Niederösterreich
2620-4
NÖ LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHES LANDESLEHRER-DIENSTHOHEITSGESETZ
18.11.2013
NÖ LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHES LANDESLEHRER-DIENSTHOHEITSGESETZ | |||
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2620-0 | Stammgesetz | 28/79 | 1979-02-23 |
| Blatt 1-4 | ||
2620-1 | 1. Novelle | 7/95 | 1995-01-27 |
| Blatt 1, 2, 4 | ||
2620-2 | 2. Novelle | 53/04 | 2004-07-29 |
| Blatt 1, 2 | ||
2620-3 | 3. Novelle | 125/09 | 2009-11-30 |
| Blatt 3, 4 | ||
2620-4 | 4. Novelle | 68/13 | 2013-11-18 |
| Blatt 1, 2, 3, 4 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes
Artikel I
Das NÖ Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, Landesgesetzblatt 2620, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
Anwendungsbereich
Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer) und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhegenuß aus einem solchen Dienstverhältnis haben, obliegt den in diesem Gesetz bezeichneten Dienstbehörden.
Paragraph 2,
Zuständigkeit der Landesregierung
Der Landesregierung obliegen – unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 11 – alle Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit über die im Paragraph eins, genannten Personen. Außerdem hat die Landesregierung die Verordnung über die näheren Bestimmungen über die Verwendung der im Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen zu erlassen.
2. Abschnitt
Leistungsfeststellungsbehörde
Paragraph 3,
Leistungsfeststellungskommission
(1) Zur Durchführung des Leistungsfeststellungsverfahrens für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer ist beim Amt der Landesregierung eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden, den gemäß Paragraph 77, des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Landesgesetzblatt 5025, bestellten Schulaufsichtsorganen, sowie sechs land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern zusammen.
(3) Die Leistungsfeststellungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben zu bestehen aus:
(4) Jedes Mitglied der Leistungsfeststellungskommission darf mehreren Senaten angehören.
(5) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat mit seinem Stellvertreter jeweils bis zum 15. September jeden Kalenderjahres für die Dauer des laufenden Schuljahres die Senate zu bilden, die Geschäfte unter diese zu verteilen und zugleich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören.
(6) Der Vorsitzende der Leistungsfeststellungskommission hat im Falle des Paragraph 10, Absatz 3, Änderungen der Geschäftseinteilung auch während des laufenden Schuljahres vorzunehmen.
(7) Die Einberufung der Senate (Absatz 3 bis 6) sowie jener Kommissionsmitglieder, die im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes einzutreten haben, obliegt dem Senatsvorsitzenden. Ist ein Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied zu treten. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Berichterstatter hat seine Stimme zuerst, der Vorsitzende zuletzt abzugeben.
(8) Senatsmitglieder haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sie als Dienstvorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung eines land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers mitgewirkt haben.
Paragraph 4,
(entfällt)
3. Abschnitt
Disziplinarbehörden und Disziplinaranwalt
Paragraph 5,
Zuständigkeitsbestimmungen
Für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer sind folgende Disziplinarbehörden zuständig:
Paragraph 6,
Disziplinarkommission
(1) Zur Entscheidung in den Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2 ist beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden, zwei weiteren Landesbediensteten sowie sechs land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern zusammen.
(3) Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben zu bestehen aus:
(4) Jedes Mitglied der Disziplinarkommission darf mehreren Senaten angehören.
(5) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat mit seinem Stellvertreter jeweils bis zum 15. September jeden Kalenderjahres für die Dauer des laufenden Schuljahres die Senate zu bilden, die Geschäfte unter diese zu verteilen und zugleich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Im Verfahren gegen einen Religionslehrer hat dem Senat ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören.
(6) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat im Falle des Paragraph 10, Absatz 3, Änderungen der Geschäftseinteilung auch während des laufenden Schuljahres vorzunehmen.
(7) Die Einberufung der Senate (Absatz 3 bis 6) sowie jener Kommissionsmitglieder, die im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes einzutreten haben, obliegt dem Senatsvorsitzenden. Ist ein Mitglied verhindert, so hat an dessen Stelle das jeweilige Ersatzmitglied zu treten. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder der Vorsitzende anordnet. Über Schuld und Strafe ist getrennt abzustimmen. Bei der Bemessung des Strafausmaßes hat auch dasjenige Mitglied mitzustimmen, das die Schuldfrage verneint hat. Falls ein Beschluß über das Strafausmaß mit Stimmenmehrheit nicht zustandekommt, werden die Stimmen für die strengste Strafe jenen für die nächstmildere solange zugezählt, bis sich für ein Strafausmaß eine Mehrheit ergibt. Die Strafe der Entlassung kann nur einstimmig verhängt werden.
Paragraph 7,
(entfällt)
Paragraph 8,
Disziplinaranwalt
Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung die erforderliche Anzahl von Disziplinaranwälten sowie deren Stellvertreter zu bestellen. Die Disziplinaranwälte (Stellvertreter) müssen rechtskundig sein. Die Bestimmungen des Paragraph 9, sind sinngemäß anzuwenden.
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungsfeststellungskommission und die Disziplinarkommission
Paragraph 9,
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zur
Leistungsfeststellungskommission und zur
Disziplinarkommission
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission dürfen nur Bedienstete bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren und kein Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 anhängig ist.
(2) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission und zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluß, während der Zeit der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder des Zivildienstes.
(3) Die Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission und zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode, mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe und mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(4) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungskommission oder der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann.
(5) (entfällt)
Paragraph 10,
Bestellung der Mitglieder
(1) Die Landesregierung hat die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission – soweit sie nicht kraft Gesetzes berufen sind – mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von vier Jahren (Funktionsperiode) zu bestellen. Die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Absatz 2, aus dem Kreis dieser Lehrer, die Vorsitzenden, die Stellvertreter der Vorsitzenden sowie die weiteren zu bestellenden Mitglieder aus dem Personalstand der rechtskundigen Bediensteten beim Amt der Landesregierung zu entnehmen.
(2) Vor Bestellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer ist dem auf Grund des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewählten Zentralausschuß der land- und forst- wirtschaftlichen Landeslehrer beim Amte der Landesregierung Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monates nach Aufforderung die erforderlichen Mitglieder aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer namhaft zu machen.
(3) Im Bedarfsfalle (Paragraph 9, Absatz 2 bis 4) sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für die Dauer der Verhinderung bzw. der restlichen Funktionsperiode zu ergänzen.
Paragraph 11,
Stellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommissionsmitglieder haben in Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beobachten; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Der Dienstgeber darf die Kommissionsmitglieder wegen ihrer in Ausübung ihres Amtes gemachten Äußerungen nicht zur Verantwortung ziehen.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
Die in Absatz eins, festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.
(3) Der Berufung in die Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission ist Folge zu leisten. Gleiches gilt für die Einberufung zu den Sitzungen der Senate.
5. Abschnitt
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Paragraph 12,
Senatsentscheidungen, Mitwirkung von Laienrichtern
(1) In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen:
(2) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
(3) Bei den Senatsentscheidungen haben statt der zwei weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts je ein Vertreter des Dienstgebers und je ein Vertreter der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken. Dem Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters zu.
(4) Die Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer werden durch die Landesregierung bestellt. Die Vertreter der Dienstnehmer werden vom Zentralausschuss der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer beim Amt der Landesregierung nominiert. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(5) Als Laienrichter dürfen nur Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst des Landes Niederösterreich bestellt werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren zur Auflösung oder Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses anhängig sein. Pensionierte oder im Ruhestand befindliche öffentlichrechtliche Landesbedienstete dürfen nicht als Laienrichter bestellt werden. Die Tätigkeit als Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.
(6 ) Das Amt des Laienrichters ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluss durch die Disziplinarbehörde und während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung. Das Amt endet mit der Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus dem Landesdienst, mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand und mit der Pensionierung.