Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

4400-10

Titel

NÖ FEUERWEHRGESETZ

Ausgabedatum

18.11.2013

Text

 

NÖ FEUERWEHRGESETZ

 

4400-0

Stammgesetz

142/74

1974-07-22

 

Blatt 1-17

4400-1

1. Novelle

54/86

1986-05-28

 

Blatt 5, 5a, 16

4400-2

2. Novelle

96/91

1991-08-28

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 5, 6-17

4400-3

Druckfehlerberichtigung

115/91

1991-10-04

 

Blatt 17, 18

4400-4

3. Novelle

11/95

1995-01-27

 

Blatt 15, 15a

4400-5

4. Novelle

99/00

2000-10-20

 

Blatt 1-5, 5a, 6-15, 15a, 15b, 15c, 16-17, Anlage

4400-6

5. Novelle

166/01

2001-10-31

 

Blatt 17

4400-7

6. Novelle

131/09

2009-11-30

 

Blatt 6

4400-8

7. Novelle

67/10

2010-08-31

 

Blatt 5, 5a

4400-9

8. Novelle

79/12

2012-07-26

 

Blatt 5a, 6, 7, 9

4400-10

9. Novelle

71/13

2013-11-18

 

Blatt 5a, 7, 9

Ausgegeben am
18.11.2013

Jahrgang 2013
71. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes

Artikel I

Das NÖ Feuerwehrgesetz, Landesgesetzblatt 4400, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 21, wird das Wort “Bescheide” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Paragraph 30, Absatz 6, lautet:

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 35, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge “Der rechtskräftige Löschungsbescheid” durch die Wortfolge “Die das Verfahren abschließende Entscheidung” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Pernkopf

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

römisch eins. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffe

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, sofern bundesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, für die Feuerpolizei, die örtliche Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen.

(2) Die in Vollziehung dieses Gesetzes zu besorgenden behördlichen Aufgaben sind nur solche aus dem Vollziehungsbereich des Landes; eine über die Zuständigkeit des Landes hinausreichende rechtliche Wirkung kommt ihnen nicht zu.

Paragraph 2,

Feuerpolizei

(1) Die Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen, die der Verhütung und Bekämpfung von Bränden dienen, sowie Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und Erhebungen über die Brandursache.

(2) Die überörtliche Feuerpolizei umfaßt Maßnahmen,

  1. Ziffer eins
    die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken oder

  1. Ziffer 2
    die nach Art oder Umfang über die technischen Möglichkeiten, den Aufgabenbereich oder die Hilfeleistungspflicht der Feuerwehren als Hilfsorgane der Gemeinden hinausgehen oder

  1. Ziffer 3
    deren Besorgung nicht ausschließlich im örtlichen und sachlichen Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist,

und die durch Verordnung der Landesregierung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ausdrücklich als Angelegenheiten der überörtlichen Feuerpolizei bezeichnet werden.

(3) Die übrigen Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind solche der örtlichen Feuerpolizei.

(4) Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften und der örtlichen Gefahrenpolizei gehören nicht zur Feuerpolizei.

Paragraph 3,

Örtliche Gefahrenpolizei

(1) Die örtliche Gefahrenpolizei umfaßt Maßnahmen, die

  1. Ziffer eins
    der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,

  1. Ziffer 2
    der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können und

  1. Ziffer 3
    der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern dienen.

(2) Maßnahmen der Feuerpolizei und der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur örtlichen Gefahrenpolizei.

Paragraph 4,

Feuerwehren

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind nach Zweck, Ausrüstung und fachlicher Ausbildung ihrer Feuerwehrmitglieder für die Besorgung von Aufgaben der Feuerpolizei und der örtlichen Gefahrenpolizei eingerichtete Organisationen; sie gliedern sich in Freiwillige Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

(3) Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes, des Unternehmens oder der Anstalt.

römisch II. Hauptstück

Örtliche Feuerpolizei

Paragraph 5,

Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei

(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu – ausgenommen die Erlassung von Bescheiden – der Feuerwehr als Hilfsorgan zu bedienen. Besteht in der Gemeinde eine Freiwillige Feuerwehr (Paragraph 35,), die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, hat sich die Gemeinde zunächst dieser zu bedienen.

(2) In Betrieben, die über eine Betriebsfeuerwehr (Paragraph 41,) verfügen, hat sich die Gemeinde bei Besorgung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zunächst dieser zu bedienen.

(3) Besteht in einer Gemeinde keine Feuerwehr, so kann sie mit einer Nachbargemeinde vereinbaren, dass deren Feuerwehr(en) die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei erfüllen. Eine solche Vereinbarung bedarf übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse sowie der schriftlichen Zustimmung der Feuerwehr(en).

(4) Der Gemeinderat hat die Feuerwehren zu bezeichnen, ihren örtlichen Einsatzbereich innerhalb des Gemeindegebietes festzusetzen und den Feuerwehrkommandanten die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei im Namen des Bürgermeisters zu übertragen. Bedient sich eine Gemeinde zur Besorgung der örtlichen Feuerpolizei einer Betriebsfeuerwehr, ist deren Einsatzbereich festzusetzen. In diesen Angelegenheiten sind die Feuerwehrkommandanten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.

(5) Feuerwehrkommandanten und andere geeignete Feuerwehrmitglieder können vom Bürgermeister mit ihrer Zustimmung zur Erlassung von Bescheiden gemäß den Paragraphen 7,, 8, 10 und 65 ermächtigt werden. Hinsichtlich der Eignung anderer Feuerwehrmitglieder ist der Feuerwehrkommandant zu hören. Die Ermächtigung der Gemeinde und die Zustimmung der Feuerwehrmitglieder hat schriftlich zu erfolgen. Über Berufungen entscheidet der Gemeindevorstand (Stadtrat).

(6) Die Feuerwehrkommandanten, deren Feuerwehrkommandantstellvertreter sowie sonstige Feuerwehrmitglieder gemäß Absatz 5, haben dem Bürgermeister die gewissenhafte Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben zu geloben.

Paragraph 6,

Allgemeine Pflichten zur Brandverhütung

Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder das Weitergreifen von Bränden verhindert und alles zu unterlassen, was die Brandbekämpfung erschwert.

Paragraph 7,

Brandsicherheitswache

Die Gemeinde hat für Veranstaltungen, die ihrer Art nach mit erhöhter Brandgefahr verbunden sind, sowie bei brandgefährlichen Tätigkeiten, die Beistellung einer Brandsicherheitswache anzuordnen.

Paragraph 8,

Ausschmückung von Räumen

(1) Zur Ausschmückung von Räumen für Veranstaltungen und Festlichkeiten dürfen, mit Ausnahme von Fahnen, nur Materialien verwendet werden, die nicht oder nur schwer brennbar sind und beim Brand nicht stark qualmen oder abtropfen. Die Behebung eines Mißstandes ist dem Veranstalter, Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Stoffe bzw. Materialien für Zwecke des Absatz eins, ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen verboten sind.

Paragraph 9,

Verbrennen im Freien

(1) Das Verbrennen von Gegenständen im Freien zur Bekämpfung, Verhinderung bzw. Minderung der Auswirkungen von Katastrophen gemäß NÖ Katastrophenhilfegesetz, Landesgesetzblatt 4450–1, oder zur Ausbildung in der Brandbekämpfung ist gestattet.

(2) Das Verbrennen von Pflanzenteilen oder die Abhaltung von Sonnwend- oder Osterfeuern oder sonstigen im Brauchtum verankerten Feuern haben unter Beachtung ausreichender Sicherheitsvorkehrungen zu erfolgen. Es muß sichergestellt sein, daß das Feuer nicht auf andere Grundstücke übergreifen kann. Das Verbrennen von Pflanzenteilen darf – mit Ausnahme der Sonn- oder Osterfeuer oder sonstiger im Brauchtum verankerten Feuer – nur bei Tag erfolgen. Der Vorgang ist zu überwachen und darf nicht bei starkem Wind erfolgen. Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien zu treffen.

Paragraph 10,

Lagerung brandgefährlicher Güter im Freien

(1) Im Freien dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Güter, insbesondere brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Abfälle nur dann gelagert werden, wenn eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, die auf die Belange der Feuerpolizei Bedacht nehmen, vorliegt, oder wenn

  1. Ziffer eins
    die Lagerfläche 1000 m2 nicht übersteigt,

  1. Ziffer 2
    das gelagerte Gut von anderen Lagerungen mindestens 10 m, von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 100 m, von Waldgrundstücken, Gebäuden, Hochspannungsfreileitungen und von öffentlichen Verkehrsflächen im Bauland mindestens 30 m entfernt ist,

  1. Ziffer 3
    die Lagerfläche gegen öffentliche Verkehrsflächen abgezäunt ist,

  1. Ziffer 4
    Gegenstände, die durch Funkenflug oder anhaltende Wärmestrahlung in Brand geraten können, unter Flugdächern gelagert werden.

(2) Auf Holzlagerplätzen sind Freistreifen, bei größeren Holzlagerplätzen Lagergruppen mit befahrbaren Freistreifen und Schutzzonen innerhalb und am Rande des Lagerplatzes anzulegen.

(3) Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, daß eine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht brennbare Erntegüter wie Getreide, Heu, Stroh und Flachs dürfen nur dann im Freien gelagert werden, wenn sie

  1. Ziffer eins
    von Betriebsstätten, in denen Explosivstoffe oder brennbare Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet oder im Freien gelagert werden, mindestens 300 m,

  1. Ziffer 2
    von Bauwerken mindestens 100 m,

  1. Ziffer 3
    von Bahnkörpern mindestens 50 m,

  1. Ziffer 4
    von Waldgrundstücken, Moor- und Heideflächen, öffentlichen Verkehrsflächen oder von Hochspannungsfreileitungen mindestens 30 m

entfernt sind.

(4) Die Behebung von Mißständen ist dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Stoffe insbesondere als leicht entzündlich, zündschlagfähig oder schwer löschbar in Sinn des Absatz eins, anzusehen sind.

Paragraph 11,

Lagerung brandgefährlicher Güter in Baulichkeiten

(1) In Bauwerken, insbesondere in Räumlichkeiten, dürfen Güter, die geeignet sind, die Brandgefahr in diesen Baulichkeiten in einem hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unüblichen Ausmaß zu erhöhen oder im Falle eines Brandes die Brandbekämpfung wesentlich zu erschweren, nicht gelagert werden. Die Lagerung von Erntegut in Baulichkeiten hat stets so zu erfolgen, daß eine Selbstentzündung vermieden wird.

(2) Auf Dachböden dürfen leicht entzündliche, zündschlagfähige oder schwer löschbare Güter, insbesondere brennbare Flüssigkeiten, brennbare Abfälle, ausgenommen Erntegüter, nicht gelagert werden. Paragraph 10, Absatz 5, gilt sinngemäß. Alle Teile des Dachbodens, insbesondere die Rauchfänge, Abgasfänge und Dachbodenfenster müssen leicht zugänglich sein.

(3) Der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte einer Liegenschaft ist verpflichtet, auf seine Kosten ein Hinweisschild anzubringen, wenn in dem Bauwerk Flüssiggas in einem oder mehreren Behältern mit insgesamt mehr als 5 kg Gesamtfüllgewicht gelagert sind. Das Hinweisschild hat auf die Lagerung von Flüssiggas deutlich hinzuweisen und ist beim Hauseingang sichtbar anzubringen; in mehrgeschossigen Bauwerken darüberhinaus auch in jedem Geschoß, in dem Flüssiggas gelagert wird. Die näheren Bestimmungen über Größe, Farbe, Zeichen und Anbringungsort des Hinweisschildes hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

Paragraph 12,

Brandgefährliche Tätigkeiten

Wer Tätigkeiten verrichtet, die Brandgefahr hervorrufen können, hat geeignete Löschmittel bereitzustellen sowie darauf zu achten, daß jede Brandgefahr vermieden wird bzw. die Tätigkeit durch geeignete Personen überwachen zu lassen. Nach Abschluß dieser Tätigkeiten muß so lange überwacht werden, bis keine Brandgefahr mehr gegeben ist.

Paragraph 13,

Kehrverpflichtung

(1) Feuerstätten mit ihren Verbindungsstücken (Rauch- und Abgasrohre, Abgasleitungen oder fest verlegte Verbindungsstücke) sowie Rauch- und Abgasfänge sind so zu reinigen, daß die Entzündung von Ablagerungen vermieden und die wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Luft- und Dunstleitungen wie Lüftungsanlagen sowie Müllabwurfschächte sind so zu reinigen, daß ihre Funktionsfähigkeit gewährleistet ist.

(2) Die Reinigung der Rauch- und Abgasfänge, der feststehenden Feuerstätten, der Abgasleitungen sowie der fest verlegten Verbindungsstücke hat durch den Rauchfangkehrer zu erfolgen. Luft- und Dunstleitungen ohne mechanische Lüftung oder mit mechanischer Lüftung mit einem Querschnitt von mehr als 100 cm2, ausgenommen Anlagen mit zentraler mechanischer Absaugung, müssen nur dann durch den Rauchfangkehrer gereinigt werden, wenn sie sich in Bauwerken befinden, die mehr als drei Geschosse (Haupt- und Nebengeschosse) aufweisen und die keine Ein- oder Zweifamilienhäuser oder Reihenhäuser sind. Die Reinigung von nicht feststehenden Feuerstätten und ihrer lösbaren Verbindungsstücke, von Luft- und Dunstleitungen in anderen als den im zweiten Satz genannten Bauwerken sowie von Anlagen mit mechanischer zentraler Absaugung, kann auch ohne Beiziehung eines Rauchfangkehrers vorgenommen werden; dies gilt auch für die Reinigung der Feuerzüge von Wasserkesseln, von Dampfkesseln nur, wenn sie unter Aufsicht des Kesselwärters erfolgt.

(3) Die Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken, in denen Kehrgegenstände gelegen sind, haben die vorgeschriebenen Reinigungen und Überprüfungen zu den Kehrterminen (Paragraph 14,) zu veranlassen und durch Rauchfangkehrer ungehindert vornehmen zu lassen; diese Verpflichtung obliegt hinsichtlich der Kehrgegenstände in allgemein zugänglichen Räumen dem Eigentümer des Bauwerks, hinsichtlich der übrigen Kehrgegenstände dem Mieter oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten.

(4) Bei jeder Kehrung hat der Rauchfangkehrer die Kehrgegenstände zur Gänze zu reinigen; er hat die vorhandenen Ablagerungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich auszuräumen oder, falls die Ausräumung vom Benützer des Kehrgegenstandes vorgenommen wird, sich von der ordnungsgemäßen Vornahme zu überzeugen.

(5) Durch die Reinigung und Überprüfung darf die gewöhnliche Benützung der Feuerstätten über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Bauwerks nicht verursacht werden.

Paragraph 14,

Kehrperioden und Kehrtermine

(1) Die Landesregierung hat zum Zwecke der Brandverhütung durch Verordnung die Zeiträume (Kehrperioden) zu bestimmen, innerhalb welcher benützte Rauchfänge, Abgasfänge und Verbindungsstücke (Abgasleitungen und fest verlegte Verbindungsstücke) zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen sind. Bei Bestimmung der Kehrperioden ist auf den lichten Querschnitt von Rauch- und Abgasfängen sowie die Art des Brennstoffes Bedacht zu nehmen. Lösbare Verbindungsstücke von fanggebundenen Einzelfeuerstätten sowie von Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen, die nicht nach der NÖ Bauordnung, Landesgesetzblatt 8200, überprüft werden, sind – wenn technische Einbauten vorhanden sind – einschließlich dieser einmal jährlich im Zuge des angekündigten Kehrtermins durch den Rauchfangkehrer auf freien Querschnitt und auf Funktionsfähigkeit mit Hilfe optischer Hilfsmittel zu überprüfen.

(2) Luft- und Dunstleitungen sind, soweit sie nicht unter Paragraph 13, Absatz 2,, zweiter Satz, fallen, einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen. Räucherkammern in Selchereien sind monatlich, solche in landwirtschaftlichen Betrieben einmal jährlich zu reinigen.

(3) Kehrgegenstände, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Reinigungspflicht. Die Nichtbenützung ist dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Diese Kehrgegenstände sind vor der Wiederbenützung auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.

(4) Der Rauchfangkehrer hat dem Eigentümer des Bauwerks, und über Verlangen auch sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten, die Kehrtermine spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

(5) Kann die Überprüfung oder Kehrung zum Kehrtermin nicht vorgenommen werden, hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte unverzüglich einen neuen Termin mit dem Rauchfangkehrer zu vereinbaren, zu dem die Überprüfung oder Kehrung nachholen zu lassen ist.

Paragraph 15,

Ausbrennen und Abziehen von Rauchfängen

(1) Vom Rauchfangkehrer sind Rauchfänge (Rauchrohre) auszubrennen, wenn:

  1. Ziffer eins
    Ansätze von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Reinigungswerkzeugen nicht mehr entfernt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht;

  1. Ziffer 2
    sie auf Grund ihrer Enge nicht mehr ordnungsgemäß gereinigt werden können.

(2) Das Ausbrennen ist verboten, wenn damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, so insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung.

(3) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen den Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks und den Feuerwehrkommandanten rechtzeitig zu verständigen.

(4) Neu gebaute Rauchfänge sind vom Rauchfangkehrer geschoßweise zu untersuchen, abzuziehen und zu bezeichnen. Über das Ergebnis der Untersuchung ist ein schriftlicher Befund auszustellen, der der Baubehörde unverzüglich vorzulegen ist.

Paragraph 16,

Belehmen und Ausschlämmen

(1) Ist bei schliefbaren Rauchfängen und Räucherkammern (Selchen) die ordnungsgemäße Reinigung durch Abkratzen des Belages nicht möglich, so sind sie zu belehmen oder auszuschlämmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind sie auszubrennen.

(2) Das Belehmen oder Ausschlämmen ist vom Rauchfangkehrer so vorzunehmen, daß der Rauchfang oder die Selche innenseitig, soweit dies nötig ist, mit einem Lehm- oder Schlämmanstrich versehen wird.

Paragraph 17,

Kehrbücher oder Hauslisten

(1) Für jedes Bauwerk hat der Rauchfangkehrermeister einen Vermerk (Kehrbücher oder Hauslisten) zu führen.

(2) In diesen Vermerk sind die Reinigungen, Überprüfungen und Anzeigen über Nicht- und Wiederbenützung von Rauch- und Abgasfängen einzutragen. Der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte des Bauwerks hat die erfolgte Reinigung oder Überprüfung durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Paragraph 18,

Mängelbehebung

(1) Der Rauchfangkehrer hat bei Reinigungsarbeiten oder Überprüfung wahrgenommene Mängel an Kehrgegenständen sowie andere feuerpolizeiliche Mißstände sofort dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekanntzugeben. Werden festgestellte feuerpolizeiliche Mängel nicht innerhalb einer vom Rauchfangkehrer festgesetzten Frist behoben oder ist wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erforderlich, hat der Rauchfangkehrer diese der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sonstige Mängel, die die Brandsicherheit gefährden können, sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Gemeinde hat die Behebung des Mangels oder Mißstandes dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks durch Bescheid aufzutragen.

Paragraph 19,

Feuerpolizeiliche Beschau

(1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist alle 10 Jahre zu überprüfen.

(2) (entfällt)

(3) Aus Anlaß der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks aufgetragenen Brandschutzvorkehrungen, so insbesondere die Schaffung und Erhaltung von Alarm- und Meldeanlagen oder Bereitstellung entsprechender Löschgeräte und Einrichtungen, von Löschwasser oder anderen Löschmitteln, getroffen wurden. Die Betriebsbereitschaft vorgeschriebener Anlagen und Löschgeräte ist dabei zu überprüfen.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Andere als feuerpolizeiliche Mängel, die die Brandsicherheit gefährden, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(5) Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks die Behebung festgestellter Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Nach Ablauf der Frist ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.

Paragraph 20,

Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau

(1) Die feuerpolizeiliche Beschau für Bauwerke ist vom zuständigen Rauchfangkehrermeister selbständig durchzuführen. Zuständig ist jener Rauchfangkehrermeister, der vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten beauftragt wurde. Sofern ein Rauchfangkehrermeister mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 13, beauftragt wurde ist dieser zuständig. Hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte keinen Rauchfangkehrermeister beauftragt, hat die Gemeinde einen Rauchfangkehrermeister zu beauftragen. Der Rauchfangkehrermeister hat festgestellte Mängel, die nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist behoben wurden oder die wegen einer unmittelbaren Gefahr eine sofortige behördliche Maßnahme erfordern, der Behörde mittels einer Niederschrift anzuzeigen. Sinngemäßes gilt, wenn die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau verweigert wird.

(2) (entfällt)

(3) Wenn besondere Umstände eine erhöhte Brandgefahr vermuten lassen, sind bei Bedarf für industrielle und gewerbliche Betriebsanlagen der Kommandant der Feuerwehr bzw. ein von ihm namhaft gemachtes geeignetes Feuerwehrmitglied als Sachverständiger und ein brandschutztechnischer Sachverständiger sowie die erforderlichen weiteren Sachverständigen vom Rauchfangkehrermeister beizuziehen.

(4) Der feuerpolizeilichen Beschau eines Betriebes ist der Feuerwehrkommandant der Betriebsfeuerwehr oder der Brandschutzbeauftragte als Auskunftsperson vom Rauchfangkehrermeister beizuziehen.

(5) (entfällt)

(6) Für jede durchgeführte feuerpolizeiliche Beschau hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte einen Kostenbeitrag zu leisten. Die Einhebung des Kostenbeitrags für eine Beschau erfolgt direkt durch den Rauchfangkehrermeister. Wird vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten der Kostenbeitrag an den Rauchfangkehrermeister nicht entrichtet, so hat die Gemeinde den Kostenbeitrag mit Bescheid festzusetzen. Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich für eine Beschau nach den im Paragraph 3, Absatz 4, der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich, LGBl. 7000/50, festgesetzten Tarifen.

Paragraph 21,

Auskunftspflicht

Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte von Bauwerken haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, ferner sind Entscheidungen, Verhandlungsschriften, Prüfungsbefunde, Gutachten usw., soweit sie für den Brandschutz von Bedeutung sind, sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.

Paragraph 22,

Allgemeine Pflichten zur Brandbekämpfung

(1) Wer den Ausbruch eines Brandes wahrnimmt hat hievon unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, das nächste Gemeindeamt oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Brandmeldung zu gestatten. Überdies hat jedermann nach Möglichkeit und Zumutbarkeit an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.

(2) Bei Bränden hat jedermann über Aufforderung nach Zumutbarkeit seine Arbeitskraft gegen angemessene Entschädigung vermögensrechtlicher Nachteile für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Bränden hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung die Entnahme von Löschwasser zu gestatten und insoweit Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Löschwasser, Hilfeeinrichtungen, Geräten und Löschmannschaften sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.

(4) Bei Bränden hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken und Teilen hievon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche Maßnahmen zu dulden.

Bei der Brandbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.

(5) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Gemeinde geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 23,

Alarmeinrichtungen

(1) Die Gemeinde hat die nötigen Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, um eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten. Bei besonders brandgefährdeten Bauwerken hat die Gemeinde dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten die Errichtung besonderer

Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems festzulegen. Weiters sind die zur Alarmierung der Feuerwehren dienenden Zeichen festzulegen, und es ist ein bestimmter Wochentag und eine Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtung zu bestimmen.

Paragraph 24,

Mittel zur Brandbekämpfung

(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei die erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 2, zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr zu halten. Die Gemeinde hat den Feuerwehrkommandanten vor wesentlichen Maßnahmen zu hören. Bei der Errichtung von Feuerwehrhäusern ist auf die Baurichtlinien des NÖ Landesfeuerwehrverbandes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gemeinde hat nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten dafür zu sorgen, daß zur Brandbekämpfung im bebauten Gebiet Löschwasser in genügender Menge jederzeit zur Verfügung steht. Sie hat Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Als Wasserentnahmestellen kommen insbesondere Löschteiche, Brunnen, Behälter, Entnahmestellen aus öffentlichen Gewässern und, wenn eine öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht, genormte Hydranten in Betracht.

(3) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserentnahmestellen jederzeit unbehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Feuerlöschgeräte vorhanden sind. Sie sind durch ein Hinweisschild zu kennzeichnen.

(4) Ist eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung in Bauwerken oder Betriebsanlagen wegen

  1. Ziffer eins
    der Gefährdung von Personen oder

  1. Ziffer 2
    ihrer Höhe, Ausdehnung oder Lage oder

  1. Ziffer 3
    der in diesen erzeugten oder gelagerten Sachen oder

  1. Ziffer 4
    der Produktionsabläufe

erschwert, ist der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte durch Bescheid der Gemeinde nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten zur Bereithaltung der für die Brandbekämpfung erforderlichen Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel, insbesondere von Löschgeräten und Löschmitteln, zu verpflichten. Im Bescheid ist auch die Verpflichtung aufzunehmen, daß die Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel in gebrauchsfähigem und gebrauchsbereitem Zustand zu halten sind und in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Die Bereithaltung und der Ort, an dem die Geräte und Mittel gelagert sind, sind durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen, das sichtbar anzubringen ist.

(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in den Absätzen 3 und 4 genannten Hinweisschilder festzulegen.

Paragraph 25,

Sicherungsmaßnahmen

Nach Beendigung der Brandbekämpfung sind erforderlichenfalls entweder Brandsicherheitswachen aufzustellen oder andere Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen.

Paragraph 26,

Erhebungen über die Brandursache

Soweit möglich, ist schon während des Brandes, sonst aber unverzüglich nach dem Brand, festzustellen, ob und welche feuergefährlichen Umstände oder Handlungen den Brand verursacht haben. Diese Erhebungen obliegen nur insoweit der Gemeinde, als sie nicht durch andere Behörden erfolgen.

römisch III. Hauptstück

Überörtliche Feuerpolizei

Paragraph 27,

Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei

(1) Die Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei obliegt dem Land, das sich hiezu des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bedient. Diese Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; der Landesfeuerwehrverband unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung. Erforderlichenfalls sind hiefür besondere Einheiten zu schaffen. Das erforderliche Personal ist auszubilden.

(2) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Einrichtungen und angegliederten Feuerwehren, für den Einzelfall überörtliche Brandschutzordnungen aufzustellen und der Landesregierung vorzulegen. In dieser sind die zur Verfügung stehenden Einrichtungen, Alarmweg und die Kommandoverhältnisse auszuweisen.

(3) Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes, eines Bauwerks oder einer Anlage, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, zutreffen, können von der Landesregierung unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz, im Interesse einer raschen und zweckentsprechenden überörtlichen Brandbekämpfung, durch Bescheid zur Bereithaltung besonderer Hilfeeinrichtungen und Geräte sowie von Betriebsmitteln verpflichtet werden. Paragraph 24, Absatz 4, zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß.

Paragraph 28,

Feststellungsverfahren

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzustellen, daß Maßnahmen im Brandfalle hinsichtlich bestimmter Grundstücke, Bauwerke und Anlagen wegen ihrer besonderen Lage, Ausdehnung, Beschaffenheit oder besonderen Brandgefahr Angelegenheiten der überörtlichen Feuerpolizei sind. In Betracht kommen insbesondere brandgefährliche Transportleitungen, Autobahnen, ausgedehnte Moore und Felder.

(2) Vor Erlassung der Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    die betroffene Gemeinde;

  1. Ziffer 2
    die Interessenvertretungen für die Gemeinden (Paragraph 119, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000–10);

  1. Ziffer 3
    der NÖ Landesfeuerwehrverband und

  1. Ziffer 4
    die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören.

römisch IV. Hauptstück

Örtliche Gefahrenpolizei

Paragraph 29,

Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei

Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde; sie hat sich hiezu nach Maßgabe des Paragraph 5, der Feuerwehr zu bedienen. Der örtliche Einsatzbereich wird vom Gemeinderat festgelegt. Paragraph 5, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Paragraph 30,

Allgemeine Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von

örtlichen Gefahren

(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen einer örtlichen Gefahr verhindert und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.

(2) Wer eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat hievon die nächste Brandmeldestelle, das nächste Gemeindeamt oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung der Meldung zu gestatten. Überdies hat jedermann nach Möglichkeit und Zumutbarkeit an der Weiterleitung derartiger Meldungen mitzuwirken.

(3) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung nach Zumutbarkeit seine Arbeitskraft gegen angemessene Entschädigung vermögensrechtlicher Nachteile für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung insoweit Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung, zur Beförderung von Personen, Hilfeeinrichtungen und Geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen, soweit sie nicht anderweitig zur Verfügung gestellt werden können.

(5) Bei örtlichen Gefahren hat jedermann über Aufforderung gegen angemessene Entschädigung das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Bauwerke, die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Bauwerken und Teilen hievon, die Entfernung von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen sowie ähnliche Maßnahmen zu dulden. Bei der Gefahrenbekämpfung ist unter möglichster Schonung von Sachwerten aller Art vorzugehen.

(6) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Gemeinde geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 31,

Mittel zur Bekämpfung von örtlichen Gefahren

(1) Die Gemeinde hat zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Gefahrenpolizei die erforderlichen Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 2, zur Verfügung der Freiwilligen Feuerwehr beizustellen und zu erhalten. Die Gemeinde hat den Feuerwehrkommandanten vor wesentlichen Maßnahmen zu hören.

(2) Ist unbeschadet bestehender Sicherheitsvorkehrungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bei einem Bauwerk oder einer Betriebsanlage wegen ihrer Höhe, Ausdehnung, Lage oder Art der Verwendung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer örtlichen Gefahr gegeben, kann der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte durch Bescheid der Gemeinde zur Bereithaltung entsprechender Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel verpflichtet werden. Im Bescheid ist auch die Verpflichtung aufzunehmen, daß die Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel in gebrauchsfähigem und gebrauchsbereitem Zustand zu halten sind und zur Verfügung stehen. Die Bereithaltung und der Ort, an dem die Geräte und die Mittel gelagert sind, ist durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen, das sichtbar anzubringen ist. Die Bereithaltung hat so zu erfolgen, daß der Feuerwehr die Inanspruchnahme jederzeit und leicht möglich ist; Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.

Paragraph 32,

Sicherungsmaßnahmen

Nach Beendigung der Bekämpfung der örtlichen Gefahr sind erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden zu treffen.

Paragraph 32 a,

Aufgaben der Feuerwehren

(1) Aufgaben der Feuerwehren sind die Bekämpfung und die Mitwirkung bei der Verhütung von Bränden sowie die Abwehr von örtlichen Gefahren.

(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder,

  1. Ziffer 2
    die Durchführung von Übungen,

  1. Ziffer 3
    die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften,

  1. Ziffer 4
    die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

  1. Ziffer 5
    die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.

(3) Feuerwehren können auch bei der Abwehr von überörtlichen Gefahren mitwirken, soweit der dafür notwendige Ausrüstungs-, Mannschafts- und Ausbildungsstand gegeben ist. Der NÖ Landesfeuerwehrverband kann zu diesem Zweck Alarmpläne aufstellen.

In den Alarmplänen sind jedenfalls die Feuerwehren, deren Einsatzbereich und Aufgaben festzulegen.

(4) Die Feuerwehren sind auch berechtigt, ausserhalb des Bundeslandes

  1. Litera a
    an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen,

  1. Litera b
    über Anforderung Hilfe zu leisten.

(5) Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfeleistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet sind.

(6) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Absatz eins,, 3 und 4 Litera , sowie die Erbringung von Hilfeleistungen gemäß Absatz 5, gilt als Einsatz.

römisch fünf. Hauptstück

Feuerwehrwesen

Paragraph 33,

Hilfeleistungspflicht

(1) Feuerwehren, die der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei oder der örtlichen Gefahrenpolizei dienen, sind verpflichtet, diesen Aufgaben innerhalb ihres örtlichen Einsatzbereiches ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde nachzukommen; im übrigen Gemeindegebiet sind sie, wenn es sich um Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei handelt, hiezu verpflichtet, wenn sie durch die Gemeinde oder den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten aufgefordert werden.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes innerhalb des weiteren Einsatzbereiches über Anforderung einer Gemeinde oder eines Feuerwehrkommandanten einer anderen Feuerwehr, gegen Ersatz der Kosten Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen bestehen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den weiteren Einsatzbereich der Freiwilligen Feuerwehren zu bestimmen. Sie hat hiebei auf die technische Mindestausrüstung (Paragraph 37, Absatz 2,) der Hilfe leistenden Feuerwehren Bedacht zu nehmen.

(4) Die Feuerwehren, die Betriebsfeuerwehren nur, wenn sie im Anhang zum Feuerwehrregister verzeichnet sind, sind verpflichtet, über Verlangen der Landesregierung, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, der Gemeinde ihres Standortes und dem NÖ Landesfeuerwehrverband Auskünfte, die ihren Aufgabenbereich betreffen, zu erteilen.

Paragraph 33 a,

Entschädigung

(1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, bei Betriebsfeuerwehren nur bei Einsätzen außerhalb des Betriebes, sind über Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust zu ersetzen, den sie bei Einsätzen, für die keine Kostenverrechnung gemäß Paragraph 63, erfolgte oder bei einer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zwingend vorgeschriebenen Ausbildung erlitten haben.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Gemeinde, in der die Feuerwehr ihren Sitz hat, geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres ab Antragstellung eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, kann das Mitglied der Feuerwehr die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, beantragen. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 34,

Feuerwehrregister

(1) Bei der Landesregierung ist ein Feuerwehrregister zu führen. In dieses sind die Freiwilligen Feuerwehren, sofern sie der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei dienen, und die Berufsfeuerwehren einzutragen. Die Eintragung hat Standort, Mannschaftsstand, Name des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s) zu enthalten.

(2) Bedient sich die Gemeinde zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei einer Betriebsfeuerwehr, so ist diese in einem Anhang zum Feuerwehrregister zu verzeichnen. Absatz eins, gilt sinngemäß.

Paragraph 35,

Bildung und Auflösung der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Freiwillige Feuerwehren entstehen durch Eintragung in das Feuerwehrregister und gehen durch Löschung der Eintragung unter. Sie führen die Bezeichnung “Freiwillige Feuerwehr” unter Beifügung des Gemeindenamens. Neben dem Gemeindenamen oder anstelle dieses kann auch die Bezeichnung des Ortsteiles beigefügt werden.

(2) Die Eintragung in das Feuerwehrregister bedarf eines Antrages; zur Antragstellung ist die Gemeinde des künftigen Standortes der Freiwilligen Feuerwehr berechtigt. Die Eintragung ist zu bewilligen, wenn die Freiwillige Feuerwehr die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt und die Vorschriften, die vom NÖ Landesfeuerwehrverband in der Dienstordnung über die innere Organisation der Freiwilligen Feuerwehr getroffen werden, anerkennt.

(3) Die Eintragung in das Feuerwehrregister ist zu löschen

  1. Ziffer eins
    von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen oder es sich nachträglich herausstellt, daß sie im Zeitpunkt der Eintragung nicht vorgelegen waren oder

  1. Ziffer 2
    auf Antrag der Gemeinde oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, wenn die Freiwillige Feuerwehr den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, oder

  1. Ziffer 3
    auf Antrag der betreffenden Freiwilligen Feuerwehr selbst.

Vor Löschung der Eintragung sind die Standortgemeinde der Freiwilligen Feuerwehr und der NÖ Landesfeuerwehrverband zu hören, soferne sie nicht selbst Antragsteller sind.

(4) Die Löschung der Eintragung einer Freiwilligen Feuerwehr bewirkt den Übergang ihres Vermögens auf die Gemeinde ihres Standortes. Die das Verfahren abschließende Entscheidung bildet die Grundlage für die bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges an unbeweglichem Vermögen.

Paragraph 36,

Rechte und Pflichten der Mitglieder der Freiwilligen

Feuerwehr

(1) Die Feuerwehrmitglieder üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus und dürfen keiner anderen Freiwilligen Feuerwehr angehören.

(2) Aktiven Dienst können Personen vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr versehen, sofern sie die notwendige Eignung besitzen. Feuerwehrmitglieder des Reservestandes können mit ihrer Zustimmung jedoch weiterhin zu zumutbaren Diensten herangezogen werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Die Feuerwehrmitglieder sind berechtigt, die Dienstkleidung zu tragen.

(4) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(5) Die Uniformen und Dienstgrade der Feuerwehren sowie das Korpsabzeichen der Feuerwehr dürfen ohne schriftliche Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nur für Feuerwehrzwecke verwendet werden.

Paragraph 36 a,

Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung des

Landeswappens

(1) Das Korpsabzeichen der Feuerwehr ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben rotweißrot von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45 Grad trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung ist in der Anlage ersichtlich.

(2) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

Paragraph 37,

Mannschaftsstand und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr hat technisch so ausgerüstet zu sein und soviele Feuerwehrmitglieder aufzuweisen, daß sie unter Inanspruchnahme der ihr zur Verfügung stehenden Hilfeeinrichtungen und Geräte die ihr durch dieses Gesetz zur Besorgung übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der geographischen Lage der Gemeinde, der Art der Bebauung, der verkehrsmäßigen Aufschließung und der Wasserversorgung die näheren Bestimmungen über die technische Mindestausrüstung und den Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr zu treffen.

Paragraph 38,

Organe und Funktionäre der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Feuerwehrkommandant und die Mitgliederversammlung.

(2) Funktionäre sind der Feuerwehrkommandant, der (die) Feuerwehrkommandantstellvertreter und der Leiter des Verwaltungsdienstes.

(3) Dem Feuerwehrkommandanten obliegt die Vertretung und Führung der Feuerwehr. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung und Führung nach folgender Reihenfolge:

  1. Ziffer eins
    erster Feuerwehrkommandantstellvertreter,

  1. Ziffer 2
    zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter,

  1. Ziffer 3
    Leiter des Verwaltungsdienstes,

  1. Ziffer 4
    ranghöchstes Feuerwehrmitglied.

Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem dienstzeitälteren Feuerwehrmitglied zu. Sonderdienstgrade werden nicht berücksichtigt.

(4) Der Feuerwehrkommandant hat den Leiter des Verwaltungsdienstes sowie die Chargen und Warte zu bestellen und abzuberufen.

(5) Der Feuerwehrkommandant und der/die Feuerwehrkommandantstellvertreter bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der Mitgliederversammlung. Wird aufgrund eines schriftlichen Antrages dem Feuerwehrkommandanten oder einem Feuerwehrkommandantstellvertreter in geheimer Abstimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Feuerwehrmitglieder, wobei jedoch die Betroffenen nicht mitzuzählen sind, das Mißtrauen ausgesprochen, so erlischt deren Funktion. Die Mitgliedschaft in der Feuerwehr wird hiedurch nicht berührt. Zwischen Einbringung des Antrages und der Beschlußfassung hat ein Zeitraum von wenigstens drei Tagen zu liegen. Die Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung hat durch den Bürgermeister zu erfolgen, der auch bei der Beratung und Abstimmung zu diesem Antrag den Vorsitz zu führen hat. Die Bestimmung des Paragraph 39, gilt sinngemäß. Der Beschluß ist unverzüglich der NÖ Landesregierung mitzuteilen.

(6) Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Ziffer eins
    Wahl bzw. Amtsenthebung des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s),

  1. Ziffer 2
    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

  1. Ziffer 3
    Beschlußfassung über den Voranschlag,

  1. Ziffer 4
    Bestellung und Enthebung von zwei Kassaprüfern, wobei dieselbe Person höchstens für zwei aufeinander folgende Jahre bestellt werden darf,

  1. Ziffer 5
    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,

  1. Ziffer 6
    Beschlußfassung über Anträge gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 3,

Paragraph 39,

Wahlrecht und Wahlen

(1) Die Wahlen sind so auszuschreiben, dass diese im Jänner eines Wahljahres stattfinden. Das erste Wahljahr ist das Jahr 2001.

(2) Wahlberechtigt sind alle Feuerwehrmitglieder, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben. Zum Feuerwehrkommandanten und zu Feuerwehrkommandantstellvertretern dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden, die im aktiven Dienst stehen, eine mindestens dreijährige Dienstzeit in einer Feuerwehr, ausgenommen bei Neugründung, nachweisen können, gegen die keine Wahlausschließungsgründe für die Wahl zum Nationalrat vorliegen für die ein Wahlvorschlag aus dem Kreis der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und die in der Dienstordnung der NÖ Feuerwehren vorgeschriebenen Lehrgängen erfolgreich besucht haben. Vom Erfordernis des Besuches der Lehrgänge kann abgesehen werden, wenn sich der zu Wählende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach seiner ersten Wahl den Besuch der Lehrgänge nachzuholen. Läßt der Gewählte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist seine Organfunktion. Hat der Gewählte jedoch innerhalb dieser Frist den Zugskommandantenlehrgang erfolgreich abgeschlossen, verlängert sich die Frist um sechs Monate.

Die Organfunktion erlischt auch, wenn der Gewählte aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet oder wenn ihm das Mißtrauen ausgesprochen wird.

(3) Der Feuerwehrkommandant und der Feuerwehrkommandantstellvertreter sind von den wahlberechtigten Feuerwehrmitgliedern in der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen (Funktionsperiode). Sind innerhalb einer Funktionsperiode Neuwahlen erforderlich, erlischt die Organfunktion für die Neugewählten mit dem Ende der laufenden Funktionsperiode. Eine Neuwahl kann jedoch unterbleiben, wenn die laufende Funktionsperiode in drei Monaten enden würde.

(4) Die Wahlen des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters sind getrennt vorzunehmen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung zur Durchführung der Wahlen und der Vorsitz bis zur Beendigung der Wahlen obliegen dem Bürgermeister. Wahlvorschläge können mündlich oder schriftlich bis spätestens unmittelbar vor dem Wahlgang beim Vorsitzenden eingebracht werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die neugewählten Organe mit Ablauf der Funktionsperiode der bisherigen Organe ihre Funktion übernehmen können.

(5) Die Mitgliederversammlung für die Wahlen ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Sind weniger als mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so ist die eine mindestens eine halbe Stunde später stattfindene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder beschlussfähig. Die Wahlen können ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder durchgeführt werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen vorzunehmen, die die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit mehrerer entscheidet für die Ermittlung jener, die zur Stichwahl zugelassen sind, das Los. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los. Das Los ist jeweils vom jüngsten anwesenden Feuerwehrmitglied der Mitgliederversammlung zu ziehen.

(7) Ist ein Feuerwehrkommandant oder erster Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Feuerwehr Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt werden. Mit Erlöschen der Funktion im Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.

Paragraph 40,

Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant hat mit Genehmigung der Landesregierung die näheren Bestimmungen über die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, die Durchführung der Wahl der Organe, Einberufung der Mitgliederversammlung, Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder, Dienstaufsicht und Einsatzleitung zu erlassen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Dienstordnung Bestimmungen enthält, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.

(2) Die Dienstordnung sowie Änderungen dieser sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.

Paragraph 41,

Begriff, Mannschaftsstand, Ausrüstung und Bezeichnung

der Betriebsfeuerwehr, Brandschutzbeauftragter

(1) Eine Betriebsfeuerwehr besteht vorwiegend aus Betriebsangehörigen einer oder mehrerer Unternehmung(en) oder Anstalt(en), die nach Paragraph 36, Absatz 2, für den Feuerwehrdienst geeignet sind. Sie hat einen Mindeststand von zehn aktiven Feuerwehrmitgliedern aufzuweisen und muß dem Stand der Technik entsprechend ausgerüstet sein. Ihre Feuerwehrmitglieder sind den Erfordernissen entsprechend auszubilden.

(2) In Betrieben, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft sind und die wegen ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährdung eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, ist von der Gemeinde nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde, der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde und des Bezirksfeuerwehrkommandanten die Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr vorzuschreiben.

(3) Die Betriebsfeuerwehren führen die Bezeichnung “Betriebsfeuerwehr” unter Beifügung des Firmen- und Ortsnamens.

(4) In Betrieben ohne Betriebsfeuerwehr ist ein Brandschutzbeauftragter zu bestimmen.

(5) Das Ausbildungspersonal und die Geräte der NÖ Landes-Feuerwehrschule bilden eine Betriebsfeuerwehr. Die Bestimmungen des Absatz 3 und der Paragraphen 33, Absatz 2,, 34 Absatz 2 und 43 finden keine Anwendung. Sie führt die Bezeichnung “Betriebsfeuerwehr NÖ Landes-Feuerwehrschule” und steht unter dem Kommando des Schulleiters.

Paragraph 42,

Betriebsbrandschutzordnung und Brandschutzplan

(1) Der Betriebsinhaber hat über Vorschlag des Kommandanten der Betriebsfeuerwehr (des Brandschutzbeauftragten) nach Anhörung der Gemeinde eine Betriebsbrandschutzordnung zu erlassen, deren Einhaltung vom Kommandanten der Betriebsfeuerwehr (Brandschutzbeauftragten) zu überwachen ist. In der Betriebsbrandschutzordnung ist in kurzer, leicht verständlicher Form auf die besonderen Betriebsgefahren hinzuweisen und das richtige Verhalten im Brandfall festzulegen. Ihr Inhalt muß der Gemeinde, den Feuerwehren, die im weiteren Einsatzbereich ihren Standort haben, sowie allen Betriebsangehörigen nachweislich zur Kenntnis gebracht werden.

(2) In Bauwerken und Betriebsanlagen, in welchen eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung wegen

  1. Ziffer eins
    der Gefährdung von Personen oder Sachen,

  1. Ziffer 2
    ihrer Höhe, Ausdehnung oder Lage, oder

  1. Ziffer 3
    der in diesen erzeugten oder gelagerten Sachen, oder

  1. Ziffer 4
    der Produktionsabläufe

erschwert ist oder die einen erhöhten Brandschutz erfordern, hat der Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte einen Brandschutzplan im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr zu erstellen.

Paragraph 43,

Organisation der Betriebsfeuerwehr

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Betriebsfeuerwehr, geführt.

(2) Die Betriebsfeuerwehr wählt in sinngemäßer Anwendung der für die Freiwillige Feuerwehr geltenden Vorschriften den Feuerwehrkommandanten und seinen Feuerwehrkommandantstellvertreter mit der Maßgabe, daß die dem Bürgermeister bei der Wahl obliegenden Aufgaben vom Betriebsinhaber wahrzunehmen sind. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Betriebsinhaber. Bei Feuerwehren, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Vorschreibungen bestehen und deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich tätig sind, kann die Wahl des Feuerwehrkommandanten und des Feuerwehrkommandantstellvertreters entfallen.

(3) Ist ein Feuerwehrkommandant oder ein Feuerwehrkommandantstellvertreter einer Betriebsfeuerwehr Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Vorsitzender des Betriebsfeuerwehrausschusses, so kann auf die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode ein zweiter Feuerwehrkommandantstellvertreter nachträglich gewählt werden. Mit Erlöschen der Funktion im Landesfeuerwehrverband erlischt gleichzeitig die Funktion des zweiten Feuerwehrkommandantstellvertreters.

(4) Die Bestimmungen der Dienstordnung der Freiwilligen Feuerwehren gelten für die Betriebsfeuerwehren sinngemäß.

Paragraph 44,

Begriff, Mannschaftsstand, Ausrüstung und Bezeichnung der Berufsfeuerwehr

(1) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, die von einer Gemeinde zur Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei gebildet werden und deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen.

(2) Für die Berufsfeuerwehren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 37 und 40 sinngemäß.

(3) Die Berufsfeuerwehren führen die Bezeichnung “Berufsfeuerwehr” unter Beifügung des Namens der Gemeinde.

Paragraph 45,

Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr

(1) Berufsfeuerwehren dürfen nur dann gebildet werden, wenn sich die Gemeinde nicht einer Freiwilligen Feuerwehr gemäß Paragraph 5, bedienen kann und auch in anderer Weise die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuerpolizei nicht gewährleistet ist.

(2) Die Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr haben durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen.

Paragraph 46,

Organisation der Berufsfeuerwehr

Die Berufsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Berufsfeuerwehr, geführt.

Paragraph 47,

Begriff und Aufgabe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband besteht aus den im Feuerwehrregister eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, den im Anhang zu diesem verzeichneten Betriebsfeuerwehren sowie den Berufsfeuerwehren. Er ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.

(2) Dem NÖ Landesfeuerwehrverband obliegen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die zweckmäßige und einheitliche Gestaltung der inneren Organisation der Feuerwehren,

  1. Ziffer 2
    die Ausübung der Dienstaufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren,

  1. Ziffer 3
    die allgemeine und besondere Ausbildung der Feuerwehrmitglieder,

  1. Ziffer 4
    die Weiterentwicklung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der den Feuerwehren obliegenden Aufgaben,

  1. Ziffer 5
    die Schaffung von Einrichtungen, die Wohlfahrts- und Fürsorgezwecken für die Feuerwehrmitglieder und deren Angehörigen zu dienen haben,

  1. Ziffer 6
    die Ehrung verdienter Feuerwehrmitglieder und sonstiger Personen, die sich um die Feuerwehr verdient gemacht haben,

  1. Ziffer 7
    die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Feuerwehrorganisationen, sowie

  1. Ziffer 8
    die Schaffung von Einheiten gemäß Paragraph 27,

(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist auch berechtigt,

  1. Litera a
    auf Ersuchen von Behörden brandschutztechnische Sachverständige zu Verfahren zu entsenden,

  1. Litera b
    Organe des Betriebsbrandschutzes auszubilden.

(4) Der NÖ Landesfeuerwehrverband wirkt bei der Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes durch das Land mit, sofern dies zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels notwendig ist. Über die Mitwirkung sowie deren Art und Umfang entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung.

(5) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung und jene über die Durchführung der Wahlen seiner Organe und Funktionäre in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 39, in einer Wahlordnung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf, zu treffen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Wahlordnung Bestimmungen enthält, die diesem Gesetz widersprechen.

Paragraph 48,

Organe, Funktionäre und Ausschüsse des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

(1) Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind:

  1. Ziffer eins
    der Landesfeuerwehrtag,

  1. Ziffer 2
    der Landesfeuerwehrrat und

  1. Ziffer 3
    der Landesfeuerwehrkommandant.

(2) Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind:

  1. Ziffer eins
    der Landesfeuerwehrkommandant,

  1. Ziffer 2
    der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,

  1. Ziffer 3
    der Feuerwehrviertelvertreter im Landesfeuerwehrrat,

  1. Ziffer 4
    die Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz und der Vorsitzende des Betriebsfeuerwehrausschusses,

  1. Ziffer 5
    der Bezirksfeuerwehrkommandant, Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes beim Bezirksfeuerwehrkommando,

  1. Ziffer 6
    der Abschnittsfeuerwehrkommandant, Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter, Leiter des Verwaltungsdienstes beim Abschnittsfeuerwehrkommando und

7. der Unterabschnittsfeuerwehrkommandant.

(3) Zur Beratung der Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sind von diesem Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz zu bilden.

Paragraph 49,

Landesfeuerwehrtag

(1) Der Landesfeuerwehrtag besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten, dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, den Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz.

(2) Der Landesfeuerwehrtag ist jährlich mindestens einmal vom Landesfeuerwehrkommandanten, der den Vorsitz führt, einzuberufen. Das mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung betraute Mitglied der Landesregierung ist nachweislich einzuladen und führt bei den Wahlen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, den Vorsitz.

(3) Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten können den Beratungen des Landesfeuerwehrtages zugezogen werden, haben aber dort kein Stimmrecht.

Paragraph 50,

Aufgaben des Landesfeuerwehrtages

(1) Dem Landesfeuerwehrtag obliegen folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Wahl

  1. Litera a
    des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters,

  1. Litera b
    der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz,

  1. Litera c
    von zwei Gebarungsprüfern für den NÖ Landesfeuerwehrverband, jeweils auf die Dauer eines Jahres,

  1. Ziffer 2
    Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,

  1. Ziffer 3
    Entgegennahme von Berichten des Vorsitzenden des Finanzausschusses sowie der Gebarungsprüfer,

  1. Ziffer 4
    Angelegenheiten, betreffend Einrichtungen für Wohlfahrts- und Fürsorgezwecke,

  1. Ziffer 5
    Erlassen von Satzungen für Auszeichnungen.

(2) Die Funktionen Landesfeuerwehrkommandant, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter, Feuerwehrviertelvertreter, Vorsitzende der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugender Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses schließen einander aus.

Paragraph 51,

Landesfeuerwehrrat

(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus:

  1. Ziffer eins
    dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden,

  1. Ziffer 2
    dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,

  1. Ziffer 3
    den vier Feuerwehrviertelvertretern gemäß Paragraph 55 a, und

  1. Ziffer 4
    dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz.

(2) Der Landesfeuerwehrrat ist vom Landesfeuerwehrkommandanten mindestens alle zwei Monate zu einer Sitzung einzuberufen.

Paragraph 52,

Aufgaben des Landesfeuerwehrrates

Dem Landesfeuerwehrrat obliegen folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Vermögensverwaltung, die Erstellung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

  1. Ziffer 2
    die Beratung der Landesregierung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sowie der Feuerwehren in fachlicher und technischer Hinsicht,

  1. Ziffer 3
    die Überwachung der Einhaltung der Dienstordnung und

  1. Ziffer 4
    die Erteilung verbindlicher Anordnungen an die Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und Feuerwehren, ausgenommen in Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei sowie die Einholung von Auskünften von den Feuerwehren,

  1. Ziffer 5
    die Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses.

Paragraph 53,

Landesfeuerwehrkommandant

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant wird vom Landesfeuerwehrtag auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Besorgung aller Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des NÖ Landesfeuerwehrverbandes übertragen sind, insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die Vertretung und Führung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,

  1. Ziffer 2
    die Erlassung von Dienstanweisungen.

(3) Der Landesfeuerwehrkommandant leitet das Landesfeuerwehrkommando und ist Vorgesetzter aller bei diesem tätigen Bediensteten; sind diese Landesbedienstete, so wird die Diensthoheit des Landes hiedurch nicht berührt.

Paragraph 54,

Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter

(1) Der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter wird in gleicher Weise wie der Landesfeuerwehrkommandant gewählt.

(2) Der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Landesfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung; ist auch er verhindert, so hat der Landesfeuerwehrkommandant (Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter) ein Mitglied des Landesfeuerwehrrates mit der Vertretung zu betrauen. Ist dies nicht möglich, so vertritt der jeweils dienstzeitälteste Bezirksfeuerwehrkommandant den Landesfeuerwehrkommandanten.

Paragraph 55,

Landesfeuerwehrkommando

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant, der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter und die Bediensteten der Geschäftsstelle des NÖ Landesfeuerwehrverbandes bilden das Landesfeuerwehrkommando. Dieses besorgt die Geschäfte des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

(2) Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten des NÖ Landesfeuerwehrverbandes gegen Dritte begründet werden, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Landesfeuerwehrkommandanten und einem weiteren Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu fertigen.

Paragraph 55 a,

Feuerwehrviertelvertreter im Landesfeuerwehrrat

(1) Die Bezirksfeuerwehrkommandanten eines Feuerwehrviertels wählen aus ihrer Mitte einen Bezirksfeuerwehrkommandanten als Feuerwehrviertelvertreter im Landesfeuerwehrrat.

(2) Dem Feuerwehrviertelvertreter obliegt die Vertretung der Bezirksfeuerwehrkommandanten des Feuerwehrviertels im Landesfeuerwehrrat.

(3) Der Feuerwehrviertelvertreter hat mindestens halbjährlich die Bezirksfeuerwehrkommandanten seines Feuerwehrviertels zu einer Dienstbesprechung einzuberufen und über die Sitzungen des Landesfeuerwehrrates zu informieren. Über seine Tätigkeit hat er dem Landesfeuerwehrkommandanten schriftlich zu berichten.

Paragraph 56,

Bezirksfeuerwehrkommandant und Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter

(1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrbezirk:

  1. Ziffer eins
    die Vertretung der Interessen der Feuerwehren,

  1. Ziffer 2
    die Beratung der Behörden,

  1. Ziffer 3
    die Dienstaufsicht,

  1. Ziffer 4
    die Durchführung des Bezirksfeuerwehrtages,

  1. Ziffer 5
    die Organisation und Koordination der Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen,

  1. Ziffer 6
    die Mitwirkung bei Förderungsverfahren,

  1. Ziffer 7
    die Ernennung und Abberufung

– des Leiters des Verwaltungsdienstes und seiner Gehilfen,

– von Sachbearbeitern beim Bezirksfeuerwehrkommando,

– der Mitglieder des Bezirksführungsstabes,

– des Kommandanten, Kommandantstellvertreters und der Zugskommandanten für den Katastrophenhilfsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,

  1. Ziffer 8
    das Vorschlagsrecht für

– die Ernennung von Lehrgangsleitern für Außenlehrgänge
der NÖ Landes-Feuerwehrschule, und

– die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen.

(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, Überprüfungen durchzuführen. Er kann sich bei der Besorgung seiner Aufgaben auch der Abschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen.

(3) Der Bezirksfeuerwehrkommandant hat dem Landesfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit schriftlich zu berichten.

(4) Das Bezirksfeuerwehrkommando besteht aus dem Bezirksfeuerwehrkommandanten, dem Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes.

(5) Der Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Bezirksfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung.

Paragraph 57,

Abschnittsfeuerwehrkommandant,

Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und Unterabschnittsfeuerwehrkommandant

(1) Im Interesse der zweckmäßigen und wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehren kann der Landesfeuerwehrrat aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen, einen Feuerwehrunterabschnitt bilden. Der Landesfeuerwehrrat muß aus mehreren Feuerwehrunterabschnitten innerhalb des Bereiches einer Bezirkshauptmannschaft einen oder mehrere Feuerwehrabschnitte bilden. Innerhalb eines Feuerwehrabschnittes können die Betriebs- und Berufsfeuerwehren zu einem eigenen Feuerwehrunterabschnitt zusammengefaßt werden.

(2) Wurde kein Feuerwehrunterabschnitt gebildet, ist vom Landesfeuerwehrrat der Feuerwehrabschnitt aus mehreren Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren, deren örtliche Einsatzbereiche aneinander grenzen, zu bilden. Die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebs- und Berufsfeuerwehren einer Statutarstadt oder einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern bilden jedenfalls einen Feuerwehrabschnitt.

(3) Die Führung der in einem Abschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren obliegt dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten, im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter. Falls Unterabschnitte gebildet wurden, obliegt die Führung dieser im Feuerwehrunterabschnitt zusammengeschlossenen Feuerwehren dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten.

(4) Dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrabschnitt:

  1. Ziffer eins
    die Vertretung der Interessen der Feuerwehren,

  1. Ziffer 2
    die Beratung der Behörden,

  1. Ziffer 3
    die Dienstaufsicht,

  1. Ziffer 4
    die Durchführung des Abschnittsfeuerwehrtages,

  1. Ziffer 5
    die Organisation und Koordination von Ausbildungs- und Lehrveranstaltungen,

  1. Ziffer 6
    die Mitwirkung bei Förderungsverfahren,

  1. Ziffer 7
    die Ernennung und Abberufung

– des Leiters des Verwaltungsdienstes und seiner Gehilfen,

– von Sachbearbeitern beim Abschnittsfeuerwehrkommando,

  1. Ziffer 8
    das Vorschlagsrecht für die Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen.

(5) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Überprüfungen durchzuführen. Soferne Unterabschnitte gebildet wurden, kann er sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten bedienen.

(6) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant hat dem Landesfeuerwehrkommandanten über seine Tätigkeit schriftlich zu berichten.

(7) Das Abschnittsfeuerwehrkommando besteht aus dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten, dem Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter und dem Leiter des Verwaltungsdienstes.

(8) Dem Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten obliegt im Feuerwehrunterabschnitt:

  1. Ziffer eins
    die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten bei der Ausübung der Dienstaufsicht,

  1. Ziffer 2
    die Unterstützung des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und der Feuerwehren bei der Ausbildung,

  1. Ziffer 3
    die Beratung der Feuerwehren bei der Erstellung von Alarmplänen, der Pläne für Wasserentnahmestellen und der Einsatzpläne.

Wenn keine Unterabschnitte gebildet wurden, obliegen diese Aufgaben dem Abschnittsfeuerwehrkommandanten.

Paragraph 58,

Wahlen der Bezirksfeuerwehrkommandanten,

Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter

und der Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten

(1) Die Bezirksfeuerwehrkommandanten, die Abschnittsfeuerwehrkommandanten, deren Stellvertreter und die Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten, falls Unterabschnitte gebildet wurden, werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Bestimmungen des Paragraph 39, sind sinngemäß anzuwenden. Die Wahlen finden in einer Wahlversammlung statt, welche von allen Feuerwehrkommandanten und ersten Feuerwehrkommandantstellvertretern eines Feuerwehrbezirkes gebildet wird.

(2) Das passive Wahlrecht haben aktive Feuerwehrmitglieder, welche eine der folgenden Funktionen inne haben:

  1. Ziffer eins
    Bezirksfeuerwehrkommandant,

  1. Ziffer 2
    Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter,

  1. Ziffer 3
    Abschnittsfeuerwehrkommandant,

  1. Ziffer 4
    Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

  1. Ziffer 5
    Unterabschnittsfeuerwehrkommandant,

  1. Ziffer 6
    Feuerwehrkommandant,

  1. Ziffer 7
    erster Feuerwehrkommandantstellvertreter.

(3) Das aktive Wahlrecht zur Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Bezirkskommandantstellvertreters haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrbezirkes. Das aktive Wahlrecht zur Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten und des Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreters haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrabschnittes. Das aktive Wahlrecht zur Wahl des Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten haben alle Feuerwehrkommandanten und erste Feuerwehrkommandantstellvertreter eines Feuerwehrunterabschnittes.

(4) In der Wahlversammlung erfolgt die Wahl nach folgender Reihenfolge:

  1. Ziffer eins
    Bezirksfeuerwehrkommandant,

  1. Ziffer 2
    Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter,

  1. Ziffer 3
    Abschnittsfeuerwehrkommandant,

  1. Ziffer 4
    Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter,

  1. Ziffer 5
    Unterabschnittsfeuerwehrkommandant.

Wer bereits in eine Funktion gewählt ist, kann in eine weitere Funktion nicht mehr gewählt werden.

(5) Die Wahlen sind vom amtierenden Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten und Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten so auszuschreiben, dass diese zwischen dem 15. Februar und 15. März eines jeden Wahljahres stattfinden. Dieser führt auch den Vorsitz. Das erste Wahljahr ist das Jahr 2001.

(6) Falls keine Feuerwehrunterabschnitte gebildet wurden, erfolgt die Regelung hinsichtlich weiterer Funktionäre des Landesfeuerwehrverbandes im Bereiche des Feuerwehrabschnittes durch die Dienstordnung.

(7) Bei Feuerwehrabschnitten einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern erfolgt die Regelung hinsichtlich weiterer Funktionäre des Landesfeuerwehrverbandes im Bereiche des Feuerwehrabschnittes durch die Dienstordnung.

Paragraph 58 a,

Wahl der Feuerwehrviertelvertreter

(1) Die Feuerwehrviertelvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht haben die Bezirksfeuerwehrkommandanten eines Feuerwehrviertels.

(3) Die Wahl hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters und der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz stattzufinden.

(4) Die Wahlversammlung ist vom Landesfeuerwehrkommandanten einzuberufen und unter dessen Vorsitz durchzuführen.

Paragraph 59,

Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz haben aus mindestens fünf Mitgliedern zu bestehen.

(2) Die Kommandanten der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und die Feuerwehrkommandantstellvertreter haben aus ihrer Mitte den Vorsitzenden auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Den Vorsitz bei der Wahl führt der Landesfeuerwehrkommandant. Die Wahl ist vom Landesfeuerwehrkommandanten so auszuschreiben, dass diese bis spätestens 15. März eines Wahljahres stattfindet. Das erste Wahljahr ist das Jahr 2001.

Paragraph 60,

Anhörungsrecht

Die Landesregierung hat den NÖ Landesfeuerwehrverband vor Einbringung von Gesetzentwürfen in den Landtag und vor Erlassung von Verordnungen, die allgemeine Interessen des Feuerwehrwesens berühren, anzuhören.

Paragraph 61,

Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Besorgung der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 24 und 31, insbesondere durch

  1. Ziffer eins
    Zuwendungen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages,

  1. Ziffer 2
    Zuwendungen Dritter,

  1. Ziffer 3
    Kostenersätze (Paragraph 63,) und

  1. Ziffer 4
    sonstige Erträge

aufgebracht.

Paragraph 62,

Aufsicht

(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband sowie die ihm angehörigen Freiwilligen Feuerwehren stehen unter der Aufsicht der Landesregierung.

Die Aufsicht umfasst das Recht zur:

  1. Ziffer eins
    Prüfung, ob die Gesetze und die darauf erlassenen Verordnungen und Vorschriften eingehalten werden,

  1. Ziffer 2
    Prüfung, ob die Finanz- und Vermögensgebarung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist,

  1. Ziffer 3
    Prüfung der Finanz- und Vermögensgebarung der Freiwilligen Feuerwehren auf die widmungsgemäße Verwendung von Förderungsmitteln des Landes.

(2) Zum Zweck der Prüfung ist die Aufsichtsbehörde im Einzelfall berechtigt, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und alle notwendigen Auskünfte und Informationen einzuholen. Sie kann auch Vertreter zu Sitzungen des Landesfeuerwehrtages und des Landesfeuerwehrrates entsenden.

(3) Beschlüsse, die gegen Rechtsnormen verstoßen, sind von der Landesregierung mit Bescheid aufzuheben.

(4) Organe des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und der ihm angehörigen Freiwilligen Feuerwehren können von der Landesregierung in Ausübung des Aufsichtsrechtes wegen Gesetzesverletzung sowie wegen gesetzwidrigen Handelns, soweit ihnen Vorsatz zur Last fällt, ihrer Organfunktion verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft zur Feuerwehr wird dadurch nicht berührt.

Paragraph 62 a,

NÖ Landes-Feuerwehrschule

(1) Die “NÖ Landes-Feuerwehrschule” in Tulln ist vom Land als Träger von Privatrechten eingerichtet. Sie ist eine Anstalt des Landes, das auch den Aufwand für den Betrieb nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages trägt. Das erforderliche Personal wird von der Landesregierung zugewiesen, wobei dem Landesfeuerwehrkommandant ein Anhörungsrecht zusteht. Sie untersteht dem zuständigen Mitglied der Landesregierung.

(2) Aufgaben der NÖ Landes-Feuerwehrschule sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Ausbildung der Mitglieder der Feuerwehren

  1. Ziffer 2
    technische Überprüfung und Erprobung von Geräten und Einrichtungen für den Einsatz der Feuerwehren

  1. Ziffer 3
    die Ausbildung der mit der Brandverhütung betrauten Personen

  1. Ziffer 4
    die Erforschung von Brandursachen und Erprobungen von Brandverhütungseinrichtungen

  1. Ziffer 5
    Stützpunkt des Katastrophenhilfsdienstes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

  1. Ziffer 6
    Stützpunkt des Katastrophenhilfsdienstes des Landes und der Landeswarnzentrale

  1. Ziffer 7
    Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes des Landes.

(3) Dem Landesfeuerwehrkommandant ist die Schule im Bereich der Aufgaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 feuerwehrfachlich unterstellt. Er hat jedoch in Grundsatzfragen oder in Angelegenheiten, die finanzielle oder personelle Auswirkungen haben, insbesondere bei den Lehrplänen, Lehrinhalten und den Lehrprogrammen, vorher das Einvernehmen mit der Landesregierung bzw. mit ihrem jeweils zuständigen Mitglied herzustellen. Der Landesfeuerwehrkommandant hat über seine Tätigkeiten in der Landes-Feuerwehrschule der Landesregierung zu berichten.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufgabe und Organisation der Schule, die Schulordnung und Ausrückeordnung zu erlassen.

römisch VI. Hauptstück

Kostenersatz

Paragraph 63,

Kostenersatzpflicht

(1) Zum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde ist verpflichtet

  1. Ziffer eins
    wer die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde

  1. Ziffer 2
    wer in seinem Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr begehrt hat oder in dessen Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr erfolgt ist

  1. Ziffer 3
    wer die bekämpfte örtliche Gefahr, sei es auch ohne Verschulden, verursacht hat

  1. Ziffer 4
    die Gemeinde, deren Feuerwehr(en) Hilfeleistung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Anspruch genommen hat/haben.

(2) Zum Ersatz der Kosten von Sonderlöschmitteln ist der gegenüber der Gemeinde verpflichtet, in dessen Interesse Sonderlöschmittel zur Brandbekämpfung verwendet worden sind.

(3) Wer Leistungen der Feuerwehr gemäß Paragraph 32 a, Absatz 3, oder 5 in Anspruch genommen hat oder diese in seinem Interesse erbracht wurden, hat der Feuerwehr die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(4) Maßnahmen zur Rettung von Menschen und Tieren aus einem akuten Notstand begründen keinen Kostenersatz.

(5) Sind mehrere natürliche und/oder juristische Personen kostenersatzpflichtig, haften diese solidarisch.

(6) Durch diese Kostenregelung werden Ansprüche der Gemeinde oder der Feuerwehren(en) aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes nicht berührt.

Paragraph 64,

Berechnung der Kosten und Tarifordnung

(1) In den Fällen des Paragraph 63, Absatz eins und 2 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hiezu zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung.

(2) Durch Verordnung des Gemeinderates kann ein pauschaler Kostenersatz bestimmt werden. Dieser darf die in der Tarifordnung gemäß Absatz 3, bestimmten Höchstsätze nicht übersteigen.

(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß Paragraph 63, Absatz 3, die Höhe des Kostenersatzes nach Maßgabe des Absatz eins, in einer Tarifordnung zu bestimmen.

(4) Die Tarifordnung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung, die zu versagen ist, wenn die Berechnung des Kostenersatzes den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(5) Die Tarifordnung ist im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.

Paragraph 65,

Vorschreibung und Verrechnung

(1) Kostenersätze gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie dienen der Deckung des Aufwandes der Feuerwehren und sind mit diesen zu verrechnen.

(2) Kostenersätze gemäß Paragraph 63, Absatz 3, sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Paragraph 65 a,

Kostentragung bei Waldbränden

Die Kostentragung bei Waldbränden wird durch Paragraph 17 a, NÖ Forstausführungsgesetz, Landesgesetzblatt 6851, geregelt.

römisch VII. Hauptstück

Eigener Wirkungsbereich, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 66,

Eigener Wirkungsbereich

Die Gemeinden haben ihre in den Paragraphen 5,, 7, 8 Absatz eins,, 10 Absatz 3,, 18 Absatz 2,, 19, 20, 22 Absatz 2 bis 5, 23 Absatz eins,, 24 bis 26, 28 Absatz 2, Ziffer eins,, 29, 30 Absatz 4 bis 6, 31, 32, 33a, 35 Absatz 3,, 38 Absatz 3,, 39 Absatz 3,, 41 Absatz 2,, 42, 44, 45 und 65 geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Paragraph 67,

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer:

  1. Ziffer eins
    einem Auftrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht nachkommt

  1. Ziffer 2
    beim Verbrennen von Pflanzenteilen, bei der Abhaltung von Sonnwend- oder Osterfeuern oder sonstigen im Brauchtum verankerten Feuern, die vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen nicht beachtet

  1. Ziffer 3
    einem Auftrag gemäß Paragraph 10, Absatz 4, nicht nachkommt

  1. Ziffer 4
    brandgefährliche Tätigkeiten nicht überwacht oder überwachen läßt

  1. Ziffer 5
    die vorgeschriebenen Überprüfungen und Reinigungen der Rauch-, Abgas-, Luft- und Dunstleitungen weder zum Kehrtermin durchführen lässt, noch diese zu einem mit dem Rauchfangkehrer vereinbarten späteren Termin nachholen lässt

  1. Ziffer 6
    die Mängel, deren Behebung ihm gem. Paragraph 18, Absatz 2, aufgetragen wurde, nicht behebt

  1. Ziffer 7
    die Mängel, deren Behebung ihm aufgrund einer Feuerbeschau aufgetragen wurde, nicht behebt

  1. Ziffer 8
    den gemäß Paragraph 20, zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau Berechtigten den Zutritt nicht gestattet oder die gemäß Paragraph 21, verlangten Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt

  1. Ziffer 9
    seinen ihm in den Paragraphen 6,, 22 und 30 aufgetragenen Pflichten zur Verhütung von Bränden oder örtlichen Gefahren nicht nachkommt

  1. Ziffer 10
    die gem. Paragraph 24, Absatz 4, vorgeschriebenen Mitteln zur Brandbekämpfung nicht bereithält

  1. Ziffer 11
    die gemäß Paragraph 31, Absatz 2, vorgeschriebenen Mittel zur Bekämpfung einer örtlichen Gefahr nicht bereithält

  1. Ziffer 12
    keinen Brandschutzbeauftragten bestellt, keine Betriebsbrandschutzordnung erläßt, keinen Brandschutzplan erstellt oder den ihm gem. Paragraph 41, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen nicht nachkommt

  1. Ziffer 13
    die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlaßt

  1. Ziffer 14
    Uniformen, Dienstgrade und das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftlicher Zustimmung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, anders als für Feuerwehrzwecke verwendet.

(2) Diese Übertretungen werden mit Geldstrafen bis zu €

3.650,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft, sofern diese Tat nicht gerichtlich zu ahnden ist.

Paragraph 67 a,

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Umgebung die Abwehr und Bekämpfung von Bränden und Gefahren behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.

(2) Die Organe des Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen gemäß Paragraphen 22, Absatz 4 und 30 Absatz 5, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

(3) Die Organe des Sicherheitsdienstes, die zur Erfüllung der ersten Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999,), eingeschritten sind, sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen.

(4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die ermittelten Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

Paragraph 67 b,

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen in gleicher Weise.

Paragraph 68,

Übergangsbestimmungen

(1) Die auf Grund des NÖ Feuerpolizei- und Feuerwehrgesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr. 366 aus 1969,, bestehenden Feuerwehren und der NÖ Landesfeuerwehrverband, gelten als nach diesem Gesetz gebildet.

(2) Die auf Grund der Bestimmungen des römisch II. Hauptstückes des NÖ Feuerpolizei- und Feuerwehrgesetzes 1970 bestellten Organe, Funktionäre und Ausschüsse gelten als nach diesem Gesetz bestellt; das Ende ihrer laufenden Funktionsperiode richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen.

Paragraph 69,

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft; gleichzeitig tritt das NÖ Feuerpolizei- und Feuerwehrgesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 366 aus 1969,, außer Kraft.

(2) Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.