Text
NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008 |
|
8201/17-0 | Stammverordnung | 17/09 | 2009-02-12 |
| Blatt 1-4 [CELEX: 32002L0091] |
8201/17-1 | Druckfehler- | 42/09 | 2009-03-27 |
| Titelblatt |
8201/17-2 | 1. Novelle | 53/13 | 2013-11-05 |
| Blatt 1, 2, 3, 4, 5 [CELEX: 32010L0031] |
| | | |
Ausgegeben am 05.11.2013 | Jahrgang 2013 53. Stück |
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Oktober 2013 aufgrund des § 43 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200–21 , verordnet:Die NÖ Landesregierung hat am 15. Oktober 2013 aufgrund des Paragraph 43, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200–21 , verordnet:
Änderung der NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008
Die NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung 2008, LGBl. 8201/17, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z. 1 lit.c wird die Wortfolge “für die unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes jeweils die Summe der Heizgradtage HGT12/20 nicht mehr als 680 Kd beträgt” ersetzt durch die Wortfolge “bei denen der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht”.Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera , wird die Wortfolge “für die unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes jeweils die Summe der Heizgradtage HGT12/20 nicht mehr als 680 Kd beträgt” ersetzt durch die Wortfolge “bei denen der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht”.
Im § 1 Abs. 1 Z. 1 wird folgende lit.e angefügt:Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Litera , angefügt:
§ 1 Abs. 1 Z. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Im § 1 Abs. 2 Z. 1 wird die Wortfolge “Gebäuden gemäß Abs. 1 Z. 1;” ersetzt durch die Wortfolge:Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge “Gebäuden gemäß Absatz eins, Ziffer eins ;, &, #, 8221 ;, ersetzt durch die Wortfolge:
Im § 1 Abs. 2 Z. 3 wird das Wort “, sowie” durch einen Punkt ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird das Wort “, sowie” durch einen Punkt ersetzt.
§ 1 Abs. 2 Z. 4 entfällt.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.
Im § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort “Wertes” das Wort “offiziell” eingefügt.Im Paragraph eins, Absatz 3, wird nach dem Wort “Wertes” das Wort “offiziell” eingefügt.
Im § 3 Z. 3 wird die Wortfolge “sowie die erforderlichen Komfortanforderungen an Belüftung und Beleuchtung” ersetzt durch die Wortfolge “, den Beleuchtungsenergiebedarf und den Haushaltsstrombedarf bzw. Betriebsstrombedarf”.Im Paragraph 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge “sowie die erforderlichen Komfortanforderungen an Belüftung und Beleuchtung” ersetzt durch die Wortfolge “, den Beleuchtungsenergiebedarf und den Haushaltsstrombedarf bzw. Betriebsstrombedarf”.
Im § 3 Z. 3 wird folgender Satz in einer neuen Zeile angefügt:Im Paragraph 3, Ziffer 3, wird folgender Satz in einer neuen Zeile angefügt:
§ 3 Z. 8 zweiter Satz lautet:Paragraph 3, Ziffer 8, zweiter Satz lautet:
Im § 3 erhalten die bisherigen Ziffern 12 bis 18 die Bezeichnung Z. 14 bis 20.Im Paragraph 3, erhalten die bisherigen Ziffern 12 bis 18 die Bezeichnung Ziffer 14 bis 20.
§ 3 Z. 12 und 13 (neu) lauten:Paragraph 3, Ziffer 12 und 13 (neu) lauten:
Im § 3 Z. 14 (neu) wird die Wortfolge “1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2” ersetzt durch die Wortfolge “1 bis 12 gemäß Punkt 3.1.2”.Im Paragraph 3, Ziffer 14, (neu) wird die Wortfolge “1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2” ersetzt durch die Wortfolge “1 bis 12 gemäß Punkt 3.1.2”.
Im § 3 Z. 14 (neu) wird die Wortfolge “April 2007 – OIB-300.6-038/07” ersetzt durch die Wortfolge “Oktober 2011 – OIB-330.6-094/11”.Im Paragraph 3, Ziffer 14, (neu) wird die Wortfolge “April 2007 – OIB-300.6-038/07” ersetzt durch die Wortfolge “Oktober 2011 – OIB-330.6-094/11”.
Im § 3 Z. 20 (neu) wird nach dem Wort “sind” folgende Wortfolge eingefügt:Im Paragraph 3, Ziffer 20, (neu) wird nach dem Wort “sind” folgende Wortfolge eingefügt:
Im § 4 Abs. 1 Z. 1 wird die Wortfolge “April 2007 – OIB-300.6-038/07).” ersetzt durch die Wortfolge “Oktober 2011 – OIB-330.6-094/11) mit folgenden Abweichungen:”.Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge “April 2007 – OIB-300.6-038/07).” ersetzt durch die Wortfolge “Oktober 2011 – OIB-330.6-094/11) mit folgenden Abweichungen:”.
Im § 4 Abs. 1 Z. 1 wird der Satz “Die Punkte 1, 3.1 und 9 sind nicht anzuwenden.” ersetzt durch die Aufzählung, beginnend in einer neuen Zeile:Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Satz “Die Punkte 1, 3.1 und 9 sind nicht anzuwenden.” ersetzt durch die Aufzählung, beginnend in einer neuen Zeile:
Im § 4 Abs. 1 Z. 2 wird die Wortfolge “Version 2.6, April 2007 – OIB-300.6-039/07” ersetzt durch die Wortfolge “Ausgabe: Dezember 2011 – OIB-330.6-111/11-010”.Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge “Version 2.6, April 2007 – OIB-300.6-039/07” ersetzt durch die Wortfolge “Ausgabe: Dezember 2011 – OIB-330.6-111/11-010”.
Im § 4 Abs. 1 Z. 3 wird die Wortfolge “Oktober 2007 – OIB-300.6-072/07” ersetzt durch die Wortfolge “März 2012 – OIB-330-024/12”.Im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge “Oktober 2007 – OIB-300.6-072/07” ersetzt durch die Wortfolge “März 2012 – OIB-330-024/12”.
Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge “April 2007 – OIB-300.6-038/07” ersetzt durch die Wortfolge “:Im Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge “April 2007 – OIB-300.6-038/07” ersetzt durch die Wortfolge “:
Oktober 2011 – OIB-330.6-094/11”.Oktober 2011 – OIB-330.6-094/11”.
Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge “Version 2.6, April 2007 – OIB-300.6-039/07” ersetzt durch die Wortfolge “Ausgabe: Dezember 2011 – OIB-330.6-111/11-010”.Im Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge “Version 2.6, April 2007 – OIB-300.6-039/07” ersetzt durch die Wortfolge “Ausgabe: Dezember 2011 – OIB-330.6-111/11-010”.
Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge “Oktober 2007 – OIB-300.6-072/07” ersetzt durch die Wortfolge “März 2012 – OIB-330-024/12”.Im Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge “Oktober 2007 – OIB-300.6-072/07” ersetzt durch die Wortfolge “März 2012 – OIB-330-024/12”.
Die §§ 5 und 6 erhalten die Bezeichnung §§ 6 und 7.Die Paragraphen 5 und 6 erhalten die Bezeichnung Paragraphen 6 und 7.
§ 5 (neu) lautet:Paragraph 5, (neu) lautet:
Im § 6 Abs. 1 (neu) wird das Wort “Gemeinschaft” durch das Wort “Union” ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins, (neu) wird das Wort “Gemeinschaft” durch das Wort “Union” ersetzt.
§ 6 Abs. 1 Z. 1 (neu) lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, (neu) lautet:
Im § 6 Abs. 2 (neu) wird folgende Z. 2 angefügt:Im Paragraph 6, Absatz 2, (neu) wird folgende Ziffer 2, angefügt:
Niederösterreichische Landesregierung: Landesrätin Kaufmann-Bruckberger |
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1) Die Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (§ 43 Abs. 1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei (1) Die Anforderungen an die Energieeinsparung und den Wärmeschutz (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200) sind einzuhalten und die Erstellung eines Energieausweises ist erforderlich bei
Neubauten von konditionierten Gebäuden, wobei folgende Gebäude ausgenommen sind:
Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke bestimmt sind;
Gebäude vorübergehenden Bestandes, die auf längstens zwei Jahre bewilligt werden, für die unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes jeweils die Summe der Heizgradtage HGT12/20 nicht mehr als 680 Kd beträgt;
Betriebsgebäude und land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude, bei denen der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird, die unmittelbar im Gebäude entsteht;
frei stehende, an mindestens zwei Seiten auf eigenem Grund zugängliche Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²;
Gebäude, die während der Heizperiode nur frostfrei, das heißt mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5°C, gehalten werden;
der Herstellung konditionierter Netto-Grundflächen ab 50 m² von Gebäuden, wenn diese eigene Nutzungseinheiten bilden;
bestehenden konditionierten Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden.
(2) Die Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sind jedenfalls einzuhalten bei
Gebäuden gemäß Abs. 1 Z. 1 lit.a bis d; für Gebäude gemäß Abs. 1 Z. 1 lit.b und c jedoch nur dann, wenn es dem Verwendungszweck nicht widerspricht,Gebäuden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera bis d; für Gebäude gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera und c jedoch nur dann, wenn es dem Verwendungszweck nicht widerspricht,
der Herstellung von weniger als 50 m² konditionierter Netto-Grundfläche von Gebäuden,
der Herstellung ab 50 m² konditionierter Netto-Grundfläche von Gebäuden, wenn diese keine eigenen Nutzungseinheiten bilden.
Dies gilt sinngemäß auch für Abänderungen von Gebäuden, die wärmeübertragende Bauteile betreffen.
(3) Für Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds (z.B. Schutzzone) oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt sind, gelten die Abs. 1 Z. 2 und 3 und Abs. 2 nur, wenn die Einhaltung der Anforderungen keine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde. (3) Für Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds (z.B. Schutzzone) oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt sind, gelten die Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, nur, wenn die Einhaltung der Anforderungen keine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde.
(4) Kleinbauwerke (z.B. Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufshütten) sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
§ 2Paragraph 2,
Erstellung des Energieausweises
Die Erstellung des Energieausweises hat durch befugte Fachleute, die hiezu gewerberechtlich oder als Ziviltechniker befugt sind, zu erfolgen.
§ 3Paragraph 3,
Begriffsbestimmungen
Anbindeleitung: Verbindung zwischen Steigleitung und Heizkörper.
Charakteristische Länge lc des Gebäudes oder des Gebäudeteiles ist das Maß für die Kompaktheit eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dargestellt in der Form des Verhältnisses des konditionierten Brutto-Volumens
V zu seiner umschließenden Oberfläche A. lc = V / Arömisch fünf zu seiner umschließenden Oberfläche A. lc = römisch fünf / A
Endenergiebedarf (EEB): Energiemenge, die dem Heizsystem und allen anderen energietechnischen Systemen zugeführt werden muss, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf, den Beleuchtungsenergiebedarf und den Haushaltsstrombedarf bzw. Betriebsstrombedarf decken zu können, ermittelt an der Systemgrenze des betrachteten Gebäudes. Die Systemgrenze des betrachteten Gebäudes ist die gesamte aus den Außenabmessungen betrachtete Oberfläche eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles, die das festgelegte konditionierte Brutto-Volumen, über das eine Wärmebilanz erstellt wird, einschließlich aller Räume, die unmittelbar oder über einen Raumverbund konditioniert werden, umfasst; dazu zählen auch beheizte Keller oder Dachbodenräume sowie Heiz- und Technikräume, sofern sie in der beheizten Zone liegen.
Davon ausgenommen ist die Prozessenergie (Z. 13).Davon ausgenommen ist die Prozessenergie (Ziffer 13,).
Haustechniksystem: jene energietechnischen Systeme in einem Gebäude oder Gebäudeteil, die erforderlich sind, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderliche Komfortanforderung an Belüftung und Beleuchtung decken zu können.
Heizenergiebedarf (HEB): jener Teil des Endenergiebedarfs, der für die Heizungs- und Warmwasserversorgung aufzubringen ist.
Heizgradtagzahl (HGT): die Heizgradtage sind die über alle Heiztage eines Jahres gebildete Summe der täglich ermittelten Differenz zwischen Raumlufttemperatur Ti und mittlerer Tagesaußentemperatur Ta.
Heiztechnikenergiebedarf (HTEB): Verluste des Heiztechniksystems.
Heizwärmebedarf (HWB): Wärmemenge, die den konditionierten Räumen zugeführt werden muss, um deren vorgegebene Solltemperatur einzuhalten.
Wohngebäude-äquivalenter Heizwärmebedarf (HWB*):
Heizwärmebedarf für Nicht- Wohngebäude, wobei für die Luftwechselrate und die inneren Wärmelasten (ohne Berücksichtigung der Beleuchtung) die Bestimmungen für Wohngebäude mit einer Brutto- Grundfläche von mehr als 400 m² herangezogen werden.
Konditionierte Brutto-Grundfläche (BGF): entspricht der Brutto-Grundfläche der ÖNORM B 1800 (Ausgabe Jänner 2002), wobei diese konditioniert (unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet) wird.
Konditioniertes Brutto-Volumen (V): entspricht dem Brutto-Rauminhalt der ÖNORM B 1800 (Ausgabe Jänner 2002), wobei dieser konditioniert (unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet) wird.Konditioniertes Brutto-Volumen (römisch fünf): entspricht dem Brutto-Rauminhalt der ÖNORM B 1800 (Ausgabe Jänner 2002), wobei dieser konditioniert (unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet) wird.
Kühlbedarf (KB): Wärmemenge, die den konditionierten Räumen entzogen werden muss, um deren vorgegebene Solltemperatur einzuhalten.
Außeninduzierter Kühlbedarf (KB*): Kühlbedarf, bei dessen Berechnung die inneren Wärmelasten und die Luftwechselrate null zu setzen sind (Infiltration nx wird mit dem Wert 0,15 angesetzt).
Oberfläche der Gebäudehülle: Fläche der Gebäudehülle entsprechend der Definition in der ÖNORM B 8110-6 (Ausgabe Jänner 2010).
Prozessenergie: Energie, die dazu dient, andere Energiebedürfnisse zu befriedigen als die Konditionierung von Räumen für die Nutzung durch Personen (z.B. Konditionierung von Ställen, Kühlung von Technikräumen, Beheizung von Glashäusern).
Sonstige konditionierte Gebäude: Gebäude, die weder als Wohngebäude noch als Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 12 gemäß Punkt 3.1.2 der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Energieeinsparung und Wärmeschutz (Ausgabe Oktober 2011 – OIB-330.6-094/11) genutzt werden.
Steigleitung: vertikale Verbindungsleitung zwischen Verteilleitung und Anbindeleitung bzw. Stichleitung.
Stichleitung: Verbindungsleitung zwischen Steigleitung und Zapfstelle (Entnahmestelle, z.B. Wasserhahn).
Verteilleitung: Leitung zwischen Wärmebereitstellungssystem und vertikaler Steigleitung.
Wärmespeichersystem: Prozessbereich in der Anlagentechnik, in dem in einem Medium enthaltene Wärme gespeichert wird.
Wärmeverteilsystem: Prozessbereich in der Anlagentechnik, in dem die benötigte Wärmemenge von der Bereitstellung zur Wärmeabgabe transportiert wird.
20. Wirtschaftlich realisierbar (§ 1 Abs. 1 Z. 3): wenn20. Wirtschaftlich realisierbar (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,): wenn
die Mehrkosten bei Einhaltung der Anforderungen an die Energieeinsparung zu den Gesamtkosten der beabsichtigten Sanierung ohne Einhaltung der Anforderungen an die Energieeinsparung nicht unverhältnismäßig sind und die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des betreffenden Gebäudes positiv ausfällt; dabei ist die Finanzkraft des Bauherrn nicht zu berücksichtigen.
§ 4Paragraph 4,
Anforderungen und Energieausweis
(1) Den in § 43 Abs. 1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, und den in § 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende technische Richtlinien eingehalten werden: (1) Den in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, und den in Paragraph eins, dieser Verordnung festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende technische Richtlinien eingehalten werden:
Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die “Energieeinsparung und Wärmeschutz” (Ausgabe: Oktober 2011 – OIB-330.6-094/11) mit folgenden Abweichungen:Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die “Energieeinsparung und Wärmeschutz” (Ausgabe: Oktober 2011 – OIB-330.6-094/11) mit folgenden Abweichungen:
Die Punkte 0, 1 und 2 sind nicht anzuwenden.
In den Punkten 3.2 und 3.3.1 ist jeweils die Fußnote 1 in der Tabelle nicht anzuwenden.
Der Punkt 3.4.1 wird wie folgt ergänzt:
Die Einhaltung dieses Höchstwertes ist dann nicht erforderlich, wenn dies technisch, funktionell oder wirtschaftlich nicht möglich ist und gleichzeitig eine Reduktion des jährlichen Heizwärmebedarfes des zu renovierenden
Wohngebäudes um mindestens 50 % eingehalten
wird.
Der Punkt 3.4.2 ist nicht anzuwenden.
Der Punkt 3.5.1 wird wie folgt ergänzt:
Die Einhaltung dieses Höchstwertes ist dann nicht erforderlich, wenn dies technisch, funktionell oder wirtschaftlich nicht möglich ist und gleichzeitig eine Reduktion des jährlichen Heizwärmebedarfes des zu renovierenden Nicht-Wohngebäudes um mindestens 50 % eingehalten wird.
Der Punkt 7 ist nicht anzuwenden.
In Punkt 9 ist die vierte Spalte (fCO2) der Tabelle nicht anzuwenden.
In Punkt 12.4.1 ist die Wortfolge “vor Baubeginn” nicht anzuwenden.In Punkt 12.4.1 ist die Wortfolge “vor Baubeginn” nicht anzuwenden.
Der Punkt 13.1.1 wird dahingehend abgeändert, dass auf der ersten Seite des Energieausweises lediglich der HWBSK grafisch dargestellt wird. Die Werte für PEBSK, CO2 SK und fGEE sind grafisch nicht darzustellen.
Der Punkt 13.1.1 wird dahingehend ergänzt, dass Energieausweise nur soweit erforderlich vollständig auszufüllen sind.
Die Punkte 13.1.3 und 13.2 sind nicht anzuwenden.
In Punkt 14.1.4 ist der letzte Satz nicht anzuwenden.
Die Punkte 14.1.5, 14.1.6 und 14.1.7 sind nicht anzuwenden.
Der Punkt 14.1.8 ist nicht anzuwenden, es ist jedoch der Gesamtenergieeffizienz-Faktor fGEE
sowohl für das Referenzklima als auch für das Standortklima anzugeben.
Der Punkt 14.1.9 ist nicht anzuwenden.
Der Anhang wird dahingehend abgeändert, dass im letzten Satz der jeweils ersten Seite des Energieausweises die Wortfolge “und des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (EAVG)” durch die Wortfolge “nach Maßgabe der NÖ GEEV 2008” zu ersetzen ist.Der Anhang wird dahingehend abgeändert, dass im letzten Satz der jeweils ersten Seite des Energieausweises die Wortfolge “und des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (EAVG)” durch die Wortfolge “nach Maßgabe der NÖ GEEV 2008” zu ersetzen ist.
Leitfaden des Österreichischen Instituts für Bautechnik “Energietechnisches Verhalten von Gebäuden” (Ausgabe: Dezember 2011 – OIB-330.6-111/11-010).Leitfaden des Österreichischen Instituts für Bautechnik “Energietechnisches Verhalten von Gebäuden” (Ausgabe: Dezember 2011 – OIB-330.6-111/11-010).
“OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke” (Ausgabe: März 2012 – OIB-330-024/12) des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit auf die Richtlinie 6 und den Leitfaden Bezug genommen wird.“OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke” (Ausgabe: März 2012 – OIB-330-024/12) des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit auf die Richtlinie 6 und den Leitfaden Bezug genommen wird.
(2) Von den bautechnischen Bestimmungen darf dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die wesentlichen Anforderungen nach § 43 Abs. 1 Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, die in dieser Verordnung als Zielvorgaben näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt. (2) Von den bautechnischen Bestimmungen darf dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die wesentlichen Anforderungen nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, die in dieser Verordnung als Zielvorgaben näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.
(3) Die Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Energieeinsparung und Wärmeschutz (Ausgabe: Oktober 2011 – OIB-330.6-094/11), der Leitfaden des Österreichischen Instituts für Bautechnik “Energietechnisches Verhalten von Gebäuden” (Ausgabe: Dezember 2011 – OIB-330.6-111/11-010) sowie die “OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke” (Ausgabe: März 2012 – OIB-330-024/12) des Österreichischen Instituts für Bautechnik und sonstige technische Regelwerke, die Bestandteil dieser Verordnung sind, sind beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Einsicht aufzulegen. (3) Die Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik über die Energieeinsparung und Wärmeschutz (Ausgabe: Oktober 2011 – OIB-330.6-094/11), der Leitfaden des Österreichischen Instituts für Bautechnik “Energietechnisches Verhalten von Gebäuden” (Ausgabe: Dezember 2011 – OIB-330.6-111/11-010) sowie die “OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke” (Ausgabe: März 2012 – OIB-330-024/12) des Österreichischen Instituts für Bautechnik und sonstige technische Regelwerke, die Bestandteil dieser Verordnung sind, sind beim Amt der NÖ Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur Einsicht aufzulegen.
§ 5Paragraph 5,
Niedrigstenergiegebäude
(1) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt. (1) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind ab dem 1. Jänner 2021 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(2) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt. (2) Neubauten von konditionierten Gebäuden, die von Behörden als Eigentümer benutzt werden, sind ab dem 1. Jänner 2019 (Antragstellung) als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Davon ausgenommen sind Neubauten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und solche, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
§ 6Paragraph 6,
Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren
(1) Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl.Nr.
L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13. L 153 vom 18. Juni 2010, Sitzung 13.
(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, der Kommission mitgeteilt: (2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Sitzung 37, der Kommission mitgeteilt:
Mitteilung 2007/445/A vom 31. Juli 2007
Mitteilung 2013/373/A vom 8. Juli 2013
§ 7Paragraph 7,
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt nach dem Tag ihrer Kundmachung, frühestens jedoch am Tage des Inkrafttretens der 9. Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Verfahren, die bereits am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Baubehörde anhängig sind.