Titel
Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien
Text
Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien |
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8102/3-0 | Stammverordnung | 100/10 | 2010-12-17 |
| Blatt 1 |
8102/3-1 | 1. Novelle | 37/11 | 2011-03-31 |
| Blatt 1 |
8102/3-2 | 2. Novelle | 40/13 | 2013-08-08 |
| Blatt 1, 2 |
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Ausgegeben am 08.08.2013 | Jahrgang 2013 40. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 29. Juli 2013 aufgrund des § 3 Abs. 4 des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013 , verordnet:Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 29. Juli 2013 aufgrund des Paragraph 3, Absatz 4, des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, , verordnet:
Änderung der Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für
biogene Materialien
Artikel I
Die Ausnahmeverordnung vom Verbrennungsverbot für biogene Materialien, LGBl. 8102/3, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird das Zitat “77/2010” ersetzt durch das Zitat “97/2013”.Im Paragraph eins, wird das Zitat “77/2010” ersetzt durch das Zitat “97/2013”.
§ 1 Z. 3 erster Satz lautet:Paragraph eins, Ziffer 3, erster Satz lautet:
Im § 1 Z. 5 werden die lit.a bis g durch folgende lit.a bis r ersetzt:Im Paragraph eins, Ziffer 5, werden die Litera bis g durch folgende Litera bis r ersetzt:
Im § 1 wird nach Z. 5 folgende Z. 6 angefügt:Im Paragraph eins, wird nach Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:
Artikel II
Artikel I tritt am 19. August 2013 in Kraft.Artikel römisch eins tritt am 19. August 2013 in Kraft.
Für den Landeshauptmann: Landesrätin Bohuslav |
§ 1Paragraph eins,
Ausnahmen
Folgende Ausnahmen vom Verbot des § 3 Abs.1 BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, sind im gesamten Landesgebiet zulässig:Folgende Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 3, Absatz , BLRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, sind im gesamten Landesgebiet zulässig:
Das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.
Feuer im Rahmen folgender Brauchtumsveranstaltungen:
Osterfeuer im Zeitraum zwischen Sonnenuntergang am Karsamstag und Sonnenaufgang am Ostermontag
Sonnwendfeuer zwischen dem Freitag vor dem 21. Juni und dem nachfolgenden Sonntag sowie zwischen dem Freitag vor dem 21. Dezember und dem nachfolgenden Sonntag; fällt der 21. Juni oder der 21. Dezember auf einen Samstag, gilt als nachfolgender Sonntag der 29. Juni bzw. der 29. Dezember
Johannesfeuer am 24. Juni.
Das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs von Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April. Als schwer zugänglich gilt eine Lage dann, wenn die Zufahrt mit einem Schmalspurtraktor samt Anbaugerät nicht möglich ist.
Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt. Als schwer zugänglich gilt eine Weidefläche dann, wenn
die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktor mit Anhänger) möglich ist, mehr als 50 Meter beträgt oder
die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (z.B. Traktor mit Anhänger) möglich ist, 50 Meter oder weniger beträgt, jedoch der Einsatz einer Seilwinde geländetechnisch nicht durchführbar ist.
Das Verbrennen von Pflanzen oder Pflanzenteilen, wenn sie von einer der nachstehenden Krankheiten oder von einem der nachstehenden Schädlinge befallen sind:
Anoplophora chinensis (Citrusbockkäfer)
Anoplophora glabripennis (Asiatischer Laubholzbockkäfer)
Bursaphelenchus xylophilus (Kiefernholznematode)
Clavibacter michiganensis (Bakterielle Tomatenwelke)
Cossus cossus (Weidenbohrer)
Cylindrocladium buxicola (Triebsterben an Buchsbaum)
Dryocosmus kuriphilus (Japan. Esskastanien-Gallwespe)
Erwinia amylovora (Feuerbrand)
Guignardia bidwellii (Schwarzfäule an Weinreben)
Kabatina abietis (Kabatinabräune)
Lecanosticta (Nadelbräune)
Pear decline mycoplasma (Birnenverfall)
Phytophthora ramorum (Triebsterben an Rhododendron, Schneeball u. a.)
Plum pox virus (Scharkakrankheit)
Phytoplasma mali (Apfeltriebsucht)
Tilletia controversa (Zwergsteinbrand)
Zeuzera pyrina (Blausieb oder auch Kastanienbohrer).
Das Verbrennen von Laub der Baumart Rosskastanie in der Zeit vom 15. August bis 30. Oktober.
§ 2Paragraph 2,
Sicherheitsvorkehrungen
Für das gemäß § 1 zulässige Verbrennen gilt die Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6–1.Für das gemäß Paragraph eins, zulässige Verbrennen gilt die Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6–1.