Niederösterreich
2100/13-0
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 3
28.06.2013
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 3 | |||
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2100/13-0 | Stammverordnung | 25/13 | 2013-06-28 |
| Blatt 1-5 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Die NÖ Landesregierung hat am 11. Juni 2013 aufgrund des Paragraph 17, NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100–14 , verordnet:
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 3
Niederösterreichische Landesregierung |
Paragraph eins,
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 3 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung kann in folgenden Fachsparten abgelegt werden:
Paragraph 2,
Aufbau der Dienstprüfungen
(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und/oder mündlich in den Gegenständen, die
festgelegt werden, abzulegen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 4 Stunden abgelegt werden kann.
Paragraph 3,
Fachsparten übergreifende
Prüfungsgegenstände
In allen Fachsparten sind bei der mündlichen Prüfung die Gegenstände
zu prüfen.
Paragraph 4,
Prüfungskommission, Prüfungssenate
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur beamtete Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium oder ein abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer höheren Schule vorweisen können, bestellt werden. Zu vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommission sind mehrere Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Für jede Fachsparte der Prüfungskommission ist ein vorsitzendes Mitglied sowie die jeweils erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder zu bestellen.
(2) Der Prüfungssenat für die jeweilige Fachsparte besteht aus einem vorsitzenden Mitglied oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat
vorzuweisen.
Bei in der Fachsparte Verwaltung im Bereich von Archiven, Bibliotheken und Museen tätigen Prüflingen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates auch ein historischkulturwissenschaftliches Studium vorweisen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Öffentliches Recht und Dienstrecht sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.
Paragraph 5,
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Anlage 1: Fachsparte Verwaltung (Paragraph eins, Ziffer eins,)
Soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt wird, kommen die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsdienstprüfung C, LGBl. 2200/22 oder die Bestimmungen der Verordnung über die Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen, LGBl. 2200/50 zur Anwendung. Es ist jene Verordnung anzuwenden, die dem für die Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendigen fachspezifischen Wissen entspricht.
Anlage 2: Fachsparte Verwaltung – Anstalten (Paragraph eins, Ziffer 2,)
Soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt wird, kommen die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsdienstprüfung C, LGBl. 2200/22, zur Anwendung.
Anlage 3: Fachsparte technischer Dienst (Paragraph eins, Ziffer 3,)
Vom vorsitzenden Mitglied der Fachsparte ist unter Berücksichtigung des Arbeitsgebietes des Prüflings aus den folgenden Gegenständen einer als Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Prüfung (Hauptgegenstand) festzulegen:
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Fächer des Gegenstandes mit entsprechenden Kenntnisniveaus
Gegenstände
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Agrarwesen
Brückenbau
Elektrotechnik
Hochbau
Maschinenbau
Straßenbau
Umwelt- und Energietechnik
Vermessung und Geoinformation
Wasserwirtschaft und Wasserbau
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technische Regelwerke _ _ G G G _ G _ _ facheinschlägige rechtliche und technische Bestimmungen _ G G G G G G G G Grundbuchsrecht _ _ _ _ _ _ _ G _ Bauprojektmanagement _ _ _ F _ _ _ _ F Baustellenmanagement, Bauaufsicht _ _ _ _ _ _ _ _ F Bautechnik im jeweiligen Gegenstand _ _ _ G _ F _ _ F_ Straßenplanung _ _ _ _ _ F _ _ _ sonstiges Straßenwesen _ _ _ _ _ G _ _ _ Maschinenbautechnik _ _ _ _ G _ _ _ _ Beurteilung eines Projektes des jeweiligen Fachgebietes _ _ _ _ _ _ G _ _
Das Messnetz - Grundlagen und Schadstoffe _ _ _ _ _ _ F _ _ Technische Fachkenntnisse _ _ _ _ _ _ _ _ F Förderwesen _ _ _ _ _ _ _ _ G Katasterwesen und Teilung von Liegenschaften _ _ _ _ _ _ _ F _ Geoinformationssysteme _ _ _ _ _ _ _ G _ Datenerfassungsmethoden im Vermessungswesen _ _ _ _ _ _ _ G _ häufig angewendete Bauweisen, Statik, Belastung _ G _ _ _ _ _ _ _ Brückenausrüstung _ G _ _ _ _ _ _ _ Spezialbauverfahren _ G _ _ _ _ _ _ _ Sonderbauwerke des Tiefbaus _ G _ _ _ _ _ _ _ Baustoffkunde _ G _ _ _ _ _ _ _ Brückenerhaltung _ G _ _ _ _ _ _ _ Agrartechnik G _ _ _ _ _ _ _ _ Landwirtschaft, einschließlich Alm- und Weidewirtschaft G _ _ _ _ _ _ _ _ Forstwirtschaft G _ _ _ _ _ _ _ _ Kulturtechnik G _ _ _ _ _ _ _ _ Rechtsvorschriften des ABGB und des Naturschutzes G _ _ _ _ _ _ _ _
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In den Fächern des Hauptgegenstandes ist das jeweils in der Tabelle festgelegte Kenntnisniveau nachzuweisen:
G: Grundkenntnisse (grundlegendes Wissen auch zur Herstellung von Querbeziehungen zum eigenen Arbeitsgebiet)
F: Fachkenntnisse (fundiertes anwenderorientiertes Wissen zur Lösung von Standardfällen)
1. Schriftliche Prüfung
In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling folgenden Nachweis aus dem Hauptgegenstand zu erbringen:
auf Grund der zur Verfügung gestellten Unterlagen
Anfertigung einer entsprechend beschrifteten zeichnerischen Darstellung,
Durchführen von Berechnungen,
Darstellung von Arbeitsvorgängen oder/und
Wiedergabe von Kenntnissen über sein Arbeitsgebiet.
Die schriftliche Prüfung ist ein Gegenstand der Dienstprüfung.
2. Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände: