Text
NÖ Naturschutzgesetz 2000 |
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5500-0 | Stammgesetz | 87/00 | 2000-08-31 |
| Blatt 1-24 [CELEX: 392L0043, 397L0062, 379L0409, 381L0854, 391L0244, 394L0024, 397L0049] |
5500-1 | 1. Novelle | 81/01 | 2001-08-29 |
| Blatt 20, 22 |
5500-2 | 2. Novelle | 107/01 | 2001-09-28 |
| Blatt 4 |
5500-3 | 3. Novelle | 55/04 | 2004-07-29 |
| Blatt 7 |
5500-4 | 4. Novelle | 100/05 | 2005-11-30 |
| Blatt 18 |
5500-5 | 5. Novelle | 4/07 | 2007-01-24 |
| Blatt 3, 3a |
5500-6 | 6. Novelle | 69/07 | 2007-09-07 |
| Blatt 3, 5, 6, 7, 12, 13, 13a, 14, 14a |
5500-7 | 7. Novelle | 89/09 | 2009-09-16 |
| Blatt 23, 24 |
5500-8 | 8. Novelle | 4/10 | 2010-01-27 |
| Blatt 19, 19a |
5500-9 | 9. Novelle | 83/12 | 2012-07-26 |
| Blatt 3, 4, 5, 10, 10a, 12, 14, 14a, 16, 17, 20, 21, 22, 23, 24 [CELEX: 32009L0147] |
5500-10 | 10. Novelle | 11/13 | 2013-02-21 |
| Blatt 3, 3a, 5 |
5500-11 | 11. Novelle | 78/13 | 2013-11-20 |
| Blatt 3, 17, 18, 19, 19a, 20, 22 |
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Ausgegeben am 20.11.2013 | Jahrgang 2013 78. Stück |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000
Artikel I
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 Z. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
Im § 27 wird im letzten Satz das Zitat “Art. 131 Abs. 2” durch folgende Wortfolge ersetzt:Im Paragraph 27, wird im letzten Satz das Zitat “Art. 131 Absatz 2 &, #, 8221 ;, durch folgende Wortfolge ersetzt:
Im § 30 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge “des Bescheides” durch die Wortfolge ersetzt:Im Paragraph 30, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge “des Bescheides” durch die Wortfolge ersetzt:
Im § 30 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 30, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
Im § 31 Abs. 5 wird die Wortfolge “bescheidmäßig vorgeschriebenen” durch das Wort “vorzuschreibenden” ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 5, wird die Wortfolge “bescheidmäßig vorgeschriebenen” durch das Wort “vorzuschreibenden” ersetzt.
Im § 31 Abs. 9 Z. 2 wird das Wort “Rechtskraft” durch das Wort “Erteilung” ersetzt.Im Paragraph 31, Absatz 9, Ziffer 2, wird das Wort “Rechtskraft” durch das Wort “Erteilung” ersetzt.
§ 31 Abs. 9 Z. 3 lautet:Paragraph 31, Absatz 9, Ziffer 3, lautet:
Im § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge “rechtskräftige Bescheide nach § 12” ersetzt durch die Wortfolge:Im Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wortfolge “rechtskräftige Bescheide nach Paragraph 12 &, #, 8221 ;, ersetzt durch die Wortfolge:
Im § 33 Abs. 1 wird die Wortfolge “rechtskräftige Bescheide nach § 12” ersetzt durch die Wortfolge:Im Paragraph 33, Absatz eins, wird die Wortfolge “rechtskräftige Bescheide nach Paragraph 12 &, #, 8221 ;, ersetzt durch die Wortfolge:
Im § 33 Abs. 2 wird die Wortfolge “oder eines Bescheides gemäß Abs. 1” ersetzt durch die Wortfolge:Im Paragraph 33, Absatz 2, wird die Wortfolge “oder eines Bescheides gemäß Absatz eins &, #, 8221 ;, ersetzt durch die Wortfolge:
Im § 35 Abs. 2 wird das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 2, wird das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.
Im § 36 Abs. 1 Z. 31 entfällt die Wortfolge “in Bescheiden”.Im Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 31, entfällt die Wortfolge “in Bescheiden”.
Artikel II
Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: Penz |
Der Landeshauptmann: Pröll | Der Landesrat: Pernkopf |
Inhaltsverzeichnis
§§
Abschnitt I: Gegenstand und Abgrenzung
Ziele
| 1
|
Grundsätze
| 2
|
Naturschutzkonzept
| 3
|
Anwendungsbereich
| 4
|
Abschnitt II: Allgemeine Schutzbestimmungen
Verpflichtung zum Schutz der Natur
| 5
|
Verbote
| 6
|
Bewilligungspflicht
| 7
|
Abschnitt III: Besondere Schutzbestimmungen
Landschaftsschutzgebiet
| 8
|
Europaschutzgebiet
| 9
|
Verträglichkeitsprüfung
| 10
|
Naturschutzgebiet
| 11
|
Naturdenkmal
| 12
|
Naturpark
| 13
|
Nationalpark und Höhlenschutz
| 14
|
Baumschutz in den Gemeinden
| 15
|
Pflegemaßnahmen
| 16
|
Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz
| 17
|
Artenschutz
| 18
|
Schutz von Mineralien und Fossilien
| 19
|
Ausnahmebewilligungen
| 20
|
Gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche Nutzung
| 21
|
Abschnitt IV: Vertragsnaturschutz und Entschädigung
Vertragsnaturschutz
| 22
|
Entschädigungsanspruch
| 23
|
Abschnitt V: Organisation
Behörden
| 24
|
Sachverständige
| 25
|
Zutritt und Auskunftserteilung
| 26
|
Parteien
| 27
|
Mitwirkung sonstiger Organe
| 28
|
Abschnitt VI: Verfahrensbestimmungen
Unterschutzstellungsverfahren
| 29
|
Entschädigungsverfahren
| 30
|
Antragsverfahren
| 31
|
Naturschutzbuch
| 32
|
Ersichtlichmachung im Grundbuch
| 33
|
Kennzeichnung
| 34
|
Abschnitt VII: Besondere Maßnahmen und Strafbestimmungen
Besondere Maßnahmen
| 35
|
Strafbestimmungen
| 36
|
Abschnitt VIII: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Umgesetzte EG-Richtlinien
| 37
|
Schluss- und Übergangsbestimmungen
| 38
|
Abschnitt I
Gegenstand und Abgrenzung
§ 1Paragraph eins,
Ziele
(1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass
ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit,
die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und
die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse
regionstypisch gesichert und entwickelt werden; dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.
(2) Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft).
§ 2Paragraph 2,
Grundsätze
(1) Grundsätze des Naturschutzes sind:
Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu verbessern; Beeinträchtigungen sind zu unterlassen oder auszugleichen.
Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuernden Naturgüter ist so zu steuern, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und regionalspezifischen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen.
(2) Zu den Aufgaben der Behörden gehört im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Beratung über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes. Die Beratung soll dazu beitragen, dass die Ziele des Naturschutzes auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklicht werden können.
(3) Die Naturschutzbehörde soll zur Erreichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge (Vertragsnaturschutz) nutzen. Die Naturschutzbehörde orientiert diese Arbeit an den Grundsätzen einer dynamischen ländlichen Entwicklung, welche die regional unterschiedlich ablaufenden Prozesse der Landschaftsentwicklung sowie die wirtschaftliche und kulturelle Vielfalt der Regionen berücksichtigt. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz bleiben hievon unberührt.
§ 3Paragraph 3,
Naturschutzkonzept
(1) Das Land erstellt ein nach Regionen und Großlandschaften differenziertes Naturschutzkonzept. Damit werden umfassende naturschutzfachliche Grundlagen und Positionen erarbeitet, um die Instrumentarien des Naturschutzes gezielt und aktiv zum Einsatz bringen zu können. Das Naturschutzkonzept leitet
die in diesem Gesetz vorgesehenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend dem aktuellen Stand der Naturschutzforschung nachvollziehbar her und beinhaltet den zur Erreichung der Ziele erforderlichen Handlungsbedarf. Das Naturschutzkonzept ist auf bürgernahe Art und Weise in seinen Aussagen transparent und nachvollziehbar gestaltet, um eine breite Mitgestaltung zu naturschutzfachlichen Zielen und Positionen zu ermöglichen.
(2) Die Ausarbeitung des Naturschutzkonzeptes obliegt der Landesregierung, die sich dabei, unter Einbindung der örtlichen Bevölkerung und deren Vertreter, geeigneter Fachkundiger zu bedienen hat.
(3) Das Land Niederösterreich fördert die zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse notwendigen Forschungen und wissenschaftliche Arbeiten.
§ 4Paragraph 4,
Anwendungsbereich
(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind kompetenzrechtliche Interessen des Bundes in Form einer Abwägung mit den Interessen des Naturschutzes zu berücksichtigen.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
Maßnahmen nach dem NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450;Maßnahmen nach dem NÖ Katastrophenhilfegesetz, Landesgesetzblatt 4450;
Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes gemäß § 32a Abs. 6 des NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400, sowie vorbereitende Maßnahmen im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes gemäß Paragraph 32 a, Absatz 6, des NÖ Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 4400, sowie vorbereitende Maßnahmen im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;
Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder von Rettungsorganisationen oder sonstigen Organen der öffentlichen Aufsicht einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, jeweils im hiefür unbedingt notwendigen Ausmaß;
Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2012, einschließlich der Vorbereitung eines solchen Einsatzes, ausgenommen der allgemeinen Einsatzvorbereitung in Schutzgebieten gemäß §§ 11 und 12;Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, einschließlich der Vorbereitung eines solchen Einsatzes, ausgenommen der allgemeinen Einsatzvorbereitung in Schutzgebieten gemäß Paragraphen 11 und 12;
die Ausübung der Jagd nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, und der Fischerei nach dem NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550, soweit sie nicht den Bestimmungen der §§ 11, 12, 17 Abs. 1 bis 4 und 6 und § 18 entgegensteht;die Ausübung der Jagd nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, Landesgesetzblatt 6500, und der Fischerei nach dem NÖ Fischereigesetz 2001, Landesgesetzblatt 6550, soweit sie nicht den Bestimmungen der Paragraphen 11,, 12, 17 Absatz eins bis 4 und 6 und Paragraph 18, entgegensteht;
Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011;Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 14/2011;
Maßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2011;Maßnahmen nach dem Altlastensanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 15/2011;
Maßnahmen zur Ausführung behördlicher Aufträge gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011.Maßnahmen zur Ausführung behördlicher Aufträge gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,.
(3) (entfällt)
Abschnitt II
Allgemeine Schutzbestimmungen
§ 5Paragraph 5,
Verpflichtung zum Schutz der Natur
(1) Jeder hat nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes beizutragen und sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wildwachsende Pflanzen und wildlebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden. So ist jedermann verpflichtet, die Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und nur soweit in Anspruch zu nehmen, dass ihr Wert auch für künftige Generationen erhalten bleibt. Insbesondere haben das Land und
die Gemeinden im Rahmen der Besorgung der ihnen nach landesrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Behörde kann durch Verordnung die Inanspruchnahme der Natur durch Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich verbieten oder einschränken, soweit das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird (§ 7 Abs. 3). (2) Die Behörde kann durch Verordnung die Inanspruchnahme der Natur durch Freizeitaktivitäten zeitlich und örtlich verbieten oder einschränken, soweit das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird (Paragraph 7, Absatz 3,).
§ 6Paragraph 6,
Verbote
Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), ist verboten:
die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z. 6), ausgenommendie Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,), ausgenommen
* die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen sowie
* kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht
überschreitende, Lagerungen;
die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß § 7 bewilligten Vorhabens;die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß Paragraph 7, bewilligten Vorhabens;
das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, LGBl. 5750, genehmigten Campingplätzen;das Auf- und Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen im Grünland außerhalb von nach den Bestimmungen des NÖ Campingplatzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt 5750, genehmigten Campingplätzen;
die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 3.die Beleuchtung von Werbeanlagen, Ankündigungen und Hinweisen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,
§ 7Paragraph 7,
Bewilligungspflicht
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;
die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;
Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen Meter erfolgt;
die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen
* in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft
übliche Lagerungen sowie
* kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht
überschreitende, Lagerungen;
die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;
die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn (2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn
der Erholungswert der Landschaft oder
die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind: (4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind:
* die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,
* der Erlag einer Sicherheitsleistung sowie
* die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fisch-Aufstiegen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen.
(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen: (5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;Bringungsanlagen gemäß Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620;
wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;
Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist;
Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen.
Abschnitt III
Besondere Schutzbestimmungen
§ 8Paragraph 8,
Landschaftsschutzgebiet
(1) Gebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind oder die in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.
(2) In Landschaftsschutzgebieten hat die Landesregierung vor Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogramms oder seiner Änderungen (§§ 21 und 22 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000), mit Ausnahme der Änderung der Widmungsart innerhalb des Wohnbaulandes und der Festlegung der Widmungsart Land- und Forstwirtschaft im Grünland, sowie im Verordnungsprüfungsverfahren von Bebauungsplänen (§ 88 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) ein Gutachten eines Naturschutzsachverständigen zur Auswirkung auf die in Abs. 4 genannten Schutzgüter sowie eine Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft einzuholen. (2) In Landschaftsschutzgebieten hat die Landesregierung vor Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogramms oder seiner Änderungen (Paragraphen 21 und 22 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000), mit Ausnahme der Änderung der Widmungsart innerhalb des Wohnbaulandes und der Festlegung der Widmungsart Land- und Forstwirtschaft im Grünland, sowie im Verordnungsprüfungsverfahren von Bebauungsplänen (Paragraph 88, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000) ein Gutachten eines Naturschutzsachverständigen zur Auswirkung auf die in Absatz 4, genannten Schutzgüter sowie eine Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft einzuholen.
(3) Neben der Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 bedürfen in Landschaftsschutzgebieten einer Bewilligung durch die Behörde: (3) Neben der Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, bedürfen in Landschaftsschutzgebieten einer Bewilligung durch die Behörde:
die Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als einem Hektar;
die Beseitigung besonders landschaftsprägender Elemente im Sinne des Abs. 1.die Beseitigung besonders landschaftsprägender Elemente im Sinne des Absatz eins,
§ 7 Abs. 5 gilt in Landschaftsschutzgebieten nicht.Paragraph 7, Absatz 5, gilt in Landschaftsschutzgebieten nicht.
(4) In Landschaftsschutzgebieten sind bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (§§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 3) zu versagen, wenn (4) In Landschaftsschutzgebieten sind bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (Paragraphen 7, Absatz eins und 8 Absatz 3,) zu versagen, wenn
der Erholungswert der Landschaft,
die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum,
die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder
der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes
nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen (§ 7 Abs. 4) weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen (Paragraph 7, Absatz 4,) weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
§ 9Paragraph 9,
Europaschutzgebiet
(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen. (1) Die folgenden Bestimmungen (Paragraphen 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
(2) Im Sinne der §§ 9 und 10 bedeuten: (2) Im Sinne der Paragraphen 9 und 10 bedeuten:
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist.Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, Sitzung 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 Sitzung 42) geändert worden ist.
Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, S. 9) geändert worden ist.Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, Sitzung 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, Sitzung 9) geändert worden ist.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2, Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.
Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Absatz eins und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.
Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums:
die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.
Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.
Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang römisch II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.
(3) Gebiete gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden. (3) Gebiete gemäß Absatz eins, sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.
(4) Die Verordnung nach Abs. 3 hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt. (4) Die Verordnung nach Absatz 3, hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten. (5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.
(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.
§ 10Paragraph 10,
Verträglichkeitsprüfung
(1) Projekte,
* die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
* die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt
* bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp
und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
* ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).
(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.
§ 11Paragraph 11,
Naturschutzgebiet
(1) Gebiete im Grünland,
die sich durch weitgehende Ursprünglichkeit (insbesondere Urwald, Ödland, Steppenreste und Moore) oder durch naturschutzfachlich besonders bedeutsame Entwicklungsprozesse (insbesondere Dynamik von Fließgewässern) auszeichnen,
die für den betroffenen Lebensraum charakteristische Tier- und Pflanzenarten, insbesondere seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten, beherbergen oder
in denen ein gehäuftes Vorkommen seltener oder wissenschaftlich interessanter Mineralien oder Fossilien oder erdgeschichtlich interessante Erscheinungen vorhanden sind, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden.
(2) Soweit der Umgebungsbereich für das Erscheinungsbild, für die Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes von Gebieten im Sinne des Abs. 1 wesentliche Bedeutung hat, kann er in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für seltene oder gefährdete Pflanzen oder Tiere dem Gebiet nach Abs. 1 zugeordnet werden können. (2) Soweit der Umgebungsbereich für das Erscheinungsbild, für die Erhaltung oder für die Sicherung des Schutzzweckes von Gebieten im Sinne des Absatz eins, wesentliche Bedeutung hat, kann er in das Schutzgebiet einbezogen werden. Dies gilt auch für räumlich getrennte Gebiete, die als Lebensraum für seltene oder gefährdete Pflanzen oder Tiere dem Gebiet nach Absatz eins, zugeordnet werden können.
(3) In Naturschutzgebieten ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche nach Maßgabe des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, unzulässig. (3) In Naturschutzgebieten ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche nach Maßgabe des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, unzulässig.
(4) In Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in das Pflanzenkleid oder Tierleben und jede Änderung bestehender Boden- oder Felsbildungen verboten. Weiters ist das Betreten außerhalb der gemäß Abs. 5 in der Verordnung bezeichneten Wege und Bereiche verboten. Von dem Betretungsverbot sind die Eigentümer, die Nutzungsberechtigten und diejenigen Personen ausgenommen, denen dies aufgrund eines gesetzlichen Auftrages (z.B. Forstschutzorgane, Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, Organe der Naturschutzbehörde) gestattet ist. (4) In Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in das Pflanzenkleid oder Tierleben und jede Änderung bestehender Boden- oder Felsbildungen verboten. Weiters ist das Betreten außerhalb der gemäß Absatz 5, in der Verordnung bezeichneten Wege und Bereiche verboten. Von dem Betretungsverbot sind die Eigentümer, die Nutzungsberechtigten und diejenigen Personen ausgenommen, denen dies aufgrund eines gesetzlichen Auftrages (z.B. Forstschutzorgane, Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, Organe der Naturschutzbehörde) gestattet ist.
(5) In der Verordnung nach Abs. 1 können Maßnahmen, insbesondere solche, die der Erhaltung oder Verbesserung des Naturschutzgebietes dienen, sowie Ausnahmen für das Betreten und die Land- und Forstwirtschaft unter der Voraussetzung und unter solchen Anordnungen zugelassen werden, dass dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird. Die Ausübung der Jagd und Fischerei ist vom Eingriffsverbot nach Abs. 4 ausgenommen, soweit nicht Beschränkungen zur Sicherstellung des Zieles der Schutzmaßnahme erforderlich sind und diese in der Verordnung nach Abs. 1 festgelegt wurden. (5) In der Verordnung nach Absatz eins, können Maßnahmen, insbesondere solche, die der Erhaltung oder Verbesserung des Naturschutzgebietes dienen, sowie Ausnahmen für das Betreten und die Land- und Forstwirtschaft unter der Voraussetzung und unter solchen Anordnungen zugelassen werden, dass dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird. Die Ausübung der Jagd und Fischerei ist vom Eingriffsverbot nach Absatz 4, ausgenommen, soweit nicht Beschränkungen zur Sicherstellung des Zieles der Schutzmaßnahme erforderlich sind und diese in der Verordnung nach Absatz eins, festgelegt wurden.
(6) Soweit dies mit dem Ziel der Schutzmaßnahme nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet durch Vorschreibung von Vorkehrungen (§ 7 Abs. 4) weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Abs. 4, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zuzulassen. (6) Soweit dies mit dem Ziel der Schutzmaßnahme nicht im Widerspruch steht oder nachteilige Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet durch Vorschreibung von Vorkehrungen (Paragraph 7, Absatz 4,) weitgehend ausgeschlossen werden können, sind von der Landesregierung durch Bescheid Ausnahmen vom Eingriffsverbot nach Absatz 4,, insbesondere für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zuzulassen.
(7) Der Berechtigte über das Naturschutzgebiet hat die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen getroffenen Maßnahmen der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 12Paragraph 12,
Naturdenkmal
(1) Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.
(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
(3) Am Naturdenkmal dürfen keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen nachhaltige Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht
als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.
(4) Die Behörde kann für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Abs. 3 darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird. (4) Die Behörde kann für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Absatz 3, darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.
(5) Der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte hat für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind, sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt, vom Land zu tragen.
(6) Bei Gefahr im Verzug hat der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales haben jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(8) Die Erklärung zum Naturdenkmal ist zu widerrufen, wenn
der Zustand des Naturdenkmales eine Gefährdung für Personen oder Sachen darstellt,
eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, eingetreten ist,
wenn das geschützte Objekt nicht mehr besteht, oder
diese im ausdrücklichen Widerspruch zu anderen naturschutzfachlichen Schutzkategorien steht.
Die Erklärung zum Naturdenkmal kann widerrufen werden, wenn dieses durch zumindest gleichwertige Schutzziele anderer naturschutzfachlicher Schutzkategorien ohne wirtschaftlichen Nachteil für das Land Niederösterreich weiterhin dauerhaft gesichert bleibt.
(9) Die Verpflichtungen nach Abs. 3 gelten ab dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmales und treten außer Kraft, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 12 Monaten erlassen wird. (9) Die Verpflichtungen nach Absatz 3, gelten ab dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmales und treten außer Kraft, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 12 Monaten erlassen wird.
§ 13Paragraph 13,
Naturpark
(1) Schutzgebiete (Landschafts-, Europa- oder Naturschutzgebiete) oder Teile derselben, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturpark erklärt werden. Voraussetzungen für die Erklärung eines Gebietes zum Naturpark sind:
die besondere Eignung des Gebietes für die Erholung und für die Vermittlung von Wissen über die Natur,
geeignete Einrichtungen für eine Begegnung des Menschen mit dem geschützten Naturgut,
das Einverständnis des Verfügungsberechtigten oder der Mehrzahl der Verfügungsberechtigten, die zumindest drei Viertel des Gebietes besitzen,
die Erstellung eines Naturparkkonzeptes, das eine naturräumliche Bestandsaufnahme, einen Landschaftspflege- und Entwicklungsplan, ein touristisches Konzept, den Beitrag des Naturparks zur Regionalentwicklung, sowie Planungen der Informations-, Bildungs- und Erholungseinrichtungen beinhaltet und
das Vorhandensein einer Trägerorganisation, welche die Umsetzung des Naturparkkonzeptes sowie die Betreuung der Einrichtungen gewährleistet.
(2) Der Besuch des Naturparks kann vom Naturparkträger einer besonderen Regelung (Naturparkordnung), welche den Zielen des Naturparkkonzeptes Rechnung trägt, unterworfen werden. Diese Regelung kann das Einheben eines Eintrittsgeldes, das höchstens den Erhaltungsaufwand decken darf, beinhalten.
(3) Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Naturpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung “Naturparkgemeinde” zu führen. Darüber hinaus kann die Landesregierung einer Gemeinde unter Berücksichtigung eines örtlichen Naheverhältnisses und eines (3) Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Naturpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung “Naturparkgemeinde” zu führen. Darüber hinaus kann die Landesregierung einer Gemeinde unter Berücksichtigung eines örtlichen Naheverhältnisses und eines
besonderen Interesses dieser Gemeinde gleichfalls die Bezeichnung “Naturparkgemeinde” zuerkennen. Mehrere Naturparkgemeinden in einem örtlichen Naheverhältnis bilden zusammen eine “Naturparkregion”. besonderen Interesses dieser Gemeinde gleichfalls die Bezeichnung “Naturparkgemeinde” zuerkennen. Mehrere Naturparkgemeinden in einem örtlichen Naheverhältnis bilden zusammen eine “Naturparkregion”.
§ 14Paragraph 14,
Nationalpark und Höhlenschutz
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Nationalparks wird durch das NÖ Nationalparkgesetz, LGBl. 5505, geregelt. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Nationalparks wird durch das NÖ Nationalparkgesetz, Landesgesetzblatt 5505, geregelt.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von der Landesregierung aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der Schutzzweck für das betreffende Gebiet durch eine Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes sichergestellt ist. (2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von der Landesregierung aufgehoben oder abgeändert werden, wenn der Schutzzweck für das betreffende Gebiet durch eine Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des NÖ Nationalparkgesetzes sichergestellt ist.
(3) Besondere Bestimmungen zum Schutz von Naturhöhlen werden durch das NÖ Höhlenschutzgesetz, LGBl. 5510–0, normiert. (3) Besondere Bestimmungen zum Schutz von Naturhöhlen werden durch das NÖ Höhlenschutzgesetz, Landesgesetzblatt 5510–0, normiert.
§ 15Paragraph 15,
Baumschutz in den Gemeinden
(1) Ziel des Baumschutzes in Gemeinden ist es, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden.
(2) Eine solche Verordnung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile hievon auch mit gebietsweise oder nach Baumarten unterschiedlichen Regelungen erlassen werden und hat zumindest festzulegen:
auf welche Baumarten die Bestimmungen Anwendung finden,
welche Maßnahmen untersagt sind,
für welche Maßnahmen Ausnahmen jedenfalls zu bewilligen sowie
ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind.
§ 16Paragraph 16,
Pflegemaßnahmen
(1) Die Behörde oder die Landesregierung kann zur Erhaltung, zur Pflege oder zum Schutz von Gebieten, die aufgrund einer Verordnung nach den §§ 9 und 11 oder von Naturgebilden, die aufgrund eines Bescheides nach § 12 besonders geschützt sind, Pflegemaßnahmen durchführen oder durchführen lassen. Der über dieses besonders geschützte Gebiet Berechtigte ist verpflichtet, die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. (1) Die Behörde oder die Landesregierung kann zur Erhaltung, zur Pflege oder zum Schutz von Gebieten, die aufgrund einer Verordnung nach den Paragraphen 9 und 11 oder von Naturgebilden, die aufgrund eines Bescheides nach Paragraph 12, besonders geschützt sind, Pflegemaßnahmen durchführen oder durchführen lassen. Der über dieses besonders geschützte Gebiet Berechtigte ist verpflichtet, die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.
(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind so durchzuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundstücke nicht nachhaltig erschwert wird. (2) Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind so durchzuführen, dass dadurch eine allfällige wirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundstücke nicht nachhaltig erschwert wird.
§ 17Paragraph 17,
Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz
(1) Wildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
(2) Das Pflücken von wildwachsenden, nicht aufgrund einer Verordnung nach § 18 unter Schutz stehenden, Pflanzen für den persönlichen Bedarf ist im Ausmaß eines Handstraußes, das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können, gestattet. Für das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht erforderlich. (2) Das Pflücken von wildwachsenden, nicht aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 18, unter Schutz stehenden, Pflanzen für den persönlichen Bedarf ist im Ausmaß eines Handstraußes, das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können, gestattet. Für das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht erforderlich.
(3) Freilebende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt oder entnommen werden. Die gewerbsmäßige Verarbeitung und Veräußerung von einheimischen Schmetterlings-, Käfer- oder sonstigen Insektenarten als Ganzes oder in Teilen ist verboten.
(4) Der Lebensraum wildwachsender Pflanzen oder freilebender Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
(5) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere in der freien Natur sind verboten. Die Landesregierung kann, insbesondere zur Erhaltung besonderer Kulturgüter, Ausnahmen bewilligen, wenn dadurch natürliche Lebensräume, heimische Tier- oder Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nicht geschädigt werden.
(6) Das Aussetzen oder Aussäen gentechnisch veränderter Organismen in der Natur ist verboten. Dies gilt nicht, soweit diese Maßnahmen im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes (BGBl. Nr. 510/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2005) erfolgen. Diese Maßnahmen bedürfen jedoch einer Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur oder eine wesentliche Veränderung der Landschaft nicht auszuschließen ist. (6) Das Aussetzen oder Aussäen gentechnisch veränderter Organismen in der Natur ist verboten. Dies gilt nicht, soweit diese Maßnahmen im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,) erfolgen. Diese Maßnahmen bedürfen jedoch einer Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur oder eine wesentliche Veränderung der Landschaft nicht auszuschließen ist.
§ 18Paragraph 18,
Artenschutz
(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,
den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und
die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege (2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege
wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,
aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,
wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder
zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft
erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.
(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die
in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,
in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder
nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.
(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten: (4) Es ist für die nach den Absatz 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:
Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;
Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;
Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie
Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.
(5) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel für geschützte Tiere ist jedenfalls verboten. Darunter fallen insbesondere
* als Lockmittel verwendete geblendete oder
verstümmelte lebende Tiere;
* Tonbandgeräte;
* elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die
töten oder betäuben können;
* künstliche Lichtquellen;
* Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;
* Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;
* Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit
elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;
* Sprengstoffe;
* Netze, die grundsätzlich oder nach ihren
Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
* Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren
Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;
* Armbrüste;
* Gift und vergiftende oder betäubende Köder;
* Begasen oder Ausräuchern;
* halbautomatische oder automatische Waffen, deren
Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;
* Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte
geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;
* Tonbandgeräte;
* elektrische Schläge erteilende Geräte;
* künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;
* Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit
Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;
* Sprengstoffe;
* Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende
Köder;
* halbautomatische oder automatische Waffen, deren
Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
(6) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.
(7) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(8) Erforderlichenfalls können in der Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes und der Bestandserhaltung und -vermehrung der besonders geschützten Arten festgelegt werden sowie Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, die die Bestände weiter verringern können.
(9) Das Auffinden verletzter, kranker oder hilfloser Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten soll der Landesregierung unverzüglich angezeigt werden. Tiere sind auf Verlangen an staatliche Einrichtungen abzugeben.
§ 19Paragraph 19,
Schutz von Mineralien und Fossilien
(1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig zerstört oder beschädigt werden.
(2) Das Sammeln von Mineralien oder Fossilien unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten. Von diesem Verbot sind ausgenommen:
Maßnahmen im Zusammenhang mit einer behördlich genehmigten Betriebsanlage und
Maßnahmen für wissenschaftliche Zwecke und Lehrzwecke.
(3) Mineralien- oder Fossilienfunde, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit sowie ihrer Zusammensetzung von besonderer Bedeutung sind, müssen vom Finder der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden.
(4) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Abs. 3 oder Teilen davon hat der Finder diese dem Niederösterreichischen Landesmuseum zum allfälligen Erwerb anzubieten. (4) Vor der Weitergabe von Mineralien- oder Fossilienfunden im Sinne des Absatz 3, oder Teilen davon hat der Finder diese dem Niederösterreichischen Landesmuseum zum allfälligen Erwerb anzubieten.
§ 20Paragraph 20,
Ausnahmebewilligungen
(1) Das Sammeln in größeren Mengen als in § 17 Abs. 2 festgelegt und das erwerbsmäßige Sammeln von wildwachsenden Pflanzen (Pflanzenteilen) sowie das Sammeln freilebender Tiere (Entwicklungsformen oder Teilen) ist vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde anzuzeigen. (1) Das Sammeln in größeren Mengen als in Paragraph 17, Absatz 2, festgelegt und das erwerbsmäßige Sammeln von wildwachsenden Pflanzen (Pflanzenteilen) sowie das Sammeln freilebender Tiere (Entwicklungsformen oder Teilen) ist vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde anzuzeigen.
(2) In der Anzeige sind die sammelnden Personen, Umfang, Zeit (höchstens ein Kalenderjahr), Ort, Zweck und Art des Sammelns anzugeben.
(3) Die Behörde hat das Sammeln zu untersagen, wenn im Sammelgebiet ein bedrohlicher Rückgang der zu sammelnden Art zu befürchten ist oder die anzuwendende Fangart mit einer unnötigen Tierquälerei verbunden ist.
(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen, (4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach Paragraph 18, gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,
für welche Arten die Ausnahme gilt,
die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und –methoden und
welche Kontrollen vorzunehmen sind.
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 darf nur erteilt werden (5) Eine Bewilligung gemäß Absatz 4, darf nur erteilt werden
zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu erlauben.
§ 21Paragraph 21,
Gewerbliche, land- und
forstwirtschaftliche Nutzung
(1) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung von Grundstücken durch die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn geschützte Pflanzen und Tiere oder geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden oder eine Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tierarten, die in der NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2–0 vom 12. August 2005, als geschützt gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) ausgewiesen sind, erfolgt. Diese Ausnahmeklausel gilt weiters nicht, wenn vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere (§ 18 Abs. 2 und 8) von Maßnahmen betroffen sind. (1) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung von Grundstücken durch die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn geschützte Pflanzen und Tiere oder geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden oder eine Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tierarten, die in der NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2–0 vom 12. August 2005, als geschützt gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) ausgewiesen sind, erfolgt. Diese Ausnahmeklausel gilt weiters nicht, wenn vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere (Paragraph 18, Absatz 2 und 8) von Maßnahmen betroffen sind.
(2) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch die Bestimmungen der §§ 17 und 18 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn geschützte Pflanzen und Tiere oder geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden oder eine Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tierarten, die in der NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2–0 vom 12. August 2005, als geschützt gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) ausgewiesen sind, erfolgt. Diese Ausnahmeklausel gilt weiters nicht, wenn vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere (§ 18 Abs. 2 und 8) von Maßnahmen betroffen sind. (2) Unbeschadet besonderer Regelungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide bleiben Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zeitgemäßen und nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt. Diese Ausnahmeklausel gilt nicht, wenn geschützte Pflanzen und Tiere oder geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden oder eine Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Tierarten, die in der NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2–0 vom 12. August 2005, als geschützt gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH) ausgewiesen sind, erfolgt. Diese Ausnahmeklausel gilt weiters nicht, wenn vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere (Paragraph 18, Absatz 2 und 8) von Maßnahmen betroffen sind.
(3) Als zeitgemäß und nachhaltig gilt eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wenn die Tätigkeiten in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Hervorbringung oder Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Produkte dienen und nach Verfahren organisiert sind, wie sie in einer bestimmten Gegend und zu einer bestimmten Zeit oder auf Grund überlieferter Erfahrungen üblich sind und die auf natur-
räumliche Voraussetzungen abgestimmte Nutzung in einem funktionierenden System dauerhaft Leistungen gewährleistet, ohne dass die Produktionsgrundlagen erschöpft und Natur und Landschaft ungebührlich belastet werden.
Abschnitt IV
Vertragsnaturschutz und Entschädigung
§ 22Paragraph 22,
Vertragsnaturschutz
(1) Anstelle oder neben der hoheitlichen Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes können vom Land Niederösterreich auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Erreichung naturschutzfachlicher Zielsetzungen, insbesondere zur Erhaltung, Pflege, Sicherung und Entwicklung von naturschutzfachlich wertvollen oder für das Landschaftsbild bedeutsamen Gebieten abgeschlossen werden. Gegenstand solcher Vereinbarungen hat vor allem die Erhaltung und Pflege von kleineren oberirdischen, natürlichen oder naturnahen stehenden Gewässern, von Feuchtwiesen und Trocken- und Magerstandorten sowie von naturschutzfachlich wertvollen Flurgehölzen und Hecken zu angemessenen Bedingungen zu sein. Weitere Förderungsmaßnahmen sind insbesondere:
* die Abgeltung von Maßnahmen zur Errichtung,
Erhaltung oder Verbesserung sonstiger für den Naturschutz wertvoller Bereiche und Objekte;
* die Förderung einer besonders im Naturschutzinteresse gelegenen Art der Nutzung bzw. Bewirtschaftung in ökologisch oder für das Landschaftsbild bedeutsamen Bereichen;
* die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung
wichtiger landschaftsökologischer Funktionen (z.B. Biotopverbund, Extensivierung, Umstellung auf naturnahe land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsweisen).
(2) Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die jeweils zur Erlassung der Verordnung befugte Behörde zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung. (2) Vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die jeweils zur Erlassung der Verordnung befugte Behörde zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne des Absatz eins, erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung.
§ 23Paragraph 23,
Entschädigungsanspruch
(1) Ergeben sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde liegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, ist dem Eigentümer oder mit Zustimmung des Eigentümers dem Nutzungsberechtigten auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.
(2) Verliert ein Grundstück oder eine Anlage durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach diesem Gesetz seine dauernde Nutzbarkeit, so sind sie, wenn eine Vereinbarung nach § 30 Abs. 1 nicht zustande kommt, auf Antrag des Grundeigentümers durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen. (2) Verliert ein Grundstück oder eine Anlage durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach diesem Gesetz seine dauernde Nutzbarkeit, so sind sie, wenn eine Vereinbarung nach Paragraph 30, Absatz eins, nicht zustande kommt, auf Antrag des Grundeigentümers durch Einlösung in das Eigentum des Landes zu übernehmen.
(3) Zur Sicherung des Bestandes eines Europaschutzgebietes, Naturschutzgebietes oder eines Naturdenkmales kann die Landesregierung erforderlichenfalls die in Betracht kommenden Grundstücke zu Gunsten des Landes einlösen. Die Landesregierung
hat, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, über die Notwendigkeit der Einlösung und über die Höhe des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.
Abschnitt V
Organisation
§ 24Paragraph 24,
Behörden
(1) Naturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (§ 11) oder in Nationalparks gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren gemäß den §§ 7, 8, 10, 12 Abs. 4 und 35 zuständig. (1) Naturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (Paragraph 11,) oder in Nationalparks gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des NÖ Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren gemäß den Paragraphen 7,, 8, 10, 12 Absatz 4 und 35 zuständig.
(2) Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
§ 25Paragraph 25,
Sachverständige
(1) Zu Sachverständigen in Angelegenheiten des Naturschutzes sind von der Landesregierung Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiete der Naturkunde und des Naturschutzes verfügen. Außerdem sind auch Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Landschaftsplanung oder der Landschaftspflege, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Jagdwesens, der Fischerei und der Wasserwirtschaft anzustreben.
(2)
Die Landesregierung hat für die regelmäßige Fortbildung der Sachverständigen in Fragen des Naturschutzes, insbesondere zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsstandards in fachlichen Fragen, zu sorgen.
§ 26Paragraph 26,
Zutritt und Auskunftserteilung
(1) Den mit Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Organen, den Organen der NÖ Umweltanwaltschaft und den im Einzelfall von der Behörde oder der Landesregierung dazu schriftlich betrauten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Objekten, ausgenommen Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten, zu gewähren. Sie haben dabei allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage zu beachten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten mit einem Dienstausweis oder dem schriftlichem Auftrag auszuweisen. (2) Die in Absatz eins, genannten Personen sind verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber dem Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten mit einem Dienstausweis oder dem schriftlichem Auftrag auszuweisen.
(3) Jedermann ist verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Personen Auskünfte zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen zu erteilen. (3) Jedermann ist verpflichtet, den in Absatz eins, genannten Personen Auskünfte zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen zu erteilen.
(4) Alle mit den Agenden des Naturschutzes betrauten Personen sind im Rahmen ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, in geeigneter Weise über rechtliche und fachliche Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren und zu beraten.
§ 27Paragraph 27,
Parteien
In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu.
§ 28Paragraph 28,
Mitwirkung sonstiger Organe
(1) Organe des Landes und der Gemeinden sowie das aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und der Fischerei bestellte Wachpersonal haben, sofern sie mit der Vollziehung von Aufgaben betraut sind, die mit Interessen des Naturschutzes im Zusammenhang stehen, auch diese wahrzunehmen.
(2) Über Ersuchen haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Gemäß § 6 des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050, bestellte Umweltschutzorgane, insbesondere auch als solche bestellte Mitglieder der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht, tragen im Rahmen der ihnen gemäß § 7 leg.cit. obliegenden Aufgaben auch zur Wahrung der Zielsetzungen des Naturschutzes bei. (3) Gemäß Paragraph 6, des NÖ Umweltschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 8050, bestellte Umweltschutzorgane, insbesondere auch als solche bestellte Mitglieder der Niederösterreichischen Berg- und Naturwacht, tragen im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 7, leg.cit. obliegenden Aufgaben auch zur Wahrung der Zielsetzungen des Naturschutzes bei.
Abschnitt VI
Verfahrensbestimmungen
§ 29Paragraph 29,
Unterschutzstellungsverfahren
(1) Der Entwurf einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 und den §§ 8, 9, 11 und 13 ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Vorhaben oder das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer allgemein verständlichen Erläuterung des Vorhabens, einer Formulierung des Schutzzieles bzw. der Erhaltungsziele und einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von 4 Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dasselbe gilt für Verordnungen gemäß § 18, sofern sie nur für bestimmte Landesteile erlassen werden sollen. Verordnungsentwürfe gemäß § 18, die das gesamte Bundesland betreffen, sind öffentlich kundzumachen. (1) Der Entwurf einer Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und den Paragraphen 8,, 9, 11 und 13 ist in jeder Gemeinde, auf deren Gebiet sich das geplante Vorhaben oder das geplante Schutzgebiet erstreckt, zusammen mit einer allgemein verständlichen Erläuterung des Vorhabens, einer Formulierung des Schutzzieles bzw. der Erhaltungsziele und einer planlichen Darstellung des Schutzgebietes, aus der die Zuordnung von Grundstücken zu diesem Gebiet mit hinreichender Deutlichkeit zu ersehen ist, während einer Frist von 4 Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Dasselbe gilt für Verordnungen gemäß Paragraph 18,, sofern sie nur für bestimmte Landesteile erlassen werden sollen. Verordnungsentwürfe gemäß Paragraph 18,, die das gesamte Bundesland betreffen, sind öffentlich kundzumachen.
(2) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Verordnungsentwurf schriftlich Stellung zu nehmen; darauf ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind (3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, sind
* von dieser Maßnahme betroffene Gemeinden,
* gesetzliche Interessenvertretungen betroffener
Berufsgruppen und
* die NÖ Umweltanwaltschaft
zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende, Frist zu setzen.
(4) Vom Beginn der Auflegungsfrist bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß den §§ 8, 9 und 11 dürfen Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen setzen, durch die der Zweck der Unterschutzstellung vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde. Auf dieses Verbot ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen und sind gegebenenfalls insbesondere zu unterlassende Maßnahmen anzuführen. (4) Vom Beginn der Auflegungsfrist bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß den Paragraphen 8,, 9 und 11 dürfen Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten keine Maßnahmen setzen, durch die der Zweck der Unterschutzstellung vereitelt oder beeinträchtigt werden könnte. Das Verbot tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Beginn der Auflegungsfrist erlassen wurde. Auf dieses Verbot ist in der Kundmachung ausdrücklich hinzuweisen und sind gegebenenfalls insbesondere zu unterlassende Maßnahmen anzuführen.
(5) Die Verordnungen gemäß den §§ 8, 9 und 11 gelten als Raumordnungsprogramme des Landes gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000. (5) Die Verordnungen gemäß den Paragraphen 8,, 9 und 11 gelten als Raumordnungsprogramme des Landes gemäß dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000.
§ 30Paragraph 30,
Entschädigungsverfahren
(1) Die Naturschutzbehörde hat aus Anlass eines Verfahrens, in dem Entschädigungsansprüche gemäß § 23 Abs. 1 geltend gemacht werden, danach zu trachten, vor Bescheiderlassung eine gütliche Übereinkunft über die geltend gemachte Entschädigung zu erzielen. (1) Die Naturschutzbehörde hat aus Anlass eines Verfahrens, in dem Entschädigungsansprüche gemäß Paragraph 23, Absatz eins, geltend gemacht werden, danach zu trachten, vor Bescheiderlassung eine gütliche Übereinkunft über die geltend gemachte Entschädigung zu erzielen.
(2) Kommt es zu einer Entschädigungsvereinbarung zwischen dem Land Niederösterreich und dem Grundeigentümer oder dem Berechtigten, so ist diese im Spruch des Bescheides zu beurkunden. Für die Auslegung des Inhaltes eines derartigen Übereinkommens ist im Streitfall die Behörde, die die Vereinbarung beurkundet hat, zuständig. Die Rechtswirkungen dieser Vereinbarung sind denen eines Bescheidspruches gleichzuhalten.
(3) Kann keine Einigung im Sinne des Abs. 1 erzielt werden, ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 23 vom Grundeigentümer oder vom Berechtigten, bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Erledigung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden. (3) Kann keine Einigung im Sinne des Absatz eins, erzielt werden, ist ein Antrag auf Entschädigung nach Paragraph 23, vom Grundeigentümer oder vom Berechtigten, bei sonstigem Anspruchsverlust, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung oder nach Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Erledigung bei der Landesregierung einzubringen. Die Landesregierung hat über das Bestehen des Anspruches und über die Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages mit Bescheid zu entscheiden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in Verfahren zur Erlassung einer Verordnung sinngemäß.
(5) Bei Einlösung von Grundstücken oder Anlagen richtet sich die Höhe des Einlösungsbetrages nach dem Verkehrswert des Grundstückes oder der Anlage vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung der Verordnung oder des Bescheides. Werterhöhende Investitionen oder Widmungsänderungen, die nachher vorgenommen werden, sind nicht zu berücksichtigen.
(6) Soweit keine anderen Mittel herangezogen werden können, sind Entschädigungen oder Einlösungsbeträge aus Mitteln des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Voranschlages zu leisten.
§ 31Paragraph 31,
Antragsverfahren
(1) Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.
(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
(3) Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen verlangen, falls solche zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens erforderlich sind.
(4) Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (§ 25) einzuholen. (4) Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (Paragraph 25,) einzuholen.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung von vorzuschreibenden Vorkehrungen oder Maßnahmen, ist dem Bewilligungswerber eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten dieser Vorkehrungen oder Maßnahmen vorzuschreiben.
(6) Die Sicherheitsleistung ist in bar, durch ein Einlagebuch eines Kreditinstitutes oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstitutes (Bankgarantie) zu erbringen. Gleichzeitig mit dem Erlag hat der Verpflichtete der Behörde eine eigenhändig unterschriebene Erklärung vorzulegen, in der ausdrücklich seine unwiderrufliche Zustimmung zur alleinigen Verfügung der Behörde über die Sicherheitsleistung erteilt wird.
(7) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise weggefallen, so hat die Behörde die Sicherheitsleistung samt aufgelaufener Zinserträge ganz oder anteilig zurückzuerstatten.
(8) Wird eine Bewilligung oder Ausnahme befristet erteilt, so sind gleichzeitig jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus der Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen ergebenden Rechte oder Pflichten treffen den jeweils Berechtigten.
(9) Eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch
den der Behörde erklärten Verzicht des Berechtigten;
Unterlassung der tatsächlichen Inangriffnahme des Vorhabens binnen zwei Jahren ab Erteilung der erforderlichen Bewilligung;
Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Abs. 10 verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens innerhalb der bewilligten oder gemäß Absatz 10, verlängerten Frist; ist eine derartige Frist nicht bestimmt, innerhalb von fünf Jahren ab Erteilung der Bewilligung.
(10) Die im Abs. 9 genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden. (10) Die im Absatz 9, genannten Fristen können, wenn vor Ablauf der Frist darum angesucht wird und dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist, bis zu einer Gesamtdauer von 10 Jahren verlängert werden.
(11) Bedürfen bewilligungspflichtige Vorhaben nach diesem Gesetz auch einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, so hat die Naturschutzbehörde tunlichst auf eine abgestimmte Durchführung der Verfahren hinzuwirken.
§ 32Paragraph 32,
Naturschutzbuch
(1) Bei der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist je ein Naturschutzbuch zu führen, in dem alle Verordnungen nach diesem Gesetz sowie die ein Verfahren nach § 12 abschließenden Erledigungen einzutragen sind. Der räumliche Geltungsbereich ist planlich darzustellen. (1) Bei der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist je ein Naturschutzbuch zu führen, in dem alle Verordnungen nach diesem Gesetz sowie die ein Verfahren nach Paragraph 12, abschließenden Erledigungen einzutragen sind. Der räumliche Geltungsbereich ist planlich darzustellen.
(2) Jedermann steht es frei, während der Amtsstunden in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und Abschriften herzustellen.
(3) Anstelle der Naturschutzbücher bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei der Landesregierung darf ein gemeinsames elektronisches Naturschutzbuch geführt werden. Dieses darf in Form eines Informationsverbundsystems geführt werden. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung. Das elektronische Naturschutzbuch darf im Internet veröffentlicht werden.
§ 33Paragraph 33,
Ersichtlichmachung im Grundbuch
(1) Nach dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke einzubringen. Gleiches gilt für die ein Verfahren nach § 12 abschließenden Erledigungen. (1) Nach dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 11, hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Grundstücke einzubringen. Gleiches gilt für die ein Verfahren nach Paragraph 12, abschließenden Erledigungen.
(2) Nach Aufhebung einer Verordnung gemäß § 11 oder eines Widerrufs der Erklärung zum Naturdenkmal gemäß § 12 Abs. 8 ist in gleicher Weise die Löschung der Ersichtlichmachung im Grundbuch zu beantragen. (2) Nach Aufhebung einer Verordnung gemäß Paragraph 11, oder eines Widerrufs der Erklärung zum Naturdenkmal gemäß Paragraph 12, Absatz 8, ist in gleicher Weise die Löschung der Ersichtlichmachung im Grundbuch zu beantragen.
§ 34Paragraph 34,
Kennzeichnung
Die Behörde hat Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturparks und Naturdenkmäler zu kennzeichnen. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, die Anbringung der Kennzeichnung unentgeltlich zu dulden.
Abschnitt VII
Besondere Maßnahmen und Strafbestimmungen
§ 35Paragraph 35,
Besondere Maßnahmen
(1) Zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines nachhaltigen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal kann die Behörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in § 19 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, angeführten Gründen unterblieben ist. (1) Zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines nachhaltigen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal kann die Behörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in Paragraph 19, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, angeführten Gründen unterblieben ist.
(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Ausgleichsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen. (2) Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 36, sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Ausgleichsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(3) Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. (3) Können die Maßnahmen den nach Absatz 2, verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
(4) Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(5) Rechtskräftig erteilte Aufträge gemäß Abs. 1 bis 4 haben dingliche Wirkung. (5) Rechtskräftig erteilte Aufträge gemäß Absatz eins bis 4 haben dingliche Wirkung.
§ 36Paragraph 36,
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
entgegen einer aufgrund des § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung handelt;entgegen einer aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, erlassenen Verordnung handelt;
einem Verbot des § 6 zuwiderhandelt;einem Verbot des Paragraph 6, zuwiderhandelt;
ohne Bewilligung der Behörde Bauwerke, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, errichtet oder wesentlich abändert (§ 7 Abs. 1 Z. 1);ohne Bewilligung der Behörde Bauwerke, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind, errichtet oder wesentlich abändert (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,);
ohne Bewilligung der Behörde Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art errichtet, erweitert, betreibt oder die Rekultivierung solcher Anlagen vornimmt (§ 7 Abs. 1 Z. 2);ohne Bewilligung der Behörde Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art errichtet, erweitert, betreibt oder die Rekultivierung solcher Anlagen vornimmt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,);
ohne Bewilligung der Behörde Werbeanlagen, Hinweise oder Ankündigungen, einschließlich der für politische Werbung, ausgenommen ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder, errichtet, anbringt, aufstellt, verändert oder betreibt (§ 7 Abs. 1 Z. 3);ohne Bewilligung der Behörde Werbeanlagen, Hinweise oder Ankündigungen, einschließlich der für politische Werbung, ausgenommen ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder, errichtet, anbringt, aufstellt, verändert oder betreibt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,);
ohne Bewilligung der Behörde Abgrabungen oder Anschüttungen gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 vornimmt;ohne Bewilligung der Behörde Abgrabungen oder Anschüttungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, vornimmt;
ohne Bewilligung der Behörde Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- oder Trialsports, Modellflugplätze, Golfplätze, Schipisten, Beschneiungsanlagen oder Wassersportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt (§ 7 Abs. 1 Z. 5);ohne Bewilligung der Behörde Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- oder Trialsports, Modellflugplätze, Golfplätze, Schipisten, Beschneiungsanlagen oder Wassersportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5,);
ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert (§ 7 Abs. 1 Z. 6);ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,);
ohne Bewilligung der Behörde eine Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m² vornimmt (§ 7 Abs. 1 Z. 7);ohne Bewilligung der Behörde eine Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m² vornimmt (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,);
ohne Bewilligung der Behörde Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 errichtet oder erweitert (§ 7 Abs. 1 Z. 8);ohne Bewilligung der Behörde Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 errichtet oder erweitert (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8,);
ohne Bewilligung der Behörde eine Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als einem Hektar vornimmt (§ 8 Abs. 3 Z. 1);ohne Bewilligung der Behörde eine Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als einem Hektar vornimmt (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins,);
ohne Bewilligung der Behörde besonders landschaftsprägende Elemente beseitigt (§ 8 Abs. 3 Z. 2);ohne Bewilligung der Behörde besonders landschaftsprägende Elemente beseitigt (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,);
einem Gebot oder Verbot einer aufgrund des § 9 Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt (§ 9 Abs. 4);einem Gebot oder Verbot einer aufgrund des Paragraph 9, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt (Paragraph 9, Absatz 4,);
ohne Bewilligung der Behörde Projekte mit Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet verwirklicht (§ 10 Abs. 1);ohne Bewilligung der Behörde Projekte mit Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet verwirklicht (Paragraph 10, Absatz eins,);
Eingriffe in das Pflanzenkleid oder Tierleben oder Änderungen bestehender Boden- oder Felsbildungen in einem Naturschutzgebiet vornimmt (§ 11 Abs. 4);Eingriffe in das Pflanzenkleid oder Tierleben oder Änderungen bestehender Boden- oder Felsbildungen in einem Naturschutzgebiet vornimmt (Paragraph 11, Absatz 4,);
Eingriffe oder Veränderungen an einem Naturdenkmal oder an einem Naturgebilde, über das ein Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde, vornimmt (§ 12 Abs. 3);Eingriffe oder Veränderungen an einem Naturdenkmal oder an einem Naturgebilde, über das ein Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde, vornimmt (Paragraph 12, Absatz 3,);
als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter eines Naturdenkmales oder der mitgeschützten Umgebung nicht für deren Erhaltung sorgt (§ 12 Abs. 5);als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter eines Naturdenkmales oder der mitgeschützten Umgebung nicht für deren Erhaltung sorgt (Paragraph 12, Absatz 5,);
als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter die Durchführung von der Landesregierung oder der Behörde angeordneten Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege oder zum Schutz der besonders geschützten Gebiete nicht duldet (§ 16 Abs. 1);als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter die Durchführung von der Landesregierung oder der Behörde angeordneten Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege oder zum Schutz der besonders geschützten Gebiete nicht duldet (Paragraph 16, Absatz eins,);
wildwachsende Pflanzen oder Pilze mutwillig beschädigt oder vernichtet (§ 17 Abs. 1);wildwachsende Pflanzen oder Pilze mutwillig beschädigt oder vernichtet (Paragraph 17, Absatz eins,);
freilebende Tiere oder deren Entwicklungsformen mutwillig beunruhigt, verfolgt, fängt, verletzt, tötet, verwahrt oder entnimmt (§ 17 Abs. 3);freilebende Tiere oder deren Entwicklungsformen mutwillig beunruhigt, verfolgt, fängt, verletzt, tötet, verwahrt oder entnimmt (Paragraph 17, Absatz 3,);
ohne Bewilligung der Landesregierung in die freie Natur Pflanzen gebietsfremder Arten ausbringt oder nicht heimische oder gebietsfremde Tiere aussetzt oder fördert (§ 17 Abs. 5);ohne Bewilligung der Landesregierung in die freie Natur Pflanzen gebietsfremder Arten ausbringt oder nicht heimische oder gebietsfremde Tiere aussetzt oder fördert (Paragraph 17, Absatz 5,);
ohne Bewilligung der Behörde gentechnisch veränderte Organismen in der Natur aussetzt oder aussät (§ 17 Abs. 6);ohne Bewilligung der Behörde gentechnisch veränderte Organismen in der Natur aussetzt oder aussät (Paragraph 17, Absatz 6,);
besonders geschützte Pflanzen ausgräbt, von ihrem Standort entfernt, beschädigt, vernichtet, in frischem oder getrocknetem Zustand erwirbt, verwahrt, weitergibt, befördert oder feilbietet (§ 18 Abs. 4 Z. 1);besonders geschützte Pflanzen ausgräbt, von ihrem Standort entfernt, beschädigt, vernichtet, in frischem oder getrocknetem Zustand erwirbt, verwahrt, weitergibt, befördert oder feilbietet (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins,);
besonders geschützte Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen verfolgt, absichtlich beunruhigt, fängt, hält, verletzt, tötet, in lebendem oder totem Zustand erwirbt, verwahrt, weitergibt, befördert oder feilbietet (§ 18 Abs. 4 Z. 2);besonders geschützte Tiere einschließlich ihrer Entwicklungsformen verfolgt, absichtlich beunruhigt, fängt, hält, verletzt, tötet, in lebendem oder totem Zustand erwirbt, verwahrt, weitergibt, befördert oder feilbietet (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2,);
Eier, Larven, Puppen oder Nester besonders geschützter Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten beschädigt, zerstört oder entfernt (§ 18 Abs. 4 Z. 3);Eier, Larven, Puppen oder Nester besonders geschützter Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten beschädigt, zerstört oder entfernt (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3,);
Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, verursacht (§ 18 Abs. 4 Z. 4);Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, verursacht (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4,);
einem Gebot oder Verbot einer aufgrund des § 18 Abs. 3 und 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt (§ 18 Abs. 6);einem Gebot oder Verbot einer aufgrund des Paragraph 18, Absatz 3 und 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt (Paragraph 18, Absatz 6,);
mutwillig Mineralien oder Fossilien zerstört oder beschädigt (§ 19 Abs. 1);mutwillig Mineralien oder Fossilien zerstört oder beschädigt (Paragraph 19, Absatz eins,);
unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel nicht im Zusammenhang mit einer behördlich genehmigten Betriebsanlage und auch nicht für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke Mineralien oder Fossilien sammelt (§ 19 Abs. 2);unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel nicht im Zusammenhang mit einer behördlich genehmigten Betriebsanlage und auch nicht für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke Mineralien oder Fossilien sammelt (Paragraph 19, Absatz 2,);
ohne Anzeige oder entgegen der Versagung durch die Behörde wildwachsende Pflanzen (Pflanzenteile) in größeren Mengen als in § 17 Abs. 2 festgelegt oder erwerbsmäßig sammelt oder freilebende Tiere (Entwicklungsformen oder Teile) sammelt (§ 20 Abs. 1);ohne Anzeige oder entgegen der Versagung durch die Behörde wildwachsende Pflanzen (Pflanzenteile) in größeren Mengen als in Paragraph 17, Absatz 2, festgelegt oder erwerbsmäßig sammelt oder freilebende Tiere (Entwicklungsformen oder Teile) sammelt (Paragraph 20, Absatz eins,);
als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt;
rechtskräftig gemäß § 35 erteilte Aufträge nicht oder nicht fristgerecht durchführt.rechtskräftig gemäß Paragraph 35, erteilte Aufträge nicht oder nicht fristgerecht durchführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen, wer
als Berechtigter über ein Naturschutzgebiet die Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht unverzüglich der Behörde anzeigt (§ 11 Abs. 7);als Berechtigter über ein Naturschutzgebiet die Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht unverzüglich der Behörde anzeigt (Paragraph 11, Absatz 7,);
als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über ein Naturdenkmal die zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen getroffenen Maßnahmen nicht unverzüglich der Behörde anzeigt (§ 12 Abs. 6);als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über ein Naturdenkmal die zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Sachen getroffenen Maßnahmen nicht unverzüglich der Behörde anzeigt (Paragraph 12, Absatz 6,);
als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über ein Naturdenkmal nicht jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes unverzüglich der Behörde anzeigt (§ 12 Abs. 7);als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter über ein Naturdenkmal nicht jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes unverzüglich der Behörde anzeigt (Paragraph 12, Absatz 7,);
als Finder Mineralien oder Fossilien, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit oder ihrer Zusammensetzung von besonderer Bedeutung sind, nicht innerhalb von zwei Wochen der Landesregierung anzeigt (§ 19 Abs. 3);als Finder Mineralien oder Fossilien, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit oder ihrer Zusammensetzung von besonderer Bedeutung sind, nicht innerhalb von zwei Wochen der Landesregierung anzeigt (Paragraph 19, Absatz 3,);
als Finder die Weitergabe von Mineralien oder Fossilien, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit oder ihrer Zusammensetzung von besonderer Bedeutung sind, oder Teilen davon nicht dem Niederösterreichischen Landesmuseum zum allfälligen Erwerb anbietet (§ 19 Abs. 4);als Finder die Weitergabe von Mineralien oder Fossilien, die aufgrund ihres Ausmaßes, ihrer Seltenheit oder ihrer Zusammensetzung von besonderer Bedeutung sind, oder Teilen davon nicht dem Niederösterreichischen Landesmuseum zum allfälligen Erwerb anbietet (Paragraph 19, Absatz 4,);
den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Personen den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken nicht gewährt (§ 26 Abs. 1) oder die verlangte Auskunft nicht erteilt (§ 26 Abs. 3);den mit den Aufgaben des Naturschutzes betrauten behördlichen Personen den ungehinderten Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken nicht gewährt (Paragraph 26, Absatz eins,) oder die verlangte Auskunft nicht erteilt (Paragraph 26, Absatz 3,);
als Grundeigentümer die Kennzeichnung nach den §§ 9, 11, 12 und 13 nicht duldet (§ 34).als Grundeigentümer die Kennzeichnung nach den Paragraphen 9,, 11, 12 und 13 nicht duldet (Paragraph 34,).
(2a) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 oder 2 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (2a) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz eins, oder 2 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Eine Übertretung nach Abs. 2 Z. 6 liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder Angehörige im Sinne des § 72 StGB nicht der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen. (3) Eine Übertretung nach Absatz 2, Ziffer 6, liegt nicht vor, wenn sich ein zur Auskunft Verpflichteter der Auskunft entschlägt, um sich nicht selbst zu beschuldigen oder Angehörige im Sinne des Paragraph 72, StGB nicht der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(4) Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann der Verfall der gefangenen Tiere oder gesammelten Pflanzen oder Pilze sowie der zur Tat benützten Geräte ausgesprochen werden, auch wenn diese nicht dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden
(5) Als verfallen erklärte lebende Tiere sind, sofern fachlich begründet, in Freiheit zu setzen oder Tiergärten, Universitätsinstituten, Tierschutzvereinen oder fachlich qualifizierten Tierhaltern zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Tiere schmerzlos zu töten. Für verfallen erklärte Pflanzen sind wissenschaftlichen, schulischen oder sozialen Zwecken zuzuführen.
(6) Nach rechtskräftiger Bestrafung gemäß Abs. 1 oder 2 kann eine aufgrund dieses Gesetzes dem Bestraften allenfalls erteilte Bewilligung widerrufen werden, wenn die übertretene Vorschrift im Zusammenhang mit dieser erteilten Bewilligung steht und zu erwarten ist, dass es zu einer neuerlichen gleichartigen Übertretung kommt. Ein Widerruf ist nur innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Bestrafung zulässig. (6) Nach rechtskräftiger Bestrafung gemäß Absatz eins, oder 2 kann eine aufgrund dieses Gesetzes dem Bestraften allenfalls erteilte Bewilligung widerrufen werden, wenn die übertretene Vorschrift im Zusammenhang mit dieser erteilten Bewilligung steht und zu erwarten ist, dass es zu einer neuerlichen gleichartigen Übertretung kommt. Ein Widerruf ist nur innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Bestrafung zulässig.
(7) Der Versuch ist strafbar.
(8) Die Geldstrafen fließen dem Land zu. Sie sind für Maßnahmen des Naturschutzes im Sinne dieses Gesetzes zu verwenden.
Abschnitt VIII
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 37Paragraph 37,
Umgesetzte EG-Richtlinien
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7;Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Sitzung 7;
Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl.Nr. L 305 vom 8. November 1997, S. 42;Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, ABl.Nr. L 305 vom 8. November 1997, Sitzung 42;
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7.Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, Sitzung 7.
(2) Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143, S. 56 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) umgesetzt. (2) Die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143, Sitzung 56 vom 30. April 2004 wird im NÖ Umwelthaftungsgesetz (NÖ UHG) umgesetzt.
§ 38Paragraph 38,
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7, außer Kraft. (1) Mit dem in Kraft treten dieses Gesetzes tritt das NÖ Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt 5500–7, außer Kraft.
(2) Verordnungen der Landesregierung aufgrund der §§ 6, 7, 8 und 11 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500–7, gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit denen jene Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, weiter. (2) Verordnungen der Landesregierung aufgrund der Paragraphen 6,, 7, 8 und 11 des NÖ Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 5500–7, gelten bis zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, mit denen jene Verordnungen ersetzt werden oder mit denen abweichende Regelungen getroffen werden, weiter.
(3) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die gemäß Abs. 2 weiter gelten, sind nach § 36 Abs. 2 zu bestrafen. (3) Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen, die gemäß Absatz 2, weiter gelten, sind nach Paragraph 36, Absatz 2, zu bestrafen.
(4) Sofern Vorhaben, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht bewilligungsbedürftig waren und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, ist eine nachträgliche Bewilligung nicht erforderlich.
(5) Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (§ 6) unberührt. (5) Vorhaben, die nach den bisher geltenden Vorschriften naturschutzbehördlich bewilligt wurden, bleiben von den in diesem Gesetz enthaltenen Verboten (Paragraph 6,) unberührt.
(6) Das Verbot des § 17 Abs. 5 tritt hinsichtlich des Ausbringens von gebietsfremden Gehölzen und Saatgut mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dafür § 17 Abs. 5, LGBl. 5500–8, anzuwenden. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden. (6) Das Verbot des Paragraph 17, Absatz 5, tritt hinsichtlich des Ausbringens von gebietsfremden Gehölzen und Saatgut mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist dafür Paragraph 17, Absatz 5,, Landesgesetzblatt 5500–8, anzuwenden. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Ausgenommen hievon sind anhängige Entschädigungsverfahren nach § 18 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500–7; diese sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. (7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiter zu führen. Ausgenommen hievon sind anhängige Entschädigungsverfahren nach Paragraph 18, NÖ Naturschutzgesetz, Landesgesetzblatt 5500–7; diese sind nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(8) § 7 Abs. 1 Z. 7, LGBl. 5500–9, gilt nicht für Standorte, an denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Entwässerungsanlagen bestanden oder wasserrechtlich bewilligt waren. (8) Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7,, Landesgesetzblatt 5500–9, gilt nicht für Standorte, an denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Entwässerungsanlagen bestanden oder wasserrechtlich bewilligt waren.