Text
NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz |
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6180-0 | Stammgesetz | 81/05 | 2005-08-31 |
| Blatt 1-7 [CELEX: 32001L0018] |
6180-1 | 1. Novelle | 56/10 | 2010-07-19 |
| Blatt 2, 3, 7 |
6180-2 | 2. Novelle | 84/13 | 2013-11-20 |
| Blatt 2, 3, 5, 7 |
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Ausgegeben am 20.11.2013 | Jahrgang 2013 84. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel I
Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, wird wie folgt geändert:Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, Landesgesetzblatt 6180, wird wie folgt geändert:
In den §§ 1 Abs. 2 und 2 Z. 1 tritt anstelle des Zitates “BGBl. I Nr. 13/2006” das Zitat “BGBl. I Nr. 114/2012”.In den Paragraphen eins, Absatz 2 und 2 Ziffer eins, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 13/2006” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 114/2012”.
Im § 1 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates “BGBl. I Nr. 55/2007” das Zitat “BGBl. I Nr. 189/2013”.Im Paragraph eins, Absatz 3, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 55/2007” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 189/2013”.
Im § 2 Z. 8 tritt anstelle des Zitates “BGBl. I Nr. 135/2009” das Zitat “BGBl. I Nr. 161/2013”.Im Paragraph 2, Ziffer 8, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 135/2009” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 161/2013”.
Im § 6 Abs. 4 wird die Wortfolge “dieses Bescheides” durch die Wortfolge “dieser Entscheidung” und die Wortfolge “der Bescheid” durch die Wortfolge “die Entscheidung” ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 4, wird die Wortfolge “dieses Bescheides” durch die Wortfolge “dieser Entscheidung” und die Wortfolge “der Bescheid” durch die Wortfolge “die Entscheidung” ersetzt.
Im § 6 Abs. 6 wird das Wort “Gemeinschaftsrecht” durch das Wort “Unionsrecht” ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz 6, wird das Wort “Gemeinschaftsrecht” durch das Wort “Unionsrecht” ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 Z. 2 wird das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Bewilligungen” ersetzt.Im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Bewilligungen” ersetzt.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: Penz |
Der Landeshauptmann: Pröll | Der Landesrat: Pernkopf |
Inhaltsverzeichnis
§ 1
| Zielsetzung und Anwendungsbereich
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§ 2
| Begriffsbestimmungen
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§ 3
| Allgemeine Bestimmungen über die Koexistenz
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§ 4
| Bewilligungsverfahren
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§ 5
| Information der Öffentlichkeit
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§ 6
| Wiederherstellung
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§ 7
| Überwachung
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§ 8
| NÖ Gentechnik-Buch
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§ 9
| Strafbestimmungen
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§ 10
| Sprachliche Gleichbehandlung
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§ 11
| Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren
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§ 12
| Schlussbestimmungen
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§ 1Paragraph eins,
Zielsetzung und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Vorsorge und regelt Maßnahmen, um
das unbeabsichtigte Vorhandensein von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen zu verhindern und
die Möglichkeit sicherzustellen, auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, auf denen gentechnisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, nach ökologischen/biologischen Produktionsverfahren Pflanzen erzeugen (§ 2 Z. 5) zu können.die Möglichkeit sicherzustellen, auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, auf denen gentechnisch veränderte Organismen nicht ausgebracht werden, nach ökologischen/biologischen Produktionsverfahren Pflanzen erzeugen (Paragraph 2, Ziffer 5,) zu können.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des § 4 Z. 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994 in der Fassung BGBI. I Nr. 114/2012. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 7, des Gentechnikgesetzes (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 114/2012.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Insbesondere erstreckt sich der in den § 3 Abs. 1 geregelte Schutz vor dem unbeabsichtigten Vorhandensein von GVO nicht auf Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBI. l Nr. 189/2013. (3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Insbesondere erstreckt sich der in den Paragraph 3, Absatz eins, geregelte Schutz vor dem unbeabsichtigten Vorhandensein von GVO nicht auf Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung BGBI. l Nr. 189/2013.
(4) Dieses Gesetz betrifft nicht die aufgrund des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130, durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen. (4) Dieses Gesetz betrifft nicht die aufgrund des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6130, durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen.
§ 2Paragraph 2,
Begriffsbestimmungen
GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des § 4 Z. 3 in Verbindung mit Z. 1 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2012, oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;GVO: gentechnisch veränderte Organismen im Sinn des Paragraph 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Ziffer eins, des Gentechnikgesetzes (GTG), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen oder eine Kombination von gentechnisch veränderten Organismen mit anderen Organismen oder Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten;
landwirtschaftlich nutzbare Flächen: alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind;
Ausbringen: jede Tätigkeit, die darauf abzielt, GVO in der Umwelt zu verwenden, insbesondere durch Aussäen, Aussetzen, Anpflanzen oder Veredeln. Das Ausbringen ist erst beendet, wenn die ausgebrachten GVO zerstört bzw. wieder entfernt sind;
gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn der Art. 6, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG (§ 11 Abs. 1);gentechnikrechtliche Zulassung: die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde im Sinn der Artikel 6,, 7, 15, 17 oder 18 der Richtlinie 2001/18/EG (Paragraph 11, Absatz eins,);
ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung:
Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl.Nr. L 189 vom 20. Juli 2007, S. 1.Bewirtschaftung nach den Vorschriften des Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl.Nr. L 189 vom 20. Juli 2007, Sitzung 1.
Vorsichtsmaßnahmen: Maßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, die im Zusammenhang mit dem Ausbringen von GVO gesetzt werden, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO zu vermeiden;
unbeabsichtigtes Vorhandensein von GVO: Vorhandensein von GVO auf einem Grundstück, auf dem diese weder vom Grundeigentümer noch vom Nutzungsberechtigten ausgebracht werden, sofern dieses Grundstück nicht zur Durchführung von Vorsichtsmaßnahmen dient;
Angehörige: Personen gemäß § 49 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013.Angehörige: Personen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,.
§ 3Paragraph 3,
Allgemeine Bestimmungen über die Koexistenz
(1) GVO dürfen nur unter Einhaltung jener Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht werden, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen zu vermeiden.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Abs. 1 einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z.B. Konsum- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z.B. Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, Landschaftsmerkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen (z.B. geschlossene Anbaugebiete, unterschiedliche Anbauzeiten gegen Auskreuzung zur Verringerung des Genflusses) Bedacht zu nehmen. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne Arten von GVO die gemäß Absatz eins, einzuhaltenden Maßnahmen festlegen. Dabei ist auf arten- bzw. sortenspezifisches Verhalten der GVO, unterschiedliche Produktionsziele (z.B. Konsum- oder Saatguterzeugung), regionale Aspekte (z.B. Form und Größe der Felder in einer Region, klimatische Bedingungen, Landschaftsmerkmale, Umgebungsstrukturen) und allfällige genetische Schutzmaßnahmen (z.B. geschlossene Anbaugebiete, unterschiedliche Anbauzeiten gegen Auskreuzung zur Verringerung des Genflusses) Bedacht zu nehmen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 kommen insbesondere in Betracht: (3) Als Maßnahmen gemäß Absatz eins und 2 kommen insbesondere in Betracht:
die Einhaltung von Sicherheitsabständen oder Pufferzonen zwischen Flächen mit GVO und solchen mit nicht gentechnisch veränderten Pflanzen, bei denen es zur Einkreuzung mit GVO kommen kann;
die Anlage von Pollenfallen oder -barrieren;
die Einhaltung geeigneter Fruchtfolgen und die Planung des Erzeugungszyklus (Bepflanzungsvorkehrungen für unterschiedliche Blüte- und Erntezeiten);
die Steuerung der Population an Feldrändern durch geeignete Anbauverfahren;
die Wahl spezifischer Aussaatzeiten und geeigneter Anbauverfahren;
die sorgfältige Handhabung des Saatgutes;
die Verwendung von GVO-Sorten mit reduzierter Pollenbildung oder sterilen männlichen Sorten;
Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins von GVO durch Verschleppung mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (z.B. exakte Reinigung, getrennte Logistik);
die geeignete Feldbearbeitung während und nach der Ernte;
Verfahren der Entsorgung oder der Zerstörung der ausgebrachten GVO (Notfallplan).
§ 4Paragraph 4,
Bewilligungsverfahren
(1) Das Ausbringen von GVO ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
grundbuchsmäßige Bezeichnung der Ausbringungsgrundstücke;
Nachweis des Grundeigentums oder eines sonstigen Nutzungsrechts an den Ausbringungsgrundstücken;
Nachweis der Zustimmung des Grundeigentümers zur Ausbringung von GVO, wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist;
Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke;
Angaben zur Identifizierung der auszubringenden GVO (z.B. Sortenname, Konstrukt, Sackanhänger);
Darstellung der Bedingungen des Ausbringens (Zielsetzungen, Zeitplan für das Ausbringen, Methoden des Ausbringens, Anzahl der GVO);
Angaben, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befasst sind.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß § 3 das unbeabsichtigte Vorhandensein der GVO auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen – auch wenn sie in anderen Bundesländern liegen – vermieden werden können. Vorsichtsmaßnahmen, die sich auf andere Bundesländer erstrecken, sind als Bedingung oder Befristung in die Bewilligung aufzunehmen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn sie den Vorsichtsmaßnahmen einer bereits rechtskräftig erteilten Ausbringungsbewilligung entgegenstehen würde. (2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage, Größe und Beschaffenheit der Ausbringungsgrundstücke zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen anzuordnenden Vorsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, das unbeabsichtigte Vorhandensein der GVO auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen – auch wenn sie in anderen Bundesländern liegen – vermieden werden können. Vorsichtsmaßnahmen, die sich auf andere Bundesländer erstrecken, sind als Bedingung oder Befristung in die Bewilligung aufzunehmen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn sie den Vorsichtsmaßnahmen einer bereits rechtskräftig erteilten Ausbringungsbewilligung entgegenstehen würde.
(3) Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des Ausbringens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich bewilligungsfähig, darf die Landesregierung die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Anordnungen erteilen. Die Bewilligung kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer der Zahl und dem Schädigungsrisiko der möglichen Betroffenen angemessen zu bestimmenden Versicherungssumme erbracht wird. Ist der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Landesregierung eine gleichwertige Sicherheitsleistung vorschreiben.
(4) Rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Jeder Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers ist der Landesregierung vom Rechtsnachfolger unverzüglich schriftlich zu melden.
§ 5Paragraph 5,
Information der Öffentlichkeit
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen bestehende Verkehrsflächen, sowie die Eigentümer jener Grundstücke, die vom Ausbringungsgrundstück nur durch eine solche Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen und diese Information der Landes-Landwirtschaftskammer und der Landesregierung bekannt zu geben.
(2) Die Landesregierung hat die Öffentlichkeit, insbesondere die angrenzenden Bundesländer, in geeigneter Form über wesentliche Inhalte der rechtskräftig erteilten Bewilligungen zu informieren (z.B. im Internet).
§ 6Paragraph 6,
Wiederherstellung
(1) Wurden GVO ohne oder entgegen einer Bewilligung gemäß § 4 ausgebracht, hat die Landesregierung – unabhängig von einer Bestrafung – demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, aufzutragen: (1) Wurden GVO ohne oder entgegen einer Bewilligung gemäß Paragraph 4, ausgebracht, hat die Landesregierung – unabhängig von einer Bestrafung – demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, aufzutragen:
die Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens;
die Wiederherstellung des vorherigen Zustands;
die Herstellung eines den Zielsetzungen des § 1 bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn Z. 2 nicht möglich ist.die Herstellung eines den Zielsetzungen des Paragraph eins, bestmöglich entsprechenden Zustandes, wenn Ziffer 2, nicht möglich ist.
(2) Kann ein Auftrag an den nach Abs. 1 Verpflichteten nicht erteilt oder vollstreckt werden, ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht wurden, zu beauftragen, wenn er (2) Kann ein Auftrag an den nach Absatz eins, Verpflichteten nicht erteilt oder vollstreckt werden, ist der Eigentümer des Grundstückes, auf dem GVO ausgebracht wurden, zu beauftragen, wenn er
dem Ausbringen ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat,
beim Erwerb des Grundstückes vom Ausbringen Kenntnis hatte oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben musste. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt.
(3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Auftrag nach Abs. 1 oder 2 nicht erteilt werden kann, hat die Landesregierung die Maßnahmen nach Abs. 1 durchzuführen. Dem Land NÖ erwächst daraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwands gegen den sonst Verpflichteten. (3) Bei Gefahr im Verzug oder wenn ein Auftrag nach Absatz eins, oder 2 nicht erteilt werden kann, hat die Landesregierung die Maßnahmen nach Absatz eins, durchzuführen. Dem Land NÖ erwächst daraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwands gegen den sonst Verpflichteten.
(4) Wurde der Auftrag gemäß Abs. 1 oder 2 dem Grundeigentümer erteilt, wird die Wirksamkeit dieser Entscheidung durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt. Wurde der Auftrag gemäß Abs. 1 nicht dem Grundeigentümer erteilt, wirkt die Entscheidung bei Unmöglichkeit der Vollstreckung im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen Grundeigentümer. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt. (4) Wurde der Auftrag gemäß Absatz eins, oder 2 dem Grundeigentümer erteilt, wird die Wirksamkeit dieser Entscheidung durch einen Eigentümerwechsel nicht berührt. Wurde der Auftrag gemäß Absatz eins, nicht dem Grundeigentümer erteilt, wirkt die Entscheidung bei Unmöglichkeit der Vollstreckung im Falle eines Eigentümerwechsels gegen den neuen Grundeigentümer. Ersatzansprüche des Grundeigentümers bleiben unberührt.
(5) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 zu dulden. (5) Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von Maßnahmen gemäß Absatz eins bis Absatz 3, zu dulden.
(6) Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, soweit zwingendes Unionsrecht dem nicht entgegensteht. (6) Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 3 bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, soweit zwingendes Unionsrecht dem nicht entgegensteht.
§ 7Paragraph 7,
Überwachung
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung und den gemäß Abs. 5 bestellten Aufsichtsorganen. Die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung und den gemäß Absatz 5, bestellten Aufsichtsorganen. Die mit der Vollziehung betrauten Organe und die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte ist – dringende Fälle ausgenommen – vor Betreten des Grundstückes zu verständigen. Die Organe und Sachverständigen haben Störungen oder Behinderungen der Grundstücksnutzung zu vermeiden.
(3) Der Grundstückseigentümer und jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind. (3) Der Grundstückseigentümer und jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Absatz eins, zu dulden und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Probenahmen haben durch einen Sachverständigen zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist der Landesregierung zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu übermitteln. Der dritte Teil ist demjenigen als Gegenprobe zu überlassen, der gegebenenfalls gemäß § 6 beauftragt wird. Über die Probenahme ist eine Niederschrift zu verfassen und eine Abschrift jedem Probenteil anzuschließen. (4) Probenahmen haben durch einen Sachverständigen zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist der Landesregierung zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu übermitteln. Der dritte Teil ist demjenigen als Gegenprobe zu überlassen, der gegebenenfalls gemäß Paragraph 6, beauftragt wird. Über die Probenahme ist eine Niederschrift zu verfassen und eine Abschrift jedem Probenteil anzuschließen.
(5) Die Landesregierung darf für die Überwachung besondere Aufsichtsorgane mit Bescheid bestellen, die ihr weisungsgebunden sind. Aufsichtsorgane können nur Personen sein, die
die erforderliche körperliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen und
die erforderlichen praktischen Kenntnisse nachweisen sowie mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben vertraut sind.
Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bestellung zu widerrufen.
(6) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.
§ 8Paragraph 8,
NÖ Gentechnik-Buch
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Bewilligungen nach § 4 Abs. 1 und über Aufträge nach § 6 sowie für jede Anbauperiode Übersichtskarten zu führen, aus denen die Ausbringungsgrundstücke zu ersehen sind (NÖ Gentechnik-Buch). (1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Bewilligungen nach Paragraph 4, Absatz eins und über Aufträge nach Paragraph 6, sowie für jede Anbauperiode Übersichtskarten zu führen, aus denen die Ausbringungsgrundstücke zu ersehen sind (NÖ Gentechnik-Buch).
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf das NÖ Gentechnik-Buch automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Abs. 4 angeführten Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet in geeigneter Form aufbereiten. (3) Die Landesregierung darf das NÖ Gentechnik-Buch automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die in Absatz 4, angeführten Daten zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet in geeigneter Form aufbereiten.
(4) Folgende Daten dürfen veröffentlicht werden:
Angaben über die Eigentümer der Ausbringungsgrundstücke und die Nutzungsberechtigten (bei natürlichen Personen:
Name, Hauptwohnsitz und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts: Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz);
die im § 4 Abs. 1 Z. 1, 4, 5 und 6 angeführten Angaben;die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 5 und 6 angeführten Angaben;
Angaben über die gentechnikrechtliche Zulassung der ausgebrachten GVO einschließlich der dabei allenfalls vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen;
Ermittlungsergebnisse, die sich auf die im § 4 Abs. 1 Z. 1, 4, 5 und 6 angeführten Angaben sowie auf die Nutzung, den relevanten Pflanzenbestand und die möglichen Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke beziehen;Ermittlungsergebnisse, die sich auf die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 4, 5 und 6 angeführten Angaben sowie auf die Nutzung, den relevanten Pflanzenbestand und die möglichen Auswirkungen auf angrenzende Grundstücke beziehen;
Angaben über die gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 Verpflichteten (bei natürlichen Personen: Name und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts:Angaben über die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 Verpflichteten (bei natürlichen Personen: Name und Zustelladresse; bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts:
Name, Rechtsform, Firmenbuchnummer und Sitz);
Gegenstand einer Maßnahme gemäß § 6 Abs. 1 bis 3;Gegenstand einer Maßnahme gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 3;
die pro Anbauperiode aktuellen Übersichtskarten.
(5) Die Einsicht in die in Abs. 4 angeführten Daten ist jedermann während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. (5) Die Einsicht in die in Absatz 4, angeführten Daten ist jedermann während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden gestattet. Werden Auszüge verlangt, können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Landesregierung hat der Landes-Landwirtschaftskammer die im Abs. 4 genannten Daten zu übermitteln. (6) Die Landesregierung hat der Landes-Landwirtschaftskammer die im Absatz 4, genannten Daten zu übermitteln.
§ 9Paragraph 9,
Strafbestimmungen
(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung wer
GVO ohne Bewilligung gemäß § 4 ausbringt;GVO ohne Bewilligung gemäß Paragraph 4, ausbringt;
Bewilligungen gemäß § 4 zuwiderhandelt;Bewilligungen gemäß Paragraph 4, zuwiderhandelt;
den Aufträgen gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt oderden Aufträgen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 nicht nachkommt oder
einer Verpflichtung nach § 6 Abs. 5 oder § 7 Abs. 3 nicht nachkommt.einer Verpflichtung nach Paragraph 6, Absatz 5, oder Paragraph 7, Absatz 3, nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu € 15.000,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bei Vorliegen erschwerender Umstände bis zu € 30.000,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen. Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 Z. 4 ist der Versuch strafbar. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit Geldstrafe bis zu € 15.000,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bei Vorliegen erschwerender Umstände bis zu € 30.000,– im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen. Mit Ausnahme der Tatbestände des Absatz eins, Ziffer 4, ist der Versuch strafbar.
(3) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach § 7 Abs. 3 begeht nicht, wer die Auskunft verweigert, um nicht sich oder Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen. (3) Eine Übertretung der Auskunftsverpflichtung nach Paragraph 7, Absatz 3, begeht nicht, wer die Auskunft verweigert, um nicht sich oder Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen.
(4) Bildet das nach § 4 unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO. (4) Bildet das nach Paragraph 4, unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der ausgebrachten GVO.
§ 10Paragraph 10,
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
§ 11Paragraph 11,
Umgesetzte EG-Richtlinien
und Informationsverfahren
(1) Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Artikel 26a und 31 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl.Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1. Artikel 26a und 31 Absatz 3, der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl.Nr. L 106 vom 17. April 2001, Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl.Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003, Sitzung 1.
(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt: (2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Sitzung 37 und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, Sitzung 18, der Kommission mitgeteilt:
1. Mitteilung 2005/0005/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 12. April 2005)
§ 12Paragraph 12,
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits GVO ausgebracht, muss innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 1 gestellt werden. (2) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits GVO ausgebracht, muss innerhalb von einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, gestellt werden.
(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des zehnten Jahres vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an gerechnet außer Kraft.