Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

2100/13-0

Titel

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 3

Ausgabedatum

28.06.2013

Text

 

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 3

 

2100/13-0

Stammverordnung

25/13

2013-06-28

 

Blatt 1-5

Ausgegeben am
28.06.2013

Jahrgang 2013
25. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 11. Juni 2013 aufgrund des Paragraph 17, NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100–14 , verordnet:

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 3

Niederösterreichische Landesregierung
Landeshauptmann
Pröll

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 3 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung kann in folgenden Fachsparten abgelegt werden:

  1. Ziffer eins
    Fachsparte Verwaltung

  1. Ziffer 2
    Fachsparte Verwaltung - Anstalten

  1. Ziffer 3
    Fachsparte technischer Dienst

Paragraph 2,

Aufbau der Dienstprüfungen

(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und/oder mündlich in den Gegenständen, die

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 3, Fachsparten übergreifend und

  1. Ziffer 2
    für die jeweilige Fachsparte in den entsprechenden Anlagen

festgelegt werden, abzulegen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 4 Stunden abgelegt werden kann.

Paragraph 3,

Fachsparten übergreifende

Prüfungsgegenstände

In allen Fachsparten sind bei der mündlichen Prüfung die Gegenstände

  1. Ziffer eins
    Öffentliches Recht und Dienstrecht mit den Fächern

* die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes und der österreichischen Behörden

* die wichtigsten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Landesbediensteten und

  1. Ziffer 2
    Verfahrensrecht mit den Fächern

* die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und

* die Grundzüge der übrigen
Verwaltungsverfahrensgesetze

zu prüfen.

Paragraph 4,

Prüfungskommission, Prüfungssenate

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur beamtete Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium oder ein abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer höheren Schule vorweisen können, bestellt werden. Zu vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungskommission sind mehrere Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Für jede Fachsparte der Prüfungskommission ist ein vorsitzendes Mitglied sowie die jeweils erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder zu bestellen.

(2) Der Prüfungssenat für die jeweilige Fachsparte besteht aus einem vorsitzenden Mitglied oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat

  1. Ziffer eins
    in den Fachsparten Verwaltung und Verwaltung - Anstalten ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium,

  1. Ziffer 2
    in der Fachsparte technischer Dienst ein abgeschlossenes Vollstudium an der Technischen Universität oder an der Universität für Bodenkultur oder das abgeschlossene Vollstudium der Architektur an der Universität für angewandte Kunst

vorzuweisen.

Bei in der Fachsparte Verwaltung im Bereich von Archiven, Bibliotheken und Museen tätigen Prüflingen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates auch ein historischkulturwissenschaftliches Studium vorweisen.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Öffentliches Recht und Dienstrecht sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.

Paragraph 5,

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

              

Anlage 1: Fachsparte Verwaltung (Paragraph eins, Ziffer eins,)

Soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt wird, kommen die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsdienstprüfung C, LGBl. 2200/22 oder die Bestimmungen der Verordnung über die Prüfung für den Fachdienst an Archiven, Bibliotheken und Museen, LGBl. 2200/50 zur Anwendung. Es ist jene Verordnung anzuwenden, die dem für die Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendigen fachspezifischen Wissen entspricht.

              

Anlage 2: Fachsparte Verwaltung – Anstalten (Paragraph eins, Ziffer 2,)

Soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt wird, kommen die Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsdienstprüfung C, LGBl. 2200/22, zur Anwendung.

              

Anlage 3: Fachsparte technischer Dienst (Paragraph eins, Ziffer 3,)

Vom vorsitzenden Mitglied der Fachsparte ist unter Berücksichtigung des Arbeitsgebietes des Prüflings aus den folgenden Gegenständen einer als Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Prüfung (Hauptgegenstand) festzulegen:

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Fächer des Gegenstandes mit entsprechenden Kenntnisniveaus

Gegenstände

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Agrarwesen

Brückenbau

Elektrotechnik

Hochbau

Maschinenbau

Straßenbau

Umwelt- und Energietechnik

Vermessung und Geoinformation

Wasserwirtschaft und Wasserbau

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technische Regelwerke _ _ G G G _ G _ _ facheinschlägige rechtliche und technische Bestimmungen _ G G G G G G G G Grundbuchsrecht _ _ _ _ _ _ _ G _ Bauprojektmanagement _ _ _ F _ _ _ _ F Baustellenmanagement, Bauaufsicht _ _ _ _ _ _ _ _ F Bautechnik im jeweiligen Gegenstand _ _ _ G _ F _ _ F_ Straßenplanung _ _ _ _ _ F _ _ _ sonstiges Straßenwesen _ _ _ _ _ G _ _ _ Maschinenbautechnik _ _ _ _ G _ _ _ _ Beurteilung eines Projektes des jeweiligen Fachgebietes _ _ _ _ _ _ G _ _

Das Messnetz - Grundlagen und Schadstoffe _ _ _ _ _ _ F _ _ Technische Fachkenntnisse _ _ _ _ _ _ _ _ F Förderwesen _ _ _ _ _ _ _ _ G Katasterwesen und Teilung von Liegenschaften _ _ _ _ _ _ _ F _ Geoinformationssysteme _ _ _ _ _ _ _ G _ Datenerfassungsmethoden im Vermessungswesen _ _ _ _ _ _ _ G _ häufig angewendete Bauweisen, Statik, Belastung _ G _ _ _ _ _ _ _ Brückenausrüstung _ G _ _ _ _ _ _ _ Spezialbauverfahren _ G _ _ _ _ _ _ _ Sonderbauwerke des Tiefbaus _ G _ _ _ _ _ _ _ Baustoffkunde _ G _ _ _ _ _ _ _ Brückenerhaltung _ G _ _ _ _ _ _ _ Agrartechnik G _ _ _ _ _ _ _ _ Landwirtschaft, einschließlich Alm- und Weidewirtschaft G _ _ _ _ _ _ _ _ Forstwirtschaft G _ _ _ _ _ _ _ _ Kulturtechnik G _ _ _ _ _ _ _ _ Rechtsvorschriften des ABGB und des Naturschutzes G _ _ _ _ _ _ _ _

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In den Fächern des Hauptgegenstandes ist das jeweils in der Tabelle festgelegte Kenntnisniveau nachzuweisen:

G: Grundkenntnisse (grundlegendes Wissen auch zur Herstellung von Querbeziehungen zum eigenen Arbeitsgebiet)

F: Fachkenntnisse (fundiertes anwenderorientiertes Wissen zur Lösung von Standardfällen)

1. Schriftliche Prüfung

In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling folgenden Nachweis aus dem Hauptgegenstand zu erbringen:

auf Grund der zur Verfügung gestellten Unterlagen

Anfertigung einer entsprechend beschrifteten zeichnerischen Darstellung,

Durchführen von Berechnungen,

Darstellung von Arbeitsvorgängen oder/und

Wiedergabe von Kenntnissen über sein Arbeitsgebiet.

Die schriftliche Prüfung ist ein Gegenstand der Dienstprüfung.

2. Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

  1. Litera a
    Hauptgegenstand

  1. Litera b
    Grundkenntnisse im Dienstnehmerschutz

  1. Litera c
    Wirtschaftliche und kaufmännische Grundkenntnisse