Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

4700-3

Titel

NÖ LANDES-STIFTUNGS- UND FONDSGESETZ

Ausgabedatum

18.11.2013

Text

 

NÖ LANDES-STIFTUNGS- UND FONDSGESETZ

 

4700-0

Stammgesetz

92/76

1976-09-20

 

Blatt 1-12

4700-1

1. Novelle

124/11

2011-12-09

 

Blatt 4, 4a, 9

4700-2

2. Novelle

81/12

2012-07-26

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11

4700-3

3. Novelle

73/13

2013-11-18

 

Blatt 6, 11

Ausgegeben am
18.11.2013

Jahrgang 2013
73. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des

NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes

Artikel I

Das NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, Landesgesetzblatt 4700, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge “Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides” ersetzt durch die Wortfolge “Mit der Auflösung”.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge “Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Auflösungsbescheides” ersetzt durch die Wortfolge “Mit der Auflösung”.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 38, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge “des Bescheides einzutragen, mit dem” ersetzt durch die Wortfolge “der Erledigung einzutragen, mit der”.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 38, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge “Stiftungs- und Fondsbehörde” ersetzt durch das Wort “Behörde”.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Die Landesrätin:
Bohuslav

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

römisch eins. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

(1) Dieses Gesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, sofern sie nach ihren Zwecken nicht über den Interessenbereich des Landes Niederösterreich hinausgehen oder schon vor dem 1. Oktober 1925 vom Lande Niederösterreich autonom verwaltet wurden.

(2) Auf Stiftungen und Fonds für Zwecke einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der behördlichen Genehmigung bedürfen oder der behördlichen Aufsicht unterliegen.

römisch II. Abschnitt

Stiftungen

Begriff der Stiftung

Paragraph 2,

(1) Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine Anordnung des Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Gemeinnützig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit der Stiftung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem, sportlichem oder materiellem Gebiet nützt. Der Stiftungszweck gilt auch dann im Sinne dieses Gesetzes als gemeinnützig, wenn durch die Tätigkeit der Stiftung nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.

(3) Mildtätig im Sinne dieses Gesetzes sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Voraussetzung für die Errichtung einer Stiftung

Paragraph 3,

Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung des Stifters, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die Vorlage der Satzung der Stiftung und die Bekanntgabe der Verwaltungs- und Vertretungsorgane, erforderlich.

Stiftungserklärung

Paragraph 4,

(1) Die Stiftungserklärung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung einer Stiftung dauernd zu widmen,

  1. Ziffer 2
    die Angabe des für den Stiftungszweck gewidmeten Vermögens (Stammvermögen),

  1. Ziffer 3
    die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes der Stiftung.

(2) Die Stiftungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein.

(3) Soll die Stiftung zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden, so muß die Stiftungserklärung unwiderruflich gegenüber der Stiftungsbehörde (Paragraph 37,) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Stifters versehen sein.

(4) Bei Stiftungen von Todes wegen bedarf die Stiftungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.

Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung

Paragraph 5,

Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    die Stiftungserklärung dem Paragraph 4, entspricht,

  1. Ziffer 2
    der Stiftungszweck gemeinnützig oder mildtätig und

  1. Ziffer 3
    das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes hinreichend ist.

Entscheidung über die Zulässigkeit

Paragraph 6,

(entfällt)

Stiftungskurator

Paragraph 7,

(entfällt)

Name der Stiftung

Paragraph 8,

(1) Der Name der Stiftung hat zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren Namen zu führen.

Sitz der Stiftung

Paragraph 9,

(entfällt)

Stiftungssatzung

Paragraph 10,

(1) Die Stiftungssatzung ist der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Namen und den Sitz der Stiftung, der im Inland liegen muß;

  1. Ziffer 2
    Angaben über die Errichtung der Stiftung sowie über das Stammvermögen der Stiftung;

  1. Ziffer 3
    Angaben über den Zweck der Stiftung, die Verwendung der Erträgnisse, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Stiftungsgenusses;

  1. Ziffer 4
    die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung (Stiftungsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung;

  1. Ziffer 5
    die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan der Stiftung aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen;

  1. Ziffer 6
    Bestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung;

  1. Ziffer 7
    Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Stiftungsbehörde hinsichtlich des Vermögens der Stiftung sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde bedürfen;

  1. Ziffer 8
    Bestimmungen über die Zuwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens (Paragraph 20, Absatz eins und 2).

(3) Die Stiftungssatzung darf die Verwaltung der Stiftung durch Organe einer öffentlichrechtlichen Körperschaft nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlichrechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlichrechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Stiftungssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Stiftungserklärung nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

Stiftungsorgane

Paragraph 11,

Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung sind der Stiftungsbehörde die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Nominierung einverstanden sein.

Genehmigung

Paragraph 11 a,

(1) Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung einer Stiftung (Paragraphen 3 bis 11) vorliegen, genehmigt die Stiftungsbehörde die Satzung.

(2) Mit dieser Genehmigung erlangt die Stiftung Rechtspersönlichkeit und hat ihre Tätigkeit aufzunehmen.

(3) Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen der Stiftung auszuhändigen.

Das Stiftungsvermögen

Paragraph 12,

(1) Das der Stiftung gewidmete Vermögen (Stammvermögen) ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen. Änderungen in der Anlegung des Stammvermögens sind zulässig, wenn dadurch keine Wertverminderung eintritt.

(2) Das Stammvermögen ist zu erhalten und nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwalten.

(3) Wirtschaftliche Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dürfen von einer Stiftung errichtet werden, wenn keine Wertminderung des Stiftungsstammvermögens zu erwarten ist und die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet ist. Wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit dürfen von einer Stiftung nicht errichtet werden und die Beteiligung von Stiftungen an wirtschaftlichen Unternehmungen ist unzulässig.

(4) Für Vermögensgegenstände, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen, sind die erforderlichen Instandhaltungs- und Erneuerungsrücklagen zu bilden.

(5) Die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen, sind nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß die Verzinsung und Tilgung ohne Inanspruchnahme des Stammvermögens gesichert sind.

(6) Die Übernahme einer Bürgschaft und sonstigen Haftung ist unzulässig.

Aufsicht über Stiftungen

Paragraph 13,

(1) Die Stiftungen unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Diese hat die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung, die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung sicherzustellen.

(2) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen – in den Fällen des Absatz 3, vom Abschlußprüfer geprüften – Rechnungsabschluß über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstige Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Der Rechnungsabschluß hat einen vollständigen Überblick über die finanzielle Situation der Stiftung zu diesem Stichtag zu enthalten.

(3) Für Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 als Abschlußprüfer zu bestellen. Stellt der Abschlußprüfer fest, daß die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung gefährdet ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist, so hat er dies der Stiftungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Den Organen der Stiftungsbehörde ist jederzeit Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung der Stiftung zu gewähren. Von der Stiftungsbehörde verlangte Auskünfte sind zu erteilen.

(5) Folgende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde:

  1. Ziffer eins
    Änderungen in der Anlegungsart des Stammvermögens;

  1. Ziffer 2
    die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Stiftungsvermögen;

  1. Ziffer 3
    der Erwerb von unbeweglichem Stiftungsvermögen, wenn der ortsübliche Preis überschritten wird;

  1. Ziffer 4
    die Aufnahme eines Darlehens;

  1. Ziffer 5
    die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z.B. durch einen Leasingvertrag), sofern sie nicht mit den Erträgnissen im Einklang steht;

  1. Ziffer 6
    die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Bedingung oder eine Auflage beschwert ist.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und insbesondere die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin gewährleistet ist sowie keine Wertminderung des Stammvermögens zu erwarten ist.

Bestimmungen über die Stiftungsorgane

Paragraph 14,

(1) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.

(2) Die Tätigkeit der Stiftungsorgane ist ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.

(3) (entfällt)

(4) Jede Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnen vierzehn Tagen unter

Angabe des Namens und der Adresse des Stiftungsorganes bekanntzugeben.

(5) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die einem Auftrag nach Absatz 5, nicht entsprechen, abzuberufen.

Bestellung eines Stiftungskommissärs

Paragraph 15,

(1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn

  1. Ziffer eins
    die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können,

  1. Ziffer 2
    die dauernde Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Stiftungsorgane gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für die Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane zu unterbreiten. Mit Kenntnisnahme dieses Vorschlages durch die Stiftungsbehörde gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Stiftungsorgane über.

(3) Der Stiftungskommissär hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(4) Die Stiftungsbehörde kann den Stiftungskommissär abberufen und einen neuen Stiftungskommissär bestellen.

Änderung der Stiftungssatzung

Paragraph 16,

(1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens (Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz) erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern.

(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung ist Paragraph 10, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

(4) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan der Stiftung auszuhändigen.

(5) (entfällt)

Besondere Voraussetzung für die Satzungsänderung

Paragraph 17,

(1) Der Name einer Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Stiftungszweck oder das Stammvermögen der Stiftung, die dem Stiftungsnamen zugrunde liegen, geändert haben.

(2) Der Sitz der Stiftung kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist und der neue Sitz im Inland liegt.

(3) Eine Änderung des Stiftungszweckes und des für den Stiftungsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur

dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung die Stiftung ihre Aufgaben im Sinne der Stiftungssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Das satzungsmäßig bestimmte Stammvermögen der Stiftung darf nur dann geändert werden, wenn sein Wert hiedurch nicht gemindert wird und die Erfüllung des Stiftungszweckes gewährleistet bleibt.

(5) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Stiftungsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Stiftungsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für die Stiftung zweckentsprechender ist.

Umwandlung von Stiftungen in Stiftungsfonds

Paragraph 18,

(1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr ausreichen, auch wenn die Stiftungssatzung geändert würde (Paragraph 17, Absatz 3 und 4), aber durch die Verwendung des Stammvermögens der Stiftung die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist, sofern dem Stifterwillen nicht anderes entspricht.

(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des römisch III. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung.

Auflösungen von Stiftungen

Paragraph 19,

(1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden ist,

  1. Ziffer 2
    das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht hinreicht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen, der Stiftungszweck aber durch eine Auflösung der Stiftung und Übertragung des Stiftungsvermögens an eine andere Stiftung, die einen im wesentlichen gleichartigen Zweck verfolgt, erreicht werden kann, oder

  1. Ziffer 3
    der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach Paragraph 17, Absatz 3, nicht möglich ist.

(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der zur Vertretung der Stiftung berufene Organe oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommen dem Stifter, und den Vertretungsorganen der Stiftung Parteistellung zu.

Verfügungen über das Stiftungsvermögen bei Auflösung von Stiftungen

Paragraph 20,

(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Stiftungsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Stiftungssatzung im Falle der Auflösung der Stiftung das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen Stiftung mit einem ähnlichen Stiftungszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist.

römisch III. Abschnitt

Fonds

Begriff des Fonds

Paragraph 21,

Fonds im Sinne dieses Gesetzes sind durch eine Anordnung des Fondsgründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke (Paragraph 2, Absatz 2 und 3) dienen.

Voraussetzung für die Errichtung eines Fonds

Paragraph 22,

Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Fondsgründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die Vorlage der Satzung des Fonds und die Bekanntgabe der Verwaltungs- und Vertretungsorgane, erforderlich.

Erklärung des Fondsgründers

Paragraph 23,

(1) Die Erklärung des Fondsgründers hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Willenserklärung des Fondsgründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen,

  1. Ziffer 2
    die Angabe des für den Fondszweck gewidmeten Vermögens,

  1. Ziffer 3
    die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds.

(2) Die Erklärung des Fondsgründers muß schriftlich abgefaßt sein.

(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Erklärung des Fondsgründers unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (Paragraph 37,) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Fondsgründers versehen sein.

(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Erklärung des Fondsgründers der Form einer letztwilligen Anordnung.

Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds

Paragraph 24,

Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    die Erklärung des Fondsgründers dem Paragraph 23, entspricht,

  1. Ziffer 2
    der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig und

  1. Ziffer 3
    das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist.

Paragraph 25,

(entfällt)

Paragraph 26,

(entfällt)

Fondssatzung

Paragraph 27,

(1) Die Fondssatzung ist der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Namen und den Sitz des Fonds, der im Inland liegen muß,

  1. Ziffer 2
    Angaben über das Fondsvermögen,

  1. Ziffer 3
    Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung des Vermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses,

  1. Ziffer 4
    die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung,

  1. Ziffer 5
    die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan des Fonds aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen,

  1. Ziffer 6
    Bestimmungen über die Befugnisse der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds,

  1. Ziffer 7
    Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich des Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen,

  1. Ziffer 8
    Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (Paragraph 36, Absatz eins und 2).

(3) Hinsichtlich des Namens und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 Absatz 3, sinngemäß Anwendung.

(4) Die Fondssatzung muß den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und darf mit der Erklärung des Fondsgründers nicht im Widerspruch stehen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) (entfällt)

Fondsorgane

Paragraph 28,

Gleichzeitig mit der Fondssatzung sind der Fondsbehörde die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sein.

Genehmigung

Paragraph 28 a,

(1) Wenn die Voraussetzungen für die Errichtung eines Fonds (Paragraphen 22 bis 28) vorliegen, genehmigt die Fondsbehörde die Satzung.

(2) Mit dieser Genehmigung erlangt der Fonds Rechtspersönlichkeit und hat seine Tätigkeit aufzunehmen.

(3) Auf der Satzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und eine Ausfertigung den Vertretungsorganen des Fonds auszuhändigen.

Aufsicht über Fonds

Paragraph 29,

Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.

Aufsicht über das Fondsvermögen

Paragraph 30,

(1) Das Fondsvermögen ist dem Zweck des Fonds entsprechend anzulegen. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde nachzuweisen.

(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.

(3) Bezüglich der Rechnungslegung finden die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.

(4) Den Organen der Fondsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung des Fonds zu gewähren.

Bestimmungen über die Fondsorgane

Paragraph 31,

(1) Die Fondsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Fondssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.

(2) Die Tätigkeit der Fondsorgane ist ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.

(3) (entfällt)

(4) Jede Bestellung oder Abberufung von Fondsorganen ist der Fondsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens und der Adresse des Fondsorgans bekanntzugeben.

(5) Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane, die einem Auftrag nach Absatz 5, nicht entsprechen, abzuberufen.

Bestellung eines Fondskommissärs

Paragraph 32,

(1) Die Fondsbehörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn

  1. Ziffer eins
    die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können,

  1. Ziffer 2
    die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Fondsorgane gefährdet ist.

(2) Mit der Bestellung des Fondskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Fondsorgane auf diesen über. Sofern die Fondssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Fondskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Fondsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Fondsorgane zu unterbreiten. Mit Kenntnisnahme dieses Vorschlages durch die Fondsbehörde gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse auf die Fondsorgane über.

(3) Der Fondskommissär hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

(4) Die Fondsbehörde kann den Fondskommissär abberufen und einen neuen Fondskommissär bestellen.

Änderung der Fondssatzung

Paragraph 33,

(1) Die Änderung der Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach Paragraph 34, vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde.

(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Kommen die Fondsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung entsprechend zu ändern.

(3) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan des Fonds auszuhändigen.

(4) (entfällt)

Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung

Paragraph 34,

(1) Der Name eines Fonds darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Fondszweck oder das satzungsmäßig bestimmte Vermögen des Fonds, die dem Fondsnamen zugrunde liegen, geändert haben.

(2) Der Sitz des Fonds kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist und der neue Sitz im Inland liegt.

(3) Eine Änderung des Fondszweckes und des für den Fondsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder den Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Fondsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Fondsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für den Fonds zweckentsprechend ist.

Auflösung des Fonds

Paragraph 35,

(1) Fonds sind aufzulösen, wenn

  1. Ziffer eins
    ein Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist,

  1. Ziffer 2
    das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreicht oder

  1. Ziffer 3
    der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist.

(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf Antrag der zur Vertretung des Fonds berufenen Organe oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung des Fonds kommen dem Fondsgründer und den Vertretungsorganen des Fonds Parteistellung zu.

Verfügungen über das Fondsvermögen bei Auflösung des Fonds

Paragraph 36,

(1) Im Auflösungsbescheid ist auch zu verfügen, wem das zur Zeit der Auflösung noch vorhandene Fondsvermögen zu übertragen ist.

(2) Das Fondsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

(3) Mit der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der Person über, die in dem Auflösungsbescheid als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt ist.

römisch IV. Abschnitt

Zuständige Behörden

Paragraph 37,

Stiftungsbehörde und Fondsbehörde ist die Niederösterreichische Landesregierung.

römisch fünf. Abschnitt

Register über Stiftungen und Fonds

Paragraph 38,

(1) Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat für alle Stiftungen und Fonds, die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, je ein Register zu führen und auf Ansuchen Auskünfte über die im Register enthaltenen Angaben zu erteilen. In das Register kann jedermann Einsicht nehmen und Abschriften und Auszüge von den Eintragungen verlangen.

(2) Das Register hat den Namen sowie den Sitz und die Adresse der Stiftung (des Fonds), Angaben über den Zweck der Stiftung (des Fonds), den begünstigten Personenkreis und die Namen und Adressen der Vertretungsorgane der Stiftung (des Fonds), allfällige Änderungen der Stiftungssatzung (der Fondssatzung) sowie die Umwandlung oder die Auflösung der Stiftung (des Fonds) zu enthalten.

(3) In das Register sind unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung einzutragen, mit der die im Absatz 2, angeführten Verfügungen der Behörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Register werden solche Eintragungen nur aufgenommen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.

(4) Im Register darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind zu berichtigen. Berichtigungsvermerke sind unter Angabe des Tages der Berichtigung vom Registerführer zu unterschreiben.

(5) Das Register ist dauernd aufzubewahren.

römisch VI. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 39,

(1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen

und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Satzungen der im Absatz eins, angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist und die zur Verwaltung der Stiftung (des Fonds) zuständigen Organe nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung beantragen.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Paragraph 40,

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. Ziffer eins
    Soweit sie als landesrechtliche Vorschriften im Lande
    Niederösterreich in Geltung stehen:

  1. Litera a
    Das Hofkanzleidekret vom 21. Mai 1841, politische Gesetzessammlung, Band 69, Nr. 60.

  1. Litera b
    Die Artikel 23 und 24 des Verwaltungs-Entlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,.

  1. Ziffer 2
    Das NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1955, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 1955,.

Inkrafttreten

Paragraph 41,

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.