Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

6050-12

Titel

NÖ LANDWIRTSCHAFTSKAMMER-WAHLORDNUNG

Ausgabedatum

20.11.2013

Text

 

NÖ LANDWIRTSCHAFTSKAMMER-WAHLORDNUNG

 

6050-0

Wiederverlautbarung

51/75

1975-03-12

 

Blatt 1-29

6050-1

1. Novelle

18/78

1978-02-03

 

Blatt 23

6050-2

2. Novelle

4/83

1983-01-27

 

Blatt 1, 6, 6a, 8, 19, 22, 23, 25, 26

6050-3

Druckfehlerberichtigung

94/84

1984-10-31

 

Blatt 8

6050-4

3. Novelle

12/90

1990-01-19

 

Blatt 13, 14, 16, 17

6050-5

4. Novelle

118/94

1994-09-21

 

Blatt 2, 4-7, 12, 23, 23a

6050-6

5. Novelle

60/96

1996-06-20

 

Blatt 2, 12

6050-7

6. Novelle

114/96

1996-08-29

 

Blatt 7, 8, 14, 14a

6050-8

7. Novelle

201/01

2001-11-16

 

Blatt 7, 11, 13, 14, 15

6050-9

8. Novelle

67/04

2004-09-17

 

Blatt 1, 1a, 1b, 1c, 2-11, 13, 14, 14a, 15, 17, 19-22, 23a, 24, 25, 26, 27

6050-10

9. Novelle

3/05

2005-01-13

 

Blatt 2, 9

6050-11

10. Novelle

91/09

2009-09-16

 

Blatt 1, 1a, 1c, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 8a, 11, 13, 14, 14a, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23a, 26

6050-12

11. Novelle

83/13

2013-11-20

 

Blatt 1, 2, 3, 6, 7, 8

Ausgegeben am
20.11.2013

Jahrgang 2013
83. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

Artikel I

Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, Landesgesetzblatt 6050, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird vor der Zahl “23” und der Zahl “25” jeweils das Wort “Einsprüche” durch das Wort “Berichtigungsanträge” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Inhaltsverzeichnis wird vor der Zahl “27” das Wort “Berufungen” durch das Wort “Beschwerden” ersetzt.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 6, Absatz 9, entfällt die Wortfolge “; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig”.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 29, wird jeweils die Wortfolge “Einspruchs- und Berufungsverfahren” ersetzt durch die Wortfolge “Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren”.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 22, Absatz 4 und Paragraph 28, Absatz eins, werden jeweils die Wortfolge “Einspruchs- und Berufungsverfahrens” ersetzt durch die Wortfolge “Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens”.

  1. Ziffer 6
    Die Überschrift des Paragraph 23, lautet:

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 23, Absatz eins, entfällt die Wortfolge “(Einspruchsfrist)”, werden die Wortfolge “Einspruch erheben” durch die Wortfolge “einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller)” und das Wort “Einspruchswerber” durch das Wort “Antragsteller” ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 23, Absatz 2, werden das Wort “Einsprüche” durch das Wort “Berichtigungsanträge” und das Wort “Einspruchsfrist” durch die Wortfolge “Frist gemäß Absatz eins &, #, 8221 ;, ersetzt.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 23, Absatz 3, werden das Wort “Einspruch” jeweils durch das Wort “Berichtigungsantrag”, das Wort “Einspruchsfall” durch das Wort “Berichtigungsfall”, das Wort “Einspruches” durch das Wort “Berichtigungsantrages”, das Wort “Einsprüche” durch das Wort “Berichtigungsanträge” und das Wort “Einspruchswerbern” durch das Wort “Antragstellern” ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 23, Absatz 4, wird die Wortfolge “Einsprüche erhebt” durch die Wortfolge “Berichtigungsanträge einbringt” ersetzt.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 24, Absatz eins, werden die Wortfolge “Einspruch erhoben” durch die Wortfolge “ein Berichtigungsantrag eingebracht”, das Wort “Einspruchsfrist” durch die Wortfolge “Frist gemäß Paragraph 23, Absatz eins &, #, 8221 ; und das Wort “Einspruch” durch das Wort “Berichtigungsantrag” ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 24, Absatz 2, wird das Wort “Einspruchswerber” durch das Wort “Antragsteller” ersetzt.

  1. Ziffer 13
    In der Überschrift des Paragraph 25, wird das Wort “Einsprüche” durch das Wort “Berichtigungsanträge” ersetzt.

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 25, Absatz eins, werden das Wort “Einspruch” durch das Wort “Berichtigungsantrag” und das Wort “Einspruchsfrist” durch die Wortfolge “Frist gemäß Paragraph 23, Absatz eins &, #, 8221 ;, ersetzt und tritt anstelle des Zitats “BGBl. römisch eins Nr. 20/2009” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 161/2013”.

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 25, Absatz 2, wird das Wort “Einspruchswerber” durch das Wort “Antragsteller” ersetzt.

  1. Ziffer 16
    Im Paragraph 26, wird das Wort “Einspruch” durch das Wort “Berichtigungsantrag” ersetzt und entfällt die Wortfolge “nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung”.

  1. Ziffer 17
    Die Überschrift des Paragraph 27, lautet:

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 27, Absatz eins, werden das Wort “Einspruchswerber” durch das Wort “Antragsteller” und die Wortfolge “Berufung bei der Gemeindewahlbehörde einbringen” durch die Wortfolge “Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben” ersetzt.

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 27, Absatz 2, wird das Wort “Berufung” durch das Wort “Beschwerde” und die Wortfolge “die Bezirkswahlbehörde” durch die Wortfolge “das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst” ersetzt.
    Paragraph 27, Absatz 2, zweiter und dritter Satz entfallen.

Artikel II

Art. römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Pernkopf

              

Anlage

NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

Inhaltsverzeichnis

§§

römisch eins. Hauptstück: Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlbehörden

1. Abschnitt: Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise

 


Mitgliederzahl


1


Wahlausschreibung


2


Wahlkreise


3


Zahl der Mandate in den Wahlkreisen


4


Verlautbarung der Mandatszahlen


5

2. Abschnitt: Wahlbehörden

 


Allgemeines


6


Wirkungskreis der Wahlbehörden


7


Gemeindewahlbehörden


8


Sprengelwahlbehörden


9


Bezirkswahlbehörden


10


Kreiswahlbehörde


11


Landeswahlbehörde


12


Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der
ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung,
Wirkungskreis der Wahlleiter


13


Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer
und Ersatzmitglieder


14


Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder,
Entsendung von Vertrauenspersonen


15

Konstituierung der Wahlbehörden

 


Angelobung der Beisitzer und Ersatzmitglieder


16


Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der
Wahlbehörden


17


Selbständige Durchführung von Amtshandlungen
durch den Wahlleiter


18


Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden


19

römisch II. Hauptstück: Erfassung der Wahlberechtigten

 


Erstellung des Wählerverzeichnisses


20


Ort der Eintragung


21


Auflegung des Wählerverzeichnisses


22


Ausfolgung von Abschriften an die wahlwerbenden
Parteien


22a


Berichtigungsanträge


23


Verständigung der zur Streichung beantragten
Personen


24


Entscheidung über Berichtigungsanträge


25


Richtigstellung des Wählerverzeichnisses


26


Beschwerden


27


Abschluß des Wählerverzeichnisses


28


Bericht der Wahlbehörden über die Zahl der
Wahlberechtigten


29


Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des
Wahlrechtes


30

römisch III. Hauptstück: Wahlwerbung

 


Bezirkswahlvorschläge, Kreiswahlvorschläge


31


Unterscheidende Parteibezeichnung in den
Wahlvorschlägen


32


Wahlvorschläge ohne zustellungsbevollmächtigten
Vertreter


33


Überprüfung der Wahlvorschläge


34


Ergänzungsvorschläge


35


Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern


36


Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge


37


Zurücknahme von Wahlvorschlägen


38


Entfall des Wahlverfahrens


39

römisch IV. Hauptstück: Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt: Wahlort und Wahlzeit

 


Gemeinde als Wahlort,
Verfügungen der Gemeindewahlbehörden


40


Wahllokal


41


Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels,
gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel


42


Wahlzelle


43


Verbotszonen


44


Wahlzeit


45

2. Abschnitt: Wahlzeugen

 


Entsendung von Wahlzeugen


46

3. Abschnitt: Wahlhandlung

 


Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters


47


Beginn der Wahlhandlung


48


Wahlkuvert


49


Betreten des Wahllokals


50


Hilfeleistung bei der Ausübung des Wahlrechtes


51


Identitätsfeststellung


52


Stimmenabgabe


53


Vermerk im Abstimmungsverzeichnis und im
Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde


54


Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des
Wählers


55


Wahl im Postweg


55a

4. Abschnitt: Stimmzettel

 


Amtlicher Stimmzettel


56


Gültige Ausfüllung


57


Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert


58


Ungültige Stimmzettel


59

5. Abschnitt: Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses

 


Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung


60


Niederschrift


61


Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch
die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der
Wahlakten, Niederschrift


62


Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden
und
Kreiswahlbehörde


63


Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen
Ereignissen


64

römisch fünf. Hauptstück: Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt: Ermittlungsverfahren für die Wahlen in die

Bezirksbauernkammern, erstes Ermittlungsverfahren für

die Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer

 


Vorläufige Ermittlung für die Bezirksbauernkammern
und für die Wahlkreise, Bericht an die
Landeswahlbehörde


65


Endgültiges Ergebnis für die Bezirksbauernkammern
und im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate


66


Zuweisung der Mandate an die Bewerber


67


Niederschrift


68


Bericht an die Landeswahlbehörde


69


Verlautbarung der Wahlergebnisse,
Übermittlung der Wahlakten


70

2. Abschnitt: Zweites Ermittlungsverfahren

 


Aufteilung der Restmandate


71


Anmeldung des Anspruches
auf Zuweisung weiterer Mandate


72


Landeswahlvorschläge


73


Ermittlung


74


Gewählte Bewerber, Verlautbarung, Ersatzmitglieder


75


Niederschrift


76

3. Abschnitt: Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

 


Einsprüche


77

4. Abschnitt: Ersatzmitglieder

 


Berufung, Ablehnung,
Streichung


78


Ergänzungsvorschläge


79


5. Abschnitt: Wahlscheine


80

römisch VI. Hauptstück: Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens

 


Anwendungsbereich


81


Ausschreibung der
Wiederholungswahl


82


Wahlberechtigte und
Wählerverzeichnis,
Wahlsprengel und Wahlbehörden


83

römisch VII. Hauptstück: Übergangs- und Schlußbestimmungen

 


Fristen


84


Notmaßnahmen


85


Verfassungsbestimmung


86


Gebührenfreiheit


87


Schriftliche Anbringen und
Meldungen


88


Sprachliche Gleichbehandlung


89

römisch eins. Hauptstück

Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlbehörden

1. Abschnitt

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise

Paragraph eins,

Mitgliederzahl

In jede Bezirksbauernkammer sind je nach der Zahl der Wahlberechtigten der letzten Wahl zwischen 15 und 46 Mitglieder, in die Landes-Landwirtschaftskammer sind 36 Mitglieder in einem Wahlgang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.

Paragraph 2,

Wahlausschreibung

(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammern sind von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.

(2) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen.

Paragraph 3,

Wahlkreise

(1) Das Land Niederösterreich ist für Zwecke der Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer in vier Wahlkreise eingeteilt:

  1. Ziffer eins
    Viertel oberm Wienerwald,

  1. Ziffer 2
    Viertel unterm Wienerwald,

  1. Ziffer 3
    Viertel oberm Manhartsberg,

  1. Ziffer 4
    Viertel unterm Manhartsberg.

(2) Die Gebietsabgrenzung der Wahlkreise ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Sie hat dabei die im Absatz eins, genannten Viertel und die geltenden Wirkungsbereiche der Bezirksbauernkammern zu berücksichtigen.

Paragraph 4,

Zahl der Mandate in den Wahlkreisen

(1) In jedem Wahlkreis werden so viele Mandate für die Landes-Landwirtschaftskammer vergeben, wie die Berechnung gemäß Absatz 2 und 3 ergibt. Für die Aufteilung der Mandate ist die Gebietsabgrenzung der Wahlkreise zum Stichtag maßgebend.

(2) Die Zahl der Wahlberechtigten, die sich aus dem abgeschlossenen Wählerverzeichnis nach Paragraph 28, Absatz 2, ergibt, ist durch die Zahl 36 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis sind so viele Mandate zuzuweisen, als die Verhältniszahl in der Zahl der Wahlberechtigten (Absatz 2,) enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 36 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Absatz 3, zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich jene Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat. Liegen jedoch zufolge gleich großer Dezimalreste mehr anspruchsberechtigte Wahlkreise als zu vergebende restliche Mandate vor, so entscheidet über die Frage der Zuweisung dieser Mandate an einen Wahlkreis das Los, wobei jeder anspruchsberechtigte Wahlkreis nur eines dieser restlichen Mandate erhalten darf.

Paragraph 5,

Verlautbarung der Mandatszahlen

Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist von der Landesregierung zu ermitteln und nach Abschluß des Wählerverzeichnisses (Paragraph 28,) auf der Amtstafel der Landesregierung und der Kreiswahlbehörden unverzüglich kundzumachen.

2. Abschnitt

Wahlbehörden

Paragraph 6,

Allgemeines

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahlen sind Wahlbehörden berufen. Sie sind vor jeder Wahl neu zu bilden und bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter, seinem Stellvertreter und einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen.

(3) Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht in die Landwirtschaftskammern oder zum NÖ Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit oder der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten. An den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien als Vertrauenspersonen teilnehmen.

(6) Mitglieder der Wahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerbe nachzugehen, können auf Antrag eine Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhalten.

(7) Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen bestehenden Entschädigungssätze festzusetzen.

(8) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.

(9) Über Anträge gemäß Absatz 5 und 7 hat bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird, zu entscheiden.

Paragraph 7,

Wirkungskreis der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern.

(2) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zuzuweisen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Für die Kreiswahlbehörde sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom Amt der NÖ Landesregierung bereit zu stellen.

Paragraph 8,

Gemeindewahlbehörden

(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde einzusetzen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 5,, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus drei Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

Paragraph 9,

Sprengelwahlbehörden

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.

(2) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat in einem der Wahlsprengel die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde zu besorgen.

Paragraph 10,

Bezirkswahlbehörden

(1) Für alle Bezirksbauernkammern, die in einem politischen Bezirk ihren Sitz haben, ist eine Bezirkswahlbehörde einzusetzen. Befindet sich der Sitz der Bezirksbauernkammer nicht im politischen Bezirk, in dem der überwiegende Teil des Kammerbereiches liegt, so ist die Bezirkswahlbehörde in jenem politischen Bezirk einzusetzen, in dem der überwiegende Teil des Kammerbereiches liegt. Sofern sich in einem solchen Kammerbereich jedoch eine Stadt mit eigenem Statut befindet, in der nicht gleichzeitig eine Bezirkshauptmannschaft ihren Sitz hat, so ist für diesen Kammerbereich in der Stadt mit eigenem Statut eine Bezirkswahlbehörde zu bilden.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Stadt mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihnen zu bestellenden rechtskundigen ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus vier Beisitzern.

(3) Der Bezirkshauptmann, in der Stadt mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden sein.

Paragraph 11,

Kreiswahlbehörde

(1) Für die vier Wahlkreise ist am Sitz der Landesregierung die Kreiswahlbehörde einzusetzen.

(2) Die Kreiswahlbehörde besteht aus dem für Agrarangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und Kreiswahlleiter und den acht Beisitzern der Landeswahlbehörde.

Paragraph 12,

Landeswahlbehörde

(1) Für das Land Niederösterreich ist am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde einzusetzen.

(2) Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Vorsitzendem und Landeswahlleiter sowie aus acht Beisitzern.

(3) Die Landeswahlbehörde hat, unbeschadet des ihr nach Paragraph 7, Absatz eins, zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden zu führen. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(4) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den Paragraphen 13,, 14, 16, 35, 40, 46, 70, 72, 75 Absatz 4,, 78 und 79 festgesetzten Termine für zulässig erklären, wenn deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Paragraph 13,

Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen

Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis

der Wahlleiter

(1) Die Sprengelwahlleiter, die ständigen Vertreter gemäß Paragraphen 8 und 10 sowie alle Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu bestellen, es sei denn, daß es sich um die Bestellung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im Paragraph 14, Absatz 3, angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zur Entscheidung vorbehalten sind.

Paragraph 14,

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder

(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Parteien, die sich an der Wahlwerbung (Paragraph 31,) beteiligen wollen, ihre Anträge auf die gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden bei den im Absatz 2, bezeichneten Wahlleitern einzubringen.

(2) Die Anträge sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(3) Verspätet einlangende Anträge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(4) Werden Anträge nicht oder nicht fristgerecht erstattet, hat die gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 2 zuständige Wahlbehörde die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder von Amts wegen durchzuführen.

(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen.

Paragraph 15,

Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder,

Entsendung von Vertrauenspersonen

(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Kreis- und der Landeswahlbehörde sind von der Landesregierung zu berufen.

(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die übrigen Wahlbehörden obliegt bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.

(3) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden sind nach der bei der letzten Wahl festgestellten Stimmenstärke der Parteien zu berufen, wobei für die Landes- und Kreiswahlbehörde sowie für die Bezirkswahlbehörden das Ergebnis der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer und für die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden das Ergebnis dieser Wahl im Bereich der jeweiligen Gemeinde maßgeblich ist. Haben danach zwei oder mehrere Parteien auf ein und denselben Beisitzer Anspruch, entscheidet zwischen ihnen das Los.

(4) Hat eine Partei gemäß Absatz 3, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3 bis 9, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 19, Absatz eins,, 2 und 3 erster Satz sinngemäß Anwendung.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

Paragraph 16,

Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer

und Ersatzmitglieder

(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Gleiches gilt für Beisitzer und Ersatzmitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

(3) Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im Paragraph 14, Absatz 3, genannten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.

Paragraph 17,

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden zwei, bei den Bezirkswahlbehörden drei und bei der Kreis- und Landeswahlbehörde sechs Beisitzer anwesend sind. Abwesende Beisitzer können durch jeden von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagenen Ersatzbeisitzer vertreten werden.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Bei gleichzeitiger Anwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bzw. eines Beisitzers und des Ersatzbeisitzers werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer nicht berücksichtigt.

Paragraph 18,

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde in nicht beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

Paragraph 19,

Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden

(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Antrag auf seine Berufung erstattet hat, über Aufforderung durch den Wahlleiter einen Antrag für die Neubesetzung dieses Mandates zu erstatten. Für die Neubesetzung gelten die Absatz 2 bis 4 sinngemäß.

(2) Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der vorübergehenden Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Anträge auf die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Anträge Beisitzer und Ersatzmitglieder in die Landes- und Kreiswahlbehörde berufen wurden, in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht, so verlieren diese Beisitzer und Ersatzmitglieder ihre Ämter. Gleiches gilt sinngemäß wenn eine Partei, auf deren Anträge Beisitzer und Ersatzmitglieder in Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden berufen wurden, keinen Bezirkswahlvorschlag eingebracht hat oder ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind die Beisitzer und Ersatzmitglieder nach den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht aufzuteilen.

(4) Bei den Änderungen gemäß Absatz eins bis 3 sind die Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz eins,, 2 und 5, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.

römisch II. Hauptstück

Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 20,

Erstellung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde. Der Bürgermeister hat spätestens am achtzehnten Tag nach dem Stichtag die Wahlberechtigten zu den letzten Landwirtschaftskammerwahlen in ein Wählerverzeichnis einzutragen und erforderlichenfalls das Wählerverzeichnis amtswegig bis einen Tag vor Beginn der Auflagefrist zu ändern. Streichungen gegenüber dem Wählerverzeichnis der letzten Wahl sind nur aus den Gründen von Hauptwohnsitzsowie Betriebssitzverlegungen, Sterbefällen und Eigentumsänderungen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zulässig. Der Bürgermeister kann sich bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses der Mithilfe der örtlichen Bezirksbauernkammer bedienen. Für das Wählerverzeichnis ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.

(2) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlbeteiligten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen. In das Wählerverzeichnis ist unter fortlaufender Nummer der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Adresse deutlich lesbar einzutragen.

(3) Steht das Wählerverzeichnis der letzten Wahl nicht zur Verfügung, so ist es nach den Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 anzulegen.

(4) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis darf in diesem Fall nur auf Grund eines ausgefüllten Wähleranlageblattes erfolgen. Für die Wähleranlageblätter ist das Muster in Anlage 3 zu verwenden.

(5) Zum Zwecke der Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Bürgermeister spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag die allgemeine Verpflichtung der Kammerzugehörigen zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Der Bürgermeister hat jedem Kammerzugehörigen spätestens am vierzehnten Tag nach dem Stichtag ein Wähleranlageblatt zuzustellen.

(6) Die Wähleranlageblätter sind von allen Männern und Frauen auszufüllen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung 1992 vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen und am Tage der Ausfüllung des Wähleranlageblattes gemäß Paragraph 4, NÖ Landwirtschaftskammergesetz, Landesgesetzblatt 6000, kammerzugehörig sind. Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter infolge eines körperlichen Gebrechens an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes gehindert, so kann eine Person seines Vertrauens für ihn das Wähleranlageblatt ausfüllen. Für juristische Personen, die gemäß Paragraph 4, NÖ Landwirtschaftskammergesetz kammerzugehörig sind, sind die Wähleranlageblätter von den zeichnungsberechtigten Organen auszufüllen und zu unterfertigen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.

(7) Der Bürgermeister hat die Wähleranlageblätter auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen dahin zu überprüfen, ob den darin bezeichneten Personen das Wahlrecht nach den Bestimmungen des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes zusteht. Bejahendenfalls ist unter fortlaufender Nummer der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Adresse deutlich lesbar in das Wählerverzeichnis einzutragen.

Paragraph 21,

Ort der Eintragung

(1) Die Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis jener Wahlsprengel einzutragen, in denen sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz oder Sitz ihres Betriebes hatten. Sie dürfen nur in einer Gemeinde das Wahlrecht ausüben.

(2) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz ihres Betriebes nicht in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, in welchem der die Kammerzugehörigkeit begründende Betrieb gelegen ist oder die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gelegen sind oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit ausgeübt wird. Gibt es diesbezüglich in mehreren Wahlsprengeln Anknüpfungspunkte, so ist jener Wahlsprengel maßgeblich, wo der Betrieb oder die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend gelegen sind oder die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.

Paragraph 22,

Auflegung des Wählerverzeichnisses

(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf aufeinander folgende Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Einsichtnahme sind an jedem Tag mindestens vier Stunden zu bestimmen.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und des Paragraph 23, zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (Paragraphen 23, ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Aufhebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.

Paragraph 22 a,

Ausfolgung von Abschriften an die wahlwerbenden Parteien

(1) Wahlwerbenden Parteien, die Mandate in der Landes-Landwirtschaftskammer innehaben sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen spätestens am 1. Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der voraussichtlichen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Paragraph 23,

Berichtigungsanträge

(1) Innerhalb von vierzehn Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Gemeindewahlbehörde noch vor Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch nur mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis € 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Paragraph 24,

Verständigung der zur Streichung beantragten

Personen

(1) Der Gemeindewahlleiter hat Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Paragraph 25,

Entscheidung über Berichtigungsanträge

(1) Über den Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 23, Absatz eins, die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. Paragraphen 7 und 13 Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, finden Anwendung.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Paragraph 26,

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Erfordert die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr, seine Adresse deutlich lesbar in das Wählerverzeichnis am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen. An jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Paragraph 27,

Beschwerden

(1) Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz 2 bis 4 und 25 Absatz 2, sowie 26 finden sinngemäß Anwendung.

Paragraph 28,

Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis unverzüglich abzuschließen und der Bezirkswahlbehörde in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen. Es ist den wahlwerbenden Parteien gegen Ersatz der Kosten (Paragraph 22 a,) auszuhändigen.

Paragraph 29,

Bericht der Wahlbehörden über die Zahl der Wahlberechtigten

Gleichzeitig mit der Auflegung des Wählerverzeichnisses (Paragraph 22,) haben die Gemeindewahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde unverzüglich schriftlich den Bezirkswahlbehörden, die Bezirkswahlbehörden die in ihrem Wirkungsbereich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten unverzüglich schriftlich der Kreiswahlbehörde und diese die in den Wahlkreisen festgestellte Zahl unverzüglich schriftlich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich zu berichten.

Paragraph 30,

Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechtes

(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in der Gemeinde (dem Wahlsprengel) ausüben, in der (dem) er im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

römisch III. Hauptstück

Wahlwerbung

Paragraph 31,

Bezirkswahlvorschläge, Kreiswahlvorschläge

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern der Bezirkswahlbehörde und in die Landes-Landwirtschaftskammer (erstes Ermittlungsverfahren) der Kreiswahlbehörde spätestens am zwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr vorzulegen.

(2) Jeder Wahlvorschlag für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten des Bezirkes unterschrieben sein, damit die halbe Wahlzahl der letzten Wahl erreicht ist. Es sind jedoch nicht mehr als 40 Unterschriften erforderlich. Jeder Wahlvorschlag für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer muß von wenigstens 40 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben hiebei ihren Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Bezirks- bzw. Kreiswahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Bezirks- bzw. Kreiswahlbehörde glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist. Keiner Unterstützungserklärung bedürfen Wahlvorschläge von Wahlparteien, die entweder in der Vollversammlung vertreten sind oder einer der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung im NÖ Landtag vertretenen Parteien zugerechnet werden können.

(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

  1. Ziffer eins
    die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;

  1. Ziffer 2
    die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern als im Bezirk bzw. Wahlkreis Mitglieder in die Landwirtschaftskammern zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

  1. Ziffer 3
    die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(4) In einen Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. In den Bezirkswahlvorschlag dürfen nur solche Bewerber aufgenommen werden, die im Wirkungsbereich der betreffenden Bezirksbauernkammer, in den Kreiswahlvorschlag nur jene, die im Bereich einer zum Wahlkreis gehörigen Bezirksbauernkammer in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Gleiches gilt sinngemäß für die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterschreiben.

(5) Der Wahlvorschlag muß eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.

(6) Die Wahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß Paragraph 37, veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.

Paragraph 32,

Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Bezirks- bzw. Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Wahlbehörde festzustellen, welcher der mehreren Wahlvorschläge von jener Partei herrührt, die schon bei den letzten Wahlen in die Landwirtschaftskammern einen gleichlautenden Wahlvorschlag eingebracht hat. Der von dieser Partei herrührende Wahlvorschlag ist mit der versehenen Parteibezeichnung zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Wahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden, und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

Paragraph 33,

Wahlvorschläge ohne zustellungsbevollmächtigten

Vertreter

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Bezirks- bzw. Kreiswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muß diese Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf diesem aufscheinen.

Paragraph 34,

Überprüfung der Wahlvorschläge

(1) Die Wahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des Paragraph 31, entsprechen und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf oder entspricht er nicht den sonstigen Erfordernissen des Paragraph 31, Absatz 2,, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Paragraph 31, Absatz 4,) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

Paragraph 35,

Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangel der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (Paragraph 31, Absatz 4,) gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Ebenso können Ergänzungsvorschläge eingebracht werden, wenn auf Grund des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses sich die Zahl der zu vergebenden Mandate erhöht. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde einlangen.

Paragraph 36,

Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Bezirk bzw. Wahlkreis den Namen desselben Bewerbers auf, so ist dieser von der Wahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am sechzehnten Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Erklärt sich der Bewerber in der vorgesehenen Frist nicht, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.

Paragraph 37,

Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1) Frühestens am dreizehnten, spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag hat die Wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, ferner, falls ein Wahlvorschlag mehr als doppelt so viele Bewerber enthält wie im Bezirk oder Wahlkreis Mitglieder zu wählen sind, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) In der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat sich die Reihenfolge der Parteien, die in der zuletzt gewählten Landes-Landwirtschaftskammer vertreten waren, nach der Zahl der Mitglieder, die die Parteien bei der letzten Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mitglieder gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei den letzten Wahlen ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(3) Im Anschluß an die gemäß Absatz 2, gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in den zuletzt gewählten Landwirtschaftskammern vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Absatz eins, zukommende Listennummer und daneben das Wort “leer” aufzuscheinen.

(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (Paragraph 31, Absatz 3,) zur Gänze ersichtlich sein.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Paragraph 38,

Zurücknahme von Wahlvorschlägen

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum sechzehnten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Wahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

Paragraph 39,

Entfall des Wahlverfahrens

(1) Wenn innerhalb der im Paragraph 31, bezeichneten Frist nur ein Wahlvorschlag für eine Bezirksbauernkammer eingebracht wurde und dieser Wahlvorschlag eine genügende Zahl von wählbaren Bewerbern enthält, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären und es entfällt sohin jedes weitere Wahlverfahren. Hinsichtlich der Niederschrift und der Verlautbarung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 68 und 70.

(2) In gleicher Weise entfällt für die Landes-Landwirtschaftskammer jedes weitere Wahlverfahren, wenn in sämtlichen Wahlkreisen nur je ein Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren und bei der Landeswahlbehörde ebenfalls nur ein Wahlvorschlag für das zweite Ermittlungsverfahren eingebracht worden ist. In diesem Fall hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde die bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Wahlvorschläge für das erste und zweite Ermittlungsverfahren die Bewerber in der erforderlichen Zahl als gewählt zu erklären und die Kundmachung zu veranlassen.

römisch IV. Hauptstück

Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt

Wahlort und Wahlzeit

Paragraph 40,

Gemeinde als Wahlort

Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Gemeinden, die zum Wirkungsbereich mehrerer Bezirksbauernkammern gehören, sind in Wahlsprengel zu unterteilen. Die Gebietsabgrenzung der Wahlsprengel hat entsprechend dem Wirkungsbereich der in Betracht kommenden Bezirksbauernkammern zu erfolgen.

(3) Größere Gemeinden, insbesondere jene mit weit auseinander liegenden Ortsteilen, können von der Bezirkswahlbehörde nach Anhören der Gemeinde in Wahlsprengel unterteilt werden. Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 25 Wahlberechtigten ist unzulässig.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die zugehörigen Wahllokale, die im Paragraph 44, vorgesehenen Verbotszonen sowie die Wahlzeit zu bestimmen, und zwar auch dann, wenn eine Gemeinde gemäß Absatz 2 und 3 in Wahlsprengel unterteilt wurde. Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(5) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag an der Amtstafel und am Gebäude des Wahllokales öffentlich kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 44, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung der Ansammlungen und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 75,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, geahndet werden.

(6) Die von einer Gemeindewahlbehörde einer Stadt mit eigenem Statut getroffenen Verfügungen sind unmittelbar, jene von den übrigen Gemeindewahlbehörden im Wege der Bezirkswahlbehörde, unverzüglich der Kreiswahlbehörde mitzuteilen.

Paragraph 41,

Wahllokal

Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Paragraph 42,

Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels,

gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist grundsätzlich für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann.

Paragraph 43,

Wahlzelle

(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, wenn die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle, unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen, den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kasten, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln, gebildet werden können. Sie ist womöglich so aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Bezirks- oder Kreiswahlbehörde abgeschlossenen und von ihnen veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

Paragraph 44,

Verbotszonen

(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

Paragraph 45,

Wahlzeit

Beginn und Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes allen Wahlberechtigten gesichert ist.

2. Abschnitt

Wahlzeugen

Paragraph 46,

Entsendung von Wahlzeugen

(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde (Paragraph 37,), zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.

3. Abschnitt

Wahlhandlung

Paragraph 47,

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 75,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, geahndet.

Paragraph 48,

Beginn der Wahlhandlung

(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (Paragraph 56, Absatz 3,) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, von der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte und die Wahlzeugen, soweit sie in dem der Wahlbehörde vorliegenden Wählerverzeichnis eingetragen sind, ihre Stimme abgeben.

Paragraph 49,

Wahlkuvert

(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 75,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, geahndet.

Paragraph 50,

Betreten des Wahllokales

(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.

(2) Soferne es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Paragraph 51,

Hilfeleistung bei Ausübung des Wahlrechtes

(1) Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie sich selbst auswählen können und die gegenüber dem Wahlleiter namhaft gemacht werden muß, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(2) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körperbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 75,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Tagen, bestraft.

Paragraph 52,

Identitätsfeststellung

(1) Jeder Wähler hat vor die Wahlbehörde zu treten, seinen Namen zu nennen, seine Wohnadresse anzugeben und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Reisepässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten u. dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels ausgefertigten Urkunden, die den Personenstand des Wählers erkennen lassen.

(3) Von der Vorweisung einer Urkunde oder amtlichen Bescheinigung (Absatz 2,) kann abgesehen werden, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.

Paragraph 53,

Stimmenabgabe

(1) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen und scheint zu diesem Zeitpunkt die Anmerkung über das Einlangen der Briefwahlunterlage im Wählerverzeichnis nicht auf, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und für die Ausübung des Wahlrechtes die amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

Paragraph 54,

Vermerk im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird vom zweiten Beisitzer in der Rubrik “abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

Paragraph 55,

Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, wie die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

Paragraph 55 a,

Wahl im Postweg

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Wahlberechtigten, die sich am Wahltag voraussichtlich nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden oder denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, sind zur Wahl im Postweg berechtigt.

(2) Die Wähler, die ihre Stimme im Postweg abgeben wollen, haben sich frühestens am zehnten und spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeindewahlbehörde je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, das vorgesehene Wahlkuvert und einen frankierten Briefumschlag für die Einsendung des Wahlkuverts zu besorgen. Die Gemeindewahlbehörde hat diese Wahlunterlagen über Anforderung dem Wähler zuzusenden.

(3) Das Wahlkuvert ist im vorgesehenen Briefumschlag, der mit der Absenderadresse, dem Namen und der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde des Wählers zu versehen ist, im Postweg oder durch Boten oder gegebenenfalls auch persönlich an die Wahlbehörde zu übermitteln. Das Einlangen der Briefwahlunterlagen ist unverzüglich im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” durch den Buchstaben “B” vorzumerken. Briefwahlunterlagen müssen spätestens einen Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen. Die bei der Wahlbehörde rechtzeitig eingelangten Briefumschläge sind vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und gegebenenfalls am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde auszufolgen. Am Wahltag können Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde, sofern in einer Gemeinde Sprengelwahlbehörden eingerichtet sind, nur mehr bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde während der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit abgegeben werden. Nach Abschluß der Stimmenabgabe eingelangte Briefumschläge sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens mit dem Vermerk “verspätet” zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Sie finden bei der Stimmenzählung keine Berücksichtigung.

(4) Für jede Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde ist eine gesonderte Stimmenzählung vorzunehmen. Die Wahlbehörden haben vor der Stimmenzählung die eingelangten Poststücke im Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Sie haben in der Niederschrift die Anzahl der äußeren Briefumschläge festzuhalten, die kein inneres Wahlkuvert enthalten.

Hierauf haben sie die äußeren Briefumschläge zu vernichten und die inneren Wahlkuverts mit den übrigen zu vermengen. Erst darauf darf mit der Zählung (Paragraph 60,) begonnen werden.

4. Abschnitt

Stimmzettel

Paragraph 56,

Amtlicher Stimmzettel

(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus den Mustern Anlagen 5 und 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Die Reihenfolge der Parteien auf allen Stimmzetteln hat jener gemäß Paragraph 37, Absatz 2 und 3 zu entsprechen. Das Muster für den amtlichen Stimmzettel ist für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern durch die Bezirkswahlbehörden und für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer durch die Kreiswahlbehörde zu erstellen. Die Herstellung der Stimmzettel und der dazu gehörigen Wahlkuverts obliegt der Landes-Landwirtschaftskammer. Diese sind rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörden zu übermitteln.

(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer sind zur sichtbaren Unterscheidung von den amtlichen Stimmzetteln für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern in grüner Farbe zu halten. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der im Bezirk oder Wahlkreis zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Höhe oder, je nach Bedarf, ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnung einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort “Liste” ist klein, die Ziffern unterhalb desselben möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Bezirkswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 %, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 % ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder aber den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €

220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(5) Der Strafe gemäß Absatz 4, unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Paragraph 57,

Gültige Ausfüllung

(1) Zur Stimmenabgabe dürfen nur vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien eindeutig zu erkennen ist.

Paragraph 58,

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

(1) Wenn ein Wahlkuvert, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins,, mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie, je nachdem, ob sie für die Wahl in die Bezirksbauernkammer oder jene in die Landes-Landwirtschaftskammer abgegeben wurden, für einen gültigen, wenn

  1. Ziffer eins
    auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde oder

  1. Ziffer 2
    mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt oder

  1. Ziffer 3
    neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 3, nicht beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Paragraph 59,

Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. Ziffer eins
    ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

  1. Ziffer 2
    der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte oder

  1. Ziffer 3
    überhaupt keine Parteiliste angezeichnet wurde oder

  1. Ziffer 4
    zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden oder

  1. Ziffer 5
    eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält oder

  1. Ziffer 6
    aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die gleiche Wahl, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert nur einen Stimmzettel, dann ist der fehlende Stimmzettel als ungültige Stimme zu werten.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.

5. Abschnitt

Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses

Paragraph 60,

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und überprüft, ob diese Zahl, zusammen mit dem noch vorhandenen Rest, die Zahl der vor der Wahlbehandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

  1. Litera a
    die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

  1. Litera b
    die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

  1. Litera c
    den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde eröffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel, getrennt nach solchen zur Wahl in die Bezirksbauernkammern und in die Landes-Landwirtschaftskammer, mit fortlaufenden Nummern und stellt, getrennt nach Stimmen zur Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer, fest:

  1. Litera a
    die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

  1. Litera b
    die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

  1. Litera c
    die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

  1. Litera d
    die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(5) Die nach Absatz 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift (Paragraph 61,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde kann anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse auch unmittelbar an sie zu erfolgen hat.

(6) Die Wahlbehörde darf sich bei den Tätigkeiten gemäß Absatz 2 bis 4 der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie der Ersatzmitglieder bedienen.

Paragraph 61,

Niederschrift

(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. Litera a
    die Bezeichnung des Wahlortes (Wahllokal, Wahlsprengel, Gemeinde, Bezirksbauernkammer, politischer Bezirk, Wahlkreis) und den Wahltag;

  1. Litera b
    die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;

  1. Litera c
    die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

  1. Litera d
    die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

  1. Litera e
    die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, getrennt nach solchen für die Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer;

  1. Litera f
    die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 55,);

  1. Litera g
    sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);

  1. Litera h
    die Feststellungen der Wahlbehörde gemäß Paragraph 60, Absatz 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

  1. Litera a
    das Wählerverzeichnis;

  1. Litera b
    das Abstimmungsverzeichnis;

  1. Litera c
    die Empfangsbestätigungen über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

  1. Litera d
    die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

  1. Litera e
    die gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilisten geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

  1. Litera f
    die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind. Stimmzettel gemäß Litera d bis f sind getrennt nach solchen für die Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer zu verpacken.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Paragraph 62,

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten,

Niederschrift

(1) In Gemeinden, die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in Wahlsprengel unterteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 60, Absatz 5, bekanntgegebenen Ergebnisse der zuständigen Bezirkswahlbehörde und, wenn dies angeordnet ist (Paragraph 60, Absatz 5,), auch der Kreiswahlbehörde telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder durch Boten, jedenfalls aber auf schnellste Art, bekanntzugeben.

(2) In Gemeinden, die gemäß Paragraph 40, Absatz 3, in Wahlsprengel unterteilt worden sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 60, Absatz 5, bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde und, wenn dies angeordnet ist (Paragraph 60, Absatz 5,), auch der Kreiswahlbehörde telefonisch, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder durch Boten, jedenfalls aber auf schnellste Art, bekanntzugeben.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in den im Absatz eins und 2 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 60, Absatz 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, im Falle des Absatz 2, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in so vielen Niederschriften zu beurkunden, als Bezirkswahlbehörden zuständig sind. Für die Niederschriften gelten die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2, Litera a bis e, g und h sinngemäß. Die Niederschriften haben insbesondere das Gesamtergebnis der Wahlen in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer in der Gemeinde in der im Paragraph 60, Absatz 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.

(4) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind die entsprechenden Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörden zu unterfertigen. Werden sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

Paragraph 63,

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die

Bezirkswahlbehörden und die Kreiswahlbehörde

Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag durch Boten ungesäumt zu übermitteln. Diese hat nach Überprüfung und Feststellung des endgültigen Bezirkswahlergebnisses die Wahlakten der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

Paragraph 64,

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen

Ereignissen

(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

römisch fünf. Hauptstück

Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt

Ermittlungsverfahren für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern, erstes Ermittlungsverfahren für die Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer

Paragraph 65,

Vorläufige Ermittlung für die Bezirksbauernkammern und für

die Wahlkreise, Bericht an die Landeswahlbehörde

(1) Die Bezirkswahlbehörden und die Kreiswahlbehörde haben zunächst auf Grund der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden gemäß Paragraphen 60, Absatz 5 und 62 Absatz eins und 2 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis für die Bezirksbauernkammern bzw. für den Wahlkreis nach den Vorschriften des Paragraph 66, Absatz 2 bis 6 zu ermitteln.

(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde bezüglich der Bezirksbauernkammern und die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde bezüglich des Wahlkreises telefonisch bekanntzugeben:

  1. Litera a
    die Gesamtsumme der im Bereich einer Bezirks-Landwirtschaftskammer bzw. im Wahlkreis abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

  1. Litera b
    die Summe der ungültigen Stimmen;

  1. Litera c
    die Summe der gültigen Stimmen;

  1. Litera d
    Die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

  1. Litera e
    Wahlzahl;

  1. Litera f
    die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate.

Die Kreiswahlbehörde hat außerdem die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen und die Zahl der Restmandate zu melden.

Paragraph 66,

Endgültiges Ergebnis für die Bezirksbauernkammern und im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate

(1) Die Bezirkswahlbehörden bzw. Kreiswahlbehörde haben sodann auf Grund der ihnen gemäß Paragraph 63, übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von ihnen gemäß Paragraph 65, nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die endgültigen Feststellungen sind sofort telefonisch, sodann schriftlich der übergeordneten Wahlbehörde bekanntzugeben.

(2) Die zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen.

(3) Die Wahlzahl zur Verteilung der auf Grund der Wahl in die Bezirksbauernkammer zu vergebenden Mandate wird wie folgt gefunden: Die Summen der auf die einzelnen Parteilisten entfallenden Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, dann das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu besetzenden Stellen für die Bezirksbauernkammer beträgt.

(4) Jede Partei erhält so viele Mandate für die Bezirksbauernkammer, als die Wahlzahl (Absatz 3,) in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(5) Die Wahlzahl zur Verteilung der auf Grund der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer im Wahlkreis zu vergebenden Mandate wird wie folgt gefunden: Die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen wird durch die um eins verminderte Anzahl der Mandate geteilt. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(6) Jede Partei erhält so viele Mandate für die Landes-Landwirtschaftskammer, als die Wahlzahl (Absatz 5,) in ihrer Parteisumme enthalten ist. Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde überwiesen.

Paragraph 67,

Zuweisung der Mandate an die Bewerber

(1) Die auf eine Partei gemäß Paragraph 66, Absatz 4 und 6 entfallenen Mandate sind den Wahlwerbern dieser Partei in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen.

(2) Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung ist von der betreffenden Partei jeweils zu bestimmen.

Paragraph 68,

Niederschrift

(1) Die Bezirkswahlbehörden und Kreiswahlbehörde haben die Wahlergebnisse in Niederschriften zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. Litera a
    die Bezeichnung des politischen Bezirkes bzw. des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

  1. Litera b
    die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;

  1. Litera c
    allfällige Feststellungen gemäß Paragraph 66, Absatz eins ;,

  1. Litera d
    das endgültig ermittelte Wahlergebnis für die Bezirksbauernkammer bzw. den Wahlkreis in der nach Paragraph 65, Absatz 2, gegliederten Form;

  1. Litera e
    die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages;

  1. Litera f
    die Namen der zugehörigen Ersatzmitglieder.

(3) Der Niederschrift sind die Niederschriften der nachgeordneten Wahlbehörden anzuschließen. Jede Wahlbehörde hat ihrer Niederschrift die gemäß Paragraph 37, veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

Paragraph 69,

Bericht an die Landeswahlbehörde

Die Bezirkswahlbehörden bzw. die Kreiswahlbehörde haben die endgültig ermittelten Ergebnisse unverzüglich der Landeswahlbehörde in der nach Paragraph 68, Absatz 2, Litera bis f gegliederten Form telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bekanntzugeben.

Paragraph 70,

Verlautbarung des Wahlergebnisses, Übermittlung der Wahlakten

(1) Die Bezirks- bzw. Kreiswahlbehörde hat die Namen der gewählten Bewerber und Ersatzmitglieder, die Kreiswahlbehörde auch die Zahl der Restmandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Wahlbehörde angehört, bei der Kreiswahlbehörde an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung, zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, in dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2) Die Wahlakten der Bezirkswahlbehörden und der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung gemäß Absatz eins, sind ungesäumt der Landeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden.

2. Abschnitt

Zweites Ermittlungsverfahren

Paragraph 71,

Aufteilung der Restmandate

(1) Zur Aufteilung der Restmandate ist nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen bei der Landeswahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchzuführen.

(2) Die Restmandate sind nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufzuteilen.

Paragraph 72,

Anmeldung des Anspruches auf Zuweisung weiterer Mandate

(1) Die Parteien, die auf Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch erheben, haben diesen bei der Landeswahlbehörde anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens am vierzehnten Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einzulangen und von wenigstens einer Person unterschrieben zu sein, die in einem Kreiswahlvorschlag als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist.

(2) Die Anmeldungen sind von der Landeswahlbehörde zu prüfen und spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag amtlich zu verlautbaren.

Paragraph 73,

Landeswahlvorschläge

Den Parteien, welche die im Paragraph 72, bezeichnete Anmeldung überreicht haben, steht es frei, spätestens am achten Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde durch den im Paragraph 72, Absatz eins, bezeichneten zustellungsbevollmächtigten Vertreter einen besonderen Wahlvorschlag (Landeswahlvorschlag) einzubringen. In diese Wahlvorschläge dürfen nur Personen aufgenommen werden, die in einem der Wahlkreise als Wahlwerber derselben Partei angemeldet sind.

Paragraph 74,

Ermittlung

(1) Parteien, die im ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Landesgebiet kein Mandat oder weniger als 5 v. H. der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, haben auch im zweiten Ermittlungsverfahren auf die Zuweisung von Restmandaten keinen Anspruch.

(2) Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von der Kreiswahlbehörde gemäß Paragraph 70, Absatz 2, übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Absatz eins und Paragraph 72, in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen festzustellen.

(3) Auf diese Parteien sind die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl zu verteilen, die in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 66, Absatz 3, zu berechnen ist.

(4) Jede Partei erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.

(5) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

Paragraph 75,

Gewählte Bewerber, Verlautbarung, Ersatzmitglieder

(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren Mandate zugeteilt erhalten, einen Landeswahlvorschlag überreicht haben, sind die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. Paragraph 67, Absatz 2, gilt sinngemäß.

(2) Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, sind die einer Partei zufallenden Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach den im Paragraph 74, Absatz 3 bis 5 festgesetzten Verfahren aufzuteilen und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern zuzuweisen.

(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, in dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(4) Ist ein Wahlwerber auf einem Landeswahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der im Absatz 3, bezeichneten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde zu erklären, ob er sich für den Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Erklärt er sich innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.

Paragraph 76,

Niederschrift

(1) Nach Abschluß des zweiten Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. Litera a
    den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

  1. Litera b
    die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;

  1. Litera c
    die Feststellungen nach Paragraphen 74 und 75;

  1. Litera d
    die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.

(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Anmeldungen und die Landeswahlvorschläge anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift der Landeswahlbehörde ist von ihren Mitgliedern zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

3. Abschnitt

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

Paragraph 77,

Einsprüche

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirks- oder der Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 70, Absatz eins, erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 75, Absatz 3, erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirks-, Kreis- oder Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein begründeter Einspruch erhoben, so hat die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung und gegebenenfalls auch das der zweiten Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Bezirks- und Kreiswahlbehörde und ihre eigene zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

4. Abschnitt

Ersatzmitglieder

Paragraph 78,

Berufung, Ablehnung, Streichung

(1) Ersatzmitglieder auf Bezirkswahlvorschlägen sind von der Bezirkswahlbehörde, auf Kreis- oder Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde zu berufen. Hiebei wird die Reihenfolge ihrer Berufung gemäß Paragraph 67, Absatz 2, bestimmt. Ist ein so zu berufendes Ersatzmitglied bereits in einem Kreis- oder einem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist es von der Landeswahlbehörde aufzufordern, sich binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag es sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet an seiner Stelle die Landeswahlbehörde. Die Kreiswahlbehörde ist hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmitgliedes ist amtsüblich zu verlautbaren.

(2) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihenfolge auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(3) Ein Ersatzmitglied auf einem Bezirkswahlvorschlag kann jederzeit von der Bezirkswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf einem Kreis- bzw. Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der zuständigen Wahlbehörde amtsüblich zu verlautbaren.

Paragraph 79,

Ergänzungsvorschläge

(1) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die für die Berufung der Ersatzmitglieder zuständige Wahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei (Paragraphen 31 und 73) schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn Tagen einen Ergänzungsvorschlag einzubringen, der mindestens so viele Ersatzmitglieder enthalten muß, als ursprünglich im veröffentlichten Wahlvorschlag Wahlwerber vorgesehen waren.

(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter und die namhaft zu machenden Ersatzmitglieder in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Vor- und Familiennamen, des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten.

(3) Die für die Berufung der Ersatzmitglieder zuständige Wahlbehörde überprüft, ob die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Absatz eins, zugestellt wurde, der Stichtag; vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei kann in diesem Fall den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzmitgliedes berichtigen. Der von der zuständigen Wahlbehörde überprüfte Ergänzungsvorschlag ist amtsüblich zu verlautbaren.

(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzmitglieder zugrundezulegen.

5. Abschnitt

Wahlscheine

Paragraph 80,

Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß Paragraph 78, erfolgten Berufung von der Bezirks- bzw. Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in die Bezirksbauernkammer bzw. in die Landes-Landwirtschaftskammer berechtigt.

römisch VI. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens

Paragraph 81,

Anwendungsbereich

(1) Für die Durchführung der aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Wahl in die Bezirksbauernkammern oder die Landes-Landwirtschaftskammer sind die Bestimmungen des römisch eins. bis römisch fünf. Hauptstückes und römisch VII. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgegangen ist.

Paragraph 82,

Ausschreibung der Wiederholungswahl

(1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Wahl in die Bezirksbauernkammern oder die Landes-Landwirtschaftskammer ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.

(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzulegen, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.

Paragraph 83,

Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis,

Wahlsprengel und Wahlbehörden

Soweit sich aus den Vorschriften der Paragraphen 81, Absatz 2 und 82 Absatz 2, nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrundezulegen.

  1. Ziffer 2
    In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung der Wahlsprengel.

  1. Ziffer 3
    Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden findet Paragraph 19, Absatz eins,, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

römisch VII. Hauptstück

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 84,

Fristen

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesem Tag zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Paragraph 85,

Notmaßnahmen

Wenn die Wahlen infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 64, durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

Paragraph 86,

(Verfassungsbestimmung)

Paragraph 53 und das römisch fünf. Hauptstück gelten als Verfassungsbestimmungen.

Paragraph 87,

Gebührenfreiheit

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes befreit.

Paragraph 88,

Schriftliche Anbringen und Meldungen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise angebracht werden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.

Paragraph 89,

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

              

Anlage 1

(entfällt)

              

Anlage 2

              

Anlage 3

              

Anlage 4

              

Anlage 5

              

Anlage 6