Niederösterreich
0350-10
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
18.11.2013
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 | |||
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0350-0 | Stammgesetz | 112/94 | 1994-09-21 |
| Blatt 1-27 | ||
0350-1 | 1. Novelle | 47/96 | 1996-06-20 |
| Blatt 1, 3-6, 8-11a, 13, 14, 17, 18, 20, 21, 22, 24 | ||
0350-2 | 2. Novelle | 72/01 | 2001-08-29 |
| Blatt 14 | ||
0350-3 | 3. Novelle | 100/01 | 2001-09-28 |
| Blatt 3, 5, 6, 8, 9, 11, 11a, 12, 17, 18 | ||
0350-4 | 4. Novelle | 5/04 | 2004-01-26 |
| Blatt 1, 1a, 1b, 4, 6, 7, 8, 13, 13a, 14, 21, 26, 26a | ||
0350-5 | Kundmachung | 35/04 | 2004-05-26 |
| Blatt 11, 11a | ||
0350-6 | 5. Novelle | 1/05 | 2005-01-13 |
| Blatt 1a, 11a, 24, 25 | ||
0350-7 | 6. Novelle | 83/07 | 2007-10-25 |
| Blatt 1, 1a, 2, 4, 4a, 6, 7, 8, 13, 14, 15, 16, 16a, 16b, 20, 20a | ||
0350-8 | 7. Novelle | 83/09 | 2009-09-16 |
| Blatt 1, 1a, 1b, 3, 4, 4a, 5, 6, 7, 7a, 9, 10, 11, 11a, 12, 13/13a, 14, 15, 16, 16a, 16b, 19, 20, 26 | ||
0350-9 | 8. Novelle | 121/11 | 2011-12-09 |
| Blatt 1, 1a, 5, 6, 7, 7a, 8, 10a, 12, 14, 14a, 15, 16, 16a, 24 | ||
0350-10 | 9. Novelle | 59/13 | 2013-11-18 |
| Blatt 1, 1a, 3, 8, 9, 10, 23, 24 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Verfassungsgesetz –
Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Artikel I
Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
Der Landeshauptmann-Stellvertreter: | Die Landeshauptmann-Stellvertreterin: |
Artikel I
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
(NÖ GRWO 1994)
Inhaltsverzeichnis
§§
1. Abschnitt: Wahlausschreibung, Festsetzung
von Terminen
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2. Abschnitt: Wahlbehörden
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3. Abschnitt: Wahlrecht, Wählbarkeit,
Wählerverzeichnisse
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4. Abschnitt: Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren
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5. Abschnitt: Wahlwerbung
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6. Abschnitt: Festlegung der Wahllokale,
Wahlzeit und Verbotszonen
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7. Abschnitt: Wahlkarten
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8. Abschnitt: Verfahren am Wahltag,
Abstimmungsverfahren
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9. Abschnitt: Ermittlungsverfahren
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10. Abschnitt: Wahlanfechtung
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11. Abschnitt: Sonderbestimmungen für
Statutarstädte
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12. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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1. Abschnitt
Wahlausschreibung, Festsetzung von
Terminen
Paragraph eins,
Wahlausschreibung
(1) Die NÖ Landesregierung muß unter Bedachtnahme auf die in diesem Gesetz enthaltenen Fristen und Termine die Wahl des Gemeinderates für alle niederösterreichischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut durch Verordnung so rechtzeitig ausschreiben, dass die erste Sitzung des neugewählten Gemeinderates frühestens drei Monate vor oder spätestens drei Monate nach Ende der Funktionsperiode stattfinden kann (allgemeine Gemeinderatswahlen).
(2) In der Wahlausschreibung müssen der Wahltag und der Tag, der als Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt, festgelegt werden. Beide müssen so gewählt werden, dass die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Fristen und Termine möglich ist. Als Wahltag darf nur ein Sonntag bestimmt werden.
(3) Als Wahltag und als Stichtag müssen für alle Gemeinden grundsätzlich dieselben Tage bestimmt werden. Bei Elementarereignissen und bei Verkehrsbeschränkungen, die zur Bekämpfung von Seuchen verfügt werden, kann die Landesregierung in den betroffenen Gemeinden auch einen anderen Wahltag und/oder Stichtag bestimmen. Paragraph eins, Absatz 4, gilt dabei sinngemäß.
(4) Die Wahlausschreibung muß im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Betrifft die Wahlausschreibung weniger als zehn Gemeinden, so unterbleibt diese Kundmachung. Die Wahlausschreibung muß mit der Angabe der Zahl der in der Gemeinde zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates vom Bürgermeister jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Die Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde muß dem Muster in der Verordnung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350/2, entsprechen. Wenn die Verordnung über die Wahlausschreibung lediglich durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht werden muß, tritt sie mit dem ersten Tag dieser Kundmachung in Kraft.
Paragraph 2,
Wiederholung der Wahl
Die Landesregierung muß die Wiederholung der Wahl des Gemeinderates in einer Gemeinde erneut ausschreiben, wenn nicht wenigstens zwei Drittel der Gemeinderatsmandate besetzt werden konnten. Paragraph eins, Absatz 4, gilt dabei sinngemäß.
Paragraph 3,
Festsetzung von Terminen
Macht eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder der Landes-Hauptwahlbehörde die gänzliche oder teilweise Wiederholung der Wahl des Gemeinderates notwendig, muß die Landesregierung die dafür erforderlichen Termine (Stichtag, Wahltag) durch Verordnung festlegen. Paragraph eins, Absatz 4, gilt dabei sinngemäß.
Paragraph 4,
Ausschreibung der Wahl nach Auflösung des Gemeinderates
(1) Die Landesregierung muß innerhalb von zwei Monaten nach Selbstauflösung eines Gemeinderates oder Zustellung eines Auflösungsbescheides die Neuwahl des Gemeinderates so rechtzeitig ausschreiben, daß die Wahl spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der (Selbst)Auflösung des Gemeinderates stattfindet. Paragraph eins, Absatz 4, gilt dabei mit der Maßgabe sinngemäß, dass auch die Auflösung des Gemeinderates vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden muß.
(2) Die Dauer der Funktionsperiode wird durch die Neuwahl nicht berührt. Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen eine Neuwahl stattfindet, so gilt sie als allgemeine Gemeinderatswahl, die daher in der betroffenen Gemeinde unterbleibt.
Paragraph 5,
Wahlausschreibung bei Gebietsänderungen
(1) Die Landesregierung muß – wenn die Einhaltung der in diesem Gesetz enthaltenen Fristen und Termine möglich ist – die Neuwahl des Gemeinderates bei einer Gebietsänderung so rechtzeitig ausschreiben, dass die neugewählten Gemeindeorgane mit Wirksamkeit der Gebietsänderung ihre Tätigkeit aufnehmen können. Paragraph eins, Absatz 4, gilt dabei sinngemäß. Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der neugewählten Gemeindeorgane bleiben die bisherigen Gemeindeorgane im Amt. Wenn die Aufnahme der Tätigkeit der neugewählten Gemeindeorgane mit Wirksamkeit der Gebietsänderung nicht möglich ist, muß die Landesregierung bei einer Vereinigung, Trennung und Neubildung unter sinngemäßer Anwendung der gemeindeorganisationsrechtlichen Vorschriften für die Bestellung von Regierungskommissären und Beiräten solche Organe bestellen.
(2) Im Falle von Gebietsänderungen müssen folgende Wahlbehörden die Aufgaben der Gemeindewahlbehörde wahrnehmen:
(3) Wenn für die Neuwahl des Gemeinderates einer Gemeinde bei einer Gebietsänderung eine Gemeinde in Wahlsprengel geteilt wird, müssen Sprengelwahlbehörden und bei Bedarf besondere Wahlbehörden neu gebildet werden.
(4) Ändern sich bei einer Gebietsänderung die Grenzen von Verwaltungsbezirken, führt jene Bezirkswahlbehörde das Wahlverfahren durch, in deren Sprengel die die Neuwahl des Gemeinderates durchführende Gemeindewahlbehörde ihren Sitz hat.
2. Abschnitt
Wahlbehörden
Paragraph 6,
Allgemeines über die Wahlbehörden
(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies:
(2) Die Behörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Gemeinderatswahlen im Amt (Amtsperiode). Wurde vor Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates wegen einer Gebietsänderung eine Neuwahl des Gemeinderates durchgeführt, muß unter sinngemäßer Anwendung der in diesem Gesetz enthaltenen, für die Bildung der Gemeindewahlbehörde maßgeblichen Vorschriften für den Rest der Funktionsperiode eine Gemeindewahlbehörde neu bestellt werden.
(3) Außerdem muß die Gemeindewahlbehörde für den Rest der Amtsperiode (Absatz 2,) neu bestellt werden, wenn die Zusammensetzung dieser Wahlbehörde nicht mehr dem Verhältnis der bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen entspricht. Der Lauf der Frist für die Einbringung der Parteivorschläge (Paragraph 14,) beginnt am Tag der Konstituierung des Gemeinderates; sie beträgt einheitlich zwei Wochen.
(4) Die Wahlbehörden entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.
(5) Bis zum ersten Zusammentreten der Wahlbehörden sind deren Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen. Dazu zählt insbesondere die Entgegennahme von Eingaben. Beim ersten Zusammentreten der Wahlbehörden müssen die Vorsitzenden die von ihnen getroffenen Verfügungen der Wahlbehörde zur Kenntnis bringen.
(6) Vom Vorstand jener Behörden, an deren Sitz die Wahlbehörden gebildet wurden, müssen diesen die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Paragraph 7,
Landes-Hauptwahlbehörde
(1) Für alle niederösterreichischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, wird am Sitz der Landesregierung die Landes-Hauptwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem für den Fall der Verhinderung von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwölf Beisitzern als weiteren Mitgliedern. Drei Beisitzer müssen Richter im Sinne des Artikel 87, Absatz eins, B-VG sein. Die übrigen Mitglieder sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden (Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 7, B-VG).
(2) Aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten werden der Landes-Hauptwahlbehörde in erforderlicher Anzahl Schriftführer und ständige Referenten beigegeben. Die ständigen Referenten müssen die für die Vorbereitung der Entscheidung der Landes-Hauptwahlbehörde notwendigen Maßnahmen treffen.
(3) Die Landes-Hauptwahlbehörde führt neben den sonst ihr übertragenen Aufgaben die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landes-Hauptwahlbehörde zu unterrichten.
Paragraph 8,
Bezirkswahlbehörde
(1) Bezirkswahlbehörde ist die nach den Bestimmungen des Paragraph 10, der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, jeweils im Amt befindliche gleichnamige Behörde.
(2) Die Bezirkswahlbehörde führt die Aufsicht über die Gemeinde-, Sprengel- und die besonderen Wahlbehörden.
Paragraph 9,
Gemeindewahlbehörde
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie sechs Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister muß für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter bestellen.
(4) Für die Bestellung des ständigen Vertreters (Absatz 2,) und des Stellvertreters des Gemeindewahlleiters (Absatz 3,) werden Vorschläge der Wahlparteien nicht erstattet.
(5) Die Gemeindewahlbehörde führt neben den sonst ihr übertragenen Aufgaben die Aufsicht über die Sprengel- und die besonderen Wahlbehörden.
Paragraph 10,
Wahlsprengeleinteilung, Sprengelwahlbehörde
(1) Räumlich ausgedehnte Gemeinden sowie solche mit mehr als 1.000 Wahlberechtigten können von der Gemeindewahlbehörde in Wahlsprengel geteilt werden. Die Einteilung und Festsetzung der Wahlsprengel muß spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag erfolgen.
(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden sowie drei Beisitzern.
(4) Der Bürgermeister muß für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden auch einen Stellvertreter bestellen.
(5) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen aufgrund von Vorschlägen der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisumme in der Gemeinde bestellt werden. Wahlparteien, die keine, unzulässige oder nicht ausreichende Vorschläge vorlegen, haben in dem vom Mangel betroffenen Umfang keinen Anspruch auf die Bestellung von Vorsitzenden und deren Stellvertretern; die Bestellung ist unter den verbleibenden Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes vorzunehmen. Die danach anspruchsberechtigte Wahlpartei ist sofort aufzufordern, einen ergänzenden Bestellungsvorschlag binnen einer Woche einzureichen.
Paragraph 10 a,
(entfällt)
Paragraph 11,
Besondere Wahlbehörden
Um den bettlägerigen und den in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, muß die Gemeindewahlbehörde bei Bedarf (Ausstellung von entsprechenden Wahlkarten) spätestens am
2. Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einrichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Besondere Wahlbehörden müssen wie Sprengelwahlbehörden bestellt werden. Die Gemeindewahlbehörde kann auch die Geschäfte einer besonderen Wahlbehörde versehen, soferne sie nicht bereits gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz tätig wird.
Paragraph 12,
Zusammensetzung der besonderen
Wahlbehörden
Besondere Wahlbehörden setzen sich wie Sprengelwahlbehörden zusammen.
Paragraph 13,
Bildung der Wahlbehörden
(1) Die Beisitzer der Landes-Hauptwahlbehörde, die nicht Richter sind, werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien nach dem Verhältnis der bei der letzten Landtagswahl für sie abgegebenen Stimmen durch die Landesregierung berufen. Die richterlichen Mitglieder werden von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien berufen. Die Landesregierung bestellt auch die Schriftführer und ständigen Referenten, die der Landes-Hauptwahlbehörde beigegeben werden.
(2) Die Beisitzer der Gemeindewahlbehörde werden auf Grund der Vorschläge der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer bei der letzten Gemeinderatswahl in der Gemeinde erzielten Parteisumme durch den Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde berufen.
(3) Die Beisitzer der Sprengelwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der Wahlparteien nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes nach ihrer der bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisumme in der Gemeinde durch den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde berufen.
(4) Für jeden Beisitzer in allen Wahlbehörden muß in gleicher Weise ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(5) Zum Beisitzer oder Ersatzmitglied dürfen nur Personen bestellt werden, die das aktive Wahlrecht in einer niederösterreichischen Gemeinde besitzen. Für die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landes-Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden ist jedoch die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht erforderlich. Außerdem ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Bezirks- und in einer Gemeindewahlbehörde unzulässig. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in folgenden Wahlbehörden ist zulässig:
* Gemeindewahlbehörde und eine Sprengelwahlbehörde,
* Gemeindewahlbehörde und eine besondere
Wahlbehörde,
* eine Sprengelwahlbehörde und eine besondere
Wahlbehörde.
(6) Die Namen der Vorsitzenden, der Beisitzer, der Ersatzmitglieder und der Vertrauenspersonen der Wahlbehörden müssen wie folgt kundgemacht werden:
Paragraph 14,
Parteivorschläge
(1) Die Vorschläge zur Bestellung der Beisitzer, Ersatzmitglieder, Vertrauenspersonen und der Vertreter der Vertrauenspersonen müssen hinsichtlich
eingebracht werden.
(2) Die Vorschläge für die Bestellung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen hinsichtlich
eingebracht werden.
(3) Wahlparteien, die keine, unzulässige (z.B. Mehrfachmitgliedschaft nach Paragraph 13, Absatz 5,) oder nicht ausreichende Vorschläge vorlegen, haben in dem vom Mangel betroffenen Umfang keinen Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern sowie von Vertrauenspersonen und Vertretern der Vertrauenspersonen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahlbehörden. In diesen Fällen unterbleibt die Bestellung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) sowie von Vertrauenspersonen (Vertretern der Vertrauenspersonen). Hievon abweichend werden bei unzulässigen Mehrfachmitgliedschaften alle Bestellungsvorschläge mit Ausnahme des zuerst eingelangten, an erster Stelle stehenden Vorschlages gestrichen. Die nominierende Wahlpartei ist davon umgehend in Kenntnis zu setzen.
(4) Scheidet ein Vorsitzender, dessen Stellvertreter, Beisitzer, Ersatzmitglied, eine Vertrauensperson oder ein Vertreter einer Vertrauensperson aus oder übt sein Amt nicht aus, muß das bestellende Organ die betreffende Partei unverzüglich auffordern, sofort einen neuen Vorschlag zu erstatten.
Paragraph 15,
Vertrauenspersonen und Wahlzeugen
(1) Hat eine im Landtag vertretene Partei keinen Anspruch auf die Berufung eines Beisitzers in die Landes-Hauptwahlbehörde, dann kann sie in diese eine Vertrauensperson entsenden.
(2) Hat eine im Gemeinderat vertretene Partei keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers in die Gemeinde-, Sprengel- oder in die besondere Wahlbehörde, so kann sie in diese Wahlbehörde eine Vertrauensperson entsenden.
(3) Die Vertrauenspersonen und ihre Vertreter müssen in gleicher Weise wie die Beisitzer der jeweiligen Wahlbehörden bestellt und zu den Sitzungen der Wahlbehörde eingeladen werden. Sie nehmen an diesen ohne Stimmrecht teil. Das Recht auf Entsendung von Wahlzeugen wird dadurch nicht berührt.
(4) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, zwei Wahlzeugen, die das Wahlalter nach Paragraph 17, Absatz eins, erreicht haben, zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Entsendung einer Person in mehrere Wahllokale oder in mehrere Wahlbehörden ist zulässig.
(5) Die Namen der Wahlzeugen müssen spätestens zehn Tage vor dem Wahltag vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Wahlpartei dem Bürgermeister schriftlich bekanntgegeben werden. Der Bürgermeister muß den Wahlzeugen einen Eintrittschein, der sie zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt, ausstellen. Der Eintrittschein muß auf Verlangen der Wahlbehörde vorgewiesen werden.
(6) Die Wahlzeugen haben lediglich als Wahlbeobachter der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu und sie dürfen sich an den Abstimmungen nicht beteiligen. Es gebührt ihnen keine Entschädigung für die Teilnahme an der Wahlhandlung. Weiters ist ihnen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.
Paragraph 16,
Sonstige Bestimmungen über Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden werden vom Vorsitzenden einberufen.
(2) Die Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen müssen bei Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden, die Vorsitzenden der Sprengel- und besonderen Wahlbehörden dem Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde, im Verhinderungsfall dem Stellvertreter nach Paragraph 9, Absatz 3, geloben, ihr Amt unparteilich und gewissenhaft zu erfüllen.
(3) Die Sprengel- und besonderen Wahlbehörden sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und von mindestens zwei Drittel der Beisitzer beschlußfähig. Die Landes-Hauptwahlbehörde ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, mindestens zwei richterlichen und sechs weiteren Mitgliedern beschlußfähig. Für die Bezirks- und Gemeindewahlbehörde gelten für die Beschlußfähigkeit die Regelungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300. Abwesende Beisitzer können durch jedes von derselben Wahlpartei vorgeschlagene Ersatzmitglied derselben Wahlbehörde vertreten werden.
(4) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt.
(5) Wenn eine Wahlbehörde insbesondere am Wahltag nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentreten kann oder während der Sitzung beschlußunfähig wird, kann der Vorsitzende notwendige Maßnahmen selbst treffen. Soweit möglich, muß er unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Vertrauenspersonen beiziehen.
(6) Die Landesregierung muß durch Verordnung die Höhe der Entschädigung festlegen, die für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden gebührt. Der Gemeinderat muß die Höhe der Entschädigung festsetzen, die die Mitglieder der Gemeinde-, Sprengel- und besonderen Wahlbehörde über Antrag für die Teilnahme an Sitzungen nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme für einen tatsächlichen Verdienstentgang erhalten.
(7) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlbehörde endet:
3. Abschnitt
Wahlrecht, Wählbarkeit, Wählerverzeichnisse
Paragraph 17,
Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
Paragraph 18,
Wählerverzeichnis
(1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 17, Absatz eins, aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (Paragraph 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) angelegt werden.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
(8) Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
Paragraph 19,
Ausschluß vom aktiven Wahlrecht wegen gerichtlicher
Verurteilung
(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen
zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (Paragraph 446 a, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011,) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluß vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluß mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (Paragraph 21, Absatz eins,) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
Paragraph 20,
Passives Wahlrecht
(1) Wählbar sind alle gemäß Paragraph 17, Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluß von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit der Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß von der Wählbarkeit ein.
Paragraph 20 a,
(entfällt)
Paragraph 21,
Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Drei Wochen nach dem Stichtag muß das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muß während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann darüber hinaus jedermann in der Gemeinde – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – auch auf elektronischem Wege (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses muß der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist durch Anschlag an der Amtstafel kundmachen. In dieser Kundmachung müssen auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme festgelegten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, enthalten sein. Außerdem müssen in der Kundmachung der Absatz 3 und die Paragraphen 23,, 26 und 27 wiedergegeben werden.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten muß die Gemeinde auch Kopien auf Kosten des Verlangenden herstellen.
(4) Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Davon sind insbesondere ausgenommen:
Paragraph 22,
Ausfolgung an wahlwerbende Parteien
(1) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge der Abschriften zu entrichten. Die Kosten sind bei Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages rückzuerstatten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
4. Abschnitt
Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren
Paragraph 23,
Berichtigungsanträge
(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.
Paragraph 24,
Verständigung vom Berichtigungsantrag
Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können.
Paragraph 25,
Entscheidung der Gemeindewahlbehörde
(1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird angewendet.
(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
Paragraph 26,
Beschwerde
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
Paragraph 27,
Berichtigungen nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1973, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2013, (Paragraphen 4 bis 8) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050 (Paragraphen 6 bis 8) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes angewendet werden.
Paragraph 28,
Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens muß die Gemeindewahlbehörde das Wählerverzeichnis abschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis bildet die Grundlage der Wahl. An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(3) Den Wahlberechtigten kann bis spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zugestellt werden. Diese hat den Namen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine personenbezogene mindestens siebenstellige Buchstaben/Ziffernkombination für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (Paragraph 39, Absatz eins,) angeführt sein.
5. Abschnitt
Wahlwerbung
Paragraph 29,
Wahlvorschläge
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen (Wahlparteien), müssen ihre Wahlvorschläge spätestens um 12.00 Uhr des 39.Tages vor dem Wahltag im Gemeindeamt einbringen. Das Datum und die Uhrzeit des Einlangens muß auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.
(2) Ein Wahlvorschlag muß enthalten:
(3) Die Unterstützer dürfen in einer Gemeinde nur eine Unterstützungserklärung für eine Wahlpartei leisten. Die Unterstützungserklärung muß die Aussage enthalten, daß der Unterstützer keine andere Wahlpartei in dieser Gemeinde unterstützt.
(4) Einzelne Unterstützungserklärungen dürfen nur bis zum Einlangen des Wahlvorschlages im Gemeindeamt zurückgezogen werden.
(5) Die Wahlbehörden sind zur Geheimhaltung der Unterstützungserklärungen nicht verpflichtet.
(6) Die Wahlvorschläge müssen der Verordnung der Landesregierung über die Gestaltung von Drucksorten zur Vollziehung dieses Gesetzes entsprechen.
Paragraph 30,
Wahlvorschläge ohne Parteienbezeichnung
Zustellungsbevollmächtigte Vertreter
(1) Wahlvorschläge ohne Parteienbezeichnung tragen den Namen des erstvorgeschlagenen Bewerbers (z.B. Wahlvorschlag Holzinger).
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter und keinen Stellvertreter anführt, so gelten als zustellungsbevollmächtigter Vertreter und dessen Stellvertreter die Wahlwerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlages. Fehlt nur der Stellvertreter, so gilt der erstangeführte Wahlwerber als Stellvertreter.
(3) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) jederzeit durch einen anderen Vertreter (Stellvertreter) ersetzen. Eine solche Erklärung muss an die Gemeindewahlbehörde gerichtet sein und bedarf der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der Wahlwerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf dem Wahlvorschlag aufscheinen.
(4) Wenn der Wahlvorschlag einer Wahlpartei auf Grund seiner Parteibezeichnung einer politischen Partei zugerechnet werden kann, kann der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Absatz 3, durch die Landesorganisation dieser politischen Partei erfolgen.
Paragraph 31,
Parteibezeichnungen
(1) Die Kurzbezeichnung muß gestrichen werden, wenn diese entgegen Paragraph 29, Absatz , Litera , mehr als sechs alphanumerische Schriftzeichen enthält. Die Parteibezeichnung muß gestrichen werden, wenn
Bestehen Zweifel am Vorliegen der Zustimmung nach Litera ,, dann muß die Gemeindewahlbehörde diese Frage bei der Landesorganisation der jeweiligen Partei klären. Der Wahlvorschlag ist bei Streichung so zu behandeln, als ob er ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingebracht worden wäre (Paragraph 30, Absatz eins,). Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter muss von der Streichung der Parteibezeichnung oder der Kurzbezeichnung sofort verständigt werden. Diese Verständigung ist gesondert nicht bekämpfbar.
(2) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen (Kurzbezeichnungen) tragen, muß der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde die zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Wahlparteien zu einer Besprechung einladen und versuchen, ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen (Kurzbezeichnungen) zu erreichen. Gelingt dies nicht, so müssen Parteibezeichnungen (Kurzbezeichnungen), die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, belassen werden. Die übrigen Wahlvorschläge müssen so behandelt werden, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) eingebracht worden wären.
Paragraph 32,
Prüfung und Verbesserung der Wahlvorschläge
(1) Die Gemeindewahlbehörde muß die Wahlvorschläge daraufhin überprüfen, ob sie den Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 2, entsprechen und die vorgeschlagenen Wahlwerber das passive Wahlrecht haben.
(2) Wenn der Wahlvorschlag
unterbleibt die Zurückstellung zur Verbesserung und er ist als unzulässig zurückzuweisen. Liegen andere Mängel vor, ist der Wahlvorschlag sofort zur Behebung der Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zurückzustellen. Wenn der Mangel nicht fristgerecht behoben wird, muß die Wahlbehörde von Amts wegen gemäß den Paragraphen 30 und 31 vorgehen bzw. die Parteiliste richtigstellen und erforderlichenfalls Namen von Wahlwerbern streichen.
(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers enthalten, muß dieser von der Gemeindewahlbehörde aufgefordert werden, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Auf den übrigen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird er nur auf dem ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, belassen.
(3a) Wenn mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Unterstützers enthalten, muß dieser von der Gemeindewahlbehörde aufgefordert werden, binnen drei Tagen zu erklären, welchen Wahlvorschlag er unterstützt. Von den übrigen Unterstützungserklärungen wird er gestrichen. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird er nur auf dem ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, belassen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Name derselben Person auf dem Wahlvorschlag einer Wahlpartei als Wahlwerber und auf dem Wahlvorschlag einer anderen Wahlpartei als Unterstützer aufscheint.
(4) Die von der Gemeindewahlbehörde nach Absatz 2,, 3 und 3a getroffenen Entscheidungen können gesondert nicht bekämpft werden.
Paragraph 33,
Ergänzung der Wahlvorschläge
(1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder von der Gemeindewahlbehörde gestrichen wird, so kann die Wahlpartei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Die Ergänzungswahlvorschläge müssen spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
(2) Wenn alle Wahlwerber verzichten, ist die Ergänzung der Parteiliste unzulässig. Der Wahlvorschlag muß dann als unzulässig zurückgewiesen werden.
Paragraph 34,
Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge ab; diese müssen spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag bis spätestens 16.00 Uhr durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
(2) In der Kundmachung müssen zunächst die Wahlvorschläge jener Wahlparteien angeführt werden, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten waren. Dies gilt auch dann, wenn der Zustellungsbevollmächtigte einer Wahlpartei, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten war, der Gemeindewahlbehörde gegenüber schriftlich erklärt hat, dass diese Wahlpartei lediglich ihre Parteibezeichnung geändert hat, ansonsten aber Identität der Wahlpartei vorliegt. Für die Reihenfolge sind die von den Wahlparteien bei der zuletzt durchgeführten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen insoferne maßgeblich, als die Wahlpartei mit der höchsten Parteisumme an erster Stelle der Kundmachung gereiht werden muß, und sich die weitere Reihenfolge aus der absteigenden Höhe der Parteisummen ergibt. Die übrigen Wahlvorschläge müssen in der Reihenfolge ihrer Einbringung veröffentlicht werden.
(3) Der Inhalt der Wahlvorschläge muß aus der Kundmachung zur Gänze ersichtlich sein.
6. Abschnitt
Festlegung der Wahllokale, Wahlzeit und Verbotszonen
Paragraph 35,
Wahllokale, Wahlzeit
(1) Die Gemeindewahlbehörde muß für jeden Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit bestimmen. Die Wahlzeit am Wahltag muss spätestens um 17 Uhr enden. Das Wahllokal, die Sprengeleinteilung und die Wahlzeit müssen für alle Wahlsprengel spätestens zehn Tage vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
(2) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den notwendigen Einrichtungsstücken ausgestattet sein. Dazu gehört jedenfalls ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzelle. Das Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, muß einen Warteraum aufweisen.
(3) Die Wahlzelle ist ein abgesonderter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann. Sie ist so einzurichten, dass der Wähler dabei von anderen Personen nicht beobachtet werden kann. In der Wahlzelle müssen die Wahlvorschläge angebracht werden. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder Stehpult mit einem Schreibgerät befinden. Die Wahlzelle muß ausreichend beleuchtet sein. In einem Wahllokal dürfen auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, wenn die Überwachung der Wahlhandlung dadurch nicht gefährdet wird.
(4) Die Wahllokale und die Wahlzeit müssen der Bezirkshauptmannschaft bekanntgegeben werden.
Paragraph 36,
(entfällt)
Paragraph 37,
Verbotszonen
(1) Die Gemeindewahlbehörde muß für jedes Wahllokal spätestens am zehnten Tag vor der Wahl eine Verbotszone bestimmen. Diese darf im Ausmaß höchstens einen Umkreis von 100 m um das Gebäude des Wahllokales umfassen.
(2) Innerhalb der Verbotszone ist verboten:
Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf im Dienst befindliche öffentliche Sicherheitsorgane.
(3) Wer am Wahltag innerhalb der Verbotszone Wahlwerbung betreibt oder Waffen trägt, muß durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 720,– bestraft werden.
7. Abschnitt
Wahlkarten
Paragraph 38,
Anspruch auf eine Wahlkarte
(1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag innerhalb des Gemeindegebietes in einem anderen Wahlsprengel als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht dort nicht ausüben können, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben außerdem Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales wegen Bettlägerigkeit oder behördlicher Freiheitsbeschränkung unmöglich ist und welche die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.
(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte (Briefwahlkarte) haben ferner Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen.
Paragraph 39,
Verfahren zur Ausstellung der Wahlkarte
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, bis 12.00 Uhr, mündlich zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Der mündliche Antrag ist persönlich bei der Gemeinde zu stellen; die Identität ist durch ein Dokument nachzuweisen. Beim schriftlichen Antrag ist die Identität entweder
* durch Angabe der Passnummer oder
* falls eine Wahlinformation gemäß Paragraph 28, Absatz 3, eine Buchstaben/Ziffernkombination enthält, durch Anführung derselben oder
* durch Anschluss einer Kopie des Reisepasses oder
der Kopie einer Urkunde bzw. amtlichen Bescheinigung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, oder
* im Fall einer elektronischen Einbringung auch durch
eine qualifizierte elektronische Signatur
glaubhaft zu machen. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen.
(2) Für die Ausstellung einer Wahlkarte zum Besuch durch die besondere Wahlbehörde ist die Bettlägerigkeit glaubhaft zu machen. Außerdem ist anzugeben, wo die bettlägerige Person besucht werden soll. Der Bürgermeister hat die Namen der bettlägerigen Personen, welchen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, unter Angabe des Ortes, an dem die Ausübung des Wahlrechtes gewünscht wird, in einem gesonderten Verzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis ist spätestens am Tag vor dem Wahltag zu erstellen und dem (den) Vorsitzenden der besonderen Wahlbehörde(n) zu übermitteln. Fällt bei einem Wahlberechtigten vor dem Wahltag die Bettlägerigkeit weg, hat er die Gemeinde rechtzeitig zu verständigen, daß ein Besuch durch die besondere Wahlbehörde nicht notwendig ist.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller unverzüglich neben der Wahlkarte samt voradressiertem Überkuvert auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert persönlich auszufolgen. Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(4) Für die Ausfolgung oder Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt folgendes:
(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Dieser hat das Format DIN E 5 (200 x 280 mm) aufzuweisen und einen Raum für die Unterschrift vorzusehen, mit der der Wahlberechtigte eidesstattlich erklärt, daß er das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt hat. Ferner hat er zweckdienliche Hinweise über die Briefwahl zu enthalten. Näheres ist durch Verordnung (Paragraph 73,) festzulegen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens oder des Namens des von ihm beauftragten Ausstellers; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(6) Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, daß die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines voradressierten Überkuverts verdeckt sind und daß es nach Verschließen des Überkuverts durch den Wähler nach dem Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde möglich ist, ohne Öffnung der Wahlkarte die persönlichen Daten des Wählers sowie seine eidesstattliche Erklärung sichtbar zu machen. Das Überkuvert ist mit dem Vermerk “Überkuvert für die Wahlkarte” zu kennzeichnen.
(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort “Wahlkarte” auffällig (z.B. mit Buntstift) anzumerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag hat der Bürgermeister gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, der seine Identität glaubhaft zu machen hat, auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist.
(8) Duplikate für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgestellt werden. Die Kosten der Übermittlung der als Wahlkarte gekennzeichneten Sendung per Post an die Gemeindewahlbehörde hat die Gemeinde zu tragen.
8. Abschnitt
Verfahren am Wahltag,
Abstimmungsverfahren
Paragraph 40,
Leitung der Wahl – Sonstige Befugnisse der Wahlbehörden
(1) Die Wahlhandlung wird in der Gemeinde von der Gemeindewahlbehörde und in jedem Wahlsprengel von der Sprengelwahlbehörde geleitet.
(2) Bei Störungen der Wahl kann der Vorsitzende bestimmen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Im Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal ständig anwesend sein.
(4) Wenn Umstände eintreten, die den Beginn, die Fortsetzung oder den Abschluß der Wahlhandlung behindern, kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag verschieben oder verlängern. Dies muß sofort durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht und der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung mitgeteilt werden.
(5) Wenn bereits Stimmzettel abgegeben wurden, müssen die Wahlakten und die Wahlurne von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung versiegelt und sicher aufbewahrt werden.
Paragraph 41,
Beginn der Wahlhandlung, Stimmabgabe
(1) Der Vorsitzende der Wahlbehörde übergibt am Beginn der Wahlzeit der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die Stimmzettel.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe muß sich die Wahlbehörde überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Die Wähler geben in der Reihenfolge ihres Erscheinens die Stimme ab. Dazu tritt der Wähler vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen und seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität hervorgeht. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere Personalausweise, Pässe, Führerscheine und sonstige amtliche Lichtbildausweise in Betracht. Die Vorlage einer solchen Urkunde oder amtlichen Bescheinigung ist dann nicht notwendig, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Danach erhält der Wähler die für die Wahl notwendigen Unterlagen.
(4) Der Wähler muß die Wahlzelle aufsuchen. Dort übt er sein Wahlrecht aus, verläßt die Zelle wieder und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.
(5) Der Name des Wählers wird im Wählerverzeichnis abgestrichen und mit einer fortlaufenden Nummer in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen. Hierauf muß der Wähler das Wahllokal verlassen.
(6) Die Wahlzelle darf immer nur von einer Person betreten werden. Nur Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist, dürfen sich von einer Person begleiten und diese für sich wählen lassen.
Paragraph 42,
Stimmabgabe mit Wahlkarten
(1) Wähler, die eine Wahlkarte besitzen, müssen außer dieser auch noch eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung vorweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte genannten Person ergibt. Die Vorlage einer solchen Urkunde ist dann nicht notwendig, wenn der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Die Namen der Wahlkartenwähler werden am Schluß des Wählerverzeichnisses fortlaufend numeriert eingetragen, es sei denn, dass ein Fall des Absatz 2, vorliegt. Die Wahlkarte muß dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden.
(2) Erscheint ein Wähler, dem eine Wahlkarte ausgestellt wurde, vor der Wahlbehörde, bei der er sein Wahlrecht an sich ausüben müßte, so kann er auch dort seine Stimme abgeben. Auch in diesem Fall muß die Wahlkarte dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden.
(3) Anläßlich der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler können auch andere anwesende Personen, die im Gemeindegebiet einen ordentlichen Wohnsitz haben und über eine Wahlkarte dieser Gemeinde verfügen, vor der besonderen Wahlbehörde die Stimme abgeben.
Paragraph 42 a,
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können das Wahlrecht auch im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).
(2) Hiezu muß der Wähler den Stimmzettel in das Wahlkuvert legen und dieses in die Wahlkarte legen. Sodann muß der Wähler auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich erklären, dass er das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt hat. Aus der eidesstattlichen Erklärung muß die Identität des Wählers hervorgehen. Anschließend muß der Wähler die Wahlkarte verschließen, in das voradressierte Überkuvert legen und so rechtzeitig an die auf der Wahlkarte bezeichnete Gemeindewahlbehörde übermitteln, daß die Wahlkarte dort spätestens bis zum Wahltag, 6.30 Uhr, einlangt. Das Einwerfen der Wahlkarte in den allenfalls vorhandenen Einlaufkasten jener Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Darüber hinaus kann die verschlossene Wahlkarte am Wahltag bis zum Schließen des Wahllokals jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, übermittelt werden.
(2a) Die eingelangten Überkuverts und die allenfalls persönlich abgegebenen Wahlkarten ohne Überkuvert dürfen nicht geöffnet werden. Sie müssen mit einem Eingangsstempel, aus dem Datum und Uhrzeit des Einlangens ersichtlich sind, ferner mit einer fortlaufenden Nummer versehen und in ein gesondertes Verzeichnis fortlaufend nummeriert eingetragen sowie vom Gemeindewahlleiter bis zum Beginn der am Wahltag gemäß Paragraph 42 a, Absatz 4, erster Satz vorzunehmenden Überprüfung unter Verschluß verwahrt werden. Dieses Verzeichnis muß der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (Paragraph 55, Absatz ,) angeschlossen werden.
(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Ab 6.30 Uhr des Wahltages überprüft die Gemeindewahlbehörde die Anzahl der eingelangten Überkuverts und Wahlkarten mit der Anzahl der im Verzeichnis gemäß Absatz 2 a, eingetragenen Überkuverts und Wahlkarten, öffnet die Überkuverts und entnimmt die Wahlkarten, teilt alle Wahlkarten entsprechend der Sprengelzugehörigkeit auf, trägt sie in ein gesondertes Verzeichnis ein und übermittelt die Wahlkarten zusammen mit einer Kopie des Verzeichnisses ohne Verzug verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten der jeweiligen Sprengelwahlbehörde. Diese legt sie in ein gesondertes Behältnis, in dem auch die nach Absatz 2, letzter Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung unterbleibt bei jenen Wahlkarten, welche die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde (Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz) betreffen. Diese Vorgänge sind in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörde festzuhalten. Verspätet eingelangte Wahlkarten sind vom Gemeindewahlleiter bzw. Sprengelwahlleiter unverzüglich mit Datum und Uhrzeit des Einlangens zu versehen und nach ungenütztem Ablauf der Fristen zur Anfechtung der Wahl, im Fall der Anfechtung der Wahl nach Beendigung der Anfechtungsverfahren, im Fall einer (teilweisen) Wahlwiederholung erst nach ungenütztem Ablauf der dagegen offen stehenden Anfechtungsfristen bzw. nach Beendigung allfälliger Anfechtungsverfahren der Wiederholungswahl, zusammen mit den als nichtig erklärten Wahlkarten von der Gemeindewahlbehörde ungeöffnet zu vernichten.
Paragraph 43,
Stimmabgabe in Heimen und Anstalten
(1) Um den in Heimen und Anstalten untergebrachten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel einrichten.
(2) Gehfähige Heim- oder Anstaltsbewohner müssen ihr Wahlrecht bei der nach Absatz eins, zuständigen Wahlbehörde ausüben.
(3) Bettlägerige Heim- oder Anstaltsbewohner werden von der Anstaltswahlbehörde mit dem Hilfspersonal und den Wahlzeugen aufgesucht. Bei der Stimmabgabe muß durch entsprechende Einrichtungen (z.B. durch einen Wandschirm) vorgesorgt werden, daß der Wähler unbeobachtet von anderen Personen sein Wahlrecht ausüben kann. Im übrigen gelten die Vorschriften für die Stimmabgabe sinngemäß (z.B. Stimmabgabe durch Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist).
(4) Personen, die außerhalb des Sprengels nach Absatz eins, im Gemeindegebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben, benötigen zur Stimmabgabe vor der nach Absatz eins, zuständigen Wahlbehörde eine Wahlkarte.
Paragraph 44,
Stimmabgabe vor der besonderen
Wahlbehörde
(1) Bei der Stimmabgabe muß durch entsprechende Einrichtungen (z.B. durch einen Wandschirm) vorgesorgt werden, daß der Wähler unbeobachtet von anderen Personen sein Wahlrecht ausüben kann. Fehlt eine entsprechende Einrichtung, müssen alle übrigen Personen während der Stimmabgabe den Raum verlassen. Im übrigen gelten die Vorschriften für die Stimmabgabe sinngemäß (z.B. Stimmabgabe durch Personen, denen aufgrund eines körperlichen Gebrechens die persönliche Stimmabgabe nicht möglich ist).
(2) Personen, die von der besonderen Wahlbehörde aufgesucht werden, benötigen zur Stimmabgabe eine Wahlkarte gemäß Paragraph 38, Absatz 2,
Paragraph 45,
Ende der Wahlhandlung
(1) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, muß das Wahllokal geschlossen werden. Außer den Mitgliedern der Wahlbehörde, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, den Ersatzmitgliedern, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen und dem Hilfspersonal darf im Wahllokal niemand mehr anwesend sein.
(1a) Die Sprengelwahlbehörde muß gesondert die Zahl sowohl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen als auch der gemäß Paragraph 42, dem Wähler abgenommenen und der nach Paragraph 42 a, Absatz 2, letzter Satz bei ihr eingelangten Wahlkarten in der Niederschrift festhalten. Dann muß die Sprengelwahlbehörde die von der Gemeindewahlbehörde übernommenen und die nach Paragraph 42 a, Absatz 2, letzter Satz bei ihr eingelangten Wahlkarten auf das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 42 a, Absatz 3, überprüfen. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden; sie müssen ungeöffnet dem Wahlakt unter Verschluß beigefügt werden. Die Gründe für die Nichtigkeit der Wahlkarten und die Zahl der gültigen Wahlkarten sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach muß die Sprengelwahlbehörde die gültigen Wahlkarten öffnen, die darin enthaltenen Kuverts entnehmen und in die Wahlurne einlegen. Sodann geht die Sprengelwahlbehörde gemäß Absatz 2 und 3 vor.
(2) Die Wahlbehörde muß die in der Wahlurne enthaltenen Kuverts gründlich durcheinandermengen. Dann entleert sie die Wahlurne, stellt die Zahl der darin befindlichen Kuverts fest und vergleicht diese Zahl mit der Zahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis einschließlich der Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen gültigen Wahlkarten und der Zahl der gültigen Wahlkarten gemäß Paragraph 42 a, Absatz 2, letzter Satz. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muß diese Tat-
sache und der wahrscheinliche Grund dafür in der Niederschrift über die Wahlhandlung festgehalten werden.
(3) Nach Öffnung der Kuverts prüft die Wahlbehörde die Gültigkeit der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmen fest und versieht diese Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen. Die gültigen Stimmzettel werden nach Wahlparteien und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit oder ohne Bezeichnung eines Bewerbers geordnet. Die Wahlbehörde stellt die auf jede Wahlpartei entfallende Zahl von Stimmen (Parteisumme) fest. Die Wahlbehörde darf sich bei dieser Tätigkeit der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden und der Ersatzmitglieder bedienen.
Paragraph 46,
Wahlkuvert, Stimmzettel
(1) Das bei den Wahlen verwendete Kuvert muß aus undurchsichtigem Material hergestellt werden. Es muß eine Größe aufweisen, die es ermöglicht, daß der Stimmzettel nach nur einmaliger Faltung in das Kuvert eingelegt werden kann. Der nichtamtliche Stimmzettel muß aus weichem weißlichen Papier sein, das Ausmaß von 20,5 bis 21,5 cm in der Länge und von 14,3 bis 15,3 cm in der Breite aufweisen und darf keine Fotos oder bildhafte Darstellungen von Personen enthalten, die durch Druck oder sonstige Vervielfältigung auf dem Stimmzettel angebracht worden sind. Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels kann ein Vielfaches dieses Maßes betragen, wenn mehr als zehn Wahlparteien kandidieren. Es können sowohl amtliche, als auch nichtamtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist als solcher zu bezeichnen und hat die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, einen besonderen Raum für die Nennung einzelner Wahlwerber und im übrigen unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 73, erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster über amtliche Stimmzettel ersichtlichen Angaben zu enthalten. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort “Liste” ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Buchstaben muß einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden. Die Reihenfolge der Wahlparteien auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Reihenfolge der Veröffentlichung der Wahlvorschläge.
(3) Die amtlichen Stimmzettel werden von der Gemeindewahlbehörde entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 15 %, aufgelegt. Die Gemeindewahlbehörden teilen die Stimmzettel entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten, zusätzlich einer Reserve von 15 %, auf die Wahlbehörden, vor denen Wahlhandlungen stattfinden, auf. Die Ausfolgung ist von den Vorsitzenden der Wahlbehörden zu bestätigen.
(4) Paragraph 76, Absatz 2, NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, gilt sinngemäß.
(5) Die Ausfüllung des nichtamtlichen Stimmzettels kann durch Schrift, Druck oder andere Vervielfältigung erfolgen. Zur Stimmabgabe darf sowohl der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel, als auch der nichtamtliche Stimmzettel verwendet werden.
Paragraph 47,
Gültige und ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Partei oder welchen Wahlwerber einer Wahlpartei der Wähler wählen wollte. Dies ist beim amtlichen Stimmzettel der Fall, wenn der Wähler in einem der links vor jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wahlpartei wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z.B. durch Anhaken oder Unterstreichen, durch Durchstreichen der übrigen Wahlparteien oder durch die Eintragung eines Bewerbers eindeutig zu erkennen ist.
(3) Ein Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn er eine oder mehrere Wahlparteien und den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei enthält und alle bezeichneten Bewerber derselben Wahlpartei zuzurechnen sind. Auf Paragraph 48, Absatz 5, wird verwiesen.
(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
(5) Ein nichtamtlicher Stimmzettel ist auch dann ungültig, wenn er Fotos oder bildhafte Darstellungen von Personen enthält, die durch Druck oder sonstige Vervielfältigung auf dem Stimmzettel angebracht worden sind (Paragraph 46, Absatz eins,).
(6) Leere Kuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die außer zur Kennzeichnung der Wahlpartei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des oder der Stimmzettel gleichfalls nicht.
(7) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Bewerbers oder einer Wahlpartei bezeichnet bleibt.
Paragraph 48,
Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler
(1) Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn er den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer Wahlpartei enthält. Dies kann durch Schreiben des Namens oder in sonst einer Form erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bezeichnung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal, z.B. den Vornamen, den Beruf, das Geburtsjahr, die Parteibezeichnung oder die Adresse enthält.
(2) Der Wähler kann auf dem nichtamtlichen Stimmzettel die Reihenfolge der Bewerber einer gemäß Paragraph 34, veröffentlichten Wahlpartei durch Umstellung oder Streichung eines oder mehrerer Bewerber derselben abändern. Die Umstellung der Bewerber erfolgt durch eine neue, namentliche Anordnung aller oder eines Teiles der Bewerber auf dem Stimmzettel.
(3) Werden auf Stimmzetteln, die den Namen eines oder mehrerer Bewerber einer Wahlpartei enthalten, ein oder mehrere Bewerber gestrichen, so rücken die nachfolgenden Bewerber vor.
(4) Werden Namen von Bewerbern, die auf einem Stimmzettel durch Druck oder sonstige Vervielfältigung angeführt sind, durch Anhaken, Beifügen eines Kreuzes oder durch Ziffern, z.B. 1, 2, 3, ... usw. bezeichnet, so gilt diese Bezeichnung als nicht beigesetzt.
(5) Ein Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wahlpartei des vom Wähler eingetragenen Bewerbers. Enthält der Stimmzettel die Bezeichnung einer oder mehrerer Wahlparteien und die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler eingetragenen Bewerber/s.
Paragraph 49,
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so sind die darauf angebrachten Worte, Bemerkungen oder Zeichen bzw. sonstigen Kennzeichnungen so zu beurteilen, als ob sie auf einem einzigen Stimmzettel angebracht wären. Sie zählen als ein einziger Stimmzettel und sind von der Wahlbehörde bei der Auszählung untrennbar miteinander zu verbinden.
Paragraph 50,
Niederschrift der Sprengelwahlbehörde
(1) Die Sprengelwahlbehörde muß nach Abschluß der Wahlhandlung sofort im Wahllokal den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift festhalten. Diese Niederschrift muß enthalten:
Die Niederschrift muß von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund anzugeben.
(2) Die Niederschrift über den Wahlvorgang, das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkarten und die Stimmzettel müssen zusammen versiegelt werden und der Gemeindewahlbehörde – wenn möglich durch mehrere Mitglieder der Wahlbehörde – sofort überbracht werden.
Paragraph 51,
Niederschrift der besonderen Wahlbehörde
(1) Die besondere Wahlbehörde muß nach der Wahlhandlung nur die Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts und die Übereinstimmung mit der Anzahl der abgegebenen Stimmen feststellen.
(2) Die besondere Wahlbehörde muß nach Abschluß der Wahlhandlung sofort den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift festhalten. Diese Niederschrift muß enthalten:
Die Niederschrift muß von den Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben werden. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund anzugeben.
(3) Die Gemeindewahlbehörde muß unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses zur Feststellung des Wahlergebnisses der besonderen Wahlbehörden eine oder allenfalls auch mehrere Sprengelwahlbehörden bestimmen. Diese Wahlbehörde muß die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Feststellung des eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einbeziehen. Die besondere Wahlbehörde muß ihre Wahlakten und Niederschriften der feststellenden Sprengelwahlbehörde sofort überbringen. Die Wahlakten und Niederschriften bilden einen Teil der Wahlakten der jeweils feststellenden Sprengelwahlbehörde.
9. Abschnitt
Ermittlungsverfahren
Paragraph 52,
Überprüfung der Sprengelergebnisse,
Ermittlung des Gesamtergebnisses
Die Gemeindewahlbehörde muß die Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Gesetzmäßigkeit und zahlenmäßige Richtigkeit überprüfen sowie auf Grund der von den Sprengelwahlbehörden vorgelegten Wahlakten feststellen:
* die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen
* die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen
* die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen
* die Anzahl der auf jede Partei entfallenden
gültigen Stimmen (Parteisummen).
Paragraph 53,
Mandatsaufteilung
(1) Die in der Gemeinde zu besetzenden Gemeinderatsmandate sind auf die Parteien nach der Wahlzahl aufzuteilen. Die Wahlzahl ist nach den folgenden Bestimmungen zu ermitteln.
(2) Die Parteisummen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander aufzuschreiben. Unter jede Parteisumme ist die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel und so weiter zu schreiben. Bei diesen Teilungen sind auch Dezimalzahlen zu berücksichtigen und anzuschreiben.
(3) Die Parteisummen und die gemäß Absatz 2, ermittelten Zahlen werden nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird.
(4) Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu vergebenden Gemeinderatsmandate beträgt.
(5) Jede Partei erhält soviele Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(6) Wenn nach dieser Rechnung zwei Parteien oder mehrere Parteien auf das letzte zur Verteilung gelangende Mandat denselben Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
Paragraph 54,
Ermittlung der gewählten Wahlwerber
Reihung der Ersatzmitglieder
(1) Nach Feststellung der auf jede Partei entfallenden Mandate im Gemeinderat sind die gewählten Wahlwerber mittels Wahlpunkte zu ermitteln. Wenn für eine Parteiliste überhaupt keine oder höchstens 10 Stimmzettel mit Bezeichnung eines Bewerbers (Absatz 2, Litera ,) abgegeben wurden, so entfällt das Wahlpunkteermittlungsverfahren. Enthält ein Wahlkuvert mehr als einen Stimmzettel mit der Bezeichnung verschiedener Bewerber derselben Wahlpartei, so gelten diese im Wahlpunkteermittlungsverfahren als Stimmzettel nach Absatz 2, Litera , Die Reihung der bezeichneten Bewerber richtet sich nach dem Wahlvorschlag.
(2) Zum Zwecke der Ermittlung der Wahlpunkte werden die Stimmzettel eingeteilt:
(3) Die Wahlbehörde hat für jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise zu ermitteln:
(4) Von jeder Parteiliste sind soviele Bewerber, als ihr Sitze zukommen, und zwar entsprechend der Anzahl der von ihnen erzielten Wahlpunkte, von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären. Im Falle des Absatz eins,, letzter Satz, sind von der Parteiliste in der Reihenfolge des Wahlvorschlages soviele Bewerber von der Gemeindewahlbehörde als gewählt zu erklären, als ihr Sitze zukommen. Die Gemeinde ist zur Bekanntgabe der von den Wahlwerbern erzielten Wahlpunkte berechtigt.
(5) Beim Wahlpunkteermittlungsverfahren werden die zu vergebenden Gemeinderatsstellen der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die die höchste, die nächst niedrigere usw. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung einer Gemeinderatsstelle den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Zahl von Wahlpunkten aufweisen, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung nur einer einzigen, der betreffenden Partei zufallenden Gemeinderatsstelle oder um die Zuweisung der in Betracht kommenden letzten auf diese Parteiliste entfallenden Gemeinderatsstelle handelt. Andernfalls erhalten jene Bewerber, die gleichviel Wahlpunkte erzielt haben, je eine Gemeinderatsstelle.
(6) Nichtgewählte einer Parteiliste sind Ersatzmänner für den Fall, daß eine Gemeinderatsstelle ihrer Liste erledigt wird. Als erster Ersatzmann gilt der erste auf der veröffentlichten Parteiliste nicht gewählte Bewerber.
(7) Lehnt ein Ersatzmann, der für eine freigewordene Stelle berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner.
(8) Ein Ersatzmann kann jederzeit nach der Wahl durch schriftliche Erklärung vom Bürgermeister seine Streichung aus der Liste der Ersatzmänner verlangen. Die Streichung ist vom Bürgermeister ortsüblich zu verlautbaren und dem Amte der Landesregierung sowie der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
Paragraph 55,
Niederschrift der Gemeindewahlbehörde,
Kundmachung des Wahlergebnisses
(1) Die Gemeindewahlbehörde muß das Ergebnis der Wahl in einer Niederschrift festhalten.
(2) Das Ergebnis der Wahl muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Die Kundmachung muß neben dem Datum des Anschlages auch die Bestimmungen über die Wahlanfechtung enthalten.
10. Abschnitt
Wahlanfechtung
Paragraph 56,
Anfechtung der Wahl
Das Wahlergebnis kann von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Wahlparteien, die einen Wahlvorschlag erstattet haben, und von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen.
Paragraph 57,
Verfahren
Die Beschwerde muß schriftlich binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses bei der Gemeinde eingebracht werden. Die Beschwerde muß einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten. Der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde muß die Beschwerde innerhalb von drei Tagen samt den Wahlakten der Landes-Hauptwahlbehörde zur Entscheidung vorlegen.
Paragraph 58,
Entscheidungen der Landes-Hauptwahlbehörde
(1) Einer Beschwerde muß die Landes-Hauptwahlbehörde stattgeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und außerdem auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In der Entscheidung muß angegeben werden, ob das Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird. Im letzten Fall muß angegeben werden, ab welchem Zeitpunkt das Wahlverfahren wiederholt werden muß.
(2) Wird der Beschwerde stattgegeben, weil eine passiv nicht wahlberechtigte Person für gewählt erklärt wurde, muß die Wahl dieser Person für nichtig erklärt werden. In einem solchen Fall muß die Besetzung des Mandates wie beim Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes erfolgen.
(3) Wenn einer Beschwerde stattgegeben wird, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit aberkannt wurde, muß in der Entscheidung ausgesprochen werden, ob die Wahl einer anderen Person nichtig geworden ist.
(4) Wenn die Beschwerde verspätet, mit einem Formmangel oder von einer zur Einbringung nicht berechtigten Person erhoben wird, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden.
(5) Entscheidungen der Landes-Hauptwahlbehörde, mit der Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben werden, müssen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht werden.
11. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Statutarstädte
Paragraph 59,
Geltungsbereich
Für die Wahl des Gemeinderates der Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß, soweit dieser Teil nichts anderes bestimmt.
Paragraph 60,
Wahlausschreibung
(1) Die Wahl des Gemeinderates wird vom Stadtsenat ausgeschrieben. Wurde der Gemeinderat durch eine aufsichtsbehördliche Verfügung aufgelöst, muß die Landesregierung die Wahl des Gemeinderates ausschreiben. Die Wahlausschreibung erfolgt durch Verordnung.
(2) Macht eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder der Stadtwahlbehörde die gänzliche oder teilweise Wiederholung der Wahl des Gemeinderates notwendig, muß der Stadtsenat die dafür erforderlichen Termine (Stichtag, Wahltag) durch Verordnung festlegen. Paragraph eins, Absatz 4, gilt dabei sinngemäß.
(3) Die Wahlausschreibung muß vom Bürgermeister unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
Paragraph 61,
Wahlsprengel
Die Einteilung des Stadtgebietes in Wahlsprengel erfolgt durch den Stadtsenat.
Paragraph 62,
Wahlbehörden
Zur Durchführung und Leitung der Wahl werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies:
Paragraph 63,
Berufung und Ausscheiden der Beisitzer,
Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen
(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde werden vom Stadtsenat, die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlbehörden von der Stadtwahlbehörde bestellt.
(2) Der richterliche Beisitzer der Stadtwahlbehörde und sein Ersatzmitglied werden auf Grund eines vom Stadtwahlleiter einzuholenden Vorschlages des Präsidenten des örtlich zuständigen Landesgerichtes bestellt. Der richterliche Beisitzer (Ersatzmitglied) muß seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Stadt haben. Die übrigen Beisitzer und Ersatzmitglieder werden auf Grund der Vorschläge der im Gemeinderat am Stichtag vertretenen Wahlparteien nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgestellten Stärke berufen. Wenn am Stichtag der Gemeinderat aufgelöst ist, ist für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder die Stärke der Wahlparteien im aufgelösten Gemeinderat maßgeblich. Werden Vorschläge nicht oder verspätet eingebracht, so werden die Beisitzer und Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Grundsätze vom Stadtsenat bzw. von der Stadtwahlbehörde bestellt. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn von einer Partei zu wenig Personen vorgeschlagen werden, hinsichtlich der fehlenden Stellen.
(3) Hat eine Wahlpartei gemäß Absatz 2, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im letzten gewählten Gemeinderat vertreten ist, berechtigt, in die Stadtwahlbehörde und in jede Sprengelwahlbehörde eine Vertrauensperson zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Stadtwahlbehörde auch solchen Wahlparteien zu, die im zuletzt gewählten Gemeinderat überhaupt nicht vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen über die Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften über die Entsendung von Wahlzeugen werden dadurch nicht berührt.
(4) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Die Wahlbehörden müssen so rechtzeitig konstituiert werden, daß sie ihren gesetzlichen Aufgaben zeitgerecht nachkommen können.
Paragraph 64,
Stadtwahlbehörde
(1) Für jede Stadt ist eine Stadtwahlbehörde zu bestellen. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Stadtwahlleiter und sechs Beisitzern. Ein Beisitzer muß Richter im Sinne des Artikel 87, Absatz eins, des B-VG sein.
(2) Die Stadtwahlbehörde führt die Aufsicht über die Sprengelwahlbehörden; sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich über das Wahlrecht und die Ausübung des Wahlrechtes ergeben. Ihr obliegen auch die Bestimmung der Wahllokale, der Verbotszonen, der Wahlzeit und die sonst den Gemeindewahlbehörden übertragenen Aufgaben, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Sprengelwahlbehörde oder der Berichtigungskommission sein.
(4) Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 4, gelten für die Stadtwahlbehörde sinngemäß. Für die Beschlußfähigkeit der Stadtwahlbehörde gilt Paragraph 17, der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, sinngemäß.
Paragraph 65,
Sprengelwahlbehörden, besondere Wahlbehörden und
Berichtigungskommission
(1) Die Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Sprengelwahlleiter sowie drei Beisitzern.
(2) Die Berichtigungskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu ernennenden rechtskundigen Bediensteten des Magistrats als Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für die Beschlußfähigkeit der Berichtigungskommission gilt Paragraph 17, der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, sinngemäß.
(3) In gleicher Weise müssen für den Sprengelwahlleiter und für den Vorsitzenden der Berichtigungskommission jeweils ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(4) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Berichtigungskommission werden vom Stadtsenat jeweils über Parteienvorschläge (Paragraph 66,) berufen.
Paragraph 66,
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entschädigung für
Mitglieder der Wahlbehörden
(1) Spätestens eine Woche nach dem Stichtag müssen die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlparteien, die am Stichtag im Gemeinderat vertreten sind oder im aufgelösten Gemeinderat vertreten waren, Anträge für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen müssen, für die Stadtwahlbehörde und die Berichtigungskommission an den Stadtsenat und spätestens drei Wochen nach dem Stichtag für die Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden an die Stadtwahlbehörde richten. Die Anträge müssen beim Magistrat eingebracht werden.
(2) Die Entschädigung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, zweiter Satz setzt in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat fest.
Paragraph 67,
Erfassung der Wähler
Für die Auflegung der Wählerverzeichnisse, Berichtigungsanträge dagegen und Berufungen gegen getroffene Entscheidungen sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß über Berichtigungsanträge die Berichtigungskommission und gegen deren Entscheidungen erhobene Berufungen die Stadtwahlbehörde entscheidet. Gegen den Bescheid der Stadtwahlbehörde findet eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht statt.
Paragraph 68,
(entfällt)
Paragraph 69,
(entfällt)
Paragraph 70,
Anfechtung der Gemeinderatswahl
(1) Das Wahlergebnis kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wahlpartei, die einen Wahlvorschlag erstattet hat, und von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren schriftlich durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muß einen begründeten Antrag auf Nichtigkeit des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben enthalten. Wenn die Beschwerde verspätet oder von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht wird oder die Begründung bzw. die Angabe, inwieweit die Wahl angefochten wird, fehlt, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden. Gegen die Entscheidung der Stadtwahlbehörde ist keine Berufung zulässig.
(2) Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses beim Magistrat eingebracht werden.
(3) Einer Beschwerde muß die Stadtwahlbehörde stattgeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, dazu zählt die Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, erwiesen wurde und auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß war. In einer stattgebenden Entscheidung muß die Stadtwahlbehörde entweder das ganze Wahlverfahren oder genau bezeichnete Teile desselben als ungültig erklären.
(4) Entscheidungen der Stadtwahlbehörde, mit der Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben werden, müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
12. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 71,
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden dafür sorgen, daß ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des Paragraph 32, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, sinngemäß.
Paragraph 72,
Kosten
(1) Kosten des Wahlverfahrens müssen, wenn sie bei den Gemeinden entstehen, von diesen getragen werden. Die sonstigen Kosten des Wahlverfahrens trägt das Land Niederösterreich. Wenn die Beschaffung der zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Drucksorten durch das Land erfolgt, sind die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Niederösterreich anteilsmäßig nach der Einwohnerzahl zu ersetzen.
(2) Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften und Urkunden sind von den Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.
Paragraph 73,
Drucksorten
Die Landesregierung, in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, muß durch Verordnung die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung dieses Gesetzes festlegen.
Paragraph 74,
Schriftliche Anbringen und Meldungen
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden.
Paragraph 75,
Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen nach diesem Gesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.
Paragraph 76,
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Paragraph 77,
Umgesetzte EG-Richtlinien
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Artikel II