Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5030-12

Titel

NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

Ausgabedatum

18.11.2013

Text

 

NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

 

5030-0

Kundmachung

101/91

1991-09-25

 

Blatt 1-16

5030-1

1. Novelle

67/93

1993-06-17

 

Blatt 8, 9, 10

5030-2

2. Novelle

12/95

1995-01-27

 

Blatt 12, 12a

5030-3

3. Novelle

111/96

1996-08-29

 

Blatt 11, 15, 15a

5030-4

4. Novelle

39/01

2001-05-25

 

Blatt 1, 3, 3a, 4-7, 10

5030-5

5. Novelle

130/01

2001-10-17

 

Blatt 15a

5030-6

6. Novelle

4/03

2003-01-17

 

Blatt 1, 4, 15, 15a
[CELEX: 389L0048, 392L0051, 32001L0019]

5030-7

Druckfehler-<R> berichtigung

27/03

2003-02-28

 

Titelblatt

5030-8

7. Novelle

59/06

2006-07-20

 

Blatt 1, 1a, 2, 3, 3a, 5, 5a, 6, 6a, 6b, 8, 8a-8d, 9, 10

5030-9

8. Novelle

133/09

2009-11-30

 

Blatt 1a, 10, 14, 15, 15a, 15b
[CELEX: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038]

5030-10

9. Novelle

43/10

2010-05-21

 

Blatt 1, 2, 3a, 5a, 5b, 6a, 8a, 8b, 8c

5030-11

10. Novelle

60/12

2012-07-19

 

Blatt 8, 15, 15b
[CELEX: 32009L0050, 32011L0098]

5030-12

11. Novelle

76/13

2013-11-18

 

Blatt 1, 3, 3a, 4, 4a, 5b, 5c, 6, 6a, 6b, 7, 8a, 8a/1, 8b, 8c, 8d, 9, 10, 11, 12, 12a/0, 13, 14, 15b
[CELEX: 32011L0051, 32011L0095]

Ausgegeben am
18.11.2013

Jahrgang 2013
76. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2011,, beschlossen:

Änderung der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991

(LFBAO 1991)

Artikel I

Die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991), Landesgesetzblatt 5030, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Die Buchstabenabkürzung des Titels lautet:

  1. Ziffer 2
    Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile “Ausbildungseinrichtungen 11a” die Zeilen “Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen 11b” und “Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen 11c” eingefügt.

  1. Ziffer 3
    Im Inhaltsverzeichnis wird vor der Zahl “27” das Wort “Rechtsmittel” ersetzt durch das Wort “Oberbehörde”.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 5
    In Paragraph 7, Absatz 2, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 82/2008“ das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 38/2012”.

  1. Ziffer 6
    Dem Paragraph 7, wird folgendes Absatz 9, angefügt:

  1. Ziffer 7
    Paragraph 8, Absatz 4, lautet:

  1. Ziffer 8
    Dem Paragraph 8, werden folgende Absatz 6 bis 13 angefügt:

  1. Ziffer 9
    Nach Paragraph 11 a, werden folgende Paragraphen 11 b und 11c eingefügt:

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Zahl “160” ersetzt durch die Zahl “200”.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 13, Absatz 3, wird das Wort “letzen” ersetzt durch das Wort “letzten”.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 14 b, Absatz 5, wird die Wortfolge “Wirtschaft und Arbeit” ersetzt durch die Wortfolge “Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz”.

  1. Ziffer 13
    Paragraph 15, lautet:

  1. Ziffer 14
    In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge “und eine mindestens einjährige einschlägige praktische Tätigkeit”.

  1. Ziffer 15
    In Paragraph 19 c, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 82/2008” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 38/2012”.

  1. Ziffer 16
    In Paragraph 19 c, Ziffer 3, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 67/2008” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 72/2013”.

  1. Ziffer 17
    Dem Paragraph 19 d, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:

  1. Ziffer 18
    In Paragraph 19 e, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung 1 und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Ziffer 19
    Paragraph 19 g, Absatz eins, erster Satz lautet:

  1. Ziffer 20
    Paragraph 19 g, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

  1. Ziffer 21
    Dem Paragraph 19 h, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

  1. Ziffer 22
    In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Zahl “21.” durch die Zahl “20.” ersetzt.

  1. Ziffer 23
    Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt. In Paragraph 20, Absatz eins, erhalten die (bisherigen) Ziffer 3 bis 6
    die Bezeichnung Ziffer 2 bis 5.
    Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, (neu) lautet:

  1. Ziffer 24
    Im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, (neu) wird nach dem Wort “Bodenkultur” die Wortfolge “oder an einer Fachhochschule” eingefügt.

  1. Ziffer 25
    Im Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zahl “21.” ersetzt durch die Zahl “20.”.

  1. Ziffer 26
    Im Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Zahl “25.” ersetzt durch die Zahl “24.”, das Wort “vier” durch das Wort “drei” und das Wort “Meisterlehrgang” durch das Wort “Vorbereitungslehrgang”.

  1. Ziffer 27
    In Paragraph 20, Absatz 3, wird die Zahl “3” ersetzt durch die Zahl “2”.

  1. Ziffer 28
    Paragraph 22, lautet:

  1. Ziffer 29
    Im Paragraph 24, Absatz 3, wird das Wort “Lehrlingsstelle” ersetzt durch die Wortfolge “Lehrlings- und Fachausbildungsstelle”.

  1. Ziffer 30
    In Paragraph 25, Absatz 6, wird die Wortfolge “§ 150 Absatz 2, DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200” ersetzt durch die Wortfolge “§ 109 Absatz 2, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100”.

  1. Ziffer 31
    Die Überschrift des Paragraph 27, lautet:

  1. Ziffer 32
    Im Paragraph 27, entfallen der erste Satz und das Wort “auch”.

  1. Ziffer 33
    Nach Paragraph 30, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Ziffer 34
    In Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge “wer mit dem Prüfungskandidaten verheiratet” ersetzt durch die Wortfolge “wer Ehegatte oder eingetragener Partner des Prüfungskandidaten ist”.

  1. Ziffer 35
    In Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort “Vormund” ersetzt durch die Wortfolge “gesetzlicher Vertreter”.

  1. Ziffer 36
    Im Paragraph 37, wird nach dem Wort “Bescheide” das Wort “, Erkenntnisse” eingefügt.

  1. Ziffer 37
    In Paragraph 38 a, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 38
    Paragraph 38 a, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

Artikel II

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch eins Ziffer 3,, 31, 32 und 36 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

  1. Ziffer 2
    Artikel römisch eins Ziffer 14, tritt für Absolventen von mindestens dreijährigen schulpflichtersetzenden Fachschulen ab dem Schuljahr 2011/2012 in Kraft.

  1. Ziffer 3
    Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens als anerkannter Lehrberechtigter oder Ausbilder zur Ausbildung von Lehrlingen fachlich geeignet sind, sind weiterhin zur Ausbildung von Lehrlingen fachlich geeignet.

  1. Ziffer 4
    Personen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung “Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft erworben haben, haben die Berufsbezeichnung “Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement” zu führen.

  1. Ziffer 5
    Personen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 die Berufsbezeichnung “Meister in der ländlichen Hauswirtschaft” erworben haben, haben die Berufsbezeichnung “Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement” zu führen.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Die Landesrätin:
Schwarz

Abschnitt 1

Inhaltsverzeichnis

 


Abschnitt 1: Inhaltsverzeichnis


§§

Abschnitt 2: Allgemeines

 


Geltungsbereich


1


Begriffsbestimmungen


2


Ziel der Berufsausbildung, Gliederung


3


Lehrberufe


4

Abschnitt 3: Ausbildung zum Facharbeiter

 


Formen der Ausbildung


5


Lehre


6


Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten


7

Lehrbetrieb und Lehrberechtigter (Ausbilder),

 


Anerkennung


8


Anerkennungsverfahren


9


Lehrstellenverzeichnis


10


Lehrlingsentschädigung


11


Ausbildungseinrichtungen


11a


Vertrauensrat in
Ausbildungseinrichtungen


11b


Teilnahme an internationalen
Ausbildungs-
programmen


11c

Besuch der land- und forstwirtschaftlichen

 


Berufsschule oder eines Kurses


12


Facharbeiterprüfung, Zulassung


13


Nachsicht von den
Zulassungsvoraussetzungen


14


Teilprüfungen


14a


Ausbildungsversuche


14b


Berufsbezeichnung


15


Ersatz der Lehre und/oder
Facharbeiterprüfung


16


Sonderform der Ausbildung


17


Anschlußlehre


18


Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten


19

Abschnitt 3a: Integrative Berufsausbildung

 


Verlängerte Lehrzeit


19a


Teilqualifikation


19b


Personenkreis


19c


Ausbildungsinhalte


19d


Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse


19e


Berufsausbildungsassistenz


19f


Abschlußprüfung bei Teilqualifikation


19g


Wechsel der Ausbildung


19h


Anwendung von Rechtsvorschriften


19i

Abschnitt 4: Ausbildung zum Meister

 


Zulassung zur Meisterprüfung


20


Nachsicht von den
Zulassungsvoraussetzungen


21


Teilprüfungen


21a


Berufsbezeichnung


22


Erwerb und Nachweis besonderer
Fähigkeiten


23

Abschnitt 5: Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings-

und Fachausbildungsstelle

 


Aufgaben


24


Organisation


25


Geschäftsführung


26


Oberbehörde


27


Verordnungen


28


Aufsicht


29

Abschnitt 6: Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

 


Ausbildungs- und Prüfungsordnung


30


Prüfer


31


Prüfungskommissionen


32


Prüfungen


33


Ergebnis


34

Abschnitt 7: Berufsbezeichnung, Anerkennung von

Berufsqualifikationen

 


Beurkundung und Führung der
Berufsbezeichnung


35


Ausbildung in einem anderen
Land


36


Anerkennung der Qualifikation
als
Facharbeiter oder Meister


36a

Abschnitt 8: Straf-, Übergangs- und

Schlußbestimmungen

 


Befreiung von Landesverwaltungsabgaben


37


Strafbestimmung


38


Umgesetzte EG-Richtlinien


38a


Übergangsbestimmungen


39


Schlußbestimmung


40

Abschnitt 2

Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 5, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020) beschäftigten

  1. Litera a
    Land- und Forstarbeiter (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) und

  1. Litera b
    familieneigenen Arbeitskräfte, soweit sie im Paragraph 3, Absatz 2, Litera ,, b und c der NÖ Landarbeitsordnung 1973 angeführt sind.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere Paragraph 20, Absatz 2,, gelten auch für in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige.

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

  1. Ziffer eins
    Lehrberechtigter: eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb gemäß Paragraph 5, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 führt und der gemäß Paragraph 8, die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.

  1. Ziffer 2
    Lehrbetrieb: ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Paragraph 5, der NÖ Landarbeitsordnung 1973, der gemäß Paragraph 8, als Lehrbetrieb anerkannt wurde.

  1. Ziffer 3
    Ausbilder: ein im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragter geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige geeignete im Betrieb tätige Person gemäß Paragraph 8, Absatz 3,

  1. Ziffer 4
    Lehrling: eine natürliche Person, die aufgrund eines Lehrvertrages (einer Lehranzeige gemäß Paragraph 126, Absatz 6, der NÖ Landarbeitsordnung 1973) zur Erlernung eines im Paragraph 4, angeführten Lehrberufes

  1. Litera a
    als Dienstnehmer bei einem Lehrberechtigten (Paragraph 8,) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet oder

  1. Litera b
    in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet wird.

  1. Ziffer 5
    Anschlußlehre: weitere Lehrausbildung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf im Anschluß an eine Lehre nach diesem Gesetz oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung (Paragraph 18,).

  1. Ziffer 6
    Ausbildungseinrichtung: eine Einrichtung, der gemäß Paragraph 11 a, die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurde.

(2) Bei sämtlichen Bestimmungen sind durch die Anführung der männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

Paragraph 3,

Ziel der Berufsausbildung, Gliederung

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung der im Paragraph 4, genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung

  1. Ziffer eins
    zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin

  1. Ziffer 2
    zum Meister, zur Meisterin.

Paragraph 4,

Lehrberufe

Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung in folgenden Lehrberufen:

  1. Ziffer eins
    Landwirtschaft

  1. Ziffer 2
    Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

  1. Ziffer 3
    Gartenbau

  1. Ziffer 4
    Feldgemüsebau

  1. Ziffer 5
    Obstbau und Obstverwertung

  1. Ziffer 6
    Weinbau und Kellerwirtschaft

  1. Ziffer 7
    Molkerei und Käsereiwirtschaft

  1. Ziffer 8
    Pferdewirtschaft

  1. Ziffer 9
    Fischereiwirtschaft

  1. Ziffer 10
    Geflügelwirtschaft

  1. Ziffer 11
    Imkerei (Bienenwirtschaft)

  1. Ziffer 12
    Forstwirtschaft

  1. Ziffer 13
    Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

  1. Ziffer 14
    Landwirtschaftliche Lagerhaltung

Abschnitt 3

Ausbildung zum Facharbeiter

Paragraph 5,

Formen der Ausbildung

Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch:

  1. Ziffer eins
    Lehre und Facharbeiterprüfung (Paragraphen 6, - 13 Absatz eins, Ziffer eins,)

  1. Ziffer 2
    Besuch einer Schule ohne Facharbeiterprüfung (Paragraph 16, Absatz eins,)

  1. Ziffer 3
    Besuch einer Schule und Facharbeiterprüfung (Paragraph 16, Absatz 2 und 3)

  1. Ziffer 4
    Sonderform der Ausbildung und Facharbeiterprüfung (Paragraph 17,)

  1. Ziffer 5
    Anschlußlehre und Facharbeiterprüfung (Paragraph 18,)

  1. Ziffer 6
    Einschlägige praktische Tätigkeit und Facharbeiterprüfung (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,)

Paragraph 6,

Lehre

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter hat grundsätzlich durch die Lehre zu erfolgen; Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb (Paragraph 8, Absatz eins,) von einem anerkannten Lehrberechtigten (Paragraph 8, Absatz 2,) ausgebildet werden. Die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen.

(2) Die Lehrzeit dauert grundsätzlich drei Jahre. Die Verlängerung der Lehrzeit um höchstens ein Jahr ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung zu genehmigen.

(3) Die Lehre kann in mehreren Betrieben zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist jedoch nicht zulässig. Zum Erwerb weiterer Fertigkeiten und Kenntnisse kann einvernehmlich unter Beibehaltung des Lehrvertrages mit Zustimmung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine ergänzende Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten in einem in- oder ausländischen Betrieb, der nach den einschlägigen Vorschriften als Lehrbetrieb anerkannt ist, ohne Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden.

Paragraph 7,

Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten

(1) Auf die Lehrzeit sind anzurechnen:

  1. Ziffer eins
    die in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;

  1. Ziffer 2
    eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit;

  1. Ziffer 3
    der Besuch einer mittleren oder höheren allgemein- oder berufsbildenden Lehranstalt.

(2) Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling nachweist, daß er

  1. Ziffer eins
    eine höhere Schule oder eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen hat, oder

  1. Ziffer 2
    eine Facharbeiterprüfung in einem anderen landwirtschaftlichen Lehrberuf abgegelegt hat, oder

  1. Ziffer 3
    eine die Facharbeiterprüfung ersetzende Ausbildung absolviert hat (Paragraph 16, Absatz eins,), oder

  1. Ziffer 4
    eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, unterliegenden Lehrberuf abgelegt hat.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Absatz 2, hinausgehende Anrechnungen für verwandte Lehrberufe aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes mittels Verordnung zwecks Erhöhung der beruflichen Mobilität zu erlassen. Bei einem hohen Verwandtschaftsgrad kann der Ersatz der Facharbeiterprüfung bzw. von Prüfungsteilen hievon, bei einem geringeren Verwandtschaftsgrad eine Ergänzungsprüfung festgelegt werden.

(4) Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.

(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen

* Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder

* in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte

Lehr- oder Schulzeiten angerechnet werden können; dabei hat sie zu berücksichtigen

  1. Ziffer eins
    die Dauer des vorangegangenen Lehrverhältnisses,

  1. Ziffer 2
    die Dauer der Schulzeit und

  1. Ziffer 3
    die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder Schulbesuch vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten).

(6) Die Dauer des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze anzurechnen.

(7) Die Dauer des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Drittel anzurechnen.

(8) Lehrgänge gemäß Paragraph 3, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes – JASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,, sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:

  1. Ziffer eins
    die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen eines im Paragraph 4, angeführten Lehrberufes im ersten Lehrjahr zur Gänze und darüber hinaus aliquot im Vergleich der Dauer und des Inhalts des Lehrgangs mit dem Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnung;

  1. Ziffer 2
    bei anderen Lehrgängen unter Anwendung der Absatz 3 und 5.

(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

Paragraph 8,

Lehrbetrieb und Lehrberechtigter (Ausbilder), Anerkennung

(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (Paragraph 5, der NÖ Landarbeitsordnung 1973) darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine den Paragraphen 75 bis 87 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist

  1. Ziffer eins
    die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß Paragraph 5, der NÖ Landarbeitsordnung 1973,

  1. Ziffer 2
    die fachliche Eignung (Absatz 4,), um eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung von Lehrlingen in einem Lehrbetrieb zu gewährleisten und

  1. Ziffer 3
    das Fehlen von Ausschließungsgründen gemäß Absatz 5,

(3) Ist der Eigentümer (Besitzer) eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer (Besitzer) geleitet oder erfüllt der Eigentümer (Besitzer) nicht die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, oder 5, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur unter der Bedingung erfolgen, dass im Betrieb ein fachlich geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige fachlich geeignete im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder).

(4) Fachlich geeignet ist, wer

  1. Ziffer eins
    ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule mit einschlägiger Studienrichtung absolviert hat;

  1. Ziffer 2
    eine einschlägige höhere land- und forstwirtschaftliche Schule absolviert hat;

  1. Ziffer 3
    im jeweiligen Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt hat;

  1. Ziffer 4
    eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen und den erfolgreichen Besuch eines mindestens vierzigstündigen Ausbildungslehrganges nachweisen kann. Diese fachliche Eignung ist jedenfalls gegeben, wenn der Lehrberechtigte einen einschlägigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt und Facharbeiter im betreffenden Ausbildungsgebiet ist oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen kann.

(5) Ausschließungsgründe für Lehrberechtigte oder Ausbilder sind:

  1. Ziffer eins
    eine gefährliche ansteckende Krankheit;

  1. Ziffer 2
    ein körperliches Gebrechen, das einer entsprechenden praktischen und/oder theoretischen Ausbildung entgegensteht;

  1. Ziffer 3
    das Fehlen der Eigenberechtigung;

  1. Ziffer 4
    eine rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit;

  1. Ziffer 5
    die gröbliche Vernachlässigung der Pflichten als Lehrberechtigter oder Ausbilder.

(6) Wenn in einem Lehrbetrieb die nach den Ausbildungsvorschriften festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten und anerkannten Lehrbetrieb (“Ergänzungs-Lehrbetrieb”) oder einer anderen geeigneten und ermächtigten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.

(7) Die ergänzende Ausbildung darf höchstens 12 Monate betragen.

(8) Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(9) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Absatz 8, erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(10) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins a, in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(11) In den Fällen der Absatz 6 und 10 hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der NÖ Landesregierung die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu prüfen.

(12) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

  1. Ziffer 2
    auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(13) Weiters darf jede im Betrieb beschäftigte, fachlich einschlägig ausgebildete Person höchstens zwei Lehrlinge ausbilden.

Paragraph 9,

Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter hat durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu erfolgen. Die Anerkennung ist erforderlichenfalls an Bedingungen und Auflagen zu binden. Sie hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Anerkennung als Lehrbetrieb die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung anzuhören, ob die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, gegeben sind.

(2) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf sie gilt.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Paragraph 8, nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling auf dem Betrieb ausgebildet worden ist.

Paragraph 10,

Lehrstellenverzeichnis

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten (Ausbilder) – gegliedert nach Lehrberufen – zu führen.

(2) Das Lehrstellenverzeichnis hat zumindest zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Anschrift des Lehrbetriebes;

  1. Ziffer 2
    Name und Anschrift des Lehrberechtigten;

  1. Ziffer 3
    Name und Anschrift eines Ausbilders;

  1. Ziffer 4
    Lehrberuf.

(3) Jedermann hat das Recht, in das Lehrstellenverzeichnis Einsicht zu nehmen.

(4) Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.

Paragraph 11,

Lehrlingsentschädigung

(1) Die Lehrlingsentschädigung ist, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist, von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung nach folgenden Richtlinien festzusetzen:

  1. Ziffer eins
    In den Lehrberufen gemäß Paragraph 4, Ziffer 12 und 13: eine Bargeldentschädigung von mindestens 70 v.H. im ersten Lehrjahr, 80 v.H. im zweiten Lehrjahr und 90 v.H. im dritten Lehrjahr des Kollektivvertragslohnes eines Forstfacharbeiters unter Berücksichtigung der durch Kollektivvertrag festgesetzten Deputate.

  1. Ziffer 2
    In allen übrigen Lehrberufen: eine Bargeldentschädigung von mindestens 50 v.H. im ersten Lehrjahr, 70 v.H. im zweiten Lehrjahr und 90 v.H. im dritten Lehrjahr des Kollektivvertragslohnes eines entsprechenden Facharbeiters (Paragraph 15,) unter Berücksichtigung der freien Station, oder in Betrieben, wo dies nicht üblich ist, der durch Kollektivvertrag festgesetzten Deputate.

(2) Falls ein Kollektivvertrag nicht besteht, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung das Ausmaß der Deputate und die Höhe der Bargeldentschädigung unter Berücksichtigung des im betreffenden Lehrberufes üblichen Facharbeiterlohnes zu bestimmen.

Paragraph 11 a,

Ausbildungseinrichtungen

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, darf durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, bewilligt werden.

(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

  1. Ziffer eins
    das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung mit Qualitätsstandards im Sinne des Absatz 2, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder

  1. Ziffer 2
    im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung gemäß Absatz eins, allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Ziffer eins, vertraglich vereinbarte Anzahl an Ausbildungsplätzen für diesen Lehrberuf überschritten werden.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Organisation der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse gewährleistet und durch eine entsprechende Ausstattung der Ausbildungseinrichtung ein Großteil der für die praktische Erlernung des Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse unmittelbar in der Ausbildungseinrichtung vermittelt werden kann,

  1. Ziffer 2
    ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige in der Einrichtung tätige geeignete Person, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder), zur Verfügung steht,

  1. Ziffer 3
    die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird,

  1. Ziffer 4
    glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist,

  1. Ziffer 5
    für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer selbständigen Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist und

  1. Ziffer 6
    eine Bestätigung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion vorliegt, daß die betrieblichen Einrichtungen den Paragraphen 75 bis 87 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechen.

(3) Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.

(4) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Wenn die im Absatz 2, Ziffer eins bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.

(6) Wenn nur eine integrative Berufsausbildung (Teilqualifikation) erfolgt, ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nur auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen gemäß Paragraph 19 b, Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß Paragraph 19 e, Ziffer 2, vorliegt.

(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 7. Abschnitt der NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt 9020, mit Ausnahme des Paragraph 124, Absatz 6 bis 8 und des Paragraph 134,, anzuwenden.

Paragraph 11 b,

Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er

  1. Ziffer eins
    hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen;

  1. Ziffer 2
    kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.

Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,

  1. Ziffer 2
    ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,

  1. Ziffer 3
    ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

  1. Ziffer 4
    ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.

Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.

(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung

  1. Ziffer eins
    mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,

  1. Ziffer 2
    mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,

  1. Ziffer 3
    mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.

Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.

(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet

  1. Ziffer eins
    mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers oder

  1. Ziffer 2
    des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie

  1. Ziffer 3
    bei Rücktritt von der Funktion.

Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.

(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats beim Gericht durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung

  1. Ziffer eins
    weitere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen. Dabei ist den Mitgliedern des Vertrauensrates die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb der Ausbildungszeit Beratungsgespräche mit Interessenvertretungen zu führen und jedem Mitglied des Vertrauensrates Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von fünf Ausbildungstagen zu gewähren. Dem Vertrauensrat ist einmal pro Funktionsperiode das Recht einzuräumen, mit dem Auftraggeber oder dem überwiegenden Fördergeber der Ausbildungseinrichtung, sofern diese vorhanden sind, ein Gespräch über die Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen;

  1. Ziffer 2
    eine Wahlordnung festzulegen, die nähere Bestimmungen zu enthalten hat über:

* die Einberufung der Wahl, wobei die Versammlung der Auszubildenden die Wahlkommission zu bestellen, der Inhaber der Ausbildungseinrichtung für jeden Standort eine Wählerliste zu erstellen und die Wahlkommission Zeit und Ort der Wahl festzulegen hat,

* die Erstellung von Wahlvorschlägen, wobei das Vorschlagsrecht jedem Wahlberechtigten zusteht,

* die Auflage einheitlicher Stimmzettel durch die Wahlkommission,

* die Leitung der Wahl, den Wahlvorgang im Wahllokal,
die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Gültigkeit der Stimmzettel und

* die erforderlichen Quoren nach dem Mehrheitsprinzip, die Annahme der Wahl und die unverzügliche Kundmachung des Wahlergebnisses.

Paragraph 11 c,

Teilnahme an internationalen

Ausbildungsprogrammen

(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Absatz eins, anzurechnende Zeit nicht.

(3) Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Absatz eins, oder 2 anzuzeigen.

Paragraph 12,

Besuch der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschule oder eines Kurses

(1) Während der Lehrzeit hat der Lehrling die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gemäß den Paragraphen 4,

bis 9 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt 5025, zu besuchen, soweit er diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt hat.

(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besuchen kann, hat er einen Fachkurs der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.

(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Lehrberuf nicht möglich, so hat der Lehrling nach Anordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung, insbesondere des Ländlichen Fortbildungsinstitutes, zu besuchen.

Paragraph 13,

Facharbeiterprüfung, Zulassung

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Antrag zur Facharbeiterprüfung zuzulassen:

  1. Ziffer eins
    Lehrlinge nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule oder Fachkurse;

  1. Ziffer 2
    Fachschüler mit einer Ausbildung, durch die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, die Lehre ersetzt wird;

  1. Ziffer 3
    Prüfungswerber, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und insgesamt eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in dem einschlägigen Zweig der Land- und Forstwirtschaft glaubhaft machen sowie erfolgreich einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 200 Stunden besucht haben.

(2) Der Lehrling ist auch zur Facharbeiterprüfung innerhalb der letzten 10 Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse, zuzulassen.

(3) Weiters können Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und auch antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

Paragraph 14,

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Landesregierung hat die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung geforderte dreijährige Lehrzeit nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und er erfolgreich die Berufsschule besucht hat.

(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

Paragraph 14 a,

Teilprüfungen

(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 30,) kann vorgesehen werden, daß in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Paragraph 13, genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, daß die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der Ausbildungseinrichtung als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach Paragraph 13, nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach Paragraph 13, als abgelegt.

Paragraph 14 b,

Ausbildungsversuche

(1) Im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen darf die Landesregierung durch Verordnung Ausbildungsversuche anordnen. Diese dienen der Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden. Vor Erlassung einer Verordnung sind die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

  1. Ziffer 2
    die Dauer des Ausbildungsversuches,

  1. Ziffer 3
    die Ausbildungsvorschriften,

  1. Ziffer 4
    die Gegenstände der Abschlußprüfung,

  1. Ziffer 5
    Vorschriften über das Abschlußzeugnis,

  1. Ziffer 6
    Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach Paragraph 4,,

  1. Ziffer 7
    Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf nach Paragraph 4,,

  1. Ziffer 8
    Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach Paragraph 4, oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

  1. Ziffer 9
    die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach Paragraph 16,

(3) Für die Dauer des Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach Paragraph 4, gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

  1. Ziffer eins
    der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden, und

  1. Ziffer 2
    die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlußbericht ist spätestens fünf Monate nach Abschluß des Ausbildungsversuches vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluß des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach Paragraph 4, aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung als Facharbeiterprüfung nach Paragraph 13,

Paragraph 15,

Berufsbezeichnung

Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder eine die Facharbeiterprüfung ersetzende Ausbildung (Paragraph 16, Absatz eins,) berechtigen je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:

  1. Ziffer eins
    Facharbeiter Landwirtschaft

  1. Ziffer 2
    Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

  1. Ziffer 3
    Facharbeiter Gartenbau

  1. Ziffer 4
    Facharbeiter Feldgemüsebau

  1. Ziffer 5
    Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung

  1. Ziffer 6
    Facharbeiter Weinbau- und Kellerwirtschaft

  1. Ziffer 7
    Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft

  1. Ziffer 8
    Facharbeiter Pferdewirtschaft

  1. Ziffer 9
    Facharbeiter Fischereiwirtschaft

  1. Ziffer 10
    Facharbeiter Geflügelwirtschaft

  1. Ziffer 11
    Facharbeiter Bienenwirtschaft

  1. Ziffer 12
    Facharbeiter Forstwirtschaft

  1. Ziffer 13
    Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

  1. Ziffer 14
    Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung

Paragraph 16,

Ersatz der Lehre und/oder Facharbeiterprüfung

(1) Die Lehre und die Facharbeiterprüfung werden durch folgende Ausbildung ersetzt:

  1. Ziffer eins
    den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule in der Hauptfachrichtung;

  1. Ziffer 2
    den erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder der Universität für Bodenkultur in den einschlägigen Ausbildungsbereichen.

(2) Die Lehre wird durch folgende Ausbildung ersetzt:

den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und der einschlägigen praktischen Tätigkeiten oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.

(3) Der theoretische Teil der Facharbeiterprüfung wird durch den erfolgreichen Besuch

von mindestens drei Schulstufen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit damit die Berufsschulpflicht erfüllt wird,

ersetzt.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Hauptfachrichtung (Absatz eins, Ziffer eins,) und einschlägigen Ausbildungsbereiche (Absatz eins, Ziffer 2,) durch Verordnung zu bestimmen; dabei ist auf die Lehrpläne, Ausbildungsinhalte, Studienordnungen und abgelegte Prüfungen Bedacht zu nehmen.

Paragraph 17,

Sonderform der Ausbildung

(1) Ausbildungswerbern, die nicht dauernd in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist auf Antrag von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine über einen längeren als den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung in der Höchstdauer von 5 Jahren zu gestatten; hiebei ist die Verwandtschaft der Berufe und das Ausmaß der praktischen Tätigkeit zu berücksichtigen.

(2) Ausbildungswerbern, die einer nichtlandwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120 Stunden je Lehrjahr ist neben der insgesamt dreijährigen Lehrzeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.

Paragraph 18,

Anschlußlehre

(1) Die Dauer einer Anschlußlehre (Paragraph 2, Ziffer 5,) beträgt mindestens ein Jahr und darf zwei Jahre nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Landesregierung hat bei einer Anschlusslehre die Anzeige eines Lehrlings über das Vorliegen einer gleichwertigen schulischen Bildung zur Kenntnis zu nehmen. Der Lehrling kann von einer Befreiung von der Berufsschulpflicht ausgehen, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von 2 Wochen dem Lehrling mitteilt, dass keine bzw. nur eine teilweise Befreiung von der Berufsschulpflicht erfolgt. Bei der Beurteilung durch die Landesregierung ist auf die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder in einer besuchten Schule vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten) für die Ausbildung in der Anschlußlehre Bedacht zu nehmen.

Paragraph 19,

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

(1) Dem Facharbeiter sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes des Paragraph 4, zu bescheinigen, wenn er

* in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische

Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und

* eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet

erfolgreich abgelegt hat.

Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung der Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens einwöchigen Fachkurses bzw. einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.

(3) Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete (insbesondere Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen) zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen in einem Zusammenhang zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und sollen zur Verbesserung der bäuerlichen Einkommenssituation dienen.

3a. Abschnitt

Integrative Berufsausbildung

Paragraph 19 a,

Verlängerte Lehrzeit

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber Paragraph 6, Absatz 2, dieses Gesetzes sowie gegenüber Paragraph 125, Absatz eins, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 längere Lehrzeit vereinbart werden.

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Paragraph 19 b,

Teilqualifikation

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.

(3) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach Paragraph 19 d, die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Absatz eins, soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

Paragraph 19 c,

Personenkreis

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 6, dieses Gesetzes oder nach Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

  1. Ziffer eins
    Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

  1. Ziffer 2
    Personen ohne Hauptschulabschluß bzw. mit negativem Hauptschulabschluß, oder

  1. Ziffer 3
    Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, oder

  1. Ziffer 4
    Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 6, dieses Gesetzes oder nach Paragraph eins, BAG angenommen werden muß, daß für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

Paragraph 19 d,

Ausbildungsinhalte

(1) Die Ausbildungsinhalte, das Ausbildungsziel und die Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung sind durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung festzulegen.

(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

(3) Bei Personen gemäß Paragraph 19 c, Ziffer 3, kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß Paragraph 19 a, als auch in Ausbildungsverträgen gemäß Paragraph 19 b, eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(4) Lehrverhältnisse gemäß Paragraph 19 a, müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, zulässige Dauer nicht übersteigen.

(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 19 b, ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß Paragraph 19 b, (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

Paragraph 19 e,

Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach Paragraph 19 a, oder einen Ausbildungsvertrag nach Paragraph 19 b, nur genehmigen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen des Paragraph 19 c, vorliegen und

  1. Ziffer 2
    eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß Paragraph 19 h, entfällt die in Paragraph 19 c, vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

Paragraph 19 f,

Berufsausbildungsassistenz

(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß Paragraphen 19 a und 19b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (Paragraph 19 d,) sowie an Abschlußprüfungen gemäß Paragraph 19 g, mitzuwirken.

(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

Paragraph 19 g,

Abschlußprüfung bei Teilqualifikation

(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach Paragraph 19 b, erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlußprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Diese ist von einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlußprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlußzeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlußprüfung und die Gestaltung des Abschlußprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlußprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Absatz eins, genannten Zeitraum abgehalten werden. Paragraph 14 a, Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den Voraussetzungen des Paragraph 14 a, Absatz 2, abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

Paragraph 19 h,

Wechsel der Ausbildung

(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach Paragraph 6,, einem Lehrverhältnis nach Paragraph 19 a und einem Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 19 b, ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach Paragraph 6, in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 19 a, oder ein Ausbildungsverhältnis nach Paragraph 19 b, hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 19 c, Ziffer 4, entfallen.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluß eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach Paragraph 6 und einem Lehrverhältnis nach Paragraph 19 a, auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufungsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit nach Paragraph 125, Absatz 2, der NÖ Landarbeitsordnung 1973 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach Paragraph 19 b, sowohl das Ausbildungsziel nach Paragraph 19 g, im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlußprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach Paragraph 6, oder Paragraph 19 a, zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Absatz 2, eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

Paragraph 19 i,

Anwendung von Rechtsvorschriften

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach Paragraph 19 b, ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 7. Abschnitt der NÖ Landarbeitsordnung 1973 zur Anwendung.

Paragraph 19 j,

(entfällt)

Abschnitt 4

Ausbildung zum Meister

Paragraph 20,

Zulassung zur Meisterprüfung

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    das 20. Lebensjahr vollendet haben und entweder

  1. Ziffer 2
    mindestens drei Jahre als Facharbeiter tätig waren und einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich absolviert haben oder

  1. Ziffer 3
    mindestens zwei Jahre als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt tätig waren oder

  1. Ziffer 4
    ein einschlägiges Studium an der Universität für Bodenkultur oder an einer Fachhochschule absolviert haben, das dem Ausbildungsberuf entspricht oder

  1. Ziffer 5
    ihnen eine Nachsicht gemäß Paragraph 21, erteilt wurde.

(2) Weiters hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätige Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine mindestens zweijährige Praxis nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nachweisen oder

  1. Ziffer 2
    das 24. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt sowie erfolgreich eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule oder einen einschlägigen Vorbereitungslehrgang (Absatz eins, Ziffer 2,) besucht haben.

(3) Ist die Durchführung eines Vorbereitungslehrganges (Absatz eins, Ziffer 2,) in einem Ausbildungsberuf nicht möglich, so ist der Prüfungswerber zuzulassen, wenn er einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung, insbesondere des Ländlichen Fortbildungsinstitutes, besucht hat.

Paragraph 21,

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Landesregierung hat eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber

  1. Ziffer eins
    nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens siebenjährige Praxis in dem betreffenden Ausbildungsgebiet aufweist und

  1. Ziffer 2
    eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule oder einen Meisterlehrgang (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,) oder nach Ablegung der Facharbeiterprüfung einen Vorbereitungslehrgang von mindestens 240 Stunden erfolgreich besucht hat.

(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

Paragraph 21 a,

Teilprüfungen

(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (Paragraph 30,) kann vorgesehen werden, daß in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Paragraph 20, genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, daß der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes,

  1. Ziffer eins
    soweit nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich, eine ausreichende Erfahrung erlangt hat, und

  1. Ziffer 2
    in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrganges oder den Schulbesuch abgeschlossen hat.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach Paragraph 20, nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach Paragraph 20, als abgelegt.

Paragraph 22,

Berufsbezeichnung

Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen;

  1. Ziffer eins
    Meister Landwirtschaft

  1. Ziffer 2
    Meister ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

  1. Ziffer 3
    Meister Gartenbau

  1. Ziffer 4
    Meister Feldgemüsebau

  1. Ziffer 5
    Meister Obstbau und Obstverwertung

  1. Ziffer 6
    Meister Weinbau- und Kellerwirtschaft

  1. Ziffer 7
    Meister Molkerei- und Käsereiwirtschaft

  1. Ziffer 8
    Meister Pferdewirtschaft

  1. Ziffer 9
    Meister Fischereiwirtschaft

  1. Ziffer 10
    Meister Geflügelwirtschaft

  1. Ziffer 11
    Meister Bienenwirtschaft

  1. Ziffer 12
    Meister Forstwirtschaft

  1. Ziffer 13
    Meister Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

  1. Ziffer 14
    Meister landwirtschaftliche Lagerhaltung

Paragraph 23,

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

(1) Dem Meister sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet zu bescheinigen, wenn er

* in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische

Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und

* eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet

erfolgreich abgelegt hat.

Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung der Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses bzw. einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.

(3) Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete (insbesondere Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen) zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen in einem Zusammenhang zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und sollen zur Verbesserung der bäuerlichen Einkommenssituation dienen.

Abschnitt 5

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

Paragraph 24,

Aufgaben

(1) Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer obliegt unter Mitwirkung der NÖ Landarbeiterkammer die Vollziehung auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der NÖ Landarbeitsordnung 1973. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer eine “land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” einzurichten. Diese Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und die NÖ Landarbeiterkammer unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.

(2) Der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen:

  1. Ziffer eins
    die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;

  1. Ziffer 2
    die Durchführung von Fach- und Vorbereitungskursen;

  1. Ziffer 3
    die Erstellung eines Berufsausbildungsplanes über Fachkurse und sonstige Ausbildungsmaßnahmen für das folgende Schuljahr;

  1. Ziffer 4
    die Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;

  1. Ziffer 5
    die Genehmigung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nichtbestandenen Facharbeiterprüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;

  1. Ziffer 6
    die Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und den Widerruf dieser Anerkennung;

  1. Ziffer 7
    die Führung der Lehrlingskartei und des Lehrstellenverzeichnisses;

  1. Ziffer 8
    die Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten, die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingskartei, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

  1. Ziffer 9
    die Erlassung der Behaltepflicht oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß Paragraph 124, Absatz 8, der NÖ Landarbeitsordnung 1973;

  1. Ziffer 10
    Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a;

  1. Ziffer 11
    die Erlassung von Verordnungen;

  1. Ziffer 12
    die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, wobei jedermann das Recht hat, den Tätigkeitsbericht einzusehen.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf zwecks bundesweiter Koordinierung Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sein.

Paragraph 25,

Organisation

(1) Die Geschäfte der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind unter Leitung eines Ausschusses vom “Geschäftsführer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” zu führen.

(2) Der Ausschuß besteht aus:

  1. Ziffer eins
    einem rechtskundigen Vorsitzenden und einem rechtskundigen Stellvertreter des Vorsitzenden;

  1. Ziffer 2
    je drei Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer als Mitglieder.

(3) Der Vorsitzende und die Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber sind nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nach Anhörung der NÖ Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied (Absatz 2, Ziffer 2,) ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Den Sitzungen des Ausschusses ist ein Bediensteter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung und der für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt; jedoch gebühren dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung in der Höhe einer Tagesgebühr gemäß Paragraph 109, Absatz 2, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100.

Paragraph 26,

Geschäftsführung

(1) Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentreffen zu erfolgen.

(2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens je zwei Mitglieder gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, anwesend sind. Stimmberechtigt sind außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter stets nur die gleiche Anzahl von anwesenden Mitgliedern gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, Im Falle einer Überzahl hat das dem Alter nach jüngste überzählige Mitglied gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, kein Stimmrecht. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit.

(3) Den Ausschußsitzungen können rechts- oder fachkundige Personen, insbesondere der “Geschäftsführer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle”, zur Beratung und Auskunftserteilung beigezogen werden.

(4) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung diesem Gesetz entspricht.

(5) Bescheide und Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind jedenfalls vom Vorsitzenden (Stellvertreter) des Ausschusses zu fertigen.

Paragraph 27,

Oberbehörde

Die Landesregierung ist gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Paragraph 28,

Verordnungen

(1) Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht

– beim Amt der NÖ Landesregierung und

– bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlingsund Fachausbildungsstelle

kundzumachen.

Während der Amtsstunden ist jedermann

– die Einsicht in die aufgelegten Verordnungen sowie

– die Anfertigung von Kopien der aufgelegten

Verordnungen gegen Kostenersatz

zu gestatten.

(3) Die Kundmachung durch Auflage ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu verlautbaren. In dieser Verlautbarung sind der Termin des Inkrafttretens und jene Stellen anzugeben, bei denen die Verordnung zur Einsicht aufliegt.

(4) Die Verordnungen treten, soferne in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück der Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung, das den Hinweis auf die Kundmachung (Absatz 3,) enthält, herausgegeben und versendet wird.

Paragraph 29,

Aufsicht

Die Landesregierung hat das Aufsichtsrecht über die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse des Ausschusses aufzuheben. Sie ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterrichten.

Abschnitt 6

Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

Paragraph 30,

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung der Ausbildung in den einzelnen Lehrberufen eine Ausbildungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:

  1. Ziffer eins
    die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf besondere Anforderungen, die die Berufsausbildung an den Lehrling stellt;

  1. Ziffer 2
    Lehrlingshöchstzahlen unter Bedachtnahme auf die Größe und Art des Betriebes sowie die Zahl der Lehrberechtigten (Ausbilder) je Lehrbetrieb;

  1. Ziffer 3
    die Art und Dauer der zu besuchenden Fachkurse, wobei der Fachkurs geeignet sein muß, das für die Ablegung der Prüfung erforderliche Fachwissen unter Berücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln;

  1. Ziffer 4
    Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens erforderlich sind, wie etwa die Verpflichtung zur Führung eines Tages- oder Arbeitsheftes bzw. Erarbeitung einer Projektarbeit;

  1. Ziffer 5
    Anrechnung der Dauer der Kurse auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit, Facharbeiterzeit).

(1a) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann für bestimmte Lehrberufe nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorsehen, dass die Ausbildungsordnung auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhaltet, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung der einzelnen Lehr- bzw. Ausbildungsberufe für die Facharbeiterprüfung und die Meisterprüfung eine Prüfungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:

  1. Ziffer eins
    die Gegenstände der schriftlichen, mündlichen und praktischen Teile der Prüfung;

  1. Ziffer 2
    die Form und Art der Anmeldung zur Prüfung;

  1. Ziffer 3
    der Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses (schriftlicher, mündlicher und

praktischer Teil, Prüfungsnoten), die Entscheidung der Prüfungskommission sowie der Inhalt und die Form der Prüfungsniederschrift;

  1. Ziffer 4
    der Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse;

  1. Ziffer 5
    die Höhe der Prüfungsgebühr.

(3) Bei der Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist

  1. Ziffer eins
    im Bereich der Ausbildung zum Facharbeiter auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen,

  1. Ziffer 2
    im Bereich der Ausbildung zum Meister auf die Unterrichtszeit, die Lehrpläne und die Prüfungsvorschriften der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

Bedacht zu nehmen.

Paragraph 31,

Prüfer

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Genehmigung der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren die Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Prüfern für die einzelnen Lehrberufe zu bestellen. Im Bedarfsfall können einzelne Prüfer bis zur Neubestellung der gesamten Prüfungskommission nachbestellt werden.

(2) Als Vorsitzende und Prüfer sind Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppen sowie Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu bestellen. Die Vertreter der Dienstgeber sind auf Vorschlag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die Vertreter der Dienstnehmer auf Vorschlag der NÖ Landarbeiterkammer zu bestellen; die Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sind aus dem Kreis der Lehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen zu bestellen.

(3) Voraussetzung für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung (Absatz 4,) und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes (Absatz 5,). Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.

(4) Fachlich zum Prüfer geeignet sind:

  1. Ziffer eins
    Absolventen einer Universität;

  1. Ziffer 2
    Absolventen einschlägiger höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten;

  1. Ziffer 3
    Meister des Lehr- oder Ausbildungsberufes;

  1. Ziffer 4
    sonstige Personen, von denen aufgrund ihrer bisherigen erfolgreichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder Verwaltung angenommen werden kann, daß sie sich jene fachlichen Kenntnisse angeeignet haben, die als Prüfer erforderlich sind.

(5) Ein Ausschließungsgrund (Absatz 3,) ist die rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit.

(6) Die Tätigkeit als Vorsitzender oder Prüfer ist ein Ehrenamt, doch gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist.

Paragraph 32,

Prüfungskommissionen

(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus

* einem Vorsitzenden,

* je einem Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer

(Paragraph 31, Absatz 2,),

* einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen

Schulwesens und

* der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern.

(2) Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:

  1. Ziffer eins
    wer Lehrherr oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist;

  1. Ziffer 2
    wer Ehegatte oder eingetragener Partner des Prüfungskandidaten ist, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;

  1. Ziffer 3
    wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder gesetzlicher Vertreter des Prüfungskandidaten ist;

  1. Ziffer 4
    wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

Paragraph 33,

Prüfungen

(1) Die Prüfungen bestehen aus einem praktischen und theoretischen Teil. Von der Prüfungskommission können Teil- und Einzelprüfungen anerkannt werden. Bei der Prüfung hat der Prüfungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten im zumindest genügenden Ausmaß besitzt.

(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:

* den Tag der Prüfung;

* die Zusammensetzung der Prüfungskommission;

* die Personaldaten des Prüfungskandidaten;

* die Leistungen in den einzelnen Gegenständen;

* die Unterschrift des Vorsitzenden.

Die Prüfungsniederschrift ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.

Paragraph 34,

Ergebnis

(1) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

(2) Wurde eine Leistung in einem Gegenstand mit “Nicht genügend” bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Hat ein Prüfungskandidat in einem oder in zwei Gegenständen ein “Nicht genügend”, so braucht er nur diesen einen oder diese beiden Gegenstände zu wiederholen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Prüfungszeugnis auszustellen, das zumindest vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.

Abschnitt 7

Berufsbezeichnung, Anerkennung

von Berufsqualifikationen

Paragraph 35,

Beurkundung und Führung der Berufsbezeichnung

(1) Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.

(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen

Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder als Meisterbrief zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

(3) In der Urkunde ist festzuhalten, dass die entsprechende Ausbildung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennenden Berufsbezeichnung erworben wurde. Weiters ist gegebenenfalls festzustellen, dass besondere Fähigkeiten gemäß Paragraph 19, oder Paragraph 23, nachgewiesen wurden.

(4) Wer in einem anderen Land aufgrund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Facharbeiter, Gehilfe, Wirtschafter oder Meister anerkannt wurde, ist berechtigt, in Niederösterreich diese Berufsbezeichnung zu führen.

Paragraph 36,

Ausbildung in einem anderen Land

Die in einem anderen Land aufgrund eines Ausführungsgesetzes zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiter (oder Gehilfe) sowie der aufgrund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Fachschulen sind im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig. Hierüber hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall zu entscheiden, wobei auf die Kurs- und Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen ist.

Paragraph 36 a,

Anerkennung der Qualifikation als

Facharbeiter oder Meister

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß auf Antrag einer Person gemäß Absatz 2, die Ausübung des Berufes des Facharbeiters oder Meisters gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorlegt, die dem Artikel 13, Absatz , oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 38 a, Ziffer eins,) entsprechen. Das in der LFBAO 1991 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Artikel 11, Litera , dieser Richtlinie.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Absatz eins :,

  1. Ziffer eins
    Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten

  1. Ziffer 2
    Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien

  1. Ziffer 3
    Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft

  1. Ziffer 4
    Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind

  1. Ziffer 5
    (entfällt)

(3) Die antragstellende Person muß folgende weitere Unterlagen vorlegen:

  1. Ziffer eins
    Staatsangehörigkeitsnachweis;

  1. Ziffer 2
    Bescheinigung über die Berufserfahrung;

  1. Ziffer 3
    Informationen zur Ausbildung;

  1. Ziffer 4
    Nachweis für den Status gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 5

(4) Hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG).

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß über einen Antrag gemäß Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges für den Meister oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges für den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

  1. Ziffer eins
    die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer gemäß Paragraph 6, bzw. Paragraph 20, liegt oder

  1. Ziffer 2
    die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden, oder

  1. Ziffer 3
    der Beruf des Facharbeiters oder Meisters im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des Facharbeiters oder Meisters nach nationalem Recht umfaßt, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Ziffer 2 und 3), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach Paragraph 6, bzw. Paragraph 20, geforderten Ausbildung aufweist.

(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß dabei festlegen,

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Anpassungslehrganges:

den Ort,

den Inhalt und

die Bewertung;

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich der Eignungsprüfung:

die zuständige Prüfungsstelle,

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß Paragraph 20 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers festzulegen.

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muß die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(11) Bei einer Person, die nicht durch Absatz 2, erfaßt ist, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine im Ausland im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anzuerkennen, wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Prüfung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig zu machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden. Die so erworbene Berufsbezeichnung ist zu beurkunden.

Abschnitt 8

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 37,

Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide, Erkenntnisse oder Zeugnisse aufgrund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

Paragraph 38,

Strafbestimmung

Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €

360,– zu bestrafen.

Paragraph 38 a,

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl.Nr. L 255 vom 30. September 2005, Sitzung 22.

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23.1.2004, Sitzung 44.

  1. Ziffer 2 a
    Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, Sitzung 1

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung 1612/68/EWG und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/630/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl.Nr. L 158 vom 30.4.2004, Sitzung 77

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, Sitzung 17

  1. Ziffer 5
    Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, Sitzung 1

  1. Ziffer 6
    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Staatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, Seite 9

Paragraph 39,

Übergangsbestimmungen

(1) Alle aufgrund der bisherigen einschlägigen Rechtsvorschriften (wie insbesondere der NÖ Land- und forst-

wirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1954,, und der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 208) erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung “Gehilfe” tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (Paragraph 15,). Bisher erworbene Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Ausschuß der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleibt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode im Amt.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Prüfungskommissäre und Vorsitzenden der Prüfungskommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.

Paragraph 40,

Schlußbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1991 in Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3)

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1979, Landesgesetzblatt 5030–0, außer Kraft.