Niederösterreich
6650-10
FLURVERFASSUNGS-LANDESGESETZ 1975
20.11.2013
FLURVERFASSUNGS-LANDESGESETZ 1975 | |||
| |||
6650-0 | Wiederverlautbarung | 100/75 | 1975-06-17 |
| Blatt 1-38 | ||
6650-1 | Druckfehlerberichtigung | 130/75 | 1975-08-20 |
| Blatt 9, 10 und 11 | ||
6650-2 | 1. Novelle | 33/79 | 1979-02-23 |
| Blatt 1, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 10a, 10b, 11, 12, 13, 14, 14a, 19, 20, 22, 24, 32, 33, 35, 36, 37, 38 | ||
6650-3 | Kundmachung | 20/85 | 1985-02-08 |
| Titelblatt | ||
6650-4 | 2. Novelle | 81/94 | 1994-07-28 |
| Blatt 1, 9, 10a, 12, 12a, 14a, 15, 16, 32 | ||
6650-5 | 3. Novelle | 7/02 | 2002-01-30 |
| Blatt 1, 7, 7a, 7b, 8, 14, 14a, 16, 37, 38 | ||
6650-6 | 4. Novelle | 87/06 | 2006-09-26 |
| Blatt 1, 2/2a, 3, 4, 5, 6, 7, 7a/7b, 8, 9, 10, 10a/10b, 11, 12/12a, 13, 14/14a, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32/38 | ||
6650-7 | 5. Novelle | 7/10 | 2010-01-27 |
| Blatt 1, 4, 5, 7a/7b, 8, 9, 9a, 11, 12/12a, 14/14a, 16, 17, 18, 23, 24, 29, 30 | ||
6650-8 | 6. Novelle | 86/11 | 2011-06-20 |
| Blatt 17 | ||
6650-9 | 7. Novelle | 3/12 | 2012-01-20 |
| Blatt 6 | ||
6650-10 | 8. Novelle | 93/13 | 2013-11-20 |
| Blatt 2/2a, 4, 6, 9, 10a/10b, 12/12a, 13, 15, 16, 18, 22, 23, 25, 26, 26a, 27, 28, 29, 30 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, beschlossen:
Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975
Artikel I
Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, Landesgesetzblatt 6650, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Art. römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Der Landesrat: |
Anlage
Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 (FLG)
Inhaltsverzeichnis
§§
römisch eins. Hauptstück:
Zusammenlegung und Flurbereinigung
1. Abschnitt:
Zusammenlegung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2. Abschnitt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3. Abschnitt
|
|
4. Abschnitt
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
römisch II. Hauptstück:
Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs-und Verwaltungsrechte
1. Abschnitt:
Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2. Abschnitt:
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regelung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
römisch III. Hauptstück:
Behörde und Verfahren
1. Abschnitt:
Behörde
|
|
|
|
|
|
|
|
2. Abschnitt:
Erklärungen der Parteien
|
|
|
|
|
|
3. Abschnitt:
Grundbuch, Grundkataster, technische Arbeiten
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4. Abschnitt:
Besondere Verfahrensbestimmungen und Kosten
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5. Abschnitt:
Sonstige Bestimmungen
|
|
|
|
|
|
|
|
römisch eins. Hauptstück
Zusammenlegung und Flurbereinigung
1. Abschnitt
Zusammenlegung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke
Paragraph eins,
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.
Paragraph 2,
Zusammenlegungsgebiet; Einleitung des Verfahrens
(1) Die Behörde hat das Zusammenlegungsgebiet so zu bestimmen, daß die Ziele der Zusammenlegung (Paragraph eins,) möglichst zweckmäßig und wirtschaftlich erreicht werden können und den davon betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben.
(2) Die Behörde hat das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung durch Aufzählung aller Grundstücke einzuleiten (Einleitungsverordnung), wenn
* das Ziel der Zusammenlegung (Paragraph eins,) erreicht werden
kann und
* der zu erwartende Erfolg dem Aufwand an Arbeit und Kosten voraussichtlich entspricht.
(3) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle Grundstücke, die im Zusammenlegungsgebiet liegen (einbezogene Grundstücke). Sie gliedern sich in Grundstücke, die
(4) Während des Verfahrens dürfen Grundstücke – auch auf Antrag – mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, um
* gemeinsame Anlagen herzustellen,
* gemeinsame Maßnahmen durchzuführen,
* eine zweckmäßige Flureinteilung zu erzielen oder
* das Verfahren sonst durchführen zu können.
(5) Ebenso dürfen Grundstücke mit Bescheid aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn sie entbehrlich sind, um das Verfahrensziel zu erreichen. Ein Antrag auf Ausscheidung muß spätestens in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Besitzstandsausweis (Paragraph 10,) gestellt werden. Die Ausscheidung von Amts wegen muß spätestens erfolgen:
* bis zur Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen oder, wenn sie nicht angeordnet wird,
* bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans.
Paragraph 3,
Information der Grundeigentümer
Die Behörde muß die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke über die Rechtslage, die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens informieren. Kommen während des Verfahrens Parteien hinzu, weil ihre Grundstücke nachträglich einbezogen werden (Paragraph 2, Absatz 4,), müssen sie auf ihren Wunsch ebenso informiert werden. Die Behörde muß im Einbeziehungsbescheid darauf hinweisen.
Paragraph 3, a
(entfällt)
Paragraph 4,
(entfällt)
Paragraph 5,
Einstellung des Verfahrens
(1) Die Behörde muß das Verfahren mit Verordnung einstellen, wenn sich nachträglich ergibt, daß die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Umstände hervorkommen, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung verhindern.
(2) Die Behörde hat nach der Einstellung mit Bescheid den Abschluß der begonnenen Maßnahmen zu verfügen, soweit dies zur Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Gegenstand des eingestellten Verfahrens waren, unerläßlich ist.
Paragraph 6,
Parteien
Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind:
Paragraph 7,
Zusammenlegungsgemeinschaft
(1) Die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat, alle ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind und sie kein Vermögen mehr hat.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Behörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder gemäß Paragraph 115, umzulegen.
Paragraph 8,
Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft
(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:
(2) Dem Ausschuß obliegen:
(3) Die Mitglieder des Ausschusses und deren Ersatzmitglieder sind von den Eigentümern der einbezogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zu bestellen. Ein gewähltes Mitglied scheidet aus, wenn es nicht mehr Eigentümer eines einbezogenen Grundstückes ist. Beschlüsse, an deren Zustandekommen als Ausschußmitglied eine Person mitgewirkt hat, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht Eigentümer eines einbezogenen Grundstückes war, sind aus diesem Grunde nicht ungültig.
(4) An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes tritt das mit der größten Stimmenanzahl gewählte Ersatzmitglied.
(5) Für die Wahl der Ausschußmitglieder gelten folgende Grundsätze:
(6) Die Behörde muß mit Verordnung
(7) Die Ausschußmitglieder haben ihre Funktionen ehrenamtlich auszuüben. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen und vom Ausschuß genehmigten Barauslagen.
(8) Die Ausschußmitglieder haben aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Sie sind neu zu wählen, wenn es die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt.
(9) Der Obmann hat den Ausschuß nach Bedarf oder auf Verlangen der Behörde oder der Mehrheit der Ausschußmitglieder einzuberufen. Er hat die Ausschußmitglieder spätestens vier Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Der Behörde und den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, ist je eine Ausfertigung der Ladung zu übermitteln. Die Vertreter der Behörde und der Gemeinden sind berechtigt, an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(10) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist eine Stunde nachSitzungsbeginn eine neue Ausschußsitzung zu eröffnen, die bei Anwesenheit des Obmannes oder seines Stellvertreters ohne Rücksicht auf die Zahl der übrigen Ausschußmitglieder beschlußfähig ist.
(11) Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Die Beschlüsse bedürfen mit Ausnahme der im Absatz 2, Litera bis d genannten zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde; diese gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einem Monat ab Einlangen der schriftlichen Beschlußausfertigung bei der Behörde versagt wird. Die Behörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn
(12) Der Obmann führt bei den Ausschußsitzungen den Vorsitz, er vollzieht die Beschlüsse und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, ist der Obmann nur gemeinsam mit einem weiteren Ausschußmitglied befugt.
Paragraph 9,
Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft
(1) Die Behörde hat unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft nachzuholen. Die Behörde hat in besonders schwerwiegenden Fällen von Gesetzesverletzungen den Ausschuß mit Bescheid aufzulösen und mit Verordnung eine Neuwahl auszuschreiben.
(3) Die Behörde hat mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen und ihn mit den Aufgaben der Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft zu betrauen, wenn
Die Funktion des gemäß Ziffer eins, bestellten Verwalters endet, sobald der bisherige Ausschuß – auch ohne ordnungsgemäße Einberufung gemäß Paragraph 8, Absatz 9, – nachträglich einen Obmann und einen Stellvertreter gewählt und der neue Obmann dies der Behörde angezeigt hat, andernfalls durch Verordnung der Behörde. Ein Verwalter darf erst bestellt werden:
* nach der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen oder,
wenn sie nicht angeordnet wird,
* nach der Erlassung des Zusammenlegungsplans.
Abweichend davon darf aber die Behörde einen Verwalter jederzeit bestellen, wenn sie das Verfahren eingestellt hat und Verfügungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, treffen muß. In der Verordnung ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die dem Verwalter zusteht. Die Entschädigung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen.
(4) Der gemäß Absatz 3, bestellte Verwalter ist, unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Verwalters, seiner Aufgaben zu entheben, wenn er diese gröblich vernachlässigt.
Paragraph 10,
Feststellung des Besitzstandes
(1) Die Behörde muß für die einbezogenen Grundstücke erheben:
* das Eigentum, die sonstigen Rechtsverhältnisse, das Ausmaß, die Lage und Benützungsarten sowie
* die Bergbau- und Wasserbuchberechtigten.
(2) Über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß Absatz eins, muß die Behörde einen Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen. Darin sind die einbezogenen Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen.
(3) Im Besitzstandsausweis müssen solche Angaben besonders gekennzeichnet werden, die von den Eintragungen im Grundbuch, im Grenz- oder Grundsteuerkataster abweichen.
(4) Die Behörde hat zur Beurteilung der Art und Einrichtung des Betriebes (Paragraph 17, Absatz 6,) insbesondere die Bodennutzung hinsichtlich der tatsächlichen Benützungsarten zu erheben.
Paragraph 11,
Bewertung der Grundstücke
(1) Die Behörde muß die der Zusammenlegung unterzogenen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2) in Form einer Schätzung bewerten. Es gibt zwei Arten der Bewertung:
* Parteienbewertung,
* amtliche Bewertung.
Eine Parteienbewertung kommt zustande, wenn alle Parteien übereinstimmende Erklärungen über die Bodenverhältnisse abgeben. Kommt keine Parteienbewertung zustande, hat die Behörde den Wert von Amts wegen zu ermitteln und dabei – ausgenommen bei der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes) – die vom Ausschuß nominierten Schätzleute zu hören. Die Grundlagen für die Wertermittlung müssen für alle Grundstücke gleich sein und zwar unabhängig davon, zu welchem Betrieb die Grundstücke gehören und wer sie besitzt. Der amtlichen Bewertung dürfen auch andere objektive Standortsbewertungen (z.B. Finanzbodenschätzungsreinkarten, österreichische Bodenkartierung) zugrunde gelegt werden.
(2) Die Behörde hat amtlich zu bewerten durch:
* Aufstellung jener Bonitätsklassen (Güteklassen),
die der Bewertung zugrundegelegt werden, allenfalls anhand von Mustergründen;
* Ermittlung, in welchem Wertverhältnis die einzelnen
Bonitätsklassen zueinander stehen (Tarifierung);
dieses Wertverhältnis ist in ganzen Zahlen (Punkten) auszudrücken, die zueinander im selben Verhältnis wie die festgestellten Ertragswerte stehen müssen;
* Einordnung der einzelnen Grundstücke oder
Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen und Ermittlung des gesamten Vergleichswerts jedes einzelnen Grundstücks.
(3) Ziel der Bewertung ist es, folgende Werte zu ermitteln:
* Verkehrswert bei Grundstücken, die für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden;
* Ertragswert bei Grundstücken, die der Zusammenlegung unterzogen werden.
Ertragswert ist der Nutzen, den der Boden jedem Besitzer aufgrund der natürlichen Ertragsbedingungen langfristig gesichert bringen kann. Dabei ist von einer üblichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auszugehen; die innere und äußere Verkehrslage und die Grundstücksform sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Soweit es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Waldgrundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen erforderlich ist, darf die Behörde für diese zeitlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen bis zur Höchstdauer von zwei Jahren verfügen. Sie hat Ausnahmen davon nur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, oder zur finanziell geordneten Weiterführung des Betriebes oder der Sicherung des Lebensunterhaltes der von der Nutzungsbeschränkung Betroffenen, zu bewilligen.
(5) Waldbestände sind amtlich nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Waldwertschätzung und gesondert von Grund und Boden zu bewerten.
(6) Bei der Bewertung können folgende Verhältnisse und Gegenstände mit Zustimmung des Ausschusses berücksichtigt werden:
Paragraph 12,
Bewertungs- und Neubewertungsplan
(1) Über die Ergebnisse der Bewertung muß die Behörde einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.
(2) Treten Wertänderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, aber vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ein, dann müssen die betroffenen Grundstücke neu bewertet werden. Anträge darauf müssen spätestens zwei Monate ab der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gestellt werden. Die Behörde muß über das Ergebnis der Neubewertung einen Bescheid erlassen, der den Bewertungsplan abändert (Neubewertungsplan).
(3) Der Bewertungsplan leidet bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG), wenn die Bewertung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles unrichtig ist.
Paragraph 13,
Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen
(1) Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die
* notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke
zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder
* sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und
mehreren Parteien dienen.
(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.
(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so müssen die hiefür erforderlichen Grundflächen gegen angemessene Geldentschädigung (Ersatz des Verkehrswertes) abgetreten werden, die von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen ist. Parteistellung in diesem Verfahren haben die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke, die von diesen gemeinsamen Anlagen betroffen wurden.
Paragraph 14,
Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(1) Die Behörde muß über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991):
* dem Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft,
* den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden,
* dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung
berührt wird,
* den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung
unterzogenen Grundstücke liegen,
* Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen
Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.
(2) Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.
(3) Falls zur Ausführung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Bewilligungen von solchen Behörden erforderlich sind, die für Angelegenheiten gemäß Paragraph 97, Absatz 3, Litera und d zuständig sind, dann muß die Behörde diese Bewilligungen von Amts wegen einholen. Bezieht sich der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auch auf bewilligungspflichtige Angelegenheiten außer jenen des Paragraph 97, Absatz 3, Litera und d, dann ersetzt er auch diese Bewilligungen. Die Behörde hat aber dabei die dafür geltenden materiellen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
(4) Bescheide gemäß Absatz 2, leiden bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG), soweit
* deren Ausführung für die Erreichung des Verfahrenszieles nicht mehr erforderlich ist oder dieses beeinträchtigt oder
* die gemäß Absatz 3, erforderlichen Bewilligungen
versagt oder unter solchen Vorschreibungen erteilt werden, die mit den Bescheiden gemäß Absatz 2, unvereinbar sind.
(5) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen (Paragraph 13, Absatz eins,) und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft.
Stellt die Behörde fest, daß die Ausführung gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen von der sie anordnenden Entscheidung wesentlich abweicht bzw. zu dieser Entscheidung in Widerspruch steht, so kann sie die Zusammenlegungsgemeinschaft mit Bescheid
innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist verpflichten.
Die Behörde hat den Zeitpunkt des Übergangs der Erhaltungspflicht an einzelnen Anlagen auf Antrag mit Bescheid festzustellen.
(6) Die Behörde hat die für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen mit dem Zusammenlegungsplan, bei Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen vorläufig mit dieser, ins Eigentum zu übertragen:
* der Gemeinde, oder
* einer Erhaltungsgemeinschaft oder
* anderen Personen, sofern sie der Übertragung
zustimmen.
(7) Die Erhaltungsgemeinschaft besteht aus den Grundeigentümern, die aus einer gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist mit Verordnung der Behörde zu bilden, die auch die Satzung zu enthalten hat. Darin sind die innere Einrichtung und die Tätigkeit der Erhaltungsgemeinschaft so zu regeln, daß die Erhaltungsgemeinschaft ihren Zweck erfüllen kann. Die Behörde hat die Satzung abzuändern, um die Erhaltung der gemeinsamen Anlage nachhaltig zu sichern.
(8) Die Behörde ist Aufsichtsbehörde über die Erhaltungsgemeinschaft und hat auch – unter Ausschluß des Zivilrechtsweges – über Streitigkeiten zu entscheiden, die innerhalb der Erhaltungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. Sie hat mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen und ihn mit den Aufgaben der Organe der Erhaltungsgemeinschaft zu betrauen, wenn die Stelle des Obmanns unbesetzt bleibt. In der Verordnung ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die dem Verwalter zusteht. Die Entschädigung ist von der Erhaltungsgemeinschaft zu tragen. Die Funktion des Verwalters endet, sobald – auch ohne satzungsgemäße Einberufung des entsprechenden Organs – ein Obmann bestellt wurde. Paragraph 9, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(9) Die Behörde hat die Erhaltungsgemeinschaft mit Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bildung weggefallen und alle ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind und sie kein Vermögen mehr hat.
(10) Die Erhaltungsgemeinschaft ist nach Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft deren Rechtsnachfolgerin hinsichtlich aller Rechte und Pflichten in jenen Angelegenheiten, die die Erhaltung der Anlagen betreffen, die ihr von der Behörde im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens ins Eigentum übertragen wurden.
(11) Wenn die Erhaltungsgemeinschaft ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt, hat die Behörde nach vorheriger Androhung die versäumten Handlungen auf Gefahr und Kosten der Erhaltungsgemeinschaft nachzuholen. Die Behörde hat in besonders schwerwiegenden Fällen von Gesetzesverletzungen die Organe mit Bescheid abzusetzen, allenfalls einen Verwalter zu bestellen und mit Verordnung eine Neuwahl der Organe auszuschreiben.
(12) Jene Grundstücke, die der Erhaltungsgemeinschaft von der Behörde mittels Verordnung oder Bescheid zur Erhaltung übertragen wurden, dürfen ohne Bewilligung der Behörde nicht veräußert werden. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Erhal- tung der auf den Grundstücken vorhandenen Anlagen nachweislich anderweitig gesichert oder für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich ist.
Paragraph 14 a,
Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind.
(2) Eine UVP ist durchzuführen vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Absatz 5,, die NÖ Umweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die NÖ Umweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Die NÖ Umweltanwaltschaft hat Parteistellung mit den Rechten nach Paragraph 14 b, Absatz 9, Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen nach Paragraph 97, Absatz 3, die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.
Paragraph 14 b,
Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Der NÖ Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfs des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushalts Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung haben neben den im Paragraph 6, genannten Parteien die NÖ Umweltanwaltschaft mit den Rechten nach Absatz 9,, Umweltorganisationen gemäß Paragraph 34 b, Absatz 8, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, mit den Rechten nach Absatz 10 und die Standortgemeinde.
(9) Die NÖ Umweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt und der Vermeidung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation (Absatz 8,) ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist (Absatz 4,) eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgegeben hat. Sie ist auch berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Paragraph 15,
Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse
(1) Zur Durchführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht besteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen.
(2) Soweit den Gebietskörperschaften und Unternehmen die Beschaffung der erforderlichen Grundflächen nicht möglich ist, können diese auf ihr Begehren zur Gänze oder zum Teil gegen Geldleistung (Paragraph 17, Absatz 3,) aufgebracht werden, soweit hiedurch nicht die Gesetzmäßigkeit der Abfindung einer Partei beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben für den bereitgestellten Grund der Zusammenlegungsgemeinschaft den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Fall der Enteignung als Entschädigung zahlen müßten.
(3) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
Paragraph 16,
Neuordnung
(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Behörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf die Betriebe sowie eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des Paragraph eins, zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig
abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Behörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem gesonderten Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen.
(3) (entfällt)
Paragraph 17,
Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder hinsichtlich bestimmter Grundstücke durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Unter Berücksichtigung des Paragraph 16, Absatz , ist der gemäß Absatz 2, anfallende Grund zu verwenden:
* für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse,
* für gemeinsame Anlagen, soweit die Zusammenlegungsgemeinschaft zustimmt oder
* für Grundzuteilungen gegen Geldleistung an
Parteien, sofern diese zustimmen und dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt.
(4) Die Zustimmungserklärungen nach Absatz 2 und 3 müssen sich auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und schriftlich oder niederschriftlich abgegeben werden.
(5) Der Wert der Grundabfindung hat mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden.
(6) Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.
(7) Bei Waldabfindungen darf der Unterschied zum eingebrachten Wirtschaftswald sowohl an Fläche als auch an Bestandeswert jeweils nicht mehr als 30 % betragen. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, die weder forstrechtlichen Beschränkungen unterliegen noch Waldboden außer Ertrag sind.
(8) Die Grundabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Zusammenlegungsverfahren ausgewiesen werden, sofern es für die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung zweckmäßig ist. Die Grundabfindung wird in diesem Falle durch den Zusammenlegungsplan jenes Verfahrens festgelegt, in dem sie ausgewiesen ist.
(9) Die Behörde darf einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Absatz eins,, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muß sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.
Paragraph 18,
Sonstige Grundstücke
(1) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Sofern die Rücksichtnahme auf die Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, sowie auf sonstige öffentliche Interessen nicht entgegensteht, können solche Grundstücke jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
(2) Zur zweckmäßigen Abrundung des Zusammenlegungsgebietes oder zur Vermeidung unvermessener Enklaven können für Vermessungszwecke auch nicht der Zusammenlegung zu unterziehende Grundstücke einbezogen werden (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,). Diese Grundstücke sind nicht zu bewerten.
Paragraph 19,
Nachbewertung; Abwertung
(1) Ertragswertänderungen, die durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen verursacht werden, sind durch eine Nachbewertung zu ermitteln und im Zusammenlegungsplan zu verarbeiten.
(2) Die Behörde muß ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.
Paragraph 20,
Anpassung der Geldausgleichung
(1) Die gemäß Paragraph 11, Absatz 2, in Verhältniszahlen ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind anläßlich der Anordnungen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder Paragraph 27, durch Vervielfachung mit einer bescheidmäßig zu bestimmenden Zahl (Angleichungsfaktor) dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen.
(2) Anläßlich der Anordnung, die Geldausgleiche durchzuführen, muß die Behörde den Angleichungsfaktor neu bestimmen, wenn sich der Verkehrswert inzwischen wesentlich geändert hat.
(3) (entfällt)
Paragraph 21,
Zusammenlegungsplan
(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat soweit erforderlich zu enthalten:
(3) Soweit der Besitzstandsausweis (Paragraph 10,), der Bewertungsplan (Paragraph 12,) und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,) bereits vorher erlassen wurden, sind sie dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
Paragraph 22,
Vorläufige Übernahme
(1) Sobald die neue Flureinteilung nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 19 ermittelt ist, kann die Behörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen und den vorläufigen Eigentumsübergang an den für gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen anordnen, wenn
(2) Die vorläufige Übernahme kann auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.
(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes oder einer Vollziehungsanordnung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erlischt, soweit dadurch die Grundabfindung einer anderen Partei zugewiesen wird.
(4) Die Behörde kann auch die Einhebung vorläufiger Geldleistungen, die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche anordnen.
Paragraph 23,
Eigentumsübergang, rechtliche Beziehungen zu dritten
Personen, Teilabfindungen, Geldabfindungen
(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, soferne eine vorläufige Übernahme (Paragraph 22,) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
(2) Hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen einer Partei zu dritten Personen treten die Grund- und Geldabfindungen dieser Partei an die Stelle ihrer alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit den dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Behörde, soweit dies zur Wahrung der auf die Grundabfindung übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist, Teilabfindungen festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Behörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Behörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Eine Partei, die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung (Paragraph 17, Absatz 4,) nicht mehr veräußern und belasten. Die Behörde kann die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Grundbuch veranlassen.
Paragraph 24,
Wertausgleich für nicht bewertete Gegenstände und Verhältnisse
(1) Hat der Eigentümer eines alten Grundstückes auf diesem befindliche, im Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3 und 5 angeführte Gegenstände nicht innerhalb der nach Paragraph 113, Absatz 7, festgelegten Frist entfernt, so steht ihm ein Anspruch auf angemessene Geldentschädigung zu Lasten der Zusammenlegungsgemeinschaft zu. Für Gegenstände, die sich von den Grundstücken ohne erhebliche Wertminderung trennen lassen (wie Zäune ohne Fundament, versetzbare Pflanzen) und geringwertige Kulturpflanzen (wie unveredelte oder überalterte Weinstöcke und Obstbäume) gebührt keine Entschädigung.
(2) Soweit im Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 3 und 5 genannte Gegenstände nicht bereits gemäß Paragraph 113, Absatz 7, entfernt wurden, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft auf Antrag des Eigentümers des Abfindungsgrundstückes die Kosten der Beseitigung zu tragen.
(3) Parteien, die durch vorübergehende Minderwerte wesentliche Nachteile erleiden, haben Anspruch auf Geldentschädigung. Diese Entschädigung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten. Sie ist ihr von jenen Parteien zurückzuerstatten, durch deren Verhalten Minderwerte eingetreten sind. Parteien, die Vorteile aus vorübergehenden Mehrwerten genießen, haben diese der Zusammenlegungsgemeinschaft in Geld zu erstatten. Anspruch auf diesen Erstattungsbetrag hat jene Partei, durch deren Verhalten der Mehrwert eingetreten ist. In beiden Fällen sind andere Vereinbarungen erlaubt. Ansprüche müssen bei der Behörde bis spätestens 1. Juni des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, das auf die Übernahme der Grundabfindungen folgt.
(4) Die gemäß Paragraph 11, Absatz 5, bewerteten Waldbestände sind vom Eigentümer der Abfindung in Geld abzulösen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Behörde kann in begründeten Fällen unter Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen an Stelle der Geldablösung eine Schlägerung seitens des Eigentümers des alten Grundstückes anordnen.
(5) Anträge gemäß Absatz eins und 2 müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Behörde gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen, wenn aber gemäß Paragraph 113, Absatz 7, eine Frist festgelegt oder zwischen den Parteien vereinbart wurde, mit deren Ablauf.
Paragraph 24 a,
Ausgleichungen und Aufwandsersatz
(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die ertragsmindernden Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der ihm zugeteilten Grundabfindung oder einzelner Teile derselben nicht nur für den Übernehmer, sondern für jede einzelne Partei im Falle einer Zuweisung dieser Abfindung gleichermaßen noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.
(2) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung objektiven betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.
(3) Das Ausmaß der Ausgleichungen und die Höhe des Aufwandersatzes hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzusetzen.
Paragraph 25,
Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige
Belastungen
(1) Grunddienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten sowie Reallasten, die sich auf einen in Paragraph 480, ABGB genannten Titel gründen und im Besitzstandsausweis (Paragraph 10, Absatz 2,) ausgewiesene Grundstücke als dienendes oder herrschendes Gut betreffen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge und der Leitungsrechte (wie Strom, Gas, Wasser) im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.
(3) Baurechte und die aufrechtbleibenden lagegebundenen Belastungen und Eigentumsbeschränkungen gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die sie gebunden sind.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) geht auf die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.
Paragraph 26,
Pacht- und Mietverhältnisse
(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Behörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzulegen, welche Abfindungsgrundstücke an die Stelle der alten Pachtgrundstücke zu treten haben.
(2) Der Pächter kann jedoch binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahre, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Bei Verträgen gemäß Paragraph 1103, ABGB gelten dieselben Bestimmungen.
(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß Paragraph 1115, ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.
Paragraph 26 a,
Schadenersatz für gesetzwidrige Grundabfindungen
(1) Eine Partei hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr aus der Bewirtschaftung einer gesetzwidrigen Grundabfindung erwachsen ist, gleichgültig ob sie diese Grundabfindung vorläufig (Paragraph 22,) oder endgültig (Paragraph 27, Absatz eins,) übernommen hat.
(2) Eine übernommene Grundabfindung ist dann gesetzwidrig, wenn sie den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 5 und 6 widerspricht.
(3) Der Antrag auf Schadenersatz muß bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von vier Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, mit dem eine andere Grundabfindung zugewiesen wird, beim mit Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden. Die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG beginnt mit der Wirksamkeit der Anordnung der Übernahme der Grundabfindungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zu laufen.
(4) Die Höhe des Schadens ist aus der Differenz zwischen dem Betriebserfolg mit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken und dem Betriebserfolg mit der vorläufig oder endgültig übernommenen gesetzwidrigen Grundabfindung zu ermitteln. Dabei ist der objektiv erreichbare Betriebserfolg bei einer ordnungsgemäßen, ortsüblichen und nachhaltigen Bewirtschaftung heranzuziehen. Beträge, die der antragstellenden Partei für diesen Schaden schon zuerkannt oder ausbezahlt wurden, sind von der so ermittelten Schadenshöhe abzuziehen.
(5) Der Schadenersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die Agrarbehörde trägt, die den Schaden verursacht hat. Der Rechtsträger hat in diesem Verfahren Parteistellung.
Paragraph 27,
Ausführungen des Zusammenlegungsplanes
(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Behörde, soweit dies gemäß Paragraph 22,, Paragraph 110, Absatz 4, oder Paragraph 113, Absatz 5, noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Einhebung der Geldleistungen, die Auszahlung der Geldabfindungen, Geldablösungen und Geldentschädigungen sowie die Durchführung der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Die Behörde kann jede rechtskräftig verfügte Abänderung von Grundabfindungen schon vor der Entscheidung über noch offene Beschwerdefälle vollziehen, wenn den an der Vollziehung interessierten Parteien aus deren Aufschub noch weitere wirtschaftliche und finanzielle Nachteile erwachsen würden und noch offene Beschwerdeentscheidungen der Vollziehung nicht entgegenstehen.
Paragraph 28,
Abschluß des Verfahrens
Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
2. Abschnitt
Paragraph 29,
Weingartenzusammenlegung
(1) Weingärten sind Grundflächen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des NÖ Weinbaugesetzes 2002, Landesgesetzblatt 6150.
(2) Für die Zusammenlegung von Weingärten gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts, soweit Absatz 3 und die Paragraphen 32 und 33 nichts anderes bestimmen.
(3) Das Weingartenzusammenlegungsgebiet muß sich auf solche Gebiete oder Gebietsteile erstrecken, die als Weinbauflur(en) bestimmt sind (Paragraph 4, des NÖ Weinbaugesetzes 2002, Landesgesetzblatt 6150).
Paragraph 30,
(entfällt)
Paragraph 31,
(entfällt)
Paragraph 32,
Bewertung
(1) Bei der Bewertung von Weingärten sind der Wert des Bodens und der Wert der Rebanlagen gesondert festzustellen.
(2) Der Boden ist nach den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 3 unter Bedachtnahme auf seine tatsächliche oder mögliche Nutzung für den Weinbau zu bewerten.
(3) Die Rebanlagen sind nach dem Ertragswert unter Bedachtnahme auf Art, Beschaffenheit und Alter von der Behörde unter Anhörung von mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzmännern zu bewerten.
Paragraph 33,
Abfindungsanspruch
(1) Jeder Partei gebührt außer dem ihr gemäß Paragraph 17, zustehenden Anspruch der Ersatz ihrer Rebanlagen (Paragraph 32, Absatz 3,). Der Ersatz hat durch Zuweisung von Grundabfindungen mit Rebanlagen zu erfolgen, die möglichst den der Zusammenlegung unterzogenen Rebanlagen hinsichtlich Wert, Art, Beschaffenheit und Alter gleichen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist, ansonsten durch Geldausgleichung.
(2) Ein Fehlbetrag bei der Geldausgleichung, der durch die zur Erreichung des Verfahrenszieles erforderlichen Rodungen von Weingärten entsteht, ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen.
3. Abschnitt
(entfällt)
4. Abschnitt
Paragraph 40,
Flurbereinigung
(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.
Paragraph 41,
Flurbereinigungsverfahren
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
Paragraph 42,
Flurbereinigungsverträge und Übereinkommen
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen eins und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
(2) Voraussetzung nach Paragraph eins, ist, daß diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, abwenden, mildern oder beheben.
Paragraph 43,
Voraussetzungen für Feststellungsbescheide
(1) Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 42, sind, daß
(2) Als angrenzend im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, gelten Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.
Paragraph 44,
Durchführung im Grundbuch; Nichtigkeit
(1) Die Behörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.
(2) Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, die den Voraussetzungen der Paragraphen eins und 43 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG 1991). Eine Nichtigerklärung ist nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr zulässig.
römisch II. Hauptstück
Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und Regelung
der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte
1. Abschnitt
Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften
Paragraph 45,
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,
(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Ortsgemeinde (Ortsgemeindeabteilung) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Vermögens der Ortsgemeinde (Ortsgemeindeabteilung) verwertet werden.
(4) Die Behörde hat auf Antrag Grundstücke von neu zu bildenden oder schon bestehenden Eigentumsgemeinschaften zu agrargemeinschaftlichen Grundstücken zu erklären. Die Rechtsform bestehender Eigentumsgemeinschaften ist unbeachtlich. Voraussetzungen für die Erklärung sind, daß
Paragraph 46,
Agrargemeinschaften
Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigentümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sobald die Behörde für sie Verwaltungssatzungen erlassen hat.
Paragraph 47,
Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen
Grundstücke; Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft; Veräußerung von persönlichen
Anteilsrechten
(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören.
(2) Das Grundbuchsgericht muß aufgrund einer Mitteilung der Behörde agrargemeinschaftliche Grundstücke im Grundbuch als solche bezeichnen. Im Eigentumsblatt der betreffenden Grundbuchseinlagen ist ersichtlich zu machen:
* welche Anteilsrechte an Stammsitzliegenschaften
gebunden sind,
* die Anzahl dieser Anteilsrechte,
* die Einlagezahlen der Stammsitzliegenschaften, mit
denen sie verbunden sind.
Persönliche Anteilsrechte sind nur nach ihrer Anzahl ersichtlich zu machen.
In den Gutsbestandsblättern der Stammsitzliegenschaften ist ersichtlich zu machen,
* wie viele Anteilsrechte damit verbunden sind,
* auf welche agrargemeinschaftlichen Liegenschaften
sich die Anteilsrechte beziehen.
(3) Ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Behörde abgesondert werden. Absonderung in diesem Sinn ist jede Trennung des Anteilsrechts von der Stammsitzliegenschaft oder die Abschreibung des gesamten Gutsbestandes einer Stammsitzliegenschaft ohne das Anteilsrecht.
(4) Die Behörde muß die Absonderung bewilligen, wenn
(5) Persönliche (walzende) Anteilsrecht können nur mit Zustimmung der Gemeinschaft und mit Genehmigung der Behörde veräußert werden. Die Behörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn das Anteilsrecht mit einer Grundbuchseinlage verbunden wird.
(6) Wird eine Stammsitzliegenschaft ohne Absonderung (Absatz 3,) geteilt, dann bleibt das Anteilsrecht mit der bisherigen Stammsitzliegenschaft verbunden. Teilung in diesem Sinn ist jede Abschreibung aus dem Gutsbestand einer Stammsitzliegenschaft. Für eine solche Teilung ist keine Genehmigung der Behörde erforderlich.
Paragraph 48,
Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher
Grundstücke
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke dürfen, sofern es sich nicht um eine Belastung in Form von Dienstbarkeiten, um eine Veräußerung von Grundflächen bis zu einem Ausmaß von 4000 m2, oder um einen Tausch von Grundflächen handelt, nur mit Genehmigung der Behörde veräußert und belastet werden.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeinwirtschaftliche Gesichtspunkte dagegen sprechen.
(3) (entfällt)
Paragraph 49,
Aufsicht über Agrargemeinschaften
(1) Die Behörde ist Aufsichtsbehörde über Agrargemeinschaften. Sie muß auch über Streitigkeiten innerhalb der Agrargemeinschaft entscheiden, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstanden sind.
(2) Wenn die Agrargemeinschaft keine Verwaltungsorgane einsetzt, hat die Behörde mit Verordnung einen Verwalter zu bestellen. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 8 und des Paragraph 9, Absatz 4, gelten sinngemäß.
(3) Die Behörde hat den Ausschuß (Vorstand) oder die Vollversammlung einzuberufen, wenn die Organe damit säumig sind oder nicht bestehen. Sie muß dabei die Verwaltungssatzungen anwenden. Der Vertreter der Behörde übernimmt für diesen Fall die Aufgaben des Obmanns, hat aber kein Stimmrecht.
(4) Wenn jemand an Beschlüssen der Vollversammlung oder des Ausschusses (Vorstands) mitgewirkt hat, der zur Zeit der Beschlußfassung noch nicht oder nicht mehr Mitglied der Agrargemeinschaft war, beeinflußt dies die Gültigkeit des Beschlusses nicht.
2. Abschnitt
Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung
oder Regelung
Paragraph 50,
Allgemeines
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch deren Teilung oder durch Regelung (Regulierung) der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgen.
(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Einzelteilung oder eine Sonderteilung sein.
(3) Die Einzelteilung ist die gänzliche oder teilweise Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum. Die Sonderteilung ist die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechthaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern.
(4) Bei der Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen bezüglich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.
(5) Die Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten sowie durch Aufstellung oder Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen.
Paragraphen 51, – 62
(entfallen)
1. Unterabschnitt
Einzelteilung
Paragraph 63,
Parteien
Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:
Paragraph 64,
Einleitung des Verfahrens
(1) Die Behörde darf das Verfahren nur einleiten, wenn
(2) Die Behörde hat das Verfahren mit Bescheid einzuleiten, in dem das Einzelteilungsgebiet (die zu teilenden agrargemeinschaftlichen Grundstücke) eindeutig zu bezeichnen ist.
(3) Für die Einbeziehung und Ausscheidung anderer Grundstücke gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4 und 5 sinngemäß.
Paragraph 65,
(entfällt)
Paragraph 66,
(entfällt)
Paragraph 67,
Ermittlungsverfahren
Die Behörde muß, soweit erforderlich, ermitteln bzw. planen:
* die Umfangsgrenzen des Einzelteilungsgebiets,
* die Bewertung der darin liegenden Grundstücke,
sofern darüber kein Übereinkommen zustande kommt (Paragraph 11, gilt sinngemäß) und des sonstigen Vermögens (Bewertungsplan),
* die Parteien, ihre Anteilsrechte und die sich
daraus ergebenden Ansprüche,
* die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,
* die Abfindungen oder Ablösungen, die auf die Parteien entfallen,
* die Grundlagen für die notwendige Regelung aller
anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
* die Notwendigkeit und das Ausmaß des Fortbestehens
bestimmter gemeinschaftlicher Nutzungsrechte.
Paragraph 68,
(entfällt)
Paragraph 69,
(entfällt)
Paragraph 70,
Anspruch der Parteien
Die Behörde muß die Parteien nach dem Wert ihrer Anteile möglichst in Grundstücken abfinden. Unterschiede zwischen dem Anspruch und dem Wert der Abfindung sind in Geld auszugleichen. Dieser Ausgleich darf höchstens 5 % des Abfindungsanspruchs ausmachen. Paragraph 17, Absatz 8, gilt sinngemäß.
Paragraphen 71, – 74
(entfallen)
Paragraph 75,
Fortdauer gemeinschaftlicher Nutzungsrechte oder teilweise
Aufrechterhaltung der Gemeinschaft
Wenn im Zuge des Einzelteilungsverfahrens Parteien verlangen, daß
so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme die Behörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteienantrag oder, wenn ein solcher, dem Paragraph 84, Absatz 3, entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regelungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrecht erhaltenen Teiles der Gemeinschaft einzuleiten.
Paragraph 76,
(entfällt)
Paragraph 77,
Forderungen
(1) Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf einem der Einzelteilung unterzogenen Grundstück bücherlich sichergestellt sind, sind von allen Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Anteile dem Gläubiger vor Erlassung des Einzelteilungsplanes zurückzuzahlen. Der Gläubiger muß die Zahlung annehmen.
(2) Wenn solche Forderungen nicht ziffernmäßig bestimmt sind, muß die Behörde zunächst versuchen, einen Vergleich zustande zu bringen, in dem die Forderungen ziffernmäßig bestimmt werden. Wenn das gelingt, ist gemäß Absatz eins, vorzugehen. Wenn das mißlingt, muß die Behörde die Forderungen ungeteilt auf alle Abfindungen übertragen.
Paragraph 78,
Grunddienstbarkeiten und Reallasten
Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
Paragraph 79,
Einzelteilungsplan
(1) Die Behörde muß über das Ergebnis der Einzelteilung einen Bescheid (Einzelteilungsplan) erlassen, sofern
(2) Der Einzelteilungsplan muß, soweit erforderlich, enthalten:
* Inhaltlich alle in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bescheide,
soweit sie nicht schon vorher erlassen wurden,
* Lageplan: eine planliche Darstellung der neuen
Flureinteilung,
* Abfindungsberechnung: die rechnerische Ermittlung
des Abfindungsanspruchs jeder Partei,
* Abfindungsausweis (Paragraph 21, Absatz 2, Litera , gilt sinngemäß)
* Teilabfindungsausweis (Paragraph 21, Absatz 2, Litera , gilt sinngemäß)
* Haupturkunde: die Festlegung der sonstigen
rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die zur Neuordnung gehören.
Paragraph 80,
Sonderteilungsverfahren
Im Sonderteilungsverfahren sind die Bestimmungen für die Einzelteilung mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
Paragraph 81,
Gleichzeitige Sonder- und Einzelteilungsanträge
Wenn der Behörde ein Sonderteilungsantrag vorliegt und danach ein Einzelteilungsantrag gestellt wird, der sich auf das ganze Vermögen der Agrargemeinschaft bezieht, gilt bis zur Erlassung des Sonderteilungsplans bzw. bis zur Rechtskraft der Genehmigungsentscheidung gemäß Paragraph 80, Ziffer 2 :,
Die Behörde muß zunächst über den Einzelteilungsantrag entscheiden. Ab dem Einlangen des Einzelteilungsantrags bis zur Rechtskraft des Einzelteilungsplans ist der Sonderteilungsantrag nicht weiter zu behandeln. Sobald der Einzelteilungsplan rechtskräftig ist, gilt der Sonderteilungsantrag als erledigt. Er ist jedoch weiter zu behandeln, sofern der Einzelteilungsantrag rechtskräftig abgewiesen wird.
Paragraph 82,
Übernahme der Abfindungsgrundstücke; Nachträgliche Wertausgleichungen; Abschluß bzw. Einstellung des Verfahrens
Die Bestimmungen der Paragraphen 5,, 12 Absatz 2,, 22, 27 und 28 gelten sinngemäß.
Paragraph 83,
(entfällt)
2. Unterabschnitt
Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte
Paragraph 84,
Einleitung des Verfahrens; Parteien
(1) Im Verfahren zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die Agrargemeinschaften und die im Paragraph 63, Ziffer eins,, 3 und 4 genannten Personen.
(2) Die Behörde muß das Regelungsverfahren mit Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag (Absatz 3,) einleiten, wenn die Regelung notwendig ist
(3) Einen Antrag gemäß Absatz eins, muß die Agrargemeinschaft oder mindestens ein Viertel der gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten stellen.
(4) Die Behörde muß das Regelungsgebiet im Einleitungsbescheid eindeutig festlegen. Er ist nur der Agrargemeinschaft und den Antragstellern zuzustellen.
(5) (entfällt)
Paragraph 85,
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihres nachhaltigen Ertrages an Bodenerzeugnissen und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen, weiters die Feststellung der Parteien und ihrer Anteils- oder Forderungsrechte, die Ermittlung des dem Anteilsrecht entsprechenden Anspruches der einzelnen Parteien auf die Nutzungen, die Ermittlung und Planung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, die Schaffung der Grundlagen für einen Wirtschaftsplan und für Verwaltungssatzungen sowie für die Ordnung aller sonstigen einer Änderung bedürfenden Verhältnisse.
Paragraph 86,
Besondere Bestimmungen für das Ermittlungsverfahren
Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 67 bis 70 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
Paragraph 87,
Regelungsplan
Die Behörde muß über das Ergebnis der Regelung einen Bescheid (Regelungsplan) erlassen. Dieser muß – soweit erforderlich – enthalten:
* Haupturkunde (Paragraph 88,),
* Wirtschaftsplan (Paragraph 89,),
* Verwaltungssatzungen (Paragraph 92,),
* Lageplan: eine planliche Darstellung des Regelungsgebiets,
* Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraphen 13,, 14 Absatz eins bis 6, 14a und 14b gelten sinngemäß),
* Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilsrechte.
Paragraph 88,
Haupturkunde
Die Haupturkunde muß enthalten:
Paragraph 89,
Wirtschaftsplan
(1) Die Behörde muß nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit erstellen:
* wenn das Regelungsgebiet Waldflächen umfaßt: einen Waldwirtschaftsplan (Absatz 2,),
* wenn es Alm- bzw. Weideflächen umfaßt: einen Weidewirtschaftsplan (Absatz 4,),
* wenn es beides umfaßt: sowohl einen Wald- als auch
einen Weidewirtschaftsplan im jeweils notwendigen Ausmaß.
(2) Der Waldwirtschaftsplan muß – soweit erforderlich – umfassen:
* Hiebssatz;
* Nutzungsplan;
* Bewirtschaftungsvorschriften;
* Forstkarte.
(3) Die Behörde muß Waldwirtschaftspläne mit Ausnahme der Nutzungspläne mit unbefristeter Geltungsdauer erlassen. Nutzungspläne sind auf die Dauer von fünf Jahren zu erlassen, darin enthaltene Fällungen bedürfen keiner gesonderten forstrechtlichen Bewilligung.
(4) Der Weidewirtschaftsplan muß – soweit erforderlich – enthalten:
* Feststellung des nachhaltigen Ertrags, getrennt
nach den einzelnen Weideteilen;
* Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung eines
nachhaltigen Ertrags;
* Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebs;
* Vorkehrungen zur Sicherung vor Schäden;
* Vorschreibungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Weide.
Paragraph 90,
(entfällt)
Paragraph 91,
(entfällt)
Paragraph 92,
Verwaltungssatzungen
(1) Verwaltungssatzungen müssen jedenfalls Bestimmungen enthalten über
* den Namen und den Sitz der Gemeinschaft,
* Rechte und Pflichten der Mitglieder,
* Einberufung, Beschlussfähigkeit und Wirkungsbereich
der Vollversammlung und das Zustandekommen gültiger Beschlüsse,
* Wahl, Rechte und Pflichten der Vertretungsorgane
und den Vollzug der Beschlüsse der Vollversammlung.
(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach der Anzahl ihrer Anteilsrechte. Das gilt auch für das Stimmrecht in der Vollversammlung.
Paragraph 93,
Abschluß des Verfahrens
Die Behörde muß das Regelungsverfahren mit Bescheid abschließen, sobald
* der Regelungsplan vollzogen wurde und das Grundbuch
allenfalls richtiggestellt ist oder
* sich ergibt, daß die in Paragraph 84, Absatz 2, genannten
Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Paragraph 94,
Neuerlassung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen
(1) Die Behörde darf bestehende Wirtschaftspläne oder Verwaltungssatzungen außerhalb eines Regelungsverfahrens von Amts wegen oder aufgrund eines von der Vollversammlung beschlossenen Antrags ganz oder teilweise neu erlassen.
(2) Wirtschaftspläne dürfen nur neu erlassen werden, soweit die bestehenden den wirtschaftlichen Verhältnissen oder betriebstechnischen Grundsätzen widersprechen.
(3) Verwaltungssatzungen dürfen nur neu erlassen werden, soweit die bestehenden den geltenden gesetzlichen Vorschriften oder den Verhältnissen der Agrargemeinschaft widersprechen.
(4) Bescheide, mit denen die Behörde Wirtschaftspläne oder Verwaltungssatzungen aufgrund eines von der Vollversammlung beschlossenen Antrags neu erläßt (Absatz eins,), sind nur der Agrargemeinschaft zuzustellen. Nur ihr steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu.
Paragraph 95,
(entfällt)
römisch III. Hauptstück
Behörde und Verfahren
1. Abschnitt
Behörde
Paragraph 96,
(entfällt)
Paragraph 97,
Zuständigkeit während eines Verfahrens
(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich mit Ausnahme der im Absatz 3, genannten Angelegenheiten vom Zeitpunkt der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens bis zum Zeitpunkt des Abschlusses eines solchen Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse einschließlich der Entscheidung von Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören.
(2) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Vorschriften, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (wie die des bürgerlichen Rechtes, des Wasser-, Jagd-, Fischerei- und Forstrechtes), anzuwenden.
(3) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind jedoch ausgeschlossen:
(4) Ist für die Durchführung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens die Entscheidung in einer der im Absatz 3, Litera und d erwähnten Angelegenheiten erforderlich, so hat die Agrarbehörde hierüber das Einschreiten der zuständigen Behörden zu veranlassen. Deren Entscheidung ist dem weiteren Verfahren der Agrarbehörde zugrunde zu legen.
Paragraph 98,
Zuständigkeit außerhalb eines Verfahrens
Der Agrarbehörde steht auch außerhalb eines gemäß Paragraph 97, Absatz eins, durchzuführenden Verfahrens die Entscheidung über die Frage zu, ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, ferner die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand sowie den Umfang von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt.
Paragraph 98 a,
Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrartechnik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.
(2) Als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Personen mit Reifeprüfung und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet bestellt werden. Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist jeweils mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.
(3) Soweit ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin Bediensteter oder Bedienstete des Landes Niederösterreich ist, erfolgt die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin in Ausübung des Dienstes. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch sinngemäß nach Paragraph 53 a, AVG.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft die schriftlichen Erkenntnisausfertigungen zu übermitteln.
Paragraph 99,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den Paragraph 8,, 14, 14a und 14b geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
2. Abschnitt
Erklärungen der Parteien
Paragraph 100,
(entfällt)
Paragraph 101,
Erklärungen, Vergleiche, Bindung der Rechtsnachfolger
(1) Weder einer Zustimmung dritter Personen noch einer Genehmigung durch Bundes- oder Landesverwaltungs-, Pflegschafts- und Fideikommißbehörden bedürfen
* die während eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen,
* die mit Genehmigung der Agrarbehörde
abgeschlossenen Vergleiche,
* Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen, für
die die Behörde festgestellt hat, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.
Diese Erklärungen und Vergleiche dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
(3) Die während des Verfahrens durch Entscheidungen oder durch vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
Paragraph 102,
Abfindungswünsche der Parteien
Die Abfindungswünsche der Parteien sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.
3. Abschnitt
Grundbuch, Grundkataster, technische Arbeiten
Paragraph 103,
Vermessung
(1) Die Behörde hat die zur Durchführung des Verfahrens sowie zur Richtigstellung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters erforderlichen Vermessungen durchzuführen.
(2) Die Vermessungsbehörden haben alle während des Verfahrens bei ihnen zur Anmeldung oder Amtshandlung einlangenden Veränderungen des Besitzstandes im Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsgebiete vor der Durchführung im Grenz- oder Grundsteuerkataster der Agrarbehörde mitzuteilen.
Paragraph 104,
Einsatz von Ziviltechnikern
(1) Einem Verfahren nach diesem Gesetz darf die Behörde auch einen von den Parteien vorbereiteten Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplan zu Grunde legen.
(2) Die Behörde muß dem Verfahren Pläne, Messungen und Berechnungen zugrunde legen, die außerhalb des Verfahrens von Ziviltechnikern verfaßt und ausgeführt wurden, welche gemäß dem Ziviltechnikergesetz1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,, zur Durchführung agrarischer Operationen berechtigt sind, sofern gegen deren Echtheit oder Richtigkeit keine Bedenken bestehen und sie mit den Verfahrenszielen vereinbar sind.
Paragraph 105,
Bücherliche Eintragungen während des Verfahrens
(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens darf bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Verfahren unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbeschlusses der Behörde zu übermitteln. Hievon sind Grundbuchsstücke, die vom Gerichte aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden, ausgenommen.
Paragraph 106,
Gegenüberstellungen, Abfindungsbescheinigungen
(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Behörde auf Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke den Abfindungsgrundstücken entsprechen, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind (Gegenüberstellung).
(2) In Urkunden über Rechtsgeschäfte, die solche Abfindungsgrundstücke betreffen, sind auf Grund der Gegenüberstellung bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (Paragraph 108, Absatz 2,) sowohl die betreffenden Abfindungsgrundstücke als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.
(3) Die Abfindungsbescheinigung ist eine schriftliche Bestätigung der Behörde darüber, daß eine Person Eigentümerin bestimmter Abfindungsgrundstücke ist. Bis zur Richtigstellung (Neuanlegung) des Grundbuchs gelten Abfindungsbescheinigungen zum Nachweis des Grundeigentums wie Grundbuchsabschriften (Grundbuchsauszüge).
Paragraph 107,
Verfügungen des Grundbuchsgerichtes
(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Agrarbehörde (Paragraph 112,) in den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem Grundbuchsgerichte mitgeteilt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften einbezogen werden.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlasse eine Grundstückteilung durchgeführt wird, ist der Agrarbehörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.
Paragraph 108,
Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung
(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte Eintragung mit dem Verfahren vereinbar ist, so hat sie ihre Zustimmung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Diese Zustimmung ist kein Bescheid.
(2) Andernfalls hat sie durch Bescheid auszusprechen, daß die Eintragung mit dem Verfahren unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Die Entscheidung ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbeschlusses mitzuteilen. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.
Paragraph 109,
Geltung für Rekursgerichte
Die Vorschriften der Paragraphen 105,, 107 und 108 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens verweigerte Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.
Paragraph 110,
Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters
(1) Die Behörde hat die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters erforderlichen Behelfe den hiefür zuständigen Grundbuchsgerichten und anderen Behörden einzusenden. Vor deren Rechtskraft können Behelfe eingesendet werden, wenn sie Grundstückteilungen betreffen, die zur zweckmäßigen Begrenzung des Operationsgebietes oder für Gegenüberstellungen (Paragraph 106,) erforderlich sind.
(2) Das Grundbuch und der Grundkataster sind von Amts wegen richtigzustellen. Bei Eintragungen ins Grundbuch auf Grund von Entscheidungen, behördlich genehmigten Vergleichen oder Parteienübereinkommen (Paragraph 42,) hat das Grundbuchsgericht Buchberechtigte nicht einzuvernehmen. Es sind ihnen auch bei Fehlen von Zustimmungserklärungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, nur Beschlußausfertigungen zuzustellen.
(3) Ergeben sich anläßlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Absatz eins, übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der infolge des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, so hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Kann die Unstimmigkeit ohne Änderung oder Ergänzung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes nicht behoben werden, so hat die Agrarbehörde diesen Plan in einem Nachtragsbescheid entsprechend zu ergänzen oder abzuändern.
(4) Hat die Behörde die vorläufige Übernahme (Paragraph 22,) angeordnet, darf sie die Richtigstellung des Grundbuchs und des Grundkatasters nach der Erlassung des Zusammenlegungsplans, jedoch noch vor dessen Rechtskraft veranlassen (vorzeitige Grundbuchsberichtigung), wenn keine wesentliche Abänderung der Neueinteilung auf Grund von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen den Zusammenlegungsplan zu erwarten ist und aus einem längeren Aufschub von dessen Ausführung Nachteile erwüchsen. Dabei sind die mit Vollzugsanordnung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, abgeschlossenen Änderungen an Grundstücken gegenüber dem Bescheid gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu berücksichtigen. Das Grundbuchsgericht hat in diesem Fall die Verfahrenseinleitung bei den neuen Grundstücken anzumerken und die vorzeitige Grundbuchsberichtigung ersichtlich zu machen.
(5) Die gemäß Paragraph 107, erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Absatz 4, vom Grundbuchsgericht erst im Anschluß an die Mitteilung der Behörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gelöscht werden.
Paragraph 111,
(entfällt)
4. Abschnitt
Besondere Verfahrensbestimmungen und Kosten
Paragraph 112,
Kundmachungen
(1) Alle nach diesem Gesetz zu erlassenden Verordnungen sind in den “Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung” kundzumachen sowie zur Information an den Amtstafeln der Behörde und der Gemeinden, in denen die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke liegen, anzuschlagen und den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern mitzuteilen.
(2) Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnungen beginnt, wenn darin nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück der “Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung”, welches die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
Paragraph 113,
Eigentumsbeschränkungen während des Verfahrens und Überleitungsbestimmungen
(1) Die Behörde hat, soweit es für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist und hiedurch nicht Bergbauzwecken dienende Grundstücke oder bestehende Gewinnungsberechtigungen berührt werden, in der Einleitungsverordnung (Paragraph 3,), bei Flurbereinigungen, Teilungen oder Regelungen mit Bescheid, jene Anordnungen zu treffen, die zur Sicherung einer geordneten Bewirtschaftung der einbezogenen Grundstücke während des Verfahrens erforderlich sind. Sie hat insbesondere zu verfügen, daß bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einbezogenen Grundstücken
Die Bewilligung ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Erfolg des Verfahrens beeinträchtigen könnte.
(2) Der Plan über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,), die neue Flureinteilung im Zuge des Zusammenlegungsplanes (Paragraph 21,) oder im Falle der Anordnung der vorläufigen Übernahme (Paragraph 22,) sind bis zur Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes rechtswirksamen überörtlichen Planungen gemäß den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, gleichzuhalten.
(3) Sind entgegen den gemäß Absatz eins, verfügten Beschränkungen auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb angemessener Frist zu verfügen.
(4) Die Organe der Behörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung eines Agrarverfahrens jedes Grundstück zu betreten, zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie haben dabei mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Vermeidung jeder nicht unbedingt notwendigen Schädigung fremder Interessen vorzugehen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.
(5) Die Ausführung von behördlich festgelegten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 14,) ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme (Paragraph 22,) oder vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zu dulden.
(6) Soweit in den Fällen der Absatz 4 und 5 Schäden verursacht werden, haben die Grundeigentümer, Pächter oder Fruchtnießer gegenüber der Zusammenlegungsgemeinschaft Anspruch auf Schadloshaltung.
(7) Die Behörde hat, falls erforderlich, durch Überleitungsbestimmungen für einen angemessenen Übergang in die neue Flureinteilung zu sorgen. Sie hat insbedondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.
(8) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
Paragraph 114,
Kosten
(1) Die Parteien haben unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, zu tragen:
(2) Die sich gemäß Absatz eins, für die Parteien ergebenden Kosten fallen bei Zusammenlegungsverfahren den Zusammenlegungsgemeinschaften, bei Flurbereinigungsverfahren den Flurbereinigungsgemeinschaften oder bei Nichtbestand solcher den Parteien unmittelbar, bei Einzelteilungs- und Regelungsverfahren den Agrargemeinschaften, bei Sonderteilungsverfahren den ausscheidenden Mitgliedern zur Last.
Paragraph 115,
Kostenaufteilung
(1) Die gemäß Paragraph 114, anfallenden Kosten sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach dem Verhältnis der Werte der Grundabfindungen, bei Regelungen (Paragraph 84,) nach dem Verhältnis der Größen der Anteilsrechte auf die Parteien umzulegen. Die Beiträge sind nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes in Teilbeträgen einzuheben, die, solange der Aufteilungsschlüssel noch nicht feststeht, nach einem vorläufigen Schlüssel vorzuschreiben und als Abschlagszahlungen zu verrechnen sind. Der Aufteilungsschlüssel ist der Zusammenlegungsgemeinschaft von der Behörde mitzuteilen. Innerhalb eines Jahres nach dieser Mitteilung hat die Zusammenlegungsgemeinschaft eine Abrechnung der bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen durchzuführen. Die Aufteilung eines Restguthabens nach Erfüllung aller Verpflichtungen durch die Zusammenlegungsgemeinschaft hat nach jenem Aufteilungsschlüssel zu erfolgen, der der letzten Kostenvorschreibung zugrunde lag.
(2) Den Eigentümern von nicht dem Verfahren unterzogenen Grundstücken oder von Grundstücken, die nur für eine Neuvermessung herangezogen wurden (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3,) und die aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen. Diese Beitragspflicht haftet als Grundlast auf den Grundstücken, für die sie festgesetzt wird.
(3) Die Behörde muß Parteien, die aus dem Verfahren keine oder nur geringfügige Vorteile ziehen, auf ihren Antrag von den Kosten ganz oder teilweise (Vermessung und Kennzeichnung bzw. gemeinsame Anlagen) befreien. Solche Anträge müssen vor Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Einzelteilungsplan eingebracht werden. Partei in diesem Verfahren ist außer dem Antragsteller nur die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft.
Paragraph 116,
Kosteneinbringung
(1) Die Kostenbeiträge sind mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.
(2) Für rückständige Kostenbeiträge können den Parteien gesetzliche Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstag (Absatz eins,) angerechnet werden.
(3) Für die Eintreibung der rückständigen Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,. Den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften wird als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung der Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt. Sie haben die Vollstreckung zu veranlassen.
5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Paragraph 117,
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
Dies gilt nur unter der Voraussetzung, daß die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 7.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Paragraph 57, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2002,).
Paragraph 118,
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführt werden, sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt 3800, zu leisten.
Paragraph 119,
Inkrafttreten des Gesetzes; Außerkraftsetzung bisher
geltender Gesetze und Verordnungen
(1) Dieses Gesetz tritt nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an welchem das die Kundmachung dieses Gesetzes enthaltende Stück des Landesgesetzblattes ausgegeben und versendet wurde. Mit diesem Zeitpunkt verlieren die Gesetze vom 3. Juni 1886, LGBl. Nr. 39, vom 3. Juni 1886, LGBl. Nr. 40, vom 3. Juni 1886, LGBl. Nr. 41, vom 30. Juni 1912, LGBl. Nr. 126, vom 25. Juni 1926, LGBl. Nr. 166 (insoweit Übertretungen des FLG in Betracht kommen), vom 27. November 1928, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1929,, ferner die Verordnungen vom 8. Feber 1887, Landesgesetzblatt Nr. 20, und vom 10. Februar 1914, LGuVBl. Nr. 21, ihre Geltung.
(2) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
Paragraph 120,
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: