Niederösterreich
6645-6
NÖ LANDWIRTSCHAFTLICHES FÖRDERUNGSFONDS- UND SIEDLUNGSGESETZ
20.11.2013
NÖ LANDWIRTSCHAFTLICHES FÖRDERUNGSFONDS- UND SIEDLUNGSGESETZ | |||
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6645-0 | Wiederverlautbarung | 85/72 | 1972-10-19 |
| Blatt 1-3 | ||
6645-1 | 1. Novelle | 109/77 | 1977-09-23 |
| Blatt 3, 4 | ||
6645-2 | 2. Novelle | 71/81 | 1981-05-19 |
| Blatt 3, 4 | ||
6645-3 | 3. Novelle | 46/91 | 1991-04-08 |
| Blatt 1-6 | ||
6645-4 | 4. Novelle | 134/01 | 2001-10-17 |
| Blatt 4 | ||
6645-5 | 5. Novelle | 112/05 | 2005-12-22 |
| Blatt 4, 5 | ||
6645-6 | 6. Novelle | 92/13 | 2013-11-20 |
| Blatt 1, 2, 3, 3a | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 in Ausführung des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes 1967, BGBl. Nr. 79 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 358 aus 1971,, beschlossen:
Änderung des NÖ landwirtschaftlichen Förderungsfonds- und Siedlungsgesetzes
Artikel I
Das landwirtschaftliche Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz, Landesgesetzblatt 6645, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Der Landesrat: |
Anlage
NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz
römisch eins.
Ausführungsbestimmungen zum landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1971,.
Paragraph eins,
(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchzuführen.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
Paragraph 2,
(1) Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
(2) Die in Absatz eins, Ziffer 6, bezeichneten Erwerbsvorgänge durch den voraussichtlichen Betriebsnachfolger gelten dann nicht als Gegenstand von Siedlungsverfahren im Sinne des Absatz eins,, wenn dieser nicht binnen acht Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.
Paragraph 3,
(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag von im Paragraph 5, Absatz eins, genannten physischen oder juristischen Personen durchzuführen.
(2) Die Beschaffung oder Bereitstellung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.
(3) Falls es dem Ziel dieses Gesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) dienlich ist, sind Siedlungsverfahren in Verbindung mit anderen Maßnahmen der Bodenreform durchzuführen.
Paragraph 4,
(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (Paragraph eins, Absatz 2,) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (Paragraph eins, Absatz 2,) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(2) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz 2, entsprechen und einen der im Paragraph 2, aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Absatz eins,) mit Bescheid festzustellen.
(3) In gleicher Weise wie gemäß Absatz 2, hat die Behörde vorzugehen, wenn ihr von Parteien ein der Zielsetzung des Paragraph eins, Absatz 2, entsprechender Erwerbsvorgang, der im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgte, bekanntgegeben wird.
(4) Von den stattgebenden oder ablehnenden Entscheidungen gemäß Absatz eins,, 2 und 3 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.
Paragraph 5,
(1) Einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, können stellen
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind
(3) Siedlungsträger gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind die land- und forstwirtschaftliche Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich, reg. Gen. m. b. H., und der NÖ landwirtschaftlicher Förderungsfonds. Die Siedlungsträger haben die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (Paragraph 2,) zur Verfügung zu stellen sowie geeignete Siedlungswerber (Absatz eins, Ziffer eins,) auszuwählen.
Paragraph 6,
(1) Mehrere der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen können auf Antrag mit Bescheid zu einer Siedlungsgemeinschaft zusammengefaßt werden, wenn zur erfolgreichen Durchführung eines Siedlungsverfahrens die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der einzelnen Siedler (Mitglieder der Gemeinschaft) erforderlich ist.
(2) Die Siedlungsgemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Die Organisation der Siedlungsgemeinschaft wird durch die Satzung, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft aufzustellen ist, bestimmt. Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung Gewähr dafür bietet, daß die Siedlungsgemeinschaft ihren Zweck gemäß Absatz eins, erfüllen kann. Die Satzung hat insbesondere zu enthalten:
(4) Die Angelegenheiten der Siedlungsgemeinschaft bedürfen, soweit sie nicht auf Grund der Satzung vom Obmann oder einem anderen Vertretungsorgan zu besorgen sind, der Beschlußfassung durch die Vollversammlung. Der Obmann vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung und vertritt die Siedlungsgemeinschaft nach außen.
(5) Die Siedlungsgemeinschaft ist mit Bescheid aufzulösen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung weggefallen sind.
Paragraph 7,
(1) Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie gegebenenfalls zu Gunsten von Siedlungsträgern Wiederkauf- und Vorkaufsrechte begründet werden. Weiters kann eine Kulturumwandlung von der Zustimmung der Behörde abhängig gemacht werden.
(2) Diese Rechte oder Verpflichtungen sind mit längstens 25 Jahren zu befristen.
(3) Veräußerungs- und Belastungsverbote können im Grundbuch eingetragen werden und sind dann auch gegen Dritte wirksam.
(4) Entscheidungen, mit denen Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte (Absatz eins,) begründet werden, sind öffentliche Urkunden im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,.
(5) Durch Verordnung der Landesregierung ist zu regeln, in welchen Siedlungsverfahren die im Absatz eins, angeführten Verbote oder Rechte grundbücherlich sicherzustellen sind. Hiebei sind die Bedeutung der Siedlungsmaßnahme und das Ausmaß der Förderung (Paragraph 12,) sowohl im Einzelfalle als auch für ein bestimmtes Gebiet zu berücksichtigen.
Paragraph 8,
Die Behörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf die Ziele des Verfahrens (Paragraph eins, Absatz 2,) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß des Siedlungsverfahrens verständigen. Die Vorschriften der Paragraphen 96 bis 101 des Flurverfassungs-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 208 aus 1934,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 221 aus 1971,, sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 9,
Bescheide nach Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 3, die der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, nicht entsprechen oder keinen der im Paragraph 2, aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Litera , AVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,).
Paragraph 9 a,
Landesverwaltungsgericht
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus drei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Agrartechnik und Landwirtschaft. Der oder die Vorsitzende kann gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein.
(2) Als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Personen mit Reifeprüfung und einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet bestellt werden. Für jeden fachkundigen Laienrichter oder jede fachkundige Laienrichterin ist jeweils mindestens ein Ersatzrichter oder eine Ersatzrichterin zu bestellen.
(3) Soweit ein fachkundiger Laienrichter oder eine fachkundige Laienrichterin Bediensteter oder Bedienstete des Landes Niederösterreich ist, erfolgt die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter oder fachkundige Laienrichterin in Ausübung des Dienstes. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch sinngemäß nach Paragraph 53 a, AVG.
römisch II.
Niederösterreichischer landwirtschaftlicher
Förderungsfonds
Paragraph 10,
(1) Ein Fonds wird errichtet
(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ landwirtschaftlicher Förderungsfonds”. Er besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3) Der Fonds hat seinen Sitz am Sitz der Landesregierung.
(4) Verwertet der Fonds als Siedlungsträger Grundstücke, die
und erzielt er aus der Verwertung einen Überschuß, so ist dieser im Sinne des Absatz eins, zu verwenden.
Paragraph 11,
Der Fonds erhält seine Mittel aus
Paragraph 12,
Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Geschäftsführer.
Paragraph 12, a
(entfällt)
Paragraph 13,
(1) Das Kuratorium besteht aus sovielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Landesregierung vorgesehen sind.
(2) Der Geschäftsführer nimmt mit beschließender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil und führt den Vorsitz.
(3) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung von den Landtagsklubs vorzuschlagen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.
(4) Für jedes Mitglied und den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Paragraph 14,
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums sind von der Landesregierung für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen.
Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von 3 Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die in gleicher Weise und in gleicher Anzahl bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von demselben Landtagsklub vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.
(3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt
(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und 4 unverzüglich zu besetzen. Die Nachbesetzung erfolgt für die Dauer der laufenden Legislaturperiode des Landtages.
Paragraph 15,
(1) Geschäftsführer ist das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Geschäftsführers in der Vorsitzführung (Paragraph 13, Absatz 2,) Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen. Die Stellvertreter werden über Vorschlag jener Landtagsklubs, denen die Landeshauptmannstellvertreter angehören, in der gleichen Anzahl wie diese, bestellt.
Paragraph 16,
(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.
(2) Der Geschäftsführer hat im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Er hat insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich dem Kuratorium vorbehalten sind, insbesondere die Vergabe von Förderungen bis zu einer Wertgrenze von €
15.000,–; über diese Förderungen ist im Kuratorium halbjährlich zu berichten.
(3) Die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds erfolgt unter Voransetzung der vollen Bezeichnung des Fonds durch den Geschäftsführer.
(4) Der Geschäftsführer kann Bedienstete des Amtes der NÖ Landesregierung zur rechtsverbindlichen Zeichnung bevollmächtigen.
Paragraph 17,
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung
(2) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Beschlußfassung durch die Landesregierung.
(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums und die Richtlinien für die Geschäftsführung bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben festzulegen:
Paragraph 18,
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Geschäftsführer mindestens zweimal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung so zeitgerecht einzuberufen, daß – von dringenden Fällen abgesehen – zwischen Zustellung der Einladung und Zeitpunkt der Sitzung ein Zeitraum von mindestens acht Tagen liegt. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe eines Grundes schriftlich verlangen, hat der Geschäftsführer eine Sitzung innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn zu seiner Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder, sowie der Geschäftsführer oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter teilnimmt.
(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, welcher der Geschäftsführer (sein Stellvertreter) beigetreten ist. Über das Verhandlungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Kuratoriums und des Geschäftsführers ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Kuratorium.
(6) Im Falle der Befangenheit eines Mitgliedes sind die Bestimmungen des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Über Beschluß des Kuratoriums hat der Geschäftsführer Auskunftspersonen beizuziehen.
(8) Die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Kuratorium vom Amt der NÖ Landesregierung beigestellt.
Paragraph 19,
Im Fonds sind für die Förderungsbereiche
– Landwirtschaft
– Wohnbaumaßnahmen
– Siedlungsverfahren
eigene Verrechnungseinheiten einzurichten.
Paragraph 20,
Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land Niederösterreich.
Paragraph 21,
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der NÖ Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(2) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich bis längstens 1. Oktober des folgenden Jahres zu berichten.
(3) Die Öffentlichkeit ist über die Förderungsmaßnahmen des Fonds in geeigneter Weise zu unterrichten.
Paragraph 22,
(1) Die Förderung durch den Fonds kann erfolgen durch
– Darlehen
– Beiträge
– Dienstleistungen (Beratungen)
(2) Förderungsempfänger können sein
– Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines bäuerlichen
Betriebes in Niederösterreich oder
– bäuerliche Gemeinschaften in Niederösterreich, wie
insbesondere Maschinengemeinschaften, Hackgutgemeinschaften, Güterweggemeinschaften, Beteiligungsgemeinschaften an Biomasse – Fernheizwerken
(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Paragraph 23,
Der Fonds ist berechtigt, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte Daten des Förderungswerbers und seiner Angehörigen zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
römisch III.
Abgabenrechtliche Bestimmungen
Paragraph 24,
Für die Durchführung von Amtshandlungen im Landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt 3800, zu entrichten.