Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

7071-3

Titel

NÖ Spielautomatengesetz 2011

Ausgabedatum

20.11.2013

Text

 

NÖ Spielautomatengesetz 2011

 

7071-0

Stammgesetz

41/11

2011-04-08

 

Blatt 1-13
[CELEX: 32005L0060]

7071-1

1. Novelle

114/12

2012-08-30

 

Blatt 7, 11, 12

7071-2

2. Novelle

34/13

2013-07-05

 

Blatt 5, 5a

7071-3

3. Novelle

98/13

2013-11-20

 

Blatt 5, 7, 8, 11, 12

Ausgegeben am
20.11.2013

Jahrgang 2013
98. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Spielautomatengesetzes 2011

Artikel I

Das NÖ Spielautomatengesetz 2011, Landesgesetzblatt 7071, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 5, Absatz 6, wird die Wortfolge “des Bewilligungsbescheides” ersetzt durch folgende Wortfolge:

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 10, Absatz 3, wird das Wort “Bewilligungsbescheide” ersetzt durch das Wort “Bewilligungen”.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge “eines Bewilligungsbescheides” ersetzt durch folgende Wortfolge:

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 29, Absatz 2, entfällt die Wortfolge “Der Bescheid über die” und wird vor dem Wort “Bewilligung” das Wort “Die” vorangestellt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort “Bescheiden” ersetzt durch das Wort “Bewilligungen”.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, entfällt die Wortfolge “den Bescheid über”.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Wilfing

Inhaltsverzeichnis

1. ABSCHNITT: Anwendungsbereich

 


§ 1


Anwendungsbereich


§ 2


Verweisung auf Bundesrecht

2. ABSCHNITT: Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

 


§ 3


Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten


§ 4


Anforderungen für den Betrieb von
Glücksspielautomaten


§ 5


Bewilligung von Landesausspielungen mit
Glücksspielautomaten


§ 6


Änderung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten


§ 7


Automatensalons


§ 8


Glücksspielautomaten


§ 9


Austausch von Glücksspielautomaten


§ 10


Anzeigepflicht, Verzicht


§ 11


Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter


§ 12


Zurücknahme der Bewilligungen


§ 13


Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für
Finanzen

3. ABSCHNITT: Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

 


§ 14


Erhebung eines Zuschlages zur Bundes-
automaten- und VLT-Abgabe


§ 15


Abweichende Regelung der Höhe des Zuschlages
innerhalb der Übergangsfrist


§ 16


Teilung des Ertrages und der Zweckbindung


§ 17


Verordnungsermächtigung


§ 18


Übergangsbestimmung

4. ABSCHNITT: Spielapparate, Abgabe für Spielapparate

 


§ 19


Spielapparate


§ 20


Verbotene Spielapparate


§ 21


Spielhallen


§ 22


Ermächtigung, Abgabengegenstand


§ 23


Abgabenschuldner, Haftung


§ 24


Abgabenhöhe


§ 25


Anmeldung


§ 26


Entrichtung und Fälligkeit der Abgabe


§ 27


Eigener Wirkungsbereich

5. ABSCHNITT: Gemeinsame Bestimmungen zu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und Spielapparaten

 


§ 28


Mitwirkung von Organen des Bundes


§ 29


Überwachung


§ 30


Strafbestimmungen

6. ABSCHNITT: Umgesetzte EG Richtlinien

 


§ 31


Umsetzung EG Richtlinien und Informationsverfahren

7. ABSCHNITT: Schluss- und Übergangsbestimmungen

 


§ 32


Schlussbestimmungen


§ 33


Übergangsbestimmungen

1. ABSCHNITT: Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für

* Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, die

nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen und

* sonstige Spielapparate.

Paragraph 2,

Verweisung auf Bundesrecht

Dieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden.

  1. Ziffer eins
    GSpG: Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,,

  1. Ziffer 2
    BWG: Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2010,,

  1. Ziffer 3
    GewO 1994: Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2010,,

2. ABSCHNITT: Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 3,

Landesausspielungen mit

Glücksspielautomaten

(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, GSpG in ortsfesten, öffentlich zugänglichen Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten.

(2) Ausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Paragraph 2, Absatz 3, GSpG liegen vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt.

(3) Das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro

1.200 Einwohner Niederösterreichs darf insgesamt nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung maßgeblich ist.

Paragraph 4,

Anforderungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten

(1) Wer Glücksspielautomaten betreibt, hat den in Absatz 2 bis 6 angeführten Anforderungen zu entsprechen.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen:

  1. Ziffer eins
    Der Betrieb ist durch eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat vorzunehmen, deren Sitz zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht über die Organbeschlüsse in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt und die keine Gesellschafterinnen oder Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden.

  1. Ziffer 2
    Der Betrieb der Glücksspielautomaten ist in einer Form abzuwickeln, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht erlaubt.

  1. Ziffer 3
    Es ist der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von € 8.000,– je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise und einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals zu erbringen.

  1. Ziffer 4
    Es ist eine oder es sind mehrere Personen mit der Geschäftsleitung zu betrauen. Wer mit der Geschäftsleitung betraut wird, muss den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich haben, um den Anordnungen der Landesregierung unverzüglich Folge leisten zu können und auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sein, über die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen, und es darf gegen diese Personen kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, GewO 1994 vorliegen.

  1. Ziffer 5
    Es muss eine Konzern- oder Betriebsführungsstruktur gegeben sein, die eine wirksame Aufsicht über die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber nicht behindert.

(3) Begleitende Rahmenbedingungen:

  1. Ziffer eins
    Es ist ein Zutrittssystem einzurichten, das sicherstellt, dass jeder Besuch eines Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei die Identität der Besucherin oder des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.

  1. Ziffer 2
    Es ist ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en) vorzulegen.

  1. Ziffer 3
    Es ist ein Warnsystem mit abgestuften Maßnahmen von der Information bis zur Sperre für spielende Personen, abhängig vom Ausmaß ihrer Besuche in den Automatensalons einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers einzurichten.

  1. Ziffer 4
    Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomaten ist anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95% liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden darf.

Werden den spielenden Personen in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich allein betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95% liegen.

  1. Ziffer 5
    Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen sind verboten.

  1. Ziffer 6
    Die spielenden Personen müssen die Möglichkeit zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten haben.

  1. Ziffer 7
    Der Betrieb von Glücksspielautomaten darf nur bei Teilnahme an einer bundesrechtlich vorgeschriebenen Austauschverpflichtung von Daten über Sperren und Beschränkungen von spielenden Personen zwischen Glücksspielanbietern erfolgen.

  1. Ziffer 8
    Paragraph 25, Absatz 3, GSpG ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Spielverlauf :

  1. Ziffer eins
    Die vermögenswerte Leistung darf höchstens €
    10,– pro Spiel betragen.

  1. Ziffer 2
    Die in Aussicht gestellte vermögenswerte Leistung (Gewinn in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) darf € 10.000,– pro Spiel nicht überschreiten.

  1. Ziffer 3
    Jedes Spiel muss zumindest eine Sekunde dauern und von den spielenden Personen gesondert ausgelöst werden.

  1. Ziffer 4
    Es dürfen keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sein, wobei aber Einsätze der spielenden Personen auf mehrere Gewinnlinien erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielte Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird.

  1. Ziffer 5
    Eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführten Begleitspielen darf nicht möglich sein.

  1. Ziffer 6
    Es dürfen keine Jackpots ausgespielt werden.

  1. Ziffer 7
    Nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer der spielenden Person muss der Glücksspielautomat den Spielbetrieb für die Dauer von mindestens fünf Minuten automatisch so unterbrechen, dass keine neuen Spiele mehr gestartet werden können (Abkühlungsphase). Während dieser Zeit dürfen weder Einsätze angenommen noch Gewinne erzielt werden. Die Auszahlung des bisherigen Gewinnguthabens ist davon nicht betroffen. Die Spieldauer wird durch jede Auszahlung oder den gänzlichen Verlust des eingesetzten Spielguthabens unterbrochen. Der Eintritt der Abkühlphase ist am Display des Glücksspielautomaten zeitgerecht in geeigneter Art und Weise anzukündigen.

(5) Zum Zwecke der Geldwäschevorbeugung sind die Bestimmungen der Paragraph 25, Absatz 4 bis 8 und Paragraph 25 a, GSpG sinngemäß anzuwenden.

(6) Aufsicht sichernde Maßnahmen:

  1. Ziffer eins
    Es ist sicher zu stellen, dass die Abrechnung der Glücksspielautomaten über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführt wird und die Glücksspielautomaten für die verpflichtende Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG vorbereitet sind.

  1. Ziffer 2
    Im Automatensalon dürfen keine anderen Glücksspiele als die nach diesem Gesetz bewilligten angeboten werden.

  1. Ziffer 3
    Glücksspielautomaten dürfen keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind.

  1. Ziffer 4
    Es ist eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere elektromagnetische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse vorzusehen.

  1. Ziffer 5
    Paragraphen 31 b,, 51 und 56 Absatz eins, GSpG sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 5,

Bewilligung von Landesausspielungen mit

Glücksspielautomaten

(1) Es dürfen von der Landesregierung höchstens drei Bewilligungen für die Dauer von höchstens 15 Jahren erteilt werden.

(2) Die erstmalige Erteilung der Bewilligungen erfolgt nach vorheriger öffentlicher Interessentensuche, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat.

(3) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen oder Bewilligungswerber, die die Bewilligungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllen, gleichzeitig auf und würde die Erteilung der einen Bewilligung die der anderen ausschließen, so hat die Landesregierung der Bewerberin oder dem Bewerber die Bewilligung zu erteilen, die oder der auf Grund ihrer oder seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel, sowie ihrer oder seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen sie oder ihn treffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, die beste Ausübung der Bewilligung erwarten lässt, und dass sie oder er unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer und über die Geldwäschevorbeugung die Bewilligung am raschesten und besten ausüben kann.

(4) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die erteilte Bewilligung dauernd auszuüben (Betriebspflicht). Der Stillstand von Glücksspielautomaten auf Grund von technischen Gebrechen oder Wartungsarbeiten steht der Betriebspflicht nicht entgegen.

(5) Zur Sicherstellung der erforderlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.

Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Dauer der Bewilligung,

  1. Ziffer 2
    die Anzahl der Glücksspielautomaten,

  1. Ziffer 3
    den Beginn der Betriebspflicht.

(6) Bei Verzicht auf die Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten oder bei nachträglichem Wegfall der Bewilligung hat der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin die Bewilligung während einer Dauer von 18 Monaten weiter auszuüben. Die Frist kann auf Antrag von der Landesregierung verkürzt werden.

Paragraph 6,

Änderung der Bewilligung von

Landesausspielungen mit

Glücksspielautomaten

Die Landesregierung kann über Antrag der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers die Bewilligung unter Beibehaltung der Bewilligungsdauer (Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins,) ändern.

Paragraph 7,

Automatensalons

(1) Zum Betrieb eines Automatensalons ist eine Standortbewilligung der Landesregierung erforderlich. Sie endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach Paragraph 5,

(2) Automatensalons dürfen nur in gekennzeichneten Gebäuden oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten vom übrigen Gebäude räumlich getrennten Bereich des Gebäudes in der Anzahl von mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten betrieben werden.

(3) Die Entfernung des Standortes eines Automatensalons von Kindergärten, Schulen, Horten und Jugendheimen muss mehr als 100 Meter Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat die Einhaltung des erforderlichen Abstandes nachzuweisen.

(4) Bei den Standorten von Automatensalons müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

  1. Ziffer eins
    Für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank: 15 Kilometer Luftlinie oder in Gemeinden von mehr als 500.000 Einwohnern zwei Kilometer Luftlinie, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500.000

Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als zwei Kilometer Luftlinie betragen muss.

  1. Ziffer 2
    Zwischen Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten:

  1. Litera a
    ein Umkreis von 300 Metern Luftlinie,

  1. Litera b
    ein Umkreis von 150 Metern Luftlinie in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern.

  1. Ziffer 3
    Zwischen den Automatensalons derselben Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber:
    100 Meter Gehweg.

  1. Ziffer 4
    Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung.

(5) Im Bewilligungsantrag ist anzugeben, ob der Automatensalon mit höchstens 15 oder mehr als 15 Glücksspielautomaten betrieben werden soll. Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat die Abstände nach Absatz 4, mit einem technischen Gutachten nachzuweisen.

(6) Zur Sicherstellung der für die Standortbewilligung erforderlichen Voraussetzungen ist diese erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Im Bescheid muss angegeben werden, ob der Standort für einen Automatensalon mit höchstens 15 oder mit mehr als 15 Glücksspielautomaten bewilligt wird.

(7) Für die Erhöhung der Anzahl der Glücksspielautomaten in einem Automatensalon mit einer Standortbewilligung für höchstens 15 Glücksspielautomaten ist eine Bewilligung der Landesregierung dann erforderlich, wenn diese Höchstzahl überschritten werden soll.

(8) Liegen mehrere Bewerbungen unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für Standorte von Automatensalons vor, so hat die Landesregierung – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – jener Bewerberin oder jenem Bewerber die Bewilligung zu erteilen:

  1. Ziffer eins
    bei Bewerbungen für denselben Standort der oder dem, die oder der das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht über den Standort nachweisen kann,

  1. Ziffer 2
    bei der Bewerbung für einen bestehenden Standort und einen neuen Standort oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich nach Absatz 3, ausschließen würde, der oder dem, die oder der das zweckgebundene Nutzungs- oder Verfügungsrecht für den bestehenden Standort nachweisen kann,

  1. Ziffer 3
    bei der Bewerbung für zwei oder mehrere neue Standorte, deren gemeinsamer Betrieb sich nach Absatz 3, ausschließen würde, der oder dem, deren oder dessen Ansuchen früher bei der Behörde einlangt.

Paragraph 8,

Glücksspielautomaten

(1) Die Aufstellung und der Betrieb sowie die Standortverlegung von Glücksspielautomaten sind von der Landesregierung zu bewilligen.

(2) Für die Aufstellung und den Betrieb von Glücksspielautomaten sind erforderlich:

  1. Ziffer eins
    Die Glücksspielautomaten müssen eindeutig zu identifizieren und mit einer Seriennummer ausgestattet sein.

  1. Ziffer 2
    Es muss ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3,, 4 und 6 über den Schutz der spielenden Personen und die Gewinnausschüttung vorliegen.

  1. Ziffer 3
    Der Glücksspielautomat muss nach seiner Bauart, seinem technischen Zustand und seinem Programm so beschaffen sein, dass bei seinem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Spieler sowie unbeteiligter Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).

(3) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen ist die Bewilligung erforderlichenfalls unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.

Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Seriennummern bzw. das eindeutige Identifikationsmerkmal jedes Glücksspielautomaten,

  1. Ziffer 2
    die Typen (Gehäusetypen und Spielprogramme) der Glücksspielautomaten und

  1. Ziffer 3
    den Standort.

(4) Die Bewilligung endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach Paragraph 5,

Paragraph 9,

Austausch von Glücksspielautomaten

(1) Der Austausch eines bewilligten Glücksspielautomaten (z. B. Änderung des Gehäusetyps, Änderung der Spielprogramme) in einem bewilligten Standort eines Automatensalons ist von der Landesregierung zu bewilligen. Paragraph 8, Absatz 2 und 3 sind anzuwenden.

(2) Die Austauschbewilligung ersetzt die bisherige Bewilligung und endet spätestens mit Ablauf der Bewilligung nach Paragraph 5,

Paragraph 10,

Anzeigepflicht, Verzicht

(1) Der Ort, der Zeitpunkt der Aufstellung und die Inbetriebnahme eines bewilligten Glücksspielautomaten sind von der Bewilligungsinhaberin oder von dem Bewilligungsinhaber binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde des Aufstellungsortes, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, der Landesregierung, sowie zeitgerecht vor der Inbetriebnahme dem Bundesministerium für Finanzen anzuzeigen.

(2) Wird der Betrieb mit einem Glücksspielautomat dauerhaft und endgültig eingestellt oder ein Standort eines Automatensalons geschlossen, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber auf das Recht zur Ausübung der Bewilligung für diesen Glücksspielautomaten oder für diesen Standort gegenüber der Landesregierung binnen 4 Wochen schriftlich zu verzichten.

(3) Mit dem Verzicht nach Absatz 2, erlöschen auch die Bewilligungen nach Paragraphen 7,, 8 oder 9 für diesen Glücksspielautomaten bzw. für diesen Automatensalon. Die Bewilligungen sind von der Landesregierung erforderlichenfalls abzuändern.

Paragraph 11,

Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter

(1) Für jeden Automatensalon ist eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter zu bestellen. Die Betrauung einer Person mit der Geschäftsleitung mehrerer Automatensalons ist zulässig, wenn auf Grund der Umstände gewährleistet ist, dass sie den gesetzlichen Verpflichtungen und Aufgaben nachkommen kann.

(2) Die Bestellung und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters sind der Landesregierung anzuzeigen.

(3) Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch eines Automatensalons ausschließen.

Paragraph 12,

Zurücknahme der Bewilligungen

(1) Bei einem Verstoß einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers gegen die Verpflichtungen des 2. Abschnittes kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen bei der Landesregierung einen Antrag auf Verhängung der Sanktionen nach Absatz 2, stellen.

(2) Treten nach der Erteilung einer Bewilligung Umstände auf, die den Bewilligungsvoraussetzungen widersprechen, oder werden Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Bewilligung verletzt, hat die Landesregierung

  1. Ziffer eins
    der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und im Interesse der spielenden Personen angemessen ist;

  1. Ziffer 2
    der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter die Geschäftsleitung ganz oder teilweise zu untersagen oder

  1. Ziffer 3
    die Bewilligung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Gesetz die Einhaltung dieses Gesetzes nicht sicherstellen können.

(3) Mit der Zurücknahme der Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, erlischt auch die Bewilligung für Automatensalons nach Paragraph 7 und für Glücksspielautomaten nach Paragraph 8, oder Paragraph 9,

Paragraph 13,

Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen

(1) In Angelegenheiten der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes ist mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zusammenzuarbeiten.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat in allen Angelegenheiten der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten Parteistellung.

(3) Die Landesregierung hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen laufend über Bewilligungen nach Paragraphen 5 bis 9 zu berichten und eine Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung der Betreiberin oder des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabensicherung und für glücksspielrechtliche Überwachungen zu melden.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen darf eine Staatskommissärin oder einen Staatskommissär und deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG bei den Betreiberinnen oder den Betreibern von Automatensalons entsenden, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist.

3. ABSCHNITT: Landeszuschlag zur

Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

Paragraph 14,

Erhebung eines Zuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

Das Land Niederösterreich erhebt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien mit Video-Lotterie-Terminals, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Niederösterreich aus erfolgt, einen Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von 150 % der Stammabgabe des Bundes.

Paragraph 15,

Abweichende Regelung der Höhe des Zuschlages innerhalb der Übergangsfrist

Abweichend von Paragraph 14, wird der Landeszuschlag zur Stammabgabe des Bundes für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals bis 31. Dezember 2014 mit dem Wert begrenzt, mit dem die Summe aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Landeszuschlag 25 % der Bemessungsgrundlage beträgt.

Paragraph 16,

Teilung des Ertrages und der Zweckbindung

(1) Der Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden geteilt.

(2) Der Ertrag aus dem Landeszuschlag ist zweckgebunden für das Sozialwesen zu verwenden.

Paragraph 17,

Verordnungsermächtigung

(1) Die Aufteilung des Ertrages zwischen dem Land und den Gemeinden ist mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den für das Sozialwesen erforderlichen Finanzbedarf festzulegen.

(2) In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass jener Teil des Ertrages, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf Beiträge, die die Gemeinden auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an das Land zu entrichten haben, anzurechnen ist.

Paragraph 18,

Übergangsbestimmung

Bis zur Erlassung einer neuen Verordnung gilt die Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe vom 19. Mai 2009, LGBl. 7071/4, mit der Maßgabe als Verordnung auf Grund dieses Gesetzes erlassen, als sich der Inhalt dieser Verordnung nunmehr auf den Ertrag aus dem Landeszuschlag (Paragraph 14,) bezieht.

4. ABSCHNITT: Spielapparate, Abgabe für Spielapparate

Paragraph 19,

Spielapparate

(1) Spielapparate sind

  1. Ziffer eins
    technische oder elektronische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, wobei der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (Geschicklichkeitsapparate) oder

  1. Ziffer 2
    technische Einrichtungen wie Schau-, Scherz-, oder sonstige Spielapparate, die nur zur Unterhaltung bestimmt sind, oder

  1. Ziffer 3
    Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen (Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD oder mp3 Player etc.).

(2) Zulässig sind lediglich Spielapparate, die keine vermögenswerte Gewinne auszahlen oder ausfolgen. In Geld oder Vermögenswerte einlösbare Punkte gelten auch als Gewinn. Freispiele, die beim Betrieb erzielt werden, gelten nicht als Gewinn.

Paragraph 20,

Verbotene Spielapparate

Verboten sind:

  1. Ziffer eins
    die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten, deren Benützung eine Geringschätzung der Menschenwürde, eine Verrohung oder sonst eine Verletzung sittlichen Empfindens zur Folge haben könnte oder die Kriegshandlungen darstellen oder Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen aufweisen und

  1. Ziffer 2
    vorbehaltlich des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten. Geldspielapparate sind alle Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne gespielt wird, bei denen das Spielergebnis nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Paragraph 21,

Spielhallen

(1) Abgesehen von gesondert gekennzeichneten Spielhallen dürfen in Betriebsstätten höchstens zehn Spielapparate gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in einem Raum aufgestellt werden.

(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen nicht aufhalten.

Paragraph 22,

Ermächtigung, Abgabengegenstand

(1) Die Gemeinden werden gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Vergnügungsabgabe, die nicht in Hundertteilen des Eintrittsgeldes bemessen wird, für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten (Paragraph 19, Absatz ,), zu erheben.

(2) In der Verordnung der Gemeinde ist der Abgabensatz, der den im Gesetz angeführten Höchstsatz nicht übersteigen darf, festzusetzen. Dieser kann für unterschiedliche Spielapparate auch in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

Paragraph 23,

Abgabenschuldner, Haftung

(1) Abgabenschuldner ist jede natürliche oder juristische Person (Betreiber), auf dessen Rechnung oder in dessen Namen Spielapparate betrieben werden. Als Betreiber gilt auch, wer der Behörden gegenüber als solcher auftritt. Mehrere abgabepflichtige Betreiber sind Gesamtschuldner.

(2) Inhaber der für Spielapparate benutzten Räume oder Grundstücke haften mit Abgabenschuldnern zur ungeteilten Hand.

Paragraph 24,

Abgabenhöhe

Die Abgabe beträgt für Spielapparate je begonnenen Kalendermonat höchstens € 25,–.

Paragraph 25,

Anmeldung

(1) Der Abgabenschuldner hat die Aufstellung von Spielapparaten spätestens einen Tag vor der Aufstellung der Abgabenbehörde schriftlich anzumelden.

(2) Die Anmeldung muss sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Aufstellung enthalten. Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Der Name und Wohnsitz des Aufstellers (Abgabenschuldners), sowie der Ort der Aufstellung ist der Wirtschaftskammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 26,

Entrichtung und Fälligkeit der Abgabe

Die Abgabe ist für Spielapparate für den ersten Kalendermonat bei der Anmeldung und in der Folge längstens bis zum 15. eines Monats für den unmittelbar vorhergegangenen Monat zu erklären und zu entrichten.

Paragraph 27,

Eigener Wirkungsbereich

Die Gemeinde besorgt ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.

5. ABSCHNITT: Gemeinsame Bestimmungen für Landesausspielungen mit

Glücksspielautomaten und Spielapparaten

Paragraph 28,

Mitwirkung von Organen des Bundes

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des 2. Abschnittes und der Paragraphen 20 und 21 dieses Gesetzes einzuschreiten durch

  1. Ziffer eins
    Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

  1. Ziffer 2
    Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Paragraph 29,

Überwachung

(1) Die Überwachung nach diesem Gesetz obliegt für den 2. Abschnitt der Landesregierung, in den übrigen Fällen den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion.

(2) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen Glücksspielautomaten oder Spielapparate aufgestellt sind. Diese Organe haben jederzeit das Recht zu überprüfen, ob bei der Aufstellung und beim Betrieb eines Glücksspielautomaten oder eines Spielapparates die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist den überprüfenden Organen die Durchführung von Spielen ohne Entgelt zu ermöglichen, sowie Einblick in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren. Die Bewilligung eines Glücksspielautomaten ist am Ort seiner Aufstellung aufzubewahren und den überprüfenden Organen auf Verlangen vorzuweisen.

Paragraph 30,

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. Ziffer eins
    den Verpflichtungen zur Kennzeichnung des Automatensalons oder der räumlichen Trennung nach Paragraph 7, Absatz 2, nicht nachkommt,

  1. Ziffer 2
    ohne Bewilligung nach Paragraphen 5,, 6, 7, 8 oder 9 einen Glückspielautomaten betreibt

  1. Ziffer 3
    Auflagen, Befristungen und Bedingungen von Bewilligungen nach Paragraphen 5,, 6, 7, 8 oder 9 nicht einhält,

  1. Ziffer 4
    der Anzeigepflicht §10 Absatz eins, nicht nachkommt,

  1. Ziffer 5
    nicht fristgerecht auf die Ausübung nach Paragraph 10, Absatz 2, verzichtet,

  1. Ziffer 6
    die Anzeige der Bestellung oder Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters nach Paragraph 11, Absatz eins, unterlässt,

  1. Ziffer 7
    die Bewilligung eines Glücksspielautomaten nicht am Ort seiner Aufstellung aufbewahrt oder den überprüfenden Organen auf Verlangen nicht vorweist,

  1. Ziffer 8
    verbotene Spielapparate nach Paragraph 20, aufstellt, betreibt oder zugänglich macht,

  1. Ziffer 9
    entgegen den Bestimmungen nach Paragraph 21, mehr als zehn Spielapparate gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, aufstellt, betreibt oder zugänglich macht, oder in seiner Betriebsstätte aufstellt, betreibt oder zugänglich macht, ohne diese als Spielhalle zu kennzeichnen,

  1. Ziffer 10
    die im Paragraph 25, vorgesehene Anmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgibt,

  1. Ziffer 11
    den behördlichen Organen nicht die Überwachung nach Paragraph 29, ermöglicht.

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder eine Verwaltungsübertretung nach dem GSpG darstellt, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion,

mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

zu bestrafen.

(3) Glücksspielautomaten und Spielapparate und alle diesen Vorrichtungen angeschlossenen Geräte und Spielprogramme, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

6. ABSCHNITT: Umgesetzte EG Richtlinien

Paragraph 31,

Umsetzung EG Richtlinien und Informationsverfahren

(1) Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Richtlinie 2005/60/EG des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl.Nr. L 309 vom 25. November 2005, Sitzung 15.

(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Sitzung 37, der Kommission mitgeteilt.

7. ABSCHNITT: Schluss- und

Übergangsbestimmungen

Paragraph 32,

Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071–5, die Verordnung über die Geschäftsordnung des Spielautomatenbeirats, LGBl. 7071/1–0, die Verordnung über Ausnahmen vom NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071/2–1 und die NÖ Glücksspielautomaten-Höchstzahlverordnung, LGBL. 7071/3–0 außer Kraft.

Paragraph 33,

Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten Glücksspielautomaten nach dem bisher geltenden NÖ Spielautomatengesetz, Landesgesetzblatt 7071–5, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 können Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach dem NÖ Spielautomatengesetz, Landesgesetzblatt 7071–5, vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die Höchstzahl der Glücksspielautomaten nach Paragraph 3, Absatz 3, nicht überschritten werden darf.

(3) Verordnungen gemäß Paragraph 22, dürfen bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.