Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

1652-6

Titel

GESETZ ÜBER DEN GEMEINDEWASSERLEITUNGSVERBAND DER TRIESTINGTAL- UND SÜDBAHNGEMEINDEN

Ausgabedatum

18.11.2013

Text

 

GESETZ ÜBER DEN GEMEINDEWASSERLEITUNGSVERBAND DER TRIESTINGTAL- UND SÜDBAHNGEMEINDEN

 

1652-0

Wiederverlautbarung

165/78

1978-10-04

 

Blatt 1-6

1652-1

1. Novelle

94/89

1989-10-02

 

Blatt 1-8

1652-2

2. Novelle

147/99

1999-12-17

 

Blatt 1, 3-8

1652-3

3. Novelle

76/01

2001-08-29

 

Blatt 5, 7, 8

1652-4

4. Novelle

238/01

2001-12-06

 

Blatt 5

1652-5

5. Novelle

119/09

2009-11-30

 

Blatt 7

1652-6

6. Novelle

63/13

2013-11-18

 

Blatt 2, 5, 6, 7

Ausgegeben am
18.11.2013

Jahrgang 2013
63. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

Artikel I

Das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, Landesgesetzblatt 1652, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 8, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates “NÖ Gemeindewahlordnung 1974, Landesgesetzblatt 0350” das Zitat “NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000”.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 25, Absatz 4, wird nach dem Wort “voraussichtlichen” folgendes Wort eingefügt:

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 30, Absatz eins, wird die Wortfolge “dem Eintritt der Rechtskraft” durch folgendes Wort ersetzt:

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 30, Absatz 4, wird nach dem Wort “Bescheide” folgende Wortfolge eingefügt:

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 31, Absatz eins, entfällt folgendes Zitat: “61,”

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 32, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates “BGBl. römisch eins Nr. 52/2009” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 70/2013”.

Artikel II

Artikel römisch eins Ziffer 3 bis 5 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Renner

              

Anlage

Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden

römisch eins. Abschnitt

Paragraph eins,

Der Wasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden – im folgenden kurz als “Verband” bezeichnet – besteht im Sinne des Artikel 116 a, Absatz eins und 2 B-VG aus den Gemeinden Bad Vöslau, Berndorf, Blumau-Neurißhof, Breitenfurt bei Wien, Enzesfeld-Lindabrunn, Furth an der Triesting, Gaaden, Günselsdorf, Guntramsdorf, Hennersdorf, Hernstein, Hinterbrühl, Hirtenberg, Kaltenleutgeben, Kottingbrunn, Laxenburg, Leobersdorf, Oberwaltersdorf, Pfaffstätten, Pottenstein, Schönau an der Triesting, Sooß, Tattendorf, Teesdorf, Traiskirchen, Trumau, Vösendorf, Weißenbach an der Triesting und Wienerwald und hat die Aufgaben der Errichtung und des Betriebes einer gemeinsamen öffentlichen Wasserversorgung. Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Bad Vöslau.

Paragraph 2,

(1) Weitere Gemeinden werden über ihren Antrag in den Verband aufgenommen, wenn dies die Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt. Dasselbe gilt für das Ausscheiden von Gemeinden. Ein solcher Beschluß der Vollversammlung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese ist mit Verordnung zu erteilen.

(2) Soweit die Wasserversorgung der im Paragraph eins, angeführten Gemeinden nicht gefährdet wird, kann der Verband auf Grund eines besonderen schriftlichen Übereinkommens auch an dem Verband nicht angehörende Gemeinden Wasser abgeben.

Paragraph 3,

(1) Die Organe des Verbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand und der Obmann.

(2) Im Falle der Verhinderung wird der Obmann vom Obmannstellvertreter vertreten.

Paragraph 4,

Die Vollversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden (Paragraph eins,) als Mitglieder. Die Vertretung des Bürgermeisters in der Vollversammlung richtet sich nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000.

Paragraph 5,

(1) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und die anwesenden Mitglieder mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten.

(2) Die Zahl der jedem Mitglied zukommenden Stimmen richtet sich nach der Menge des Wassers, das in dem der Berechnung vorangegangenen Jahr in der Verbandsgemeinde aus der Wasserleitung bezogen wurde. Die Gemeinde mit dem geringsten Wasserverbrauch hat eine Stimme. Jeder der übrigen Gemeinden kommen so viele Stimmen zu, als deren Wasserverbrauch ein Vielfaches dessen der Gemeinde mit dem geringsten Wasserverbrauch beträgt. Bruchteile werden nicht berücksichtigt. Die so ermittelte Anzahl der Stimmen gilt jeweils für einen Zeitraum von 3 Jahren.

(3) Zu einem gültigen Beschlusse ist, soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, die absolute Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern vertretenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich, soweit diese nicht anderes beschließt.

Paragraph 6,

Der Vollversammlung sind vorbehalten:

  1. Ziffer eins
    die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Vorstandsmitglieder,

  1. Ziffer 2
    die Beschlußfassung über den Umfang von Bauvorhaben und die Aufnahme von Darlehen,

  1. Ziffer 3
    die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, des Rechnungsabschlusses, des Voranschlages und des Dienstpostenplanes,

  1. Ziffer 4
    die Beschlußfassung über die Wasserleitungs- und die Wassergebührenordnung,

  1. Ziffer 5
    die Beschlußfassung über die Höhe der Aufwandsentschädigung der Verbandsorgane,

  1. Ziffer 6
    die Beschlußfassung über die Regelung der Besoldung und der Dienstverhältnisse der Bediensteten,

  1. Ziffer 7
    die Aufnahme oder das Ausscheiden von Gemeinden,

  1. Ziffer 8
    die Beschlußfassung über jene Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder in welchen der Vorstand die Entscheidung der Vollversammlung anruft,

  1. Ziffer 9
    die Beschlußfassung über die eigene Geschäftsordnung und jene des Vorstandes.

Paragraph 7,

(1) Die Vollversammlung hat mindestens einmal in jedem Halbjahr zusammenzutreten.

(2) Die Vollversammlung ist innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder wenigstens ein Drittel der Verbandsgemeinden beantragt. Der Antrag ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen des Antrages beim Obmann zu laufen.

(3) Zeit und Ort der Vollversammlung bestimmt der Obmann. Die Einladung, der eine Tagesordnung beizulegen ist, ist mindestens eine Woche vor der Abhaltung der Vollversammlung den Mitgliedern nachweislich zuzustellen.

Paragraph 8,

(1) Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und neun weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Vollversammlung gewählt. Die Wahl jedes Mitgliedes erfolgt nach den für die Wahl des Bürgermeisters geltenden Vorschriften der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000.

(2) Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat einer Verbandsgemeinde angehören.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes entspricht der Gemeinderatswahlperiode, jedoch mit der Maßgabe, daß die Funktion erst mit der Wahl des neuen Vorstandes endet.

(4) Die Wahl des Vorstandes hat binnen acht Wochen nach Durchführung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.

(5) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes ist durch die Vollversammlung für das ausscheidende Mitglied ein neues Mitglied zu wählen.

Paragraph 9,

(1) In einem Kalenderjahr hat der Vorstand wenigstens zu vier Sitzungen zusammenzutreten. Über schriftliches Verlangen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Begehrens beim Obmann stattzufinden hat.

(2) Zeit und Ort der Sitzung bestimmt der Obmann. Die Einladung, der eine Tagesordnung beizulegen ist, muß wenigstens drei Tage, in Fällen besonderer Dringlichkeit wenigstens 24 Stunden vor dem Beginn der Sitzung zugestellt werden.

(3) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

Paragraph 10,

(1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern erforderlich. Sind zu einer Sitzung nicht sechs Mitglieder erschienen, so kann mit der gleichen Tagesordnung eine neuerliche Sitzung einberufen werden, die längstens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Die zweite Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Dieser Umstand ist im Einberufungsschreiben zur zweiten Sitzung ausdrücklich anzuführen.

(2) Zu einem gültigen Beschluß ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Der Vorsitzende hat mitzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Paragraph 11,

(1) Dem Vorstande obliegt die unmittelbare Aufsicht, die Verwaltung und Geschäftsführung, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Vollversammlung vorbehalten sind.

(2) Insbesondere kommen ihm folgende Aufgaben zu:

  1. Ziffer eins
    die Baudurchführung und die Bauabrechnung,

  1. Ziffer 2
    die Vorbereitung der Berichte und Anträge an die Vollversammlung,

  1. Ziffer 3
    der Abschluß von Verträgen und das Eingehen von Verbindlichkeiten, durch die der Verband verpflichtet wird,

  1. Ziffer 4
    die Aufnahme von Bediensteten sowie die Auflösung von Dienstverhältnissen.

(3) Den Mitgliedern des Vorstandes steht jederzeit das Recht auf Akteneinsicht zu.

Paragraph 12,

Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Obmann hat alljährlich den Voranschlag für das nächste Verwaltungsjahr bis längstens 30. November und den Rechnungsabschluß für das abgelaufende Verwaltungsjahr bis längstens 31. Mai zu verfassen und dem Vorstand vorzulegen. Der Vorstand hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluß an die Verbandsgemeinden unter Bestimmung einer Frist von wenigstens zwei Wochen zur Stellungnahme zu übersenden; weiters hat er am Sitz des Verbandes durch zwei Wochen kundzumachen, daß der Voranschlag und der Rechnungsabschluß während der Dienststunden in der Verbandskanzlei zur öffentlichen Einsicht aufliegen. Der Voranschlag für das nächste Verwaltungsjahr ist bis längstens 31. Dezember, der Rechnungsabschluß für das abgelaufene Verwaltungsjahr bis längstens 30. Juni samt den allenfalls eingelangten Einwendungen der Vollversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Landesregierung ist je eine Abschrift des genehmigten Voranschlages und des genehmigten Rechnungsabschlusses vorzulegen.

Paragraph 13,

Kein Mitglied der Vollversammlung oder des Vorstandes darf während seiner Amtsdauer Bauten oder Lieferungen für die Wasserleitung übernehmen oder Angestellter des Verbandes sein.

Paragraph 14,

Über jede Vollversammlung und über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das die Namen der Anwesenden, die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat; es ist vom Obmann und zwei Mitgliedern zu fertigen.

Paragraph 15,

(1) Der Obmann beruft die Vollversammlung und den Vorstand zu den Sitzungen ein, führt bei denselben den Vorsitz und hat die Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes zu vollziehen. Er führt die laufenden Geschäfte und hat insbesondere dafür zu sorgen, daß der Voranschlag und der Rechnungsabschluß zeitgerecht erstellt werden. Er weist allein die Zahlungen an, soweit nicht durch die Geschäftsordnung für den Vorstand eine Mitzeichnung beschlossen wird. Ihm unterstehen die Bediensteten im Rahmen des geltenden Dienstrechtes.

(2) Der Obmann vertritt den Verband nach außen. Ausfertigungen und Erledigungen werden von ihm oder in seinem Namen gezeichnet. Die Sitzungsprotokolle der Vollversammlung und des Vorstandes sowie alle Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen Dritte begründet werden, sind vom Obmann und zwei Vorstandsmitgliedern zu fertigen.

Paragraph 16,

Die Verbandsorgane erhalten für die mit ihrem Amt verbundenen Auslagen aus den Mitteln des Verbandes eine Aufwandsentschädigung. Für die Höhe der Aufwandsentschädigung gilt Paragraph 13, des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, Landesgesetzblatt 1600.

Paragraph 17,

Die Verbandsgemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Verband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Für die Aufteilung der Verbindlichkeiten im Innenverhältnis ist das Verhältnis ihrer Stimmen (Paragraph 5,) maßgeblich.

römisch II. Abschnitt

Paragraph 18,

Freiwilliger Anschluß an die Verbandswasserleitung

(1) Der Verband kann Eigentümern von Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, Landesgesetzblatt 6951, nicht besteht, auf Grund eines schriftlichen Antrages den Anschluß an die Verbandswasserleitung gestatten, soferne dadurch die Leistungsfähigkeit der Verbandswasserleitung unter Berücksichtigung der Versorgungspflichten nicht beeinträchtigt wird. Die Belieferung aus der Verbandswasserleitung kann dabei einvernehmlich auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.

(2) Die abgabenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf freiwillige Anschlüsse an die Verbandswasserleitung anzuwenden.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6951, sinngemäß.

Paragraph 19,

Wasserzähler

(1) Der Wasserbezug hat grundsätzlich über Wasserzähler zu erfolgen. Die Entnahme von Wasser aus der Verbandswasserleitung ohne Wasserzähler darf nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn jeweils die Entnahme vorübergehend erfolgt und wegen der besonderen Art und des Zweckes der Entnahme der Einbau eines Wasserzählers technisch nicht möglich ist.

(2) Der Wasserzähler ist vom Verband einzubauen. Der Liegenschaftseigentümer hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen, wie den Wasserzählerschacht, auf seine Kosten zu errichten und instandzuhalten.

(3) Neben der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Prüfung ist die Prüfung des Wasserzählers durch den Verband zu veranlassen, wenn der zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr Verpflichtete die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestreitet. Ergibt die Prüfung, daß die Meßgenauigkeit des Wasserzählers gegeben ist, dann ist dem Gebührenpflichtigen mit der nächsten Gebührenvorschreibung der Ersatz der Kosten der Prüfung des Wasserzählers vorzuschreiben. Andernfalls trägt der Verband die Prüfkosten.

römisch III. Abschnitt

Paragraph 20,

Wassergebühren

(1) Die Eigentümer der an die Verbandswasserleitung angeschlossenen Liegenschaften und die sonstigen in Paragraph 30, Absatz 5 bis 7 genannten Personen haben für die Benützung der Verbandswasserleitung folgende Gebühren zu leisten:

  1. Ziffer eins
    Wasseranschlußgebühren und Ergänzungsgebühren,

  1. Ziffer 2
    Sonderanschlußgebühren,

  1. Ziffer 3
    Bereitstellungsgebühren und

  1. Ziffer 4
    Wasserbezugsgebühren.

Die Höhe der einzelnen Gebühren ist vom Verband nach den folgenden Bestimmungen in einer Wassergebührenordnung festzusetzen. Die Gebührenerträge dürfen insgesamt jene Kosten, die dem Verband bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung seiner Aufgaben erwachsen, nicht übersteigen und sind alle drei Jahre in dieser Richtung zu überprüfen.

(2) Werden innerhalb des Verbandsgebietes mehrere Wasserversorgungsanlagen mit getrennten Versorgungsbereichen betrieben bzw. hergestellt und ist deren Betrieb bzw. Herstellung wegen der Lage der einzelnen Katastralgemeinden oder Ortschaften sowie wegen der besonderen technischen Einrichtungen für die Wasserlieferung notwendig, dann können die Gebühren in den einzelnen Versorgungsbereichen verschieden hoch festgesetzt werden.

Paragraph 21,

Wasseranschlußgebühr

(1) Die Wasseranschlußgebühr ist für den Anschluß an die Verbandswasserleitung zu entrichten und stellt einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsleitung und der Anschlußleitung dar.

(2) Die Wasseranschlußgebühr ist grundsätzlich an Hand einer Tarifpost der Wassergebührenordnung, die nach Absatz 3, festzulegen ist, jedoch bei Anschlüssen ab 80 mm Durchmesser nach dem beantragten Stundenbedarf (Absatz 4,) und bei Wohnhausanlagen nach der Anzahl der Wohnungen (Absatz 5,) zu bemessen.

(3) Die Tarifposten für die Bemessung der Wasseranschlußgebühr sind zu berechnen wie folgt:

Die Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitungen in den neuerschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden ist durch die Anzahl der möglichen Hausanschlüsse zu teilen. Falls von Paragraph 20, Absatz 2, Gebrauch gemacht wird, hat diese Berechnung nach Versorgungsbereichen getrennt zu erfolgen. Der so ermittelte Betrag ist für jeden in Betracht kommenden Innendurchmesser der Anschlußleitung mit dem in der folgenden Tabelle festgelegten Faktor zu vervielfachen:

 


Innendurchmesser der
Anschlußleitung

 


Faktor


20 mm

 


0,9


25 mm

 


1,8


32 mm

 


3,4


40 mm

 


6,7


50 mm

 


12,0


80 mm

 


43,1

Zu diesen Beträgen werden die Kosten der Herstellung der Anschlußleitung sowie der Lieferung und Installation des Wasserzählers hinzugerechnet.

Die so errechneten Endbeträge sind in der Wassergebührenordnung als Tarifposten festzusetzen.

(4) Bei größeren Innendurchmessern der Anschlußleitung ist die Höhe der Wasseranschlußgebühr so zu berechnen, dass die in der Wassergebührenordnung für eine Anschlußleitung mit einem Innendurchmesser von 80 mm festgesetzte Tarifpost durch die Zahl 41 dividiert und das Ergebnis mit dem beantragten Stundenbedarf (Absatz 2,) vervielfacht wird.

(5) Die Anschlußgebühr für Wohnhausanlagen ist so zu bemessen, daß für die erste Wohneinheit ein gleichhoher Betrag wie laut Wassergebührenordnung für den kleinsten Anschlußquerschnitt und für jede weitere Wohneinheit ein Drittel dieses Betrages berechnet wird.

(6) Die Wasseranschlußgebühr ist auch anläßlich der Herstellung eines Anschlusses auf einem Grundstück zu entrichten, das durch Abteilung von einem anderen entstanden ist, für das eine Wasseranschlußgebühr entrichtet wurde.

Paragraph 22,

Ergänzungsgebühr

Ändert sich die Grundlage für die Berechnung der Wasseranschlußgebühr, so ist für die angeschlossene Liegenschaft die nach der Wassergebührenordnung sich ergebende Differenz als Ergänzungsgebühr zu entrichten.

Paragraph 23,

Sonderanschlußgebühr

(1) Die Sonderanschlußgebühr ist zusätzlich zur Wasseranschlußgebühr zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der Liegenschaft errichteten Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und deshalb die Verbandswasserleitung besonders ausgestaltet werden muß.

(2) Die Sonderanschlußgebühr ist ferner zu entrichten, wenn die Baulichkeiten auf einer an die Verbandswasserleitung angeschlossenen Liegenschaft durch Neu-, Zu- oder Umbauten so geändert werden, daß die im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen zutreffen.

(3) Die Sonderanschlußgebühr darf den durch die besondere Ausgestaltung der Verbandswasserleitung erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.

Paragraph 24,

Bereitstellungsgebühr

(1) Für die Bereitstellung der Verbandswasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Nennbelastung des Wasserzählers (in m3/h) mal einem Bereitstellungsbetrag. Dieser Bereitstellungsbetrag ist in der Wassergebührenordnung so festzusetzen, daß der Jahresertrag an Bereitstellungsgebühren 25 % des Jahresaufwandes des Verbandes nicht übersteigt. Er hat mindestens € 1,80 pro m3/h zu betragen und gilt einheitlich für alle Wasserzählergrößen.

(3) Die Bereitstellungsgebühr ist nach der Nennbelastung der Wasserzähler gestaffelt in der Wassergebührenordnung anzuführen.

(4) Wenn der Wasserbezug ohne Wasserzähler erfolgt (Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz), dann ist keine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(5) Bei freiwilligen Anschlüssen an die Verbandswasserleitung darf der Bereitstellungsbetrag abweichend von Absatz 2, zweiter Satz festgesetzt werden. Er darf jedoch höchstens das Fünffache des nach Absatz 2, Errechneten betragen.

Paragraph 25,

Wasserbezugsgebühr

(1) Für den Wasserbezug aus der Verbandswasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

(2) Die Wasserbezugsgebühr ist so zu berechnen, daß die Differenz zwischen der Kubikmeterzahl, die vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes abgelesen wurde und der Kubikmeterzahl, die am Ende des vorherigen Ablesungszeitraumes abgelesen wurde, mit dem für einen Kubikmeter Wasser festgesetzten Geldbetrag vervielfacht wird.

(3) Der Ablesungszeitraum ist in der Wassergebührenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als ein Monat sein.

(4) Die Höhe des Geldbetrages für einen Kubikmeter Wasser ist in der Wassergebührenordnung so festzusetzen, daß der voraussichtliche Jahresertrag aller in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Gebühren den für die Erhaltung und den Betrieb der Verbandswasserleitung, für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten sowie für die notwendigen Rücklagen erforderlichen voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand nicht übersteigt. Sie ist nach der Anlage 1 zu berechnen.

(5) Der Geldbetrag für einen Kubikmeter Wasser kann in der Wassergebührenordnung für Unternehmungen und Betriebe mit größerem Wasserverbrauch um höchstens 30 % herabgesetzt werden; eine Abstufung nach der Größe des Wasserverbrauches ist zulässig.

(6) Wenn der Wasserbezug ohne Wasserzähler erfolgt (Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz), dann ist die bezogene Wassermenge im Einvernehmen mit dem Bezieher durch den Verband festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, dann ist die bezogene Wassermenge zu schätzen und der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrunde zu legen.

Paragraph 26,

Gemeinsame Bestimmungen für die Bereitstellungsgebühr und

die Wasserbezugsgebühr

(1) Wird die Höhe des Bereitstellungsbetrages nach Paragraph 24, Absatz 2, oder des Geldbetrages für einen Kubikmeter Wasser nach Paragraph 25, Absatz 4, neu festgesetzt, so ist der Gebührenberechnung die neue Höhe dieses Betrages ab dem Beginn des Ablesungszeitraumes, der dem Inkrafttreten der Änderung der Wassergebührenordnung folgt, zugrunde zu legen.

(2) Wenn der Ablesungszeitraum ein Jahr umfaßt, dann sind in der Wassergebührenordnung Teilzahlungszeiträume festzulegen. Die Bereitstellungsgebühr ist auf die Teilzahlungszeiträume gleichmäßig aufzuteilen. Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr ist auf die Teilzahlungszeiträume aufzuteilen, wobei die einzelnen Teilbeträge in gleicher Höhe auf- oder abgerundet festzusetzen sind. Im ersten oder letzten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Ablesung festgesetzten Wasserbezugsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.

(3) Der Gebührenpflichtige hat keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr, wenn der Wasserbezug auf Grund der Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6951, eingeschränkt wird, bei Druckabfall und bei einer nicht gesundheitsschädlichen Änderung der Wasserbeschaffenheit.

Paragraph 27,

Wasserbezug für öffentliche Zwecke

Für öffentliche Zwecke, wie z.B. Straßenreinigung und Pflege von Grünanlagen, werden jeder Verbandsgemeinde fünf Prozent der in dieser Gemeinde abgenommenen Wassermenge unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für eine darüber hinausgehende Wassermenge hat die Gemeinde eine Wasserbezugsgebühr gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zu entrichten.

Paragraph 28,

Wassergebührenordnung

(1) Die Wassergebührenordnung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Verordnung einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht.

(2) Die Wassergebührenordnung ist nach der Erteilung der Genehmigung durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel des Verbandes durch zwei Wochen kundzumachen. Sie tritt am Monatsersten, der dem Ende der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgt, in Kraft, soferne nicht in der Wassergebührenordnung ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. Je eine Kopie dieser Kundmachung ist an den Amtstafeln der Verbandsgemeinden durch zwei Wochen anzuschlagen.

Paragraph 29,

Veränderungsanzeige

(1) Tritt im Wasserverbrauch auf einer angeschlossenen Liegenschaft eine Änderung gegenüber der angemeldeten Wassermenge ein oder ändert sich die Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten, so hat der Liegenschaftseigentümer dem Verband diese Veränderung spätestens zwei Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich bekanntzugeben (Veränderungsanzeige).

(2) Werden dem Verband anzeigepflichtige Veränderungen ohne Erstattung einer Veränderungsanzeige bekannt, so hat er dem Liegenschaftseigentümer aufzutragen, die Veränderungsanzeige nachzuholen. Die Veränderungsanzeige ist dann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu erstatten.

(3) Die in den Absatz eins und 2 festgesetzten Fristen können auf Antrag verlängert werden.

Paragraph 30,

Entstehen des Gebührenanspruches, Gebührenschuldner

(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußgebühr und die Sonderanschlußgebühr entsteht mit Erlassung des Bescheides über die Bewilligung des Anschlusses oder in dem Zeitpunkt, in dem der Anschlußzwang feststeht.

(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsgebühr entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige beim Verband.

(3) Der Anspruch auf die Bereitstellungsgebühr und die Wasserbezugsgebühr entsteht mit dem Ablauf des Ablesezeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrundegelegte Wassermenge verbraucht wurde. Wenn der Wasserbezug gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ohne Wasserzähler erfolgt, dann entsteht der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr mit der Beendigung des Bezuges.

Wenn gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Teilbeträge zu entrichten sind, dann entsteht der Anspruch auf diese jeweils mit dem Ablauf des in der Wassergebührenordnung festgelegten Teilzahlungszeitraumes.

(4) Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder an Bauwerber erlassenen Bescheide und Erkenntnisse mit Ausnahme jener nach Paragraph 33, wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

(5) Gebührenpflichtiger ist grundsätzlich der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft. Soferne ein Grundstück und eine darauf errichtete Baulichkeit im Eigentum verschiedener Personen stehen, ist jeweils der Eigentümer der Baulichkeit Gebührenschuldner. Der Grundstückseigentümer haftet jedoch mit dem Eigentümer der Baulichkeit zur ungeteilten Hand für die Entrichtung der Gebühren.

(6) Im Falle des Wasserbezuges gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ist der Bezieher verpflichtet, die Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

(7) Im Fall der Vermietung oder der Verpachtung der gesamten Liegenschaft ist der Bestandnehmer verpflichtet, die Bereitstellungsgebühr und die Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.

römisch IV. Abschnitt

Paragraph 31,

Behörden

(1) Für die Geschäftsführung und für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, insbesondere Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraphen 50,, 52, 59, 60, 74, 75, 83, 85, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93 und 95 sinngemäß.

(2) Dabei ist als das dem Bürgermeister vergleichbare Organ der Obmann, als das dem Gemeindevorstand vergleichbare Organ der Vorstand und als das dem Gemeinderat vergleichbare Organ die Vollversammlung des Verbandes anzusehen.

(3) Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.

Paragraph 32,

Verfahrensvorschriften

(1) In Verfahren zur Bemessung, Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, und des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009 Landesgesetzblatt 3400, mit der Maßgabe anzuwenden, daß in römisch eins. Instanz der Obmann und in römisch II. Instanz die Vollversammlung entscheidet.

(2) Verfahren zur Erlassung anderer Bescheide sind nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu führen.

Paragraph 33,

Strafbestimmung

Wer

  1. Litera a
    aus der Verbandswasserleitung ohne Bewilligung des Verbandes Wasser entnimmt,

  1. Litera b
    den Einbau eines Wasserzählers behindert oder einen eingebauten Wasserzähler beschädigt,

  1. Litera c
    die in Paragraph 29, vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 215,– zu bestrafen.

Paragraph 34,

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und des Verbandes sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

              

Anlage 1

BERECHNUNG DES GELDBETRAGES

FÜR EINEN KUBIKMETER WASSER

nach Paragraph 25, Absatz 4,

(A) Jahresaufwand                    € ..............................

(B) Jahresertrag an

Gebühren nach Paragraphen 21 -, 23,                    €

..............................

(C) Differenz (A) - (B)                    €

..............................

(D) Jahreswasserverbrauch                     .......................

m3

(E) Bereitstellungsbetrag

nach Paragraph 24, Absatz 2,                    € .............................

 


(1)


(2) = (1) x (E)


(3)


(4) = (2) x (3)


Wasserzähler
Nennbelastung
in
m
3/h


Bereitstellungsgebühr je
Wasserzähler


Anzahl
der
Wasserzähler


Teilsumme
Bereitstellungsgebühr


3


. .


. . . . .


€ ....................


7


. .


. . . . .


€ ....................


20


. . .


. . . . .


€ ....................


30


. . .


. . . . .


€ ...................


70


. . . . .


. . . . .


€ ....................


100


. . . . .


. . . . .


€ ....................


150


. . . . .


. . . . .


€ ....................


. . .


. . . . .


. . . . .


€ ....................

(F)

 


Summe


Jahresertrag
an Bereitstellungsgebühr


€ ....................

(G) Geldbetrag für

(C) – (F)

1 m3 Wasser = = € ................/m3

(D)