Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0300-10

Titel

NÖ Landtagswahlordnung 1992

Ausgabedatum

18.11.2013

Text

 

NÖ Landtagswahlordnung 1992

 

0300-0

Stammgesetz

67/92

1992-06-12

 

Blatt 1-48

0300-1

Druckfehler-

83/92

1992-07-29

 

Blatt 8, 9, 14, 37, 38, 41

0300-3

2. Novelle

1/98

1998-01-16

 

Blatt 3, 9, 14, 15, 26, 27, 28, 46

0300-4

3. Novelle

71/01

2001-08-29

 

Blatt 11, 15, 20, 21, 22, 27

0300-5

4. Novelle

99/01

2001-09-28

 

Blatt 9-12, 15-17, 20, 22, 26-29, 35-39, 41, 46, 47

0300-6

5. Novelle

4/04

2004-01-26

 

Blatt 8, 9, 14, 26, 29, 43

0300-7

6. Novelle

82/07

2007-10-25

 

Blatt 2, 4, 4a, 6, 8, 10, 13, 13a, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 23, 24, 25, 26, 26a, 30, 30a, 31, 33, 34, 41, 43

0300-8

7. Novelle

34/11

2011-03-31

 

Blatt 4, 5, 6, 7, 8, 8a, 9, 13, 13a, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 21, 22, 23, 25, 26, 26a, 27, 30, 30a, 31, 33, 34, 36, 40, 41, 42, 43, 43a, 44, 48, 49

0300-9

8. Novelle

120/11

2011-12-09

 

Blatt 9, 10, 13, 13a, 13b, 14, 50, 51

0300-10

9. Novelle

58/13

2013-11-18

 

Blatt 4a, 8, 10, 11, 12

Ausgegeben am
18.11.2013

Jahrgang 2013
58. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Verfassungsgesetz –

Änderung der NÖ Landtagswahlordnung 1992

Artikel I

Die NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 12, Absatz 4, wird die Wortfolge “Einspruchs- und Berufungsverfahren” durch die Wortfolge “Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren” ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 20, Absatz 4, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt der letzte Halbsatz.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph 25, Absatz eins,, erster Satz, wird das Wort “einundzwanzigsten” durch das Wort “vierzehnten” ersetzt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 25, Absatz 2,, zweiter Satz, wird das Wort “Einsprüche” durch das Wort “Berichtigungsanträge” ersetzt.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 25, Absatz 4, wird die Wortfolge “Einspruchs- und Berufungsverfahrens” durch die Wortfolge “Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens” ersetzt.

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 26, Absatz eins, wird das Wort “Einsprüche” durch das Wort “Berichtigungsanträge” ersetzt.

  1. Ziffer 7
    In der Überschrift des Paragraph 28, wird das Wort “Einsprüche” durch das Wort “Berichtigungsanträge” ersetzt.

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 28, Absatz eins, werden die Worte/die Wortfolge jeweils wie folgt ersetzt:
    “Einsprüchen” durch “Berichtigungsanträgen”, “Einspruch erheben” durch “einen Berichtigungsantrag
    einbringen”,
    “Einspruchswerber” durch “Antragsteller”.

  1. Ziffer 9
    Im Paragraph 28, Absatz 2, wird das Wort “Einsprüche” durch das Wort “Berichtigungsanträge” ersetzt.

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 28, Absatz 3, werden die Worte/die Wortfolge jeweils wie folgt ersetzt:
    “Einspruch” durch “Berichtigungsantrag”, “Einspruchsfall” durch “Berichtigungsfall”, “Einspruches” durch “Berichtigungsantrages”, “Einsprüche” durch “Berichtigungsanträge”, “Einspruchwerbern” durch “Antragstellern”. Weiters entfällt im zweiten Satz der Klammerausdruck.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 28, Absatz 4, wird die Wortfolge “Einsprüche erhebt” durch die Wortfolge “Berichtigungsanträge einbringt” ersetzt.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 29, Absatz eins, werden die Worte/die Wortfolge jeweils wie folgt ersetzt:
    “Einspruch erhoben” durch “ein Berichtigungsantrag
    eingebracht”,
    “Einspruches” durch “Berichtigungsantrages”, “Einspruch” durch “Berichtigungsantrag”.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 29, Absatz 2, wird das Wort “Einspruchswerber” durch das Wort “Antragsteller” ersetzt.

  1. Ziffer 14
    In der Überschrift des Paragraph 30, wird das Wort “Einsprüche” durch das Wort “Berichtigungen” ersetzt.

  1. Ziffer 15
    Im Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge “den Einspruch” durch die Wortfolge “einen Berichtigungsantrag” ersetzt.

  1. Ziffer 16
    Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

  1. Ziffer 17
    Im Paragraph 30, Absatz 2, wird das Wort “Einspruchswerber” durch das Wort “Antragsteller” ersetzt.

  1. Ziffer 18
    In der Überschrift des Paragraph 32, wird das Wort “Berufungen” durch das Wort “Beschwerden” ersetzt.

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 32, Absatz eins, werden die Worte/die Wortfolge jeweils wie folgt ersetzt:
    “Einspruchswerber” durch “Antragsteller”, “die Berufung” durch “eine Beschwerde”, “Berufungsgegner” durch “Beschwerdegegner”, “Berufung” durch “Beschwerde” “Berufungsgründen” durch “Beschwerdegründen”.

  1. Ziffer 20
    Paragraph 32, Absatz 2, lautet:

  1. Ziffer 21
    In der Überschrift des Paragraph 33, wird die Wortfolge “Einsprüche und Berufungen” durch die Wortfolge “eingebrachten Berichtigungsanträge und Beschwerden” ersetzt.

  1. Ziffer 22
    Im Paragraph 33, wird die Wortfolge “Einsprüche und Berufungen” durch die Wortfolge “Berichtigungsanträge und Beschwerden” ersetzt.

  1. Ziffer 23
    Im Paragraph 34, Absatz eins, wird die Wortfolge “Einspruchs- und Berufungsverfahrens” durch die Wortfolge “Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens” ersetzt.

  1. Ziffer 24
    Im Paragraph 35,, zweiter Satz, wird die Wortfolge “Einspruchs- und Berufungsverfahren” durch die Wortfolge “Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren” ersetzt.

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Artikel I

römisch eins. Hauptstück

Wahlausschreibung, Wahlkreise,

Wahlbehörden

1. Abschnitt

Mitgliederanzahl, Wahlausschreibung,

Wahlkreise

Paragraph eins,

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

(1) Der Landtag von Niederösterreich besteht aus 56 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes gewählt werden.

(2) Die Wahl wird von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen.

(3) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

Paragraph 2,

Wahlkreise

(1) Das Land Niederösterreich wird für die Zwecke der Landtagswahlen in 21 Wahlkreise eingeteilt:

 


Wahl-
kreisnummer


Bezeichnung


Gebiet


1


Amstetten


Verwaltungsbezirk
Amstetten, Stadt mit
eigenem Statut
Waidhofen an der Ybbs;
Vorort Amstetten


2


Baden


Verwaltungsbezirk Baden


3


Bruck an der
Leitha


Verwaltungsbezirk Bruck
an der Leitha


4


Gänserndorf


Verwaltungsbezirk
Gänserndorf


5


Gmünd


Verwaltungsbezirk Gmünd


6


Hollabrunn


Verwaltungsbezirk
Hollabrunn


7


Horn


Verwaltungsbezirk Horn


8


Korneuburg


Verwaltungsbezirk
Korneuburg


9


Krems an der
Donau


Verwaltungsbezirk Krems
an der Donau, Stadt mit
eigenem Statut Krems an
der Donau; Vorort Stadt
mit eigenem Statut
Krems an der Donau


10


Lilienfeld


Verwaltungsbezirk
Lilienfeld


11


Melk


Verwaltungsbezirk Melk


12


Mistelbach


Verwaltungsbezirk
Mistelbach


13


Mödling


Verwaltungsbezirk
Mödling


14


Neunkirchen


Verwaltungsbezirk
Neunkirchen


15


St. Pölten


Verwaltungsbezirk St.
Pölten, Stadt mit
eigenem Statut St.
Pölten; Vorort Stadt
mit eigenem Statut St.
Pölten


16


Scheibbs


Verwaltungsbezirk
Scheibbs


17


Tulln


Verwaltungsbezirk Tulln


18


Waidhofen an
der Thaya


Verwaltungsbezirk
Waidhofen an der Thaya


19


Wien-Umgebung


Verwaltungsbezirk Wien-
Umgebung


20


Wiener Neustadt


Verwaltungsbezirk
Wiener Neustadt, Stadt
mit eigenem Statut
Wiener Neustadt; Vorort
Stadt mit eigenem
Statut Wiener Neustadt


21


Zwettl


Verwaltungsbezirk Zwettl

(2) Vorort ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, der jeweilige Sitz der Bezirksverwaltungsbehörde.

Paragraph 3,

Stimmabgabe und Stimmbezirke

(1) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und die besonderen Wahlbehörden.

(2) Jeder Verwaltungsbezirk und jede Stadt mit eigenem Statut bilden einen Stimmbezirk.

Paragraph 4,

Zahl der Mandate in den Wahlkreisen,

Berechnung nach der jeweils letzten

Volkszählung (Registerzählung)

(1) In einem jeden der in Paragraph 2, angeführten Wahlkreise gelangen so viele Landtagsmandate zur Vergebung, wie die Berechnung gemäß den Absatz 2 bis 4 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) im Gebiete des Landes Niederösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, ist durch die Zahl 56 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, als die Verhältniszahl (Absatz 2,) in der Zahl der Staatsbürger, die im Wahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz haben, enthalten ist.

(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 56 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Absatz 3, zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind hiebei die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, daß es sich um die Zuweisung des letzten der 56 Mandate handelt. Würden auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich großer Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreise dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.

Paragraph 5,

Verlautbarung der Mandatszahlen

(1) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis gemäß Paragraph 4, entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) stattfinden.

2. Abschnitt

Wahlbehörden

Paragraph 6,

Allgemeines

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für die Beisitzer sind für den Fall ihrer Verhinderung Ersatzbeisitzer zu berufen.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(5) Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten. Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 4, auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

Paragraph 7,

Wirkungskreis der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesverfassungsgesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

Paragraph 8,

Gemeindewahlbehörden

(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

Paragraph 9,

Sprengelwahlbehörden

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.

(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.

(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters auch einen Stellvertreter zu bestellen.

(4) Für die besonderen Wahlbehörden gemäß Paragraph 70, gelten die Bestimmungen über die Sprengelwahlbehörden mit Ausnahme des Paragraph 60, Absatz 3,, soweit nicht anderes bestimmt wird, sinngemäß.

(5) (entfällt)

Paragraph 10,

Bezirkswahlbehörden

(1) Für jeden Stimmbezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister oder einem von ihnen zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.

(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeindewahlbehörden sein.

Paragraph 11,

Kreiswahlbehörden

(1) Für jeden Wahlkreis wird am Vorort des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt. In folgenden Stimmbezirken übernimmt die Kreiswahlbehörde die Agenden der Bezirkswahlbehörde: Baden, Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, Tulln, Waidhofen an der Thaya, Wien-Umgebung und Zwettl.

(2) Die Kreiswahlbehörde besteht aus dem Vorstand der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Vorort liegt, oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Kreiswahlleiter sowie mindestens sechs, höchstens zwölf Beisitzern.

(3) Der Kreiswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

Paragraph 12,

Landeswahlbehörde

(1) Für das Land Niederösterreich wird am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsendeten ständigen Stellvertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter und aus zwölf Beisitzern.

(3) Der Landeshauptmann hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Landeswahlleiters mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind.

(4) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach Paragraph 7, Absatz eins, zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(5) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den Paragraphen 13,, 14, 16, 39, 46, 50, 58, 96, 100, 103, 104 und 113 Absatz 3, festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweis-

lichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Paragraph 13,

Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter

deren Vertreter und der besonderen

Wahlbehörden, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

(1) Die Sprengelwahlleiter, die nach den Paragraphen 8,, 10 und 11 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter der Wahlbehörden sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu ernennen, es sei denn, daß es sich um die Ernennung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im §14 Absatz 5, angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe in die Hände desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hände eines von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Die Wahlleiter und die zu bestellenden ständigen Vertreter sowie die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden nach Paragraph 70, sind spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag zu ernennen.

(4) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.

(5) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zur Entscheidung vorbehalten sind.

Paragraph 14,

Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung (Paragraph 42,) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß Paragraph 15, Absatz 3, zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden bei den im Absatz 4, bezeichneten Wahlleitern einzubringen. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2,, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.

(2) Die Vorschläge für die besonderen Wahlbehörden gemäß Paragraph 70, sind spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag einzubringen.

(3) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 3, entsprechen.

(4) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter, für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden gemäß Paragraph 70, an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(5) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den Stimmbezirken unabweislich geworden ist.

(6) Der Wahlleiter kann verlangen, daß die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Absatz eins, einbringen, ausdrücklich und schriftlich erklären, daß sich diese Partei an der Wahlbewerbung gemäß Paragraph 42, beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Absatz eins, bestimmten Frist von wenigstens 25 Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(7) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Absatz 3,, 4 und 6 gelten sinngemäß.

Paragraph 15,

Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer, Entsendung von

Vertrauenspersonen

(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.

(2) Die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen Wahlbehörden sowie deren Berufung obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Wird durch die Bestimmung der Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer die Erstattung weiterer Vorschläge erforderlich, so haben diese die Vertrauenspersonen der von der Änderung betroffenen Parteien (Paragraph 14, Absatz eins,) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist einzubringen.

(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des Paragraph 97, Absatz 4 bis 7 nach ihrer bei der letzten Wahl des Landtages im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden gemäß Paragraph 70, im Bereiche der Gemeinde, festgestellten Stärke berufen.

(4) Hat eine Partei (Paragraph 14, Absatz eins,) gemäß Absatz 3, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Bezirkswahlbehörde, der Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraphen 14,, 15 Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, 2, 3, erster Satz, Paragraph 20 und Paragraph 54, Absatz eins,, letzter Satz, sinngemäß Anwendung. Hat eine im zuletzt gewählten Landtag nicht vertretene Partei einen Wahlvorschlag eingebracht, kann sie die Nominierung von Vertrauenspersonen bis zum siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, 13.00 Uhr, vornehmen.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

Paragraph 16,

Konstituierung der Wahlbehörden,

Angelobung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer

(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) Die besonderen Wahlbehörden gemäß Paragraphen 70 und 71 haben ihre konstituierende Sitzung spätestens vor der gemäß Paragraph 50, Absatz 2, festgesetzten Wahlzeit abzuhalten. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

(3) In diesen Sitzungen haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzbeisitzer abzulegen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.

(4) Die Sprengelwahlbehörden in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern können auch zu einem späteren Zeitpunkte zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. Das gleiche gilt für Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im Paragraph 14, Absatz 5, angeführten Grunde unabweislich geworden ist.

Paragraph 17,

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse

der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der für diese Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Abwesende Beisitzer können durch jeden von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagenen Ersatzbeisitzer vertreten werden.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Bei gleichzeitiger Anwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bzw. eines Beisitzers und des Ersatzbeisitzers werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Ersatzbeisitzer nicht berücksichtigt.

(4) Die Zahl der Mitglieder der Wahlbehörden wird bei allen Berechnungen der Anwesenheits- und Abstimmungserfordernisse bei sich ergebenden Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet.

Paragraph 18,

Selbständige Durchführung von

Amtshandlungen durch den Wahlleiter

(1) Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß Paragraph 14, auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.

(3) Im übrigen kann die Landes-, Kreis- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß Paragraphen 30, Absatz eins,, 32 Absatz 2,, 43 Absatz eins und 48 Absatz eins,

Paragraph 19,

Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer

(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des freigewordenen Mandates zu erstatten.

(2) Auch steht es den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht (Paragraph 42,) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (Paragraph 48,), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem Wahlkreis ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und der Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.

(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3,, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.

(5) Bei den Änderungen nach den Absatz eins bis 4 sind die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins bis 4, 6 und 7 sowie der Paragraphen 15 und 16 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Absatz 4, jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem neunzigsten Tag nach dem Wahltag beginnt.

(6) Die Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amt.

Paragraph 20,

Gebührenanspruch der Mitglieder von

Wahlbehörden

(1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Absatz eins, ist das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen anzuwenden.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden. Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.

(4) Über Anträge entscheidet bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird.

(5) Die gemäß Absatz eins und 3 entstehenden Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 7, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

römisch II. Hauptstück

Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten

1. Abschnitt

Wahlrecht

Paragraph 21,

Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger, der spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich seinen ordentlichen Wohnsitz hat beziehungsweise gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, NÖ Landesbürgerevidenzengesetz, Landesgesetzblatt 0050, als Auslandsniederösterreicher in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Absatz eins, zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag (Paragraph eins, Absatz 2,) zu beurteilen.

2. Abschnitt

Wahlausschließungsgründe

Paragraph 22,

Wegen gerichtlicher Verurteilung

(1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen

  1. Ziffer eins
    einer nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2011,, strafbaren Handlung;

  1. Ziffer 2
    einer strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 278 a bis 278e StGB;

  1. Ziffer 3
    einer strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, i.d.F. BGBl. Nr. 148/1992;

  1. Ziffer 4
    einer in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung

zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (Paragraph 446 a, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2011,) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (Paragraph 25, Absatz eins,) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

Paragraph 23,

Wählerverzeichnisse

(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse haben die aus Muster Anlage 1 ersichtlichen Daten zu enthalten.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz eins, auf Grund der Landes-Wählerevidenz (Paragraph 2, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050) anzulegen.

(4) Die Wählerverzeichnisse müssen in Gemeinden nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

Paragraph 24,

Ort der Eintragung

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(3) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

  1. Ziffer eins
    bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

  1. Ziffer 2
    lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

  1. Ziffer 3
    aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

(4) Läßt sich die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Absatz 2, nicht bestimmen, so richtet sich diese nach jenem der Wohnsitze, an dem der Wahlberechtigte vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat.

(5) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

(6) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein.

Paragraph 25,

Auflegung des Wählerverzeichnisses

(1) Am vierzehnten Tag nach dem Stichtag muss das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Die Einsichtnahme muss während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens 4 Stunden täglich davon an einem Tag jedenfalls bis 20.00 Uhr, möglich sein. Das Wählerverzeichnis kann für jedermann – nach Maßgabe technischer und organisatorischer Möglichkeiten – in der Gemeinde auch automationsunterstützt (mittels Terminal oder Bildschirm) zugänglich gemacht werden. Diese Möglichkeit darf keine Funktion für einen direkten oder indirekten Ausdruck der im Wählerverzeichnis enthaltenen Daten erlauben.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und der Paragraphen 28,, 32 und 33 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften und Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (Paragraphen 28, ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach Paragraph 24, Absatz 6,, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

Paragraph 26,

Kundmachung in den Häusern

(1) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre Zu- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen sind auch in anderen Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann anordnet.

Paragraph 27,

Ausfolgung von Abschriften an die Parteien

(1) Den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind über Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der zu erwartenden Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Paragraph 28,

Berichtigungsanträge

(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Amtsstelle (Paragraph 25, Absatz 2,) schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen.

Der Antragsteller kann die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, spätestens am zehnten Tage nach Beginn der Einsichtsfrist einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 360,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Paragraph 29,

Verständigung der zur Streichung

beantragten Personen

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Paragraph 30,

Entscheidung über Berichtigungen

(1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sieben Tagen nach seinem Einlangen die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Paragraph 31,

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Paragraph 32,

Beschwerden

(1) Gegen die Entscheidung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht binnen zehn Tagen nach ihrem Einlangen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soferne nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz 2 bis 4 und 30 Absatz 2, sowie Paragraph 31, finden sinngemäß Anwendung.

Paragraph 33,

Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz erhobenen

eingebrachten Berichtigungsanträge und Beschwerden

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 (Paragraphen 4 bis 8) und des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050, (Paragraphen 6 bis 8) noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen sind die vorstehenden Bestimmungen der Paragraphen 28 bis 32 anzuwenden.

Paragraph 34,

Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen.

Paragraph 35,

Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten

Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (Paragraph 26,) haben die Gemeindewahlbehörden im Wege der Bezirkswahlbehörden der Kreiswahlbehörde die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, und diese für den Bereich des Wahlkreises der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Kreiswahlbehörde und von dieser der Landeswahlbehörde zu berichten.

Paragraph 36,

Teilnahme an der Wahl

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

(3) Den Wahlberechtigten kann bis spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation (Muster Anlage 9) zugestellt werden. Diese hat den Namen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine personenbezogene mindestens siebenstellige Buchstaben/Ziffernkombination für den Identitätsnachweis (Muster Anlage 10) im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (Paragraph 39, Absatz eins,) angeführt sein.

Paragraph 37,

Ort der Ausübung des Wahlrechtes

(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

4. Abschnitt

Wahlkarten und Briefwahl

Paragraph 38,

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

(1) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland und die ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (Paragraph 70,) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 69, in Betracht kommt. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

(3) Fällt bei einem Wahlberechtigten, der eine Wahlkarte nach Absatz 2, in Anspruch genommen hat, die Bettlägerigkeit vor dem Wahltag weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er bettlägerig war, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß Paragraph 70, eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

(4) (entfällt)

Paragraph 39,

Ausstellung der Wahlkarte

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltage schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich unter Angabe eines Grundes gem. Paragraph 38, zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Der mündliche Antrag ist persönlich bei der Gemeinde zu stellen und ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen; beim schriftlichen Antrag ist die Identität entweder

* durch Angabe der Passnummer oder

* falls eine Wahlinformation gemäß Paragraph 36, Absatz 3, eine Buchstaben/Ziffernkombination enthält, durch Anführung derselben oder

* durch Anschluss einer Kopie des Reisepasses oder

der Kopie einer Urkunde bzw. amtlichen Bescheinigung gemäß Paragraph 64, Absatz , oder

* im Fall einer elektronischen Einbringung auch durch

eine qualifizierte elektronische Signatur

glaubhaft zu machen. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Im Fall des Paragraph 38, Absatz 2, hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß Paragraph 70, Absatz eins und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten. Die Notwendigkeit des Besuches ist glaubhaft zu machen.

(2) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesonders dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde, durch Verwendung eines voradressierten Überkuverts (Anlage 2a) verdeckt sind und dass es nach Verschließen des Überkuverts durch den Wähler der Gemeindewahlbehörde nach dem Einlangen möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie seine eidesstattliche Erklärung sichtbar zu machen, ohne dass dadurch bereits die Wahlkarte geöffnet wird. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens oder des von ihm beauftragten Ausstellers, eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller unverzüglich neben der Wahlkarte samt Überkuvert (Anlage 2 und 2a) auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert (Anlage 7) nachweislich auszufolgen.

Für die Ausfolgung oder Übermittlung ausgestellter

Wahlkarten gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Anlässlich der persönlichen Übernahme der Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist er hierzu nicht in der Lage, ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

  1. Ziffer 2
    Eine Ausfolgung an den wahlberechtigten anderen Eheteil oder eingetragenen Partner oder wahlberechtigte Verwandte (Eltern oder Kinder) ist gegen Übernahmebestätigung ebenfalls zulässig, wenn eine schriftliche Legitimation zur Übernahme vorgewiesen wird.

  1. Ziffer 3
    Sonstigen schriftlich legitimierten Personen dürfen neben der allenfalls eigenen Wahlkarte je Wahl und Gemeinde nicht mehr als zwei Wahlkarten gegen Übernahmebestätigung ausgefolgt werden.

  1. Ziffer 4
    Ansonsten sind die Wahlunterlagen dem Antragsteller eingeschrieben und nachweislich zuzustellen. Der Zustelldienst hat die Übernahme der Wahlkarten zu bestätigen. Die nachweisliche Zustellung hat nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit der Maßgabe zu erfolgen, dass eine Zustellung nur durch einen Zustelldienst zulässig ist.

(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

(5) Ein Wahlberechtigter, der gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050, in die Landes-Wählerevidenz eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Landes-Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Landes-Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Landtages im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Wege der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes beantragt haben, sind Wahlkarten möglichst frühzeitig zu übermitteln.

(6) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde. Gegen die Verweigerung der Ausstellung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Paragraph 40,

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte “Wahlkarte” in auffälliger Weise zu vermerken. Bei Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 38, Absatz 2, sind die Worte “besondere Wahlkarte gemäß Paragraph 38, Absatz 2 &, #, 8221 ;, anzumerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag hat der Bürgermeister gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z.B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Ausstellung einer Wahlkarte an einen Wahlberechtigten, der außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis bettlägerig ist, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich der Bettlägerige sich aufhält, von der

Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 39, Absatz eins, vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art der Kreiswahlbehörde bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

(4) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den Paragraphen 54,, 69 und 70 angeordnet.

römisch III. Hauptstück

Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt

Wählbarkeit

Paragraph 41,

(1) Wählbar sind alle gemäß Paragraph 21, wahlberechtigten Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2)

Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.

2. Abschnitt

Wahlbewerbung

Paragraph 42,

Kreiswahlvorschlag

(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für das Ermittlungsverfahren im Wahlkreis spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr der Kreiswahlbehörde vorzulegen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken.

(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 50 Personen, die am Stichtag in Gemeinden des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 3 ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über den Namen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der in der Erklärung genannten Person sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.

(3) Der Kreiswahlvorschlag muß enthalten:

  1. Ziffer eins
    die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;

  1. Ziffer 2
    die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 15 Bewerbern (Bezirkskandidaten), in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;

  1. Ziffer 3
    die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Name, Beruf, Adresse).

(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Zustimmungserklärung hat die Bezeichnung des Wahlkreises, in welchem der Bewerber kandidiert, zu enthalten. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Bewerber darf nur in einem Wahlkreis und in diesem nur auf dem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei aufscheinen.

(5) Die Kreiswahlbehörde hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Kreiswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß Paragraph 48, veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen berücksichtigt wurden, der Landeswahlbehörde auf dem schnellsten Wege zu berichten.

(6) Die wahlwerbenden Parteien haben an das Land einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 72,67 zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages (Absatz eins,) bei der Kreiswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Paragraph 43,

Unterscheidende Parteibezeichnung

in den Kreiswahlvorschlägen

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwerunterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen, die Parteien betreffen, die im Landtag unter dieser Bezeichnung vertreten sind, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Betreffen die Wahlvorschläge mit derselben oder schwer unterscheidbaren Parteibezeichnung bzw. Kurzbezeichnung nur Parteien, die nicht im Landtag unter dieser Bezeichnung vertreten sind und gelingt kein Einvernehmen, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen und die übrigen Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, dass die Kreiswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen zu streichen hat.

(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Wahlkreisliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

Paragraph 44,

Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten

Vertreter

(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.

(2) Die wahlwerbende Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Eine solche Erklärung muss an die Kreiswahlbehörde gerichtet sein und bedarf der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der Bewerber unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf dem Wahlvorschlag aufscheinen. Im Falle des Todes des zustellungsbevollmächtigten Vertreters hat die Partei gegenüber der Wahlbehörde einen anderen zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu benennen.

(3) Wenn der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei auf Grund seiner Parteibezeichnung einer politischen Partei zugerechnet werden kann, kann der Austausch des zustellungsbevollmächtigten Vertreters entgegen den Bestimmungen des Absatz 2, durch die Landesorganisation dieser politischen Partei erfolgen.

Paragraph 45,

Überprüfung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt und die in den Wahlkreislisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Kreiswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.

(2) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Kreiswahlvorschlages ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sein denn, daß der Unterstützer der Kreiswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(3) Weist ein Kreiswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (Paragraph 42, Absatz 2,) auf oder entspricht er nicht den im Paragraph 42, Absatz 3, geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag von der Kreiswahlbehörde zurückzuweisen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärung (Paragraph 42, Absatz 4,) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

Paragraph 46,

Ergänzungsvorschläge

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangel der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärungen (Paragraph 42, Absatz 4,) oder gemäß Paragraph 47, gestrichen wird, so kann die Partei ihre Wahlkreisliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

Paragraph 47,

Kreiswahlvorschläge mit gleichen Bewerbern

(1) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Bewerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat die vorläufigen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens aber am dreiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, an die Landeswahlbehörde zu übermitteln. Diese hat festzustellen, ob mehrere Wahlvorschläge in verschiedenen Wahlkreisen den Namen desselben Bewerbers aufweisen. Ist dies der Fall, so ist der Bewerber von der Landeswahlbehörde aufzufordern, spätestens am zweiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Im übrigen gilt Absatz eins, sinngemäß.

Paragraph 48,

Abschließung und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge

(1) Spätestens am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, falls eine Wahlkreisliste mehr als 15 Bewerber enthält, die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.

(2) In der Veröffentlichung nach Absatz eins, hat sich die Reihenfolge der Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl im ganzen Land erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden bis spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Kreiswahlbehörde verbindlich.

(3) Im Anschluß an die nach Absatz 2, gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Kreiswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Absatz 2, zukommende Listennummer und daneben das Wort “leer” aufzuscheinen.

(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (Paragraph 42, Absatz 3,), mit Ausnahme von Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein.

(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.

Paragraph 49,

Zurückziehung von Kreiswahlvorschlägen

(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Kreiswahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, bis 13 Uhr, bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von den drei Mitgliedern des Landtages oder der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, gefertigt sein.

(2) Ein Kreiswahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Bewerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, 13 Uhr, gegenüber der Kreiswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.

(3) In diesem Fall ist der Kostenbeitrag (Paragraph 42, Absatz 6,) zurückzuerstatten.

römisch IV. Hauptstück

Abstimmungsverfahren

1. Abschnitt

Wahlort und Wahlzeit

Paragraph 50,

Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden

(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.

(2) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt, ob eine Gemeinde gemäß Paragraph 51, in Wahlsprengel einzuteilen ist. Die Gemeindewahlbehörde setzen die Wahlsprengel fest und bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auch die zugehörigen Wahllokale, die im Paragraph 56, Absatz eins, vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden. Die Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.

(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 56, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, wieviele besondere Wahlbehörden gemäß Paragraph 70, eingerichtet werden. Diese Verfügung ist sogleich ortsüblich kundzumachen.

(5) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen sind in den Städten mit eigenem Statut unmittelbar, bei den übrigen Gemeinden im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde und von dieser der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

Paragraph 51,

Wahlsprengel

(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, daß am Wahltag in einem Wahlsprengel die Wahlhandlung reibungslos in der vorgesehenen Wahlzeit durchgeführt werden kann.

(2) Auch Gemeinden mit weit auseinander liegenden Ortsteilen (Streulage) können, um den Wählern den Weg zum Wahllokal zu erleichtern, in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf der Zustimmung der Kreiswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

Paragraph 52,

Wahllokale

Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokals womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Paragraph 53,

Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels,

gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel

In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann in solchen Gemeinden für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler aufweist.

Paragraph 54,

Wahllokale für Wahlkartenwähler

(1) In jeder Gemeinde hat die Gemeindewahlbehörde mindestens ein Wahllokal zu bestimmen, in dem die Wahlkartenwähler ihr Stimmrecht auszuüben haben. Werden Wahllokale für Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräften und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.

(2) Die Bestimmungen der Paragraphen 69 und 70 werden von den Vorschriften des Absatz eins, nicht berührt.

Paragraph 55,

Wahlzelle

(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen oder durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die von der Kreis- und der Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Parteilisten (Wahlkreislisten und Landeslisten) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

Paragraph 56,

Verbotszonen

(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl. ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von in der Verbotszone im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

(3) Übertretungen der in Absatz eins, ausgesprochenen Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche geahndet.

Paragraph 57,

Wahlzeit

Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.

2. Abschnitt

Wahlzeugen

Paragraph 58,

(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen die das Wahlalter nach Paragraph 21, Absatz eins, erreicht haben zu jeder Wahlbehörde

entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Die Übermittlung der Wahlscheine an die Wahlzeugen kann auch durch die Gemeinde oder die entsendende wahlwerbende Partei erfolgen.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen auferlegt.

3. Abschnitt

Wahlhandlung in Niederösterreich

Paragraph 59,

Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters

(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche geahndet.

Paragraph 60,

Beginn der Wahlhandlung

(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 17 und 18 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde darlegt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (Paragraph 74, Absatz 3,) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben können. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der Paragraphen 65 und 67.

Paragraph 61,

Wahlkuvert

(1) Für die Stimmabgabe der Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts gemäß Anlage 7 zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist, außer der Anbringung der Wahlkreisnummer durch den Wahlleiter, verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche geahndet.

Paragraph 62,

Betreten des Wahllokals

(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Paragraph 63,

Persönliche Ausübung des Wahlrechtes

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahlzelle darf jeweils nur von einer Person betreten werden.

(2) Die Wahlbehörde hat blinden oder schwer sehbehinderten Wählern Stimmzettelschablonen als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. Diese Schablonen werden in jedem Wahllokal aufgelegt, oder werden zusammen mit einer eventuell beantragten Wahlkarte an den Wähler ausgehändigt oder zugestellt. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie sich selbst auswählen können und die gegenüber dem Wahlleiter namhaft gemacht werden muss, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körper- oder sinnesbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,– im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.

Paragraph 64,

Identitätsfeststellung

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist. Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

(2) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der im Absatz eins, bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken, wenn dies von einem Mitglied der Wahlbehörde verlangt wird.

Paragraph 65,

Die Stimmabgabe

(1) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen (Paragraphen 64 und 67 Absatz eins,) und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Hingegen hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis aus dem ihm zu übergebenden Briefumschlag (Paragraph 39, Absatz 2,) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Wahlkuvert (Paragraph 39, Absatz 3,) auszuhändigen. Der Wahlleiter hat dabei jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (Paragraph 74,), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (Paragraph 75,). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist. Hat ein Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis das inliegende Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neues leeres Wahlkuvert (Anlage 8) auszufolgen, auf welchem der Wahlleiter die Nummer des Wahlkreises zu vermerken hat, welche auf der Wahlkarte eingetragen ist.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

(3) Die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind in ein gesondertes Behältnis zu legen.

Der Beisitzer, der die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (Paragraph 66, Absatz eins,), hat hiebei darauf zuachten, dass der Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis das Wahlkuvert nicht versehentlich in die allgemeine Wahlurne legt und dass dieses Wahlkuvert jeweils mit der Nummer des anderen Wahlkreises des Wählers beschriftet ist.

(4) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; hiebei findet Absatz eins, sinngemäß Anwendung. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel durch Zerreißen vor der Wahlbehörde unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

Paragraph 66,

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.

(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

Paragraph 67,

Vorgang bei Wahlkartenwählern

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 64, Absatz eins, zweiter Satz angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, soferne es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Absatz 2, handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte dem Wahlleiter übergeben hat.

Paragraph 68,

Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen. Sie ist endgültig.

4. Abschnitt

Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes

Paragraph 69,

Ausübung des Wahlrechtes in Kranken-

(Heil- und Pflegeanstalten), Kuranstalten und von in ihrer Freiheit beschränkten

Wahlberechtigten

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Kranken- (Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten untergebrachten Wahlberechtigten und um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten und den dort beruflich tätigen Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(2) In diesem Falle haben die gehfähigen Wahlberechtigten ihr Wahlrecht bei der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörde auszuüben.

(3) Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Wahlberechtigter auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist durch eine entsprechende Einrichtung (zum Beispiel Aufstellung eines Wandschirmes u. dgl.) vorzusorgen, daß der Wahlberechtigte unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen einen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Die ärztliche Anstaltsleitung kann in Einzelfällen den in den Absatz 2 und 3 bezeichneten Personen die Ausübung des Wahlrechtes aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.

(5) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Absatz 2 und 3 die Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes zu beachten.

Paragraph 70,

Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer

Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

(1) Um den bettlägerigen und den in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß Paragraph 38, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Die Bestimmungen der Paragraphen 50 und 57 sind sinngemäß zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechtes vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften der Paragraphen 65, Absatz eins und 69 Absatz 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im Paragraph 83, Absatz 2 und 3 bestimmten Handlungen. Die Wahlkuverts von bettlägerigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Absatz 4, tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist Paragraph 85, Absatz 2, Litera a bis h, Absatz 3, Litera a bis d und g sowie Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde(n) zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat (haben). Diese Wahlbehörde(n) ist (sind) der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.

(5) Diese Wahlbehörde(n) hat (haben) sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler des Wahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen Wählern aus anderen Wahlkreisen sind nach den Paragraphen 83, Absatz 3 und 85 Absatz 3, Litera h, zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der (den) feststellenden Wahlbehörde(n) unverzüglich zu überbringen und bilden einen Bestandteil des Wahlaktes.

Paragraph 71,

(entfällt)

5. Abschnitt

Wahlhandlung im Wege der Briefwahl

Paragraph 72,

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen entsprechend Paragraphen 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Hiezu muss der Wähler den Stimmzettel in das Wahlkuvert legen und dieses in die Wahlkarte legen. Sodann muss der Wähler auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich erklären, dass er das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt hat. Aus der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Anschließend muss der Wähler die Wahlkarte verschließen und in das voradressierte Überkuvert (Paragraph 39, Absatz 2,) legen und dieses ebenfalls verschließen und so rechtzeitig an die auf der Wahlkarte bezeichnete Gemeindewahlbehörde übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens bis zum Wahltag, 06.30 Uhr, einlangt. Das Einwerfen der Wahlkarte in den allenfalls vorhandenen Einlaufkasten jener Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Darüber hinaus kann die verschlossene Wahlkarte am Wahltag bis zum Schließen des Wahllokals jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist, übermittelt werden. Die eingelangten Überkuverts und die allenfalls persönlich abgegebenen Wahlkarten ohne Überkuvert dürfen nicht geöffnet werden. Sie sind mit einem Eingangsstempel, aus dem Datum und Uhrzeit des Einlangens ersichtlich sind, sowie mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und in ein gesondertes Verzeichnis fortlaufend nummeriert einzutragen. Die Wahlunterlagen sind vom Gemeindewahlleiter bis zum Beginn der am Wahltag gemäß Paragraph 72, Absatz 4, vorzunehmenden Überprüfung unter Verschluss aufzubewahren. Dieses Verzeichnis muss der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (Paragraphen 85, Absatz 3, Litera und 86 Absatz 2,) angeschlossen werden.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

  1. Litera a
    die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde oder

  1. Litera b
    die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis 06.30 Uhr bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde oder bis zum Wahlschluss bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde eingelangt ist.

(4) Ab 06.30 Uhr des Wahltages überprüft die Gemeindewahlbehörde die Anzahl der eingelangten Überkuverts und Wahlkarten mit der Anzahl der im Verzeichnis gemäß Absatz 2, eingetragenen Überkuverts und Wahlkarten, öffnet die Überkuverts und entnimmt die Wahlkarten und teilt alle Wahlkarten entsprechend der Sprengelzugehörigkeit auf, trägt sie in ein gesondertes Verzeichnis ein und übermittelt die Wahlkarten zusammen mit einer Kopie des Verzeichnisses ohne Verzug verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten der jeweiligen Sprengelwahlbehörde. Diese legt sie in ein gesondertes Behältnis, in dem auch die nach Absatz 2, fünfter Satz eingelangten Wahlkarten aufzubewahren sind. Die Übermittlung unterbleibt bei jenen Wahlkarten, welche die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde (Paragraph 9, Absatz eins,) betreffen. Diese Vorgänge sind in den Niederschriften der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörde festzuhalten.

(5) Die nach 06.30 Uhr des Wahltages bei der Gemeindewahlbehörde und die nach Wahlschluss bei der Sprengelwahlbehörde eingelangten Wahlkarten hat der Gemeindewahlleiter/Sprengelwahlleiter unverzüglich mit Datum und Uhrzeit des Einlangens zu versehen und mit dem Wahlakt der übergeordneten Wahlbehörde zu übermitteln.

(6) Die Kreiswahlbehörde hat die von den Gemeindewahlbehörden übermittelten verspätet eingelangten Wahlkarten der Briefwähler unter strengen Verschluss zu nehmen. Verspätet eingelangte Wahlkarten sind nach ungenütztem Ablauf der Fristen zur Anfechtung der Wahl, im Fall der Anfechtung der Wahl nach Beendigung der Anfechtungsverfahren, im Fall einer (teilweisen) Wahlwiederholung erst nach ungenütztem Ablauf der dagegen offen stehenden Anfechtungsfristen bzw. nach Beendigung allfälliger Anfechtungsverfahren der Wiederholungswahl, zusammen mit den als nichtig erklärten Wahlkarten von der Kreiswahlbehörde ungeöffnet zu vernichten.

6. Abschnitt

Stimmzettel

Paragraph 73,

Zulässige Stimmzettelarten

(1) Für die Wahl dürfen folgende Stimmzettel verwendet werden:

  1. Ziffer eins
    amtliche Stimmzettel des Wahlkreises,

  1. Ziffer 2
    leere amtliche Stimmzettel

(2) Eine Vorzugsstimme kann mit jedem der in Absatz eins, genannten Stimmzettel abgegeben werden.

Paragraph 74,

Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat in der Reihenfolge der veröffentlichten Kreiswahlvorschläge zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Listennummern

  1. Ziffer 2
    die Parteibezeichnungen

  1. Ziffer 3
    allfällige Kurzbezeichnungen

  1. Ziffer 4
    Rubriken mit einem Kreis

  1. Ziffer 5
    eine Bewerberrubrik mit den veröffentlichten Landeswahlvorschlägen (Landesliste) mit der Überschrift “Vorzugsstimme Landesliste” und mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerber,

  1. Ziffer 6
    eine Bewerberrubrik mit den veröffentlichten Kreiswahlvorschlägen (Wahlkreisliste) mit der Überschrift “Vorzugsstimme Wahlkreisliste” mit Kreisen und arabischen Ziffern unter Angabe des Namens sowie des Geburtsjahres der Bewerber. Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel, unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 48 und Paragraph 98, erfolgten Veröffentlichungen, die aus der Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. In gleicher Weise sind Stimmzettelschablonen herzustellen. Die amtlichen Stimmzettel und die Stimmzettelschablonen dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden. Kreise, Ziffern und Namen in dieser Rubrik sind um mindestens einen, aber nicht um mehr als zwei Schriftgrößenpunkte größer auszuführen als die in Ziffer 5 genannten Bewerberangaben. Die Bewerberrubrik ist farblich zu unterlegen.

(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises ist nach der Anzahl der im Wahlkreis zu berücksichtigenden Kreiswahlvorschläge und nach der Anzahl der Bewerber der Wahlkreislisten festzulegen. Das Ausmaß hat zumindest dem Format DIN A2 (Querformat) zu entsprechen. Für alle Parteibezeichnungen sind die gleiche Größe der Rechtecke, Kreise und Druckbuchstaben, für die allfälligen Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Das Wort “Liste” ist klein zu drucken. Für die Listennummern können einheitlich größere Ziffern verwendet werden. Die Farbe aller Aufdrucke hat ausschließlich schwarz zu sein. Die horizontalen Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen. Die vertikalen Trennungslinien sind als Doppelstrich und stärker als die horizontalen Trennungslinien auszuführen.

(3) Die amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises sind durch die Landeswahlbehörde den Kreiswahlbehörden, und von diesen den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 % zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 % ist bei den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag vorrätig zu halten. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

Paragraph 75,

Leerer amtlicher Stimmzettel

Der leere amtliche Stimmzettel hat drei Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) einen Bewerber der Landesliste und einen Bewerber der Wahlkreisliste der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden und ist in gleicher Weise wie der amtliche Stimmzettel den Wahlbehörden zu übermitteln.

Paragraph 76,

Gemeinsame Bestimmungen für den

amtlichen Stimmzettel

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 360,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(3) Der Strafe nach Absatz 2, unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

(4) Die Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel und der Stimmzettelschablonen (Paragraph 63, Absatz eins,) sind vom Land zu tragen.

7. Abschnitt

Amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises

Paragraph 77,

Gültige Ausfüllung

Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wählerwille aus ihm eindeutig zu erkennen ist. Dieser Wählerwille kann durch Abgabe jeweils einer Vorzugsstimme auf der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste (Paragraph 78, Absatz eins,) und/oder einer Parteistimme (Paragraph 78, Absatz 2,) ausgedrückt werden.

Paragraph 78,

Abgabe von Vorzugsstimmen und

Parteistimmen

(1) Eine Vorzugsstimme ist nur dann gültig abgegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Ziffer eins
    Der Wähler muss den Bewerber im hiefür vorgesehenen Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eindeutig bezeichnen.

  1. Ziffer 2
    Der Wähler darf nur je einen Bewerber der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste bezeichnen. Bezeichnet er auf einer der beiden Listen keinen oder mehrere Bewerber, ist die Vorzugsstimme der anderen Liste dennoch gültig.

  1. Ziffer 3
    Der Wähler muss grundsätzlich Bewerber, die auf der selben Parteiliste aufscheinen, bezeichnen. Werden aber Bewerber bezeichnet, die auf verschiedenen Parteilisten aufscheinen, so gilt die Vorzugsstimme nur für den/die Bewerber, dessen/deren Partei zusätzlich bezeichnet wurde.

(2) Eine Stimme ist für eine Partei dann gültig abgegeben, wenn eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Ziffer eins
    Der Wähler hat eine gültige Vorzugsstimme für Bewerber der selben Parteiliste abgegeben (Absatz eins,).

  1. Ziffer 2
    Der Wähler hat zwar keine gültige Vorzugsstimme abgegeben, aber zwei oder mehrere Bewerber auf der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste einer Parteiliste im hiefür vorgesehenen Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eindeutig bezeichnet und zusätzlich keine Bezeichnung einer anderen Partei vorgenommen.

  1. Ziffer 3
    Der Wähler hat keinen Bewerber bezeichnet, aber in einem der unter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis oder sonst wo auf dem amtlichen Stimmzettel eine Partei eindeutig bezeichnet.

(3) Wenn eine gültige Vorzugsstimme für Bewerber der selben Parteiliste (Absatz 2,) abgegeben wurden, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für diese Partei, selbst wenn eine andere Partei bezeichnet wurde.

Paragraph 79,

Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert

Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so sind die darauf angebrachten Worte, Bemerkungen oder Zeichen bzw. sonstigen Kennzeichnungen so zu beurteilen, als ob sie auf einem einzigen Stimmzettel angebracht wären. Sie zählen als ein einziger Stimmzettel.

Paragraph 80,

Ungültige Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. Ziffer eins
    ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

  1. Ziffer 2
    der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht eindeutig hervorgeht, welche Partei und/oder welchen Bewerber der Wähler wählen wollte, oder

  1. Ziffer 3
    überhaupt keine Partei oder kein Bewerber bezeichnet wurde, oder

  1. Ziffer 4
    ohne gültige Vorzugsstimme zwei oder mehrere Parteien bezeichnet wurden, oder

  1. Ziffer 5
    eine Liste bezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält, oder

  1. Ziffer 6
    auch sonst der Wählerwille nicht eindeutig zu erkennen ist.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder eines Bewerbers angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

8. Abschnitt

Leerer amtlicher Stimmzettel

Paragraph 81,

Gültige Ausfüllung

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber und/oder welche Partei der Wähler wählen wollte.

(2) Die Vorschriften der Paragraphen 77 bis 79 gelten sinngemäß.

Paragraph 82,

Ungültige Stimmzettel

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. Ziffer eins
    aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht, oder

  1. Ziffer 2
    eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder

  1. Ziffer 3
    keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder

  1. Ziffer 4
    die Nummer des Wahlkreises (Paragraph 65, Absatz eins, letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.

(2) Die Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie der Absatz 3, gelten sinngemäß.

9. Abschnitt

Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses

Paragraph 83,

Stimmzettelprüfung, Stimmzählung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben und die von der Gemeindewahlbehörde zu übermittelnden Briefwahlkarten eingelangt sind, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden.

(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit den Unterschriften der Mitglieder der Wahlbehörde zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des jeweiligen anderen Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

  1. Litera a
    die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

  1. Litera b
    die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

  1. Litera c
    den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.

(4) Bei gemäß Paragraph 72, Absatz 4, rechtzeitig eingelangten Wahlkarten prüft die Wahlbehörde unter Beobachtung anwesender Wahlzeugen zunächst die Übereinstimmung der Zahl der Wahlkarten mit der von der Gemeindewahlbehörde angegebenen Zahl. Anschließend prüft sie, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 72, Absatz 3, vorliegt. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen werden; sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach öffnet die Wahlbehörde die in die Ergebnisermittlung einzubeziehenden Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt sie in die Wahlurne. Nach gründlichem Mischen aller Wahlkuverts hat die Wahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und festzustellen:

  1. Litera a
    die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

  1. Litera b
    die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

  1. Litera c
    die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

  1. Litera d
    die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

Sodann hat die Wahlbehörde die ermittelten Ergebnisse unverzüglich der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben und diese der Bezirkswahlbehörde (Sofortmeldung).

(5) Die nach Absatz 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 85,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hiebei ausdrücklich anzugeben. Die Kreiswahlbehörden können anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.

Paragraph 84,

Vorbereitung der Wahlpunkteermittlung

Für jede Partei sind hierauf die auf diese entfallenden Stimmzettel nach

  1. Litera a
    Stimmzetteln mit Bezeichnung eines Bewerbers und

  1. Litera b
    Stimmzetteln ohne Bezeichnung eines Bewerbers zu ordnen und die Anzahl der Stimmzettel nach a) und der Stimmzettel nach b) festzustellen.

Paragraph 85,

Niederschrift

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. Litera a
    Die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, Verwaltungsbezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

  1. Litera b
    die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4 ;,

  1. Litera c
    die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

  1. Litera d
    die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

  1. Litera e
    die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

  1. Litera f
    die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen;

  1. Litera g
    die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 68,);

  1. Litera h
    sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);

  1. Litera i
    die Feststellungen der Wahlbehörde nach den Paragraphen 83, Absatz 3 und 4 und 84, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

  1. Litera j
    die Anzahl der gem. Paragraph 83, Absatz 4, nicht in die Ergebnisermittlung einbezogenen Wahlkarten von Briefwählern.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

  1. Litera a
    das Wählerverzeichnis;

  1. Litera b
    das Abstimmungsverzeichnis;

  1. Litera c
    die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

  1. Litera d
    die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

  1. Litera e
    die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

  1. Litera f
    die gültigen Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit oder ohne Bezeichnung eines Bewerbers in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

  1. Litera g
    die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

  1. Litera h
    die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (Paragraph 83, Absatz 3, zweiter Satz);

  1. Litera i
    bei eingelangten Briefwahlkarten auch diese Wahlkarten und die Verzeichnisse hierüber.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

Paragraph 86,

Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde, Übermittlung der Wahlakten,

Niederschrift

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 83, Absatz 5, bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Kreiswahlbehörde, je nach deren Anordnungen unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörde, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.

(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Absatz eins, bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen der Gemeindewahlbehörde unverzüglich zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraphen 83, Absatz 3 und 4 und 84 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, Litera a bis e, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in den Paragraphen 83, Absatz 3 und 4 und 84 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der im Absatz eins, bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

Paragraph 87,

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, ohne die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses verschlossen der zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich durch Boten zu übermitteln.

(2) Die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (Paragraph 83, Absatz 3, 2. Satz) sind vor der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich über die Bezirkswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.

Paragraph 88,

Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Kreiswahlbehörde

(1) Sobald bei der Bezirkswahlbehörde die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden eingelangt sind (Paragraph 87, Absatz eins,), sind die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirkes die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Niederschrift gemäß Absatz eins, bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden als Beilagen anzuschließen und verschlossen der zuständigen Kreiswahlbehörde unverzüglich zu übermitteln.

(3) In Städten mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten. Auch die Wahlakten sind von den Sprengelwahlbehörden unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu übersenden. Die Vorschriften der Absatz eins und 2 und der Paragraphen 86 und 87 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse und die Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk der Bezirkswahlbehörde obliegt.

Paragraph 89,

Besondere Maßnahmen bei

außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Bezirkswahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren. Hievon ist auch die Kreiswahlbehörde und von dieser die Landeswahlbehörde unverzüglich zu verständigen. Die Landeswahlbehörde hat festzulegen, welche besonderen Vorkehrungen für die weitere Durchführung der Wahlhandlung im Landesgebiet vorzunehmen sind.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

römisch fünf. Hauptstück

Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt

Vorläufiges Wahlergebnis

Paragraph 90,

Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus

anderen Wahlkreisen

abgegebenen Wahlkuverts, Bericht

an die Landeswahlbehörde

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß Paragraph 83, Absatz 5 und Paragraph 86, Absatz eins, zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.

Paragraph 91,

Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis,

Bericht an die Landeswahlbehörde

(1) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr gemäß Paragraph 83, Absatz 5 und 86 Absatz eins, erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen (Paragraph 92,) sind hiebei nicht mitzuzählen.

(2) Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben:

  1. Litera a
    die Gesamtsumme der im Wahlkreis abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

  1. Litera b
    die Summe der ungültigen Stimmen;

  1. Litera c
    die Summe der gültigen Stimmen;

  1. Litera d
    die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);

  1. Litera e
    die Wahlzahl;

  1. Litera f
    die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

  1. Litera g
    die Zahl der im Wahlkreis nicht vergebenen Mandate.

Paragraph 92,

Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der in anderen

Wahlkreisen abgegebenen Stimmen, Bericht an die Landeswahlbehörde

(1) Jede Kreiswahlbehörde hat sodann an Hand der ihr gemäß Paragraph 87, Absatz 2, übermittelten Wahlkuverts die Anzahl der für die anderen Wahlkreise abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.

(2) Jede Kreiswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts nach Wahlkreisen zu ordnen und die getroffenen Feststellungen in der Niederschrift der Kreiswahlbehörde zu beurkunden. Die ungeöffneten Wahlkuverts sind, nach Wahlkreisen geordnet, der Landeswahlbehörde bis spätestens 8.00 Uhr des Tages nach dem Wahltag in versiegelten Umschlägen durch Boten zu übermitteln.

(3) Die Landeswahlbehörde hat bis spätestens 12.00 Uhr des Tages nach dem Wahltag die auf die jeweiligen Kreiswahlbehörden entfallenden Umschläge (Absatz 2, letzter Satz) zur Abholung durch die Kreiswahlbehörden bereitzuhalten.

(4) Jede Kreiswahlbehörde hat sodann unter Einbeziehung der ihr von den anderen Kreiswahlbehörden im Wege der Landeswahlbehörde übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen eine zweite Ermittlung vorzunehmen. Diese Auswertung hat spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag zu erfolgen. Vor Beginn der Feststellung hat die Kreiswahlbehörde die ihr übermittelten Wahlkuverts in ein Behältnis zu geben und gründlich zu mischen. Danach ist festzustellen:

  1. Litera a
    die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

  1. Litera b
    die Summe der ungültigen Stimmen;

  1. Litera c
    die Summe der gültigen Stimmen;

  1. Litera d
    die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen.

(5) Diese Feststellung darf erst vorgenommen werden, nachdem sämtliche Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind.

(6) Die nach Absatz 4, getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde in der Niederschrift festzuhalten und der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben.

2. Abschnitt

Ermittlungsverfahren im Wahlkreis

Paragraph 93,

Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis

Ermittlung der Mandate

(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr gemäß Paragraph 88, übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von ihr für den Wahlkreis gemäß Paragraph 91, Absatz eins und Paragraph 92, Absatz 4, nur vorläufig getroffenen Feststellungen spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag nunmehr endgültig zu ermitteln und unverzüglich auf die schnellste Art der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Das Stimmergebnis im Wahlkreis ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.

(2) Zunächst werden die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um die Zahl 0,5 vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

Paragraph 94,

Zuweisung der Mandate an die Bewerber auf der Wahlkreisliste und Landesliste

(1) Die auf eine Partei gemäß Paragraph 93, Absatz 3, entfallenden Mandate werden den Bewerbern dieser Partei nach Maßgabe der von ihnen im Wahlkreis erzielten Wahlpunkte zugewiesen.

(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde auf Grund der von ihr gemäß Paragraph 93, Absatz eins, überprüften Wahlakten die Gesamtsumme der Wahlpunkte, die jeder Bewerber der gewählten Wahlkreisliste im Wahlkreis erreicht hat. Jeder Bewerber erhält dabei Vorzugspunkte und Grundpunkte entsprechend den folgenden Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Für jede Vorzugsstimme erhält der Bewerber dreimal soviele Wahlpunkte, als der an erster Stelle der veröffentlichten Wahlkreisliste stehende Bewerber gemäß Ziffer 2, erhält (Vorzugspunkte).

  1. Ziffer 2
    Für jeden Stimmzettel, der einer Partei zuzurechnen ist (Paragraph 78, Absatz 2 bis 4) erhält der an erster Stelle der veröffentlichten Wahlkreisliste (Paragraph 48,) stehende Bewerber um einen Wahlpunkt mehr als auf die Partei im Wahlkreis Mandate entfallen; der an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle stehende Bewerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst niedrigeren Anzahl (Grundpunkte).

  1. Ziffer 3
    Die Summe der Wahlpunkte gemäß Ziffer eins und 2 ergibt die Anzahl der auf die Bewerber entfallenden Wahlpunkte.

(3) Die zu vergebenden Mandate werden der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die die höchste, die nächstniedrigere usf. Zahl von Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden Partei zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten, an diese Partei zu vergebenden Mandates handelt; anderenfalls erhält jeder der Bewerber, die die gleichen Wahlpunkte erzielt haben, je ein Mandat.

(4) Nichtgewählte Bewerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird, zu berücksichtigen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Zahl ihrer Wahlpunkte. Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Danach ermittelt die Kreiswahlbehörde die Zahl der gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Bewerber auf den Landeslisten und gibt diese Summen der Landeswahlbehörde unverzüglich bekannt.

Paragraph 95,

Niederschrift

(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. Litera a
    Die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

  1. Litera b
    die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 15, Absatz 4 ;,

  1. Litera c
    die allfälligen Feststellungen gemäß Paragraph 92, Absatz 2 und Absatz 4 und Paragraph 93, Absatz eins ;,

  1. Litera d
    das endgültig ermittelte Wahlergebnis im Wahlkreis in der nach Paragraph 91, Absatz 2, gegliederten Form;

  1. Litera e
    die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer im Wahlkreis erzielten Wahlpunkte unter Beifügung der Anzahl dieser Wahlpunkte;

  1. Litera f
    die Namen der zugehörigen nicht gewählten Bewerber in der im Paragraph 94, Absatz 4, bezeichneten Reihenfolge unter Beifügung der Anzahl der Wahlpunkte;

  1. Litera g
    die Zahl der gültig abgegebenen Vorzugsstimmen für Bewerber der Landeslisten.

(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß Paragraph 48, veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

Paragraph 96,

Verlautbarung des Wahlergebnisses,

Übermittlung der Wahlakten

(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann die Namen der gewählten Bewerber und der nicht gewählten Bewerber sowie die Zahl der nicht im Wahlkreis vergebenen Mandate zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt zumindest an der Amtstafel des Sitzes der Kreiswahlbehörde. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sowie eine Abschrift der Verlautbarung nach Absatz eins, sind unverzüglich der Landeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden.

3. Abschnitt

Ermittlungsverfahren auf Landesebene

Paragraph 97,

Aufteilung der Mandate

(1) Beim Ermittlungsverfahren auf Landesebene durch die Landeswahlbehörde nehmen jene wahlwerbenden Parteien teil, die

  1. Ziffer eins
    landesweit mehr als 4 % der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben und die

  1. Ziffer 2
    einen Landeswahlvorschlag (Paragraph 98,) eingebracht haben.

(2) Im Ermittlungsverfahren auf Landesebene werden grundsätzlich 56 Mandate vergeben. Die Anzahl der zu vergebenden Mandate ist jedoch um jene Mandate zu verringern, die von wahlwerbenden Parteien, die die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllen, in einem oder mehreren Wahlkreisen gemäß Paragraph 93, erreicht wurden.

(3) Auf die beim Ermittlungsverfahren teilnehmenden Parteien (Absatz eins,) werden die zu vergebenden Mandate (Absatz 2,) mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Absatz 4 und 5 zu berechnen ist.

(4) Die Summe der Stimmen der Parteien werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, und nach Bedarf die weiterfolgenden entsprechenden Teilzahlen.

(5) Als Wahlzahl gilt bei sechsundfünzig zu vergebenden Mandaten die 56 größte, bei fünfundfünfzig zu vergebenden Mandate die 55 größte Zahl usw. der angeschriebenen Zahlen.

(6) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist.

(7) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch haben, so wird zwischen ihnen nur dann gelost, wenn es sich um die Zuweisung des letzten zu vergebenden Mandates handelt.

Paragraph 98,

Landeswahlvorschläge

(1) Parteien, welche gemäß Paragraph 42, in einem Wahlkreis kandidieren, steht es frei, spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor dem Wahltag, 13.00 Uhr, bei der Landeswahlbehörde einen Landeswahlvorschlag einzubringen. Dieser muß von einem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Partei, der nicht zustellungsbevollmächtigter Vertreter in einem Wahlkreis sein muß, unterfertigt sein. Paragraphen 42, Absatz eins, letzter Satz und 44 sind sinngemäß anzuwenden. Der Landeswahlvorschlag (Landesliste) darf höchstens 35 Bewerber (Landeskandidaten) beinhalten.

(2) In den Landeswahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Die Erklärung kann entfallen, wenn der Bewerber bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint. Weiters ist dem Wahlvorschlag ein Hinweis anzufügen, ob und in welchem Wahlkreis ein Bewerber in einen Wahlvorschlag eines Wahlkreises aufgenommen wurde.

(3) Die Landeswahlbehörde hat bei Bewerbern, die nicht in einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen, zu überprüfen, ob die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Absatz 2,) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hievon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

(4) Die Landeswahlvorschläge sind von der Landeswahlbehörde, den Bezirkswahlbehörden und den Gemeindewahlbehörden jeweils ortsüblich kundzumachen.

Paragraph 99,

Anrechnung der im Ermittlungsverfahren im Wahlkreis

erreichten Mandate

(1) Auf die gemäß Paragraph 97, einer wahlwerbenden Partei zufallenden Mandate sind jene Mandate anzurechnen, die die wahlwerbende Partei im Ermittlungsverfahren im Wahlkreis (Paragraph 93,) erreicht hat.

(2) Die verbleibenden Mandate werden vorerst nach der Zahl der erreichten Vorzugsstimmen der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens 4 % der insgesamt landesweit abgegebenen gültigen Stimmen (Paragraph 83, Absatz 4,) erreicht haben. Die dann noch übrigen Mandate sind den im Landeswahlvorschlag der wahlwerbenden Partei enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zuzuweisen. Ist ein Bewerber der bereits auf einem Kreiswahlvorschlag gewählt ist, danach auch auf dem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist ihm kein Mandat vom Landeswahlvorschlag zuzuweisen. Für die Berufung von Bewerbern für die so nicht vergebenen Mandate gilt Paragraph 103, Absatz 3,, erster bis vierter Satz, sinngemäß.

Paragraph 100,

Gewählte Bewerber, Verlautbarung

Das Ergebnis der Ermittlung ist unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat zumindest an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung an der Amtstafel hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie angeschlagen wurde.

Paragraph 101,

Niederschrift

(1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens auf Landesebene hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

  1. Litera a
    den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

  1. Litera b
    die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;

  1. Litera c
    die Feststellungen nach Paragraphen 99 und 100;

  1. Litera d
    die Namen der als gewählt erklärten Bewerber.

(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Landeswahlvorschläge gemäß Paragraph 98, anzuschließen. Sie bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

4. Abschnitt

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

Paragraph 102,

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 96, Absatz eins, erfolgten Verlautbarung, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß Paragraph 100, erfolgten Verlautbarung an der Amtstafel bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.

(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Kreiswahlbehörde oder der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der jeweiligen Ermittlung, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde und/oder der Landeswahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

5. Abschnitt

Nicht gewählte Bewerber

Paragraph 103,

Berufung, Ablehnung, Streichung

(1) Bewerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben (Absatz 5,).

(2) Für Bewerber, die aus Anlaß ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung das Mandat zurückgelegt haben, ist ein nichtgewählter Bewerber aus der Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen (Absatz 3,). Solche Bewerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt das Mandat von der zuständigen Wahlbehörde erneut zugewiesen, so sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird der Bewerber, der das Mandat zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt ausübt, wieder nichtgewählter Bewerber der Parteiliste, solange er nicht ausdrücklich seine Streichung aus dieser verlangt hat. Für Bewerber, die eine auf sie gefallene Wahl aus Anlaß ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung nicht angenommen haben, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

(3) Nicht gewählte Bewerber auf Kreiswahlvorschlägen und nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei nicht gewählten Bewerbern auf Kreiswahlvorschlägen nach Paragraph 94, Absatz 4 und bei nicht gewählten Bewerbern auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei, auf deren Landeswahlvorschlag der nicht gewählte Bewerber aufscheint, kann der Landeswahlbehörde jedoch binnen vier Tagen auch einen anderen auf dem Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlägen (Parteilisten) enthaltenen nicht gewählten Bewerber für das freigewordene Mandat auf dem Landeswahlvorschlag bekanntgeben. Dabei dürfen Bewerber, denen bereits ein Mandat auf einem Kreiswahlvorschlag zugewiesen wurde, nicht auf dem Landeswahlvorschlag berufen werden. Ist ein auf einem Kreiswahlvorschlag zu berufender Bewerber bereits auf dem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist ihm das Mandat auf dem Kreiswahlvorschlag zuzuweisen und für das Mandat auf dem Landeswahlvorschlag gemäß den vorstehenden Bestimmungen ein anderer nicht gewählter Bewerber zu berufen. Der Name des endgültig berufenen Bewerbers ist amtsüblich zu verlautbaren.

(4) Lehnt ein zu berücksichtigender Bewerber, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.

(5) Ein Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag und ein Bewerber auf dem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist zu verlautbaren.

Paragraph 104,

Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von

Kreiswahlvorschlägen

Ist die Wahlkreisliste durch Tod, durch Streichung oder Verzicht aller Bewerber auf die Berufung erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen vierzehn Tagen bekanntzugeben, welche von den auf den Parteilisten nicht gewählten Bewerbern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Landeswahlbehörde auf freiwerdende Mandate zu berufen sind.

6. Abschnitt

Wahlscheine

Paragraph 105,

Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß Paragraph 103, erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.

römisch VI. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens

Paragraph 106,

Anwendungsbereich

(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Landtagswahl sind die Bestimmungen des römisch eins. bis römisch fünf. und römisch VII. Hauptstückes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.

Paragraph 107,

Ausschreibung der Wiederholungswahl

(1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Landtagswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.

(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzuhalten, in welchen Wahlkreisen das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.

Paragraph 108,

Wahlberechtigte und Wählerverzeichnis,

Wahlsprengel und Wahlbehörden

Soweit sich aus den Vorschriften der Paragraphen 106, Absatz 2 und 107 Absatz 2, nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen.

  1. Ziffer 2
    In den Wahlkreisen, in denen das Abstimmungsverfahren aufgehoben wurde, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel.

  1. Ziffer 3
    Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von den Wahlbehörden in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden findet Paragraph 19, Absatz eins,, 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

Paragraph 109,

Ausstellung von Wahlkarten Wahlbehörden

für Wahlkartenwähler

(1) Wer gemäß Paragraph 108, Ziffer eins, bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung der Wahlkarte und die Wahl mittels Wahlkarte finden die Bestimmungen der Paragraphen 38 bis 40, 54, 65, 67, 69 und 70 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel auch ein Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen ist.

(2) Die Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler hat in den Wahlkreisen, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist, vor der Gemeindewahlbehörde und den gemäß Paragraphen 69 bis 71 bei der aufgehobenen Wahl eingerichteten Sprengelwahlbehörden zu erfolgen. In den zuletzt genannten besonderen Wahlsprengeln kann auch die Gemeindewahlbehörde die Funktion der Sprengelwahlbehörde ausüben.

Die Landeswahlbehörde kann je nach Anzahl und Größe der betroffenen Wahlkreise Verfügungen treffen, inwieweit Paragraphen 69 bis 71 anzuwenden sind. In gleicher Weise sind Verfügungen zu treffen, inwieweit für Wahlkartenwähler außerhalb der von der Aufhebung betroffenen Wahlkreise Wahllokale einzurichten sind.

römisch VII. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Paragraph 110,

Schriftliche Anbringen und Meldungen

Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

Paragraph 111,

Fristen

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Paragraph 112,

Notmaßnahmen

Wenn die Wahlen infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 89, durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesverfassungsgesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

Paragraph 113,

Wahlkosten

(1) Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Die Mehrkosten, die sich aus der eingeschriebenen Übermittlung der Wahlkarten an die Wahlberechtigten ergeben, und die Kosten der Übermittlung der Wahlkarten an die Gemeindewahlbehörden per Post trägt das Land.

(2) Den Gemeinden wird vom Land für jeden Wahlberechtigten, welcher im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde aufscheint, ein Pauschbetrag von 0,60 Euro ersetzt. Der Kostenersatz wird vom Land nach Abschluss des Wahlverfahrens an jede Gemeinde angewiesen. Die Kosten für die Herstellung der Kundmachungen gemäß Paragraphen 48 und 98, der Wahlkuverts gemäß Paragraph 61 und der Stimmzettelschablonen sind vom Land zu tragen. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Gemeinderatswahl nicht berührt.

Paragraph 114,

Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesverfassungsgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.

Paragraph 115,

Gebührenfreiheit

Die im Verfahren nach diesem Landesverfassungsgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes befreit.

Artikel II

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz ist erstmals bei der Wahl für die römisch XIV. Gesetzgebungsperiode anzuwenden.

(2) Die NÖ Landtagswahlordnung 1974 (LWO), Landesgesetzblatt 0300–3, tritt spätestens mit der Konstituierung des gemäß Absatz eins, gewählten Landtages außer Kraft.