Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6300-3

Titel

NÖ Tierzuchtgesetz 2008

Ausgabedatum

20.11.2013

Text

 

NÖ Tierzuchtgesetz 2008

 

6300-0

Stammgesetz

1/09

2009-01-16

 

Blatt 1-40 CELEX: [ 377L0504, 384D0247, 384D0419, 387L0328, 388L0661, 389L0361, 389D0501, 389D0502, 389D0503, 389D0504, 389D0505, 389D0506, 389D0507, 389L0608, 390L0118, 390L0119, 390D0254, 390D0255, 390D0256, 390D0257, 390D0258, 390L0425, 390L0427, 391L0174, 392D0353, 392D0354, 396D0078, 396D0079, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0024, 32005L0036, 32005D0375, 32005D0379, 32006D0427, 32007D0371]

6300-1

1. Novelle

2/11

2011-01-03

 

Blatt 1, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 21, 23, 24, 25, 25a, 29, 31 CELEX: [32008L0073, 32009L0157, 32009D0712]

6300-2

2. Novelle

68/12

2012-07-19

 

Blatt 31, 31a
CELEX: [32009L0050, 32011L0098]

6300-3

3. Novelle

86/13

2013-11-20

 

Blatt 16, 18, 21, 23, 27, 30a, 31
[CELEX: 32011L0051, 32011L0095]

Ausgegeben am
20.11.2013

Jahrgang 2013
86. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008

Artikel I

Das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, Landesgesetzblatt 6300, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 15, Absatz 3 und 5 entfällt das Wort “erstinstanzlichen”.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 15, Absatz 4, wird das Wort “Berufungen” durch das Wort “Beschwerden” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 15, Absatz 5, letzter Satz wird die Wortfolge “des Bescheides” durch die Wortfolge “der behördlichen Entscheidung” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 18, Absatz 11, wird das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 21, Absatz eins, zweiter und dritter Satz entfallen.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 21, Absatz 2, wird das Wort “Vertragstaates” durch das Wort “Vertragsstaates” ersetzt.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 23, Absatz eins, wird nach dem Wort “Bescheide” die Wortfolge “und Erkenntnisse” eingefügt.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 23, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 24, Absatz eins,, 2 und 3 wird das Wort “Vertragstaates” durch das Wort “Vertragsstaates” ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 24, wird nach dem Wort “Bescheiden” die Wortfolge “und Erkenntnissen” eingefügt.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 30, erhält die (bisherige) Ziffer 41 die Bezeichnung Ziffer 43,

  1. Ziffer 12
    Paragraph 30, Ziffer 41, (neu) und Ziffer 42, lauten:

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Pernkopf

Inhaltsverzeichnis

§§

 


Abschnitt 1:


Allgemeine Bestimmungen


Anwendungsbereich und Ziel


1


Begriffsbestimmungen


2


Abschnitt 2:


Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung
und Zuchtwertschätzung, Daten


Anerkennungsvoraussetzungen für
Zuchtorganisationen


3


Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen


4


Änderungen bei Zuchtorganisationen


5


Widerruf der Anerkennung und Ermächtigung zur
Durchführung der Leistungsprüfung und
Zuchtwertschätzung


6


Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder
Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten
anerkannten Zuchtorganisationen


7


Rechte und Pflichten von anerkannten
Zuchtorganisationen


8


Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung


9


Datenveröffentlichung, Datenübermittlung


10


Abschnitt 3:


Übereignung oder Überlassung
von (Zucht)Tieren und Abgabe
von Samen, Eizellen und
Embryonen sowie deren
Verwendung


Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren


11


Verwendung von Tieren im Natursprung


12


Abgabe von Samen


13


Verwendung von Samen


14


Erbfehler, Missbildungen und Sterilitäten


15


Abgabe von Eizellen und Embryonen


16


Verwendung von Embryonen


17


Besamungstechniker oder Besamungstechnikerin,
Eigenbestandsbesamer oder
Eigenbestandsbesamerin


18


Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach
Unionsrecht


19


Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der
Anerkennung von Berufsqualifikationen


20


Abschnitt 4:


Behörden, Tierzuchtrat,
Überwachung, Außenverkehr,
Verordnungen, Gemeinden,
Strafbestimmungen


Behörden


21


Tierzuchtrat


22


Verfahren, Überwachung, Ausnahmen


23


Auskunfts-, Veröffentlichungs- und
Mitteilungs-
pflichten innerhalb der EU, Zusammenarbeit
der Behörden


24


Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach
Unionsrecht


25


Verordnungen


26


Verpflichtungen der Gemeinden


27


Strafbestimmungen


28


Abschnitt 5:


Schlussbestimmungen


Übergangsbestimmungen


29


Umgesetzte EU-Rechtsakte


30


Inkrafttreten, Außerkrafttreten


31

 


Anlage 1:


Anforderungen an die Anerkennung von
Zuchtorganisationen


Anlage 2:


Anforderungen an Zuchtbücher und
Zuchtregister und an die Eintragung in
Zuchtbücher und Zuchtregister


Anlage 3:


Anforderungen an Leistungsprüfungen und
Zuchtwertschätzung


Anlage 4:


Anforderungen an Zuchtbescheinigungen
und Herkunftsbescheinigungen


Anlage 5:


Anforderungen an Bescheinigungen für
Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus
Drittstaaten

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich und Ziel

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von

  1. Ziffer eins
    Rindern (einschließlich Büffeln),

  1. Ziffer 2
    Schweinen,

  1. Ziffer 3
    Schafen,

  1. Ziffer 4
    Ziegen, sowie

  1. Ziffer 5
    Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,

  1. Ziffer eins
    die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,

  1. Ziffer 2
    die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,

  1. Ziffer 3
    zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und

  1. Ziffer 4
    die genetische Vielfalt zu erhalten.

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. Ziffer eins
    Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;

  1. Ziffer 2
    Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchter oder Züchterinnen wenn auch nur mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben und die ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt;

  1. Ziffer 3
    Zuchtunternehmen: ein Betrieb, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt; als Sitz des Zuchtunternehmens gilt der Standort der Geschäftsstelle, von der aus die Durchführung des Kreuzungszuchtprogramms geleitet wird;

  1. Ziffer 4
    Ursprungszuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die Grundsätze im Sinne von Ziffer 3, Litera , des Anhanges zur Entscheidung 92/353/EWG (Paragraph 30, Ziffer 25,) aufgestellt hat und das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt und, sofern sie ihren Sitz in Niederösterreich, in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat hat, als solche anerkannt ist;

  1. Ziffer 5
    Filialzuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die als Zuchtorganisation anerkannt ist, die die Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß Ziffer 4, einhält;

  1. Ziffer 6
    Räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine anerkannte Zuchtorganisation auf Grund der behördlichen Anerkennung ihr Zuchtprogramm durchführen darf;

  1. Ziffer 7
    Grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich: räumlicher Tätigkeitsbereich, soweit dieser in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten liegt;

  1. Ziffer 8
    Zuchtbuch: ein von einer Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Abstammung sowie der Leistungen;

  1. Ziffer 9
    Zuchtregister: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Herkunft;

  1. Ziffer 10
    Zuchtprogramm: die Festlegung von Zuchtziel, Zuchtpopulation, Zuchtmethode, Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung, Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtverwendung selektierter Tiere und Erfolgskontrolle für eine Rasse samt allfälliger Regelungen für einen Prüfeinsatz;

  1. Ziffer 11
    Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren, wobei diese auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen umfassen; im Falle eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest);

  1. Ziffer 12
    Zuchtwertschätzung: ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen;

  1. Ziffer 13
    Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;

  1. Ziffer 14
    Zuchttier: ein Tier, das in

  1. Litera a
    einem Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),

  1. Litera b
    der Hauptabteilung eines Zuchtbuches einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder

  1. Litera c
    einem Zuchtregister einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist (registriertes Zuchttier);

  1. Ziffer 15
    Zuchtbescheinigung:

  1. Litera a
    für Zuchttiere: eine Urkunde mit Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres;

  1. Litera b
    für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Litera , zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;

  1. Litera c
    für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Litera , zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;

  1. Litera d
    für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Litera , zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;

  1. Ziffer 16
    Herkunftsbescheinigung:

  1. Litera a
    für Zuchtschweine: eine Urkunde mit Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchtschweinen in der Kreuzungszucht;

  1. Litera b
    für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Litera , zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;

  1. Litera c
    für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Litera , zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;

  1. Litera d
    für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß Litera , zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;

  1. Ziffer 17
    Besamungsstation: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

  1. Ziffer 18
    Samendepot: eine Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

  1. Ziffer 19
    Embryo-Entnahmeeinheit: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen;

  1. Ziffer 20
    Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;

  1. Ziffer 21
    Vertragsstaat: ein Staat, der

  1. Litera a
    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder

  1. Litera b
    über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Union zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt

und nicht der Europäischen Union angehört;

  1. Ziffer 22
    Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist.

Abschnitt 2

Zuchtorganisationen, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung, Daten

Paragraph 3,

Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen

(1) Eine Zuchtorganisation ist von der Behörde anzuerkennen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Sitz in Niederösterreich liegt;

  1. Ziffer 2
    in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tieren die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten EU-Rechtsakte erfüllt sind;

  1. Ziffer 3
    die Regeln für die Eintragung in das Zuchtbuch bzw. das Zuchtregister in der Zuchtbuchordnung bzw. der Zuchtregisterordnung in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 2 Spalte 2 und 3 bzw. Spalte 4 genannten EU-Rechtsakte entsprechen;

  1. Ziffer 4
    die Festlegungen für die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung in Hinblick auf die Züchtung von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren den Anforderungen der in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten EU-Rechtsakte bzw. in Hinblick auf die Züchtung von Equiden dem Zuchtziel und tierzuchtfachlichen Grundsätzen entsprechen.

Soll die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erfolgen, gilt Folgendes:

  1. Litera a
    Gelten dort auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen zwingende inhaltliche Regelungen für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, müssen die Festlegungen auch auf diese Regelungen abgestimmt sein;

  1. Litera b
    Gelten dort für die Zuständigkeit zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen Regelungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera ,, müssen diese eingehalten werden; bestehen dort keine solchen Regelungen, muss die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durch die Zuchtorganisation oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera , gewährleistet sein. Erfolgt die Durchführung nicht durch die Zuchtorganisation selbst, muss eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Zuchtorganisation und der von dieser beauftragten Stelle bestehen;

  1. Ziffer 5
    bei Züchtervereinigungen, die ein Zuchtbuch führen, keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe bestehen, die Anerkennung zu verweigern, weil durch die Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Zuchtprogramm einer für dieselbe Rasse anerkannten Züchtervereinigung gefährdet wird.

(2) Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgt entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation und setzt zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz eins, voraus:

  1. Ziffer eins
    für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation:

  1. Litera a
    die Zuchtorganisation hat in einem eigenen Dokument Grundsätze zu allen in Ziffer 3, Litera , des Anhanges zur Entscheidung 92/353/EWG (Paragraph 30, Ziffer 25,) genannten Punkten aufgestellt;

  1. Litera b
    ihr Zuchtprogramm entspricht den gemäß Litera , von ihr aufgestellten Grundsätzen;

  1. Litera c
    es ist noch keine Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt in Niederösterreich, einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat anerkannt worden;

  1. Litera d
    es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen und zuchthistorischen Gründe, die Führung des Zuchtbuches über den Ursprung der Rasse mit dem beantragten Namen einer Zuchtorganisation mit Sitz in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat vorzubehalten;

  1. Ziffer 2
    für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation:

  1. Litera a
    ihr Zuchtprogramm entspricht den Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß Ziffer eins, Litera ,

  1. Litera b
    es bestehen keine offenkundigen zuchtfachlichen Gründe, die Anerkennung für den räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben zu verweigern, weil die Equiden der Rasse, für deren Züchtung die Anerkennung beantragt wird, in ein Zuchtbuch einer bereits für den gleichen räumlichen Tätigkeitsbereich oder Teile desselben anerkannten Zuchtorganisation eingetragen werden können.

(3) Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Niederösterreichs oder des Gebietes anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, erfüllt sind, insbesondere die Zuchtorganisation in der Lage ist, ihr Zuchtprogramm ordnungsgemäß durchzuführen und eine angemessene Betreuung und Kontrolle der an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchter bzw. Betriebe zu gewährleisten.

(4) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich zumindest Niederösterreich umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss zumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglied- oder Vertragsstaaten vorsehen.

(5) Die Zuchtorganisation ist auf Antrag zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogrammes zu ermächtigen, soweit sie fachlich dazu geeignet ist,

  1. Ziffer eins
    für Niederösterreich,

  1. Ziffer 2
    für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, wenn dort eine gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera , auf nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen anwendbare, Paragraph 9, Absatz 3, vergleichbare Regelung besteht.

Paragraph 4,

Verfahren zur Anerkennung von

Zuchtorganisationen

(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:

  1. Litera a
    Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einem Zuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzes des Rechtsträgers;

  1. Litera b
    Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage und Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit;

  1. Litera c
    Name und Anschrift der zur Außenvertretung befugten Personen;

  1. Litera d
    Name und Anschrift von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 5/2008;

  1. Ziffer 2
    Angaben zum Personal und zur Infrastruktur der Zuchtorganisation:

  1. Litera a
    Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen und deren sachliche oder räumliche Zuständigkeitsaufteilung;

  1. Litera b
    Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung der Geschäftsstelle;

  1. Ziffer 3
    Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches, für den die Anerkennung beantragt wird;

  1. Ziffer 4
    Angabe der die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchführenden Stellen gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, insbesondere

  1. Litera a
    im Falle der Beantragung der Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen;

  1. Litera b
    im Falle der Beantragung der Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, soweit auf diesen oder dessen Teile Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera , zutrifft, Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieser beauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen, bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle zusätzlich auch das Dokument über die vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisation;

  1. Ziffer 5
    Zuchtprogramm.

(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich zu Absatz eins, enthalten:

  1. Ziffer eins
    für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation das Dokument gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera ,

  1. Ziffer 2
    für die Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation

  1. Litera a
    Rasse sowie Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehalten werden;

  1. Litera b
    eine Ausfertigung der Grundsätze gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera und eine Stellungnahme der Ursprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm gemäß Absatz eins, Ziffer 5, diesen festgelegten Grundsätzen entspricht, bei nicht deutscher Fassung auch in beglaubigter Übersetzung. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Grundsätze oder die Stellungnahme aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht vorlegen kann.

(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur die Antrag stellende Zuchtorganisation.

(4) Die Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (Paragraph 22,), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen.

(5) Die Behörde hat bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich den dort zuständigen Tierzuchtbehörden die Antragsunterlagen unter Einräumung einer zweimonatigen Frist zur allfälligen Mitteilung

  1. Ziffer eins
    von einer Anerkennung für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach dem Tierzuchtrecht der Union entgegenstehenden Umständen und

  1. Ziffer 2
    allfälliger in ihrem Zuständigkeitsbereich geltender Vorschriften, welche für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen von Bedeutung sind (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera ,),

zu übermitteln.

Die Behörde hat diese Tierzuchtbehörden von der Entscheidung über den Antrag zu informieren.

(6) Die Anerkennung bezieht sich auf:

  1. Ziffer eins
    Rasse,

  1. Ziffer 2
    räumlichen Tätigkeitsbereich,

  1. Ziffer 3
    Zuchtziel und Zuchtmethode,

  1. Ziffer 4
    Leistungsmerkmale,

  1. Ziffer 5
    Grundsätze der Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung,

  1. Ziffer 6
    Methode der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung und die diese durchführenden Stellen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,) sowie

  1. Ziffer 7
    bei Equiden zusätzlich: den Status als Ursprungs- zuchtbuch-Organisation und die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera , festgelegten Grundsätze oder als Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahme auf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegten Grundsätze.

(7) Entscheidungen über die Anerkennung bzw. die Versagung der Anerkennung von Zuchtorganisationen sind dem Bund mitzuteilen; im Falle der Versagung der Anerkennung einer Zuchtorganisation für Equiden jedoch nur dann, wenn die Versagung angefochten worden ist.

Paragraph 5,

Änderungen bei Zuchtorganisationen

(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung gemäß Paragraphen 3 und 4. Die Behörde hat dazu erforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (Paragraph 22,) einzuholen.

(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Paragraph 6,

Widerruf der Anerkennung und der Ermächtigung zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation

  1. Ziffer eins
    eine der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera und b und Ziffer 2, Litera ,, Absatz 3, oder Absatz 4, nicht mehr auf Dauer erfüllt oder

  1. Ziffer 2
    wiederholt ihre Pflichten gemäß Paragraph 8, verletzt.

(2) Werden die Widerrufsgründe gemäß Absatz eins, nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist Paragraph 3, Absatz 4, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.

(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.

(4) Die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ist für Niederösterreich oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist. Absatz 3, gilt sinngemäß.

Paragraph 7,

Tätigwerden von in anderen

Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten

Zuchtorganisationen

(1) In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Niederösterreich nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind, und sie der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein unter Nachweis ihrer Anerkennung und Mitteilung der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Angaben angezeigt haben.

(2) Für Züchtervereinigungen gilt zusätzlich:

  1. Ziffer eins
    Das Tätigwerden gemäß Absatz eins, setzt voraus, dass der ihnen in ihrem Anerkennungsakt für die Rasse eingeräumte räumliche Tätigkeitsbereich das gesamte Bundesland umfasst.

  1. Ziffer 2
    Das Tätigwerden gemäß Absatz eins, kann einer Züchtervereinigung, die ein Zuchtbuch führt, von der Behörde untersagt werden, wenn im Zeitpunkt der Anzeige in Hinblick auf die gezüchtete Rasse Gründe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, oder Absatz 2, Ziffer 2, Litera , entgegenstehen.

  1. Ziffer 3
    Solange eine nach Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 rechtmäßig tätige Züchtervereinigung einem Züchter oder einer Züchterin mit einem in Niederösterreich gehaltenen Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, den Erwerb der Mitgliedschaft oder die Eintragung des Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches ohne Vorliegen gerechtfertigter Gründe verweigert, kann die Behörde das weitere Tätigwerden der Züchtervereinigung in Niederösterreich untersagen.

(3) Änderungen gegenüber der Anzeige gemäß Absatz eins,, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Niederösterreich sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Paragraph 8,

Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen

(1) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen sind in Niederösterreich unmittelbar zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Soweit sich die Anerkennung auch auf einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie auf Grundlage der dort geltenden Rechtsordnung zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres Zuchtprogramms einzuhalten.

(2) Nur anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen ausstellen; diese haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten EU-Rechtsakte zu erfüllen. Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben für Tiere von an ihrem Zuchtprogramm teilnehmenden Züchtern oder Züchterinnen bzw. Betrieben auf deren Verlangen solche Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen.

(3) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken bzw. im Zuchtregister registrieren und nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie andere zuchtrelevante Dokumente, soweit sie dazu befugt sind, ausstellen. In anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Hinblick auf in Niederösterreich gehaltene Tiere diese Maßnahmen nur dann setzen, wenn sie gemäß Paragraph 7, tätig sind.

(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung Tiere, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen, hält, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn

  1. Ziffer eins
    sie zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit im Rahmen des Zuchtprogramms bereit und in der Lage ist und

  1. Ziffer 2
    nicht ausdrücklich in der Rechtsgrundlage der Züchtervereinigung genannte Ausschließungsgründe vorliegen.

Im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(5) Jedes Mitglied einer nach diesem Gesetz anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches dieser Züchtervereinigung.

(6) Die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen haben der Behörde hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für gemäß Paragraph 7, tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Niederösterreich.

(7) Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung zum Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera und b und Ziffer 2, Litera ,, Absatz 3 und Absatz 4, alle Unterlagen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera , in geltender Fassung vorzulegen.

Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, erlischt die Anerkennung.

(8) Eine nach diesem Gesetz anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenzuarbeiten. Dabei hat sie insbesondere

  1. Ziffer eins
    Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die genannten Zuchtorganisationen mit ihr in Kontakt treten können,

  1. Ziffer 2
    den genannten Zuchtorganisationen auf deren Verlangen eine Ausfertigung der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera , festgelegten Grundsätze zu übermitteln,

  1. Ziffer 3
    die genannten Zuchtorganisationen über eine rechtswirksame Änderung der Grundsätze gemäß Paragraph 5, Absatz eins, unverzüglich schriftlich zu informieren,

  1. Ziffer 4
    auf Verlangen der genannten Zuchtorganisationen oder auf Verlangen der Behörde, der Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates, bei der ein Verfahren anhängig ist, das eine der genannten Zuchtorganisationen betrifft, eine Stellungnahme abzugeben, ob das Zuchtprogramm den gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera , festgelegten Grundsätzen entspricht;

  1. Ziffer 5
    im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den genannten Zuchtorganisationen oder zwischen ihr selbst und einer der genannten Zuchtorganisationen auf Ersuchen angemessene Bemühungen zur gütlichen Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten zu unternehmen.

(9) Nach diesem Gesetz anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen haben ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Ziffer 3, Litera , des Anhanges zur Entscheidung 92/353/EWG (Paragraph 30, Ziffer 25,) in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis, Rechnung zu tragen.

(10) Bei Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist eine nach diesem Gesetz anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre gerechnet ab Einstellung sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, ist das Zuchtbuch der Behörde zwecks Aufbewahrung für diesen Zeitraum zu übergeben. Jedem Halter eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt war, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 9,

Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

(1) Außer in den Fällen gemäß Absatz 4, dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nur dann in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

  1. Ziffer eins
    von Zuchttieren stammen, die rechtmäßig in deren Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern eingetragen, vermerkt oder registriert sind,

  1. Ziffer 2
    nach den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 6, der Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen der jeweiligen Zuchtorganisation und

  1. Ziffer 3
    von einer Stelle gemäß Absatz 2, durchgeführt worden sind.

(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Absatz eins, erfolgt

  1. Ziffer eins
    in Niederösterreich gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 5, zur Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen ermächtigt ist;

  1. Ziffer 2
    im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich einer Zuchtorganisation:

  1. Litera a
    sofern in diesem hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen eine Regelung besteht, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gilt, durch die in dieser Regelung vorgesehenen Einrichtungen,

und

  1. Litera b
    sofern in diesem keine Regelung gemäß Litera , besteht, durch die Zuchtorganisation, soweit sie dazu fachlich geeignet ist, oder durch eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle.

(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Niederösterreich gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von gemäß Paragraph 7, tätigen in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, erfolgt nach den Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes gegen ein den Aufwand berücksichtigendes Entgelt durch die NÖ Landes- Landwirtschaftskammer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung oder eine von dieser beauftragte fachlich geeignete Stelle, soweit die Zuchtorganisation nicht von der Anerkennungsbehörde zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Niederösterreich ermächtigt wurde.

(4) Abweichend von Absatz eins, dürfen Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen in Zuchtbücher bzw. Zuchtregister von nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen und in Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durchführung der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten EU-Rechtsakte oder inhaltlich vergleichbarer Rechtsvorschriften bzw. bei Equiden nach tierzuchtfachlich angemessenen Grundsätzen durchgeführt worden sind und das Zuchttier

  1. Ziffer eins
    nicht die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt

und

  1. Ziffer 2
    entweder

  1. Litera a
    in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt bzw. in dem Zuchtregister registriert werden soll

oder

  1. Litera b
    mit einem im Zuchtbuch eingetragenen oder vermerkten bzw. in dem Zuchtregister registrierten Zuchttier verwandt ist.

Paragraph 10,

Datenveröffentlichung, Datenübermittlung

(1) Ergebnisse auf Grund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem nach den in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten EU-Rechtsakten erforderlichen Umfang zu veröffentlichen bzw. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.

(2) Nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß Paragraph 7, in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen sind auf deren begründetes Ersuchen jene Daten zu übermitteln, die Zwecken ihrer Zuchtbuch- oder Zuchtregisterführung, Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung dienen.

(3) Soweit auf Grund tierzuchtrechtlicher Vorschriften Daten bei nach diesem Gesetz anerkannten oder gemäß Paragraph 7, in Niederösterreich tätigen Zuchtorganisationen oder bei von diesen beauftragten Stellen erfasst sind, können diese Daten auf begründetes Ersuchen an die Zuchtorganisation an einen Dritten übermittelt werden, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z.B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dieser Absatz gilt für Daten gemäß Paragraph 8, Absatz 10, sinngemäß.

Abschnitt 3

Übereignung oder Überlassung von (Zucht)Tieren und Abgabe

von Samen, Eizellen und Embryonen sowie deren Verwendung

Paragraph 11,

Übereignung oder Überlassung von

Zuchttieren

(1) Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren – in Niederösterreich nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    es dauerhaft so gekennzeichnet oder im Fall eines Equiden so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und

  1. Ziffer 2
    der Person, der das Zuchttier übereignet oder überlassen wird,

  1. Litera a
    auf Verlangen eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigung (Absatz 2,) und

  1. Litera b
    im Falle eines Equiden der Equidenpass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl.Nr. L 149 vom 7.6.2008, Sitzung 3)

übergeben wird.

(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera , muss

  1. Ziffer eins
    bei einem Zuchttier aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat

  1. Litera a
    für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten EU-Rechtsakte oder

  1. Litera b
    im Fall eines Equiden die Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften jenes Staates, auf deren Grundlage das Tier in einem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, vorgesehen sind,

  1. Ziffer 2
    bei einem Zuchttier aus einem Drittstaat für die in Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 5 Spalte 2 genannten EU-Rechtsakte

erfüllen.

Paragraph 12,

Verwendung von Tieren im Natursprung

(1) Der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin hat dem Halter oder der Halterin der dem Vatertier in Niederösterreich zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein auszufolgen. Der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin hat über die Belegungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb des Vatertierhalters oder der Vatertierhalterin, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter oder der Vatertierhalterin und vom Halter oder der Halterin des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre ab Belegung aufbewahrt werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.

(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin auf Verlangen des Tierhalters oder der Tierhalterin des gedeckten Tieres entweder diesem oder dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter oder der Tierhalterin benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(4) Der Halter oder die Halterin von männlichen Tieren hat dafür Sorge zu tragen, dass unbeabsichtigtes Decken vermieden wird.

Paragraph 13,

Abgabe von Samen

(1) Samen darf unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen in Niederösterreich nur abgegeben werden

  1. Ziffer eins
    von Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

  1. Ziffer 2
    wenn er von einem Zuchttier stammt, das im Falle der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere

  1. Litera a
    einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten EU-Rechtsakte entspricht, oder

  1. Litera b
    zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation bestimmt ist,

  1. Ziffer 3
    wenn er so gekennzeichnet ist, dass er der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und

  1. Ziffer 4
    wenn er bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen oder deren Abschrift begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, sofern der Abnehmer oder die Abnehmerin nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

(2) Besamungsstationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit Standort in Niederösterreich sind befugt für von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten EU-Rechtsakte zu erfüllen.

Paragraph 14,

Verwendung von Samen

(1) Samen darf in Niederösterreich zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, entspricht.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der Paragraphen 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer oder Besamerinnen) durchführen:

  1. Ziffer eins
    zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte oder Tierärztinnen,

  1. Ziffer 2
    Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen oder

  1. Ziffer 3
    der Eigentümer oder die Eigentümerin, der Halter oder die Halterin oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerinnen).

(3) Der Besamer oder die Besamerin hat dem Halter oder der Halterin des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter oder von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Besamer oder die Besamerin hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Besamers oder der Besamerin,

  1. Ziffer 2
    Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,

  1. Ziffer 3
    Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist,

  1. Ziffer 4
    Betrieb des Halters oder der Halterin des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

  1. Ziffer 5
    Datum der Besamung.

Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber oder die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters oder der Tierhalterin entweder diesem oder dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter oder der Tierhalterin bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(5) Abweichend von Absatz eins, darf in Niederösterreich Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist.

Auf die Verwendung dieses Samens sind Absatz 3, Ziffer 3,

und Absatz 4, nicht anzuwenden.

Paragraph 15,

Erbfehler, Missbildungen und Sterilitäten

(1) Tierhalter oder Tierhalterinnen und Besamer oder Besamerinnen haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen und gehäuften Sterilitäten unverzüglich Bericht zu erstatten.

(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für Niederösterreich mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt;

  1. Ziffer 2
    die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die in Hinblick auf die Ziele diese Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind;

  1. Ziffer 3
    die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und

  1. Ziffer 4
    die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter und der Tierhalterinnen über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.

Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Bescheid von der Behörde unverzüglich aufzuheben.

(3) Die Behörde hat vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates (Paragraph 22,), sofern ein solcher eingerichtet ist, einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides gemäß Absatz 2, sowie dessen Wegfall zu informieren.

(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz 2, haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Absatz 2, oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat die Behörde unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Absatz 2, betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung für Niederösterreich zu verbieten; die Verordnung ist in geeigneter Weise kundzumachen und tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Wegfall der behördlichen Entscheidung ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.

Paragraph 16,

Abgabe von Eizellen und Embryonen

(1) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet veterinärrechtlicher Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Eizellen und Embryonen in Niederösterreich nur abgegeben werden

  1. Ziffer eins
    von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots, die nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassen sind,

  1. Ziffer 2
    wenn sie von Zuchttieren stammen,

  1. Ziffer 3
    wenn sie so gekennzeichnet sind, dass sie der zugehörigen Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können.

  1. Ziffer 4
    wenn sie von einer Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen oder deren Abschrift begleitet sind, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten EU-Rechtsakte erfüllt.

(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit Standort in Niederösterreich sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten EU-Rechtsakte zu erfüllen.

Paragraph 17,

Verwendung von Embryonen

(1) Embryonen dürfen in Niederösterreich nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, entsprechen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte oder Tierärztinnen (Embryo-Überträger oder Embryo-Überträgerin) durchführen.

(3) Der Embryo-Überträger oder die Embryo-Überträgerin hat dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter oder von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger oder die Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    Name und Anschrift des Embryo-Überträgers oder der Embryo-Überträgerin,

  1. Ziffer 2
    Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

  1. Ziffer 3
    Betrieb des Halters oder der Halterin des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

  1. Ziffer 4
    Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten EU-Rechtsakte erfüllt, auszuhändigen.

Paragraph 18,

Besamungstechniker oder

Besamungstechnikerin, Eigenbestandsbesamer oder

Eigenbestandsbesamerin

(1) Als Besamungstechniker oder Besamungstechnikerin oder Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerin dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.

(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,

  1. Ziffer eins
    die eine Ausbildung gemäß der Verordnung nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 14, erfolgreich abgeschlossen hat, oder

  1. Ziffer 2
    deren Ausbildung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, anerkannt ist.

(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn eine Person in den letzten fünf Jahren

  1. Ziffer eins
    wegen Tierquälerei oder Übertretung tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlicher Vorschriften gerichtlich rechtskräftig verurteilt oder

  1. Ziffer 2
    wegen Übertretung von tierschutz-, tierzucht- oder veterinärrechtlichen Vorschriften mehr als einmal rechtskräftig bestraft

worden ist.

(4) Abgesehen von den Fällen des Absatz 8, darf die Tätigkeit nach Absatz eins, erst aufgenommen werden, wenn sie der Behörde angezeigt wurde. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Absatz 3, besteht, vorzulegen. Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat den entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Strafregisterbescheinigung, der entsprechende Nachweis und die eidesstattliche bzw. die feierliche Erklärung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(6) Absatz 5, gilt sinngemäß für Vertragsstaats-, Drittstaats- und Familienangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(7) Wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht erfüllt sind, hat die Behörde die Tätigkeit als Besamungstechniker, Besamungstechnikerin, Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerin mit Bescheid zu untersagen.

(8) Besamungstechniker oder Besamungstechnikerinnen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Niederösterreich tätig sein. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Besamungstechnikers oder der Besamungstechnikerin am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.

(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 8, ist der Behörde im Vorhinein schriftlich zu melden.

Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Nachweis über die Staatsangehörigkeit;

  1. Ziffer 2
    Nachweis über die fachliche Eignung;

  1. Ziffer 3
    Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Besamungstechniker oder Besamungstechnikerin;

  1. Ziffer 4
    Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Besamungstechniker oder Besamungstechnikerin während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist.

(10) Die Meldung nach Absatz 9, ist jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Absatz 9, nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.

(11) Name, Geburtsdatum, Art der Tätigkeit (als Besamungstechniker oder Besamungstechnikerin oder Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerin) und Anschrift von Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz 4, angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit gemäß Absatz 9, gemeldet oder diese Meldung gemäß Absatz 10, erneuert haben, sind von der Behörde ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben; ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Entscheidungen gemäß Absatz 7, oder Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 6, bekannt zu geben.

Paragraph 19,

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht

(1) Die Landesregierung muss auf Antrag Ausbildungsnachweise einer Person mit einer Staatsangehörigkeit eines in Absatz 2, angeführten Staates mit Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 14, anerkennen, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, vorlegt, die den Artikel 13, Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 30, Ziffer 32,) entsprechen.

(2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Absatz eins :,

  1. Ziffer eins
    Mitgliedstaaten,

  1. Ziffer 2
    Vertragsstaaten,

  1. Ziffer 3
    Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Die antragstellende Person muss neben den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen einen Staatsangehörigkeitsnachweis vorlegen.

(4) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen.

(5) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(6) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines Anpassungslehrganges, der das zeitliche Ausmaß einer Ausbildung in einer Verordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 14, nicht überschreiten darf, oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

  1. Ziffer eins
    die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 14, unterscheiden, oder

  1. Ziffer 2
    der Beruf gemäß Absatz eins, im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antrag stellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach der Verordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 14, geforderten Ausbildung aufweist.

(7) Die Landesregierung muss bei einer Vorschreibung gemäß Absatz 6, festlegen,

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt und die Bewertung;

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle sowie die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, wobei die Sachgebiete auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung nach der Verordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 14 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers festzulegen sind.

(8) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können.

(9) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

Paragraph 20,

Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der Anerkennung von

Berufsqualifikationen

(1) Die Landesregierung hat mit den Behörden des Herkunftsmitgliedstaates der Antrag stellenden Person oder des Dienstleisters oder der Dienstleisterin zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(2) Die Landesregierung kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern

  1. Ziffer eins
    über die Verlässlichkeit, insbesondere das Vorliegen berufsspezifischer disziplinarrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen gegen die antragstellende Person oder den Dienstleister oder die Dienstleisterin;

  1. Ziffer 2
    über die Rechtsmäßigkeit der Niederlassung des Dienstleisters oder der Dienstleisterin;

  1. Ziffer 3
    über die Echtheit der von der antragstellenden Person oder vom Dienstleister oder von der Dienstleisterin vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;

  1. Ziffer 4
    über Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person oder des Dienstleisters oder der Dienstleisterin, die ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen;

  1. Ziffer 5
    die zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsnachweise mit den inländischen Befähigungsnachweisen erforderlich sind.

(3) Die Landesregierung hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung, die in Absatz 2, genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister oder eine niedergelassene Dienstleisterin oder eine antragstellende Person, der oder die seine oder ihre Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.

(4) Die Landesregierung hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen

  1. Ziffer eins
    über Fragen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in Paragraphen 18 und 19 geregelten Tätigkeiten auswirken können;

  1. Ziffer 2
    über Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers oder einer Dienstleistungsempfängerin gegen einen Dienstleister oder einer Dienstleisterin im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Ausübung der in Paragraphen 18 und 19 geregelten Tätigkeiten.

Den Behörden des Mitgliedstaates und gegebenenfalls dem Dienstleistungsempfänger oder der Dienstleistungsempfängerin sind das Ergebnis der Überprüfung und die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

Abschnitt 4

Behörden, Tierzuchtrat, Überwachung, Außenverkehr,

Verordnungen, Gemeinden, Strafbestimmungen

Paragraph 21,

Behörden

(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit nicht anders bestimmt, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich zuständig. Die Landesregierung ist gegenüber der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer weisungsbefugt und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des AVG.

(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in Niederösterreich eingeräumt werden soll, obliegt der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß Paragraph 7, hinzuweisen.

Paragraph 22,

Tierzuchtrat

Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, Absatz 2, B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 4, Absatz 4 und 15 Absatz 3, – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

Paragraph 23,

Verfahren, Überwachung, Ausnahmen

(1) Soweit es zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide und Erkenntnisse unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.

(2) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Zuchtorganisationen und den von ihnen beauftragten Stellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera , über die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen sowie der unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakte auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht obliegt der Behörde.

(3) Die Behörde hat die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften, Entscheidungen und vertraglichen Vereinbarungen erforderlich sind, zu treffen. Insbesondere kann sie

  1. Ziffer eins
    Verbote und Einschränkungen für

  1. Litera a
    Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen,

  1. Litera b
    eine nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisation in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich

aussprechen;

  1. Ziffer 2
    Dokumente einziehen, die unter Verletzung von Vorschriften dieses Gesetzes ausgestellt wurden und wesentliche züchterische Interessen beeinträchtigen können;

  1. Ziffer 3
    Samen, Eizellen oder Embryonen, auch vorläufig, sicherstellen und soweit dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung von Erbfehlern notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen;

  1. Ziffer 4
    anordnen, dass von einer nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisation

  1. Litera a
    Eintragungen in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister vorgenommen, berichtigt, unterlassen oder rückgängig gemacht werden oder

  1. Litera b
    die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert wird,

  1. Litera c
    Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden,

  1. Litera d
    die Überprüfung von Abstammungen durchgeführt oder veranlasst wird,

  1. Litera e
    die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt wird,

  1. Ziffer 5
    einer nach diesem Gesetz anerkannten Ursprungszuchtbuch-Organisation im Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz 8, auf Antrag eines dort genannten Berechtigten oder von Amts wegen Aufträge zur Erfüllung der Verpflichtung erteilen;

  1. Ziffer 6
    jedes nicht bewilligungspflichtige Tätigwerden, für das die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht mehr vorliegen, untersagen und damit in Zusammenhang ausgestellte Bescheinigungen einziehen.

(4) Alle vom sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Behörde auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.

(5) Organe der Behörde oder von dieser beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen

  1. Ziffer eins
    Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des oder der Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit sowie

  1. Ziffer 2
    sonstige Orte, an denen diesem Gesetz unterliegende Tätigkeiten ausgeübt werden oder werden sollen, zu Zeiten, an denen diese üblicherweise ausgeübt werden,

betreten.

(6) Die Berechtigung zum Betreten gemäß Absatz 5, umfasst auch die Befugnis,

  1. Ziffer eins
    Besichtigungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Blutproben und sonstige Proben zu entnehmen und

  1. Ziffer 2
    in Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen einzusehen.

(7) Von den Maßnahmen gemäß Absatz 5 und 6 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen gemäß Absatz 6, Ziffer 2, zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.

(8) Soweit es mit den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Zielen vereinbar ist, kann die Behörde auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen genehmigen

  1. Ziffer eins
    für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen, sowie für sonstige Versuchszwecke;

  1. Ziffer 2
    im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation – für die Entwicklung von Herkünften oder – für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests; sowie

  1. Ziffer 3
    für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

Wenn der Zweck der genehmigten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, kann die Ausnahmegenehmigung widerrufen werden.

Paragraph 24,

Auskunfts-, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten

innerhalb der EU, Zusammenarbeit der Behörden

(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates

  1. Ziffer eins
    alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu ermöglichen;

  1. Ziffer 2
    alle mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, das Ergebnis der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen mitzuteilen.

(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates

  1. Ziffer eins
    ihre, die Anwendung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften betreffenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen bekannt zu geben;

  1. Ziffer 2
    Betriebe, Orte, an denen Warenlager eingerichtet werden, gemeldete Warenbewegungen und Beförderungsmittel zu überwachen, wenn der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht;

  1. Ziffer 3
    alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um sie über Vorgänge zu informieren, die nach deren Ansicht den tierzuchtrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen.

(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen und die entsprechenden Schriftstücke zu übermitteln, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften für zweckdienlich erachtet. Dabei sind insbesondere die bei Zuwiderhandlungen verwendeten Mittel oder angewandten Methoden bekannt zu geben.

(4) Die Behörde hat der Europäischen Kommission Folgendes mitzuteilen:

  1. Ziffer eins
    Auskünfte über Waren, die bei erwiesenen oder vermuteten Übertretungen tierzuchtrechtlicher Vorschriften verwendet wurden;

  1. Ziffer 2
    Auskünfte über Methoden und Verfahren, die angewandt oder vermutlich angewandt worden sind, um tierzuchtrechtliche Vorschriften zu übertreten;

  1. Ziffer 3
    Angaben über Unzulänglichkeiten oder Lücken der tierzuchtrechtlichen Vorschriften, die bei deren Anwendung festgestellt oder vermutet wurden.

(5) Die Behörde hat der Europäischen Kommission von Amts wegen oder auf ihr begründetes Ersuchen alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, die sich auf erwiesene oder vermutete Übertretungen tierzuchtrechtlicher Vorschriften beziehen, die von besonderem Interesse auf Unionsebene sind. Besteht eine mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit dürfen die Auskünfte nach Anhörung der Beteiligten und der Europäischen Kommission veröffentlicht werden, wenn der Gefahr auf keine andere Weise begegnet werden kann.

(6) Die Behörde hat die Empfänger darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert wurden.

(7) Die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit wird durch die Absatz eins bis 5 nicht eingeschränkt.

(8) Die Behörde muss jede Verweigerung der Unterstützung begründen.

(9) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten mit einem deutlichen Hinweis veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben.

(10) Die Veröffentlichung gemäß Absatz 9, hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    jene gemäß Anhang römisch II Kapitel 2 Abschnitt römisch eins und Anhang römisch III der Entscheidung 2009/712/EG (Paragraph 30, Ziffer 39,) und

  1. Ziffer 2
    die für die Anerkennung zuständige Behörde, die Rasse(n) und den jeweiligen räumlichen Tätigkeitsbereich.

Der Titel der Veröffentlichung ist auch in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Daten in englischer Sprache angegeben werden.

(11) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz 9, eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.

Paragraph 25,

Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahren nach

Unionsrecht

(1) Zum Zweck des in Artikel 2, der Entscheidung der Kommission 92/354/EWG (Paragraph 30, Ziffer 26,) vorgesehenen Verfahrens zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten strittigen Fragen ist die Behörde ermächtigt,

  1. Ziffer eins
    mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten unmittelbar Kontakt aufzunehmen,

  1. Ziffer 2
    im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates eigene Organe zwecks Erhebung an Ort und Stelle in den anderen Mitgliedstaaten zu entsenden sowie

  1. Ziffer 3
    den von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates entsandten Organen Erhebungen an Ort und Stelle im Rahmen der in diesem Gesetz vorgesehenen behördlichen Befugnisse, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Organen der Behörde, zu ermöglichen

  1. Ziffer 4
    die Europäische Kommission über die beschlossenen Abhilfemaßnahmen zu unterrichten.

(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Absatz eins, unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

Paragraph 26,

Verordnungen

(1) Soweit es zur Umsetzung oder Durchführung der in Paragraph 30, genannten EU-Rechtsakte, zur Erfüllung der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, hat die Landesregierung nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften zu erlassen über

  1. Ziffer eins
    einzelne Anerkennungsvoraussetzungen für Zuchtorganisationen gemäß Paragraph 3 ;,

  1. Ziffer 2
    Inhalt und Form der Antragsunterlagen im Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2;

  1. Ziffer 3
    Inhalt und Form des Schriftverkehrs zur Mitteilung im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer Zuchtorganisation für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 4, Absatz 5 ;,

  1. Ziffer 4
    das Tätigwerden von in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten anerkannten Zuchtorganisationen gemäß Paragraph 7 ;,

  1. Ziffer 5
    nähere Anforderungen für die nach diesem Gesetz auszustellenden Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz 2, sowie Paragraph 16, Absatz 2 ;,

  1. Ziffer 6
    Inhalt und Form des jährlichen Berichtes von Zuchtorganisationen gemäß Paragraph 8, Absatz 6 ;,

  1. Ziffer 7
    die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen und die dazu erforderliche fachliche Eignung gemäß Paragraph 9, sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß Paragraph 10, Absatz eins ;,

  1. Ziffer 8
    Inhalt und Form des Belegscheins und der Aufzeichnungen über die Verwendung von Tieren im Natursprung gemäß Paragraph 12, Absatz eins ;,

  1. Ziffer 9
    die Abgabe von Samen zur Verwendung in einem Prüfeinsatz im Rahmen eines Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera ,

  1. Ziffer 10
    die Kennzeichnung von Samen für die Abgabe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3 ;,

  1. Ziffer 11
    Inhalt und Form des Besamungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer künstlichen Besamung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 ;,

  1. Ziffer 12
    die Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen für die Abgabe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 ;,

  1. Ziffer 13
    Inhalt und Form des Embryoübertragungsscheins und der Aufzeichnungen über die Durchführung einer Übertragung von Embryonen gemäß Paragraph 17, Absatz 3 ;,

  1. Ziffer 14
    Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zum Besamungstechniker oder zur Besamungstechnikerin und zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin zur Erlangung der fachlichen Eignung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 ;,

  1. Ziffer 15
    die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede gemäß Paragraph 19 ;,

  1. Ziffer 16
    den Umfang, in dem Ausbildungsnachweise gemäß Paragraph 19, als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach Ziffer 14, gelten.

  1. Ziffer 17
    weitere Angaben zur Veröffentlichung gemäß Paragraph 24, Absatz 10,

(2) Bei Änderungen

  1. Ziffer eins
    des in Paragraph 27, Absatz eins, genannten Rechtsaktes der Europäischen Union betreffend De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
    sowie

  1. Ziffer 2
    der in den Anlagen 1 bis 5 genannten EU-Rechtsakte

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung kundzumachen:

  1. Litera a
    den Titel und die Fundstelle des Rechtsaktes, durch den die Rechtsakte gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, geändert oder ersetzt werden,

  1. Litera b
    den Stichtag, ab dem die Rechtsakte gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, in der geänderten Fassung oder die diese Rechtsakte ersetzenden Rechtsakte anzuwenden sind.

Im Fall der Ziffer 2, hat die Kundmachung in einer Anlage eine Wiederverlautbarung der gesamten betroffenen Anlage samt Angabe des Stichtages, ab dem sie anzuwenden ist, zu enthalten.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei Änderung der von ihr erlassenen Verordnungen gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung unter Setzung einer angemessenen Frist festzulegen, inwieweit die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen verpflichtet sind, diese in Form eines ergänzenden Anerkennungsverfahrens gemäß Paragraph 5, nachzuvoll-ziehen.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung sind Ausbildungslehrgänge anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 14, erfüllen.

Paragraph 27,

Verpflichtungen der Gemeinden

(1) Unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor, ABl. Nr. L 337 vom 21. Dezember 2007, Sitzung 35, haben die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zur Erreichung des im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ziels dafür zu sorgen, dass für das Decken der vorhandenen weiblichen Rinder die erforderlichen männlichen Zuchttiere (bis zu 100 belegfähige Tiere einer Rasse, ein Vatertier) zur Verfügung stehen oder für das Halten dieser männlichen Zuchttiere bzw. zur Durchführung der künstlichen Besamung Beiträge zu leisten. Sind weniger als 50 belegfähige Rinder der gleichen Rasse vorhanden, ist der Förderung der künstlichen Besamung der Vorzug zu geben. Der Beitrag muss bei der Förderung der künstlichen Besamung mindestens 1/3 der jährlich von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer ermittelten landesüblichen Durchschnittskosten der künstlichen Besamung betragen. Diese Kosten sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.

(2) Im Falle der Vatertierhaltung ist bei öffentlicher sowie gemeinschaftlicher Zuchtverwendung dem Halter oder der Halterin ein einmaliger Beitrag zu den Anschaffungskosten zu leisten. Der Beitrag hat bei jährlich mindestens 100 nachgewiesenen Rinderbelegungen, mindestens 25 % der Anschaffungskosten und bei jährlich mindestens 50 nachgewiesenen Belegungen 12,5 % der Anschaffungskosten zu betragen. Der Beitrag gilt grundsätzlich für die Dauer der Zuchtverwendung, mindestens jedoch für 2 Jahre. Der Mindestbeitrag kann auf die Höhe des durchschnittlichen Fleischpreises für vergleichbare Mastkategorien (Maststiere) begrenzt werden.

(3) Die Gemeinde kann, soweit dies im Interesse der Tierzucht geboten ist, die Vatertierhaltung und künstliche Besamung auch bei Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Equiden im Rahmen der im Absatz eins, genannten Verordnung fördern.

Paragraph 28,

Strafbestimmungen

(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

  1. Ziffer eins
    anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung gemäß Paragraph 3, zu sein oder ohne Anzeige gemäß Paragraph 7, Absatz eins, erstattet zu haben,

  1. Ziffer 2
    die rechtzeitige Anzeige gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 3, unterlässt,

  1. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,

  1. Ziffer 4
    entgegen Paragraph 8, Absatz 3, Tiere in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister einträgt oder vermerkt bzw. für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt,

  1. Ziffer 5
    seiner Berichtspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 6, nicht nachkommt,

  1. Ziffer 6
    seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Paragraph 8, Absatz 8, nicht nachkommt,

  1. Ziffer 7
    seiner Verpflichtung, Änderungen der Grundsätze Rechnung zu tragen, gemäß Paragraph 8, Absatz 9, nicht nachkommt,

  1. Ziffer 8
    Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen Paragraph 9, Absatz eins, verwendet,

  1. Ziffer 9
    der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, nicht nachkommt,

  1. Ziffer 10
    Zuchttiere entgegen Paragraph 11, überlässt,

  1. Ziffer 11
    den Verpflichtungen in Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß Paragraph 12, nicht nachkommt,

  1. Ziffer 12
    Samen entgegen Paragraph 13, Absatz eins, abgibt oder entgegen Paragraph 14, Absatz eins, verwendet,

  1. Ziffer 13
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, oder Paragraph 16, Absatz 2, eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt,

  1. Ziffer 14
    eine künstliche Besamung entgegen Paragraph 14, Absatz 2, durchführt,

  1. Ziffer 15
    den Verpflichtungen in Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, nicht nachkommt,

  1. Ziffer 16
    Samen entgegen einem Verbot gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder 5 abgibt bzw. verwendet,

  1. Ziffer 17
    eine Eizelle oder einen Embryo entgegen Paragraph 16, Absatz eins, abgibt oder einen Embryo entgegen Paragraph 17, Absatz eins, verwendet,

  1. Ziffer 18
    die Übertragung eines Embryos entgegen Paragraph 17, Absatz 2, durchführt,

  1. Ziffer 19
    den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Embryonen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, nicht nachkommt,

  1. Ziffer 20
    entgegen Paragraph 18, Absatz eins,, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird,

  1. Ziffer 21
    in der Erklärung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, wahrheitswidrige Angaben macht,

  1. Ziffer 22
    seiner Auskunftsverpflichtung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, nicht nachkommt,

  1. Ziffer 23
    seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung gemäß Paragraph 23, Absatz 7, nicht nachkommt,

  1. Ziffer 24
    den in Verordnungen oder Bescheiden und Erkenntnissen, welche aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

(3) Die Strafgelder fließen dem Land zu.

Abschnitt 5

Schlussbestimmungen

Paragraph 29,

Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Endet die Befristung einer nach bisherigem Recht befristet erteilten Anerkennung jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlischt die Anerkennung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung gilt jedoch als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Absatz eins, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Niederösterreich als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragt. Sofern in dem anderen Bundesland, in dem die nach bisherigem Recht anerkannte Zuchtorganisation ihren Sitz hat, noch keine Regelung in Kraft getreten ist, die es der dort zuständigen Tierzuchtbehörde ermöglicht, eine Zuchtorganisation für Niederösterreich anzuerkennen, gilt die nach bisherigem Recht erteilte Anerkennung als vorläufige Anerkennung weiter. Dies gilt jedoch nur, wenn die Zuchtorganisation

  1. Ziffer eins
    vor Erlöschen der Anerkennung gemäß Absatz eins, gegenüber der Behörde eine schriftliche Erklärung abgibt, bei der zuständigen Tierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation für Niederösterreich als räumlichen Tätigkeitsbereich beantragen zu wollen, und

  1. Ziffer 2
    einen solchen Antrag innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer dies ermöglichenden Regelung bei der zuständigen Tierzuchtbehörde einbringt.

Die vorläufige Anerkennung erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung der zuständigen Tierzuchtbehörde über die Anerkennung für Niederösterreich als räumlichen Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in Niederösterreich nur mehr gemäß Paragraph 7, zulässig.

(3) In nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren zur Anerkennung gemäß Absatz 2, ist Paragraph 3, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 2, Litera , stehen einer Anerkennung für Niederösterreich oder für andere Bundesländer nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war;

  1. Ziffer 2
    Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c und Litera d, stehen einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation nicht entgegen, wenn die Zuchtorganisation im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Ursprungszuchtbuch-Organisation für die jeweilige Rasse anerkannt war.

(4) Über vollständige Anträge gemäß Absatz 2, hat die Behörde innerhalb eines Jahres zu entscheiden.

(5) Die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen von Besamungsstationen und Embryo- Entnahmeeinheiten (bisher: Embryotransfereinrichtungen) verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach bisherigem Recht für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für weitere 5 Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bzw. der Landesregierung oder der Veterinärbehörde dieser vorzulegen.

(6) Bisherige Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung gelten als Berechtigungen im Sinne dieses Gesetzes.

(7) Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen nach bisherigem Recht gelten als Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins,

(8) Für nach bisherigem Recht erteilte Ausnahmegenehmigungen gelten die Absatz eins,, 2 und 4 sinngemäß.

(9) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    vorgenommene Eintragungen in Zuchtbücher oder Zuchtregister sowie auf deren Grundlage ausgestellte Zuchtbescheinigungen oder Herkunftsbescheinigungen und

  1. Ziffer 2
    ausgestellte Dokumente wie z.B. Belegscheine, Besamungsscheine oder zu führende Aufzeichnungen

gelten als solche nach diesem Gesetz.

(10) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren ist Paragraph eins, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, maßgeblich. Alle anderen Verfahren sind formlos einzustellen und die Antragsteller unter Hinweis auf die nunmehr geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

Paragraph 30,

Umgesetzte EU-Rechtsakte

Durch dieses Gesetz werden folgende EU-Rechtsakte umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl.Nr. L 206 vom 12.8.1977, Sitzung 8);

  1. Ziffer 2
    Entscheidung 84/247/EWG der Kommission vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einführen (ABl.Nr. L 125 vom 12.5.1984, Sitzung 58);

  1. Ziffer 3
    Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl.Nr. L 237 vom 5.9.1984, Sitzung 11);

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl.Nr. L 167 vom 26.6.1987, Sitzung 54);

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl.Nr. L 382 vom 31.12.1988, Sitzung 36);

  1. Ziffer 6
    Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl.Nr. L 153 vom 6.6.1989, Sitzung 30);

  1. Ziffer 7
    Entscheidung 89/501/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, Sitzung 19);

  1. Ziffer 8
    Entscheidung 89/502/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, Sitzung 21);

  1. Ziffer 9
    Entscheidung 89/503/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, Sitzung 22);

  1. Ziffer 10
    Entscheidung 89/504/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1989, Sitzung 31);

  1. Ziffer 11
    Entscheidung 89/505/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, Sitzung 33);

  1. Ziffer 12
    Entscheidung 89/506/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, Sitzung 34);

  1. Ziffer 13
    Entscheidung 89/507/EWG der Kommission vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine (ABl.Nr. L 247 vom 23.8.1989, Sitzung 43);

  1. Ziffer 14
    Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl.Nr. L 351 vom 2.12.1989, Sitzung 34);

  1. Ziffer 15
    Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl.Nr. L 71 vom 17.3.1990, Sitzung 34);

  1. Ziffer 16
    Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl.Nr. L 71 vom 17.3.1990, Sitzung 36);

  1. Ziffer 17
    Entscheidung 90/254/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, Sitzung 30);

  1. Ziffer 18
    Entscheidung 90/255/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, Sitzung 32);

  1. Ziffer 19
    Entscheidung 90/256/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, Sitzung 35);

  1. Ziffer 20
    Entscheidung 90/257/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die die Zulassung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen zur Zucht und die Verwendung von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, Sitzung 38);

  1. Ziffer 21
    Entscheidung 90/258/EWG der Kommission vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl.Nr. L 145 vom 8.6.1990, Sitzung 39);

  1. Ziffer 22
    Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl.Nr. L 224 vom 18.8.1990, Sitzung 29);

  1. Ziffer 23
    Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl.Nr. L 224 vom 18.8.1990, Sitzung 55);

  1. Ziffer 24
    Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl.Nr. L 85 vom 5.4.1991, Sitzung 37);

  1. Ziffer 25
    Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl.Nr. L 192 vom 11.7.1992, Sitzung 63);

  1. Ziffer 26
    Entscheidung 92/354/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Vorschriften für die Koordinierung zwischen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl.Nr. L 192 vom 11.7.1992, Sitzung 66);

  1. Ziffer 27
    Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl.Nr. L 19 vom 25.1.1996, Sitzung 39);

  1. Ziffer 28
    Entscheidung 96/79/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl.Nr. L 19 vom 25.1.1996, Sitzung 41);

  1. Ziffer 29
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, Sitzung 44);

  1. Ziffer 30
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl.Nr. 158 vom 30.4.2004, Sitzung 77);

  1. Ziffer 31
    Richtlinie 2005/24/EG des Rates vom 14. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 87/328/EWG hinsichtlich Samendepots sowie der Verwendung von Eizellen und Embryonen reinrassiger Zuchtrinder (ABl.Nr. L 78 vom 24.3.2005, Sitzung 43);

  1. Ziffer 32
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.Nr. L 255 vom 30.9.2005, Sitzung 22);

  1. Ziffer 33
    Entscheidung 2005/375/EG der Kommission vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einem Anhang des Zuchtbuchs (ABl.Nr. L 121 vom 13.5.2005, Sitzung 87);

  1. Ziffer 34
    Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl.Nr. L 125 vom 18.5.2005, Sitzung 15);

  1. Ziffer 35
    Entscheidung 2006/427/EG der Kommission vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl.Nr. L 169 vom 22.6.2006, Sitzung 56);

  1. Ziffer 36
    Entscheidung 2007/371/EG der Kommission vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidungen 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl.Nr. L 140 vom 1.6.2007, Sitzung 49).

  1. Ziffer 37
    Artikel 2,, 4, 5 und 8 der Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (ABl.Nr. L 219 vom 14.8.2008, Sitzung 40);

  1. Ziffer 38
    Richtlinie 2009/157/EG des Rates vom 30. November 2009 über reinrassige Zuchtrinder (ABl.Nr. L 323 vom 10.12.2009, Sitzung 1);

  1. Ziffer 39
    Artikel eins, in Verbindung mit Anhang römisch II Kapitel 2 Abschnitt römisch eins und Anhang römisch III der Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich der Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden (ABl.Nr. L 247 vom 19.9.2009, Sitzung 13);

  1. Ziffer 40
    Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, Sitzung 17);

  1. Ziffer 41
    Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen (ABl.Nr. L 132 vom 19.5.2011, Sitzung 1);

  1. Ziffer 42
    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.Nr. L 337 vom 20.12.2011, Sitzung 9);

  1. Ziffer 43
    Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames

Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, Sitzung 1).

Paragraph 31,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2009, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Tierzucht in Niederösterreich (NÖ Tierzuchtgesetz), Landesgesetzblatt 6300–1, außer Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

              

Anlage 1

Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen

(zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,)

 


Tiere


Anforderungen an die
Anerkennung


1


2


Rinder


Anforderungen nach dem
Anhang der Entscheidung
der Kommission
84/247/EWG vom 27.
April 1984 zur
Festlegung der
Kriterien für die
Anerkennung von
Züchtervereinigungen
und
Zuchtorganisationen,
die Zuchtbücher für
reinrassige Zuchtrinder
halten oder einrichten
(ABl. Nr. L 125 vom
12.5.1984, Sitzung 58),
geändert durch die
Entscheidung der
Kommission 2007/371/EG
vom 29. Mai 2007 zur
Änderung der
Entscheidungen
84/247/EWG und
84/419/EWG hinsichtlich
Zuchtbücher für
Zuchtrinder (ABl.Nr. L
140 vom 1.6.2007, S.49).


Schweine

 


a) reinrassig


Anforderung nach dem
Anhang der Entscheidung
der Kommission
89/501/EWG vom 18. Juli
1989 über die Kriterien
für die Zulassung und
Kontrolle der
Züchtervereinigungen
und
Zuchtorganisationen,
die Herdbücher für
reinrassige
Zuchtschweine führen
oder einrichten (ABl.
Nr. L 247 vom
23.8.1989, Sitzung 19).


b) hybrid


Anforderungen nach dem
Anhang der Entscheidung
der Kommission
89/504/EWG vom 18. Juli
1989 über die Kriterien
für die Zulassung und
Kontrolle der
Züchtervereinigungen,
Zuchtorganisationen und
privaten Unternehmen,
die Register für
hybride Zuchtschweine
führen oder einrichten
(ABl.Nr. L 247 vom
23.8.1989, Sitzung 31).


Schafe und
Ziegen


Anforderungen nach dem
Anhang der Entscheidung
der Kommission
90/254/EWG vom 10. Mai
1990 über die Kriterien
für die Zulassung der
Züchtervereinigungen
und
Zuchtorganisationen,
die Zuchtbücher für
reinrassige Zuchtschafe
und -ziegen führen oder
anlegen (ABl. Nr. L 145
vom 8.6.1990, Sitzung 30).


Equiden


Anforderungen nach dem
Anhang der Entscheidung
der Kommission
92/353/EWG vom 11. Juni
1992 mit Kriterien für
die Zulassung bzw.
Anerkennung der
Zuchtorganisationen und
Züchtervereinigung, die
Zuchtbücher für
eingetragene Equiden
führen oder anlegen
(ABl. Nr. L 192 vom
11.7.1992, Sitzung 63).

              

Anlage 2

Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister

(zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8, Absatz 4 und 5 und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins,)

 


Tiere


Hauptabteilung des
Zuchtbuches


Besondere Abteilung des
Zuchtbuches


Zuchtregister


1


2


3


4


Rinder


Anforderungen nach
Artikel 1, 2, 4 und 5
der Entscheidung der
Kommission 84/419/EWG
vom 19. Juli 1984 über
die Kriterien für die
Eintragung in die
Rinderzuchtbücher (ABl.
Nr. L 237 vom 5.9.1984,
S. 11), geändert durch
die Entscheidung der
Kommission 2007/371/EG
vom 29. Mai 2007 zur
Änderung der
Entscheidungen
84/247/EWG und
84/419/EWG hinsichtlich
Zuchtbücher für
Zuchtrinder (ABl.Nr. L
140, vom 1.6.2007, Sitzung
49).


Anforderungen nach
Artikel 3 der
Entscheidung der
Kommission 84/419/EWG
vom 19. Juli 1984 über
die Kriterien für die
Eintragung in die
Rinderzuchtbücher
(ABl.Nr. L 237 vom
5.9.1984, Sitzung 11),
geändert durch die
Entscheidung der
Kommission 2007/371/EG
vom 29. Mai 2007 zur
Änderung der
Entscheidungen
84/247/EWG und
84/419/EWG hinsichtlich
Zuchtbücher für
Zuchtrinder (ABl.Nr. L
140 vom 1. 6. 2007, Sitzung
49).

 


Schweine

 

 

 


a) reinrassig


Anforderungen nach
Artikel 1, 2, 4 und 5
der Entscheidung der
Kommission 89/502/EWG
vom 18. Juli 1989 über
die Kriterien für die
Eintragung reinrassiger
Zuchtschweine in die
Herdbücher (ABl.Nr. L
247 vom 23.8.1989, Sitzung
21).


Anforderungen nach
Artikel 3 der
Entscheidung der
Kommission 89/502/EWG
vom 18. Juli 1989 über
die Kriterien für die
Eintragung reinrassiger
Zuchtschweine in die
Herdbücher (ABl.Nr. L
247 vom 23.8.1989, Sitzung
21).

 


b) hybrid

 

 


Anforderungen nach
Artikel 1 der
Entscheidung der
Kommission 89/505/EWG
vom 18. Juli 1989 über
die Kriterien für die
Eintragung in die
Register für hybride
Zuchtschweine (ABl. Nr.
L 247 vom 23.8.1989, Sitzung
33).


Schafe und
Ziegen


Anforderungen nach
Artikel 1, 2, 3 Absatz 2,
und Artikel 5 der
Entscheidung der
Kommission 90/255/EWG
vom 10. Mai 1990 über
die Kriterien für die
Eintragung reinrassiger
Zuchtschafe und -ziegen
in Zuchtbücher (ABl.Nr.
L 145 vom 8.6.1990, Sitzung
32), geändert durch die
Entscheidung der
Kommission 2005/375/EG
vom 11. Mai 2005 zur
Änderung der
Entscheidung 90/255/EWG
hinsichtlich der
Eintragung männlicher
Schafe und Ziegen in
einen Anhang des
Zuchtbuchs (ABl.Nr. L
121 vom 13.5.2005, Sitzung
87).


Anforderungen nach
Artikel 3 Absatz eins und 3
und Artikel 4 der
Entscheidung der
Kommission 90/255/EWG
vom 10. Mai 1990 über
die Kriterien für die
Eintragung reinrassiger
Zuchtschafe und -ziegen
in Zuchtbücher (ABl.Nr.
L 145 vom 8.6.1990, Sitzung
32), geändert durch die
Entscheidung der
Kommission 2005/375/EG
vom 11. Mai 2005 zur
Änderung der
Entscheidung 90/255/EWG
hinsichtlich der
Eintragung männlicher
Schafe und Ziegen in
einen Anhang des
Zuchtbuchs (ABl.Nr. L
121 vom 13.5.2005, Sitzung
87).

 


Equiden


Anforderungen nach
Artikel 1, 2 und 3 Abs.
2 der Entscheidung der
Kommission 96/78/EG vom
10. Januar 1996 zur
Festlegung der
Kriterien für die
Eintragung von Equiden
in die Zuchtbücher zu
Zuchtzwecken (ABl.Nr. L
19 vom 25.1.1996, Sitzung
39).


Anforderungen nach
Artikel 3 Absatz eins, der
Entscheidung der
Kommission 96/78/EG vom
10. Januar 1996 zur
Festlegung der
Kriterien für die
Eintragung von Equiden
in die Zuchtbücher zu
Zuchtzwecken (ABl.Nr. L
19 vom 25.1.1996, Sitzung
39).

 

              

Anlage 3

Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung

(zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 7,)

 


Tiere


Grundsätze für die
Leistungsprüfungen und
die Zuchtwertschätzung


Anforderung an
männliche Tiere, die
zur künstlichen
Besamung eingesetzt
werden


1


2


3


Rinder


Anforderungen nach dem
Anhang römisch eins der
Entscheidung der
Kommission 2006/427/EG
vom 20. Juni 2006 über
die Methoden der
Leistungsprüfung und
Zuchtwertschätzung bei
reinrassigen
Zuchtrindern (ABl.Nr. L
169 vom 22.6.2006, Sitzung
56).


Anforderungen nach
Kapitel römisch III Nr. 2 des
Anhangs römisch eins der
Entscheidung der
Kommission 2006/427/EG
vom 20. Juni 2006 über
die Methoden der
Leistungsprüfung und
Zuchtwertschätzung bei
reinrassigen
Zuchtrindern (ABl.Nr. L
169 vom 22.6.2006, Sitzung
56).


Schweine

 

 


a) reinrassig


Anforderungen nach dem
Anhang der Entscheidung
der Kommission
89/507/EWG vom 18. Juli
1989 über die Methoden
der Leistungskontrolle
sowie der genetischen
Bewertung der
reinrassigen und der
hybriden Zuchtschweine
(ABl.Nr. L 247 vom
23.8.1989, Sitzung 43).

 


b) hybrid


Anforderungen nach dem
Anhang der Entscheidung
der Kommission
89/507/EWG vom 18. Juli
1989 über die Methoden
der Leistungskontrolle
sowie der genetischen
Bewertung der
reinrassigen und der
hybriden Zuchtschweine
(ABl.Nr. L 247 vom
23.8.1989, Sitzung 43).

 


Schafe und
Ziegen


Anforderungen nach dem
Anhang der Entscheidung
der Kommission
90/256/EWG vom 10. Mai
1990 über die Methoden
der Leistungsprüfungen
und der
Zuchtwertschätzung
reinrassiger
Zuchtschafe und -ziegen
(ABl. Nr. L 145 vom
8.6.1990, Sitzung 35).

 

              

Anlage 4

Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen

(zu Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 11, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5,)

 


Tiere


Zuchttiere


Samen


Eizellen und Embryonen


1


2


3


4


Rinder


Anforderungen nach
Artikel 1 und 2 der
Entscheidung der
Kommission 2005/379/EG
vom 17. Mai 2005 über
Zuchtbescheinigungen
und Angaben für
reinrassige
Zuchtrinder, ihr
Sperma, ihre Eizellen
und Embryonen (ABl. Nr.
L 125 vom 18.5.1990, Sitzung
15).


Anforderungen nach
Artikel 1 und 3 der
Entscheidung der
Kommission 2005/379/EG
vom 17. Mai 2005 über
Zuchtbescheinigungen
und Angaben für
reinrassige
Zuchtrinder, ihr
Sperma, ihre Eizellen
und Embryonen (ABl. Nr.
L 125 vom 18.5.1990, Sitzung
15).


Anforderungen nach
Artikel 1, 4 und 5 der
Entscheidung der
Kommission 2005/379/EG
vom 17. Mai 2005 über
Zuchtbescheinigungen
und Angaben für
reinrassige
Zuchtrinder, ihr
Sperma, ihre Eizellen
und Embryonen (ABl.Nr.
L 125 vom 18.5.1990,S.
15).


Schweine

 

 

 


a) reinrassig


Anforderungen nach
Artikel 1 und 2 der
Entscheidung der
Kommission 89/503/EWG
vom 18. Juli 1989 über
die Bescheinigung für
reinrassige
Zuchtschweine, ihre
Samen, Eizellen und
Embryonen (ABl. Nr. L
247 vom 23.8.1989, Sitzung
22).


Anforderungen nach
Artikel 3 und 4 der
Entscheidung der
Kommission 89/503/EWG
vom 18. Juli 1989 über
die Bescheinigung für
reinrassige
Zuchtschweine, ihre
Samen, Eizellen und
Embryonen (ABl. Nr. L
247 vom 23.8.1989, Sitzung
22).


Anforderungen nach
Artikel 5, 6, 7 und 8
der der Entscheidung
der Kommission
89/503/EWG vom 18. Juli
1989 über die
Bescheinigung für
reinrassige
Zuchtschweine, ihre
Samen, Eizellen und
Embryonen (ABl. Nr. L
247 vom 23.8.1989, Sitzung
22).


b) hybrid


Anforderung nach
Artikel 1 und 2 der
Entscheidung der
Kommission 89/506/EWG
vom 18. Juli 1989 über
die Bescheinigung über
hybride Zuchtschweine,
ihre Samen, Eizellen
und Embryonen (ABl. Nr.
L 247 vom 23.8.1989, Sitzung
34).


Anforderung nach
Artikel 3 und 4 der
Entscheidung der
Kommission 89/506/EWG
vom 18. Juli 1989 über
die Bescheinigung über
hybride Zuchtschweine,
ihre Samen, Eizellen
und Embryonen (ABl. Nr.
L 247 vom 23.8.1989, Sitzung
34).


Anforderung nach
Artikel 5, 6, 7 und 8
der Entscheidung der
Kommission 89/506/EWG
vom 18. Juli 1989 über
die Bescheinigung über
hybride Zuchtschweine,
ihre Samen, Eizellen
und Embryonen (ABl.Nr.
L 247 vom 23.8.1989, Sitzung
34).


Schafe und
Ziegen


Anforderung nach
Artikel 1 und 2 der
Entscheidung der
Kommission 90/258/EWG
vom 10. Mai 1990 über
die Zuchtbescheinigung
für reinrassige
Zuchtschafe und -ziegen
sowie Sperma, Eizellen
und Embryonen dieser
Tiere (ABl.Nr. L 145
vom 8.6.1990, Sitzung 39).


Anforderung nach
Artikel 3 und 4 der
Entscheidung der
Kommission 90/258/EWG
vom 10. Mai 1990 über
die Zuchtbescheinigung
für reinrassige
Zuchtschafe und -ziegen
sowie Sperma, Eizellen
und Embryonen dieser
Tiere (ABl.Nr. L 145
vom 8.6.1990, Sitzung 39).


Anforderung nach
Artikel 5, 6, 7 und 8
der Entscheidung der
Kommission 90/258/EWG
vom 10. Mai 1990 über
die Zuchtbescheinigung
für reinrassige
Zuchtschafe und -ziegen
sowie Sperma, Eizellen
und Embryonen dieser
Tiere (ABl.Nr. L 145
vom 8.6.1990, Sitzung 39).


Equiden

 


Anforderungen nach
Artikel 1 und 2 der
Entscheidung der
Kommission 96/79/EG vom
12. Januar 1996 mit
Zuchtbescheinigungen
für Sperma, Eizellen
und Embryonen von
eingetragenen Equiden
(ABl. Nr. L 19 vom
25.1.1996, Sitzung 41).


Anforderungen nach
Artikel 3, 4, 5 und 6
der Entscheidung der
Kommission 96/79/EG vom
12. Januar 1996 mit
Zuchtbescheinigungen
für Sperma, Eizellen
und Embryonen von
eingetragenen Equiden
(ABl.Nr. L 19 vom
25.1.1996, Sitzung 41).

              

Anlage 5

Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittstaaten

(zu Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 17, Absatz 4,)

 


Tiere


Zuchttiere


Samen


Samen von Tieren, die
keiner Leistungsprüfung
oder Zuchtwertschätzung
unterzogen
wurden


Eizellen und Embryonen


1


2


3


4


5


Rinder


Anforderungen nach
Artikel 1 erster
Anstrich sowie Artikel
2 und 6 der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl.Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl.Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).


Anforderungen nach
Artikel 3 und 6 der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl. Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl.Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).


Anforderungen nach
Artikel 2 der
Entscheidung der
Kommission 96/509/EG
vom 18. Juli 1996 über
genealogische und
tierzüchterische
Anforderungen bei der
Einfuhr von Sperma
bestimmter Tiere
(ABl.Nr. L 210 vom
20.8.1996, Sitzung 47).


Anforderungen nach
Artikel 4, 5 und 6 der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl.Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl.Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).


Schweine

 

 

 

 


a) reinrassig


Anforderungen nach
Artikel 1 erster
Anstrich sowie Artikel
2 und 6 der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl.Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl.Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).


Anforderungen nach
Artikel 3 und 6 der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl.Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl.Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).


Anforderungen nach
Artikel 2 der
Entscheidung der
Kommission 96/509/EG
vom 18. Juli 1996 über
genealogische und
tierzüchterische
Anforderungen bei der
Einfuhr von Sperma
bestimmter Tiere
(ABl.Nr. L 210 vom
20.8.1996, Sitzung 47).


Anforderungen nach
Artikel 4, 5 und 6 der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl.Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl.Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).


b)hybrid


Anforderungen nach
Artikel 1 zweiter
Anstrich sowie Artikel
2 und 6 der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl.Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl. Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).


Anforderungen nach
Artikel 3 und 6 der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl. Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl.Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).

 


Anforderungen nach
Artikel 4, 5 und 6 der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl.Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl.Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).


Schafe
und
Ziegen


Anforderungen nach
Artikel 1 erster
Anstrich der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl.Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl.Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).


Anforderungen nach
Artikel 3 und 6 der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl. Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl.Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).


Anforderungen nach
Artikel 2 der
Entscheidung der
Kommission 96/509/EG
vom 18. Juli 1996 über
genealogische und
tierzüchterische
Anforderungen bei der
Einfuhr von Sperma
bestimmter Tiere
(ABl.Nr. L 210 vom
20.8.1996, Sitzung 47).


Anforderungen nach
Artikel 4, 5 und 6 der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl.Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl.Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).


Equiden


Anforderungen nach
Artikel 1 dritter
Anstrich sowie Artikel
2 und 6 der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl.Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl.Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).


Anforderungen nach
Artikel 3 und 6 der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl.Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl.Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).

 


Anforderungen nach
Artikel 4, 5 und 6 der
Entscheidung der
Kommission 96/510/EG
vom 18. Juli 1996 mit
Abstammungs- und
Zuchtbescheinigungen
für die Einfuhr von
Zuchttieren, ihrem
Sperma, ihren Eizellen
und Embryonen (ABl.Nr.
L 210 vom 20.8.1996, Sitzung
53), geändert durch die
Entscheidung
2004/186/EG der
Kommission vom 16.
Februar 2004 zur
Änderung bestimmter
Anhänge der
Entscheidung 96/510/EG
hinsichtlich der
tierzüchterischen
Bedingungen für die
Einfuhr von Sperma,
Eizellen und Embryonen
von Equiden (ABl.Nr. L
57 vom 25.2.2004, Sitzung
27).