Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

8060-3

Titel

NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

Ausgabedatum

05.11.2013

Text

 

NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

 

8060-0

Stammgesetz

7/04

2004-01-26

 

Blatt 1-7
[CELEX: 31996L0061, 31996L0082]

8060-1

1. Novelle

13/06

2006-02-16

 

Blatt 2-8
[CELEX: 32003L0035, 32003L0105]

8060-2

2. Novelle

55/09

2009-05-26

 

Blatt 1, 3, 4, 4a, 7, 7a, 7b
[CELEX: 32002L0049, 32001L0042]

8060-3

3. Novelle

51/13

2013-11-05

 

Blatt 1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 6a, 6b, 6c, 7b, 8, 9
[CELEX: 32010L0075]

Ausgegeben am
05.11.2013

Jahrgang 2013
51. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. September 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetzes

(NÖ IBG)

Artikel I

Das NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz, Landesgesetzblatt 8060, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge “§ 6 Überprüfung, Anpassungsmaßnahmen” folgende Wortfolge eingefügt:

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, tritt anstelle des Zitates “Richtlinie 96/61/EG (Paragraph 10, Ziffer eins,)” das Zitat “Richtlinie 2010/75/EU (Paragraph 10, Absatz eins,)”.

  1. Ziffer 3
    Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck “(Paragraph 10, Ziffer 2,)” ersetzt durch den Klammerausdruck “(Paragraph 10, Absatz eins,)”.

  1. Ziffer 4
    Paragraph eins, Absatz 3, entfällt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  1. Ziffer 6
    Im Paragraph 3, Ziffer eins, letzter Satz tritt anstelle des Zitates “Anhangs römisch IV der Richtlinie 96/61/EG (Paragraph 10, Ziffer eins,)” das Zitat “Anhangs römisch III der Richtlinie 2010/75/EU (Paragraph 10, Absatz eins,)”.

  1. Ziffer 7
    Im Paragraph 3, werden folgende Ziffer 9 bis 17 angefügt:

  1. Ziffer 8
    Im Paragraph 5, Absatz eins, tritt anstelle des Zitates “Art. 6 der Richtlinie 96/61/EG (Paragraph 10, Ziffer eins,)” das Zitat “Art. 12 der Richtlinie 2010/75/EU (Paragraph 10, Absatz eins,)”.

  1. Ziffer 9
    Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz lautet:

  1. Ziffer 10
    Im Paragraph 5, Absatz 3, tritt anstelle des Zitates “Art. 17 der Richtlinie 96/61/EG” das Zitat “Art. 26 der Richtlinie 2010/75/EU”.

  1. Ziffer 11
    Im Paragraph 5, Absatz 4, Litera , tritt anstelle des Zitates “BGBl.
    römisch eins Nr. 14/2005” das Zitat “BGBl. römisch eins Nr. 95/2013”.

  1. Ziffer 12
    Im Paragraph 5, Absatz 5, tritt anstelle des Zitates “Art. 3 der Richtlinie 96/61/EG” das Zitat “Art. 11 der Richtlinie 2010/75/EU”.

  1. Ziffer 13
    Im Paragraph 5, Absatz 6, tritt anstelle des Zitates “Art. 9 und 10 der Richtlinie 96/61/EG” das Zitat “Art. 14, 15, 16 und 18 der Richtlinie 2010/75/EU”.

  1. Ziffer 14
    Im Paragraph 5, Absatz 7, wird das Wort “Bescheiden” durch das Wort “Entscheidungen” ersetzt.

  1. Ziffer 15
    Paragraph 5, Absatz 8, lautet:

  1. Ziffer 16
    Paragraph 6, lautet:

  1. Ziffer 17
    Nach Paragraph 6, werden folgende Paragraphen 6 a und 6b eingefügt:

  1. Ziffer 18
    Im Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, wird jeweils der Klammerausdruck “(Paragraph 10, Ziffer 2,)” ersetzt durch den Klammerausdruck “(Paragraph 10, Absatz eins,)”.

  1. Ziffer 19
    Im Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort “Inbetreibnahme” ersetzt durch das Wort “Inbetriebnahme”.

  1. Ziffer 20
    Im Paragraph 8, Absatz eins, wird der Klammerausdruck “(Paragraph 10, Ziffer 2,)” ersetzt durch den Klammerausdruck “(Paragraph 10, Absatz eins,)”.

  1. Ziffer 21
    Im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge “des Bewilligungsbescheides” durch die Wortfolge “der Bewilligung” ersetzt.

  1. Ziffer 22
    Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 23
    Im Paragraph 9, Absatz eins, erhalten die Ziffern 6, 7, 8 und 9 die Bezeichnung Ziffer 12,, Ziffer 13,, Ziffer 14 und Ziffer 15,
    Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6 bis 11 (neu) lauten:

  1. Ziffer 24
    Im Paragraph 10, wird in der Überschrift die Bezeichnung “EG” durch die Bezeichnung “EU” ersetzt.

  1. Ziffer 25
    Im Paragraph 10, Absatz eins, wird das Wort “Gemeinschaften” durch das Wort “Union” ersetzt.

  1. Ziffer 26
    Im Paragraph 10, Absatz eins, wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach diesem folgende Wortfolge angefügt:

  1. Ziffer 27
    Im Paragraph 11, Absatz 3, wird der Klammerausdruck “(Paragraph 10, Ziffer 2,)” ersetzt durch den Klammerausdruck “(Paragraph 10, Absatz eins,)”.

  1. Ziffer 28
    Anlage 1 lautet:

Artikel II

  1. Ziffer eins
    Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

  1. Ziffer 2
    Auf IPPC-Anlagen, die

  1. Ziffer eins
    vor dem 7. Jänner 2013 in Betrieb waren oder

  1. Ziffer 2
    spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden und für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde,

sind Paragraph 3, Ziffer 9 bis 17, Paragraph 5, Absatz eins,, 3, 5, 6 und 8, Paragraph 6,, Paragraph 6 a,, Paragraph 6 b,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 bis 11 und Anlage 1, Landesgesetzblatt 8060-–3, ab dem 7. Jänner 2014 anzuwenden.

  1. Ziffer 3
    Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen wurden, gelten bis zu ihrer Annahme im Weg eines Beschlusses gemäß Artikel 13, Absatz 5, der Richtlinie 2010/75/EU als BVT-Schlussfolgerungen. Davon ausgenommen ist die Berücksichtigung dieser Schlussfolgerungen als Referenz für die Festlegung von Emissionsgrenzwerten.

 

Der Präsident:
Penz

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Landesrat:
Pernkopf

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

 


§ 1


Geltungsbereich


§ 2


Behörde


§ 3


Begriffsbestimmungen

IPPC-Anlagen

 


§ 4


Bewilligungs- und Anzeigepflicht


§ 5


Bewilligungsverfahren


§ 6


Überprüfung, Anpassungsmaßnahmen

Paragraph 6 a,


Vorfälle und Unfälle

Paragraph 6 b,


Umweltinspektionen

Betriebe

 


§ 7


Pflichten des Betreibers


§ 8


Aufgaben der Behörde


§ 8a


Strategische Lärmkarten


§ 8b


Aktionspläne


§ 8c


Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und
Veröffentlichung

Verwaltungsübertretungen,

Umgesetzte EG-Richtlinien,

Übergangsbestimmungen

 


§ 9


Verwaltungsübertretungen


§ 10


Umgesetzte EG-Richtlinien


§ 11


Übergangsbestimmungen

Anlage 1 (IPPC Anlagen)

Allgemeines

Paragraph eins,

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

  1. Ziffer eins
    Anlagen gemäß der Anlage 1, in denen eine oder mehrere Tätigkeiten nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU (Paragraph 10, Absatz eins,) sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können (IPPC-Anlagen) und

  1. Ziffer 2
    Betriebe, in denen gefährliche Stoffe mindestens in einer in

  1. Litera a
    Anhang römisch eins Teil 1 Spalte 2 und Teil 2 Spalte 2 oder

  1. Litera b
    Anhang römisch eins Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3

der Richtlinie 96/82/EG (Paragraph 10, Absatz eins,) angegebenen Menge vorhanden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(3) (entfällt)

Paragraph 2,

Behörde

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer eins, die Landesregierung,

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 2, die Bezirksverwaltungsbehörde,

  1. Ziffer 3
    hinsichtlich Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Wenn nach anderen Vorschriften eine Bewilligung oder Anzeige erforderlich ist, hat die Behörde das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren.

(3) Die Betreiber haben den Organen der Behörde den Zutritt zu den Anlagen und Betrieben zu ermöglichen, die Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen und die Entnahme von Proben zu gewähren, sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs römisch III der Richtlinie 2010/75/EU (Paragraph 10, Absatz eins,) zu berücksichtigen.

  1. Ziffer 2
    Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.

  1. Ziffer 3
    Nachbarn: Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer IPPC-Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Als Nachbarn sind auch die im ersten Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

  1. Ziffer 4
    Strategische Lärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognose für ein solches Gebiet.

  1. Ziffer 5
    Aktionsplan: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung.

  1. Ziffer 6
    Ballungsraum: bezeichnet ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl.

  1. Ziffer 7
    Im Übrigen gelten für Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3, der Richtlinie 96/82/EG (Paragraph 10, Ziffer 2,).

  1. Ziffer 8
    Umgebungslärm: unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, ausgeht.

  1. Ziffer 9
    Betreiber einer IPPC-Anlage: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt.

  1. Ziffer 10
    Beste verfügbare Techniken (BVT): der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:

  1. Litera a
    Techniken: sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;

  1. Litera b
    verfügbare Techniken: die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken in Österreich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind;

  1. Litera c
    beste: die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

  1. Ziffer 11
    BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU (Paragraph 10, Absatz eins,) organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken und der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken und alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang römisch III der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird.

  1. Ziffer 12
    BVT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten und gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält und welches im Weg eines Beschlusses gemäß Artikel 13, Absatz 5, der Richtlinie 2010/75/EU (Paragraph 10, Absatz eins,) angenommen wurde.

  1. Ziffer 13
    Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

  1. Ziffer 14
    Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.

  1. Ziffer 15
    Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe.

  1. Ziffer 16
    Betroffene Öffentlichkeit: die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) oder die Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Umweltorganisationen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera und f ein Interesse.

  1. Ziffer 17
    Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner und Laufvögel (Flachbrustvögel), die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.

IPPC-Anlagen

Paragraph 4,

Bewilligungs- und Anzeigepflicht

(1) Die Errichtung einer IPPC-Anlage (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) bedarf jedenfalls, die Änderung einer solchen Anlage nur, wenn dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt eintreten könnten oder eine Kapazitätsausweitung von 100 % des in der Anlage 1 festgelegten Schwellenwertes erreicht wird, einer Bewilligung.

(2) Die Änderung der Beschaffenheit oder Funktionsweise oder die Erweiterung einer IPPC-Anlage, welche keine nach Absatz eins, bewilligungspflichtige Maßnahme darstellt, ist – soweit dies Auswirkungen auf die Umwelt haben kann – vier Wochen vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen. Ist dies zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich, hat die Behörde entsprechende Auflagen vorzuschreiben.

(3) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers festzustellen ob ein Tatbestand des Absatz eins, oder Absatz 2, vorliegt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

Paragraph 5,

Bewilligungsverfahren

(1) Der Antrag um Bewilligung hat die Angaben nach Artikel 12, der Richtlinie 2010/75/EU (Paragraph 10, Absatz eins,) zu enthalten. Zusätzlich ist eine Zusammenfassung dieser Angaben in allgemein verständlicher Form dem Antrag anzuschließen.

(2) Die Behörde hat durch Kundmachung an der eigenen Amtstafel und jener der Standortgemeinde bekannt zu geben, dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden in den Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben darf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Absatz 3, erforderlich sind. Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind während des Bewilligungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.

(3) Könnte die Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, oder stellt ein Staat, der von den Auswirkungen der Anlage betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen, ist diesem Staat eine Ausfertigung des Antrags und seiner Beilagen einschließlich der nach Anhang römisch IV der Richtlinie 2010/75/EU erforderlichen oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die Kundmachung nach Absatz 2, erfolgt. Diese Angaben dienen als Grundlage dafür, dass der Staat innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Öffentlichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen informieren und notwendige Konsultationen nach Artikel 26, der Richtlinie 2010/75/EU aufnehmen kann.

(4) Parteistellung im Bewilligungsverfahren haben:

  1. Litera a
    der Antragsteller/die Antragstellerin,

  1. Litera b
    die Nachbarn (Paragraph 3, Ziffer ,),

  1. Litera c
    die Standortgemeinde und

  1. Litera d
    die NÖ Umweltanwaltschaft.

  1. Litera e
    Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,, anerkannt sind, soweit sie danach im Land Niederösterreich zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind, und

  1. Litera f
    Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, sofern eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Absatz 3, erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisationen eintreten, und sich die Umweltorganisationen im anderen Staat am Bewilligungsverfahren für eine IPPC-Anlage beteiligen könnten, wenn die Anlage in diesem Staat verwirklicht würde.

(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage wie in Artikel 11, der Richtlinie 2010/75/EU genannt, betrieben wird. Die Stellungnahmen und Konsultationen gemäß Absatz 2 und 3 sind zu berücksichtigen.

(6) Der Bewilligungsbescheid hat Auflagen nach Artikel 14,, 15, 16 und 18 der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere Emissionsgrenzwerte sowie Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen und bei einer endgültigen Stilllegung der Anlage zu enthalten.

(7) Entscheidungen nach diesen Bestimmungen kommt dingliche Wirkung zu.

(8) In Bewilligungen über Anträge gemäß Absatz eins, darf jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab der das Verfahren abschließenden Erledigung während der Amtsstunden bei der Behörde Einsicht nehmen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie der Bewilligung, die Entscheidungsgründe, die Ergebnisse und die Berücksichtigung der Konsultationen gemäß Absatz 3,, das für die Entscheidung maßgebliche BVT-Merkblatt und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 15, Absatz 4, der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung und die damit verbundenen Auflagen sind im Internet zu veröffentlichen. Die Bewilligung und die Angaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind auch einem gemäß Absatz 3, konsultierten Staat zu übermitteln.

Paragraph 6,

Überprüfung, Anpassungsmaßnahmen

(1) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat die Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte laufend zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfungen am Ende jedes Kalenderjahres der Behörde mitzuteilen. In diese Unterlagen darf jedermann bei der Behörde während der Amtsstunden Einsicht nehmen.

(2) Unbeschadet der gemäß Paragraph 5, Absatz 6, in der Bewilligung enthaltenen Auflagen hat der Betreiber einer IPPC-Anlage die wiederkehrende Überwachung der Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers mindestens alle fünf Jahre und zum Schutz des Bodens mindestens alle zehn Jahre durchzuführen. Erfolgt diese Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde im Einzelfall abweichende Fristen festlegen.

(3) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat der Behörde auf Verlangen die für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen zu übermitteln, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken ermöglichen. Für die Überprüfung sind von der Behörde die im Zuge der Überwachung oder von Umweltinspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.

(4) Werden die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen nicht eingehalten, hat der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(5) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat innerhalb einer Frist von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13, Absatz 5, der Richtlinie 2010/75/EU (Paragraph 10, Absatz eins,) zur Haupttätigkeit einer Anlage zu prüfen, ob alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage den besten verfügbaren Techniken entsprechen, um die Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 5, Absatz 5 und 6 zu gewährleisten, und ob die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13, Absatz 5, der Richtlinie 2010/75/EU Rechnung zu tragen. Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

(6) Die Behörde hat regelmäßig die Einhaltung der Auflagen der Bewilligung zu überprüfen. Liegt ein Anlass nach Artikel 21, Absatz 4, oder 5 der Richtlinie 2010/75/EU vor, ist auf jeden Fall eine Überprüfung durchzuführen.

(7) Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage seiner Verpflichtung nach Absatz 5, nicht nach oder ist dies in Folge einer Überprüfung nach Absatz 6, erforderlich, hat die Behörde die erforderlichen, nach den neuen oder aktualisierten besten verfügbaren Techniken geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der IPPC-Anlage oder vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der IPPC-Anlage.

(8) Ist die durch die IPPC-Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind, darf jedermann in diese Entscheidung innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab der das Verfahren abschließenden Erledigung bei der Behörde Einsicht nehmen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie derselben, die Entscheidungsgründe, das für die Entscheidung maßgebliche BVT-Merkblatt (Artikel 3, Ziffer 11, der Richtlinie 2010/75/EU) und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 15, Absatz 4, der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung und die damit verbundenen Auflagen sind im Internet zu veröffentlichen.

(9) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Absatz 5, genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der IPPC-Anlage oder der Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

(10) Im Fall der Schließung einer IPPC-Anlage hat der Betreiber einer IPPC-Anlage Artikel 22, Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU einzuhalten. Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde geeignete Maßnahmen vorzuschreiben.

Paragraph 6 a,

Vorfälle und Unfälle

(1) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die Behörde zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle zu ergreifen.

(2) Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Behörde geeignete Maßnahmen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle erforderlich sind, vorzuschreiben.

Paragraph 6 b,

Umweltinspektionen

(1) Die Landesregierung hat für IPPC-Anlagen einen Umweltinspektionsplan zu erstellen. Dieser Plan ist regelmäßig, jedenfalls alle zehn Jahre, zu überprüfen und zu aktualisieren.

(2) Der Umweltinspektionsplan hat die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der IPPC-Anlagen auf die Umwelt zu berücksichtigen und folgende Punkte zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;

  1. Ziffer 2
    räumlicher Geltungsbereich des Inspektionsplans;

  1. Ziffer 3
    Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen;

  1. Ziffer 4
    Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 3 ;,

  1. Ziffer 5
    Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Absatz 4 ;,

  1. Ziffer 6
    gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

(3) Auf Grundlage der Inspektionspläne hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Erstellung oder Aktualisierung des Umweltinspektionsplanes, jedenfalls alle zehn Jahre, Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen oder zu aktualisieren, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, so erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monaten nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung. Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:

  1. Ziffer eins
    potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der IPPC-Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;

  1. Ziffer 2
    bisherige Einhaltung der Genehmigungsauflagen;

  1. Ziffer 3
    Teilnahme des Betreibers einer IPPC-Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl.Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009, Seite 1.

(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung vorzunehmen.

(5) Der Betreiber einer IPPC-Anlage ist verpflichtet, die Behörde bei der Ermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist dem Betreiber der IPPC-Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Die Behörde hat den Bericht gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Sofern auf Grundlage des Berichtes die Umsetzung etwaiger Maßnahmen erforderlich ist, hat die Behörde diese unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, Absatz 7, vorzuschreiben.

Betriebe

Paragraph 7,

Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber eines Betriebs (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,) hat alle dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen. Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde, jederzeit nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.

(2) Spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines Betriebs hat der Betreiber

  1. Ziffer eins
    die Daten nach Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 96/82/EG (Paragraph 10, Absatz eins,),

  1. Ziffer 2
    bei Betrieben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera , einen Sicherheitsbericht nach Artikel 9, Absatz eins und 2 der Richtlinie 96/82/EG (Paragraph 10, Absatz eins,) der Behörde vorzulegen,

und

  1. Ziffer 3
    bei Betrieben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera , ein Sicherheitskonzept nach Artikel 7, der Richtlinie 96/82/EG (Paragraph 10, Absatz eins,) und die Darstellung seiner Umsetzung, zur Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten.

Liegt mindestens eines der im Anhang zur Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1998, 98/433/EG, über harmonisierte Kriterien für Ausnahmen gemäß Artikel 9, der Richtlinie 96/82/EG angeführten Kriterien vor, dann darf der Sicherheitsbericht unter Anwendung des Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 96/82/EG erstellt werden. Betriebe, die erst nach ihrer Inbetriebnahme dem Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegen, haben den Anforderungen der Ziffer eins bis 3 unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach dem Zeitpunkt zu entsprechen, zu dem sie erstmalig Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllen.

(3) Bei Betrieben nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera , hat der Betreiber einen internen Notfallplan nach Artikel 11, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 96/82/EG zu erstellen. Betriebe, die erst nach ihrer Inbetriebnahme dem Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera , unterliegen, haben den internen Notfallplan unverzüglich, spätestens aber ein Jahr nach dem Zeitpunkt zu erstellen, zu dem sie erstmalig Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera , erfüllen.

(4) Der Betreiber hat Maßnahmen nach Artikel 6, Absatz 4, (Vergrößerung der Mengen, gefahrenrelevante Änderungen, Schließung der Anlage) oder Artikel 10, (Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder Lagers) der Richtlinie 96/82/EG der Behörde spätestens vor Durchführung mitzuteilen. Der Betreiber hat erforderlichenfalls das Sicherheitskonzept (Absatz 2, Ziffer 3,) oder den Sicherheitsbericht (Absatz 2, Ziffer 2,) zu aktualisieren.

(5) Der Betreiber hat

  1. Ziffer eins
    die Daten nach Absatz 2, Ziffer eins, alle drei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren,

  1. Ziffer 2
    den internen Notfallplan nach Absatz 3, alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und auf den neuesten Stand zu bringen und

  1. Ziffer 3
    den Sicherheitsbericht nach Absatz 2, Ziffer 2,, wenn notwendig (neue Tatbestände, neuer sicherheitstechnischer Kenntnisstand), mindestens jedoch alle fünf Jahre, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Die aktualisierten Daten und der Sicherheitsbericht sind der Behörde zu übermitteln. Der Sicherheitsbericht ist auch auf Aufforderung der Behörde zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

(6) Der Betreiber hat die Angaben nach Anhang römisch fünf der Richtlinie 96/82/EG den von einem möglichen Unfall betroffenen Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie der Behörde in regelmäßigen Abständen und in der bestgeeigneten Form mitzuteilen. Betreiber von benachbarten Betrieben haben untereinander den Austausch der sachdienlichen Informationen nach Artikel 8, Absatz 2, Litera , der Richtlinie 96/82/EG durchzuführen.

(7) Tritt in einem Betrieb ein schwerer Unfall ein, hat der Betreiber des Betriebs unverzüglich die Behörde zu verständigen und gleichzeitig die Informationen nach Artikel 14, Absatz eins, Litera , sowie in weiterer Folge jene nach Artikel 14, Absatz eins, Litera und d der Richtlinie 96/82/EG mitzuteilen. Der Betreiber hat bei einem schweren Unfall und bei einem unkontrollierten Ereignis, das zu einem schweren Unfall führen kann, den internen Notfallplan anzuwenden.

Paragraph 8,

Aufgaben der Behörde

(1) Die Behörde hat ein angemessenes System von Überprüfungen oder Kontrollmaßnahmen nach Artikel 18, der Richtlinie 96/82/EG (Paragraph 10, Absatz eins,) für Betriebe zu erstellen. Artikel 8, der Richtlinie 96/82/EG ist bei diesen Maßnahmen anzuwenden. Betriebe nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera , sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen.

(2) Bei Betrieben, deren Standort nicht den raumplanerischen Zielen des Artikel , der Richtlinie 96/82/EG entspricht, hat die Behörde dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und deren Folgen vorzuschreiben, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der Bevölkerung kommt.

(3) Die Behörde hat die Weiterführung eines Betriebes oder von Teilen davon zu untersagen, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen eindeutig unzureichend sind, um die möglicherweise beim Betrieb der Anlage auftretenden Gefahren zu verhindern. Die Weiterführung kann auch untersagt werden, wenn der Betreiber die für Betriebe festgelegten Mitteilungen, Berichte und Informationen an die Behörden nicht fristgerecht übermittelt.

(4) Die Behörde hat vorzusorgen, dass jedermann während der Amtsstunden der Behörde in die Angaben nach Paragraph 7, Absatz 6, erster Satz und in den Sicherheitsbericht nach Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 3, Einsicht nehmen kann.

Stehen der Offenlegung von Teilen des Sicherheitsberichts

* die Amtsverschwiegenheit aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung oder

* die Verletzung eines Industrie- oder

Geschäftsgeheimnisses oder der Schutz der Privatsphäre

entgegen, hat der Antragsteller mit Zustimmung der Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht, der diese Teile ausnimmt und jedenfalls das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe enthalten muss, für die Öffentlichkeit vorzulegen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

  1. Ziffer eins
    eine Liste der nach Paragraph 7, Absatz 2, gemeldeten Betriebe;

  1. Ziffer 2
    nach einem schweren Unfall:

  1. Litera a
    Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls;

  1. Litera b
    Name des Inhabers und Anschrift des Betriebs;

  1. Litera c
    Kurzbeschreibung der Umstände sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt;

  1. Litera d
    Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

Die in der Ziffer 2, genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als zentrale Meldestelle zu übermitteln.

Paragraph 8 a,

Strategische Lärmkarten

(1) Die Landesregierung hat

  1. Ziffer eins
    sämtliche Anlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, die sich in einem Ballungsraum (Paragraph 3, Ziffer 6,) mit mehr als 250 000 Einwohnern – das sind in Verbindung mit Wien die Gemeinden Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling – befinden,

  1. Ziffer 2
    bis spätestens 31. Mai 2012 sämtliche Anlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, die sich in einem Ballungsraum (Paragraph 3, Ziffer 6,) befinden,

festzustellen. Eine Liste dieser Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Für diese Anlagen ist eine strategische Lärmkarte auszuarbeiten. Die strategischen Lärmkarten sind alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(2) Die strategischen Lärmkarten haben den Anforderungen der Anhänge römisch eins, römisch II und römisch IV der Richtlinie 2002/49/EG (Paragraph 10, Absatz eins,) zu entsprechen. Abweichend davon gelten für die Berechnung der Lärmindices die in Paragraph 3, Absatz 2, der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2006, festgelegten Zeiträume.

(3) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge römisch eins bis römisch VI der Richtlinie 2002/49/EG (Paragraph 10, Absatz eins,) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.

(4) Die gemäß Absatz eins, festgestellten Anlagen sowie die strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung jeweils spätestens einen Monat nach den genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Paragraph 8 b,

Aktionspläne

(1) Die Landesregierung hat

  1. Ziffer eins
    für sämtliche Anlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, die sich in einem Ballungsraum mit mehr als 250 000 Einwohnern – das sind in Verbindung mit Wien die Gemeinden Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling – befinden,

  1. Ziffer 2
    bis spätestens 31. Mai 2013 und danach alle fünf Jahre jeweils zum 31. Mai für sämtliche Anlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, die sich in einem Ballungsraum befinden,

auf Grundlage der strategischen Lärmkarten nach Paragraph 8 a, Aktionspläne (Paragraph 3, Ziffer 5,) auszuarbeiten. Ergeben sich bedeutsame Entwicklungen, die sich auf die Lärmsituation auswirken, zumindest aber alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai, hat die Landesregierung die Aktionspläne zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(2) Die Aktionspläne gemäß Absatz eins, haben den Anforderungen des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2002/49/EG (Paragraph 10, Absatz eins,) zu entsprechen.

(3) Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des Paragraph 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000, hat die Landesregierung die Aktionspläne vor ihrer Erlassung oder Änderung einer strategischen Umweltprüfung bzw. einer Prüfung, ob eine solche durchzuführen ist, gemäß den Bestimmungen des Paragraph 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000, zu unterziehen.

(4) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge römisch eins bis römisch VI der Richtlinie 2002/49/EG (Paragraph 10, Absatz eins,) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.

(5) Die Aktionspläne sind von der Landesregierung jeweils einen Monat nach den in Absatz eins, genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.

Paragraph 8 c,

Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und Veröffentlichung

(1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflagefrist) und die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle im Internet sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Der NÖ Umweltanwaltschaft sowie den von Festlegungen gemäß Paragraph 8 a, sowie Aktionsplänen gemäß Paragraph 8 b, betroffenen Gemeinden sind die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Umgebungslärmkarten sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe von der Landesregierung zu übermitteln. Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie die betroffenen Gemeinden sind vor der Erlassung von Aktionsplänen zu hören.

(3) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung des Aktionsplans zu berücksichtigen.

(4) Die Bestimmungen des Absatz eins, über die Auflage gelten sinngemäß auch für strategische Lärmkarten und beschlossene Aktionspläne.

Verwaltungsübertretungen, Umgesetzte EG-Richtlinien, Übergangsbestimmungen

Paragraph 9,

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer

  1. Ziffer eins
    den Organen der Behörde den Zutritt, die Einsichtnahme, die Entnahme von Proben oder Auskunftserteilung verweigert (Paragraph 2, Absatz 3,),

  1. Ziffer 2
    ohne rechtskräftige Bewilligung eine IPPC-Anlage errichtet oder eine bewilligungspflichtige Änderung einer solchen Anlage durchführt oder errichten oder durchführen lässt (Paragraph 4, Absatz eins,),

  1. Ziffer 3
    eine Änderung einer IPPC-Anlage nicht anzeigt (Paragraph 4, Absatz 2,),

  1. Ziffer 4
    Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt (Paragraph 5, Absatz 6,),

  1. Ziffer 5
    die Überprüfungen, Mitteilungen oder Überwachungen nicht durchführt (Paragraph 6, Absatz eins und 2),

  1. Ziffer 6
    die erforderlichen Informationen nicht an die Behörde übermittelt (Paragraph 6, Absatz 3,),

  1. Ziffer 7
    die Behörde nicht unverzüglich über die Nichteinhaltung der Auflagen informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (Paragraph 6, Absatz 4,),

  1. Ziffer 8
    nicht unverzüglich die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen trifft (Paragraph 6, Absatz 5,),

  1. Ziffer 9
    vorgeschriebene Maßnahmen der Behörde nicht durchführt (Paragraphen 6, Absatz 7,, 6b Absatz 5,),

  1. Ziffer 10
    die Verfügung zur Schließung (Paragraph 6, Absatz 9,) oder im Fall der Schließung Artikel 22, Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU (Paragraph 10, Absatz eins,) nicht einhält (Paragraph 6, Absatz 10,),

  1. Ziffer 11
    die Behörde nicht unverzüglich über Vorfälle und Unfälle informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (Paragraph 6 a, Absatz eins,),

  1. Ziffer 12
    die Daten, das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht (Paragraph 7, Absatz 2,) oder den internen Notfallplan (Paragraph 7, Absatz 3,) nicht vorlegt,

  1. Ziffer 13
    die Maßnahmen nicht anzeigt (Paragraph 7, Absatz 4,),

  1. Ziffer 14
    die Überprüfungen nicht oder nicht in den festgelegten Intervallen (Paragraph 7, Absatz 5,) oder die Mitteilungen (Paragraph 7, Absatz 5 bis 7) unterlässt,

  1. Ziffer 15
    die Anzeige einer IPPC-Anlage unterlässt (Paragraph 11, Absatz 2,).

(2) Übertretungen nach Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

Paragraph 10,

Umgesetzte EU-Richtlinien

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, Seite 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl.Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, Seite 17,

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, Seite 13, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl.Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, Seite 97,

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl.Nr. L 189, vom 18. Juli 2002, Seite 12,

Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, Seite 30,

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl.Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010, Seite 17.

(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird in einem eigenen Landesgesetz geregelt.

Paragraph 11,

Übergangsbestimmungen

(1) Die bis 30. Oktober 1999 in Betrieb genommenen IPPC-Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Behörden bis 30. Oktober 2007 zu überprüfen. Wurden solche Anlagen in der Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen, sind sie unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.

Für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betriebenen IPPC-Anlagen gilt Paragraph 6, sinngemäß.

(2) Betreiber von IPPC-Anlagen (Absatz eins,), welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurden, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen:

* Standort der IPPC-Anlage,

* Art des Betriebes,

* Betreiber der Anlage.

(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Betriebe, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Betreiber die in Artikel 6, Absatz 2,, Artikel 9, Absatz eins und 2 sowie Artikel 11, Absatz eins, Litera und Absatz 2, der Richtlinie 96/82/EG (Paragraph 10, Absatz eins,) angeführten Daten und Unterlagen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde vorzulegen.

Die Betreiber solcher Anlagen haben die von ihnen vorzunehmenden Prüfungen nach Paragraph 7, Absatz 5 und 6 erstmalig unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.

Paragraph 8, Absatz 2, gilt sinngemäß.

              

Anlage 1 (IPPC Anlagen)

Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;

  1. Ziffer 2
    Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

  1. Litera a
    40.000 Plätzen für Geflügel,

  1. Litera b
    2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

  1. Litera c
    750 Plätzen für Säue.