Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5505-3

Titel

NÖ Nationalparkgesetz

Ausgabedatum

20.11.2013

Text

 

NÖ Nationalparkgesetz

 

5505-0

Stammgesetz

26/96

1996-03-28

 

Blatt 1-8

5505-1

1. Novelle

176/01

2001-10-31

 

Blatt 7, 8

5505-2

2. Novelle

63/12

2012-07-19

 

Blatt 5

5505-3

3. Novelle

79/13

2013-11-20

 

Blatt 7

Ausgegeben am
20.11.2013

Jahrgang 2013
79. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Nationalparkgesetzes

Artikel I

Das NÖ Nationalparkgesetz, Landesgesetzblatt 5505, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge “in Bescheiden”.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Pernkopf

Inhaltsverzeichnis

§§

 


Errichtung von Nationalparks


1


Ziele


2


Fläche und Bezeichnung des Nationalparks


3


Geltungsbereich


4


Naturzone


5


Naturzone mit Managementmaßnahmen


6


Außenzone


7


Anhörungsrechte


8


Nationalparkverwaltung


9


Aufgaben


10


Nationalparkbeirat


11


Örtlicher Nationalparkbeirat


12


Nationalparkforum


13


Duldung


14


Entschädigung und Einlösung


15


Betreuung und Überwachung


16


Wiederherstellung des früheren Zustandes


17


Strafbestimmungen


18


Eigener Wirkungsbereich


19


Abgabenbefreiung


20


Inkrafttreten


21

Paragraph eins,

Errichtung von Nationalparks

Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von Nationalparks in Niederösterreich.

Paragraph 2,

Ziele

(1) Mit diesem Gesetz soll sichergestellt werden, daß Nationalparks so errichtet und betrieben werden, daß

  1. Ziffer eins
    auf die Richtlinien der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) für Nationalparks, Stand 1994, und auf die Akzeptanz durch die betroffene Bevölkerung Bedacht genommen wird;

  1. Ziffer 2
    besonders eindrucksvolle und formenreiche Landschaftsbereiche in ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit und Schönheit sowie die Funktionalität und die Artenvielfalt der Ökosysteme erhalten und gefördert werden;

  1. Ziffer 3
    im Nationalparkgebiet eine vom Menschen weitgehend unbeeinflußte Dynamik der Ökosysteme ermöglicht wird;

  1. Ziffer 4
    die für dieses Gebiet repräsentative Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und die vorhandenen historisch bedeutsamen Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden;

  1. Ziffer 5
    den Besuchern eines Nationalparks ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht wird und der Nationalpark der Bildung und Forschung dient;

  1. Ziffer 6
    bei länder- und staatenübergreifenden Nationalparkprojekten eine weitestmögliche Koordinierung erreicht wird.

(2) Zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes hat die jeweilige Nationalparkverwaltung in landesrechtlich geregelten behördlichen Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG.

(3) Das Land und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, haben als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.

Paragraph 3,

Fläche und Bezeichnung eines Nationalparks

(1) Ein Nationalpark darf nur solche Grundflächen umfassen, in denen die Ziele des Paragraph 2, verwirklicht werden können.

(2) Die Landesregierung kann diese Flächen durch Verordnung zum Nationalpark erklären. In dieser Verordnung sind die Außengrenzen, die Zugehörigkeit zu einer der im Absatz 3, genannten Zonen sowie die Übergangsfristen nach Paragraph 5, Absatz eins, festzulegen.

(3) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden:

  1. Ziffer eins
    Naturzone

  1. Ziffer 2
    Naturzone mit Managementmaßnahmen

  1. Ziffer 3
    Außenzone

(4) Die Landesregierung hat Nationalparks insbesondere an öffentlichen Zugängen zu kennzeichnen. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

(5) Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen. Darüber hinaus kann die Landesregierung einer Gemeinde unter Berücksichtigung eines örtlichen Naheverhältnisses und eines besonderen Interesses dieser Gemeinde gleichfalls die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zuerkennen. Die Nationalparkgemeinden bilden zusammen die “Nationalparkregion”.

(6) Verordnungen gemäß Absatz 2, gelten als Raumordnungsprogramme des Landes gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt 8000.

Paragraph 4,

Geltungsbereich

(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;

  1. Ziffer 2
    Maßnahmen zur Abwehr von Katastrophen sowie zur Beseitigung von Katastrophenfolgen, soweit die Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind;

  1. Ziffer 3
    Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;

  1. Ziffer 4
    Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes.

(2) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unberührt.

(3) Die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 5500, und Verordnungen aufgrund des Naturschutzgesetzes zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bleiben insoweit unberührt, als sie weitergehende Schutzbestimmungen enthalten.

Paragraph 5,

Naturzone

(1) Die Naturzone umfaßt Flächen, deren Wirkungsgefüge durch die bisherige Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht oder nicht wesentlich verändert wurde. In der Naturzone haben jede wirtschaftliche Nutzung oder den Zielen (Paragraph 2, Absatz eins,) widersprechende andere Nutzungen zu unterbleiben sowie vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen binnen einer festzulegenden Übergangsfrist auszulaufen.

(2) In Naturzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins,, 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.

(3) Ausnahmen vom Verbot gemäß Absatz 2, bestehen für:

  1. Ziffer eins
    Organe der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraph 10,);

  1. Ziffer 2
    Besucher zum Begehen der für sie bestimmten Wege;

  1. Ziffer 3
    die Erhaltung und Wartung von bestehenden Versorgungs- oder Entsorgungseinrichtungen und von kulturhistorisch bedeutsamen Anlagen.

(4) Soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (Paragraph 2, Absatz eins,) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Absatz eins und 2, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und für eine den Zielen des Paragraph 2, entsprechende Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen durch die nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen, zuzulassen.

Paragraph 6,

Naturzone mit Managementmaßnahmen

(1) Die Naturzone mit Managementmaßnahmen umfaßt Flächen, deren Lebensgemeinschaften oder deren Artenvielfalt nur mit einer den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Nutzung erhalten werden kann.

(2) In Naturzonen mit Managementmaßnahmen ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.

(3) Vom Verbot gemäß Absatz 2, sind zusätzlich zu den Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 3, die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften oder Artenvielfalt erforderlichen Nutzungen (Wiesenmahd, Beweidung, die Ausübung der Jagd und Fischerei u.dgl.) nach Maßgabe eines Plans gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ausgenommen.

(4) Paragraph 5, Absatz 4, gilt sinngemäß.

Paragraph 7,

Außenzone

(1) Die Außenzone kann geschützte historische Zonen, Fremdenverkehrs- und Verwaltungszonen und Sonderbereiche umfassen. Sonderbereiche sind z.B. Wasserstraßen, künstliche Gerinne und Äcker.

(2) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, für die Außenzone jene Maßnahmen zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes, des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zur Folge hätten. In der Verordnung hat die Landesregierung neben der Bezeichnung der zuständigen Behörde auch die Kriterien für die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung auszuführen.

Paragraph 8,

Anhörungsrechte

(1) Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, sind

* von dieser Maßnahme betroffene Gemeinden,

* gesetzliche Interessenvertretungen der betroffenen

Berufsgruppen,

* die NÖ Umweltanwaltschaft und

* betroffene Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte

und deren allfällige Interessenvertretungen

* in Niederösterreich landesweit tätige Natur- und Umweltschutzorganisationen

zu hören. Bei Verordnungen mit Bezug zu einem bereits bestehenden Nationalpark ist auch die Nationalparkverwaltung zu hören.

(2) Der Entwurf einer Verordnung ist in den betroffenen Gemeinden durch sechs Wochen (Anhörungsfrist) im Gemeindeamt aufzulegen. Die Auflage ist durch einen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst geeigneter Weise (z.B. Gemeindezeitung, Regionalzeitungen u.dgl.) kundzumachen. Innerhalb der Anhörungsfrist eingelangte Stellungnahmen sind von der NÖ Landesregierung bei der Erlassung der Verordnung in Erwägung zu ziehen.

(3) Das Unterbleiben der Anhörung hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen der Verordnung keinen Einfluß.

Paragraph 9,

Nationalparkverwaltung

(1) Die Wahrnehmung der Errichtungs- und Verwaltungsaufgaben eines Nationalparks erfolgt durch eine Nationalparkverwaltung, deren Sitz sich in einer der Nationalparkgemeinden zu befinden hat.

(2) Organisation und Zuständigkeit der Nationalparkverwaltung richten sich nach einer Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG mit dem Bund und bei länderübergreifenden Nationalparkprojekten mit dem betroffenen Land.

Paragraph 10,

Aufgaben

(1) Zu den Aufgaben der Nationalparkverwaltung zählen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz des Nationalparks;

  1. Ziffer 2
    die Information und Betreuung der Besucher;

  1. Ziffer 3
    die Erstellung und Erhaltung des erforderlichen Wegesystems;

  1. Ziffer 4
    die erforderlichen Renaturierungs- und Managementmaßnahmen;

  1. Ziffer 5
    die Beobachtung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung des Erfolges der getroffenen Maßnahmen.

(2) Die Nationalparkverwaltung hat ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Managementplanes zu besorgen, der von ihr zu erstellen und auf einen Planungshorizont von jeweils 10 Jahren auszurichten ist. Der Managementplan ist der Landesregierung anzuzeigen. Er gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen die Landesregierung dessen Umsetzung untersagt. Zur praktischen Umsetzung der im Managementplan festgelegten Ziele und Maßnahmen hat die Nationalparkverwaltung für jedes Jahr einen Jahresplan zu erstellen, der der Zustimmung des Nationalparkbeirates bedarf. Wird zwischen der Nationalparkverwaltung und dem Nationalparkbeirat keine Einigung über den Jahresplan erzielt, entscheidet die Landesregierung.

(3) Die Nationalparkverwaltung ist ermächtigt, mit der Durchführung dieses Planes unter ihrer Aufsicht und nach ihren Weisungen dritte Personen zu betrauen. Maßnahmen der Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen obliegen den im Nationalparkgebiet nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen. Für die Durchführung dieser Maßnahmen sind die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt 6500, und des NÖ Fischereigesetzes, Landesgesetzblatt 6550, anzuwenden.

(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Nationalparkverwaltung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig vorzugehen.

Paragraph 11,

Nationalparkbeirat

(1) Zur Sicherung der regionalen Interessen wird ein Nationalparkbeirat eingerichtet. Dieser besteht aus:

  1. Ziffer eins
    je einem Mitglied, das von jeder Nationalparkgemeinde (Paragraph 3, Absatz 5,) namhaft zu machen ist. Erstreckt sich das Gebiet eines Nationalparks auf weniger als drei Gemeinden, so sind von jeder betroffenen Gemeinde drei Mitglieder namhaft zu machen;

  1. Ziffer 2
    je zwei Mitgliedern aus dem Kreis der durch den Nationalpark betroffenen Grundeigentümer, die im Nationalparkgebiet über mindestens 115 ha Grundeigentum bzw. weniger als 115 ha Grundeigentum verfügen, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer namhaft zu machen sind;

  1. Ziffer 3
    zwei Mitgliedern, die vom NÖ Landesjagdverband namhaft zu machen sind, wobei auf die örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist;

  1. Ziffer 4
    zwei Mitgliedern, die vom NÖ Landesfischereirat namhaft zu machen sind, wobei auf die örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist;

  1. Ziffer 5
    einem Mitglied, das von der NÖ Wirtschaftskammer (Fremdenverkehr) namhaft zu machen ist;

  1. Ziffer 6
    fünf Mitgliedern von in Niederösterreich tätigen und landesweit bedeutsamen Natur- und Umweltschutzvereinigungen, die von der Landesregierung auszuwählen sind, sowie

  1. Ziffer 7
    allfälligen weiteren Mitgliedern, die gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG von den Vertragspartnern namhaft zu machen sind.

(2) Die Mitglieder des Nationalparkbeirates mit Ausnahme der Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer 7, werden von der Landesregierung bestellt. Die Funktionsdauer beträgt sechs Jahre; sie währt jedenfalls bis zur Bestellung eines neuen Beirats. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(3) An den Sitzungen des Nationalparkbeirates können mit beratender Stimme auch Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung sowie Vertreter der Nationalparkverwaltung teilnehmen. Weiters können den Sitzungen Experten beigezogen werden.

(4) Dem Nationalparkbeirat obliegt:

  1. Ziffer eins
    die Erstattung von Empfehlungen an die Nationalparkverwaltung sowie

  1. Ziffer 2
    die Zustimmung zum Jahresplan (Paragraph 10, Absatz 2,).

(5) Die Kanzleigeschäfte des Nationalparkbeirates sind von der Nationalparkverwaltung zu führen. Die näheren organisatorischen Bestimmungen (Einberufung zu den Sitzungen, Vorsitzführung usw.) sind vom Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen ist.

Paragraph 12,

Örtlicher Nationalparkbeirat

(1) Zur örtlichen Mitwirkung in den einzelnen Nationalparkgemeinden kann ein örtlicher Nationalparkbeirat von der Gemeinde eingerichtet werden.

(2) Mitglieder des örtlichen Nationalparkbeirates sollen Vertreter der Gemeinde, der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, sowie Vertreter der Nationalparkverwaltung sein. Die Zuziehung von anderen Mitgliedern und Sachverständigen mit beratender Stimme ist möglich.

(3) Dem örtlichen Nationalparkbeirat obliegt die Abgabe von Empfehlungen in, den Nationalpark betreffenden, örtlich bedeutsamen Angelegenheiten an den Nationalparkbeirat oder an die Nationalparkverwaltung.

(4) Die näheren organisatorischen Bestimmungen können vom örtlichen Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

Paragraph 13,

Nationalparkforum

Zur Information der Bevölkerung der Nationalparkgemeinden und zur Abstimmung ihrer Interessen mit jenen des Nationalparks hat die Nationalparkverwaltung jährlich mindestens ein Nationalparkforum einzuberufen, an dem jedermann teilnehmen kann.

Paragraph 14,

Duldung

Jeder Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte ist unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 15, verpflichtet, Maßnahmen zu dulden, die von der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraph 10, Absatz eins,) angeordnet werden. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind vom Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.

Paragraph 15,

Entschädigung und Einlösung

Die Entschädigungsregelungen des Paragraph 18, Absatz 2 bis 10 des NÖ Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 5500–3, gelten sinngemäß.

Paragraph 16,

Betreuung und Überwachung

(1) Zur Betreuung der Besucher und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat die Nationalparkverwaltung persönlich und fachlich geeignete Personen in ausreichender Zahl heranzuziehen.

(2) Die zur Überwachung herangezogenen Personen bedürfen der Bestätigung durch die Landesregierung, welche die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050, sinngemäß anzuwenden hat. Gleiches gilt für den Widerruf der Bestätigung.

(3) Die Wacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes als öffentliche Wache anzusehen. Sie genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (Paragraph 74, StGB). Sie sind ermächtigt, Personen, die sie bei einem verbotenen Eingriff gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 betreten, zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Strafbehörde festzunehmen, wenn der Betretene

  1. Ziffer eins
    dem Wacheorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder

  1. Ziffer 2
    im begründeten Verdacht steht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

  1. Ziffer 3
    trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, sind die Wacheorgane bei Gefahr im Verzug weiters ermächtigt, Gegenstände, die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen.

Paragraph 17,

Wiederherstellung des früheren Zustandes

(1) Die Folgen eines rechtswidrigen Eingriffes in den Nationalpark sind von der Nationalparkverwaltung zu beseitigen. Soweit jedoch die Herstellung des früheren Zustandes unmöglich ist, hat sie jenen Zustand herzustellen, der den Zielsetzungen des Paragraph 2, am ehesten entspricht.

(2) Vor Durchführung der Maßnahmen hat die Nationalparkverwaltung dem Verursacher zu ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Arbeiten selbst durchzuführen.

(3) Die Kosten für die Herstellung des früheren bzw. bestentsprechenden Zustandes (Absatz eins,) sind von der Landesregierung mit Bescheid demjenigen zum Ersatz vorzuschreiben, der den rechtswidrigen Eingriff gesetzt hat.

Paragraph 18,

Strafbestimmungen

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 14.500,– von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    einem Verbot der Paragraphen 5,, 6 und 7 zuwiderhandelt;

  1. Ziffer 2
    als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt oder die rechtswirksam erteilte Ausnahmebefugnis überschreitet;

  1. Ziffer 3
    eine bewilligungspflichtige Maßnahme des Paragraph 7, Absatz 2, ohne Bewilligung vornimmt.

(2) Wer die Bezeichnung “Nationalpark”, “Nationalparkgemeinde” und “Nationalparkregion” für Gebiete oder Gemeinden entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 730,– von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist.

(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall nicht jagdbarer gefangener oder getöteter Tiere oder gesammelter Pilze, Pflanzen und Mineralien sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht dem Täter gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden. Im übrigen gilt Paragraph 136, NÖ Jagdgesetz.

(4) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind in Freiheit zu setzen oder Tiergärten, wissenschaftlichen Instituten, Tierschutzvereinen oder tierliebenden Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind die Tiere schmerzlos zu töten. Für verfallen erklärte Pflanzen sind wissenschaftlichen, schulischen oder sozialen Zwecken zuzuführen. Im übrigen gilt Paragraph 137, NÖ Jagdgesetz.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Strafgelder sind vom Land für Zwecke des Nationalparks zu verwenden.

Paragraph 19,

Eigener Wirkungsbereich

Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.

Paragraph 20,

Abgabenbefreiung

Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und sonstige nach diesem Gesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde im Rahmen dieses Gesetzes sind von landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Paragraph 21,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.