Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0020-4

Titel

NÖ Auskunftsgesetz

Ausgabedatum

18.11.2013

Text

 

NÖ Auskunftsgesetz

 

0020-0

Stammgesetz

76/88

1988-08-04

 

Blatt 1, 2

0020-1

1. Novelle

115/00

2000-12-21

 

Blatt 1-4
[CELEX: 390L0313]

0020-2

2. Novelle

94a/06

2006-11-22

 

Blatt 1-14
[CELEX: 32003L0004, 32003L0098]

0020-3

3. Novelle

60/10

2010-08-31

 

Blatt 1, 1a, 2, 9-26
[CELEX: 32007L0002]

0020-4

4. Novelle

56/13

2013-11-18

 

Blatt 3, 7, 8, 13, 14, 16, 22

Ausgegeben am
18.11.2013

Jahrgang 2013
56. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Auskunftsgesetzes

Artikel I

Das NÖ Auskunftsgesetz, Landesgesetzblatt 0020, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Paragraph 6, Absatz 5, entfällt der erste Satz. Die Wortfolge “Im übrigen” wird durch das Wort “Es”
    ersetzt.

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, tritt anstelle des Zitates “Nr. 13/2005” das Zitat “Nr. 83/2013”.

  1. Ziffer 3
    Paragraph 13, Absatz 4, entfällt.

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 6, tritt anstelle des Zitates “Nr. 135/2009” das Zitat “Nr. 83/2013”.

  1. Ziffer 5
    Im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 7, tritt anstelle des Zitates “Nr. 135/2009” das Zitat “Nr. 83/2013”.

  1. Ziffer 6
    Paragraph 28, Absatz 6, entfällt.

  1. Ziffer 7
    Paragraph 45, lautet:

Artikel II

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Inhaltsverzeichnis:

 


§ 1


Inhalt


Abschnitt 1


Allgemeines Auskunftsrecht


§ 2


Recht auf Auskunft


§ 3


Verlangen um Auskunft


§ 4


Erteilung der Auskunft


§ 5


Einschränkungen des Auskunftsrechtes


§ 6


Verweigerung der Auskunft durch Bescheid


Abschnitt 2


Umweltinformation


§ 7


Ziel, Anwendungsbereich


§ 8


Umweltinformationen


§ 9


Informationspflichtige Stellen


§ 10


Freier Zugang zu Umweltinformationen


§ 11


Mitteilungspflicht


§ 12


Mitteilungsschranken und
Verweigerungsgründe


§ 13


Rechtsschutz


§ 14


Veröffentlichung von Umweltinformationen


§ 15


Übermittlungspflicht


§ 16


Abgabenbefreiung


Abschnitt 3


Geodateninfrastruktur des Landes

Paragraph 17,


Ziel

Paragraph 18,


Anwendungsbereich

Paragraph 19,


Begriffsbestimmungen

Paragraph 20,


Anforderungen an Metadaten

Paragraph 21,


Interoperabilität von Geodatensätzen und
-diensten

Paragraph 22,


Netzdienste

Paragraph 23,


Geoportal INSPIRE, Verknüpfung mit
Geodaten Dritter

Paragraph 24,


Beschränkungen des Zugangs der
Öffentlichkeit zu Geodaten

Paragraph 25,


Entgelt für Netzdienste

Paragraph 26,


Nutzung von Geodaten durch öffentliche
Geodatenstellen Österreichs

Paragraph 27,


Nutzung von Geodaten durch die
Europäische Union, andere Mitgliedstaaten
oder internationale Einrichtungen

Paragraph 28,


Rechtsschutz

Paragraph 29,


Monitoring

Paragraph 30,


Berichtspflichten, Koordinierung

Paragraph 31,


Verordnungsermächtigung


Abschnitt 4


Weiterverwendung von Dokumenten
öffentlicher Stellen

Paragraph 32,


Ziel

Paragraph 33,


Gegenstand und Anwendungsbereich

Paragraph 34,


Begriffsbestimmungen

Paragraph 35,


Allgemeiner Grundsatz

Paragraph 36,


Begehren auf Weiterverwendung

Paragraph 37,


Verfügbare Formate

Paragraph 38,


Entgelte

Paragraph 39,


Lizenzen

Paragraph 40,


Transparenz

Paragraph 41,


Nichtdiskriminierung

Paragraph 42,


Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

Paragraph 43,


Verweigerung der Weiterverwendung durch
Bescheid

Paragraph 44,


Feststellung mit Bescheid (Lizenzen)

Paragraph 45,


Rechtsschutz


Abschnitt 5


Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 46,


Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Paragraph 47,


Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 48,


Umgesetzte EG-Richtlinien

Paragraph 49,


Inkrafttreten

Paragraph eins,

Inhalt

Dieses Gesetz regelt

  1. Ziffer eins
    das Recht auf Auskunft von Verwaltungsorganen (Abschnitt 1)

  1. Ziffer 2
    das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen und die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt (Abschnitt 2)

  1. Ziffer 3
    die Geodateninfrastruktur des Landes (Abschnitt 3)

  1. Ziffer 4
    die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen (Abschnitt 4).

Abschnitt 1

Allgemeines Auskunftsrecht

Paragraph 2,

Recht auf Auskunft

(1) Jeder hat das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht, insoweit eine Auskunft aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder nach Abschnitt 2 verlangt werden kann.

Paragraph 3,

Verlangen um Auskunft

Die Auskunft kann telefonisch, mündlich oder schriftlich, aber auch telegrafisch oder fernschriftlich verlangt werden.

Paragraph 4,

Erteilung der Auskunft

(1) Die Auskunft muß möglichst rasch, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsersuchens erteilt werden. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so muß der Auskunftssuchende darüber informiert werden. Wird dem Auskunftsersuchen innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, so ist dies in der Information zu begründen.

(2) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung der Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien, Ausdrucken oder anderen Vervielfältigungen von der Bezahlung der Selbstkosten abhängig gemacht werden.

(3) Das ersuchte Organ muß bemüht sein, die Auskunft in verständlicher Weise zu erteilen. Ist eine schriftliche Anfrage unklar, dann muß dem Auskunftssuchenden aufgetragen werden, sein Verlangen zu verbessern. Die im Absatz eins, genannte Frist beginnt in diesem Falle erst mit dem Einlangen der Verbesserung zu laufen.

(4) Wird von einem Organ eine Auskunft in einer Sache verlangt, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, dann muß es das Verlangen möglichst rasch an das zuständige Organ weiterleiten oder den Auskunftssuchenden an dieses verweisen. Der Auskunftssuchende muß von der Weiterleitung verständigt werden.

Paragraph 5,

Einschränkungen des Auskunftsrechtes

(1) Die Auskunft darf nur in folgenden Fällen verweigert werden:

  1. Ziffer eins
    Wenn die Auskunft in einer Sache verlangt wird, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt;

  1. Ziffer 2
    Wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht;

  1. Ziffer 3
    Wenn durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt wäre;

  1. Ziffer 4
    Wenn die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird;

  1. Ziffer 5
    Wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssen und/oder wenn umfangreiche Ausarbeitungen erforderlich sind;

  1. Ziffer 6
    Wenn die Information dem Auskunftssuchenden anders zugänglich ist.

(2) Berufliche Vertretungen dürfen die Auskunft darüberhinaus verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

Paragraph 6,

Verweigerung der Auskunft durch Bescheid

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, daß die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muß entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(3) Innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung darf das ersuchte Organ die Auskunft nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, ist

 

 

 


in Sachen

 


zuständig:

 

 

 

 

 

 


1.


die vom Amt der
Landesregierung besorgt
werden

 


das Amt der
Landesregierung als
Behörde

 

 

 

 

 

 


2.


die von der
Bezirkshauptmannschaft
(auch als Hilfsorgan
für eine andere Behörde)
besorgt werden

 


die
Bezirkshauptmannschaft

 

 

 

 

 

 


3.


die vom Magistrat einer
Stadt mit eigenem Statut
besorgt werden

 


der Magistrat

 

 

 

 

 

 


4.


die von einer Gemeinde
oder einem
Gemeindeverband
besorgt werden

 


das für die jeweilige
Sache zuständige Organ

 

 

 

 

 

 


5.


die von einem
Selbstverwaltungskörper
besorgt werden

 


das nach der
Organisationsvorschrift
für die
Geschäftsführung
allgemein zuständige
Organ als Behörde

 

 

 

 

 

 


6.


in allen übrigen Fällen

 


die
Organisationseinheit,
die die Geschäfte
besorgt als Behörde.

(5) Es gilt als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Abschnitt 2

Umweltinformation

Paragraph 7,

Ziel, Anwendungsbereich

(1) Ziel dieses Abschnittes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

  1. Ziffer eins
    Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden;

  1. Ziffer 2
    Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen.

(2) Dieser Abschnitt gilt für Umweltinformationen in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind.

Paragraph 8,

Umweltinformationen

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

  1. Ziffer eins
    den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berg- und Feuchtgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

  1. Ziffer 2
    Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

  1. Ziffer 3
    Maßnahmen, wie Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Vereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

  1. Ziffer 4
    Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

  1. Ziffer 5
    Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

  1. Ziffer 6
    den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und, soweit für die menschliche Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung, über die Kontamination der Lebensmittelkette, über die Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke, wenn sie von Umweltbestandteilen nach Ziffer eins, oder – durch diese Bestandteile – von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten nach Ziffer 2 und 3 betroffen sind oder sein könnten.

Paragraph 9,

Informationspflichtige Stellen

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Ziffer eins
    Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe, die landesgesetzlich geregelte Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;

  1. Ziffer 2
    Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie Privatwirtschaftsverwaltung besorgen;

  1. Ziffer 3
    natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer in Ziffer eins, oder 2 genannten Stelle im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, liegt vor, wenn

  1. Ziffer eins
    die natürliche oder juristische Person privaten Rechts bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht einer in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Stelle unterliegt oder

  1. Ziffer 2
    eine in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannte Stelle aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannte Stelle unmittelbar oder mittelbar

  1. Ziffer eins
    die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder

  1. Ziffer 2
    über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder

  1. Ziffer 3
    mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

Paragraph 10,

Freier Zugang zu Umweltinformationen

(1) Jeder hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses. Die Mitteilung von Umweltinformationen darf nur dann unterbleiben, wenn es in diesem Abschnitt vorgesehen ist.

(2) Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind.

(3) Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(4) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

  1. Ziffer eins
    den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

  1. Ziffer 2
    die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der Strahlen, die durch radioaktiven Abfall verursacht sind;

  1. Ziffer 3
    Emissionen gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

  1. Ziffer 4
    eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

  1. Ziffer 5
    den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form.

Paragraph 11,

Mitteilungspflicht

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Wenn aus einem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervorgeht, dann ist der informationssuchenden Person binnen eines Monats eine schriftliche Präzisierung des Begehrens innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Die informationssuchende Person ist dabei zu unterstützen.

(2) Wenn die begehrten Umweltinformationen bei einer informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden sind oder nicht für sie bereitgehalten werden, ist das Begehren möglichst rasch an jene bekannte informationspflichtige Stelle weiterzuleiten, bei der die Umweltinformationen vorhanden sind oder für die sie bereitgehalten werden. Die informationssuchende Person ist davon zu verständigen. Sie kann auch an diese informationspflichtige Stelle verwiesen werden, wenn das sachlich geboten ist oder im Interesse der informationssuchenden Person liegt.

(3) Die informationspflichtige Stelle hat Umweltinformationen in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilt die informationspflichtige Stelle bei Umweltinformationen gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, auch mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie weist auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die Mitteilung ist in der begehrten Form oder im begehrten Format zu erteilen. Die Mitteilung kann in einer anderen Form oder in einem anderen Format erfolgen, wenn das zweckmäßig ist. Dabei hat die informationspflichtige Stelle entsprechend ihren technischen Möglichkeiten eine elektronische Datenübermittlung zu bevorzugen. Insbesondere kann die informationssuchende Person auf öffentlich verfügbare Informationen verwiesen werden (Paragraph 14,), die in einer anderen leicht zugänglichen Form oder in einem anderen leicht zugänglichen Format vorliegen. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind der informationssuchenden Person so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die informationspflichtige Stelle einen angemessenen Kostenersatz festlegen. Der Kostenersatz hat sich an den durchschnittlichen Kosten zu orientieren, die durch die Bereitstellung im Einzelfall entstehen. Eine Vorauszahlung kann verlangt werden. Die Kostenersatzregelung ist von der informationspflichtigen Stelle ortsüblich bekannt zu machen.

(6) Die begehrte Umweltinformation ist der informationssuchenden Person ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats ab Einlangen des Begehrens mitzuteilen. Dabei sind Termine zu berücksichtigen, die von der informationssuchenden Person angegeben worden sind. Wenn diese Frist aufgrund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden kann, kann sie auf bis zu zwei Monaten verlängert werden. In diesem Fall ist die informationssuchende Person von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

(7) Wenn einem Begehren nicht entsprochen wird, dann ist die informationssuchende Person innerhalb der Fristen gemäß Absatz 6, davon zu verständigen. Die Verständigung ist zu begründen. Sie hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann. Die Verständigung hat schriftlich zu erfolgen, wenn das Begehren schriftlich gestellt worden ist.

Paragraph 12,

Mitteilungsschranken und

Verweigerungsgründe

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf verweigert werden, wenn das Informationsbegehren

  1. Ziffer eins
    sich auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

  1. Ziffer 2
    offenbar mutwillig gestellt wurde;

  1. Ziffer 3
    zu allgemein geblieben ist;

  1. Ziffer 4
    Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft; in diesem Fall benennt die informationspflichtige Stelle jene Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung.

Die Bereitstellung von Umweltinformationen darf weiters verweigert werden, wenn ein allfälliger Kostenersatz nach Paragraph 11, Absatz 5, nicht geleistet wird.

(2) Die Mitteilung von Umweltinformationen muss verweigert werden, wenn es sich um andere als im Paragraph 10,

Absatz 4, genannte Umweltinformationen handelt und ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf:

  1. Ziffer eins
    die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

  1. Ziffer 2
    den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

  1. Ziffer 3
    die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, i.d.F Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, oder des NÖ Datenschutzgesetzes, Landesgesetzblatt 0901, besteht;

  1. Ziffer 4
    Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht;

  1. Ziffer 5
    Rechte an geistigem Eigentum;

  1. Ziffer 6
    die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

  1. Ziffer 7
    laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in den Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Mitteilung der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Mitteilung gegen das Interesse an der Verweigerung der Mitteilung abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Mitteilung kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

  1. Ziffer eins
    Schutz der Gesundheit;

  1. Ziffer 2
    Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

  1. Ziffer 3
    Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Paragraph 13,

Rechtsschutz

(1) Wenn die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, so ist auf Antrag der informationssuchenden Person ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, wenn sie auch sonst zur Erlassung von Bescheiden befugt ist.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Eine informationspflichtige Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.

(4) (entfällt)

Paragraph 14,

Veröffentlichung von Umweltinformationen

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe (Paragraph 12,) sowie Paragraph 11, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:

  1. Ziffer eins
    der Wortlaut völkerrechtlicher Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen sowie gemeinschaftliche und sonstige Rechtsvorschriften über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;

  1. Ziffer 2
    Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;

  1. Ziffer 3
    Berichte über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Ziffer eins und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;

  1. Ziffer 4
    Umweltzustandsberichte;

  1. Ziffer 5
    Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

  1. Ziffer 6
    Genehmigungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können;

  1. Ziffer 7
    Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen betreffend die in Paragraph 8, Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen erhalten oder gefunden werden können.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, soll nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Abschnittes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Absatz 6,) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.

(5) Wenn die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bedroht sind, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unverzüglich zu verbreiten, wenn es der betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, den drohenden Schaden abzuwenden oder zu begrenzen. Die Mitteilungsschranken und Verweigerungsgründe gemäß Paragraph 12, sind dabei zu beachten. Es spielt keine Rolle, ob die Bedrohung die Folge einer menschlichen Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat.

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (Paragraph 11,) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere

  1. Ziffer eins
    Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – soweit vorhanden – veröffentlichen;

  1. Ziffer 2
    Auskunftspersonen oder Informationsstellen benennen;

  1. Ziffer 3
    Listen und Verzeichnisse betreffend in ihrem Besitz befindliche Umweltinformationen führen.

Paragraph 15,

Übermittlungspflicht

Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, die durch Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.

Paragraph 16,

Abgabenbefreiung

Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen und die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Abschnitt unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

Abschnitt 3

Geodateninfrastruktur des Landes

Paragraph 17,

Ziel

Ziel dieses Abschnittes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau einer Geodateninfrastruktur für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen und Tätigkeiten, welche direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

Paragraph 18,

Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Geodatensätze, die

  1. Ziffer eins
    sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,

  1. Ziffer 2
    in elektronischer Form vorliegen,

  1. Ziffer 3
    eines der in Anhang römisch eins, römisch II oder römisch III dieses Gesetzes angeführten Themen betreffen, und

  1. Ziffer 4
    bei öffentlichen Geodatenstellen im Rahmen ihrer Aufgaben (Paragraph 19, Ziffer 9,) oder bei Dritten, denen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Netzzugang gewährt wird, in Verwendung stehen.

(2) Die Voraussetzung nach Absatz eins, Ziffer 4, ist auch dann erfüllt, wenn die Geodatensätze für eine öffentliche Geodatenstelle oder einen Dritten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, bereitgehalten werden.

(3) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieser Abschnitt nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.

(4) Sind von einem Geodatensatz nach Absatz eins, identische Kopien vorhanden, so gilt dieser Abschnitt nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(5) Dieser Abschnitt gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten der in Absatz eins, genannten Geodatensätze beziehen.

(6) Stehen einem Dritten Rechte geistigen Eigentums an Geodatensätzen nach Absatz eins, oder Geodatendiensten nach Absatz 5, zu, dürfen Maßnahmen nach diesem Abschnitt hinsichtlich dieser Geodatensätze und -dienste nur getroffen werden, soweit diesen der Dritte zustimmt.

(7) Dieser Abschnitt schreibt nicht die Erstellung neuer Geodaten vor.

(8) Die Paragraphen 20, Absatz 3,, 24 und 26 Absatz 2, gelten nicht für Geodatensätze und -dienste, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind.

(9) Dieser Abschnitt lässt unberührt:

  1. Ziffer eins
    den Abschnitt 2 (Umweltinformation),

  1. Ziffer 2
    den Abschnitt 4 (Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen) sowie

  1. Ziffer 3
    die Rechte geistigen Eigentums

* der öffentlichen Geodatenstellen,

* der auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen
beruhenden Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Richtlinie 2007/2/EG (Paragraph 48, Ziffer 3,) oder

* der Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Richtlinie
2007/2/EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates.

Paragraph 19,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinne dieses Abschnittes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden;

  1. Ziffer 2
    Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet;

  1. Ziffer 3
    Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;

  1. Ziffer 4
    Geodatendienste: Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder deren Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung;

  1. Ziffer 5
    Geoobjekt: die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet;

  1. Ziffer 6
    Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und -dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen;

  1. Ziffer 7
    Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Falle von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird;

  1. Ziffer 8
    Geo-Portal INSPIRE: eine von der Europäischen Kommission geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den in Paragraph 22, Absatz eins, genannten Netzdiensten und solcher der anderen Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union bietet;

  1. Ziffer 9
    öffentliche Geodatenstelle: ein Organ des Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes einschließlich öffentlicher, in der Vollziehung tätiger, beratender Gremien und unter deren Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung; weiters ein Organ einer sonstigen landesgesetzlich geregelten Einrichtung, sofern es durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausübt;

  1. Ziffer 10
    Dritter: jede natürliche, juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die nicht

* öffentliche Geodatenstelle nach Ziffer 9, oder

* eine auf bundes- oder landesrechtlichen
Bestimmungen beruhende Stelle im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Richtlinie 2007/2/EG (Paragraph 48, Ziffer 3,) oder

* Stelle im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Richtlinie
2007/2/EG eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen gleichgestellten Staates

ist.

Paragraph 20,

Anforderungen an Metadaten

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste in einer zur Erfüllung des in Paragraph 19, Ziffer 6, genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Mindestanforderungen für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten (ABl. L Nr. 326 vom 4.12.2008, Sitzung 12) in der Fassung der Berichtigung, ABl.Nr. L 328 vom 15.12.2009, Sitzung 83 festgelegt.

(3) Die Metadaten nach Absatz 2, umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 24, sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

Paragraph 21,

Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, Sitzung 9) und anderen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2007/2/EG (Paragraph 48, Ziffer 3,) durch Anpassung oder Transformationsdienste nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, verfügbar zu machen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, haben sich und den auf Rechtsvorschriften anderer Länder oder des Bundes beruhenden öffentlichen Stellen im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Richtlinie 2007/2/EG die zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Durchführungsbestimmungen erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischen Klassifizierungen, unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gleichzustellender Staaten erstrecken, haben die öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, zur Sicherstellung der Kohärenz dieser Geodaten deren Darstellung und Position mit den jeweils zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten abzustimmen.

Paragraph 22,

Netzdienste

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der Richtlinie 2007/2/EG (Paragraph 48, Ziffer 3,) folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben; hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen:

  1. Ziffer eins
    Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechende Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;

  1. Ziffer 2
    Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;

  1. Ziffer 3
    Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;

  1. Ziffer 4
    Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;

  1. Ziffer 5
    Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

(2) Die Netzdienste nach Absatz eins, müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen und – vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 24 und 25 – öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(3) Für die Suchdienste nach Absatz eins, Ziffer eins, sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:

  1. Ziffer eins
    Schlüsselwörter;

  1. Ziffer 2
    Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;

  1. Ziffer 3
    Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;

  1. Ziffer 4
    Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2007/2/EG;

  1. Ziffer 5
    geographischer Standort;

  1. Ziffer 6
    Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten und deren Nutzung sowie gegebenenfalls entsprechende Entgelte;

  1. Ziffer 7
    zuständige öffentliche Stelle für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten.

(4) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten im Sinne des Absatz 2, so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2007/2/EG betrieben werden können.

Paragraph 23,

Geoportal INSPIRE, Verknüpfung mit

Geodaten Dritter

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach Paragraph 22, über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte ermöglichen. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Dritten ist die Verknüpfung ihrer Geodatensätze und -dienste zum Netzwerk nach Absatz eins, zu ermöglichen, sofern sie sich gegenüber der öffentlichen Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dass

  1. Ziffer eins
    ihre Metadaten, Geodatensätze und Geodatendienste sowie Netzdienste, letztere soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, Sitzung 9) oder anderen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 16, der Richtlinie 2007/2/EG (Paragraph 48, Ziffer 3,) erforderlich sind, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,

  1. Ziffer 2
    sie über die erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung und die damit gegebene Bereitstellung der Daten verfügen,

  1. Ziffer 3
    sie die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten tragen und

  1. Ziffer 4
    sie die Verpflichtungen nach Ziffer eins bis 3 einhalten.

Paragraph 24,

Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu Geodaten

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

  1. Ziffer eins
    die öffentliche Sicherheit;

  1. Ziffer 2
    die umfassende Landesverteidigung;

  1. Ziffer 3
    die internationalen Beziehungen.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkung hätte auf:

  1. Ziffer eins
    die in Absatz eins, genannten Aspekte;

  1. Ziffer 2
    die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

  1. Ziffer 3
    laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

  1. Ziffer 4
    Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

  1. Ziffer 5
    Rechte des geistigen Eigentums;

  1. Ziffer 6
    die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, besteht;

  1. Ziffer 7
    die Interessen oder den Schutz einer Person, welche die angeforderte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Informationen zugestimmt hat;

  1. Ziffer 8
    den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Die Beschränkungen des Absatz eins bis 2 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.

(4) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Absatz 2, Ziffer 2,, 4, 6, 7 und 8 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

Paragraph 25,

Entgelt für Netzdienste

(1) Suchdienste (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins,) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Darstellungsdienste (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,) können Entgelte verlangt werden, wenn das Entgelt die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste sichert. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt.

(3) Für Downloaddienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 5,) können Entgelte verlangt werden, wobei die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen dürfen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

(4) Werden für die in Absatz 2, oder 3 genannten Dienste Entgelte gefordert, müssen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten müssen von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festgelegt und veröffentlicht werden, und zwar wenn möglich im Internet auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle.

Paragraph 26,

Nutzung von Geodaten durch öffentliche

Geodatenstellen Österreichs

(1) Öffentliche Geodatenstellen gemäß Paragraph 19, Ziffer 9, haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass ihre Geodatensätze und -dienste für die anderen öffentlichen Geodatenstellen sowie entsprechende Stellen anderer Länder und des Bundes im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, Litera , oder b Richtlinie 2007/2/EG (Paragraph 48, Ziffer 3,) zugänglich und nutzbar sind, soweit dies für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Der Zugang und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten nach Absatz eins, sind auszuschließen, wenn sie nachteilige Auswirkungen hätten auf

  1. Ziffer eins
    laufende Gerichtsverfahren;

  1. Ziffer 2
    die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten;

  1. Ziffer 3
    die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen;

  1. Ziffer 4
    die öffentliche Sicherheit;

  1. Ziffer 5
    die umfassende Landesverteidigung;

  1. Ziffer 6
    die internationalen Beziehungen oder

  1. Ziffer 7
    die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern an diesen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, besteht.

(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Absatz eins, darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Absatz eins, entstehen könnten.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen nach Absatz eins, können für die Nutzung der von ihnen angebotenen Geodatensätze und -dienste Lizenzen erteilen und Entgelte erheben. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichteren Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind. Paragraph 25, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Paragraph 27,

Nutzung von Geodaten durch die Europäische Union, andere

Mitgliedstaaten oder

internationale Einrichtungen

(1) Paragraph 26, gilt sinngemäß auch für die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten durch nachfolgende Organe oder Einrichtungen, sofern diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können:

  1. Ziffer eins
    Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union;

  1. Ziffer 2
    öffentliche Geodatenstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 3, Ziffer 9, Litera und b der Richtlinie 2007/2/EG (Paragraph 48, Ziffer 3,);

  1. Ziffer 3
    Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.

(2) Für Geodatensätze und -dienste, die der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Umweltrechts der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte erhoben werden.

(3) Organen und Einrichtungen der Europäischen Union ist die Nutzung entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (ABl. L 83 vom 30.3.2010, Sitzung 8) zu gewähren. Im übrigen kann die Nutzung an Bedingungen gebunden werden und setzt bei Stellen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

Paragraph 28,

Rechtsschutz

(1) Jede natürliche oder juristische Person und jede eingetragene Personengesellschaft kann beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Inanspruchnahme von Netzdiensten (Paragraph 25,) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die den Netzdienst betreibt.

(2) Jede öffentliche Geodatenstelle oder entsprechende Stellen eines anderen Landes oder des Bundes sowie Stellen nach Paragraph 27, Absatz eins, können beantragen, dass das Entgelt oder die sonstigen Bedingungen für die Nutzung von Geodatensätzen oder Geodatendiensten (Paragraphen 26, oder 27) durch Bescheid festgelegt werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, die über die betreffenden Geodatensätze oder Geodatendienste verfügt.

(3) Jeder Dritte (Paragraph 19, Ziffer 10,), der Netzzugang nach Paragraph 23, Absatz 2, anstrebt und dem er von der betreffenden öffentlichen Geodatenstelle nicht ermöglicht wird, kann beantragen, dass mit Bescheid über die Verpflichtung nach Paragraph 23, Absatz 2, entschieden wird; die Verpflichtung kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Voraussetzungen nach Paragraph 23, Absatz 2, an Nebenbestimmungen geknüpft werden. Zuständig ist die öffentliche Geodatenstelle, mit deren Netzdiensten die Verknüpfung angestrebt wird.

(4) Anträge nach Absatz eins bis 3 sind schriftlich zu stellen und müssen die zur Beurteilung nötigen Angaben enthalten.

(5) Als Verfahrensordnung, nach der ein Bescheid nach Absatz eins bis 3 zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

(6) (entfällt)

Paragraph 29,

Monitoring

Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl.Nr. L 148 vom 11. Juni 2009, S.18, in der Fassung der Berichtigung, ABl.Nr. L 322 vom 9.12.2009, Sitzung 40, zu überwachen und der Landesregierung auf Verlangen entsprechende Informationen für die Zwecke des Paragraph 14, Absatz 2, des Geodateninfrastrukturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2010,, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

Paragraph 30,

Berichtspflichten, Koordinierung

(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der nach Artikel 21, der Richtlinie 2007/2/EG (Paragraph 48, Ziffer 3,) bestehenden Berichtspflichten erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln. Zu diesem Zweck haben auch die öffentlichen Geodatenstellen und Dritten im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

(2) Berichte nach Absatz eins, haben die in der Entscheidung 2009/442/EG (Paragraph 29,) geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu beinhalten:

  1. Ziffer eins
    Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung;

  1. Ziffer 2
    Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;

  1. Ziffer 3
    Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;

  1. Ziffer 4
    Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;

  1. Ziffer 5
    Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.

(3) Die Landesregierung unterstützt die nach Artikel 19, Absatz 2, der Richtlinie 2007/2/EG benannte nationale AnlaufsteIle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Paragraph 31,

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Durchführungsbestimmungen nach der Richtlinie 2007/2/EG (Paragraph 48, Ziffer 3,) durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

  1. Ziffer eins
    die Beschreibung der Geodaten-Themen (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3,);

  1. Ziffer 2
    die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (Paragraph 21, Absatz eins,);

  1. Ziffer 3
    die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (Paragraph 23, Absatz eins und 2);

  1. Ziffer 4
    die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (Paragraph 27, Absatz eins,);

  1. Ziffer 5
    die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an das zuständige Bundesministerium (Paragraphen 29 und 30).

Abschnitt 4

Weiterverwendung von Dokumenten

öffentlicher Stellen

Paragraph 32,

Ziel

Ziel dieses Abschnittes ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, um dadurch insbesondere die Erstellung neuer Informationsprodukte und Informationsdienste zu fördern.

Paragraph 33,

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen.

(2) Durch diesen Abschnitt werden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln (Zugangsregeln), datenschutzrechtliche Bestimmungen und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht berührt.

(3) Dieser Abschnitt gilt nicht für Dokumente,

  1. Ziffer eins
    die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind und

  1. Ziffer 2
    die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.

Paragraph 34,

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Öffentliche Stelle:

  1. Litera a
    das Land,

  1. Litera b
    die Gemeinden und die Gemeindeverbände,

  1. Litera c
    durch Landesgesetz zu regelnde Einrichtungen der Selbstverwaltung,

  1. Litera d
    Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage wie Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie

* zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind,

* zumindest teilrechtsfähig sind und

* überwiegend vom Land, von einer Gemeinde, von
anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen im Sinn des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2003/98/EG finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land, von einer Gemeinde, von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen ernannt worden sind,

  1. Litera e
    Verbände, die sich überwiegend aus zwei oder mehreren öffentlichen Stellen gemäß Litera bis d zusammensetzen.

  1. Ziffer 2
    Dokument:

  1. Litera a
    jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material),

  1. Litera b
    ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes.

  1. Ziffer 3
    Dokument, das sich im Besitz einer öffentlichen Stelle befindet:
    Dokument, das zur Weiterverwendung bereitzustellen
    die öffentliche Stelle berechtigt ist.

  1. Ziffer 4
    Weiterverwendung:
    die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz
    öffentlicher Stellen sind, durch Rechtsträger für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, in dessen Rahmen die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden. Der Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2003/98/EG ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.

Paragraph 35,

Allgemeiner Grundsatz

(1) Werden Dokumente öffentlicher Stellen für die Weiterverwendung rechtmäßig zugänglich gemacht, hat gegenüber der öffentlichen Stelle jeder das Recht auf Weiterverwendung der Dokumente in nicht diskriminierender Weise nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Absatz eins, begründet keine eigenständige Zugangsregelung zu Dokumenten öffentlicher Stellen. Diese werden durch Absatz eins, nicht verpflichtet, die Weiterverwendung öffentlicher Dokumente grundsätzlich zu gestatten.

(3) Kein Recht auf Weiterverwendung nach Absatz eins, besteht bei Dokumenten,

  1. Ziffer eins
    deren Erstellung nicht unter den öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,

  1. Ziffer 2
    die, insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder weil sie Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder sonst der Vertraulichkeit unterliegen, nicht zugänglich sind,

  1. Ziffer 3
    die nur bei Nachweis eines besonderen Interesses zugänglich sind,

  1. Ziffer 4
    die geistiges Eigentum Dritter sind und

  1. Ziffer 5
    die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden.

Paragraph 36,

Begehren auf Weiterverwendung

(1) Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist.

(2) Geht aus dem Begehren auf Weiterverwendung der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle die einschreitende Person unverzüglich aufzufordern, das Begehren innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Wird der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nachgekommen, beginnt die Frist gemäß Absatz 3, nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Begehren als nicht gestellt.

(3) Die öffentliche Stelle hat das Begehren in der Frist, die für die Bearbeitung von Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten

  1. Ziffer eins
    die begehrten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder

  1. Ziffer 2
    die begehrten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und der einschreitenden Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren teilweise nicht entsprochen wird oder

  1. Ziffer 3
    ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der begehrten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß Paragraph 39, erforderlich ist oder

  1. Ziffer 4
    der einschreitenden Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.

(4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung (Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 4,) darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, so hat die öffentliche Stelle auch auf den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf denjenigen zu verweisen, von dem sie das betreffende Material erhalten hat.

(5) Bei umfangreichen und komplexen Begehren kann die in Absatz 3, genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist die einschreitende Person von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens aber binnen drei Wochen ab Einlangen des Begehrens, zu verständigen.

(6) Für die Bearbeitung von Begehren auf Weiterverwendung, die Bereitstellung der Dokumente und gegebenenfalls für die Unterbreitung eines endgültigen Lizenzangebotes haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.

Paragraph 37,

Verfügbare Formate

(1) Soweit öffentliche Stellen die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente genehmigen, haben sie diese in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen soweit möglich und sinnvoll in elektronischer Form bereitzustellen. Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnittes nicht verpflichtet, Dokumente im Hinblick auf deren Weiterverwendung neu zu erstellen, anzupassen oder weiterzuentwickeln.

(2) Werden Auszüge aus Dokumenten begehrt, so müssen diese dann nicht bereitgestellt werden, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Handhabung hinausgeht.

(3) Öffentliche Stellen sind nicht verpflichtet, die Erstellung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

Paragraph 38,

Entgelte

(1) Sofern öffentliche Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten oder der Genehmigung ihrer Weiterverwendung die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.

(2) Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

Paragraph 39,

Lizenzen

(1) Öffentliche Stellen können Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in welchem die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung geregelt werden.

(2) Die Bedingungen gemäß Absatz eins, dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.

Paragraph 40,

Transparenz

(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Bedingungen und Entgelte sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.

(2) Auf Anfrage haben die öffentlichen Stellen die Berechnungsgrundlage für die veröffentlichten Entgelte sowie die Faktoren anzugeben, die bei der Berechnung der Entgelte in atypischen Fällen berücksichtigt werden.

(3) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Zuganges hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung genehmigt sind, zu treffen, indem sie etwa Listen und Verzeichnisse über die wichtigsten in ihrem Besitz befindlichen, einer Weiterverwendung zugänglichen Dokumente führen und diese in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – veröffentlichen.

Paragraph 41,

Nichtdiskriminierung

(1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, haben für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend zu sein.

(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

(3) Sind im Besitz von öffentlichen Stellen befindliche Dokumente zur Weiterverwendung verfügbar, hat diese allen potenziellen Marktteilnehmern offen zu stehen, selbst wenn diese Dokumente bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern als Grundlage für Mehrwertprodukte genutzt werden.

Paragraph 42,

Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

(1) Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Absatz eins, gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die nach dem 31. Dezember 2003 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und sind in geeigneter Weise – nach Möglichkeit im Internet – öffentlich bekannt zu machen.

(3) Bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen des Absatz 2, fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 als aufgelöst.

Paragraph 43,

Verweigerung der Weiterverwendung durch Bescheid

(1) Wenn einem Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, kann die einschreitende Person verlangen, dass darüber ein Bescheid erlassen wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muss spätestens zwei Wochen nach Kenntnis der nach Ansicht der einschreitenden Personen nicht entsprechenden Weitergabe schriftlich gestellt werden. Dem Antrag ist eine Kopie des schriftlichen Begehrens auf Weiterverwendung von Dokumenten anzuschließen.

(3) Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung kann die Weitergabe des Dokuments nachgeholt werden. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Die öffentliche Stelle hat über den Antrag nach Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen.

(5) Zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Weitergabe von Dokumenten verweigert wird, ist bei Dokumenten im Besitz der

 

 

 


öffentlichen Stelle


zuständig:

 


1.


Amt der Landesregierung


Amt der
NÖ Landesregierung als
Behörde

 


2.


Bezirkshauptmannschaft


die Bezirkshauptmannschaft

 


3.


Magistrat einer Stadt mit
eigenem Statut


der Magistrat

 


4.


Gemeinde oder
Gemeindeverband


das für die jeweilige Sache
zuständige Organ

 


5.


Selbstverwaltungskörper


das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein
zuständige Organ als
Behörde

 


6.


in allen übrigen Fällen


die Organisationseinheit als Behörde.

(6) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Paragraph 44,

Feststellung mit Bescheid (Lizenzen)

(1) Entspricht ein verbindliches Vertragsangebot (Lizenz) nach Ansicht der einschreitenden Person nicht diesem Gesetz, so hat sie dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebotes bestimmten Frist mitzuteilen.

(2) Ändert die öffentliche Stelle das Vertragsangebot in der in Paragraph 36, Absatz 3, angegebenen Frist nicht im Sinne der Mitteilung nach Absatz eins,, kann die einschreitende Person die Feststellung durch Bescheid beantragen, ob das Vertragsangebot oder Teile davon diesem Abschnitt entsprechen.

(3) Paragraph 43, Absatz 4 bis Absatz 6, gelten sinngemäß.

Paragraph 45,

Rechtsschutz

In Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Abschnitt 5

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 46,

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise.

Paragraph 47,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 48,

Umgesetzte EG-Richtlinien

Dieses Gesetz setzt folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft um:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl.Nr.
    L 41 vom 14. Februar 2003, Sitzung 26.

  1. Ziffer 2
    Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl.Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, Sitzung 90.

  1. Ziffer 3
    Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl.Nr. L 108 vom 25. April 2007, Sitzung 1

Paragraph 49,

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.

              

ANHANG I

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch eins der INSPIRE-Richtlinie

  1. Ziffer eins
    Koordinatenreferenzsysteme

Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

  1. Ziffer 2
    Geografische Gittersysteme

Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

  1. Ziffer 3
    Geografische Bezeichnungen

Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

  1. Ziffer 4
    Verwaltungseinheiten

Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

  1. Ziffer 5
    Adressen

Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

  1. Ziffer 6
    Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen)

Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

  1. Ziffer 7
    Verkehrsnetze

Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.

  1. Ziffer 8
    Gewässernetz

Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und in Form von Netzen.

  1. Ziffer 9
    Schutzgebiete

Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

ANHANG II

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch II der INSPIRE-Richtlinie

  1. Ziffer eins
    Höhe

Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.

  1. Ziffer 2
    Bodenbedeckung

Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.

  1. Ziffer 3
    Orthofotografie

Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

  1. Ziffer 4
    Geologie

Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

ANHANG III

Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang römisch III der INSPIRE-Richtlinie

  1. Ziffer eins
    Statistische Einheiten

Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

  1. Ziffer 2
    Gebäude

Geografischer Standort von Gebäuden.

  1. Ziffer 3
    Boden

Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.

  1. Ziffer 4
    Bodennutzung

Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).

  1. Ziffer 5
    Gesundheit und Sicherheit

Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).

  1. Ziffer 6
    Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste

Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.

  1. Ziffer 7
    Umweltüberwachung

Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Geodatenstellen.

  1. Ziffer 8
    Produktions- und Industrieanlagen

Standorte für industrielle Produktion, einschließlich durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

  1. Ziffer 9
    Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen

Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).

  1. Ziffer 10
    Verteilung der Bevölkerung — Demografie

Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

  1. Ziffer 11
    Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten

Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

  1. Ziffer 12
    Gebiete mit naturbedingten Risiken

Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z.B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

  1. Ziffer 13
    Atmosphärische Bedingungen

Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

  1. Ziffer 14
    Meteorologisch-geografische Kennwerte

Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

  1. Ziffer 15
    Ozeanografisch-geografische Kennwerte

Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe usw.).

  1. Ziffer 16
    Meeresregionen

Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.

  1. Ziffer 17
    Biogeografische Regionen

Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

  1. Ziffer 18
    Lebensräume und Biotope

Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

  1. Ziffer 19
    Verteilung der Arten

Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

  1. Ziffer 20
    Energiequellen

Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

  1. Ziffer 21
    Mineralische Bodenschätze

Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.