auftrages, der geschätzte Auftragswert, bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen die auf das vergabespezifische Gewerk bzw. den gesamten Bauauftrag bezogenen geplanten Ausführungsfristen, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geplante Leistungszeitpunkt bzw. Beginn und Ende des Leistungszeitraumes, der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.
§ 4Paragraph 4,
Zuständigkeiten des
Landesverwaltungsgerichtes
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig (2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig
zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 13) sowiezur Erlassung einstweiliger Verfügungen (Paragraph 13,) sowie
zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 15).zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 15,).
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht zuständig,
zur Feststellung, ob im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, und zusätzlichzur Feststellung, ob im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, und zusätzlich
auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung dieser Vorschriften keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte,
zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren in rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt wurde,
zur Feststellung, ob der Zuschlag in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den §§ 131 und 272 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2013, erteilt wurde,zur Feststellung, ob der Zuschlag in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß den Paragraphen 131 und 272 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,, erteilt wurde,
zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen die §§ 152 Abs. 4 bis 6, 158 Abs. 2 bis 5 oder 290 Abs. 2 bis 5 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2013, rechtswidrig war,zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen die Paragraphen 152, Absatz 4 bis 6, 158 Absatz 2 bis 5 oder 290 Absatz 2 bis 5 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,, rechtswidrig war,
zur Nichtigerklärung oder Aufhebung eines Vertrages in einem Verfahren gemäß Z. 3 bis 5 sowiezur Nichtigerklärung oder Aufhebung eines Vertrages in einem Verfahren gemäß Ziffer 3 bis 5 sowie
zur Verhängung von Sanktionen (§ 16 Abs. 7) in einem Verfahren gemäß Z. 3 bis 5.zur Verhängung von Sanktionen (Paragraph 16, Absatz 7,) in einem Verfahren gemäß Ziffer 3 bis 5.
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig,
zur Feststellung, ob im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, und zusätzlichzur Feststellung, ob im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, und zusätzlich
auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung dieser Vorschriften keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte,
zur Feststellung, ob der Widerruf in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß den §§ 140 bzw. 279 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2013, erklärt wurde sowiezur Feststellung, ob der Widerruf in rechtswidriger Weise ohne Mitteilung oder Bekanntmachung der Widerrufsentscheidung gemäß den Paragraphen 140, bzw. 279 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,, erklärt wurde sowie
zur Unwirksamerklärung des Widerrufes in einem Verfahren gemäß Z. 1 und 3.zur Unwirksamerklärung des Widerrufes in einem Verfahren gemäß Ziffer eins und 3.
(5) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, festzustellen, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(6) In den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5 im Oberschwellenbereich entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate. (6) In den Angelegenheiten der Absatz 2 bis 5 im Oberschwellenbereich entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate.
(7) Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden. (7) Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.
§ 5Paragraph 5,
Einleitung des Verfahrens zur Nichtigerklärung
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen. (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.
(2) Ist die zwischen dem Zugang über die Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 11 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen. (2) Ist die zwischen dem Zugang über die Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in Paragraph 11, vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen.
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt – unbeschadet der Bestimmungen des § 13 über die einstweiligen Verfügungen – keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu. (3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 13, über die einstweiligen Verfügungen – keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu.
§ 6Paragraph 6,
Einleitung des Feststellungsverfahrens
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass
die die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nicht zu Recht erfolgte, oderdie die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung bzw. ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nicht zu Recht erfolgte, oder
wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oderwegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
die Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oderdie Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, oder
die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) rechtswidrig war, oderdie Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) rechtswidrig war, oder
der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen die §§ 152 Abs. 4 bis 6, 158 Abs. 2 bis 5 oder 290 Abs. 2 bis 5 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2013, rechtswidrig war.der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen die Paragraphen 152, Absatz 4 bis 6, 158 Absatz 2 bis 5 oder 290 Absatz 2 bis 5 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,, rechtswidrig war.
(2) Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 Z. 1, 4 oder 5 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aufzuheben. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 Z. 2 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. (2) Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 4 oder 5 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung aufzuheben. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(3) Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages hatte, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagsentscheidung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat. (3) Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages hatte, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagsentscheidung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
§ 7Paragraph 7,
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
(1) Parteien des Verfahrens zur Nichtigerklärung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2) Im Verfahren zur Nichtigerklärung sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 12 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 12 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. (2) Im Verfahren zur Nichtigerklärung sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (Paragraph 12, Absatz 3,) oder nach Verständigung vom Eingang (Paragraph 12, Absatz 5,) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
(3) Wenn mehrere Unternehmer einen Antrag auf Nichtigerklärung derselben Entscheidung gestellt haben, dann haben die jeweiligen Antragsteller in allen Verfahren zur Nichtigerklärung Parteistellung.
(4) Parteien des Feststellungsverfahrens sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger.
(5) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
§ 8Paragraph 8,
Auskunftspflicht
(1) Auftraggeber und vergebende Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Landesverwaltungsgericht, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
§ 9Paragraph 9,
Antrag auf Nichtigerklärung
(1) Ein Antrag auf Nichtigerklärung (§ 5 Abs. 1) hat jedenfalls zu enthalten: (1) Ein Antrag auf Nichtigerklärung (Paragraph 5, Absatz eins,) hat jedenfalls zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss sowie bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde und
einen Nachweis über die Befassung der Schlichtungsstelle.
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;
wenn er nicht innerhalb der in § 11 genannten Fristen gestellt wird;wenn er nicht innerhalb der in Paragraph 11, genannten Fristen gestellt wird;
wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 19 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 19, nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
(3) Ein solcher Antrag ist darüber hinaus nur zulässig, wenn in derselben Sache
ein Schlichtungsverfahren durchgeführt und keine gütliche Einigung erzielt wurde oder
die Schlichtungsstelle mitgeteilt hat, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird, oder
die Schlichtungsstelle innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen des Antrages auf Schlichtung keine Verhandlung durchgeführt hat oder
im Schlichtungsverfahren zwar eine gütliche Einigung erzielt worden ist, der Bieter oder Bewerber jedoch glaubhaft macht, dass der Auftraggeber sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat.
§ 10Paragraph 10,
Antrag auf Feststellung
(1) Ein Antrag auf Feststellung (§ 4 Abs. 3 bis 5) hat jedenfalls zu enthalten: (1) Ein Antrag auf Feststellung (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) hat jedenfalls zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
die genaue Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde, und
einen Nachweis über die Befassung der Schlichtungsstelle.
(2) Ein solcher Antrag ist unzulässig,
wenn er nicht innerhalb der in § 11 genannten Fristen gestellt wird;wenn er nicht innerhalb der in Paragraph 11, genannten Fristen gestellt wird;
wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 nicht gegeben sind oderwenn die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, nicht gegeben sind oder
wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 19 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 19, nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 oder 4 ist ferner unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 5 geltend gemacht hätte werden können. (3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder 4 ist ferner unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 5, geltend gemacht hätte werden können.
(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß den §§ 49 Abs. 2, 55 Abs. 5, 210 Abs. 2 oder 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2013, bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist. (4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ist ferner unzulässig, wenn der Auftraggeber die Entscheidung gemäß den Paragraphen 49, Absatz 2,, 55 Absatz 5,, 210 Absatz 2, oder 219 Absatz 5, des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,, bekannt gegeben oder bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
§ 11Paragraph 11,
Nachprüfungsfristen
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist – außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den §§ 55 Abs. 5 oder 219 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2013, freiwillig bekannt gemachten Entscheidung – auf sieben Tage. (2) Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Frist – außer im Fall der Anfechtung einer gemäß den Paragraphen 55, Absatz 5, oder 219 Absatz 5, des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,, freiwillig bekannt gemachten Entscheidung – auf sieben Tage.
(3) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist sieben Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(4) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt. (4) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages können über die in Absatz eins und 2 genannten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmefrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages auf brieflichem Weg übermittelt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmefrist mehr als 22 Tage beträgt.
(5) Anträge gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1, 4 oder 5 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist (5) Anträge gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 oder 5 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend vom ersten Satz ist
* ein Antrag gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1, 4 oder 5 – wenn * ein Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 oder 5 – wenn
es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den §§ 132 Abs. 2 oder 273 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2013, bzw. es sich beim Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung gemäß den Paragraphen 132, Absatz 2, oder 273 Absatz 2, des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,, bzw.
* ein Antrag gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 – wenn es sich * ein Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, – wenn es sich
beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den §§ 54 Abs. 6, 55 Abs. 6, 217 Abs. 7 oder 219 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2013, beim Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 54, Absatz 6,, 55 Absatz 6,, 217 Absatz 7, oder 219 Absatz 6, des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013,,
einzubringen.
(6)
Anträge gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 und 3 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.Anträge gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde.
(7) Die Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist, wird in die Fristen gemäß Abs. 1 bis 6 nicht eingerechnet. (7) Die Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist, wird in die Fristen gemäß Absatz eins bis 6 nicht eingerechnet.
§ 12Paragraph 12,
Behandlung der Anträge
(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – soferne der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
(3) Der Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrages ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Ist eine Bekanntmachung im Internet aus technischen Gründen nicht möglich, so hat sie auf andere geeignete Art zu erfolgen. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung des Auftraggebers und des betroffenen Vergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag,
die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag und
den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 7 Abs. 2.den Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 7, Absatz 2,
(4) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die Bezeichnung des Antragstellers sowie die in Abs. 3 Z. 1 und 2 angeführten Angaben zu enthalten. (4) Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die Bezeichnung des Antragstellers sowie die in Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Angaben zu enthalten.
(5) Im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Abs. 3 angeführten Angaben zu enthalten. (5) Im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Absatz 3, angeführten Angaben zu enthalten.
(6) Im Nachprüfungsverfahren ist zudem die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Internet aus technischen Gründen nicht möglich, so hat sie auf andere geeignete Art zu erfolgen. Diese Kundmachung hat die in Abs. 3 angeführten Angaben zu enthalten. (6) Im Nachprüfungsverfahren ist zudem die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Internet aus technischen Gründen nicht möglich, so hat sie auf andere geeignete Art zu erfolgen. Diese Kundmachung hat die in Absatz 3, angeführten Angaben zu enthalten.
(7) Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung der Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
§ 13Paragraph 13,
Einstweilige Verfügungen
(1) Auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 5 nicht offensichtlich fehlen, hat das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. (1) Auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 5, nicht offensichtlich fehlen, hat das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers und des Antragstellers einschließlich deren Faxnummer oder elektronischer Adresse,
eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen,eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in § 11 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird. (3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in Paragraph 11, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in § 11 bezeichneten Frist kein zulässiger Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren auf Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in § 11 bezeichneten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen. (4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in Paragraph 11, bezeichneten Frist kein zulässiger Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren auf Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in Paragraph 11, bezeichneten Frist bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Schlichtungs- bzw. Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.
(6) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(7) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(8) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
(9) Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, bei sonstiger Nichtigkeit den Widerruf nicht erklären oder die Angebote öffnen. Das Landesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
(10) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 19 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. (10) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 19, nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
(11) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
§ 14Paragraph 14,
Mündliche Verhandlung
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Soweit dem Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entgegensteht, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages entfallen, wenn (2) Soweit dem Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht entgegensteht, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages entfallen, wenn
der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist oder
das Landesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu erlassen hat oder
bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.
(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
(4) Der Antragsteller kann die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungsantrag beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
(5) (entfällt)
§ 15Paragraph 15,
Nichtigerklärung von Entscheidungen
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 9 Abs.1 Z. 5 geltend gemachten Recht verletzt undsie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach Paragraph 9, Absatz , Ziffer 5, geltend gemachten Recht verletzt und
die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
§ 16Paragraph 16,
Feststellung von Rechtsverstößen,
Nichtigerklärung des Vertrages und Verhängung von Sanktionen
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 und 4 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war. (1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs. 4 und 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte. (2) Soweit in diesem Absatz und in den Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Absatz 4 und 5 abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe eines Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3) Soweit in den Abs. 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers aufgrund der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts offenkundig unzulässig war. (3) Soweit in den Absatz 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers aufgrund der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts offenkundig unzulässig war.
(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur mehr wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht – sofern Abs. 5 nicht zur Anwendung kommt – im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind. (4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur mehr wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht – sofern Absatz 5, nicht zur Anwendung kommt – im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen. (5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs. 3 oder von einer Aufhebung des Vertrages gemäß Abs. 4 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt. (6) Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Absatz 3, oder von einer Aufhebung des Vertrages gemäß Absatz 4, im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.
(7) Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß den Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 abgesehen hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20%, im Unterschwellenbereich 10%, der Auftragssumme. Geldbußen fließen dem NÖ Fonds zur Förderung von Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie für pflegebedürftige Menschen zu. (7) Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß den Absatz 2, erster Satz oder Absatz 3, abgesehen hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20%, im Unterschwellenbereich 10%, der Auftragssumme. Geldbußen fließen dem NÖ Fonds zur Förderung von Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie für pflegebedürftige Menschen zu.
(8)
Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2007, heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrechterhalten wird.Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß Paragraph 5, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,, heranzuziehen und zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß der Vertrag aufrechterhalten wird.
(9) Wird ein Erkenntnis oder Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, unter Zugrundelegung der festgestellten Rechtsanschauung festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war. Wird bis zum Ablauf der Frist nach § 11 Abs. 6 kein Antrag gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. § 11 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist. (9) Wird ein Erkenntnis oder Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, unter Zugrundelegung der festgestellten Rechtsanschauung festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war. Wird bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 11, Absatz 6, kein Antrag gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. Paragraph 11, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.
(10) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Bis zur Stellung eines entsprechenden Antrages ruht das Verfahren. Wird bis zum Ablauf der Frist nach § 11 Abs. 6 kein Antrag gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. (10) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Bis zur Stellung eines entsprechenden Antrages ruht das Verfahren. Wird bis zum Ablauf der Frist nach Paragraph 11, Absatz 6, kein Antrag gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen.
§ 16aParagraph 16 a,
Unwirksamerklärung des Widerrufes
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 Z. 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 Z. 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wennDas Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
der Antragsteller dies beantragt hat und
das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.
§ 17Paragraph 17,
Entscheidungsfristen
(1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Werktagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen zehn Werktagen zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist – unbeschadet des Abs. 3 – spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. (2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist – unbeschadet des Absatz 3, – spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(3) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers betreffend ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen zwingenden Gründen oder ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit ist spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern das Landesverwaltungsgericht in diesem Nachprüfungsverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen hat.
§ 18Paragraph 18,
Mutwillensstrafen
Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch € 20.000,–.
§ 19Paragraph 19,
Gebühren und Gebührenersatz
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
* den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 5 Abs. 1), * den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (Paragraph 5, Absatz eins,),
* den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens (§ 6 Abs. 1) sowie * den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens (Paragraph 6, Absatz eins,) sowie
* den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung (§ 13). Verfügung (Paragraph 13,).
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen. (2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Absatz eins, zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
(5) Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder – wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird – vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Abs. 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Abs. 4 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten. (5) Wird ein Antrag vor Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung oder – wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird – vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 50% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Absatz 4, reduzierten Gebühr zu entrichten. Wird ein Antrag nach Kundmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aber vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 80% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Absatz 4, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind rückzuerstatten.
(6) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert für den Oberschwellenbereich nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
(7) Die Gebühr ist bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Gebühr nur einmal zu entrichten.
(8) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. (8) Der vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Absatz eins, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Absatz eins, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(9) Ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(10) Über den Gebührenersatz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
§ 20Paragraph 20,
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl.Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 33.Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl.Nr. L 395 vom 30.12.1989, Sitzung 33.
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl.Nr. L 76 vom 23.3.1992,
S. 14.Sitzung 14.
Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, ABl.Nr. L 335 vom 20.12.2007,
S. 31Sitzung 31
§ 21Paragraph 21,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Vergabegesetz, LGBl. 7200, außer Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Vergabegesetz, Landesgesetzblatt 7200, außer Kraft.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
(4) Die Nachprüfung von bereits eingeleiteten Vergabeverfahren (Abs. 3) erfolgt – unbeschadet des Abs. 5 – weiterhin nach den Bestimmungen des Abschnittes IV des NÖ Vergabegesetzes, LGBl. 7200. (4) Die Nachprüfung von bereits eingeleiteten Vergabeverfahren (Absatz 3,) erfolgt – unbeschadet des Absatz 5, – weiterhin nach den Bestimmungen des Abschnittes römisch IV des NÖ Vergabegesetzes, Landesgesetzblatt 7200.
(5) Die Nachprüfung von bereits eingeleiteten Vergabeverfahren (Abs. 3) ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen: (5) Die Nachprüfung von bereits eingeleiteten Vergabeverfahren (Absatz 3,) ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzusetzen:
nach einer Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes,
nach Entscheidung der Vorfrage bei Nachprüfungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig, jedoch ausgesetzt waren, sowie
bei Nachprüfungsverfahren, in denen ein Antrag auf Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gestellt wurde, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eingelangt ist, nach Einlangen der Vorabentscheidung.
Anlage
(entfällt)