Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

3400-1

Titel

NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

Ausgabedatum

18.11.2013

Text

 

NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

 

3400-0

Stammgesetz

126/09

2009-11-30

 

Blatt 1-3

3400-1

1. Novelle

69/13

2013-11-18

 

Blatt 1

Ausgegeben am
18.11.2013

Jahrgang 2013
69. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009

(NÖ ABOG 2009)

Artikel I

Das NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009 (NÖ ABOG 2009), Landesgesetzblatt 3400, wird wie folgt geändert:

Paragraph 5, lautet:

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:
Sobotka

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der Abgabenbehörden in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu erheben sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden zur Erhebung der Grundsteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie der Jagdkarten- und der Fischerkartenabgabe.

(4) Dieses Gesetz trifft Strafbestimmungen zu den von seinem Anwendungsbereich umfassten Abgaben.

Paragraph 2,

Subsidiarität

Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anwendbar, soweit die Abgabenvorschriften abweichende Regelungen treffen.

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

(1) Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind neben den im Paragraph eins, bezeichneten Abgaben auch die zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüche aller Art.

(2) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Gesetzes sind alle Gesetze und auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangenen Beschlüsse der Gemeindevertretungen (Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz- Verfassungsgesetzes 1948), die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (Paragraph eins,), regeln oder sichern.

Paragraph 4,

Nebenansprüche

Nebenansprüche sind Einnahmen der erhebenden Gebietskörperschaft.

2. Abschnitt

Abgabenbehörden

Paragraph 5,

Abgabenbehörden des Landes

Abgabenbehörde in Angelegenheiten der Landesabgaben ist das Landesabgabenamt am Sitz des Amtes der NÖ Landesregierung. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.

Paragraph 6,

Abgabenbehörden der Gemeinden und der Gemeindeverbände

In Angelegenheiten der Gemeindeabgaben richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes, Landesgesetzblatt 1026, des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt 1600, des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal und den Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung – NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG), Landesgesetzblatt 1650, und des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, Landesgesetzblatt 1652.

3. Abschnitt

Zuständigkeit

Paragraph 7,

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

  1. Ziffer eins
    in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach der Lage des Gutes;

  1. Ziffer 2
    in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;

  1. Ziffer 3
    in sonstigen Sachen zunächst nach dem Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen oder der Abgabepflichtigen, dann nach seinem oder ihrem Aufenthalt, schließlich nach seinem oder ihrem letzten Wohnsitz (Sitz) in Niederösterreich, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten.

Paragraph 8,

Geltendmachung von Haftungen

Die Geltendmachung von Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.

Paragraph 9,

Wahrnehmung der Zuständigkeit

Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters oder der Einschreiterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter oder die Einschreiterin an diese zu weisen.

4. Abschnitt

Strafbestimmungen

Paragraph 10,

Verwaltungsstrafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

  1. Ziffer eins
    wer für die Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten durch unrichtige Angaben ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen erwirkt;

  1. Ziffer 2
    wer einen im Abgabenverfahren oder in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren angelegten amtlichen Verschluss verletzt oder durch solche Verschlüsse gesicherte Räume, Umschließungen oder Teile von Vorrichtungen, in denen sich verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände befinden oder die für solche Gegenstände bestimmt sind, beschädigt;

  1. Ziffer 3
    wer, ohne den Tatbestand einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt;

  1. Ziffer 4
    wer, auch ohne dadurch eine Abgabenverkürzung zu bewirken, den Organen der Abgabenbehörde den Zutritt zu Einrichtungen zur Bemessung von Abgaben verwehrt oder sonst unmöglich macht;

  1. Ziffer 5
    wer, ohne den Tatbestand einer nach anderen Abgabenvorschriften strafbaren Verwaltungsübertretung zu erfüllen, eine in den Abgabenvorschriften vorgesehene Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen oder zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt.

(2) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 mit einer Geldstrafe bis zu €

2.200,-, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, mit einer Geldstrafe bis zum Zwanzigfachen des Verkürzungsbetrages, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen geahndet.

(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Art bilden nur insoweit eine Verwaltungsübertretung, als die Tat nicht nach Paragraph 272, StGB zu bestrafen ist.

(4) Zur Strafverfolgung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

(5) Geldstrafen fließen bei Landesabgaben dem Land, bei Gemeindeabgaben der abgabenberechtigten Gemeinde zu.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 11,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 12,

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Abgabenordnung 1977 (NÖ AO 1977), Landesgesetzblatt 3400–10, außer Kraft.