Niederösterreich
5505-3
NÖ Nationalparkgesetz
20.11.2013
NÖ Nationalparkgesetz | |||
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5505-0 | Stammgesetz | 26/96 | 1996-03-28 |
| Blatt 1-8 | ||
5505-1 | 1. Novelle | 176/01 | 2001-10-31 |
| Blatt 7, 8 | ||
5505-2 | 2. Novelle | 63/12 | 2012-07-19 |
| Blatt 5 | ||
5505-3 | 3. Novelle | 79/13 | 2013-11-20 |
| Blatt 7 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Nationalparkgesetzes
Artikel I
Das NÖ Nationalparkgesetz, Landesgesetzblatt 5505, wird wie folgt geändert:
Im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge “in Bescheiden”.
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: | |
Der Landeshauptmann: | Der Landesrat: |
Inhaltsverzeichnis
§§
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Paragraph eins,
Errichtung von Nationalparks
Dieses Gesetz bildet die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von Nationalparks in Niederösterreich.
Paragraph 2,
Ziele
(1) Mit diesem Gesetz soll sichergestellt werden, daß Nationalparks so errichtet und betrieben werden, daß
(2) Zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes hat die jeweilige Nationalparkverwaltung in landesrechtlich geregelten behördlichen Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG.
(3) Das Land und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, haben als Träger von Privatrechten auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.
Paragraph 3,
Fläche und Bezeichnung eines Nationalparks
(1) Ein Nationalpark darf nur solche Grundflächen umfassen, in denen die Ziele des Paragraph 2, verwirklicht werden können.
(2) Die Landesregierung kann diese Flächen durch Verordnung zum Nationalpark erklären. In dieser Verordnung sind die Außengrenzen, die Zugehörigkeit zu einer der im Absatz 3, genannten Zonen sowie die Übergangsfristen nach Paragraph 5, Absatz eins, festzulegen.
(3) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden:
(4) Die Landesregierung hat Nationalparks insbesondere an öffentlichen Zugängen zu kennzeichnen. Nähere Bestimmungen über das Aussehen von Hinweistafeln hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.
(5) Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Nationalpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen. Darüber hinaus kann die Landesregierung einer Gemeinde unter Berücksichtigung eines örtlichen Naheverhältnisses und eines besonderen Interesses dieser Gemeinde gleichfalls die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zuerkennen. Die Nationalparkgemeinden bilden zusammen die “Nationalparkregion”.
(6) Verordnungen gemäß Absatz 2, gelten als Raumordnungsprogramme des Landes gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz, Landesgesetzblatt 8000.
Paragraph 4,
Geltungsbereich
(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
(2) Durch dieses Gesetz bleiben internationale oder europarechtliche Verpflichtungen Österreichs unberührt.
(3) Die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 5500, und Verordnungen aufgrund des Naturschutzgesetzes zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bleiben insoweit unberührt, als sie weitergehende Schutzbestimmungen enthalten.
Paragraph 5,
Naturzone
(1) Die Naturzone umfaßt Flächen, deren Wirkungsgefüge durch die bisherige Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht oder nicht wesentlich verändert wurde. In der Naturzone haben jede wirtschaftliche Nutzung oder den Zielen (Paragraph 2, Absatz eins,) widersprechende andere Nutzungen zu unterbleiben sowie vorläufig zu setzende Managementmaßnahmen binnen einer festzulegenden Übergangsfrist auszulaufen.
(2) In Naturzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz eins,, 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
(3) Ausnahmen vom Verbot gemäß Absatz 2, bestehen für:
(4) Soweit dies mit den Zielen des Nationalparks (Paragraph 2, Absatz eins,) nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf den Nationalpark durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Absatz eins und 2, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und für eine den Zielen des Paragraph 2, entsprechende Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen durch die nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen, zuzulassen.
Paragraph 6,
Naturzone mit Managementmaßnahmen
(1) Die Naturzone mit Managementmaßnahmen umfaßt Flächen, deren Lebensgemeinschaften oder deren Artenvielfalt nur mit einer den naturräumlichen Gegebenheiten entsprechenden Nutzung erhalten werden kann.
(2) In Naturzonen mit Managementmaßnahmen ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
(3) Vom Verbot gemäß Absatz 2, sind zusätzlich zu den Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 3, die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften oder Artenvielfalt erforderlichen Nutzungen (Wiesenmahd, Beweidung, die Ausübung der Jagd und Fischerei u.dgl.) nach Maßgabe eines Plans gemäß Paragraph 10, Absatz 2, ausgenommen.
(4) Paragraph 5, Absatz 4, gilt sinngemäß.
Paragraph 7,
Außenzone
(1) Die Außenzone kann geschützte historische Zonen, Fremdenverkehrs- und Verwaltungszonen und Sonderbereiche umfassen. Sonderbereiche sind z.B. Wasserstraßen, künstliche Gerinne und Äcker.
(2) Die Landesregierung hat in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, für die Außenzone jene Maßnahmen zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes, des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zur Folge hätten. In der Verordnung hat die Landesregierung neben der Bezeichnung der zuständigen Behörde auch die Kriterien für die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung auszuführen.
Paragraph 8,
Anhörungsrechte
(1) Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, sind
* von dieser Maßnahme betroffene Gemeinden,
* gesetzliche Interessenvertretungen der betroffenen
Berufsgruppen,
* die NÖ Umweltanwaltschaft und
* betroffene Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte
und deren allfällige Interessenvertretungen
* in Niederösterreich landesweit tätige Natur- und Umweltschutzorganisationen
zu hören. Bei Verordnungen mit Bezug zu einem bereits bestehenden Nationalpark ist auch die Nationalparkverwaltung zu hören.
(2) Der Entwurf einer Verordnung ist in den betroffenen Gemeinden durch sechs Wochen (Anhörungsfrist) im Gemeindeamt aufzulegen. Die Auflage ist durch einen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst geeigneter Weise (z.B. Gemeindezeitung, Regionalzeitungen u.dgl.) kundzumachen. Innerhalb der Anhörungsfrist eingelangte Stellungnahmen sind von der NÖ Landesregierung bei der Erlassung der Verordnung in Erwägung zu ziehen.
(3) Das Unterbleiben der Anhörung hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen der Verordnung keinen Einfluß.
Paragraph 9,
Nationalparkverwaltung
(1) Die Wahrnehmung der Errichtungs- und Verwaltungsaufgaben eines Nationalparks erfolgt durch eine Nationalparkverwaltung, deren Sitz sich in einer der Nationalparkgemeinden zu befinden hat.
(2) Organisation und Zuständigkeit der Nationalparkverwaltung richten sich nach einer Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG mit dem Bund und bei länderübergreifenden Nationalparkprojekten mit dem betroffenen Land.
Paragraph 10,
Aufgaben
(1) Zu den Aufgaben der Nationalparkverwaltung zählen insbesondere:
(2) Die Nationalparkverwaltung hat ihre Aufgaben nach Maßgabe eines Managementplanes zu besorgen, der von ihr zu erstellen und auf einen Planungshorizont von jeweils 10 Jahren auszurichten ist. Der Managementplan ist der Landesregierung anzuzeigen. Er gilt als genehmigt, wenn nicht binnen vier Wochen die Landesregierung dessen Umsetzung untersagt. Zur praktischen Umsetzung der im Managementplan festgelegten Ziele und Maßnahmen hat die Nationalparkverwaltung für jedes Jahr einen Jahresplan zu erstellen, der der Zustimmung des Nationalparkbeirates bedarf. Wird zwischen der Nationalparkverwaltung und dem Nationalparkbeirat keine Einigung über den Jahresplan erzielt, entscheidet die Landesregierung.
(3) Die Nationalparkverwaltung ist ermächtigt, mit der Durchführung dieses Planes unter ihrer Aufsicht und nach ihren Weisungen dritte Personen zu betrauen. Maßnahmen der Wildstandsregulierung sowie fischereirechtliche Maßnahmen obliegen den im Nationalparkgebiet nach jagd- und fischereirechtlichen Bestimmungen ausübungsberechtigten Personen. Für die Durchführung dieser Maßnahmen sind die Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes, Landesgesetzblatt 6500, und des NÖ Fischereigesetzes, Landesgesetzblatt 6550, anzuwenden.
(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Nationalparkverwaltung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig vorzugehen.
Paragraph 11,
Nationalparkbeirat
(1) Zur Sicherung der regionalen Interessen wird ein Nationalparkbeirat eingerichtet. Dieser besteht aus:
(2) Die Mitglieder des Nationalparkbeirates mit Ausnahme der Mitglieder nach Absatz eins, Ziffer 7, werden von der Landesregierung bestellt. Die Funktionsdauer beträgt sechs Jahre; sie währt jedenfalls bis zur Bestellung eines neuen Beirats. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(3) An den Sitzungen des Nationalparkbeirates können mit beratender Stimme auch Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung sowie Vertreter der Nationalparkverwaltung teilnehmen. Weiters können den Sitzungen Experten beigezogen werden.
(4) Dem Nationalparkbeirat obliegt:
(5) Die Kanzleigeschäfte des Nationalparkbeirates sind von der Nationalparkverwaltung zu führen. Die näheren organisatorischen Bestimmungen (Einberufung zu den Sitzungen, Vorsitzführung usw.) sind vom Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung zu regeln, die mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen ist.
Paragraph 12,
Örtlicher Nationalparkbeirat
(1) Zur örtlichen Mitwirkung in den einzelnen Nationalparkgemeinden kann ein örtlicher Nationalparkbeirat von der Gemeinde eingerichtet werden.
(2) Mitglieder des örtlichen Nationalparkbeirates sollen Vertreter der Gemeinde, der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, sowie Vertreter der Nationalparkverwaltung sein. Die Zuziehung von anderen Mitgliedern und Sachverständigen mit beratender Stimme ist möglich.
(3) Dem örtlichen Nationalparkbeirat obliegt die Abgabe von Empfehlungen in, den Nationalpark betreffenden, örtlich bedeutsamen Angelegenheiten an den Nationalparkbeirat oder an die Nationalparkverwaltung.
(4) Die näheren organisatorischen Bestimmungen können vom örtlichen Nationalparkbeirat in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
Paragraph 13,
Nationalparkforum
Zur Information der Bevölkerung der Nationalparkgemeinden und zur Abstimmung ihrer Interessen mit jenen des Nationalparks hat die Nationalparkverwaltung jährlich mindestens ein Nationalparkforum einzuberufen, an dem jedermann teilnehmen kann.
Paragraph 14,
Duldung
Jeder Grundeigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte ist unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 15, verpflichtet, Maßnahmen zu dulden, die von der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben (Paragraph 10, Absatz eins,) angeordnet werden. Maßnahmen zur Kennzeichnung des Nationalparks sind vom Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
Paragraph 15,
Entschädigung und Einlösung
Die Entschädigungsregelungen des Paragraph 18, Absatz 2 bis 10 des NÖ Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 5500–3, gelten sinngemäß.
Paragraph 16,
Betreuung und Überwachung
(1) Zur Betreuung der Besucher und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes hat die Nationalparkverwaltung persönlich und fachlich geeignete Personen in ausreichender Zahl heranzuziehen.
(2) Die zur Überwachung herangezogenen Personen bedürfen der Bestätigung durch die Landesregierung, welche die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2 bis 4 des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050, sinngemäß anzuwenden hat. Gleiches gilt für den Widerruf der Bestätigung.
(3) Die Wacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes als öffentliche Wache anzusehen. Sie genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (Paragraph 74, StGB). Sie sind ermächtigt, Personen, die sie bei einem verbotenen Eingriff gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 betreten, zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Strafbehörde festzunehmen, wenn der Betretene
Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, sind die Wacheorgane bei Gefahr im Verzug weiters ermächtigt, Gegenstände, die gemäß Paragraph 18, Absatz 3, für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen.
Paragraph 17,
Wiederherstellung des früheren Zustandes
(1) Die Folgen eines rechtswidrigen Eingriffes in den Nationalpark sind von der Nationalparkverwaltung zu beseitigen. Soweit jedoch die Herstellung des früheren Zustandes unmöglich ist, hat sie jenen Zustand herzustellen, der den Zielsetzungen des Paragraph 2, am ehesten entspricht.
(2) Vor Durchführung der Maßnahmen hat die Nationalparkverwaltung dem Verursacher zu ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Arbeiten selbst durchzuführen.
(3) Die Kosten für die Herstellung des früheren bzw. bestentsprechenden Zustandes (Absatz eins,) sind von der Landesregierung mit Bescheid demjenigen zum Ersatz vorzuschreiben, der den rechtswidrigen Eingriff gesetzt hat.
Paragraph 18,
Strafbestimmungen
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 14.500,– von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
(2) Wer die Bezeichnung “Nationalpark”, “Nationalparkgemeinde” und “Nationalparkregion” für Gebiete oder Gemeinden entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 730,– von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist.
(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall nicht jagdbarer gefangener oder getöteter Tiere oder gesammelter Pilze, Pflanzen und Mineralien sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht dem Täter gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden. Im übrigen gilt Paragraph 136, NÖ Jagdgesetz.
(4) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind in Freiheit zu setzen oder Tiergärten, wissenschaftlichen Instituten, Tierschutzvereinen oder tierliebenden Personen zu übergeben. Wenn dies unmöglich ist, sind die Tiere schmerzlos zu töten. Für verfallen erklärte Pflanzen sind wissenschaftlichen, schulischen oder sozialen Zwecken zuzuführen. Im übrigen gilt Paragraph 137, NÖ Jagdgesetz.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Die Strafgelder sind vom Land für Zwecke des Nationalparks zu verwenden.
Paragraph 19,
Eigener Wirkungsbereich
Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
Paragraph 20,
Abgabenbefreiung
Die Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und sonstige nach diesem Gesetz erforderliche Amtshandlungen der Behörden des Landes oder einer Gemeinde im Rahmen dieses Gesetzes sind von landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Paragraph 21,
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.