Niederösterreich
0060-6
NÖ INITIATIV-, EINSPRUCHS- und VOLKSBEFRAGUNGSGESETZ
18.11.2013
NÖ INITIATIV-, EINSPRUCHS- und VOLKSBEFRAGUNGSGESETZ | |||
| |||
0060-0 | Stammgesetz | 3/81 | 1981-02-04 |
| Blatt 1–17 | ||
0060-1 | 1. Novelle | 70/01 | 2001-08-29 |
| Blatt 16 | ||
0060-2 | 2. Novelle | 98/01 | 2001-09-28 |
| Blatt 1, 3-9, 16-18 | ||
0060-3 | 3. Novelle | 3/04 | 2004-01-26 |
| Blatt 1, 8, 13, 14 | ||
0060-4 | 4. Novelle | 81/07 | 2007-10-25 |
| Blatt 1, 8, 9, 10, 13, 14 | ||
0060-5 | 5. Novelle | 65/11 | 2011-06-20 |
| Blatt 1, 4, 16 | ||
0060-6 | 6. Novelle | 57/13 | 2013-11-18 |
| Blatt 2, 4, 5, 8, 13, 14, 15 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:
Änderung des NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetzes
Artikel I
Das NÖ Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsgesetz, Landesgesetzblatt 0060, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Die Initiativ- und Einspruchsrechte gemäß Artikel 26 bis 28 und 46 NÖ LV 1979 sowie eine Volksbefragung gemäß Artikel 47 a, NÖ LV 1979 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben bzw. durchzuführen.
Paragraph 2,
Wahlbehörden
Wenn in diesem Gesetz die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörde, die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörde genannt werden, sind darunter die nach den Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, eingerichteten gleichnamigen Wahlbehörden zu verstehen. Sie haben die Aufgaben zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Im übrigen sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Wahlbehörden anzuwenden.
Paragraph 3,
Verfahren
Für das Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
römisch II. Hauptstück
Initiativrecht in der Landesgesetzgebung
1. Abschnitt
Einleitungsverfahren
Paragraph 4,
Wählerevidenz
Wenn in diesem Hauptstück die Wählerevidenz genannt wird, ist darunter die Bundeswählerevidenz und die Landes-Wählerevidenz im Sinne des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050, zu verstehen.
Paragraph 5,
Antrag
(1) Die Einleitung des Verfahrens zur Ausübung des Initiativrechtes gemäß Artikel 26, NÖ LV 1979 ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag muss von mindestens 5.000 Personen unterstützt sein, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Landeswahlbehörde in die Wählerevidenz eingetragen sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt sind. Die hiezu erforderlichen Unterstützungserklärungen müssen innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung gemäß Absatz eins, abgegeben worden sein.
(3) Der Antrag hat das ausdrückliche Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Landesgesetzes bzw. Landesverfassungsgesetzes entweder in Form einer einfachen Anregung oder eines Gesetzentwurfes zu enthalten. Er hat sich jeweils auf nur ein Landesgesetz bzw. Landesverfassungsgesetz zu beziehen und ist zu begründen. Eine Initiative auf Aufhebung oder Abänderung eines Landesgesetzes ist erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben zulässig.
(4) Im Antrag ist eine Person, die den Antrag unterstützt, als Bevollmächtigter und eine weitere als ihr Stellvertreter namhaft zu machen. Ist im Antrag kein Bevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die auf der ersten dem Antrag angeschlossenen Unterstützungserklärung genannte Person als Bevollmächtigter und die folgende Person als ihr Stellvertreter.
Paragraph 6,
Unterstützungserklärungen
(1) Dem Einleitungsantrag sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärungen und der Einleitungsantrag müssen sich auf dasselbe Verlangen beziehen.
(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Wählerevidenz als zum Landtag von NÖ wahlberechtigt eingetragen ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Bezeichnung des Verlangens enthält und die eigenhändige Unterschrift der die Unterstützungserklärung abgebenden Person entweder vor der Gemeinde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen von Unterstützungserklärungen unverzüglich auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person pro Verlangen nur einmal ausgestellt werden. Die Gemeinden haben die Ausstellung der Bestätigung unter Anführung des Verlangens in der Wählerevidenz anzumerken.
(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Wahlberechtigung gemäß Absatz 2, bestätigt hat, gelten als gültige Eintragungen im Sinne des Paragraph 19, Dasselbe gilt für Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, die vom Bevollmächtigten des Antrages nach der Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 7, vorgelegt wurden und die noch vor dem Beginn der Eintragungsfrist bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind.
Paragraph 7,
Entscheidung über den Antrag
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen über den Antrag zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er den Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 dieses Gesetzes entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde ist der Landesregierung mitzuteilen.
2. Abschnitt
Eintragungsverfahren
Paragraph 8,
Eintragungsfrist
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Woche (Eintragungsfrist) festzusetzen, innerhalb der die zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger die Initiative durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei der Eintragungsbehörde aufliegenden Eintragungslisten unterstützen können. Die Verordnung hat auch den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag ist zwischen dem Tag der Entscheidung und dem Beginn der Eintragungsfrist festzusetzen.
(2) Die Eintragungsfrist ist so festzusetzen, daß sie frühestens 4 Wochen nach der Entscheidung über den Antrag (Paragraph 7,) beginnt und spätestens 6 Monate nach der Entscheidung endet.
Paragraph 9,
Stimmrecht
Im Eintragungsverfahren sind alle Landesbürger stimmberechtigt, die am Stichtag (Paragraph 8, Absatz eins,) das Wahlrecht zum Landtag von Niederösterreich besitzen.
Paragraph 10,
Eintragungsbehörde
(1) Das Eintragungsverfahren ist von der Eintragungsbehörde durchzuführen.
(2) Die Aufgaben der Eintragungsbehörde sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Paragraph 11,
Eintragungssprengel und Kundmachung
Die Eintragungsbehörde hat zu bestimmen, ob eine Gemeinde in Eintragungssprengel einzuteilen ist. Sie hat spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist den Gegenstand des Eintragungsverfahrens, die Eintragungssprengel, die Eintragungsräume, die Eintragungsfrist und die Eintragungsstunden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsräume kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Paragraph 12,
Eintragungsstunden
Die Eintragungsstunden sind so festzusetzen, daß die Eintragung in die Eintragungslisten jedenfalls während der Amtsstunden des Gemeindeamtes und an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 7 und 8 Uhr und zwischen 16 und 19 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wenigstens während zweier Stunden möglich ist.
Paragraph 13,
Eintragungslisten
(1) Die Landeswahlbehörde hat den Eintragungsbehörden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist Eintragungslisten und Textausfertigungen der Initiative in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) In die Eintragungslisten sind die fortlaufende Nummer, der Verwaltungsbezirk, die Gemeinde, die Daten des Einleitungsbescheides und die Bezeichnung des Verlangens einzusetzen.
(3) Während der Eintragungszeit muß in allen Eintragungsräumen der Text der Initiative zur Einsichtnahme aufliegen.
Paragraph 14,
Vertrauenspersonen bei der Eintragungsbehörde
(1) Der Bevollmächtigte (Paragraph 5, Absatz 4,) sowie die im Landtag von NÖ vertretenen Parteien haben das Recht, der Eintragungsbehörde bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Eintragungswoche für jeden Eintragungssprengel eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern namhaft zu machen. Die Eintragungsbehörde hat den Vertrauenspersonen und Ersatzmännern eine Bestätigung über ihre Funktion auszustellen.
(2) Die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung ein Ersatzmann, ist berechtigt, das Eintragungsverfahren zu beobachten.
Paragraph 15,
Vertrauenspersonen bei den Wahlbehörden
(1) Der Bevollmächtigte (Paragraph 5, Absatz 4,) hat das Recht, der Gemeindewahlbehörde, der Bezirkswahlbehörde und der Landeswahlbehörde bis spätestens 3 Tage vor Beginn der Eintragungswoche eine stimmberechtigte Person als Vertrauensperson und eine als Ersatzmann namhaft zu machen.
(2) Die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung der Ersatzmann, ist berechtigt, das Ermittlungsverfahren zu beobachten und an allen Sitzungen der Wahlbehörden teilzunehmen. Ein Stimmrecht kommt ihnen jedoch nicht zu.
Paragraph 16,
Ausübung des Stimmrechtes
Das Stimmrecht ist entweder durch Übersendung der Stimmkarte an die Eintragungsbehörde (Paragraph 18,) oder durch Eintragung in die Eintragungslisten (Paragraph 19, Absatz 3,) auszuüben.
Paragraph 17,
Stimmkarte
(1) Jeder Stimmberechtigte hat Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte.
(2) Die Ausstellung der Stimmkarte ist bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz der Stimmberechtigte eingetragen ist, spätestens am dritten Tag vor Beginn der Eintragungsfrist mündlich oder schriftlich zu beantragen. Die Identität ist durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, welche Urkunden und amtlichen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität in Betracht kommen, sind anzuwenden.
(3) Schriftlich beantragte Stimmkarten sind nachweislich zuzustellen.
(4) Für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarte ist ein Duplikat auszustellen.
Paragraph 18,
Übersendung der Stimmkarte
(1) Die Stimmkarte ist in Form eines eingeschriebenen Briefes durch die Post an die zuständige Eintragungsbehörde (Paragraph 19, Absatz eins,) einzusenden.
(2) Die Stimmkarte ist so rechtzeitig zur Post zu geben, daß sie spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist bei der Eintragungsbehörde einlangt. Stimmkarten, die nach diesem Zeitpunkt einlangen, gelten als nicht eingebracht.
(3) Die eingelangten Briefumschläge sind ungeöffnet bis zum Beginn des Ermittlungsverfahrens unter Verschluß zu halten.
Paragraph 19,
Eintragung
(1) Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht während der Eintragungszeit in der Gemeinde, in deren Wählerevidenz er eingetragen ist, vor der Eintragungsbehörde ausüben. Zu diesem Zweck hat er der Eintragungsbehörde seinen Namen und seine Anschrift bekanntzugeben und eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität ersichtlich ist. Im übrigen sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Identitätsfeststellung anzuwenden.
(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Wählerevidenz eingetragen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz die Erteilung einer Bestätigung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, angemerkt ist, sind mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der Unterstützungserklärung als gültige Eintragung gilt. In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Stimmliste, in die auch die Anmerkungen über Bestätigungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, einzutragen sind, verwendet werden.
(3) Die Eintragung hat bei sonstiger Ungültigkeit in den vorgesehenen Spalten der Eintragungslisten außer der eigenhändigen Unterschrift das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten zu enthalten. Die Eintragung ist in der Wählerevidenz bzw. Stimmliste anzumerken.
Paragraph 20,
Ungültige Eintragungen und Stimmkarten
(1) Ungültig sind Eintragungen und Stimmkarten
(2) Ungültig sind Eintragungen, die den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3, erster Satz nicht entsprechen.
Paragraph 21,
Berichtigungsantrag
(1) Wegen Nichtzulassung zur Eintragung kann der Stimmberechtigte während der Eintragungszeit bei der Gemeindewahlbehörde einen Berichtigungsantrag einbringen. Der Berichtigungsantrag ist für jeden einzelnen Fall gesondert einzubringen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat über den Berichtigungsantrag noch vor Ermittlung des Ergebnisses der Eintragungen gemäß Paragraph 22, zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Antragsteller zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Wenn die Gemeindewahlbehörde feststellt, daß ein Stimmberechtigter widerrechtlich nicht zur Eintragung zugelassen wurde, gilt diese Feststellung als gültige Eintragung. Gleichzeitig ist der Stimmberechtigte nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes in die Landes-Wählerevidenz einzutragen.
3. Abschnitt
Ermittlungsverfahren
Paragraph 22,
Ermittlung durch die Eintragungsbehörde
(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist hat die Eintragungsbehörde die Eintragungslisten abzuschließen. Sie hat am ersten, der Eintragungswoche folgenden Werktag, jedoch nicht vor Beschlußfassung der Gemeindewahlbehörde über Berichtigungsanträge gemäß Paragraph 21, die Summe der gültigen Eintragungen und gültigen Stimmkarten festzustellen.
(2) Das Ergebnis dieser Feststellung ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die Ermittlungen der Eintragungsbehörden auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und die Summe der Stimmberechtigten sowie die Summe der gültigen Eintragungen und gültigen Stimmkarten in ihrem Bereich festzustellen.
(4) Das Ergebnis der Feststellung nach Absatz 3, ist in einer Niederschrift zu beurkunden und der Landeswahlbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf ihre Niederschrift sowie die Niederschriften der zugehörigen Eintragungsbehörden umgehend an die Landeswahlbehörde zu übersenden.
Paragraph 23,
Ermittlung durch die Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschrift für das Landesgebiet
zu ermitteln.
(2) Schließlich hat die Landeswahlbehörde die Summen gemäß Absatz eins, zusammenzuzählen und zu ermitteln, ob die Initiative von mindestens 50.000 Stimmberechtigten ausgeht.
(3) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung unverzüglich zu verlautbaren.
(4) Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung an können der Bevollmächtigte des Einleitungsantrages sowie eine der im Landtag vertretenen Parteien das von der Landeswahlbehörde festgestellte Ergebnis der Initiative wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde anfechten. Über diese Anfechtung entscheidet die Landeswahlbehörde mit Bescheid. Stellt die Landeswahlbehörde eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, so hat sie der Anfechtung stattzugeben und das Eintragungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein konnte.
4. Abschnitt
Initiative der Gemeinden
Paragraph 24,
Anträge von Gemeinden
Der Antrag auf Ausübung des Initiativrechtes gemäß Artikel 26, NÖ LV 1979 kann auch von Gemeinden bei der Landeswahlbehörde gestellt werden. Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag beschlossen wurde, anzuschließen. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, gelten sinngemäß.
Paragraph 25,
Entscheidung über den Antrag von Gemeinden
Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag zulässig ist. Er ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des Paragraph 24, entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen.
Paragraph 26,
Entscheidung über eine Initiative der Gemeinden
Langen bei der Landeswahlbehörde innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr von mindestens 80 der Gemeinden des Landes Niederösterreich wortgleiche Anträge ein, und wurden diese gemäß Paragraph 25, für zulässig erklärt, so hat die Landeswahlbehörde binnen 4 Wochen nach der Entscheidung über den letzten zur genannten Anzahl führenden Antrages zu entscheiden, daß eine Initiative im Sinne des Artikel 26, NÖ LV 1979 vorliegt. Der Bescheid ist allen Gemeinden, die wortgleiche und für zulässig erklärte Anträge eingebracht haben, zuzustellen.
5. Abschnitt
Vorlage der Initiative
Paragraph 27,
Vorlage an die Landesregierung und an den Landtag
(1) Hat die Landeswahlbehörde entschieden, daß eine Initiative von mindestens 50.000 zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger oder von mindestens 80 der Gemeinden des Landes NÖ ausgeht, so hat die Landeswahlbehörde die Initiative binnen 2 Wochen der Landesregierung vorzulegen.
(2) Die Landesregierung hat die Initiative binnen 8 Wochen nach Einlangen dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Sie ist berechtigt, der Initiative eine Stellungnahme beizufügen.
römisch III. Hauptstück
Einspruchsrecht in der Landesgesetzgebung
Paragraph 28,
Wählerevidenzen
Wenn in diesem Hauptstück die Wählerevidenz genannt wird, ist darunter die Bundeswählerevidenz und die Landes-Wählerevidenz im Sinne des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050, zu verstehen.
Paragraph 29,
Information über Gesetzesbeschlüsse
(1) Gesetzesbeschlüsse des Landtages, die einem Einspruchsverfahren gemäß Artikel 27, NÖ LV 1979 unterzogen werden können, sind von der Landtagsdirektion unverzüglich den Bezirksverwaltungsbehörden unter Anschluß einer Textausfertigung und den Gemeinden unter Bekanntgabe des Titels und des Datums des Gesetzesbeschlusses mitzuteilen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Text des Gesetzesbeschlusses unverzüglich bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und die Auflage an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Die Gemeinden haben den Titel und das Datum des Gesetzesbeschlusses bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist an der Amtstafel kundzumachen und darauf hinzuweisen, daß der Wortlaut des Gesetzesbeschlusses bei der Bezirkshauptmannschaft zur öffentlichen Einsicht aufliegt.
1. Abschnitt
Verlangen der Landesbürger
Paragraph 30,
Antrag
(1) Der Antrag auf Einleitung des Einspruchsverfahrens ist schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Der Antrag muß innerhalb des Zeitraumes von 6 Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses (Einspruchsfrist) bei der Landesregierung einlangen.
(3) Der Antrag muß sich auf einen genau bezeichneten Gesetzesbeschluß des Landtages beziehen.
(4) Der Antrag hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Wählerevidenz als zum Landtag von NÖ wahlberechtigt eingetragen ist. Im übrigen ist Paragraph 6, Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.
(5) Ein Antrag, der sich auf einen im Artikel 27, Absatz 2, NÖ LV 1979 genannten Gesetzesbeschluß bezieht, ist unzulässig.
Paragraph 31,
Vorlage an die Landeswahlbehörde
Langen bei der Landesregierung innerhalb der Einspruchsfrist zu einem Gesetzesbeschluß zulässige Anträge von mehr als 45.000 zum Landtag von NÖ wahlberechtigten Landesbürgern ein, so hat die Landesregierung in allen Gemeinden die Zahl der am letzten Tag der Einspruchsfrist in der Wählerevidenz eingetragenen Personen zu erheben. Die Anträge sind hierauf der Landeswahlbehörde zur Ermittlung gemäß Paragraph 32, vorzulegen.
Paragraph 32,
Ermittlung der Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde hat spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ermitteln, ob das Verlangen auf Durchführung des Einspruchsverfahrens von mindestens 50.000 zum Landtag von NÖ wahlberechtigten Landesbürger gestellt wird.
(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlungen unverzüglich der Landesregierung und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
2. Abschnitt
Verlangen von Abgeordneten
Paragraph 33,
Antrag und Beschluß
(1) Der Antrag auf Durchführung des Einspruchsverfahrens kann auch von einem Abgeordneten zum Landtag von Niederösterreich schriftlich bei der Landesregierung gestellt werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Landesregierung zu ermitteln, ob der Antrag von der Mehrheit der Abgeordneten gestellt wird.
(2) Das Verlangen von Abgeordneten auf Durchführung eines Einspruchsverfahrens kann auch in Form eines Beschlusses des Landtages gestellt werden, der von der Mehrheit der Abgeordneten gefaßt wurde. Einen solchen Beschluß hat der Präsident des Landtages unverzüglich der Landesregierung zu übermitteln.
(3) Paragraph 30, Absatz 2,, 3 und 5 sind anzuwenden.
3. Abschnitt
Verlangen von Gemeinden
Paragraph 34,
Antrag
(1) Der Antrag auf Durchführung des Einspruchsverfahrens kann auch von einer Gemeinde schriftlich bei der Landesregierung gestellt werden.
(2) Paragraph 30, Absatz 2,, 3 und 5 sind anzuwenden. Anträge, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind von der Landesregierung abzuweisen.
(3) Die Landesregierung hat längstens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist zu ermitteln, ob das Verlangen von mindestens 80 Gemeinden des Landes NÖ gestellt wird.
4. Abschnitt
Einspruchsverfahren
Paragraph 35,
Mitteilung der Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat die Ergebnisse ihrer Ermittlungen gemäß den Paragraphen 33 und 34 unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(2) Langen bei der Landesregierung innerhalb der Einspruchsfrist weder von 45.000 zum Landtag von NÖ wahlberechtigten Landesbürgern, noch von der Mehrheit der Abgeordneten, noch von mindestens 80 Gemeinden zulässige Anträge gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieses Hauptstückes ein, so hat die Landesregierung dem Landeshauptmann spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist mitzuteilen, daß ein Einspruchsverfahren nicht stattfindet.
Paragraph 36,
Anordnung des Einspruchsverfahrens
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung ein Einspruchsverfahren anzuordnen, wenn ihre Ermittlungen (Paragraph 33 und Paragraph 34,) oder die Ermittlungen der Landeswahlbehörde (Paragraph 32,) ergeben haben, daß die Voraussetzungen des Artikel 27, NÖ LV 1979 gegeben sind.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten
(3) Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag spätestens binnen 6 Monaten nach Fassung des Gesetzesbeschlusses festzusetzen. Die Durchführung mehrerer Einspruchsverfahren an einem Abstimmungstag ist zulässig. Als Abstimmungstag darf kein Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet.
(4) Der Stichtag ist zwischen dem Tag der Anordnung des Einspruchsverfahrens und dem Abstimmungstag festzusetzen.
Paragraph 37,
Stimmrecht
(1) Stimmberechtigt im Einspruchsverfahren sind alle Landesbürger, die am Stichtag (Paragraph 36, Absatz 4,) das Wahlrecht zum Landtag von Niederösterreich besitzen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.
Paragraph 38,
Abstimmungsbehörden
Abstimmungsbehörden sind die Gemeindewahlbehörde, wenn jedoch die Gemeinde in Abstimmungssprengel eingeteilt ist, die Sprengelwahlbehörde.
Paragraph 39,
Stimmlisten und Abstimmungssprengel
(1) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050, am Stichtag anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Einhaltung der in der NÖ Landtagswahlordnung 1992 für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden.
(2) Sodann hat die Gemeinde die in der Wählerevidenz eingetragenen Stimmberechtigten (Paragraph 37, Absatz eins,) unter Berücksichtigung der Entscheidungen gemäß Absatz eins, in einer Stimmliste zu erfassen.
(3) Für die Auflegung der Stimmlisten, die Kundmachung in den Häusern, die Ausfolgung von Abschriften an die Parteien, für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie für die Bildung der Abstimmungssprengel sind die entsprechenden Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 sinngemäß anzuwenden.
(4) Aufnahmen oder Streichungen auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens gelten als Richtigstellungen der Landes-Wählerevidenz nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz.
(5) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens ist die Stimmliste abzuschließen. Die Stimmliste ist dem Abstimmungsverfahren zugrunde zu legen.
Paragraph 40,
Stimmabgabe
Die Stimme ist entweder vor der Abstimmungsbehörde oder mit Stimmbrief abzugeben.
Paragraph 41,
Stimmkarte
(1) Stimmberechtigte, die sich voraussichtlich am Abstimmungstag an einem anderen Ort (Gemeinde, Abstimmungssprengel) als dem ihrer Eintragung in die Wählerevidenz aufhalten werden oder denen infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens das Erscheinen vor der Abstimmungsbehörde nicht zugemutet werden kann, haben Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte.
(2) Die Ausstellung der Stimmkarte ist bei der Gemeinde, in deren Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist, entweder schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Abstimmungstag oder mündlich spätestens am dritten Tag vor dem Abstimmungstag zu beantragen. Die Identität ist durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung glaubhaft zu machen. Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992, welche Urkunden und amtlichen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität in Betracht kommen, sind anzuwenden.
(3) Gegen die Verweigerung der Stimmkarte ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Ausstellung einer Stimmkarte ist in der Stimmliste anzumerken.
(4) Für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarte darf ein Duplikat nicht ausgestellt werden.
Paragraph 42,
Ausstellung der Stimmkarte
(1) Die Stimmkarte hat zu bescheinigen, daß eine bestimmte Person berechtigt ist, das Einspruchsrecht vor jeder Abstimmungsbehörde oder auf dem Briefwege auszuüben.
(2) Der Stimmkarte sind anzuschließen
(3) Mündlich beantragte Stimmkarten sind sogleich auszustellen. Schriftlich beantragte Stimmkarten sind nachweislich zuzustellen.
Paragraph 43,
Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel hat aus weißem Papier zu bestehen und ein Ausmaß von ungefähr 6 1/2 bis 7 1/2 cm in der Breite und 9 1/2 bis 10 1/2 cm in der Länge aufzuweisen.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Frage zu enthalten, ob der Gesetzesbeschluß, über den ein Einspruchsverfahren stattfindet, kundgemacht werden darf. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unter der Frage das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage das Wort “nein” und daneben einen Kreis zu enthalten.
(3) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Einspruchsverfahren statt (Paragraph 36, Absatz 3,), so hat der amtliche Stimmzettel für jedes dieser Einspruchsverfahren die im Absatz 2, erforderlichen Angaben in der dort festgelegten Anordnung zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel kann in diesem Falle ein Vielfaches des im Absatz eins, festgelegten Ausmaßes aufweisen. Die den Gegenstand des einzelnen Einspruchsverfahrens bildenden Fragen sind dabei mit fortlaufenden Ziffern zu versehen. Die Reihung hat chronologisch nach dem Datum der Gesetzesbeschlüsse, wurden sie am selben Tag gefaßt, nach der Reihung auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Verteilung der amtlichen Stimmzettel sind anzuwenden.
Paragraph 44,
Stimmabgabe mit Stimmbrief
(1) Wer sein Stimmrecht mit Stimmbrief auszuüben beabsichtigt, hat unbeobachtet den Stimmzettel auszufüllen und in das Stimmkuvert zu legen.
(2) Blinde, schwer Sehbehinderte sowie Personen, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, dürfen sich hiebei einer Vertrauensperson bedienen. Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Hierauf hat der Stimmberechtigte, oder im Falle des Absatz 2, seine Vertrauensperson, die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung, daß er den im Stimmkuvert befindlichen Stimmzettel unbeobachtet persönlich oder als Vertrauensperson nur vom Stimmberechtigten beobachtet entsprechend dem Willen des Stimmberechtigten ausgefüllt hat, unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig zu unterschreiben, die Stimmkarte und das Stimmkuvert in den amtlichen Stimmbriefumschlag zu legen, den amtlichen Stimmbriefumschlag zu verschließen und an die Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, die die Stimmkarte ausgestellt hat, so rechtzeitig zu übersenden, daß der Stimmbrief am Abstimmungstag spätestens zum Ende der jeweiligen Abstimmungszeit einlangt. Stimmbriefe, die nach Abschluß des Abstimmungsverfahrens einlangen, gelten als nicht eingebracht.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die Stimmbriefe bis zum Abschluß des Abstimmungsverfahrens unter Verschluß aufzubewahren.
Paragraph 45,
Abstimmungsort und Abstimmungszeit
Für die Einteilung der Gemeinde in Abstimmungssprengel, die Abstimmungslokale, die Abstimmungszelle, die Verbotszonen und die Abstimmungszeit sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über Wahlort und Wahlzeit sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 46,
Abstimmungshandlung
(1) Für die Leitung der Abstimmung, den Beginn der Abstimmung, die Abstimmungskuverts, das Betreten des Abstimmungslokals, die Ausübung des Stimmrechtes, die Identitätsfeststellung, die Stimmenabgabe, die Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und in der Stimmliste, die Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers und die Ausübung des Stimmrechtes in Kranken- (Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten sind die Bestimmungen der NÖ Landtagswahlordnung 1992 über die Wahlhandlung und die Ausübung des Wahlrechtes in Kranken- (Heil- und Pflegeanstalten) und Kuranstalten sinngemäß anzuwenden.
(2) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, dürfen ihr Stimmrecht vor jeder Abstimmungsbehörde ausüben. Sie dürfen zur Abstimmung nur zugelassen werden, wenn sie vorher ihre Stimmkarte abgeben.
Paragraph 47,
Gültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn daraus eindeutig zu erkennen ist, ob der Stimmberechtigte die gestellte Frage mit “ja” oder mit “nein” beantwortet hat.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn in den ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln die gestellte Frage in gleicher Weise mit “ja” oder “nein” beantwortet wurde, wobei es unerheblich ist, ob noch unausgefüllte Stimmzettel beigelegt wurden.
(3) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Paragraph 48,
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Werden an einem Abstimmungstag mehrere Einspruchsverfahren durchgeführt, so ist die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel für jede Frage gesondert zu beurteilen.
(3) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer der Bezeichnung des Wortes “ja” oder “nein” angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
Paragraph 49,
Ungültige Stimmbriefe
(1) Der Stimmbrief ist ungültig, wenn
(2) Die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 50,
Abschluß des Abstimmungsverfahrens
Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungslokal oder in dem von der Abstimmungsbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Abstimmungsbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Abstimmungslokal, in dem nur die Mitglieder der Abstimmungsbehörde und deren Hilfsorgane verbleiben dürfen, zu schließen.
Paragraph 51,
Ermittlungsverfahren
(1) Die Abstimmungsbehörde hat zuerst festzustellen, wieviele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und zu überprüfen, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch vorhandenen Rest die Zahl der vor der Abstimmungshandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(2) Die Abstimmungsbehörde hat sodann die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts gründlich zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen. Sie hat weiters festzustellen, ob diese Zahl mit der Summe aus den im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt.
(3) Die Abstimmungsbehörde hat hierauf die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
(4) Die nach Absatz 3, getroffenen Feststellungen sind in einer Niederschrift zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
Paragraph 52,
Ermittlungsverfahren bei Stimmbriefen
(1) Ist die Gemeinde nicht in Abstimmungssprengel eingeteilt oder versieht die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte einer Sprengelwahlbehörde, so sind die Stimmkuverts aus gültigen Stimmbriefen mit den vor der Abstimmungsbehörde abgegebenen Stimmkuverts zu vermengen. Versieht die Gemeindewahlbehörde nicht die Geschäfte einer Sprengelwahlbehörde, so hat sie die Stimmbriefe der Sprengelwahlbehörde mit der geringsten Zahl von Stimmberechtigten zu übermitteln.
(2) Die Abstimmungsbehörde hat zunächst zu überprüfen, ob die Stimmbriefe gemäß Paragraph 49, ungültig sind. Sie hat die ungültigen Stimmbriefe mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und gesondert abzulegen.
(3) Vor Durchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 51, Absatz 3, hat die Abstimmungsbehörde die Stimmkuverts aus gültigen Stimmbriefen in die Abstimmungsurne zu legen, in der sich die vor der Abstimmungsbehörde abgegebenen Stimmkuverts befinden. Danach hat sie die Stimmkuverts in der Abstimmungsurne gründlich zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren und die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen. Sie hat weiters festzustellen, ob diese Zahl mit der Summe aus den im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten und aus den Stimmbriefen übereinstimmt.
(4) Die Abstimmungsbehörde hat außer den im Paragraph 51, Absatz 3, genannten Summen auch noch die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmbriefe und die Summe der ungültigen Stimmbriefe festzustellen und diese Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden.
Paragraph 53,
Niederschrift
(1) Die Abstimmungsbehörde hat den Abstimmungsvorgang und das örtliche Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Abstimmungsbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Abstimmungsakt der Abstimmungsbehörde.
Paragraph 54,
Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse durch die Abstimmungsbehörde, Übermittlung der Abstimmungsakten, Niederschrift
(1) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch, telegrafisch oder durch Boten, jedenfalls aber auf schnellste Art bekanntzugeben.
(2) Die Sprengelwahlbehörden in den im Absatz eins, bezeichneten Gemeinden haben die Abstimmungsakten verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 51 und 52 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des Paragraph 53, sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Abstimmung für den Bereich der Gemeinde in der im Paragraph 51 und 52 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Den Niederschriften der im Absatz eins, bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
Paragraph 55,
Übermittlung der Abstimmungsakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden
Die Abstimmungsakten der Gemeindewahlbehörden sind nach Feststellung des örtlichen Abstimmungsergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag durch Boten zu übermitteln.
Paragraph 56,
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Abstimmungshandlung verhindern, so kann die Abstimmungsbehörde die Abstimmungshandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und überdies der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Abstimmungsakten und die Abstimmungsurne mit den darin enthaltenen Stimmkuverts und Stimmzetteln von der Abstimmungsbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
Paragraph 57,
Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch die Landeswahlbehörde
(1) Die Bezirkswahlbehörden haben die Abstimmungsakten der Gemeindewahlbehörden verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Landeswahlbehörde durch Boten zu übermitteln.
(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis des Einspruchsverfahrens festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis unverzüglich der Landesregierung und dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(3) Die Landesregierung hat das Ergebnis des Einspruchsverfahrens in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
(4) Innerhalb von 4 Wochen nach dem Abstimmungstag kann das von der Landeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Einspruchsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bei der Landeswahlbehörde angefochten werden. Der Antrag muß entweder von einer der im Landtag von NÖ vertretenen Parteien eingebracht oder von 500 im Einspruchsverfahren Stimmberechtigten unterstützt sein. Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 6, sind anzuwenden. Paragraph 6, ist so anzuwenden, daß sich die Bestätigung der Gemeinde über die Wahlberechtigung auf den Stichtag des angefochtenen Einspruchsverfahrens zu beziehen hat. Über die Anfechtung entscheidet die Landeswahlbehörde mit Bescheid. Stellt die Landeswahlbehörde eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens fest, so hat sie der Anfechtung stattzugeben und das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren insoweit aufzuheben, als die Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis von Einfluß sein könnte.
Paragraph 58,
Kundmachung
(1) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Frage, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf, mit ja beantwortet, so ist in der Kundmachung des Gesetzesbeschlusses auf das Einspruchsverfahren und das Abstimmungsergebnis mit folgender Klausel hinzuweisen: “Der Gesetzesbeschluß wurde am .................................. einem Einspruchsverfahren unterzogen. Die Landesbürger haben sich mit Mehrheit für die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses ausgesprochen.”
(2) Hat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Frage, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf, mit nein beantwortet, so darf der Gesetzesbeschluß nicht kundgemacht werden.
römisch IV. Hauptstück
Initiativrecht in der Landesvollziehung
1. Abschnitt
Einleitungsverfahren
Paragraph 59,
Wählerevidenzen
Wenn in diesem Hauptstück die Wählerevidenz genannt wird, ist darunter die Bundeswählerevidenz sowie die Landes-Wählerevidenz und die Gemeinde-Wählerevidenz im Sinne des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, Landesgesetzblatt 0050, zu verstehen.
Paragraph 60,
Antrag
(1) Die Einleitung eines Verfahrens zur Ausübung des Initiativrechtes gemäß Artikel 46, NÖ LV 1979 ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag muss mindestens von 10 % der Personen unterstützt sein, die zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages bei der Landeswahlbehörde in der Wählerevidenz der von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden (Paragraph 62, Absatz 3,) eingetragen sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt sind. Die hiezu erforderlichen Unterstützungserklärungen müssen innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung abgegeben worden sein.
(3) Der Antrag hat das ausdrückliche Verlangen auf Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung über Verwaltungsakte des Landes entweder in Form einer grundsätzlichen Anregung oder eines bestimmten Verwaltungsaktes zu enthalten. Das Verlangen ist zu begründen.
(4) Die Beratung und Beschlußfassung antragsbedürftiger individueller Verwaltungsakte sowie von Verwaltungsakten, die nur eine Gemeinde örtlich und sachlich betreffen, darf nicht verlangt werden.
(5) Der Antrag hat anzugeben, welche Gemeinden nach Auffassung des Antragstellers von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffen sein werden.
(6) Im Antrag ist eine Person, die den Antrag unterstützt, als Bevollmächtigter und eine weitere als ihr Stellvertreter namhaft zu machen. Ist im Antrag kein Bevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die auf der ersten dem Antrag angeschlossenen Unterstützungserklärung genannte Person als Bevollmächtigter und die folgende Person als ihr Stellvertreter.
Paragraph 61,
Unterstützungserklärungen
(1) Einem Einleitungsantrag sind die ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärungen und der Einleitungsantrag müssen dasselbe Verlangen enthalten.
(2) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in ihrer Wählerevidenz eingetragen ist. Im übrigen ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
(3) Unterschriften auf Unterstützungserklärungen, auf denen die Gemeinde die Eintragung in die Wählerevidenz gemäß Absatz 2, bestätigt hat, gelten als gültige Eintragungen im Eintragungsverfahren.
Paragraph 62,
Entscheidung über den Antrag
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen über den Antrag zu entscheiden.
(2) Die Landeswahlbehörde hat vor der Entscheidung der Landesregierung Gelegenheit zu geben, zur Gesetzmäßigkeit des Antrages gemäß den Paragraphen 60 und 61 sowie zur Frage, welche Gemeinden durch das beantragte Verlangen örtlich und sachlich betroffen werden, Stellung zu nehmen.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er den Bestimmungen der Paragraphen 60 und 61 entspricht. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat die Feststellung zu enthalten, welche Gemeinden von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffen werden. Wäre der Antrag ausschließlich deshalb abzuweisen, weil der Antragsteller eine geringere Zahl örtlich und sachlich betroffener Gemeinden angenommen hat als die Landeswahlbehörde feststellt und der Antrag nicht von der erforderlichen Anzahl von Personen unterstützt ist, unter Zugrundelegung der vom Antragsteller als betroffen angenommenen Gemeinden jedoch hinreichend unterstützt wäre, so hat die Landeswahlbehörde ihre Entscheidung auf die Feststellung der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden zu beschränken und dem Antragsteller eine Frist von 6 Monaten einzuräumen, innerhalb der er die erforderliche Anzahl von Unterstützungserklärungen nachbringen kann. In diesem Fall ist erst nach Beibringung der erforderlichen Unterstützungserklärungen, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist von 6 Monaten über den Antrag endgültig zu entscheiden.
(4) Die Landeswahlbehörde hat einen Antrag auch abzuweisen, wenn ihr die Landesregierung vor der endgültigen Entscheidung über den Antrag (Absatz 3, letzter Satz) mitteilt, daß das Verlangen des Antragstellers innerhalb des Zeitraumes eines Jahres vor dem Endzeitpunkt für die Entscheidung der Landeswahlbehörde gemäß Absatz eins, bereits Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung war.
(5) Die Entscheidungen der Landeswahlbehörde sind durch Bescheid zu treffen. Die Bescheide sind dem Bevollmächtigten (Paragraph 60, Absatz 6,) zu eigenen Handen zuzustellen.
(6) Die Entscheidungen sind der Landesregierung mitzuteilen.
2. Abschnitt
Eintragungsverfahren
Paragraph 63,
Eintragungsfrist
Die Landesregierung hat, wenn die Landeswahlbehörde einem Antrag gemäß Paragraph 62, Absatz 3, stattgegeben hat, in jenen Gemeinden, die durch die Landeswahlbehörde als durch das beantragte Verlangen örtlich und sachlich betroffen festgestellt wurden, das Eintragungsverfahren durch Verordnung festzusetzen. Paragraph 8, ist anzuwenden.
Paragraph 64,
Stimmrecht
Im Eintragungsverfahren sind alle NÖ Landesbürger stimmberechtigt, die am Stichtag (Paragraph 8, Absatz eins,) in einer der durch die Initiative örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden (Paragraph 62, Absatz 3,) in die Wählerevidenz eingetragen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Landtag wahlberechtigt sind.
Paragraph 65,
Eintragungsverfahren
Für das Eintragungsverfahren sind im übrigen die Paragraphen 10 bis 21 anzuwenden. Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz ist so anzuwenden, daß der Stimmberechtigte nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes in die Landes- oder Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen ist.
3. Abschnitt
Ermittlungsverfahren
Paragraph 66,
Für das Ermittlungsverfahren sind die Paragraphen 22 und 23 anzuwenden. Paragraph 23, ist so anzuwenden, daß die Landeswahlbehörde die im Absatz eins, genannten Zahlen für die von der Initiative örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden (Paragraph 62, Absatz 3,) und außerdem zu ermitteln hat, ob die Initiative von der Mehrheit der Stimmberechtigten gemäß Paragraph 64, ausgeht.
4. Abschnitt
Initiative der Gemeinden
Paragraph 67,
Antrag
(1) Der Antrag auf Ausübung des Initiativrechtes gemäß Artikel 46, NÖ LV 1979 kann auch von einer örtlich und sachlich betroffenen Gemeinde (Paragraph 62, Absatz 3,) bei der Landeswahlbehörde gestellt werden. Dem Antrag ist ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag beschlossen wurde, anzuschließen. Paragraph 60, Absatz 3 bis 5 ist anzuwenden.
(2) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, ob der Antrag zulässig ist. Vor Entscheidung über den ersten von mehreren wortgleichen Anträgen ist eine Stellungnahme der Landesregierung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, einzuholen. Ein Antrag ist für zulässig zu erklären, wenn er den Bestimmungen des Absatz eins, entspricht. Anderenfalls ist der Antrag abzuweisen. Der Bescheid ist der antragstellenden Gemeinde nachweislich zuzustellen.
Paragraph 68,
Entscheidung über eine Initiative der Gemeinden
(1) Langen innerhalb eines Jahres wortgleiche Anträge von der Mehrheit jener Gemeinden ein, die in den Anträgen als nach Auffassung der Antragsteller von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffen angegeben wurden, und wurden diese Anträge gemäß Paragraph 67, Absatz 2, für zulässig erklärt, so hat die Landeswahlbehörde frühestens 6 Wochen und spätestens 8 Wochen nach der Entscheidung über den letzten zur genannten Mehrheit führenden Antrag zu entscheiden, ob eine Initiative im Sinne des Artikel 46, NÖ LV 1979 vorliegt.
(2) Die Entscheidung der Landeswahlbehörde hat die Feststellung zu enthalten, welche Gemeinden von dem Verlangen örtlich und sachlich betroffen werden. Wäre der Antrag ausschließlich deshalb abzuweisen, weil die wortgleiche Anträge stellenden Gemeinden eine geringere Zahl örtlich und sachlich betroffener Gemeinden angenommen haben als die Landeswahlbehörde feststellt und nicht die erforderliche Mehrheit wortgleicher Anträge der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden vorliegt, unter Zugrundelegung der von den antragstellenden Gemeinden als betroffen angenommenen Gemeinden jedoch gegeben wäre, so hat die Landeswahlbehörde ihre Entscheidung auf die Feststellung der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden zu beschränken und den Gemeinden eine Frist von 6 Monaten einzuräumen, innerhalb der die noch erforderliche Anzahl wortgleicher Anträge von sachlich und örtlich betroffenen Gemeinden bei der Landeswahlbehörde eingebracht werden kann. In diesem Fall ist erst nach Beibringung der erforderlichen Anträge, spätestens jedoch nach Ablauf der Frist von 6 Monaten zu entscheiden.
(3) Paragraph 62, Absatz 4 bis 6 ist anzuwenden. Paragraph 62, Absatz 5, ist so anzuwenden, daß die Bescheide allen Gemeinden, die wortgleiche und gemäß Paragraph 67, Absatz 2, für zulässig erklärte Anträge gestellt haben, zuzustellen sind.
5. Abschnitt
Behandlung der Initiative
Paragraph 69,
Vorlage an die Landesregierung
Hat die Landeswahlbehörde gemäß Paragraph 66, ermittelt, daß eine Initiative von der Mehrheit der Stimmberechtigten der örtlich und sachlich betroffenen Gemeinden ausgeht, so hat sie die Initiative binnen 2 Wochen der Landesregierung vorzulegen.
Paragraph 70,
Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat binnen 8 Wochen nach Übermittlung einer Initiative durch die Landeswahlbehörde gemäß Paragraph 69, oder nach Mitteilung über die Stattgebung eines Antrages durch die Landeswahlbehörde gemäß Paragraph 68, das Verlangen zu beraten und darüber einen Beschluß zu fassen.
(2) Die Landesregierung hat den Inhalt ihres Beschlusses dem Bevollmächtigten (Paragraph 60, Absatz 6,) bzw. den antragstellenden Gemeinden schriftlich mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden Rechte des Antragstellers nicht berührt.
(3) Die Landesregierung hat den Inhalt ihres Beschlusses in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln jener Bezirkshauptmannschaften, in deren Bereich örtlich und sachlich von der Initiative betroffene Gemeinden (Paragraph 62, Absatz 3,) liegen, beziehungsweise in den örtlich und sachlich betroffenen Städten mit eigenem Statut kundzumachen.
römisch fünf. Hauptstück
Volksbefragung
Paragraph 71,
Einleitung einer Volksbefragung
(1) Zur Erforschung des Willens der Landesbürger über Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes, die von besonderer Bedeutung sind, kann die Landesregierung über Gegenstände ihres Wirkungsbereiches eine Volksbefragung abhalten.
(2) Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung durchzuführen, wenn dies
(3) Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
Paragraph 72,
Verlangen auf Durchführung
(1) Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung gem. Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sind bei der Landeswahlbehörde schriftlich einzubringen.
(2) Solche Verlangen müssen mindestens von der im Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Anzahl von Landesbürgern oder Gemeinden unterstützt sein. Im Hinblick auf die erforderlichen Unterstützungserklärungen gilt Paragraph 6, Absatz 2, sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterstützungserklärungen zählen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages von der Gemeinde bestätigt wurden.
(3) Das Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung gem. Paragraph 71, Absatz 2, hat zu enthalten:
Dem Verlangen gem. Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins, sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen; dem Verlangen gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, sind die entsprechenden Auszüge aus den Gemeinderatssitzungsprotokollen anzuschließen.
(4) Die Fragen, die zur Abstimmung gestellt werden sollen, sind eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie entweder mit “ja” oder “nein” beantwortet werden können; bei Fragen mit mehreren Auswahlmöglichkeiten sind zusätzlich die verschiedenen Antwortmöglichkeiten anzuführen.
(5) Ein Verlangen auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.
(6) Am selben Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt werden.
Paragraph 73,
Entscheidung über das Verlangen
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von 4 Wochen nach dem Einlangen eines Antrages auf Durchführung einer Volksbefragung gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer eins und 2 über denselben zu entscheiden.
(2) Allenfalls festgestellte Mängel sind dem zustellungsbevollmächtigten Verteter zur Verbesserung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung bekanntzugeben. Als behebbar gilt ein Mangel, der den Inhalt des Verlangens nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.
(3) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er die gesetzlichen Erfordernisse – allenfalls nach Verbesserung – erfüllt. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. Paragraph 7, Absatz 2, 3. und 4. Satz und Absatz 3, gelten sinngemäß.
Paragraph 74,
Ausschreibung
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Abstimmungstag und den Stichtag festzusetzen.
(2) Die Ausschreibung ist durchzuführen, sobald die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist.
(3) Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:
(5) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Kundmachung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Landes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
Paragraph 75,
Stimmlisten
Für die Anlegung der Stimmlisten gilt Paragraph 39, sinngemäß.
Paragraph 76,
Stimmkarte und Stimmbrief
Für die Ausstellung der Stimmkarte sowie für die Abstimmung mittels Stimmkarte oder Stimmbrief gelten die Paragraphen 40,, 41, 42 und 44 sinngemäß.
Paragraph 77,
Stimmzettel
(1) Die Abstimmung erfolgt mit dem amtlichen Stimmzettel, dieser darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden. Der Stimmzettel muss, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier bestehen und hat zumindest das Format DIN A5 oder ein Vielfaches hievon aufzuweisen.
(2) Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, müssen die Stimmzettel für jede Volksbefragung aus farblich deutlich unterscheidbarem Papier sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatz eins,
(3) Der amtliche Stimmzettel ist so abzufassen, dass er,
Paragraph 78,
Gültige Stimmzettel
(1) Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden eindeutig zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der neben den Worten “ja” oder “nein” befindlicher Kreis gekennzeichnet wurde bzw. wenn bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten ein neben einer der Möglichkeiten stehender Kreis gekennzeichnet wurde. Werden bei mehreren Möglichkeiten mehrere vorgeschlagene Entscheidungen gekennzeichnet, gilt die Frage als nicht beantwortet.
(2) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleiche amtliche Stimmzettel, so sind die Fragen gültig beantwortet, für die sich aus den Stimmzetteln eine einheitliche Entscheidung feststellen lässt; sie zählen dann als ein einziger Stimmzettel. Bei einem leeren Stimmkuvert ist jede Frage als nicht beantwortet zu werten. Dies gilt auch bei mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbefragungen für jene, für die kein Stimmzettel im Stimmkuvert enthalten ist.
(3) Die Paragraphen 48 und 49 gelten sinngemäß.
Paragraph 79,
Ausübung des Stimmrechts
Ermittlungsverfahren
(1) Für die Durchführung der Volksbefragung gelten die Paragraphen 46,, 50 bis 56 und 57 Absatz eins bis Absatz 3,, soweit keine besonderen Regelungen getroffen werden, sinngemäß.
(2) Bei Fragen, welche zwei oder mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Abstimmung stellen, ist zu jeder Entscheidungsmöglichkeit die Summe der Stimmen, die für sie abgegeben wurden, festzustellen.
(3) Gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde besteht die Möglichkeit eines Einspruches in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 102, der NÖ Landtagswahlordnung 1992. Der Einspruch kann eingebracht werden
Paragraph 80,
Wirkungen der Volksbefragung
(1) Vom Zeitpunkt
* der Beschlussfassung der Landesregierung, mit der
die Abhaltung einer Volksbefragung angeordnet wird oder
* der Beschlussfassung der Landeswahlbehörde, mit der
die Volksbefragung für zulässsig erklärt wird, oder
* der Beschlussfassung des Landtages, mit der eine Volksbefragung verlangt wird,
bis zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Volksbefragung darf nur bei Gefahr in Verzug ein entsprechender Beschluss gefasst werden, der die Durchführung der angeregten Maßnahmen unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder sonst in der zur Befragung stehenden Angelegenheit wesentliche Entscheidungen trifft.
(2) Das Ergebnis der Volksbefragung ist,
* wenn die Volksbefragung von der Landesregierung
verlangt wurde, von dieser zu beraten und darüber Beschluss zu fassen;
* wenn die Volksbefragung vom Landtag verlangt wurde,
von diesem zu beraten und darüber Beschluss zu fassen;
* wenn die Volksbefragung von 50.000 Landesbürgern
oder von 80 Gemeinden verlangt wurde, entweder von der Landesregierung oder vom Landtag im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu beraten und darüber Beschluss zu fassen.
(3) Der jeweilige Beschluss ist durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung und in den Amtlichen Nachrichten der Landesregierung zu verlautbaren.
römisch VI. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Paragraph 81,
Muster
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und unter Verwendung der in den einzelnen Bestimmungen enthaltenen Bezeichnungen durch Verordnung Muster für die Durchführung des Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsverfahrens zu erlassen.
Paragraph 82,
Kosten
Den Gemeinden wird vom Land Niederösterreich für jeden Stimmberechtigten, welcher in den abgeschlossenen Stimmlisten der Gemeinde aufscheint, ein Pauschalbetrag von 0,55 Euro, ersetzt. Der Kostenersatz wird vom Land nach Abschluss des Verfahrens an jede Gemeinde angewiesen.
Paragraph 83,
Abgabenfreiheit
Die im Initiativ-, Einspruchs- und Volksbefragungsverfahren auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.
Paragraph 84,
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens am 1. Juli 1981 in Kraft.
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