Niederösterreich
9291–0
NÖ Monitoringgesetz
30.01.2013
NÖ Monitoringgesetz | |||
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9291–0 | Stammgesetz | 4/13 | 2013-01-30 |
| Blatt 1-4 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2012 beschlossen:
NÖ Monitoringgesetz
(NÖ MTG)
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
Inhaltsverzeichnis
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1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, im Rahmen der Vollziehung des Landes.
2. Abschnitt
Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen
Paragraph 2,
NÖ Monitoringausschuss
Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph eins, ist in Niederösterreich ein unabhängiger und weisungsfreier Ausschuss (NÖ Monitoringausschuss) einzurichten.
Paragraph 3,
Bestellung der Ausschussmitglieder
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses werden von der NÖ Landesregierung bestellt, die in den Ziffer 2 bis Ziffer 4, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der NÖ Gleichbehandlungskommission (Paragraph 12, NÖ Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt 2060–6). Dem Ausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
Im Bedarfsfall kann dem Ausschuss je eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweils betroffenen Fachabteilung des Amtes der NÖ Landesregierung mit beratender Stimme beigezogen werden.
(2) Für jedes Mitglied des NÖ Monitoringausschusses ist ein Ersatzmitglied von der NÖ Landesregierung zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind von der NÖ Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft der in Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, genannten Mitglieder des NÖ Monitoringausschusses ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen der Ersatz der Reisegebühren gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, für NÖ Landesbedienstete.
Paragraph 4,
Aufgaben des NÖ Monitoringausschusses
(1) Dem NÖ Monitoringausschuss obliegt es,
(2) Der NÖ Monitoringausschuss muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in Paragraph 5, Absatz 2, festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.
Paragraph 5,
Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des NÖ Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die in Absatz eins, Genannten sind insoweit zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
Paragraph 6,
Geschäftsführung des NÖ Monitoringaussschusses
(1) Der Vorsitz im NÖ Monitoringausschuss obliegt der oder dem NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten (Stellvertreterin oder Stellvertreter). Der oder dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Kontrolle der Beschlussfähigkeit, die Durchführung der Abstimmungen sowie die Protokollführung.
(2) Das Amt der NÖ Landesregierung hat den NÖ Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.
(3) Der NÖ Monitoringausschuss hat nähere Bestimmungen über seine Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung (Geschäftsordnung des NÖ Monitoringausschusses) zu beschließen.
Paragraph 7,
Ruhen und Enden von Funktionen
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum NÖ Monitoringausschuss ruht während der Zeit eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.
(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum NÖ Monitoringausschuss endet
(3) Die NÖ Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) des NÖ Monitoringausschusses auf deren Antrag hin zu entheben.
(4) Die NÖ Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) des NÖ Monitoringausschusses ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben.