Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0835–0

Titel

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung

Ausgabedatum

18.04.2013

Text

 

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung

 

0835–0

Vereinbarung

16/13

2013-04-18

 

Blatt 1-3

Ausgegeben am
18.04.2013

Jahrgang 2013
16. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–19

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 13. 12. 2012 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel 6, Absatz eins, am 01. März 2013 in Kraft getreten.

 

Landeshauptmann
Pröll

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG) zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzung

Die Vertragspartner kommen überein, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG zu erhöhen.

Artikel 2

Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze

Die Erhöhung beträgt bei den nachfolgenden Kostenhöchstsätzen des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG inklusive aller Steuern und Abgaben:

  1. Ziffer eins
    bei Artikel 9, Ziffer eins,                    € 2,–

  1. Ziffer 2
    bei Artikel 9, Ziffer 2, für Erwachsene                    € 20,–

  1. Ziffer 3
    bei Artikel 9, Ziffer 2, für Minderjährige                    € 10,–

  1. Ziffer 4
    bei Artikel 9, Ziffer 3, für eine Einzelperson                    € 10,–

  1. Ziffer 5
    bei Artikel 9, Ziffer 3, für Familien (ab zwei Personen)                    €
    20,–

  1. Ziffer 6
    bei Artikel 9, Ziffer 7, in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)                    € 2,–

  1. Ziffer 7
    bei Artikel 9, Ziffer 7, in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)                    € 2,–

  1. Ziffer 8
    bei Artikel 9, Ziffer 7, in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften                    € 2,–

Artikel 3

Kosten

In Bezug auf die Kosten und die Kostentragung gelten die Artikel 10 und 11 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a,

B-VG.

Artikel 4

Rückwirkende Verrechnung von erhöhten

Kostenhöchstsätzen

Die durch Artikel 2, erhöhten Kostenhöchstsätze des Artikel 9, Ziffer eins und 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenverrechnet werden.

Artikel 5

Geltungsdauer und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.

(2) Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.

(3) Die Kündigung gemäß Absatz 2, hat schriftlich zu erfolgen.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald

  1. Ziffer eins
    die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und

  1. Ziffer 2
    die Mitteilungen aller Länder über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.

(2) Nach dem 30. Juni 2013 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(3) Das Bundeskanzleramt wird mit dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

Artikel 7

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.