Niederösterreich
8200/7-7
NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997)
05.11.2013
NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997) | |||
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8200/7-0 | Stammverordnung | 108/98 | 1998-07-23 |
| Blatt 1-79 CELEX: 378L0170, 382L0885, 389L0106, 390L0396, 392L0042, 393L0068, 393L0076 | ||
8200/7-1 | 1. Novelle | 82/03 | 2003-09-18 |
| Blatt 3, 7, 11, 13, 16-18, 23-25, 31, 34, 36, 37, 41-44, 46, 47, 53, 57, 62, 64, 73-75, 75a, 79, 80 CELEX: 31999L0032 | ||
8200/7-2 | 2. Novelle | 74/07 | 2007-09-07 |
| Blatt 30, 31, 32, 37, 42, 46, 51, 51a, 53, 79 | ||
8200/7-3 | 3. Novelle | 16/09 | 2009-02-12 |
| Blatt 1, 2, 5, 8, 19, 20, 24, 45, 63, 70, 73, 79, 79a | ||
8200/7-4 | Druckfehler- | 41/09 | 2009-03-27 |
| Titelblatt | ||
8200/7-5 | 4. Novelle | 80/10 | 2010-10-07 |
| Blatt 13, 13a, 18, 31, 46, 57, 57a, 65, 70, 73, 74, 79a | ||
8200/7-6 | 5. Novelle | 40/12 | 2012-05-25 |
| Blatt 10, 11, 11a, 21, 24, 45, 48, 59, 79a | ||
8200/7-7 | 6. Novelle | 52/13 | 2013-11-05 |
| Blatt 5, 69, 70, 71, 72, 72a, 73, 74, 79, 79a | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Oktober 2013 aufgrund der Paragraphen 34, Absatz 7,, 43 Absatz 3,, 58 Absatz 2,, 61 Absatz eins und 3, 62 Absatz 7,, 63 Absatz eins,, 64 Absatz 6 und 65 Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200–21 , verordnet:
Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 1997
Die NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, wird wie folgt geändert:
Niederösterreichische Landesregierung: |
Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Begriffsbestimmungen und gleichwertiges Abweichen §§
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2. Teil: Ein- oder Zweifamilienhäuser
1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
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2. Abschnitt: Wände, Decken, Fußböden,
Verputze, Verkleidungen, Dächer und
Vorbauten
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3. Abschnitt: Gänge und Stiegen
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4. Abschnitt: Fenster, Türen, Verglasungen,
Geländer, Brüstungen und Schächte
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5. Abschnitt: Feuerungsanlagen, Heizräume
und Brennstofflager
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6. Abschnitt: Haustechnische Anlagen
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7. Abschnitt: Wohnungen, Aufenthaltsräume
und Räume anderer Art
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8. Abschnitt: Mögliche Ausnahmen
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3. Teil: Andere Gebäude und Bauwerke
9. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
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10. Abschnitt: Wände, Decken, Fußböden,
Verputze, Verkleidungen, Dächer und
Vorbauten
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11. Abschnitt: Gänge, Stiegen und
Stiegenhäuser
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12. Abschnitt: Fenster, Türen, Verglasungen,
Geländer, Brüstungen, Schächte und
Falltüren
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13. Abschnitt: Feuerungsanlagen
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14. Abschnitt: Haustechnische Anlagen
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15. Abschnitt: Wohnungen, Aufenthaltsräume
und Räume anderer Art
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4. Teil: Sondervorschriften für bestimmte
Bauwerke
16. Abschnitt: Abgrenzung und erhöhte
Anforderungen
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17. Abschnitt: Erhaltungswürdige Bauwerke,
Althausbauten, Bauwerke auf bestimmten
Flächenwidmungen und Kleinbauwerke
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18. Abschnitt: Barrierefreie Gestaltung von
Bauwerken
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19. Abschnitt: Reihenhäuser und
Kleinwohnhäuser
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20. Abschnitt: Hochhäuser
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21. Abschnitt: Bauwerke für größere
Menschenansammlungen
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22. Abschnitt: Verkaufsstätten
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23. Abschnitt: Betriebsgebäude
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24. Abschnitt: Landwirtschaftliche und
forstwirtschaftliche Bauwerke
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25. Abschnitt: Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
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26. Abschnitt: Schutzräume
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5. Teil: Heizungen
27. Abschnitt: Brennstoffe
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28. Abschnitt: Feuerstätten
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29. Abschnitt: Betrieb von Feuerstätten
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30. Abschnitt: Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten
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31. Abschnitt: Energiesparende Anforderungen
an Zentralheizungs- und
Brauchwasseranlagen
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32. Abschnitt: Anzuwendende technische
Normen
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6. Teil: Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
33. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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34. Abschnitt: Lagerbehälter und Leitungen
für brennbare Flüssigkeiten der
Gefahrenklasse III
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7. Teil: Umgesetzte EU-Richtlinien,
Schlußbestimmungen
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1. Teil
Begriffsbestimmungen und gleichwertiges Abweichen
Paragraph eins,
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffsbestimmungen haben folgende Bedeutung:
Abgase (Verbrennungsgase): die in der Feuerungsanlage bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die Gaskomponenten, die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuß oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergeben
brandgefährdeter Raum: Raum, in dem
Brandschutzschleuse: Schleuse mit wirksamer Lüftung ins Freie und mit brandbeständigen Umfassungsbauteilen, nichtbrennbarem Fußboden und brandhemmenden, selbstschließenden und in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen
Dachboden: begehbarer, nicht ausgebauter Dachraum über der Decke des obersten Hauptgeschosses
Emissionsgrenzwert bei Feuerungsanlagen: die maximal zulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) wird bei Kleinfeuerungen als Massenwert des Inhaltsstoffes auf den Energieinhalt (Heizwert) des Brennstoffes bezogen (angegeben in Milligramm/Megajoule, mg/MJ)
* NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)
* OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen von
organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff
* CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid
* Staubemission: die Emission von dispergierten
(feinverteilten) Partikeln, unabhängig von Form, Struktur und Dichte; diese wird auf Basis eines gravimetrischen Meßverfahrens quantitativ beurteilt (gewogen)
* Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung)
* Abgasverlust: Anteil der Brennstoffwärmeleistung,
der ungenützt mit den Abgasen den Wärmeerzeuger verläßt
* Ölderivate: schwerflüchtige organische Substanzen,
die sich bei der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier niederschlagen
Ein- oder Zweifamilienhaus: Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnungen und höchstens zwei Hauptgeschossen
Garage: Raum, der zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist, einschließlich der Räume und Verbindungswege, die deren Betrieb dienen; bei der Berechnung der Nutzfläche (Gesamtbodenfläche) werden im Freien liegende Zu- und Abfahrten nicht mitgerechnet; das Einstellen eines Kraftfahrzeuges liegt dann nicht vor, wenn die Batterie ausgebaut und der Treibstoffbehälter entleert ist
Hauptstiege und Hauptgang: notwendige Verbindung von Aufenthaltsräumen mit dem Ausgang ins Freie; andere notwendige Verbindungen sind Nebenstiegen und Nebengänge
Kleinwohnhaus: Wohngebäude mit drei oder vier Wohnungen und höchstens zwei Hauptgeschossen
Reiche: höchstens 1,20 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden
Reihenhaus: Wohngebäude mit
Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen
Teillast: Wärmeleistung einer Feuerungsanlage, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung
Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden kann
Wohnungstrennwand: Wand, die Wohnungen voneinander oder von anderen Räumen trennt
Wohnungstrenndecke: Decke, die Wohnungen voneinander oder von anderen Räumen trennt
Wohnungsstiege: Hauptstiege innerhalb einer Wohnung
Paragraph 2,
Gleichwertiges Abweichen
Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die wesentlichen Anforderungen nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, die in dieser Verordung als Zielvorgaben näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.
2. Teil
Ein- oder Zweifamilienhäuser
1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen
Paragraph 3,
Dauerhaftigkeit
(1) Ein- oder Zweifamilienhäuser müssen gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser im Boden (z.B. Bodenfeuchtigkeit, Grundwasser) abgedichtet sein.
(2) Sind Bauteile sonstigen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt, so müssen sie aus dementsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen diese Einwirkungen geschützt sein.
Paragraph 4,
Allgemeiner Brandschutz
(1) Brandbeständige Bauteile müssen in ihren wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für brandbeständige Abschlüsse von Öffnungen.
(2) Leichtbrennbare Baustoffe dürfen dann nicht verwendet werden, wenn sie einen Brand oder dessen Ausbreitung begünstigen können.
(3) Tragbare Feuerlöscher sind für Räume bereitzuhalten, wenn dies wegen ihres besonderen Verwendungszweckes notwendig ist, um Gefahren für Personen und Sachen zu vermeiden (z.B. Heizraum, Brennstofflagerraum, Garage).
Paragraph 5,
Fluchtwege
(1) Jede Wohnung muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege haben. Es genügt jedoch ein Fluchtweg, wenn über diesen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall möglich ist.
(2) Der zweite Fluchtweg darf über eine Stelle führen, die von der Feuerwehr von außen mit ihren üblichen Rettungsgeräten erreicht werden kann.
(3) Führt der zweite Fluchtweg (Rettungsweg) über eine Stelle, die nur mit einer Fluchtleiter erreicht werden kann, so darf diese Stelle nicht höher als 8 m über dem anschließenden Gelände liegen, und es müssen die dafür erforderlichen Zugänge und Durchgänge vorhanden sein.
Paragraph 6,
(entfällt)
Paragraph 7,
Schallschutz
(1) Für Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern gelten folgende Anforderungen:
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(2) Haustechnische Einrichtungen oder Anlagen in Zweifamilienhäusern, bei deren Betrieb Schall in Wohnräume der anderen Wohnung übertragen werden kann, sind gegen diese Schallübertragung so abzudämmen, daß keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.
2. Abschnitt
Wände, Decken, Fußböden, Verputze,
Verkleidungen, Dächer und Vorbauten
1. Kapitel
Wände
Paragraph 8,
Brandwiderstand von Wänden
(1) Außenwände, tragende Innenwände und Wohnungstrennwände müssen mindestens brandhemmend sein.
(2) Eine brandbeständige Ausführung ist jedoch erforderlich für Außenwände und tragende Innenwände von Kellerräumen.
(3) Für aussteifende Wände, tragende Pfeiler und Stützen sowie für deren Unterstützungsbauteile gelten die Absatz eins und 2.
Paragraph 9,
Brandwände
(1) Brandwände müssen brandbeständig und so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude, Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke verhindern.
(2) Diese Anforderungen müssen auch in Verbindung mit anderen Bauteilen (z.B. Decken, Dachstuhl, Außenwandverkleidungen) erfüllt werden.
(3) Brandwände sind entweder mindestens 15 cm über Dach hochzuführen oder es ist, wenn es der Baustoff zuläßt, der auf Brandwänden aufliegende Teil der Dacheindeckung hohlraumfrei in Mörtel zu verlegen.
Paragraph 10,
Außenwände als Brandwände
(1) Außenwände sind – sofern nichts anderes bestimmt ist – als Brandwände und öffnungslos zu errichten
(2) Anstelle von Außenwänden als Brandwänden sind öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anforderungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
2. Kapitel
Decken
Paragraph 11,
Brandwiderstand von Decken
(1) Decken müssen mindestens brandhemmend sein.
(2) Eine hochbrandhemmende Ausführung ist jedoch erforderlich
Paragraph 12,
Sonstige Anforderungen an Decken
(1) Die Decke über dem obersten Hauptgeschoß muß so tragfähig sein, daß sie im Brandfall auch die Trümmerlast der darüber befindlichen Bauteile tragen kann.
(2) Bildet den oberen Raumabschluß keine Decke, sondern ein Dach, so gelten die Bestimmungen für Dachgeschosse (Paragraph 41,) sinngemäß.
3. Kapitel
Fußböden
Paragraph 13,
Brennbarkeit von Fußbodenbelägen
Nichtbrennbare Fußbodenbeläge sind erforderlich
4. Kapitel
Verputze und Verkleidungen
Paragraph 14,
Außenwände
(1) Außenwände sind zu verputzen oder zu verkleiden, soweit deren Oberflächen von außen sichtbar sind. Dies gilt nicht für Wände, die gegen Witterungseinflüsse beständig sind.
(2) Bei Außenwänden als Brandwänden (Paragraph 10,) und Gebäudeabschlußwänden anstelle von Brandwänden müssen Außenputze, Wärmedämmverbundsysteme oder Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
5. Kapitel
Dächer
Paragraph 15,
Dachneigung
(1) Dachneigungen von mehr als 45° sind zulässig, wenn der erforderliche Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück gesichert und im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Dachneigungen von mehr als 25° sind Vorrichtungen anzubringen, die das Herabfallen von Schnee und Eis auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke verhindern.
Paragraph 16,
Dacheindeckung
Die Dacheindeckung muß aus Baustoffen bestehen, die
Paragraph 17,
Dachöffnungen und Dachaufbauten
(1) Dachöffnungen und Dachaufbauten sind in Dächern mit traufenseitigen Brandwänden (bei giebelständigen Gebäuden) nur dann zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht.
(2) Bei Dächern mit giebelseitigen Brandwänden müssen von den Brandwänden entfernt sein:
Bei der Beurteilung der Gefahr einer Brandübertragung (Absatz eins und 2 Ziffer 2,) ist die zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu berücksichtigen.
(3)
Durch Dachaufbauten (z.B. Dachgauben, Dacherker) darf der erforderliche Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück nicht beeinträchtigt werden.
Paragraph 18,
Zugänge zu nicht ausgebauten Dachräumen
(1) Die Zugänge müssen brandhemmende Abschlüsse haben. Zugangstüren müssen nach außen aufschlagen und selbstschließend sein.
(2) Kein Brandwiderstand ist für die Abschlüsse erforderlich, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist (z.B. bei Zugängen unmittelbar vom Freien).
Paragraph 19,
Ableitung der Dachwässer
Dachrinnen, Abfallrohre oder sonstige Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern sind dann erforderlich, wenn
6. Kapitel
Vorbauten
Paragraph 20,
Anforderungen an Vorbauten
Für Vorbauten (z.B. Balkone, Erker und Veranden) gelten die Bestimmungen für Wände, Decken und Dächer sinngemäß. Ein geringerer oder kein Brandwiderstand ist erforderlich, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
3. Abschnitt
Gänge und Stiegen
Paragraph 21,
Stiegen
(1) Jedes nicht ebenerdig zugängliche Geschoß muß über eine Stiege (notwendige Stiege) erreichbar sein.
(2) Für Zugänge zu Dachböden oder Spitzböden sind anstelle von Stiegen auch andere Aufstiegshilfen (z.B. Einschubtreppen, Klapptreppen) zulässig.
(3) Für zusätzliche Stiegen gelten die Bestimmungen für notwendige Stiegen nur dann und insoweit, als es die Sicherheit von Personen erfordert.
Paragraph 22,
Durchgangsbreite und Durchgangshöhe von Gängen und Stiegen
(1) Mindeste Breite
(2) Zulässige Einengung der Breite von Gängen, Stiegen und Stiegenpodesten (Durchgangsbreite):
(3)
Mindeste lichte Durchgangshöhe
Paragraph 23,
Stufen
(1) Das Steigungsverhältnis der Stufen muß je nach der Lage (außerhalb oder innerhalb von Gebäuden) und der Stiegenform so gewählt werden, daß die Stiege sicher begangen werden kann.
(2) Mindestmaße und Höchstmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten
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Die Stufen einer Stiege müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch sein und in der Gehlinie gemessen gleiche Auftritte haben.
(3) Stufenauftritt für Stiegen mit gewendeltem Stiegenlauf:
mindestens 13 cm (20 cm vom inneren Stiegenrand gemessen)
(4) Bei Stiegen ohne Setzstufen darf das lichte Maß der Öffnung zwischen den Stufen höchstens 12 cm betragen.
Paragraph 24,
Handläufe
(1) Handläufe müssen bei notwendigen Stiegen mit mehr als vier Stufen jedenfalls an einer Seite angebracht werden.
Bei gewendelten Stiegen muß der Handlauf am äußeren Stiegenrand angeordnet sein.
(2) Handläufe müssen fest und griffsicher sein und so hoch angebracht werden, daß sie bequem und sicher benützt werden können.
4. Abschnitt
Fenster, Türen, Verglasungen, Geländer, Brüstungen und Schächte
Paragraph 25,
Fenster
Über die Straßenfluchtlinie dürfen Fenster und Fensterläden nur dann aufschlagen, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Paragraph 26,
Türen und Tore
(1) Türen und Tore müssen leicht und ohne Gefahr benützt werden können.
(2) Türen und Tore dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen. Dies gilt nicht für Balkontüren.
(3) Lichte Breite von Türen:
(4) Türen, die ganz aus Glas bestehen, müssen aus Sicherheitsglas hergestellt werden.
Paragraph 27,
Verglasungen
(1) Folgende Verglasungen müssen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche aus Sicherheitsglas oder aus sicherheitstechnisch gleichwertigem Material hergestellt oder unfallsicher abgeschirmt werden:
Verglasungen in Türen
vertikale Verglasungen (z.B. Glaswände, Fensterwände) entlang begehbarer Flächen; davon ausgenommen sind Fenster und vergleichbare vertikale Verglasungen ab einer Brüstungshöhe von 90 cm.
(2) Unter Glasdächern, Dachverglasungen und Dachflächenfenstern oder Oberlichtverglasungen in Decken muß eine Schutzvorrichtung gegen das Herabfallen von Glasstücken angebracht werden, es sei denn es wird Sicherheitsglas oder sicherheitstechnisch gleichwertiges Material verwendet.
(3) Absturzsichernde Verglasungen sind aus Verbundsicherheitsglas auszuführen. Andere Glasarten sind nur dann zulässig, wenn die Sicherheit von Personen trotzdem gewährleistet ist.
Paragraph 28,
Geländer und Brüstungen
(1) An allen nach dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen eines Ein- oder Zweifamilienhauses, von denen Personen abstürzen können, müssen standsichere Geländer oder Brüstungen angebracht werden, außer die Absicherung widerspricht dem Verwendungszweck (z.B. bei Schwimmbädern).
(2) Geländer und Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein; eine Höhe von 90 cm genügt für Brüstungen, die oben mindestens 20 cm dick sind. Diese Mindesthöhen gelten aber nicht für Brüstungen, die das Abstürzen auf andere Art verhindern.
(3) Die Höhe von Geländern (Brüstungen) ist zu messen:
Lotrecht von der zu sichernden Stelle (bei Stiegen von der Stufenvorderkante) bis zur Geländeroberkante (Brüstungsoberkante), bei Fensterbrüstungen bis zur Fensterrahmenkante.
(4) Geländer und Brüstungen müssen auch Kinder ausreichend schützen.
Sie müssen daher folgende Anforderungen erfüllen:
(5) Eine Schutzvorrichtung gegen das Herunterfallen von Gegenständen (z.B. Fußleiste) muß am Fuß von Geländern gegen Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke angebracht werden (z.B. bei Balkonen, Loggien und Dachterrassen).
Paragraph 29,
Schächte
Schächte sind tragsicher und verkehrssicher abzudecken (z.B. Kellerlichtschächte, Putzschächte, Brunnenschächte).
5. Abschnitt
Feuerungsanlagen
Paragraph 30,
Anforderungen
Für Feuerungsanlagen, Heizräume und Brennstofflager gelten die Bestimmungen der Paragraphen 78 bis 92 des 3. Teils.
6. Abschnitt
Haustechnische Anlagen
1. Kapitel
Lüftungen
Paragraph 31,
Allgemeines
Lüftungsanlagen, Luftleitungen und Luftschächte müssen so beschaffen sein, daß keine Gefahren für Personen und Sachen entstehen.
Sie sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie
Paragraph 32,
Brandsicherheit
(1) Im Brandfall darf durch Lüftungsanlagen, Luftleitungen oder Luftschächte Feuer oder Rauch nicht übertragen werden in
und zwar auf die Dauer von mindestens 30 Minuten.
(2) Luftleitungen einschließlich ihrer Dämmstoffe und Luftschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind nur dann zulässig, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
Paragraph 33,
Lüftung ohne mechanische Lüftungsanlage
Für Luftleitungen oder Luftschächte, die nicht Bestandteil einer mechanischen Lüftungsanlage sind, gilt zusätzlich:
2. Kapitel
Wasser und Abwässer
Paragraph 34,
Trinkwasserversorgung
(1) Ist ein Ein- oder Zweifamilienhaus an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen, so muß eine Wasserentnahmestelle in jeder Wohnung eingerichtet werden.
(2) Trinkwasserbrunnen müssen zum Schutz gegen Verunreinigung einwandfrei angelegt und gefaßt werden (z.B. ausreichende Abstände von grundwassergefährdenden Lagerungen oder zu Füllstellen von brennbaren Flüssigkeiten, Hochführen des oberen Brunnenendes über das umgebende Niveau, oberflächenwasserdichte Brunnenabdeckung und Brunnenkranzausbildung).
Paragraph 35,
Anlagen für Abwässer
(1) Ableitungsanlagen müssen so bemessen und hergestellt werden, daß Abwässer technisch einwandfrei, gefahrlos sowie störungsfrei abgeleitet werden und die Anlagen überprüft und gereinigt werden können.
(2) Falleitungen für Schmutzwässer müssen mit einem für die Entlüftung wirksamen Querschnitt über Dach geführt werden.
(3) Bei Einleitung der Abwässer in eine öffentliche Kanalanlage sind alle Entwässerungsgegenstände (z.B. Klosett, Waschbecken), die unterhalb der Rückstauebene liegen, gegen Rückstau so zu sichern, daß oberhalb der Rückstauebene anfallende Abwässer – auch im Falle eines Rückstaus – in das öffentliche Kanalnetz abfließen können.
Paragraph 36,
Senkgruben und Sickergruben
(1) Senkgruben, Sickergruben und Abwasserkanäle müssen von Trinkwasserbrunnen und Quellfassungen für Trinkwasser einen Mindestabstand von 10 m haben, jedenfalls aber so weit entfernt sein, daß entsprechend den Bodenverhältnissen und Grundwasserverhältnissen keine Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers besteht.
Ein geringerer Abstand ist für Senkgruben und Abwasserkanäle dann zulässig, wenn sie doppelwandig ausgeführt werden.
(2) Für Senkgruben und Sickergruben gilt zusätzlich:
7. Abschnitt
Wohnungen, Aufenthaltsräume und Räume anderer Art
Paragraph 37,
Niveau der Räume
(1) Der Fußboden von Wohnräumen muß liegen:
(2) Bei Gebäuden, die am Hang liegen, muß der Fußboden von Wohnräumen mindestens an einer Seite über dem anschließenden Gelände liegen. Die Wände der Räume dürfen höchstens zur Hälfte der jeweiligen Wandfläche erdberührt sein.
(3) Andere Aufenthaltsräume dürfen unter dem anschließenden Gelände liegen, wenn besondere Vorkehrungen gegen eindringendes Wasser (Paragraph 3, Absatz eins,) getroffen werden.
Paragraph 38,
Raumhöhe
(1) Die lichte Raumhöhe muß betragen:
(2) Für Teilflächen (z.B. bei Raumnischen, Deckenabschrägungen) darf die Mindestraumhöhe unterschritten werden, soweit es der Verwendungszweck zuläßt.
(3) Im Dachgeschoß muß jeder Aufenthaltsraum über mindestens der halben Fußbodenfläche eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben; Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m werden in die Fußbodenfläche nicht eingerechnet.
Paragraph 39,
Beheizung, Belichtung und Belüftung
von Aufenthaltsräumen
(1) Schornsteinanschlüsse nach Paragraph 57, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, müssen für den Anschluß einer Feuerstätte für feste Brennstoffe geeignet sein.
(2) Aufenthaltsräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster (Hauptfenster) ausreichend belichtet und belüftet werden können.
(3) Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.
(4) Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls dürfen Grundflächen eines angrenzenden Grundstückes einbezogen werden, wenn sie auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen oder eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes nicht bebaut werden dürfen.
(5) Die Gesamtfläche der Hauptfenster (Fensterfläche) muß in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Bei Wohnräumen mit Raumtiefen von mehr als 5 m ist die Fensterfläche um je 10 % für jeden vollen Meter Mehrtiefe zu vergrößern.
Ragen Bauteile (z.B. Balkone, Dachvorsprünge) über Hauptfenster desselben Gebäudes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muß die erforderliche Fensterfläche mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Solche Bauteile über Hauptfenstern dürfen jedoch nicht mehr als 2 m in den freien Lichteinfall ragen.
(6) Aufenthaltsräume müssen dann nicht unmittelbar ins Freie führende Hauptfenster haben (z.B. auch hinter verglasten Loggien, Veranden und Wintergärten zulässig), wenn die Aufenthaltsräume trotzdem ausreichend belichtet und belüftet werden können.
Paragraph 40,
Wohnungen
(1) Jede Wohnung muß haben
(2) Wohnräume müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m2 haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m2.
(3) Bei der Berechnung der Nutzfläche von Wohnräumen im Dachgeschoß werden Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m nicht mitgerechnet.
Paragraph 41,
Wohnungen und Aufenthaltsräume im Dachgeschoß
(1) Folgende Bauteile von Aufenthaltsräumen (samt Nebenräumen und dem Zugang) müssen brandhemmend ausgeführt werden:
(2) Für Dachschrägen, an die die Dachdeckung anschließt, und für Trennbauteile gegen nichtbegehbare Dachbodenresträume (z.B. Seitenböden), gilt der erforderliche Brandwiderstand von innen nach außen.
(3) Begehbare Dachbodenresträume (z.B. Spitzböden, Seitenböden) mit mehr als 5 m2 Grundfläche müssen zur Brandbekämpfung zugänglich sein. Die Abschlüsse der Zugangsöffnungen müssen brandhemmend sein.
Paragraph 42,
Belüftung von Nebenräumen
Nebenräume müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck eine wirksame Lüftung haben.
8. Abschnitt
Möglichkeit von Ausnahmen
Paragraph 43,
Ausnahmen
(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung
Abschnitt 1: Paragraph 7,
Abschnitt 3: Paragraphen 23, Absatz 4 und 24 Absatz 2,
Abschnitt 4: Paragraphen 26, Absatz eins,, 27 Absatz 2 und 28 Absatz 4,
Abschnitt 6: Paragraph 35, Absatz 3,
Abschnitt 7: Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 3, 38, 39 Absatz 2 bis 6, 40 und 42.
(2) Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Ein- oder Zweifamilienhäusern, die allgemein zugänglich sind (z.B. Arztpraxis), gilt Absatz eins, nicht.
3. Teil
Andere Gebäude und Bauwerke
9. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen
Paragraph 44,
Dauerhaftigkeit
(1) Bauwerke müssen je nach ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser im Boden (z.B. Bodenfeuchtigkeit, Grundwasser) abgedichtet sein.
(2) Sind Bauteile sonstigen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt, so müssen sie aus dementsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen diese Einwirkungen geschützt sein.
Paragraph 45,
Allgemeiner Brandschutz
(1) Brandbeständige Bauteile müssen in ihren wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für brandbeständige Abschlüsse von Öffnungen.
(2) Leichtbrennbare Baustoffe dürfen dann nicht verwendet werden, wenn sie einen Brand oder dessen Ausbreitung begünstigen können.
(3) Bauwerke sind mit Brandschutzeinrichtungen (z.B. tragbare Feuerlöscher, ortsfeste Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Brandrauchentlüftung) auszustatten, wenn dies wegen ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszweckes notwendig ist, um Gefahren für Personen und Sachen zu vermeiden.
(4) Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie
Paragraph 46,
Fluchtwege
(1) Jede in sich geschlossene Einheit mit Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnungen, Praxen, Büros) muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege haben. Es genügt jedoch ein Fluchtweg, wenn über diesen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall möglich ist.
(2) Der zweite Fluchtweg darf über eine Stelle führen, die von der Feuerwehr von außen mit ihren üblichen Rettungsgeräten erreicht werden kann. Führt dieser Fluchtweg (Rettungsweg) über eine Stelle, die nur
Paragraph 47,
(entfällt)
Paragraph 48,
Schallschutz und Erschütterungsschutz
(1) Für Wohnungen gelten folgende Anforderungen:
resultierendes Schalldämm-Maß,
mindestens
(2) Haustechnische Einrichtungen oder Anlagen, bei deren Betrieb Schall in Wohnräume übertragen werden kann, sind gegen diese Schallübertragung so abzudämmen, daß keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.
(3) Für Gebäude und Gebäudeteile mit Aufenthaltsräumen, an die ähnliche Ruheansprüche wie an Wohnungen gestellt werden (z.B. Klassenzimmer, Krankenzimmer), gelten die Absatz eins und 2 sinngemäß.
(4) Ortsfeste Einrichtungen (Maschinen oder Geräte), von denen Erschütterungen oder Schwingungen auf Bauwerke ausgehen, sind so zu dämpfen, daß keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.
10. Abschnitt
Wände, Decken, Fußböden, Verputze,
Verkleidungen, Dächer und Vorbauten
1. Kapitel
Wände
Paragraph 49,
Brandwiderstand von Wänden
(1) Brandbeständig müssen folgende Wände sein:
(2) Nichttragende Außenwände müssen nicht brandbeständig sein, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht oder durch geeignete Maßnahmen verhindert wird (z.B. durch vorkragende brandbeständige Bauteile).
(3) Bei Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen müssen Wände nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht brandbeständig sein. Sie müssen aber einen solchen Brandwiderstand haben, der wegen der Lage, der Größe oder des Verwendungszweckes für die Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich ist.
(4) Wände von brandgefährdeten Räumen müssen brandbeständig sein. Sind diese Wände bei einem Brand erhöhten mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt, so müssen sie als Brandwände ausgeführt werden.
(5) Für aussteifende Wände, tragende Pfeiler und Stützen sowie für deren Unterstützungsbauteile gelten die Absatz eins,, 3 und 4. Für Stiegenhauswände gilt Paragraph 72, Absatz eins,
Paragraph 50,
Brandwände
(1) Brandwände müssen brandbeständig und so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude, Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke verhindern.
(2) Diese Anforderungen müssen auch in Verbindung mit anderen Bauteilen (z.B. Decken, Dachstuhl, Außenwandverkleidungen) erfüllt werden.
(3) Brandwände sind entweder mindestens 15 cm über Dach hochzuführen oder es ist, wenn es der Baustoff zuläßt, der auf Brandwänden aufliegende Teil der Dacheindeckung hohlraumfrei in Mörtel zu verlegen.
(4) Brandwände müssen öffnungslos sein, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 51,
Außenwände als Brandwände
Außenwände sind – sofern nichts anderes bestimmt ist – als Brandwände zu errichten
Paragraph 52,
Innenwände als Brandwände
(1) Innenwände sind als Brandwände zu errichten
(2) Anstelle von durchgehenden Brandwänden sind zur Bildung von Brandabschnitten auch Brandwände zusammen mit öffnungslosen und brandbeständigen Decken zulässig, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert und keine Gefahr einer vertikalen Brandübertragung von Geschoß zu Geschoß besteht.
(3) Öffnungen in diesen Brandwänden sind zulässig, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert und diese
(4) Leitungen und Fördereinrichtungen (z.B. Förderschnecken, Förderbänder) dürfen durch diese Brandwände geführt werden, sofern eine Übertragung von Feuer oder Rauch nicht zu befürchten ist oder dagegen Maßnahmen getroffen werden.
2. Kapitel
Decken
Paragraph 53,
Brandwiderstand von Decken
(1) Brandbeständig müssen folgende Decken sein:
(2) Hochbrandhemmend müssen Decken in Gebäuden oder Gebäudeteilen mit höchstens vier Hauptgeschossen sein, soweit Absatz eins, oder der 11. Abschnitt (für Stiegenhäuser) nichts anderes bestimmt.
(3) Bei Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen müssen Decken nach Absatz 2, nicht hochbrandhemmend sein. Sie müssen aber einen solchen Brandwiderstand haben, der für die Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich ist.
Paragraph 54,
Sonstige Anforderungen an Decken
(1) Die Decke über dem obersten Hauptgeschoß muß so tragfähig sein, daß sie im Brandfall auch die Trümmerlast der darüber befindlichen Bauteile tragen kann.
(2) Bildet den oberen Raumabschluß keine Decke, sondern ein Dach, so gelten die Bestimmungen für Dachgeschosse (Paragraph 109,) sinngemäß.
(3) Für ebenerdige Gebäude und Gebäudeteile mit besonderem Verwendungszweck (z.B. Sporthallen) gilt Absatz eins und 2 dann nicht, wenn wegen ihrer Lage und baulichen Ausführung die Sicherheit von Personen und Sachen trotzdem gewährleistet ist.
3. Kapitel
Fußböden
Paragraph 55,
Fußböden und Fußbodenbeläge
(1) Fußbodenbeläge müssen abwaschbar sein in Räumen,
(2) Der Fußboden ist soweit erforderlich gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen (z.B. Duschanlagen).
Paragraph 56,
Brennbarkeit von Fußbodenbelägen
(1) Nichtbrennbare Fußbodenbeläge sind erforderlich
(2) Schwerbrennbare und im Brandfall schwach qualmende Fußbodenbeläge sind erforderlich
4. Kapitel
Verputze und Verkleidungen
Paragraph 57,
Außenwände
(1) Außenwände sind zu verputzen oder zu verkleiden, soweit deren Oberflächen von außen sichtbar sind. Dies gilt nicht für Wände, die gegen Witterungseinflüsse beständig sind.
(2) Außenputze sowie Wärmedämmverbundsysteme müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen mindestens schwerbrennbar sein.
(3) Fassadenverkleidungen sowie deren Unterkonstruktion (z.B. Lattenrost) und Dämmschicht müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen folgenden Anforderungen entsprechen:
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(4) Wärmegedämmte Fassadensysteme (z.B. Wärmedämmverbundsysteme) mit brennbaren Dämmstoffen und Dämmstoffdicken von mehr als 10 cm sind bei Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen so auszuführen, daß im Brandfall eine geschoßübergreifende Brandausbreitung verhindert wird.
(5) Bei Außenwänden als Brandwänden (Paragraph 51,) und Gebäudeabschlußwänden anstelle von Brandwänden müssen Außenputze, Wärmedämmverbundsysteme oder Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
*) Die Verkleidung darf schwerbrennbar sein, wenn keine Gefahr einer Brandausbreitung oder Brandweiterleitung besteht.
Paragraph 58,
Wände, Decken und Dachuntersichten
(1) Wände, Decken und Dachuntersichten sind raumseitig zu verputzen oder zu verkleiden, wenn dies nach dem Verwendungszweck aus hygienischen oder aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.
(2) In Räumen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, müssen die Wände in einer solchen Höhe abwaschbar sein, die dem Verwendungszweck des Raumes entspricht. Die Wände sind soweit erforderlich gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen (z.B. Duschanlagen).
(3) Nicht zündend abtropfen dürfen
Darüberhinaus gelten bei Stiegenhäusern sowie allgemein zugänglichen Hauptgängen und Hauptstiegen hinsichtlich des Brandschutzes die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, über Fußböden dann auch für Beläge und Verkleidungen von Wänden und Decken sowie für Dachuntersichten.
5. Kapitel
Dächer
Paragraph 59,
Dachkonstruktion
Die Dachkonstruktion darf in Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen mit einer nichtbrandbeständigen Decke (z.B. Holzdecke) über dem obersten Hauptgeschoß nicht konstruktiv verbunden sein.
Paragraph 60,
Dachneigung
(1) Dachneigungen von mehr als 45° sind zulässig, wenn der erforderliche Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück gesichert und im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Dachneigungen von mehr als 25° sind Vorrichtungen anzubringen, die das Herabfallen von Schnee und Eis auf Verkehrsflächen, allgemein zugängliche Flächen und Nachbargrundstücke verhindern.
Paragraph 61,
Dacheindeckung
Die Dacheindeckung muß aus Baustoffen bestehen, die
Paragraph 62,
Dachöffnungen und Dachaufbauten
(1) Dachöffnungen und Dachaufbauten sind in Dächern mit traufenseitigen Brandwänden (bei giebelständigen Gebäuden) nur dann zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht.
(2) Bei Dächern mit giebelseitigen Brandwänden müssen von den Brandwänden entfernt sein:
Bei der Beurteilung der Gefahr einer Brandübertragung (Absatz eins und 2 Ziffer 2,) ist die zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu berücksichtigen.
(3) Durch Dachaufbauten (z.B. Dachgauben, Dacherker) darf der erforderliche Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück nicht beeinträchtigt werden.
Paragraph 63,
Zugänge zu nicht ausgebauten Dachräumen
(1) Die Zugänge müssen mindestens brandhemmende Abschlüsse haben. Zugangstüren müssen nach außen aufschlagen und selbstschließend sein.
(2) Erfolgt der Zugang unmittelbar von brandgefährdeten Räumen, so müssen die Abschlüsse brandbeständig sein.
(3) Kein Brandwiderstand ist für die Abschlüsse erforderlich, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist (z.B. bei Zugängen unmittelbar vom Freien).
Paragraph 64,
Ableitung der Dachwässer
Dachrinnen, Abfallrohre oder sonstige Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern sind dann erforderlich, wenn
6. Kapitel
Vorbauten
Paragraph 65,
Anforderungen an Vorbauten
Für Vorbauten (z.B. Balkone, Erker und Veranden) gelten die Bestimmungen für Wände, Decken und Dächer sinngemäß. Ein geringerer oder kein Brandwiderstand ist erforderlich, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
11. Abschnitt
Gänge, Stiegen und Stiegenhäuser
Paragraph 66,
Gänge und sonstige Verbindungswege
(1) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muß in einer Entfernung von höchstens 40 m eine Hauptstiege oder ein sicherer Ausgang ins Freie erreichbar sein.
(2) Innenhöfe müssen von allgemein zugänglichen Teilen eines Gebäudes (z.B. Durchfahrt, Hausflur) möglichst geradlinig erreichbar sein, und zwar vom Erdgeschoß oder der Angriffsebene der Feuerwehr. Dies gilt nicht für Innenhöfe von Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen.
(3) Brandschutzbestimmungen für offene, an den Außenwänden gelegene Gänge:
Eine brandbeständige Ausführung aller tragenden Teile und eine brandbeständige Überdeckung über dem obersten Gang gegen das Dach ist dann notwendig, wenn der Gang die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und der Hauptstiege ist.
Eine nichtbrandbeständige Ausführung ist zulässig
(4) Brandgefährdete Räume dürfen mit Hauptgängen nur durch Brandschutzschleusen verbunden werden, wenn diese Gänge die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und der Hauptstiege sind.
(5) Einzelstufen sind in allgemein zugänglichen Gängen nicht zulässig.
Paragraph 67,
Stiegen
(1) Über eine Stiege (notwendige Stiege) müssen erreichbar sein:
Aufzüge und Fahrtreppen können notwendige Stiegen nicht ersetzen.
Betriebsräume und Wohnungen dürfen nur dann über eine gemeinsame Stiege erreichbar sein, wenn keine Gefahr für die Sicherheit von Personen besteht.
(2) In Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen sind für Zugänge zu Dachböden anstelle von Stiegen auch andere Aufstiegshilfen (z.B. Einschubtreppen, Klapptreppen) zulässig. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Hauptgeschosse auch für Zugänge zu Spitzböden.
(3) Notwendige Stiegen müssen
und
(4) Folgende Stiegen müssen nicht brandbeständig oder brandhemmend sein:
(5) In den Podesten von allgemein zugänglichen Stiegen sind Einzelstufen nicht zulässig.
(6) Rampen sind auch anstelle von Stiegen zulässig. Die Bestimmungen über den Brandschutz, die Durchgangsbreite und die Durchgangshöhe von Stiegen gelten auch für Rampen. Rampen sind – soweit erforderlich – durch Podeste zu unterteilen. Die Längsneigung der Rampen darf an keiner Stelle mehr als 10 % betragen.
(7) Für zusätzliche Stiegen und für Stiegen, die ausschließlich als Zugang für die Wartung oder Überprüfung baulicher Anlagen oder technischer Einrichtungen dienen, gelten die Bestimmungen für notwendige Stiegen nur dann und insoweit, als es die Sicherheit von Personen erfordert.
Paragraph 68,
Durchgangsbreite und Durchgangshöhe von Gängen und Stiegen
(1) Mindeste Breite von Hauptgängen und Hauptstiegen:
1,20 m
Die Breite muß bemessen werden
(2) Höchste Breite von Hauptstiegen: 2,40 m
Hauptstiegen mit einer Breite von mehr als 2,40 m (z.B. Repräsentationsstiegen) sind zulässig, wenn
(3) Eine Breite von 1 m genügt
(4) Zulässige Einengung der Breite von Gängen, Stiegen und Stiegenpodesten (Durchgangsbreite):
(5) Mindeste lichte Durchgangshöhe
Paragraph 69,
Zwischenpodeste und Stufen
(1) Hauptstiegen müssen nach höchstens 20 Stufen durch Zwischenpodeste unterteilt werden.
Tiefe der Zwischenpodeste: mindestens 1,20 m
(2) Das Steigungsverhältnis der Stufen muß je nach dem Verwendungszweck, der Lage (außerhalb oder innerhalb von Gebäuden) und der Stiegenform so gewählt werden, daß die Stiege sicher begangen werden kann.
(3) Mindestmaße und Höchstmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten
Die Stufen einer Stiege müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch sein und in der Gehlinie gemessen gleiche Auftritte haben.
(4) Stufenauftritt für Stiegen mit gerundetem Stiegenlauf:
(5) Stufenauftritt für Stiegen mit gewendeltem Stiegenlauf:
mindestens 13 cm (20 cm vom inneren Stiegenrand gemessen)
(6) Für Nebenstiegen gelten die Bestimmungen für Hauptstiegen, wenn es die Sicherheit von Personen erfordert (z.B. im Restaurant für die Stiege zu den im Keller gelegenen Sanitärräumen).
(7) Bei Stiegen ohne Setzstufen darf das lichte Maß der Öffnung zwischen den Stufen höchstens 12 cm betragen, wenn diese nach dem Verwendungszweck des Gebäudes auch für Kinder zugänglich sind.
Paragraph 70,
Handläufe
(1) Handläufe müssen bei notwendigen Stiegen mit mehr als vier Stufen angebracht werden:
Bei gewendelten Stiegen muß der Handlauf am äußeren Stiegenrand angeordnet sein.
(2) Handläufe müssen fest und griffsicher sein und so hoch angebracht werden, daß sie bequem und sicher benützt werden können.
(3) Soweit es die Sicherheit von Personen erfordert, sind
(4) Absatz eins, gilt nicht, wenn es dem Verwendungszweck widerspricht (z.B. bei Ausgleichsstufen zwischen Sitzstufen).
Paragraph 71,
Stiegenhäuser
(1) Alle zur Erschließung der Geschosse notwendigen Stiegen müssen in einem eigenen durchgehenden Stiegenhaus liegen. Dieses muß einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Dieser Ausgang darf nicht schmäler sein als die Durchgangsbreite der Hauptstiegen. Das Stiegenhaus muß mit der Dachbodenstiege unmittelbar verbunden sein.
Stiegenhäuser, die keinen kurzen Weg und keinen sicheren Ausgang ins Freie haben (z.B. Stiegenhallen und mit Eingangshallen offen verbundene Stiegenhäuser) sind nur dann zulässig, wenn die
(2) Kein eigenes und durchgehendes Stiegenhaus ist erforderlich
(3) In Stiegenhäusern muß in jedem Geschoß eine Geschoßbezeichnung angebracht sein.
Paragraph 72,
Brandschutzbestimmungen für Stiegenhäuser
(1) Wände und Decken müssen brandbeständig sein.
Nichtbrandbeständig dürfen folgende Wände und Decken von Stiegenhäusern sein:
(2) Glasdächer und Deckenoberlichten sind im Stiegenhaus nur zulässig, wenn das Stiegenhaus im Brandfall sicher benützt werden kann.
(3) In Wohngebäuden müssen die Stiegenhäuser an einer Außenwand liegen und durch Fenster belichtet und belüftet werden können. Jedoch sind auch in solchen Gebäuden innenliegende Stiegenhäuser zulässig, wenn sie höchstens drei Hauptgeschosse haben und über einen Spindelraum ausreichend belichtet und belüftet werden.
(4) Brandhemmende und selbstschließende Türen sind erforderlich für Öffnungen zum
Dichtschließende und vollwandige Türen sind in Wohngebäuden für alle anderen Öffnungen erforderlich, die nicht unmittelbar ins Freie führen (z.B. Wohnungseingangstüren).
(5)
Eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ist erforderlich
Die Fluchtwegorientierungsbeleuchtung muß sich bei Stromausfall automatisch einschalten und dann mindestens 1 Stunde leuchten.
(6) Eine Brandrauchabzugsöffnung ist erforderlich für innenliegende Stiegenhäuser oder in Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen.
Die Brandrauchabzugsöffnung muß
(7) Für die Verbindung von Stiegenhäusern mit brandgefährdeten Räumen gilt Paragraph 66, Absatz 4,
12. Abschnitt
Fenster, Türen, Verglasungen, Geländer, Brüstungen,
Schächte und Falltüren
Paragraph 73,
Fenster
(1) Über die Straßenfluchtlinie dürfen Fenster und Fensterläden nur dann aufschlagen, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(2) Fenster müssen so angebracht werden, daß sie ohne Gefahr für die Sicherheit von Personen gereinigt werden können. Können Fenster nicht auf gefahrlose Weise gereinigt werden, so müssen entsprechende Einrichtungen (z.B. Reinigungsbühnen) vorhanden sein.
(3) Fensteröffnungen von brandgefährdeten Räumen müssen mit einer brandwiderstandsfähigen Verglasung abgeschlossen werden, wenn
(4) In Kindergärten müssen Fenster bis zu einer Parapethöhe von 2 m über dem Fußboden (Standfläche) mit einer Drehsperre ausgestattet sein.
Paragraph 74,
Türen und Tore
(1) Türen und Tore müssen leicht und ohne Gefahr benützt werden können.
(2) Türen und Tore dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen. Dies gilt nicht für Balkontüren.
(3) Türen von Fluchtwegen müssen, soweit es für die Sicherheit von Personen erforderlich ist (z.B. Bauwerke für größere Menschenansammlungen, Einkaufszentren, Verkaufsstätten, Verwaltungsgebäude, Schulen),
* in die Hauptfluchtrichtung aufschlagen,
* dürfen im geöffneten Zustand die erforderliche
Fluchtwegbreite nicht einengen,
* müssen als Flügeltüren oder sicherheitstechnisch
gleichwertige Türen ausgeführt werden und
* müssen sich einfach auf die volle Breite öffnen
lassen (z.B. durch Druck oder einen einzigen Handgriff).
(4) Lichte Breite von Türen:
(5) Türen und Tore von brandgefährdeten Räumen müssen mindestens brandhemmend und selbstschließend sein; führen die Türen und Tore von den brandgefährdeten Räumen unmittelbar ins Freie, so genügt eine nichtbrennbare Ausführung, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht. Die Flügeltüren und Flügeltore müssen aber jedenfalls in Fluchtrichtung aufschlagen.
(6) Türen, die ganz aus Glas bestehen, müssen aus Sicherheitsglas hergestellt und so gekennzeichnet werden, daß sie auch von Kindern leicht wahrgenommen werden können.
(7) Für Türen in Stiegenhäusern gilt zusätzlich noch Paragraph 72, Absatz 4,
Paragraph 75,
Verglasungen
(1) Folgende Verglasungen müssen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche aus Sicherheitsglas oder aus sicherheitstechnisch gleichwertigem Material hergestellt oder unfallsicher abgeschirmt werden:
Verglasungen in Türen
vertikale Verglasungen (z.B. Glaswände, Fensterwände) entlang begehbarer Flächen; davon ausgenommen sind Fenster und vergleichbare vertikale Verglasungen ab einer Brüstungshöhe von 90 cm.
Die Glasflächen sind in allgemein zugänglichen Bereichen zur Wahrnehmung mit geeigneten optischen Markierungen zu versehen, wenn es die Sicherheit von Personen erfordert.
(2) Unter Glasdächern, Dachverglasungen und Dachflächenfenstern oder Oberlichtverglasungen in Decken muß eine Schutzvorrichtung gegen das Herabfallen von Glasstücken angebracht werden, es sei denn es wird Sicherheitsglas oder sicherheitstechnisch gleichwertiges Material verwendet. Dies gilt jedoch nicht für Gewächshäuser.
(3) Absturzsichernde Verglasungen sind aus Verbundsicherheitsglas auszuführen. Andere Glasarten sind nur dann zulässig, wenn die Sicherheit von Personen trotzdem gewährleistet ist.
Paragraph 76,
Geländer und Brüstungen
(1) An allen nach dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen eines Gebäudes, von denen Personen abstürzen können, müssen standsichere Geländer oder Brüstungen angebracht werden, außer die Absicherung widerspricht dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen oder Schwimmbädern).
(2) Geländer und Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein; eine Höhe von 90 cm genügt für Brüstungen, die oben mindestens 20 cm dick sind. Eine Höhe von mindestens 1,10 m ist erforderlich für Geländer und Brüstungen (nicht aber für Fensterbrüstungen),
wenn die Absturzhöhe mehr als 12 m beträgt. Diese Mindesthöhen gelten aber nicht für Brüstungen, die das Abstürzen auf andere Art verhindern.
(3) Die Höhe von Geländern (Brüstungen) ist zu messen:
Lotrecht von der zu sichernden Stelle (bei Stiegen von der Stufenvorderkante) bis zur Geländeroberkante (Brüstungsoberkante), bei Fensterbrüstungen bis zur Fensterrahmenkante.
(4) Geländer und Brüstungen müssen auch Kinder ausreichend schützen, wenn die absturzgefährdeten Stellen nach dem Verwendungszweck des Gebäudes auch für Kinder zugänglich sind. Sie müssen daher folgende Anforderungen erfüllen:
(5) Eine Schutzvorrichtung gegen das Herunterfallen von Gegenständen (z.B. Fußleiste) muß am Fuß von Geländern gegen Verkehrsflächen, allgemein zugängliche Flächen oder Nachbargrundstücke angebracht werden (z.B. bei Balkonen, Loggien, Dachterrassen, Galerien und Fenstertüren). Dies gilt auch über Nutzungsbereichen anderer Wohnungen oder Betriebseinheiten.
Paragraph 77,
Schächte und Falltüren
(1) Schächte sind tragsicher und verkehrssicher abzudecken (z.B. Kellerlichtschächte, Putzschächte, Brunnenschächte).
(2) Falltüren müssen gegen Selbstzufallen und gegen Absturz von Personen gesichert sein. Auf Fluchtwegen dürfen keine Falltüren angebracht werden.
13. Abschnitt
Feuerungsanlagen
Paragraph 78,
Andere Rechtsvorschriften
Die Bestimmungen des 13. Abschnittes lassen andere, insbesondere bundesrechtliche Vorschriften für Feuerungsanlagen, deren Aufstellräume, die Abgasführung und die Brennstofflagerung unberührt.
1. Kapitel
Feuerstätten
Paragraph 79,
Allgemeine Betriebssicherheit
(1) Feuerstätten müssen so beschaffen sein, daß sie durch ihren Betrieb weder Personen noch Sachen gefährden.
(2) Feuerstätten müssen
Paragraph 80,
Aufstellen von Feuerstätten
(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in solchen Räumen, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (z.B. Stiegenhäuser).
(2) Nur in Heizräumen dürfen aufgestellt werden:
Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe von Zentralheizungsanlagen, deren Nennwärmeleistung mehr als 26 kW beträgt.
Paragraph 81,
Ableitung der Abgase
(1) Abgase von Feuerstätten sind durch Schornsteine über Dach so ins Freie abzuleiten, daß die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
(2) Abgase von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten, die die Verbrennungsluft unmittelbar vom Freien ansaugen, dürfen auch auf kurzem Weg ohne Schornstein abgeleitet werden, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und:
(3) Werden Abgase bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Feuerstätte
2. Kapitel
Schornsteine und Verbindungsstücke
Paragraph 82,
Brandbeständigkeit von Schornsteinen
(1) Schornsteine müssen
(2) Folgende Schornsteine müssen – sofern die Sicherheit von Personen und Sachen trotzdem gewährleistet ist – nicht brandbeständig sein:
(3) Schornsteine müssen nicht rußbrandbeständig sein, wenn wegen der angeschlossenen Feuerstätten (z.B. Gasfeuerstätten) kein Rußbrand entstehen kann.
(4) Aus brennbaren Baustoffen sind abgasführende Innenrohre dann zulässig, wenn wegen der besonderen Bauart und der niedrigen Abgastemperatur der Feuerstätte (z.B. Brennwertkessel), der Sicherheitseinrichtungen sowie der Formbeständigkeit und Wärmebeständigkeit der Innenrohre die Brandsicherheit und Betriebssicherheit gegeben ist.
Paragraph 83,
Sonstige Anforderungen an Schornsteine
(1) Schornsteine müssen so bemessen und hergestellt werden, daß
(2) Schornsteine müssen lotrecht geführt werden. Ziehungen mit einer Abweichung bis zu 30° von der Lotrechten sind zulässig, soweit systembedingt die Funktion gesichert ist. Beginn und Ende einer Ziehung dürfen jedoch nicht im Deckenbereich liegen.
(3) Schornsteinzüge dürfen nicht vereinigt werden.
(4) Schornsteine dürfen durch andere Bauteile (z.B. Decken) nicht unterbrochen oder belastet werden; dies gilt nicht für bauseitige Ummantelungen.
(5) Die freien Außenseiten gemauerter Schornsteine müssen im Gebäudeinneren verputzt oder gleichwertig verkleidet werden.
(6) Holzbalken, Dachstuhlhölzer und sonstige Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Schornsteinen mindestens einen solchen Abstand haben, daß keine Brandgefahr entsteht. Sie müssen von brandbeständigen Schornsteinen mindestens 5 cm entfernt sein, außer es handelt sich um brennbare Baustoffe, die nur mit geringer Fläche angrenzen (z.B. Fußleisten, Dachlatten).
Paragraph 84,
Mündungen und Querschnitte von
Schornsteinen
(1) Die Mündungen von Schornsteinen müssen
und
Von Ziffer eins, Litera , darf abgewichen werden, wenn aufgrund der Hauptwindrichtung, der baulichen Umgebung und der verwendeten Brennstoffe keine Bedenken bestehen.
(2) Schornsteine müssen in ihrer ganzen Höhe einen nach Form und Fläche gleichbleibenden lichten Querschnitt mit materialbezogenen glatten Innenflächen aufweisen. Geringfügige Querschnittsverengungen im Mündungsbereich durch Aufsätze, nachträgliche Hochführungen oder durch Bauteile zum Schutz gegen Eindringen von Niederschlagswasser sind zulässig. Im Zuge von Hochführungen ist ein Wechsel der Querschnittsformen zulässig, soweit der Übergang in strömungstechnisch geeigneter Form erfolgt.
(3) Für die lichten Abmessungen gilt für die Seitenlänge oder den Durchmesser:
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Bei rechteckigen oder ovalen Querschnitten darf die längere Seite das 1,5-fache der kürzeren nicht überschreiten.
(4) Absatz 3, gilt nicht für Schornsteine, bei denen die Abgase unter Überdruck abgeleitet werden.
Paragraph 85,
Wärmedurchlaßwiderstand
(1) Schornsteine müssen mindestens folgenden Wärmedurchlaßwiderstand aufweisen:
(2) Die Mindestanforderungen an den Wärmedurchlaßwiderstand gemäß Absatz eins, gelten nicht für Schornsteine, in denen eine Abkühlung der Abgase unter deren Taupunkttemperaturen zulässig ist.
Paragraph 86,
Einleitung in Schornsteine
(1) In denselben Schornstein dürfen nur Abgase aus Feuerstätten eines Geschosses und auch nur einer Wohnung oder Betriebseinheit eingeleitet werden.
(2) In denselben Schornstein (z.B. Luft-Abgas-Sammler) dürfen Abgase aus Feuerstätten verschiedener Geschosse oder Wohnungen oder Betriebseinheiten eingeleitet werden, wenn
Paragraph 87,
Schornsteinanschlüsse
(1) Anschlüsse müssen in der Höhe jeweils mindestens 40 cm (Mitte zu Mitte) versetzt angeordnet sein.
(2) Anschlüsse für die Abgase gasförmiger Brennstoffe müssen über dem höchstgelegenen Anschluß für Abgase fester oder flüssiger Brennstoffe liegen.
(3) Anschlüsse, in die keine Feuerstätten einmünden, müssen mit wärmegedämmten Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen betriebsdicht so verschlossen sein, daß keine Gefahr der Brandübertragung besteht. Sie müssen zur Kontrolle jederzeit zugänglich sein, andernfalls sind sie systemgerecht zu verschließen.
Paragraph 88,
Reinigung von Schornsteinen
(1) Jeder Schornstein muß zur leichten Reinigung und Überprüfung ausreichend große Reinigungsöffnungen mindestens am unteren (Putzöffnung) und am oberen Ende (Kehröffnung) haben. Keine Kehröffnung ist erforderlich, wenn der Schornstein über einen gesicherten Zugang von der Mündung gekehrt werden kann.
(2) Reinigungsöffnungen müssen mit betriebsdichten und versperrbaren doppelten, nichtbrennbaren Verschlüssen ausgestattet sein, die unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen formbeständig bleiben und nicht schmelzen.
(3) Reinigungsöffnungen müssen zugänglich sein und dürfen nicht in versperrbaren Dachbodenabteilen oder Kellerabteilen, Garagen, Brennstofflagerräumen, brandgefährdeten Räumen, ausgenommen Heizräumen, und nicht in fremden Wohnungen oder Betriebseinheiten liegen.
(4) Liegen Reinigungsöffnungen außerhalb von Wohnungen oder Betriebseinheiten, so sind sie zu kennzeichnen mit der
(5) Die Putzöffnung muß mindestens 25 cm über der Schornsteinsohle und dem Fußboden sowie mindestens 20 cm unter dem untersten Feuerstättenanschluß liegen.
(6) Die Kehröffnung
Paragraph 89,
Verbindungsstücke
(1) Verbindungsstücke (Abgasrohre, Abgaspoterien oder Abgaskanäle) müssen
(2) Verbindungsstücke müssen samt ihren Befestigungen und Unterstützungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, die unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen formbeständig bleiben und nicht schmelzen. Mit dem Gebäude fest verbundene Verbindungsstücke (Abgaspoterie, Abgaskanal) müssen auch brandbeständig sein.
(3) Verbindungsstücke mit Innenrohren aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn Paragraph 82, Absatz 4, eingehalten wird.
(4) Verbindungsstücke müssen von Bauteilen, Verkleidungen und festen Einbauten (z.B. Einbaumöbel) einen solchen Abstand aufweisen, daß diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden und nicht schmelzen können.
(5) Abgasrohre dürfen nicht geführt werden
(6) Abgasrohre aus brennbaren Baustoffen müssen dann nicht innerhalb eines nichtbrennbaren Schutzrohres geführt werden, wenn sie in einem Heizraum liegen.
3. Kapitel
Heizräume
Paragraph 90,
Anforderungen an Heizräume
(1) Für Heizräume ist erforderlich:
(2) Durch Heizräume darf kein Zugang zu anderen Räumen führen, ausgenommen zum Brennstofflagerraum.
(3) Heizraumtüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend und selbstschließend sein. Für Fenster gilt Paragraph 73, Absatz 3,
4. Kapitel
Brennstofflager
Paragraph 91,
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Brennstoffe sind so zu lagern, daß keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.
(2) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen gelten für Brennstofflagerräume für feste Brennstoffe die Bestimmungen für den Brandschutz von Heizräumen (Paragraph 90,) entsprechend. Davon ausgenommen sind Lagerräume mit einer Fläche von höchstens 15 m2 ohne automatischer Brennstofftransporteinrichtung.
(3) In Heizräumen (Paragraph 90,) dürfen Lagerbehälter mit Pellets bis zu einer Gesamtmenge von höchstens 15 m³ aufgestellt werden, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und
* sich im Heizraum nur ein Wärmeerzeuger (zugehörige Pelletsfeuerstätte) mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 26 kW befindet und
* durch den Heizraum kein Zugang zu anderen Räumen
besteht.
Paragraph 92,
Öllagerräume
(1) In Gebäuden dürfen flüssige Brennstoffe in bewilligungspflichtigen Mengen grundsätzlich nur in eigenen Lagerräumen (Öllagerräumen) aufbewahrt werden, die im Kellergeschoß oder Erdgeschoß liegen müssen. Für eine Lagerung in Heizräumen gilt Paragraph 201, Absatz 4,
(2) Öllagerräume müssen einen eigenen Zugang haben. Ein Zugang durch den Heizraum ist jedoch dann zulässig, wenn im Öllagerraum insgesamt höchstens 10.000 Liter gelagert werden.
(3) Für Öllagerräume ist erforderlich:
(4) Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend und selbstschließend sein. Für Fenster gilt Paragraph 73, Absatz 3,
(5) Die Lüftungsöffnungen müssen:
Für Öllagerräume, deren Fußboden mehr als 3 m unter oder deren Decken nicht über dem angrenzenden Gelände liegen, sind zwei Lüftungsöffnungen möglichst raumdiagonal anzuordnen.
(6) In Öllagerräumen dürfen keine andersartigen Lagerungen untergebracht werden.
14. Abschnitt
Haustechnische Anlagen
1. Kapitel
Aufzüge
Paragraph 93,
Anforderungen an Aufzüge
(1) Aufzüge sind innerhalb eigener und brandbeständiger Schächte zu führen. Solche Schächte sind dann nicht notwendig, wenn der Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet ist.
(2) Bei brandbeständigen Schachtwänden müssen die Schachttüren und andere Öffnungen das Übergreifen von Feuer oder Rauch auf andere Gebäudeteile verhindern können.
(3) In den Fahrschächten und Triebwerksräumen dürfen nur Leitungen, Installationen und Einrichtungen liegen, die zum Aufzug gehören.
(4) Für Triebwerksräume gilt:
Paragraph 94,
Personenaufzüge und Fahrtreppen
(1) Für den Neubau von Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen sind je nach ihrem Verwendungszweck ein oder mehrere Personenaufzüge erforderlich.
(2) Unzulässig sind
2. Kapitel
Lüftungen
Paragraph 95,
Allgemeines
(1) Lüftungsanlagen, Luftleitungen und Luftschächte müssen so beschaffen sein, daß keine Gefahren für Personen und Sachen entstehen.
(2) Lüftungsanlagen, Luftleitungen und Luftschächte sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie
Paragraph 96,
Brandsicherheit
(1) Im Brandfall darf durch Lüftungsanlagen, Luftleitungen oder Luftschächte Feuer oder Rauch nicht übertragen werden in
und zwar bei Überbrückung
(2) Luftleitungen einschließlich ihrer Dämmstoffe und Luftschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind nur dann zulässig, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
(3) Luftleitungen und Luftschächte von brandgefährdeten oder explosionsgefährdeten Räumen müssen außerhalb dieser Räume jedoch brandbeständig sein; dies gilt auch für Räume mit solchen Luftleitungen und Luftschächten, in denen sich vermehrt leicht brennbare Stoffe ablagern können (z.B. Abluftleitungen von Großküchen).
Ausgenommen sind Leitungsabschnitte im Freien, wenn durch sie ein Brand nicht übertragen werden kann.
(4) Luftleitungen und Luftschächte nach Absatz 3, dürfen nicht mit anderen Luftleitungen oder Luftschächten verbunden sein oder andere Räume belüften oder entlüften.
(5) Werden Luftleitungen oder Luftschächte anderer Räume durch brandgefährdete oder explosionsgefährdete Räume geführt, so müssen sie in diesen Räumen brandbeständig und öffnungslos sein.
Paragraph 97,
Lüftung ohne mechanische Lüftungsanlage
Für Luftleitungen oder Luftschächte, die nicht Bestandteil einer mechanischen Lüftungsanlage sind, gilt zusätzlich, daß die lichten Querschnitte, die Ziehungen und die Reinigungsöffnungen sinngemäß den Bestimmungen über Schornsteine (13. Abschnitt, 2. Kapitel) entsprechen müssen.
Paragraph 98,
Raumlufttechnische Anlagen
Die Bestimmungen der Paragraphen 95 und 96 gelten sinngemäß für raumlufttechnische Anlagen (z.B. Warmluftheizungsanlagen, Klimaanlagen).
3. Kapitel
Wasser und Abwässer
Paragraph 99,
Trinkwasserversorgung
(1) Ist ein Gebäude an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen, so müssen Wasserentnahmestellen eingerichtet werden
(2) Trinkwasserbrunnen müssen zum Schutz gegen Verunreinigung einwandfrei angelegt und gefaßt werden (z.B. ausreichende Abstände von grundwassergefährdenden Lagerungen oder zu Füllstellen von brennbaren Flüssigkeiten, Hochführen des oberen Brunnenendes über das umgebende Niveau, oberflächenwasserdichte Brunnenabdeckung und Brunnenkranzausbildung).
Paragraph 100,
Anlagen für Abwässer
(1) Ableitungsanlagen müssen so bemessen und hergestellt werden, daß Abwässer technisch einwandfrei, gefahrlos sowie störungsfrei abgeleitet werden und die Anlagen überprüft und gereinigt werden können.
(2) Falleitungen für Schmutzwässer müssen mit einem für die Entlüftung wirksamen Querschnitt über Dach geführt werden.
(3) Bei Einleitung der Abwässer in eine öffentliche Kanalanlage sind alle Entwässerungsgegenstände (z.B. Klosett, Waschbecken), die unterhalb der Rückstauebene liegen, gegen Rückstau so zu sichern, daß oberhalb der Rückstauebene anfallende Abwässer – auch im Falle eines Rückstaus – in das öffentliche Kanalnetz abfließen können.
Paragraph 101,
Senkgruben und Sickergruben
(1) Senkgruben, Sickergruben und Abwasserkanäle müssen von Trinkwasserbrunnen und Quellfassungen für Trinkwasser einen Mindestabstand von 10 m haben, jedenfalls aber so weit entfernt sein, daß entsprechend den Bodenverhältnissen und Grundwasserverhältnissen keine Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers besteht.
Ein geringerer Abstand ist für Senkgruben und Abwasserkanäle dann zulässig, wenn sie doppelwandig ausgeführt werden.
(2) Für Senkgruben und Sickergruben gilt zusätzlich:
---
4. Kapitel
Abfall
Paragraph 102,
Abfallsammelräume
(1) Für Abfallsammelräume ist erforderlich:
(2) Türen zu Abfallsammelräumen nach Absatz eins, Ziffer eins,
müssen
Paragraph 103,
Abwurfschächte
(1) Abwurfschächte und deren Einwurföffnungen müssen außerhalb von Wohnungen oder Aufenthaltsräumen liegen und in einen ausreichend großen Abfallsammelraum münden.
(2) Abwurfschächte müssen brandbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen mit glattwandigen und abwaschbaren Innenflächen bestehen.
(3) Abwurfschächte müssen am oberen Ende eine versperrbare Reinigungsöffnung haben und sind bis dahin senkrecht mit unverändertem Querschnitt zu führen sowie über Dach zu entlüften.
(4) Alle Öffnungen müssen mit rauchdichten, nichtbrennbaren Verschlüssen versehen sein. Einwurföffnungen sind so einzurichten, daß sperrige Abfälle nicht eingeworfen werden können und daß beim Öffnen die Verbindung zum Abwurfschacht unterbrochen ist.
(5) Innerhalb der Abwurfschächte dürfen nur Leitungen, Installationen und Einrichtungen liegen, die zum Abwurfschacht gehören.
5. Kapitel
Leitungen
Paragraph 104,
Verlegung von Leitungen
(1) Leitungen müssen so verlegt werden, daß sie
(2) Brennbare Baustoffe für Leitungen und deren Dämmung sind zulässig, wenn aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
15. Abschnitt
Wohnungen, Aufenthaltsräume und Räume anderer Art
Paragraph 105,
Niveau der Räume
(1) Der Fußboden von Aufenthaltsräumen zum Wohnen muß liegen:
(2)
Bei Gebäuden, die am Hang liegen, muß der Fußboden von Aufenthaltsräumen zum Wohnen mindestens an einer Seite über dem anschließenden Gelände
liegen. Die Wände der Räume dürfen höchstens zur Hälfte der jeweiligen Wandfläche erdberührt sein.
(3) Andere Aufenthaltsräume dürfen unter dem anschließenden Gelände liegen, wenn besondere Vorkehrungen gegen eindringendes Wasser (Paragraph 44, Absatz eins,) getroffen werden.
(4) Im Kellergeschoß müssen Aufenthaltsräume von anderen Räumen durch brandbeständige Wände getrennt sein.
Paragraph 106,
Raumhöhe
(1) Die lichte Raumhöhe muß entsprechend dem Verwendungszweck der Räume festgelegt werden. Sie muß mindestens betragen:
(2) Für Teilflächen (z.B. bei Podien, Galerien, Rängen, Raumnischen, Deckenabschrägungen) darf die Mindestraumhöhe unterschritten werden, soweit es der Verwendungszweck zuläßt.
(3) Im Dachgeschoß muß jeder Aufenthaltsraum über mindestens der halben Fußbodenfläche eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben; Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m werden in die Fußbodenfläche nicht eingerechnet.
Paragraph 107,
Beheizung, Belichtung und Belüftung von
Aufenthaltsräumen
(1) Schornsteinanschlüsse nach Paragraph 57, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, müssen für den Anschluß einer Feuerstätte für feste Brennstoffe geeignet sein.
(2) Aufenthaltsräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster (Hauptfenster) ausreichend belichtet und belüftet werden können.
(3) Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.
(4) Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls dürfen Grundflächen eines angrenzenden Grundstückes einbezogen werden, wenn sie auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen oder eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes nicht bebaut werden dürfen.
(5) Die Gesamtfläche der Hauptfenster (Fensterfläche) muß in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Bei Wohnräumen mit Raumtiefen von mehr als 5 m ist die Fensterfläche um je 10 % für jeden vollen Meter Mehrtiefe zu vergrößern.
Ragen Bauteile (z.B. Balkone, Dachvorsprünge) über Hauptfenster desselben Gebäudes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muß die erforderliche Fensterfläche mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Solche Bauteile über Hauptfenstern dürfen jedoch nicht mehr als 2 m in den freien Lichteinfall ragen.
(6) Aufenthaltsräume müssen dann nicht unmittelbar ins Freie führende Hauptfenster haben (z.B. auch hinter verglasten Loggien, Veranden und Wintergärten zulässig), wenn die Aufenthaltsräume trotzdem ausreichend belichtet und belüftet werden können, und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
(7) Aufenthaltsräume müssen dann nicht natürlich belüftet und belichtet werden oder einen freien Lichteinfall nach Absatz 3, auf die zugehörigen Belichtungsöffnungen aufweisen, wenn dies nach dem Verwendungszweck aus technischen oder betrieblichen Gründen unzulässig, störend oder unzweckmäßig wäre.
Paragraph 108,
Wohnungen
(1) Jede Wohnung muß haben
(2) Wohnräume müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m2 haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m2.
(3) In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen muß jede Wohnung einen eigenen Wohnungseingang haben.
(4) Bei der Berechnung der Nutzfläche von Wohnräumen im Dachgeschoß werden Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m nicht mitgerechnet.
(5) Absatz eins bis 4 gelten nicht für Beherbergungsstätten und Heime.
Paragraph 109,
Wohnungen und Aufenthaltsräume im Dachgeschoß
(1) Aufenthaltsräume im Dachgeschoß (samt Nebenräumen und Zugängen) müssen von der Dachkonstruktion und vom nicht ausgebauten Dachraum durch brandbeständige Bauteile getrennt sein.
(2) In Gebäuden mit höchstens drei Hauptgeschossen ist für folgende Bauteile von Aufenthaltsräumen samt Nebenräumen und dem Zugang vom Stiegenhaus auch eine hochbrandhemmende Ausführung zulässig:
Für Dachschrägen, an die die Dachdeckung anschließt, und für Trennbauteile gegen nichtbegehbare Dachbodenresträume (z.B. Seitenböden), gilt der erforderliche Brandwiderstand von innen nach außen.
(3) Die Bauteile nach Absatz 2, dürfen auch brandhemmend sein bei Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen
(4) Aufenthaltsräume in einem zweiten Dachgeschoß, die nicht zur darunterliegenden Wohnung gehören, sind nur dann zulässig, wenn die tragenden Wände, die Decke und die Dachschrägen des darunterliegenden Dachgeschosses brandbeständig sind.
Paragraph 110,
Dachbodenresträume
(1) Begehbare Dachbodenresträume (z.B. Spitzböden, Seitenböden) mit mehr als 5 m2 Grundfläche müssen zur Brandbekämpfung zugänglich sein. Die Abschlüsse der Zugangsöffnungen müssen brandhemmend sein.
(2) Dachbodenresträume, in denen Reinigungsöffnungen von Schornsteinen, Luftleitungen oder Luftschächten liegen, müssen von allgemein zugänglichen Teilen des Gebäudes erreichbar sein.
Paragraph 111,
Belüftung von Nebenräumen
Nebenräume müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck eine wirksame Lüftung haben.
Paragraph 112,
Waschküchen, Wäschetrocknungsräume,
Einstellräume und Abstellräume
(1) Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen folgende Räume haben:
(2) Diese Räume sind in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe herzustellen. Einstellräume für Kinderwagen und Fahrräder müssen leicht erreichbar sein (mit der Möglichkeit Fahrrad und Kinderwagen zu schieben).
4. Teil
Sondervorschriften für bestimmte
Bauwerke
16. Abschnitt
Abgrenzung und erhöhte Anforderungen
Paragraph 113,
Abgrenzung
(1) Der 4. Teil enthält Sondervorschriften für
(2) Soweit der 4. Teil keine Sondervorschriften für Bauwerke nach Absatz eins, enthält, gelten dafür die Vorschriften des 3. Teils.
Paragraph 114,
Besonderer Verwendungszweck
Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, so müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den wesentlichen Anforderungen nach Paragraph 43, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, entsprechen.
17. Abschnitt
Erhaltungswürdige Bauwerke, Althausbauten, Bauwerke auf
bestimmten Flächenwidmungen und Kleinbauwerke
Paragraph 115,
Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten
Bauliche Maßnahmen sind abweichend von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung zulässig, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und vom Standpunkt der Hygiene keine Bedenken bestehen
Paragraph 116,
Nebengebäude, Bauwerke im Grünland, auf Verkehrsflächen
und Bauwerke
vorübergehenden Bestandes
(1) Nebengebäude, Bauwerke im Grünland, auf Verkehrsflächen oder Bauwerke vorübergehenden Bestandes dürfen von den Vorschriften des 3.Teils dann und insoweit abweichen, als
(2) Für Nebengebäude ohne brandgefährdete Räume sind anstelle von Außenwänden als Brandwänden (Paragraph 51,) öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anforderungen des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Für Nebengebäude, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gilt Abschnitt 25.
Paragraph 117,
Kleinbauwerke
Für Kleinbauwerke (z.B. Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufshütten) gelten die Bestimmungen für Brandschutz und Schallschutz nicht.
18. Abschnitt
Barrierefreie Gestaltung von
Bauwerken
Paragraph 118,
Allgemeines
(1) Die Bestimmungen der Paragraphen 119 bis 121 gelten für Bauwerke oder Teile davon mit folgendem Verwendungszweck:
(2) Bauwerke gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen einen Raum haben, der für behinderte Menschen ohne besondere Schwierigkeiten (barrierefrei) zu erreichen ist.
(3) Die für Schüler, Patienten, Benützer, Besucher oder Kunden bestimmten Räume in Bauwerken gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 müssen auch von behinderten Menschen benützt werden können.
Paragraph 119,
Eingänge, Stiegen und Aufzüge
(1) Ein Eingang in das Bauwerk muß stufenlos erreicht werden können.
(2) Stiegenläufe von Hauptstiegen müssen gerade sein; gerundete Stiegenläufe (Paragraph 69, Absatz 4,) sind dann zulässig, wenn ein Personenaufzug (Absatz 5,) vorhanden ist.
(3) Für Stufen von Hauptstiegen gilt:
(4) Hauptstiegen mit mehr als 16 Stufen sind durch Podeste zu unterteilen.
(5) Werden Personenaufzüge errichtet, so muß einer davon für Rollstuhlfahrer geeignet sein und vom Eingang (Absatz eins,) und von allen Geschossen (Erschließungsebenen) stufenlos erreicht werden können.
(6) Die Längsneigung von Rampen darf an keiner Stelle mehr als 6 % betragen.
(7) Hauptstiegen und Rampen müssen beidseitig Handläufe haben.
Paragraph 120,
Gänge und Türen
(1) Gänge müssen mindestens 1,50 m breit sein.
(2) Türanschlagschwellen dürfen höchstens 3 cm hoch sein.
(3) Für Rollstuhlfahrer müssen gegeben sein:
Paragraph 121,
Klosette
(1) Je nach ihrem Verwendungszweck müssen Bauwerke oder Teile davon Klosette für behinderte Menschen haben.
(2) Die Klosetträume für behinderte Menschen müssen
Paragraph 122,
Wohngebäude
(1) In Wohngebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen oder mehr als 15 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen
Für den nachträglichen Einbau eines Klosetts für behinderte Menschen ist eine Fläche von mindestens 1,55 m mal 1,55 m vorzusehen.
(2) Wohnungen für behinderte Menschen müssen nach deren individuellen Anforderungen gestaltet und ausgestattet werden.
Paragraph 123,
Zubauten und Abänderungen
(1) Bei einer bestehenden Wohnung darf ein Klosett für behinderte Menschen auch in das Badezimmer eingebaut werden; dann ist kein eigener Klosettraum erforderlich.
(2) Für Zubauten und Abänderungen von Bauwerken gelten die Bestimmungen der Paragraphen 119 bis 122 insoweit nicht, als unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden.
19. Abschnitt
Reihenhäuser und Kleinwohnhäuser
Paragraph 124,
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 gelten für
(2) Notwendige Stiegen (Hauptstiegen, Kellerstiegen und Dachbodenstiegen) müssen nicht brandhemmend sein. Für Kleinwohnhäuser (Paragraph 126,) gilt dies nur für Stiegen innerhalb einer Wohnung.
(3) Für Nebengänge und Nebenstiegen genügt eine Breite von 90 cm.
(4) Für Aufenthaltsräume gilt als lichte Raumhöhe in den Hauptgeschossen mindestens 2,50 m.
Paragraph 125,
Reihenhäuser
(1) Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten für Reihenhäuser dann, wenn
(2) Mindestens brandhemmend müssen sein
(3) Kellerdecken dürfen hochbrandhemmend sein.
(4) Der Fußboden im Dachboden muß nur im Bereich von Reinigungsöffnungen von Schornsteinen nichtbrennbar sein (in einem Umkreis von mindestens 60 cm gemessen in der Grundrißprojektion).
(5) Anstelle von Außenwänden als Brandwänden (Paragraph 51,) sind öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anfoderungen des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
Paragraph 126,
Kleinwohnhäuser
Mindestens hochbrandhemmend müssen sein:
20. Abschnitt
Hochhäuser
Paragraph 127,
Brandabschnitte
(1) Alle Geschosse sind durch Brandwände so zu unterteilen, daß Brandabschnitte von höchstens 700 m2 Geschoßfläche entstehen. Flächen von Stiegenhäusern, Sicherheitsschleusen oder Aufzugsschächten zählen dabei nicht mit.
(2) Brandwände sind mindestens alle 30 m herzustellen. Größere Abstände sind zulässig, wenn
(3) Verschieden hohe Gebäudeteile sind nur zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht oder diese durch geeignete Maßnahmen verhindert wird.
(4) Zwischen Öffnungen in Außenwänden verschiedener Brandabschnitte muß mindestens 1 m Abstand eingehalten werden, soweit nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz gegen Brandübertragung erreicht wird.
Paragraph 128,
Tragende Bauteile
Tragende Bauteile müssen brandbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie müssen aber hochbrandbeständig sein, wenn ihnen eine besondere Bedeutung für die Standsicherheit des Gebäudes zukommt.
Paragraph 129,
Außenputze und Fassadenverkleidungen
(1) Außenputze sowie deren Dämmschicht, Fassadenverkleidungen sowie deren Dämmschicht und Unterkonstruktion (einschließlich Halterungen und Befestigungen), und sonstige Bauteile an der Außenwand (z.B. Sonnenschutzvorrichtungen) müssen nichtbrennbar sein.
(2) Die Hinterlüftung einer Fassadenverkleidung darf vertikal höchstens über zwei Brandabschnitte reichen.
Paragraph 130,
Fensterbrüstungen, Loggien und Balkone
(1) Fensterbrüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Dies gilt nicht für Fensterbrüstungen im Erdgeschoß oder zu Loggien, Balkonen oder Terrassen.
(2) Loggien und Balkone müssen
Paragraph 131,
Sicherheitsschleusen
(1) Für folgende Verbindungswege sind Sicherheitsschleusen nach Absatz 2, erforderlich und zwar zwischen:
(2) Sicherheitsschleusen müssen
Paragraph 132,
Stiegen
Stiegen müssen mindestens 1,50 m breit sein und dürfen nicht gewendelt sein.
Paragraph 133,
Hauptstiegenhäuser, Verbindungsgänge und Kellerstiegenhäuser
(1) Hauptstiegenhäuser müssen Sicherheitsstiegenhäuser (Paragraph 134,) sein. In Wohnhochhäusern muß in allen Geschossen mindestens ein Sicherheitsstiegenhaus über ins Freie führende offene Verbindungsgänge erreichbar sein.
(2) Jeder Brandabschnitt muß an zwei Sicherheitsstiegenhäuser angeschlossen sein. Dabei dürfen mehrere Brandabschnitte auch einem Sicherheitsstiegenhaus zugeordnet sein.
(3) Nur ein Sicherheitsstiegenhaus ist zulässig, wenn
(4) Sicherheitsstiegenhäuser innerhalb eines Brandabschnitts müssen in allen Hauptgeschossen durch einen Gang verbunden sein.
(5) Sicherheitsstiegenhäuser müssen entweder im obersten Geschoß oder über Dach durch einen brandbeständigen Gang verbunden sein.
(6) Die Türen der Verbindungsgänge nach Absatz 4 und 5 müssen jederzeit und ohne Hilfsmittel zu öffnen sein.
(7) Kellerstiegenhäuser müssen von Sicherheitsstiegenhäusern brandbeständig getrennt sein und eigene direkte Ausgänge ins Freie haben.
Paragraph 134,
Sicherheitsstiegenhäuser
(1) Ein Sicherheitsstiegenhaus muß
(2) Sicherheitsstiegenhäuser mit offenen Verbindungsgängen müssen eine Brandrauchabzugsöffnung haben. Diese muß
* an der obersten Stelle gelegen sein,
* einen Öffnungsquerschnitt von mindestens 5 % der Grundfläche des Stiegenhauses haben (mindestens aber 1 m2) und
* vom Erdgeschoß oder der Angriffsebene der Feuerwehr
sowie vom letzten Hauptpodest unabhängig vom öffentlichen Stromnetz geöffnet werden können.
Die offenen Verbindungsgänge müssen
* mindestens so breit sein wie die zugehörige Stiege,
* mindestens doppelt so lang sein wie sie breit sind
und
* mindestens an einer Längsseite offen sein.
(3) Sicherheitsstiegenhäuser mit Druckbelüftung müssen
Paragraph 135,
Personenaufzüge
(1) Ein Hochhaus muß mindestens zwei Personenaufzüge haben.
(2) Die Aufzugsstationen müssen einmünden entweder
(3) Jeder Brandabschnitt muß mit einem Feuerwehraufzug verbunden sein.
Paragraph 136,
Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzstromanlage
(1) Allgemein zugängliche Teile müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß
* vom allgemeinen Stromnetz unabhängig sein,
* sich bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung (im gesamten Gebäude oder Teilen davon) selbsttätig einschalten,
* mindestens drei Stunden leuchten und
* eine Handschaltung an gesicherter Stelle haben.
(3) Brandschutzeinrichtungen und Druckbelüftungsanlagen müssen eine eigene Steuerung und eine Ersatzstromversorgung haben.
21. Abschnitt
Bauwerke für größere
Menschenansammlungen
Paragraph 137,
Verwendungszweck
(1) Bauwerke für größere Menschenansammlungen sind Bauwerke oder Teile davon mit dem Verwendungszweck für Veranstaltungen mit mehr als 120 Personen.
(2) Bauwerke nach Absatz eins, mit einer Vollbühne für schauspielerische und ähnliche Darbietungen haben als Merkmale
(3) Ein Verwendungszweck nach Absatz eins und 2 ist nicht zulässig
Paragraph 138,
Ausnahmen
Folgende Bauwerke sind entsprechend der Lage und dem Verwendungszweck von den Bestimmungen der Paragraphen 139 bis 145 dann ausgenommen, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist:
Paragraph 139,
Brandschutz
(1) Die tragende Konstruktion muß brandbeständig sein.
(2) Eine nichtbrandbeständige Konstruktion ist zulässig, wenn gewährleistet sind:
durch die Lage und Größe oder durch zusätzliche Maßnahmen (z.B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftung, Brandmeldeanlagen).
(3) Für Bauwerke mit Vollbühnen gilt:
Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muß mindestens an zwei Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muß auf der Bühne ein Warnsignal deutlich zu sehen oder zu hören sein.
Jeder Rauchabzug muß einen wirksamen Mindestquerschnitt von 1 m² aufweisen.
Paragraph 140,
Gänge und Stiegen
(1) In Hauptgängen und auf Hauptstiegen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen:
Anstelle von nichtbrennbaren Baustoffen sind auch schwerbrennbare und im Brandfall schwach qualmende Baustoffe zulässig, wenn aufgrund der Lage und Größe der Veranstaltungsräume trotzdem die Sicherheit von Personen gewährleistet ist (z.B. bei ebenerdiger Lage der Veranstaltungsräume mit unmittelbar ins Freie führenden Ausgängen).
(2) Einzelstufen sind zulässig im Bereich von Galerien, Rängen und Balkonen.
(3) Ein eigenes Stiegenhaus ist nicht erforderlich für Stiegen innerhalb eines Raumes, die höchstens von 120 Personen benützt werden.
(4) Bauwerke mit unterschiedlichen Verwendungszwecken müssen für den Verwendungszweck Veranstaltungen ab 240 Personen eigene Hauptstiegen und Hauptgänge haben. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Sicherheit von Personen auf andere Weise gewährleistet ist (z.B. aufgrund der Lage der Stiegen, der Gänge und Ausgänge).
(5) Jedes Stiegenhaus muß eine Brandrauchabzugsöffnung haben. Diese muß
Paragraph 141,
Ausgänge und Fluchtwege
(1) Bauwerke für größere Menschenansammlungen müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben. Ein Ausgang muß für Rollstuhlfahrer benützbar und als solcher gekennzeichnet sein.
(2) Die Ausgänge von Bauwerken mit einem Verwendungszweck für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen müssen an zwei verschiedenen Gebäudefronten liegen. Von diesen Ausgängen muß die öffentliche Verkehrsfläche erreichbar sein.
(3) Fluchtwege müssen unmittelbar ins Freie führen. Vor den Ausgängen müssen im Freien ausreichende Stauflächen für Menschenansammlungen vorhanden sein.
(4) Fluchtwege über Höfe müssen 6 m breiter als die sonst erforderliche Fluchtwegbreite sein. Eine zusätzliche Breite von 3 m genügt dann, wenn der Fluchtweg entlang von öffnungslosen und brandbeständigen Wänden führt.
(5) Ausgänge und Fluchtwege müssen ausreichend gekennzeichnet sein.
Paragraph 142,
Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzstromanlage
(1) Allgemein zugängliche Teile müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß
* vom allgemeinen Stromnetz unabhängig sein,
* sich bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung (im gesamten Gebäude oder Teilen davon) selbsttätig einschalten,
* mindestens drei Stunden leuchten und
* eine Handschaltung an gesicherter Stelle haben.
(3) Brandschutzeinrichtungen müssen eine eigene Steuerung und eine Ersatzstromversorgung haben.
Paragraph 143,
Klosettanlagen
(1) Bis zu 1.000 Personen ist für je 30 Frauen und je 100 Männer ein Klosett und für je 50 Männer ein Pißstand einzurichten.
(2) Für weitere über 1.000 Personen ist die Anzahl auf ein Drittel und über 20.000 auf ein Sechstel der im Absatz eins, geforderten Klosette bzw. Pißstände zu reduzieren.
(3) Die Gesamtsumme der ermittelten Zahlen ist auf ganze Zahlen aufzurunden.
Paragraph 144,
Sitzplätze
(1) Sitzplätze müssen so angeordnet, miteinander verbunden oder am Boden befestigt sein, daß der Raum im Gefahrenfall geordnet verlassen werden kann.
(2) Zwischen Sitzreihen muß ein freier Durchgang von 40 cm bleiben.
(3) Kein Sitzplatz einer Sitzreihe darf vom nächsten Verkehrsweg durch mehr als 10 Sitzplätze getrennt sein.
(4) Werden Sitzplätze vor Tischen angeordnet, darf kein Sitzplatz vom nächsten Verkehrsweg mehr als 6 m entfernt sein.
(5) Verkehrswege müssen mindestens 1,20 m breit sein.
Paragraph 145,
Stehplätze
(1) Sind die Stehplätze in Stufen angeordnet, müssen die Stufen mindestens 40 cm breit sein.
(2) Schutzgeländer und Drängegeländer müssen auf geneigten oder stufenförmigen Stehplatzanlagen in ausreichender Zahl angebracht werden (entsprechend dem Fassungsraum, der Lage und Höhe der Stufen und der Stufengänge), damit die Stehplatzanlagen bei Gefahr geordnet verlassen werden können.
(3) An Geländern von Balkonen und Galerien müssen Fußleisten angebracht werden.
22. Abschnitt
Verkaufsstätten
Paragraph 146,
Verwendungszweck
(1) Verkaufsstätten sind Bauwerke oder Teile davon mit dem Verwendungszweck für den Verkauf von Waren (z.B. Kaufhäuser, Einkaufszentren) und mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1000 m2.
(2) Die Verkaufsfläche ist jene Fläche, auf der Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, einschließlich der Flächen zur Abwicklung des Kundenverkehrs.
Paragraph 147,
Brandschutz
(1) Die tragende Konstruktion muß brandbeständig sein.
(2) Eine nichtbrandbeständige Konstruktion ist zulässig, wenn gewährleistet sind:
durch die Lage und Größe und den Verwendungszweck oder durch zusätzliche Maßnahmen (z.B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftung, Brandmeldeanlagen).
(3) Die Verkaufsräume
(4) Ein Brandabschnitt darf höchstens 10.000 m2 umfassen.
Paragraph 148,
Brandschutzeinrichtungen
(1) Über eine Lautsprecheranlage muß jeder Verkaufsraum erreicht werden können.
(2) Brandmeldeanlagen sind erforderlich für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2000 m2.
(3) Selbsttätige Löschanlagen (z.B. Sprinkleranlagen) sind erforderlich für Brandabschnitte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3000 m2.
Paragraph 149,
Ausgänge und Verkehrswege
(1) Keine Stelle der Verkaufsfläche darf mehr als 40 m von einem sicheren Ausgang ins Freie oder von einer Hauptstiege in einem Stiegenhaus entfernt sein.
(2) Die lichte Mindestbreite von Verkehrswegen ist zu bemessen nach der Art der Verkaufsstätte und der Zahl der benützenden Personen. Sie muß jedoch mindestens betragen:
(3) Niveauunterschiede von weniger als 40 cm müssen mit Rampen ausgeglichen werden.
(4) Verkaufsstände an Hauptverkehrswegen müssen unverrückbar angebracht sein.
Paragraph 150,
Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzstromanlage
(1) Allgemein zugängliche Teile müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß
* vom allgemeinen Stromnetz unabhängig sein,
* sich bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung (im gesamten Gebäude oder Teilen davon) selbsttätig einschalten,
* mindestens drei Stunden leuchten und
* eine Handschaltung an gesicherter Stelle haben.
(3) Brandschutzeinrichtungen müssen eine eigene Steuerung und eine Ersatzstromversorgung haben.
23. Abschnitt
Betriebsgebäude
Paragraph 151,
Brandschutz
(1) Die tragende Konstruktion von Betriebsgebäuden muß brandbeständig sein.
(2) Eine nichtbrandbeständige Konstruktion ist zulässig, wenn gewährleistet sind:
durch die Lage und Größe und den Verwendungszweck oder durch die Bildung von Brandabschnitten oder durch zusätzliche Maßnahmen (z.B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftung, Brandmeldeanlagen).
(3) Brandabschnitte mit mehr als 40 m Länge (Paragraph 52, Absatz eins,) müssen mindestens mit einer Seite an einer Außenwand liegen; diese muß von der Feuerwehr in ganzer Länge zugänglich sein.
(4) Hat ein Betriebsgebäude Außenwände aus brennbaren Baustoffen, so muß ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden
Der Sicherheitsabstand muß entsprechend der Lage, der Größe und dem Verwendungszweck so bemessen werden, daß er eine Brandübertragung verhindert.
24. Abschnitt
Landwirtschaftliche und
forstwirtschaftliche Bauwerke
Paragraph 152,
Wände und Decken von Wirtschaftsgebäuden
(1) Die Außenwände, tragenden Innenwände und Decken von eingeschossigen Wirtschaftsgebäuden dürfen brandhemmend ausgeführt werden.
(2) Kein Brandwiderstand ist erforderlich für Außenwände von Wirtschaftsgebäuden, wenn die Tragkonstruktion des Gebäudes mindestens brandhemmend ist oder aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.
(3) Wirtschaftsgebäude oder Gebäudeteile mit landwirtschaftlichem oder forstwirtschaftlichem Verwendungszweck müssen von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen (ausgenommen Aufenthaltsräume in Stallungen) durch Brandwände getrennt werden.
(4) Bei Außenwänden aus brennbaren Baustoffen, die einer Grundstücksgrenze zugekehrt sind, muß der Abstand zur Grundstücksgrenze der Gebäudehöhe entsprechen, jedoch mindestens 5 m betragen.
(5) Kein Brandwiderstand ist erforderlich
(6) Ausnahmen von den brandschutztechnischen Erfordernissen und Mindestabständen der Absatz eins bis 4 und vom Verbot des Lagerns von brennbaren Gütern gemäß Absatz 5, Ziffer eins, sind zulässig, wenn aufgrund der Lage, der Größe und des Verwendungszweckes der Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind.
Paragraph 153,
Stallungen
(1) Aufenthaltsräume dürfen in Stallungen nur eingerichtet werden, wenn sie für die Tierhaltung notwendig sind.
Diese Aufenthaltsräume müssen
(2) Von jeder Stelle einer Stallung muß in einer Entfernung von höchstens 40 m ein sicherer Ausgang ins Freie erreichbar sein.
(3) Zwei Ausgänge müssen Stallungen für mehr als 10 Stück Großvieh oder für mehr als 30 Schweine, Ziegen oder Schafe haben. Ein Ausgang muß unmittelbar ins Freie führen.
(4) Stalltüren ins Freie müssen so angelegt werden, daß die Tiere bei Gefahr rasch ins Freie gebracht werden können. Sie müssen mindestens 90 cm breit und 2 m hoch sein und nach außen aufschlagen oder als äußeres Schiebetor angebracht sein.
(5) Stallböden, auf denen Stallmist, Jauche, Gülle oder Reinigungswässer anfallen, müssen flüssigkeitsdicht sein. Gleiches gilt für Auffangräume unter Spaltenböden und für Sammelkanäle.
(6) Öffnungen in Außenwänden von Stallungen (z.B. Türen, Fenster, Lüftungsöffnungen) müssen mindestens 3 m entfernt sein
Dies gilt nicht für Fenster, die luftdicht abgeschlossen sind und keine beweglichen Teile haben.
Paragraph 154,
Düngersammelanlagen
(1) Wenn es der Betrieb erfordert, müssen Stallungen mit Düngersammelanlagen ausgestattet sein.
(2) Düngersammelanlagen und Silos für Naßsilagen müssen flüssigkeitsdicht sein. Die Abflüsse aus Düngersammelanlagen für festen Dünger und aus Silos für Naßsilagen sind in flüssigkeitsdichte Sammelgruben zu leiten.
(3) Abdeckungen von Sammelgruben (z.B. Güllegruben, Jauchegruben) müssen tragsicher und verkehrssicher sowie mit den erforderlichen Einstiegsöffnungen (lichte Weite mindestens 60 cm) ausgestattet sein.
(4) Aus Düngersammelanlagen darf keine Einleitung in Abwasseranlagen erfolgen.
(5) Düngersammelanlagen müssen von Trinkwasserbrunnen und Quellfassungen für Trinkwasser so weit entfernt sein, daß entsprechend den Bodenverhältnissen und Grundwasserverhältnissen keine Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers besteht. Die Mindestentfernung von 10 m ist aber jedenfalls einzuhalten.
25. Abschnitt
Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 155,
Anzahl der Stellplätze
(1) Die Anzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgesetzt:
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5 Schüler über 18 Jahre
zusätzlich einer für
10 Zuschauerplätze
zusätzlich einer für
10 Zuschauerplätze
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2) Bei den in Paragraph 118, angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen
mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung und
mindestens ein Stellplatz für Familien mit Kleinkindern
auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z.B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an Stellplätzen für Menschen mit Behinderung und für Familien mit Kleinkindern erforderlich ist.
Bei Wohngebäuden nach Paragraph 122, ist mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung herzustellen.
Die Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderung und für Familien mit Kleinkindern müssen mindestens 3,50 m breit sein und sind zu kennzeichnen.
(3) Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in Absatz eins, genannten Gebäuden sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck und die Wohndichteklassen maßgeblich.
(4) Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen.
Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen.
Paragraph 156,
Zu- und Abfahrten
(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, daß der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich gut zu übersehen ist.
(2) Von Straßenkreuzungen, jeweils gemessen vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien oder deren ge-
dachten Fortsetzungen, muß die Einbindung von Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen folgende Abstände aufweisen:
* mindestens 5 m bei Abstellanlagen mit höchstens 100
m2 Nutzfläche,
* mindestens 20 m bei Abstellanlagen mit mehr als 100
m2 Nutzfläche.
Geringere Abstände sind zulässig, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.
(3) Zu- und Abfahrten von Abstellanlagen sind
* der zu erwartenden Verkehrsbelastung entsprechend
zu befestigen und
* im Bereich ihrer Einbindung in öffentliche
Verkehrsflächen so auszugestalten, daß von ihnen Niederschlagswässer nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen gelangen können.
(4) Bei Abstellanlagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche müssen
* Zu- und Abfahrten mindestens 3 m – wenn nur die Benutzung durch Personenkraftwagen vorgesehen ist, mindestens 2,50 m – breit sein;
* Kurven im Verlauf der Zu- und Abfahrten einen Innenradius von mindestens 5 m, werden sie mit Lastkraftwagen befahren, mindestens 10 m aufweisen;
* vor Schranken, Toren oder anderen die Zufahrt
behindernden Anlagen den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Größe der Abstellanlagen entsprechende Stauräume für einfahrende Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen angelegt werden.
Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Zu- und Abfahrten, Fahrbahnen und Fahrtrichtungen sowie Wege für Fußgänger gekennzeichnet und bei Dunkelheit beleuchtet werden.
(5) Bei Abstellanlagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche
* sind zwischen Abstellflächen und Aus- und Eingängen
von den Zu- und Abfahrten getrennte Wege mit einer Mindestbreite von 80 cm anzulegen
* getrennte Zu- und Abfahrten herzustellen, wenn es
die Sicherheit erfordert.
Paragraph 157,
Rampen
(1) Die Neigung von Rampen darf höchstens 15 % betragen bei
* überdeckten Rampen oder
* Abstellanlagen mit nicht mehr 100 m2
Nutzfläche.
In allen anderen Fällen darf die Neigung 10 % nicht überschreiten.
(2) Wenn die Neigung der Rampen bei Abstellanlagen mit höchstens 100 m2 Nutzfläche mehr als 10 % und in allen anderen Fällen mehr als 5 % beträgt, dann muß zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Rampe eine für die Länge der abzustellenden Fahrzeuge ausreichende, mindestens aber 5 m lange Fläche liegen. Diese Fläche darf nur eine solche Neigung haben, die zur Ableitung von Niederschlagswässern erforderlich ist.
(3) In zwei- oder mehrgeschossigen Garagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche müssen
* vor dem unteren und dem oberen Ende der einzelnen
Rampen jeweils in Rampenbreite mindestens 5 m lange, ständig freizuhaltende Verkehrsflächen angeordnet und
* die Rampen – außer bei offenen Garagen nach Paragraph 166, Absatz 4, – an ihren Seiten in der ganzen Länge durch brandbeständige Wände von den Garagenräumen getrennt werden.
2. Kapitel
Garagen
Paragraph 158,
Bauliche Gestaltung von Garagen mit
höchstens 100 m2 Nutzfläche
(1) Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile (z.B. Stützen, Unterzüge) müssen
Bei Garagen in Gebäuden müssen Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile jedoch brandbeständig sein; in Gebäuden, für die eine nichtbrandbeständige Bauweise zulässig ist (z.B. Ein- oder Zweifamilienhäuser), genügt eine hochbrandhemmende Ausführung für Garagen mit höchstens 35 m2 Nutzfläche.
(2) Bei freistehenden Garagen, die von Grundstücksgrenzen und Gebäuden mindestens 5 m Abstand haben, gelten die brandschutztechnischen Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht.
(3) Aneinander gebaute Garagen in nichtbrandbeständiger Bauweise nach Absatz eins und 2 sind zulässig, wenn sie durch Brandwände in Abschnitte von höchstens 35 bzw. 100 m2 Nutzfläche unterteilt werden.
(4) Bei Garagen mit nicht mehr als 35 m2 Nutzfläche sind anstelle von Außenwänden als Brandwänden (Paragraph 51,) öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anforderungen des Paragraph 50, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
Paragraph 159,
Bauliche Gestaltung von Garagen mit mehr als 100 m2
Nutzfläche
(1) Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile (z.B. Stützen, Unterzüge) müssen brandbeständig sein, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Für nichttragende Innenwände innerhalb eines Brandabschnittes genügt eine Ausführung aus nichtbrennbaren Baustoffen.
(2) Bei eingeschossigen, oberirdischen und nicht überbauten Garagen dürfen Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile auch
ausgeführt werden, wenn deren Umfassungsbauteile von Grundstücksgrenzen und Gebäuden einen Abstand von mindestens 10 m haben; wird nur die Decke so ausgeführt, genügt ein Abstand von mindestens 5 m.
(3) Garagen oder Garagengeschosse, deren Außenwände mehr als 30 % Öffnungs- oder Fensteranteil haben, müssen von Grundstücksgrenzen und Gebäuden mindestens 10 m Abstand haben.
(4) Die Mindestabstände zu Grundstücksgrenzen und Gebäuden nach Absatz 2 und 3 (Schutzabstände) dürfen unterschritten werden, wenn
* aufgrund der baulichen Umgebung keine Gefahr für
die Sicherheit von Personen und Sachen besteht oder
* die zugekehrte Außenwand als Brandwand ausgeführt
wird.
Paragraph 160,
Fußböden
Fußböden in Garagen sind
* flüssigkeitsdicht, wannenförmig oder mit einem Gefälle zu Sammelgruben, Sammelrinnen oder zu einem Kanaleinlauf mit angeschlossenem Öl- bzw. Benzinabscheider auszubilden und
* aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
Schwerbrennbare Fußbodenbeläge sind zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandausbreitung oder Brandweiterleitung besteht (z.B. Asphaltbeläge mit einem Anteil an brennbaren Bestandteilen von höchstens 10 %).
Paragraph 161,
Tore, Türen und Fenster
(1) Bei Garagen mit nicht mehr als 100 m2 Nutzfläche gelten für Tore und Türen, die unmittelbar ins Freie führen, sowie für Fenster keine brandschutztechnischen Anforderungen.
(2) Bei Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche müssen
Diese brandschutztechnischen Anforderungen gelten sinngemäß auch für andere unmittelbar ins Freie führende Öffnungen (z.B. Türen). Für Tore zwischen Brandabschnitten gilt Paragraph 166, Absatz 5,
(3) Mechanisch angetriebene Tore müssen bei Versagen des Antriebsmechanismus mit der Hand geöffnet werden können.
Paragraph 162,
Verbindungen mit anderen Räumen
(1) Türen, die zu nicht zur Garage gehörenden Räumen führen, müssen mindestens brandhemmend und selbstschließend sein.
(2) Von Garagen und deren brandgefährdeten Nebenräumen ist ein unmittelbarer Zugang zu Aufenthaltsräumen, sofern sie nicht dem Garagenbetrieb dienen (z.B. Abfertigungsräume), und zu Räumen mit Feuerstätten mit offenem Verbrennungsraum nicht zulässig.
(3) Bei Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche müssen Zugänge zu Stiegenhäusern, Personenaufzügen und Fluchttunnels oder Verbindungen zu nicht zur Garage gehörenden Gebäuden oder Gebäudeteilen jeweils von der Garage und deren brandgefährdeten Nebenräumen durch eine Brandschutzschleuse getrennt sein.
Bei offenen Garagen nach Paragraph 166, Absatz 4, ist eine Brandschutzschleuse nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Garagengeschosse sicher verlassen werden können.
Paragraph 163,
Fluchtwege
(1) Kein Teil einer Garage darf von einem Ausgang
* ins Freie oder
* in ein brandbeständiges Stiegenhaus oder
* in einen brandbeständigen Fluchttunnel
mehr als 40 m entfernt sein.
(2) Garagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche müssen von den Zu- und Abfahrten getrennte Fluchtwege aufweisen. Diese Fluchtwege müssen
* sicher benützbar,
* deutlich gekennzeichnet und
* mindestens 1 m breit
sein. Bei unterirdischen Garagen mit mehr als zwei
Geschossen muß jeder Brandabschnitt zwei Fluchtwege haben.
Paragraph 164,
Lüftung von Garagen
(1) Alle Teile einer Garage müssen durch eine natürliche oder mechanische Lüftung ständig wirksam durchlüftet werden.
(2) Bei Garagen mit natürlicher Lüftung muß der freie Gesamtquerschnitt der Lüftungsöffnungen mindestens betragen:
* in Garagen mit höchstens
100 m2 Nutzfläche 200 cm2 je
Stellplatz
* in Garagen mit mehr als
100 m2 Nutzfläche 600 cm2 je
Stellplatz.
Diese Öffnungen sind zur Hälfte in Deckennähe, zur Hälfte unmittelbar über dem Fußboden anzubringen.
(3) Ist eine natürliche Lüftung nach Absatz 2, nicht ausführbar, so ist eine mechanische Lüftungsanlage einzubauen, die einen für die Gesundheit von Personen ausreichenden Luftwechsel ermöglicht.
Bei unterirdischen Garagen mit mehr als 1500 m2 Nutzfläche muß bei einem Ausfall der allgemeinen Stromversorgung zumindest die halbe Leistung der Lüftungsanlage gewährleistet sein.
Paragraph 165,
Heizungen
(1) Heizungen in Garagen müssen so beschaffen sein, daß Treibstoffe und deren Dämpfe nicht entzündet werden können.
(2) Durch Luftheizungen darf die Garagenlüftung nicht beeinträchtigt werden.
Paragraph 166,
Brandabschnitte für Garagen mit mehr als 400 m2
Nutzfläche
(1) In Garagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche sind unter Bedachtnahme auf die Übersichtlichkeit der Anlage Brandabschnitte oder sonstige Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung vorzusehen.
Unterirdische Garagen dürfen höchstens vier Geschosse haben.
(2) Unabhängig von der Größe der Brandabschnitte müssen die einzelnen Geschosse von zwei- oder mehrgeschossigen Garagen als selbständige Brandabschnitte ausgebildet werden.
(3) Die Brandabschnittsfläche der Garagengeschosse darf höchstens betragen:
Sind selbsttätige Löschanlagen vorhanden, dann dürfen die Brandabschnitte nach Ziffer eins und 2 bis zum Doppelten vergrößert werden. Die Länge der Brandabschnitte darf jedoch höchstens 80 m betragen.
(4) Keine Brandabschnitte sind in Garagen erforderlich, wenn
und
(5) Türen und Tore zwischen Brandabschnitten müssen
* hochbrandhemmend sein; ist eine selbsttätige
Löschanlage vorhanden, so genügt eine brandhemmende Ausführung,
* sich bei Auftreten von Rauchgasen selbsttätig
schließen und
* von beiden Seiten mit der Hand geöffnet werden
können.
Paragraph 167,
Rauchabzugsöffnungen
(1) Garagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche müssen in jedem Brandabschnitt in der Decke oder im oberen Drittel der Umfassungswände an lüftungstechnisch geeigneten Stellen Rauchabzüge im Ausmaß von mindestens 5 %o der jeweiligen Brandabschnittsfläche haben.
Jeder Rauchabzug muß einen wirksamen Mindestquerschnitt von 1 m2 aufweisen.
(2) Die Rauchabzüge müssen im Brandfall von einem leicht erreichbaren, gesicherten Ort unabhängig vom öffentlichen Stromnetz geöffnet werden können.
(3) Mechanische Brandrauchentlüftungsanlagen sind einzurichten
Sie sind so anzuordnen, dass durch den Abzug der heißen Brandgase keine Brandausbreitung erfolgt.
Paragraph 168,
Brandmeldeanlagen, Fluchtwegorientierungs- und Sicherheitsbeleuchtung
(1) Garagen müssen mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet werden, wenn
* sie mehr als drei Brandabschnitte haben oder
* die Größe der Brandabschnitte nach Paragraph 166, Absatz 3, Ziffer eins, (2500 m2) und Ziffer 2, (1500 m2) überschritten wird.
(2) Eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ist in Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche erforderlich.
Die Fluchtwegorientierungsbeleuchtung muß sich bei Stromausfall automatisch einschalten und dann mindestens 1 Stunde leuchten.
(3) Eine Sicherheitsbeleuchtung ist in Garagen mit mehr als 1500 m2 Nutzfläche, ausgenommen Garagen nach Paragraph 166, Absatz 4,, erforderlich.
Die Sicherheitsbeleuchtung muß
* vom allgemeinen Stromnetz unabhängig sein,
* sich bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung (in der gesamten Garage oder Teilen davon) selbsttätig einschalten,
* mindestens drei Stunden leuchten und
* eine Handschaltung an gesicherter Stelle haben.
Paragraph 169,
Sonderbestimmungen
(1) Flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge dürfen nur in solchen Garagen eingestellt werden, in denen sichergestellt ist, daß austretendes Gas nicht zu Gefahren für Personen und Sachen führt.
(2) Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind in Garagen nur dann zulässig, wenn entstehende Gase und Säuredämpfe gefahrlos abgeleitet werden.
(3) Für Garagen zum Einstellen von dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen oder von höchstens 5 Kraftfahrrädern sind Ausnahmen
zulässig, wenn aufgrund der Lage und Größe der erforderliche Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind.
(4) Mechanischen Garagen, bei welchen die Kraftfahrzeuge ohne Personenbegleitung zu den Stellplätzen befördert werden (Aufzugsgaragen), sind je nach ihrer Eigenart so auszuführen, daß der gleiche Brandschutz wie bei Brandabschnitten mit einem Höchstmaß von 1500 m2 gewährleistet ist.
Paragraph 170,
Verbote
In Garagen ist grundsätzlich verboten:
* der Gebrauch von offenem Licht und Feuer,
* das Rauchen,
* das Laufenlassen der Motoren bei geschlossenen
Toren und
* das Hantieren mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 21°C.
26. Abschnitt
Schutzräume
Paragraph 171,
Anzahl der Schutzplätze
(1) Die Mindestanzahl der Schutzplätze beträgt:
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und Lehrpersonen
bei voller Belegung
und Personal
15 m2
30 m2
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(2) Nur für jede volle Einheit ist ein Schutzplatz zu berechnen. Halbe Schutzplätze sind aufzurunden.
(3) Die Mindestzahl darf unterschritten werden, wenn ein wesentlich geringerer Bedarf nachgewiesen wird.
Paragraph 172,
Ausführung
Die Vorsorge für den Bau oder die Einrichtung von Schutzräumen hat den Abschnitten 4 bis 10 der Technischen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, Stand 1995, zu entsprechen. Bei Schutzräumen mit mehr als 50 Schutzplätzen hat diese Vorsorge nach dem Verwendungszweck des Gebäudes und dem Stand der Technik zu erfolgen.
5. Teil
Heizungen
27. Abschnitt
Brennstoffe
Paragraph 173,
Zulässige Brennstoffe
(1) In Feuerstätten dürfen folgende Brennstoffe verfeuert werden:
(2) Die Verwendung von Brennstoffen, die nicht in Absatz eins, angeführt sind, ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß der Immissionsschutz nicht beeinträchtigt wird.
(3) Schadstoffreiche Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden. Schadstoffreiche Materialien sind insbesondere Altöl, Müll und Holzabfälle mit Zusätzen (z.B. Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle).
Paragraph 174,
Feste Brennstoffe
(1) In Anlagen, für die ein Prüfbericht einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat akkreditierte Stelle) vorliegt, dürfen folgende Arten von festen Brennstoffen verfeuert werden:
(2) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die ein vergleichbarer Nachweis nach Paragraph 59, Absatz 4, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, vorliegt, gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3) In Altanlagen, die weder die in Absatz eins, noch die in Absatz 2, genannten Anforderungen erfüllen, und die eine Nennwärmeleistung von nicht mehr als 26 kW aufweisen, dürfen die folgenden festen Brennstoffe verfeuert werden:
28. Abschnitt
Feuerstätten
Paragraph 175,
Allgemeine Anforderungen
Feuerstätten von 4 bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie die Anforderungen nach den Paragraphen 176 bis 184 erfüllen.
Paragraph 176,
Emissionsgrenzwerte
Die folgenden, in mg/MJ angegebenen, Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
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*) Bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennwärmeleistung
kann der Grenzwert um 50% überschritten werden.
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***) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer
(Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer
und Einzelöfen um höchstens 100 % überschritten
werden
Paragraph 177,
Wirkungsgrade
Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen müssen mindestens die folgenden, in Prozenten angegebenen, Wirkungsgrade aufweisen:
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Pn = Nennwärmeleistung
(*) Heizkessel: der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung
der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme
ans Wasser dient
(**) einschließlich Brennwertkessel für flüssige
Brennstoffe
(***) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauf-
temperatur)
Paragraph 178,
Technische Dokumentation
(1) Jeder Feuerstätte muß eine deutschsprachige, schriftliche technische Dokumentation beigegeben sein. Diese muß folgende Angaben enthalten:
(2) Bauteile von Feuerstätten müssen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Feuerstätte nachweislich den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
Paragraph 179,
Typenschild
Bei jeder Feuerstätte ist ein Typenschild am Brenner bzw. am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil anzubringen. Das Typenschild muß folgende Angaben enthalten:
Paragraph 180,
Allgemeine Prüfbedingungen
(1) Feuerstätten sind auf ihr Emissionsverhalten zu prüfen. Das Prüfverfahren und die Prüfbedingungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(2) Die Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe nach Paragraph 176, müssen nachgewiesen werden. Die Messung hat bei Nennwärmeleistung und kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches zu erfolgen.
(3) Bei festen Brennstoffen hat die kleinste Teillast nach Absatz 2, höchstens:
zu betragen.
Paragraph 181,
Prüfbedingungen für händisch beschickte Feuerstätten
(1) Die Emissionen sind bei Nennwärmeleistung durch Beobachtung von zwei aufeinanderfolgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Hiebei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetischer Mittelwert über die Versuchszeit anzugeben. Bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf sind energetisch gewichtete Mittelwerte über die Versuchszeit anzugeben (Emissionen bezogen auf derzeitige Wärmeleistung).
(2) Der Emissionsgrenzwert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte.
(3) Falls bei händisch beschickten Feuerstätten der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation der Einbau eines entsprechenden Pufferspeichers (Lastausgleichsspeichers) vorzuschreiben.
(4) Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Hiebei ist lediglich der Nachweis der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Der Teillastbetrieb muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erreicht werden.
Paragraph 182,
Prüfbedingungen für automatisch beschickte Feuerstätten
(1) Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben.
(2) Der Emissionsgrenzwert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert.
(3) Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Der Teillastbetrieb muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erreicht werden.
Paragraph 183,
Prüfbedingungen für Feuerstätten für flüssige Brennstoffe
(1) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Die Emissionsgrenzwerte für NOx beziehen sich auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl.
(2) Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:
Paragraph 184,
Besondere Prüfbedingungen für Feuerstätten für gasförmige
Brennstoffe
Feuerstätten, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31 im Sinne der ÖNORM EN 437 zu prüfen. Alle übrigen Feuerstätten, die mit Gas betrieben werden, sind mit dem Prüfgas G 20 im Sinne der ÖNORM EN 437 zu prüfen.
Paragraph 185,
Feuerstätten über 400 kW
Nennwärmeleistung
Die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für Feuerstätten über 400 kW Nennwärmeleistung. Bei der Aufstellung solcher Anlagen sind im Einzelfall jene Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, die den Immissionsschutz nach Paragraph 48, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, gewährleisten.
29. Abschnitt
Betrieb von Feuerstätten
Paragraph 186,
Feuerstätten für gasförmige, flüssige und feste
Brennstoffe
(1) Feuerstätten für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:
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(2) Bei Feuerstätten für flüssige Brennstoffe dürfen die Abgase folgende Rußzahlen nicht überschreiten:
Anlagen mit Verdampfungsbrenner Rußzahl 2
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Paragraph 187,
Altanlagen
(1) Für Feuerstätten, die vor dem 1. August 1998 errichtet wurden, gelten abweichend von Paragraph 186, für die Abgasverluste und die CO-Emissionen folgende Grenzwerte:
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Der Grenzwert für CO gibt die Konzentration im trockenen, unverdünnten Abgas, angegeben in ppm (bezogen auf 0 % Sauerstoff), wieder.
(2) Für Feuerstätten, die ab dem 1. August 1998 und vor Inkrafttreten der 6. Novelle zur NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7–7, errichtet wurden, gelten abweichend von Paragraph 186, für die Abgasverluste und die CO-Emissionen folgende Grenzwerte:
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Der Grenzwert für CO gibt die Konzentration im trockenen, unverdünnten Abgas, angegeben in ppm (bezogen auf 0 % Sauerstoff), wieder.
30. Abschnitt
Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten
Paragraph 188,
Feuerstätten
(1) Betreiber von Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW haben die Feuerstätten im Hinblick auf ihre einwandfreie Funktion, auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 NÖ Bauordnung 1996) in folgenden Intervallen überprüfen zu lassen:
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Die erste Überprüfung der Feuerstätte ist im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen.
(2) Bei der Überprüfung sind folgende Messungen durchzuführen:
Abgasverlust
CO-Emission
Abgasverlust
CO-Emission
Rußzahl
Paragraph 189,
Zentralheizungsanlagen
(1) Betreiber von Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW haben die Zentralheizungsanlagen im Hinblick auf eine einwandfreie Dimensionierung der Feuerstätte im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes und auf die einwandfreie Wärmeverteilung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 NÖ Bauordnung 1996) in folgenden Intervallen überprüfen zu lassen:
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Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlage ist im Rahmen der gemäß Paragraph 188, Absatz eins, nächstfolgenden Überprüfung der Feuerstätte durchzuführen.
(2) Die Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Bauordnung 1996) umfaßt folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage:
* die Regelung der Wärmeverteil- und Abgabesysteme
* die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls
vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher
* die Warmwasserbereitung
* die Energieeffizienz der Umwälzpumpen
Paragraph 190,
Überprüfungsverfahren
(1) Die Überprüfung hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Wenn deren Anwendung nicht möglich ist, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und zu begründen.
(2) Die Abgasverluste sind nach der ÖNORM M 7510-2 bzw. M 7510-4 zu bestimmen. Wenn deren Anwendung anlagen- oder brennstoffbedingt nicht möglich ist, so ist die Siegert’sche Formel anzuwenden.
(3) Die Rußzahl nach Bacharach ist nach der ÖNORM M 7531 zu bestimmen.
Paragraph 191,
Prüfbericht
Der Prüfbericht ist nach ÖNORM M 7510-2 bzw. M 7510-4 oder auf einem übersichtlichen Formblatt zu erstellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss:
Paragraph 192,
Überprüfungsbefugnis
(1) Befugte Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter dürfen Überprüfungen nach Paragraph 34, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, durchführen, wenn sie die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erfüllen.
(2) Personen nach Absatz eins, müssen
(3) Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, werden nachgewiesen durch
(4) Wird der Nachweis nach Absatz 2, durch eine in einem Unternehmen hauptberuflich beschäftigte Person erbracht, ist ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen der NÖ Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Dem befugten Gewerbetreibenden wird bei seiner Bestellung eine Registriernummer zugewiesen. Die Registriernummer und die überprüfende Person sind in sämtlichen Prüfberichten einzutragen.
Paragraph 193,
Verlust der Überprüfungsbefugnis
(1) Die Überprüfungsbefugnis erlischt, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 192, nicht mehr vorliegen. Dies ist von der Landesregierung mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Landesregierung hat die Überprüfungsbefugnis bei einer mißbräuchlichen oder unsachgemäßen Ausübung zu entziehen. Ein Mißbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn die Überprüfung wiederholt durch andere als die in Paragraph 192, genannten Personen erfolgt.
Paragraph 194,
Prüfung von Gewerbetreibenden
(1) Die Prüfung (Paragraph 192, Absatz 3, Ziffer 2,) besteht aus einem theoretischen Teil (schriftlich und mündlich) und einem praktischen Teil.
Sie umfaßt folgende Wissensgebiete:
Aufbau der Materie
Verbrennungsvorgang
Grundzüge der Wärmelehre
Gasgesetze
Grundzüge der Strömungslehre
Maßeinheiten
Heizräume
Brennstofflagerräume
Rauch- und Abgasfänge
Bauformen von Kesseln und Brennern
Sicherheitstechnik
Normen und ihre Anwendung
Meßgeräte
praktische Durchführung der Messung
(2) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission, der ein von der NÖ Landesregierung entsandter Vorsitzender und weitere fachlich geeignete Mitglieder anzugehören haben, abzulegen. Beim Vorsitzenden muß es sich um einen Bediensteten des höheren Verwaltungsdienstes des Amts der NÖ Landesregierung handeln.
Paragraph 195,
Meßgeräte
(1) Die für die Überprüfung verwendeten Meßgeräte müssen dem Stand der Technik entsprechen und nach der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet werden.
(2) Die Meßgeräte müssen mindestens jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Meßgenauigkeit überprüft werden.
(3) In einem Prüfbericht sind die Prüfstelle und das Datum der Überprüfung einzutragen.
31. Abschnitt
Energiesparende Anforderungen an
Zentralheizungs- und Brauchwasseranlagen
Paragraph 196,
Regelung der Feuerungsleistung bei
Zentralheizungsanlagen
(1) Zentralheizungsanlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen auszustatten (z.B. Regelung durch Thermostate).
(2) Anlagen nach Absatz eins, mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten.
Paragraph 197,
(entfällt)
Paragraph 198,
Bestimmung der Heizlast von Gebäuden
Bei Wärmeerzeugern für Zentralheizungen darf die Nennwärmeleistung nicht größer sein als die nach anerkannten Regeln der Technik ermittelte Heizlast des Gebäudes. In die Berechnung sind angemessen Zuschläge für raumlufttechnische Anlagen sowie für Zentralheizungen mit festen Brennstoffen in Verbindung mit einem Pufferspeicher (Lastausgleichsspeicher) einzubeziehen.
32. Abschnitt
Anzuwendende technische Normen
Paragraph 199,
Geltende technische Normen
(1) Von den in der Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils folgende Ausgabe:
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(2) Den in Absatz eins, genannten ÖNORMEN sind gleichwertige technische Normen, die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat in Geltung stehen, gleichzuhalten.
6. Teil
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
33. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 200,
Brennbare Flüssigkeiten
(1) Brennbare Flüssigkeiten sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35°C weder fest noch salbenförmig sind und bei einer Temperatur von 50°C einen Dampfdruck von nicht mehr als 3 bar (absolut) aufweisen.
Sie werden unterteilt in solche mit einem Flammpunkt
(2) Der Flammpunkt ist mit einem der Stand der Technik entsprechenden Prüfverfahren zu ermitteln z.B. ADR, Rn 3300 bis 3302.
(3) In Feuerungsanlagen zur Wärmeerzeugung dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins und römisch II verfeuert werden.
Paragraph 201,
Lagerung
(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten
* in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,
* in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gänge),
* in Pufferräumen und Schleusen,
* in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht
durchlüfteten schachtartigen Höfen,
* in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen
Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
* auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen.
Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, daß bei Überflutung ein Ölaustritt verhindert
wird (z.B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).
(2) In Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten in Behältern oder Kanistern in Mengen von mehr als 10 bis höchstens 1000 Liter in einem
* durchlüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder
* mindestens brandhemmend ausgeführten Kellerabteil
aufbewahrt werden,
wenn
* der Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins 60 Liter und der Gefahrenklasse römisch II 120 Liter nicht übersteigt und
* die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt.
(3) In Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen Mengen über 1000 Liter der Gefahrenklasse römisch III nur
* in eigenen Lagerräumen und
* bis höchstens 100.000 Liter
gelagert werden.
(4) In Heizräumen (Paragraph 90,) dürfen bei Einhaltung des Paragraph 92, Absatz 5 und 6 Lagerbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch III bis zu einer Gesamtmenge von höchstens 4.000 Liter aufgestellt werden, wenn
* der Heizraum im Keller- oder Erdgeschoß liegt und
durch diesen kein Zugang zu anderen Räumen besteht,
* im Heizraum sich nur ein Wärmeerzeuger (zugehörige Ölfeuerstätte) mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 26 kW befindet,
* der Abstand zwischen Feuerstätte und Lagerbehältern
mindestens 1 m beträgt,
* die Verbindung Feuerstätte und Lagerbehälter mit
Einstrangsystem erfolgt und
* die Lagerbehälter doppelwandig mit Leckanzeige und
mit einem Außenbehälter aus Stahlblech oder brandschutz- und sicherheitstechnisch gleichwertiger Außenummantelung ausgeführt sind.
(5) Jede Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten muß unbeschadet der Bestimmungen des 34. Abschnittes den Anforderungen nach Paragraph 43, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, entsprechen.
34. Abschnitt
Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten
der Gefahrenklasse III
Paragraph 202,
Mindestausstattung
(1) Lagerbehälter sind entsprechend dem Stand der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prüfen. Ortsfeste Lagerbehälter sind entweder leicht zugänglich aufzustellen (freistehend) oder unterirdisch hohlraumfrei einzubetten (erdverlegt).
(2) Lagerbehälter müssen
* voneinander in einem Abstand von mindestens 50 cm
aufgestellt werden, ausgenommen Batterietanks,
* eine Vorrichtung zur Feststellung der Lagermenge
(Füllstandsanzeiger) aufweisen, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter,
* außen mit einem Korrosionsschutz versehen sein,
wenn nicht nach ihrer Art eine Korrosion ausgeschlossen ist,
* mit einer Sicherung gegen Überfüllen ausgerüstet
sein, die vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang unterbricht oder Alarm auslöst und
* bei einem Inhalt von über 3000 Liter eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben, ausgenommen Batterietanks.
(3) Vor Einstiegsöffnungen muß ein Freiraum von mindestens 1 m Tiefe gewährleistet sein.
(4) Als Füllstandsanzeiger dürfen z.B. Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen, Schwimmer etc. verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, z.B. aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.
Paragraph 203,
Lagerung in Gebäuden
(1) Lagerbehälter in Gebäuden sind entweder doppelwandig mit Leckanzeige auszuführen oder in einer Auffangwanne aufzustellen.
(2) Zu den Wänden und der Decke ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten. Bei Lagerbehältern unter 20.000 Liter darf an zwei angrenzenden Wänden dieser Mindestabstand auf 20 cm verringert werden.
(3) Auffangwannen müssen
* öldicht ausgeführt werden und
* die gesamte Lagermenge aufnehmen können.
(4) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von höchstens 10.000 Liter zusammengeschlossen werden.
(5) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentenstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des Behälters aus einem Stück, darf der Behälter auf eine mindestens 5 cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt werden.
Paragraph 204,
Unterirdische Lagerung
(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen die
* normgerecht, zylindrisch und doppelwandig
ausgeführt,
* mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät
ausgestattet und
* gegen Korrosion von außen isoliert sind.
(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens
* mit steinfreier Erde oder Sand 1 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen 50 cm, überschüttet werden,
* von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen,
Fundamenten, Kanälen u.dgl. 1 m entfernt sein und
* erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert
werden.
Sie dürfen nicht überbaut werden.
(3) Der Domschacht des Lagerbehälters
* darf den Behälter nicht belasten und
* ist den zu erwartenden Lasten (z.B. Fahrzeuge)
entsprechend tragsicher abzudecken.
Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes auf den Behälter nachweislich vom Hersteller flüssigkeitsdicht angeschweißt ist.
(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.
Paragraph 205,
Lagerung im Freien
(1) Lagerbehälter im Freien sind
* standsicher aufzustellen und
* doppelwandig mit einem selbsttätigen
Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen.
(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von
* 50 cm gegen brandbeständige Wände ohne Öffnungen,
* 5 m gegen solche Wände mit Öffnungen,
* 10 m gegen nicht brandbeständige Bauwerke oder
andere Lagerungen von brennbaren Stoffen
einzuhalten.
Paragraph 206,
Leitungen
(1) Die Leitungen müssen
Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen.
(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur
* an einsehbaren Stellen,
* in einer Länge von höchstens 2 m und
* zum unmittelbaren Anschluß an den Brenner
verlegt werden. Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gelten sinngemäß.
(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, daß Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:
(4) Der Füllstutzen ist
* leicht erreich- und bedienbar anzuordnen,
* mit einer Kappverschraubung abschließbar
auszustatten und
* gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
Es muß sichergestellt sein, daß die Leitung nach der Füllung entleert ist.
(5) Lagerbehälter über 1000 Liter Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung auszustatten, die
* ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist,
* ins Freie so hoch geführt ist, daß beim Befüllen
ohne Pumpe die Flüssigkeit nicht ausfließen kann
und
* deren Rohrende gegen das Eindringen von
Niederschlagswässer gesichert ist.
(6) Wird ein Zwischenbehälter mit einer Pumpe befüllt, muß sichergestellt sein, daß der Zwischenbehälter nicht überfüllt wird.
Dies ist auf jeden Fall gewährleistet, wenn die Lüftungsleitung
* in den Lagerbehälter, aus dem gepumpt wird, mündet
und
* einen mindest gleich großen Durchmesser wie die Zuleitung aufweist.
Paragraph 207,
Absperr- und Sicherheitseinrichtungen
(1) Absperrvorrichtungen sind in Entnahmeleitungen aus Lagerbehältern einzubauen
* innerhalb der Auffangwanne beim Austritt aus dem Lagerbehälter,
* beim Austritt aus dem Zwischenbehälter und
* unmittelbar vor einer Feuerungsanlage.
Erfolgt die Entnahme
* durch eine Saugleitung von oben aus dem Behälter und
* liegt die Leitung bis zum Brenner über dem Niveau
der Behälteroberkante,
dann darf die Absperrvorrichtung entfallen.
(2) Verläuft die Entnahmeleitung bis zum Brenner nicht über dem Niveau der Behälteroberkante, dann ist ein Magnetventil bei
* seitlicher Entnahme unmittelbar nach Austritt aus
dem Behälter,
* Entnahme von oben an höchster Stelle
innerhalb der Auffangwanne einzubauen.
Paragraph 208,
Aufschriften
(1) Bei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einer Leckanzeige durchzuführen sind, anzubringen.
(2) Bei der Füllstelle ist ein Hinweis auf die gelagerte Ölsorte und eine eingebaute Überfüllsicherung anzubringen.
Paragraph 209,
Prüfungen, Befunde
(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Betreiber der Anlage folgende von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über
aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.
(2) Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle 6 Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparatur und Erweiterung sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.
(3) Als befugte Fachleute (Absatz eins,) gelten
* staatlich autorisierte Anstalten oder in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat akkreditierte Stellen einschlägiger Fachgebiete,
* Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete,
* Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen,
* Gewerbetreibende, die zur Herstellung und Aufstellung der jeweiligen Anlagen berechtigt sind.
7. Teil
Umgesetzte EU-Richtlinien,
Schlußbestimmungen
Paragraph 210,
Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren
(1) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37 und 98/48/EG, Amtsblatt Nr. L 217 vom 5. August 1998, Seite 18, der Kommission mitgeteilt:
Paragraph 211,
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7–0, vom 7. Oktober 1997, kundgemacht am 24. Oktober 1997, außer Kraft.