Text
NÖ HÖHLENSCHUTZGESETZ |
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5510-0 | Stammgesetz | 114/82 | 1982-10-22 |
| Blatt 1-4 |
5510-1 | 1. Novelle | 69/00 | 2000-06-27 |
| Blatt 2-5 [CELEX: 389L0048, 392L0051] |
5510-2 | 2. Novelle | 177/01 | 2001-10-31 |
| Blatt 4 |
5510-3 | 3. Novelle | 108/06 | 2006-12-07 |
| Blatt 3 |
5510-4 | 4. Novelle | 11/09 | 2009-02-12 |
| Blatt 2, 3, 4, 5 [CELEX: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036] |
5510-5 | 5. Novelle | 64/12 | 2012-07-19 |
| Blatt 1, 2, 5 [CELEX: 32011L0098] |
5510-6 | 6. Novelle | 80/13 | 2013-11-20 |
| Blatt 2, 3, 4, 5 [CELEX: 32011L0051, 32011L0095] |
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Ausgegeben am 20.11.2013 | Jahrgang 2013 80. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Höhlenschutzgesetzes
Artikel I
Das NÖ Höhlenschutzgesetz, LGBl. 5510, wird wie folgt geändert:Das NÖ Höhlenschutzgesetz, Landesgesetzblatt 5510, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 2 entfällt das Wort “bescheidmäßig”.Im Paragraph 6, Absatz 2, entfällt das Wort “bescheidmäßig”.
Im § 7 Abs. 4 Z. 3 wird das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, wird das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.
Im § 8 wird die Wortfolge “eines Bescheides” ersetzt durch die Wortfolge:Im Paragraph 8, wird die Wortfolge “eines Bescheides” ersetzt durch die Wortfolge:
Im § 12 Abs. 1 Z. 4 entfällt die Wortfolge “durch Bescheid”.Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge “durch Bescheid”.
Im § 12 Abs. 1 Z. 9 entfällt das Wort “bescheidmäßig”.Im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 9, entfällt das Wort “bescheidmäßig”.
Im § 13 Abs. 1 wird das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.Im Paragraph 13, Absatz eins, wird das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.
Im § 14a wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.Im Paragraph 14 a, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt.
Folgende Ziffern 5 und 6 werden angefügt:
Artikel II
Artikel I Z. 1 bis 6 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Artikel römisch eins Ziffer eins bis 6 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: Penz |
Der Landeshauptmann: Pröll | Der Landesrat: Pernkopf |
§ 1Paragraph eins,
Begriffsbestimmungen
(1) Höhle im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Naturvorgänge gebildete, ganz oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossene unterirdische Hohlform einschließlich ihres Inhaltes. Auch die Umgebung von Höhlen sowie Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche, die damit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, sind Höhlen gleichzuhalten und unterliegen gleichfalls dem Schutz dieses Gesetzes. Keine Höhlen im Sinne dieses Gesetzes sind Hohlräume, deren tagfernster Punkt weniger als 5 Meter von der Trauflinie des Eingangs entfernt ist, sowie Hohlräume von Kohlenwasserstoffträgern.
(2) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer der Höhle oder der von diesem zur Nutzung Berechtigte sowie allenfalls Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die zur Umgebung der Höhle gehören oder auf denen sich Naturerscheinungen befinden, die mit der Höhle in einem ursächlichen Zusammenhang stehen.
§ 2Paragraph 2,
Allgemeiner Höhlenschutz
(1) Maßnahmen, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung einer Höhle führen könnten, bedürfen der Bewilligung der Behörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme das Interesse am unversehrten Bestand der Höhle überwiegt und nicht ein Verfahren gemäß § 3 eingeleitet wird. Die Bewilligung kann auch befristet oder mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden, wenn dies nach dem Zweck oder der Beschaffenheit der Maßnahme erforderlich oder zur Wahrung des Schutzzweckes notwendig ist.(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme das Interesse am unversehrten Bestand der Höhle überwiegt und nicht ein Verfahren gemäß Paragraph 3, eingeleitet wird. Die Bewilligung kann auch befristet oder mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden, wenn dies nach dem Zweck oder der Beschaffenheit der Maßnahme erforderlich oder zur Wahrung des Schutzzweckes notwendig ist.
(3) Die Frist zur Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG beträgt bei der Entscheidung gemäß Abs. 2 acht Wochen.(3) Die Frist zur Entscheidung im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG beträgt bei der Entscheidung gemäß Absatz 2, acht Wochen.
(4) Durch diese Bestimmungen werden Zuständigkeiten des Bundes in militärischen Angelegenheiten gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 15 B-VG nicht berührt.(4) Durch diese Bestimmungen werden Zuständigkeiten des Bundes in militärischen Angelegenheiten gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 15, B-VG nicht berührt.
§ 3Paragraph 3,
Besonderer Höhlenschutz
(1) Die Landesregierung kann Höhlen oder Teile von solchen wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung oder aus ökologischen Gründen durch Verordnung zur besonders geschützten Höhle erklären.
(2) Die Veränderung, die Beschädigung oder Zerstörung sowie das Betreten besonders geschützter Höhlen ist verboten. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dienen; solche Maßnahmen sind jedoch der Behörde innerhalb einer Woche nach deren Einleitung von demjenigen anzuzeigen, der sie veranlaßt oder selbst getroffen hat.
(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 nur bewilligen:(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2, nur bewilligen:
zur Abwehr drohender Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder schwerer volkswirtschaftlicher Schäden;
zur Sicherung des Bestandes der Höhle;
für Zwecke wissenschaftlicher Forschung;
zur Prüfung der Erschließungswürdigkeit sowie
zur Erschließung und für den Betrieb als Schauhöhle (§ 4).zur Erschließung und für den Betrieb als Schauhöhle (Paragraph 4,).
§ 4Paragraph 4,
Schauhöhlen
(1) Die Behörde kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu besonders geschützten Höhlen erklärte Höhlen, oder Teile von solchen, die ohne Gefährdung ihres erhaltungswürdigen Charakters für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, unter Vorschreibung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen sowie einer Betriebsordnung durch Bescheid zu Schauhöhlen erklären. Der Entwurf einer Betriebsordnung ist dem Antrag beizuschließen.
(2) Die Betriebsordnung hat alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher erforderlichen Maßnahmen, die Einschränkung des zulässigen Besuchs auf Führungen durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer), die Rechte und Pflichten der Höhlenbesucher, Höhlenführer und der Höhlenverwaltung sowie die Betriebszeit und Regelungen hinsichtlich der Führungen, einschließlich der Höhe des allenfalls vorgesehenen Eintrittsgeldes zu enthalten.
(3) Eine Änderung der Betriebsordnung ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Sie gilt als genehmigt, wenn sie nicht binnen vier Wochen von der Behörde untersagt wird. Die Anzeige kann auch begründet befristete Ausnahmen von der Verpflichtung der Verwendung von Höhlenführern enthalten, wenn dadurch die Sicherheit der Besucher nicht gefährdet ist.
(4) Die genehmigte Betriebsordnung ist mit allfälligen weiteren Unterlagen (z.B. Lageplan) in der Nähe des Höhleneingangs oder an einer anderen geeigneten Stelle in gut sichtbarer und dauerhafter Weise anzuschlagen.
(5) Die Erklärung zur Schauhöhle kann, insbesondere zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Erfüllung befristet vorgeschriebener Vorkehrungen, von einer Sicherheitsleistung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Diese Sicherheitsleistung kann durch Barerlag oder Vorlage einer schriftlichen Bankgarantie erfolgen und ist etwa in der Höhe des Kostenaufwandes der vorgeschriebenen Vorkehrungen festzusetzen.
§ 5Paragraph 5,
Höhlenführer
(1) Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigt sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben.
(2) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiete der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundigen Personen und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Bei der Höhlenführerprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Kandidaten auf folgenden Gebieten festzustellen:
Naturschutz- und Höhlenrecht;
Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte;
Orientierung im Gelände sowie Gebrauch von Kompaß, Karten und Höhlenplänen;
Kenntnis der bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen;
Sprachliches Ausdrucksvermögen und Umgang mit den Besuchern von Schauhöhlen und
Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und Grundsätze der Höhlenrettungstechnik.
(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluß hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluß hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der NÖ Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
ärztliches Zeugnis über die Eignung als Höhlenführer
Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist
Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Höhlenkunde.
(6) Jeder Bürger eines EU-Mitgliedstaates, EWR-Vertragsstaates oder eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, ist berechtigt, diesen Beruf auch in Niederösterreich auszuüben und die Berufsbezeichnung Höhlenführer zu führen, wenn eine Anerkennung und Bestellung gemäß § 11 Abs. 4 erfolgte.(6) Jeder Bürger eines EU-Mitgliedstaates, EWR-Vertragsstaates oder eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, ist berechtigt, diesen Beruf auch in Niederösterreich auszuüben und die Berufsbezeichnung Höhlenführer zu führen, wenn eine Anerkennung und Bestellung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, erfolgte.
§ 6Paragraph 6,
Behördliche Kennzeichnung und besondere Pflichten
des Verfügungsberechtigten
(1) Besonders geschützte Höhlen (§ 3) und Schauhöhlen (§ 4) sind von der Behörde als solche zu kennzeichnen. Im Bedarfsfall kann die Behörde auch Maßnahmen zu deren Erhaltung oder auch zu deren Schutz vor unbefugtem Zutritt durchführen. Der Verfügungsberechtigte hat die Kennzeichnung und Durchführung dieser Maßnahmen unentgeltlich zu dulden.(1) Besonders geschützte Höhlen (Paragraph 3,) und Schauhöhlen (Paragraph 4,) sind von der Behörde als solche zu kennzeichnen. Im Bedarfsfall kann die Behörde auch Maßnahmen zu deren Erhaltung oder auch zu deren Schutz vor unbefugtem Zutritt durchführen. Der Verfügungsberechtigte hat die Kennzeichnung und Durchführung dieser Maßnahmen unentgeltlich zu dulden.
(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Erfüllung der ihm aufgetragenen Vorkehrungen fristgerecht der Behörde anzuzeigen, den behördlichen Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben alle hiezu benötigten Auskünfte zu erteilen und ihnen den Zutritt zu den Höhlen zu gestatten. Die behördlichen Organe haben sich bei Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben auf entsprechende Aufforderung des Verfügungsberechtigten mit einem Dienstausweis auszuweisen.
§ 7Paragraph 7,
Höhlenbuch
(1) Über die besonders geschützten Höhlen und Höhlenteile (§ 3) ist sowohl bei der Landesregierung als auch bei den Bezirksverwaltungsbehörden für den örtlichen Wirkungsbereich im Rahmen des Naturschutzbuches ein öffentliches Höhlenbuch zu führen. Hiebei ist für jede Höhle eine aus Bestandsblatt, Veränderungsblatt und Beilagen bestehende Einlage zu eröffnen.(1) Über die besonders geschützten Höhlen und Höhlenteile (Paragraph 3,) ist sowohl bei der Landesregierung als auch bei den Bezirksverwaltungsbehörden für den örtlichen Wirkungsbereich im Rahmen des Naturschutzbuches ein öffentliches Höhlenbuch zu führen. Hiebei ist für jede Höhle eine aus Bestandsblatt, Veränderungsblatt und Beilagen bestehende Einlage zu eröffnen.
(2) Im Bestandsblatt sind die Bezeichnung und genaue Lage der besonders geschützten Höhle, der Grundstücke, unter denen sie liegt, allenfalls auch sonstige Grundstücke gemäß § 1 Abs. 2, Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten und allfälliger sonstiger Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigter sowie die Rechtsgrundlage der Unterschutzstellung und einer allfälligen Erklärung zur Schauhöhle auszuweisen.(2) Im Bestandsblatt sind die Bezeichnung und genaue Lage der besonders geschützten Höhle, der Grundstücke, unter denen sie liegt, allenfalls auch sonstige Grundstücke gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten und allfälliger sonstiger Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigter sowie die Rechtsgrundlage der Unterschutzstellung und einer allfälligen Erklärung zur Schauhöhle auszuweisen.
(3) Im Veränderungsblatt sind die Veränderungen der im Bestandsblatt enthaltenen Angaben auszuweisen und deren rechtliche Grundlagen zu bezeichnen.
(4) Der Beilagenteil hat zu enthalten:
einen Lageplan der Höhle, den Höhlenplan und die Darstellung der Höhlenräume im Verhältnis zur Erdoberfläche, die Entdeckungs- und Erforschungsgeschichte sowie eine Beschreibung der Höhlenräume, ihrer Eigenart, ihres besonderen Gepräges und ihrer wissenschaftlichen Bedeutung mit besonderer Berücksichtigung der für ihre Unterschutzstellung maßgeblichen Umstände;
bei Schauhöhlen außerdem eine Plandarstellung der bewilligten Einbauten und technischen Anlagen mit deren Beschreibung;
Abschriften aller auf die Höhle bezugnehmenden Verordnungen und Entscheidungen.
§ 8Paragraph 8,
Entschädigung und Einlösung
Für Entschädigungs- und Einlösungsansprüche auf Grund der Auswirkungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 oder einer Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 sind die §§ 23 und 30 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, sinngemäß anzuwenden.Für Entschädigungs- und Einlösungsansprüche auf Grund der Auswirkungen einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder einer Erklärung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, sind die Paragraphen 23 und 30 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, Landesgesetzblatt 5500, sinngemäß anzuwenden.
§ 9Paragraph 9,
Sachverständige
(1) Die Behörde hat vor Erlassung von Verordnungen Sachverständigen-Gutachten einzuholen.
(2) Zum Sachverständigen in Angelegenheiten des Höhlenschutzes hat die Landesregierung solche Personen zu bestellen, die auf dem Gebiete des Höhlenwesens und einschlägiger wissenschaftlicher Zweige über besondere Fachkenntnisse verfügen.
§ 10Paragraph 10,
Mitwirkung sonstiger Organe
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 12 Abs. 1 Z. 8 und 9, jedoch nur soweit, als es sich um die Durchsetzung der Duldung behördlicher Maßnahmen handelt, als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden einzuschreiten durch(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 8 und 9, jedoch nur soweit, als es sich um die Durchsetzung der Duldung behördlicher Maßnahmen handelt, als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden einzuschreiten durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Für die Mitwirkung sonstiger Organe gilt § 28 Abs. 1 und 3 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 sinngemäß.(2) Für die Mitwirkung sonstiger Organe gilt Paragraph 28, Absatz eins und 3 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 sinngemäß.
§ 11Paragraph 11,
Behörden und Verfahren
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung vorliegt, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 4 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden. Bei Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 ist auch der Landes-Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und bei Bescheiden gemäß § 4 Abs. 1 ist überdies den höhlenkundlichen Vereinen, die Unterlagen über die Höhlen Niederösterreichs systematisch archivieren, und der Abteilung für Karst- und Höhlenkunde am Naturhistorischen Museum Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Bescheiden gemäß § 4 Abs. 1 ist den betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(2) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins bis 4 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden. Bei Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist auch der Landes-Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und bei Bescheiden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ist überdies den höhlenkundlichen Vereinen, die Unterlagen über die Höhlen Niederösterreichs systematisch archivieren, und der Abteilung für Karst- und Höhlenkunde am Naturhistorischen Museum Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Bescheiden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ist den betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Bedürfen bewilligungspflichtige Vorhaben nach diesem Gesetz einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige auch nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
(4) Zur Anerkennung und Bestellung eines Antragstellers aus einem anderen Bundesland oder eines Antragstellers gemäß § 5 Abs. 6 zum Höhlenführer für den Bereich des Bundeslandes Niederösterreich, ist erforderlich:(4) Zur Anerkennung und Bestellung eines Antragstellers aus einem anderen Bundesland oder eines Antragstellers gemäß Paragraph 5, Absatz 6, zum Höhlenführer für den Bereich des Bundeslandes Niederösterreich, ist erforderlich:
Einbringung eines Antrages bei der NÖ Landesregierung
Vorlage, der im § 5 Abs. 5 angeführten Unterlagen. Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß diesen Anforderungen Genüge geleistet wird, werden als ausreichender Nachweis angesehen. Eine Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung, die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, wird als ausreichender Nachweis anerkannt.Vorlage, der im Paragraph 5, Absatz 5, angeführten Unterlagen. Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß diesen Anforderungen Genüge geleistet wird, werden als ausreichender Nachweis angesehen. Eine Bescheinigung über die geistige und körperliche Eignung, die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, wird als ausreichender Nachweis anerkannt.
Vorlage eines der Prüfung gemäß § 5 Abs. 3 gleichwertigen Qualifikations- oder Befähigungsnachweises. Besitzt der Antragsteller keinen Befähigungsnachweis oder weist die Qualifikation nicht nach, so finden die Bestimmungen des NÖ Höhlenschutzgesetzes über die Prüfung und Bestellung zum Höhlenführer Anwendung.Vorlage eines der Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, gleichwertigen Qualifikations- oder Befähigungsnachweises. Besitzt der Antragsteller keinen Befähigungsnachweis oder weist die Qualifikation nicht nach, so finden die Bestimmungen des NÖ Höhlenschutzgesetzes über die Prüfung und Bestellung zum Höhlenführer Anwendung.
(5) Das Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf Anerkennung und Bestellung und somit auf Ausübung des Berufes Höhlenführer muß so rasch wie möglich durchgeführt und mit einem Bescheid der NÖ Landesregierung spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden.
(6) Die Landesregierung muß der antragstellenden Person binnen eines Monates den Empfang der Unterlagen bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).(6) Die Landesregierung muß der antragstellenden Person binnen eines Monates den Empfang der Unterlagen bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).
§ 12Paragraph 12,
Strafbestimmungen und Vorschriften
über den Verfall von Gegenständen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,–, im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu einem Monat ist zu bestrafen, wer
ohne Bewilligung Maßnahmen setzt, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung einer Höhle oder Teilen derselben führen (§ 2 Abs. 1);ohne Bewilligung Maßnahmen setzt, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung einer Höhle oder Teilen derselben führen (Paragraph 2, Absatz eins,);
Befristungen, Auflagen oder Bedingungen einer Bewilligung mißachtet (§ 2 Abs. 2);Befristungen, Auflagen oder Bedingungen einer Bewilligung mißachtet (Paragraph 2, Absatz 2,);
ohne Bewilligung der Behörde besonders geschützte Höhlen betritt oder Eingriffe in solche vornimmt (§ 3 Abs. 2);ohne Bewilligung der Behörde besonders geschützte Höhlen betritt oder Eingriffe in solche vornimmt (Paragraph 3, Absatz 2,);
eine Höhle als Schauhöhle ausgibt, ohne daß diese zu einer solchen erklärt wurde (§ 4 Abs. 1), in einer anderen als der in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt (§ 4 Abs. 2) oder die Betriebsordnung einer Schauhöhle ohne Genehmigung der Behörde ändert (§ 4 Abs. 3);eine Höhle als Schauhöhle ausgibt, ohne daß diese zu einer solchen erklärt wurde (Paragraph 4, Absatz eins,), in einer anderen als der in der Betriebsordnung genehmigten Weise betreibt (Paragraph 4, Absatz 2,) oder die Betriebsordnung einer Schauhöhle ohne Genehmigung der Behörde ändert (Paragraph 4, Absatz 3,);
Führungen in einer Schauhöhle durch nicht geprüfte Höhlenführer zuläßt, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zu sein (§ 4 Abs. 3);Führungen in einer Schauhöhle durch nicht geprüfte Höhlenführer zuläßt, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zu sein (Paragraph 4, Absatz 3,);
die genehmigte Betriebsordnung nicht in der in § 4 Abs. 4 bestimmten Art anschlägt;die genehmigte Betriebsordnung nicht in der in Paragraph 4, Absatz 4, bestimmten Art anschlägt;
eine Person als Höhlenführer bestellt, die nicht die in § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen aufweist, oder sich als Höhlenführer ausgibt, ohne eine Höhlenführerprüfung oder eine gleichartige Prüfung abgelegt zu haben (§ 5 Abs. 4 und Abs. 6);eine Person als Höhlenführer bestellt, die nicht die in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Voraussetzungen aufweist, oder sich als Höhlenführer ausgibt, ohne eine Höhlenführerprüfung oder eine gleichartige Prüfung abgelegt zu haben (Paragraph 5, Absatz 4 und Absatz 6,);
als Verfügungsberechtigter die Anbringung von Kennzeichnungen oder Absperrungen nicht duldet (§ 6 Abs. 1) undals Verfügungsberechtigter die Anbringung von Kennzeichnungen oder Absperrungen nicht duldet (Paragraph 6, Absatz eins,) und
als Verfügungsberechtigter aufgetragene Vorkehrungen nicht erfüllt, nicht fristgerecht der Behörde anzeigt, behördlichen Organen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Auskünfte oder den Zutritt zu den Höhlen verweigert (§ 6 Abs. 2).als Verfügungsberechtigter aufgetragene Vorkehrungen nicht erfüllt, nicht fristgerecht der Behörde anzeigt, behördlichen Organen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Auskünfte oder den Zutritt zu den Höhlen verweigert (Paragraph 6, Absatz 2,).
(2) Neben der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder unabhängig von einer solchen kann der Verfall der aus einer Höhle entnommenen Gegenstände oder der Geräte, die zur Übertretung dieses Gesetzes verwendet worden sind, ausgesprochen werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 17 VStG 1950 anzuwenden.(2) Neben der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder unabhängig von einer solchen kann der Verfall der aus einer Höhle entnommenen Gegenstände oder der Geräte, die zur Übertretung dieses Gesetzes verwendet worden sind, ausgesprochen werden. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 17, VStG 1950 anzuwenden.
(3) Nach rechtskräftiger Bestrafung kann eine auf Grund dieses Gesetzes dem Bestraften erteilte Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Folgen der Straftat widerrufen werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Geldstrafen fließen dem Lande zu.
§ 13Paragraph 13,
Besondere Maßnahmen
(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 12 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Höhlenschutzes bestentsprechend abzuändern.(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 12, sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Höhlenschutzes bestentsprechend abzuändern.
(2) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.(2) Eine Verpflichtung nach Absatz eins, kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
§ 14Paragraph 14,
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden haben ihre im § 11 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Die Gemeinden haben ihre im Paragraph 11, geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 14aParagraph 14 a,
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44,Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, Sitzung 44,
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77,Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, Sitzung 77,
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22,Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, Sitzung 22,
Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1,Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, Sitzung 1,
Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9.Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, Sitzung 9.
§ 15Paragraph 15,
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Höhlen, hinsichtlich deren nach Art. II, §§ 1 und 2 des Naturhöhlengesetzes, BGBl. Nr. 169/1928 rechtskräftig festgestellt wurde, daß ihre Erhaltung als Naturdenkmal im öffentlichen Interesse gelegen ist, sind besonders geschützte Höhlen gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes. Ihre nachträgliche Ersichtlichmachung gemäß dem zufolge § 11 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden § 15 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes ist von der Behörde innerhalb eines Jahres ab Kundmachung dieses Gesetzes zu beantragen.(1) Höhlen, hinsichtlich deren nach Art. römisch II, Paragraphen eins und 2 des Naturhöhlengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1928, rechtskräftig festgestellt wurde, daß ihre Erhaltung als Naturdenkmal im öffentlichen Interesse gelegen ist, sind besonders geschützte Höhlen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes. Ihre nachträgliche Ersichtlichmachung gemäß dem zufolge Paragraph 11, Absatz 2, sinngemäß anzuwendenden Paragraph 15, Absatz eins, des NÖ Naturschutzgesetzes ist von der Behörde innerhalb eines Jahres ab Kundmachung dieses Gesetzes zu beantragen.
(2) Für den allgemeinen Besuch erschlossene und bereits einer rechtskräftigen Regelung nach den §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67/1929, unterworfenen Höhlen sind Schauhöhlen gemäß § 4 dieses Gesetzes.(2) Für den allgemeinen Besuch erschlossene und bereits einer rechtskräftigen Regelung nach den Paragraphen eins bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1929,, unterworfenen Höhlen sind Schauhöhlen gemäß Paragraph 4, dieses Gesetzes.
(3) Die nach § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67/1929, getroffene Feststellung der Eignung zum Höhlenführer gilt als Höhlenführerprüfung.(3) Die nach Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1929,, getroffene Feststellung der Eignung zum Höhlenführer gilt als Höhlenführerprüfung.
(4) Die bereits nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 66/1929, betreffend die Errichtung eines Höhlenbuches eingerichteten Höhlenbücher sind Höhlenbücher nach § 7 dieses Gesetzes.(4) Die bereits nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1929,, betreffend die Errichtung eines Höhlenbuches eingerichteten Höhlenbücher sind Höhlenbücher nach Paragraph 7, dieses Gesetzes.