Niederösterreich
0014–0
NÖ Landesverwaltungsgerichts- Übergangsgesetz
30.01.2013
NÖ Landesverwaltungsgerichts- Übergangsgesetz | |||
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0014–0 | Stammgesetz | 1/13 | 2013-01-30 |
| Blatt 1-2 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2013 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2012 beschlossen:
NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
Paragraph eins,
Ernennung der Richter und Richterinnen
(1) Ein Recht auf Ernennung zum Richter oder zur Richterin des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat, wer
(2) Die Ernennung von Bewerbern und Bewerberinnen gemäß Absatz eins, erfolgt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014, wenn die Landesregierung die Bewerbung nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 ablehnt.
(3) Ein Recht auf Ernennung zum Richter oder zur Richterin des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich hat auch, wer
(4) Die Ernennung von Bewerbern und Bewerberinnen gemäß Absatz 3, erfolgt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014, wenn die Landesregierung die Bewerbung nicht innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung – spätestens aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 – ablehnt.
(5) Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera , B-VG beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Artikel 144, B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Paragraph 2,
Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin
(1) Den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin ernennt die Landesregierung bis 30. Juni 2013 nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung. Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung ist in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und im Amtsblatt der Wiener Zeitung kundzumachen. Darüber hinaus kann die Ausschreibung in sonstiger geeigneter Weise öffentlich kundgemacht werden.
(2) Eine Bewerbung eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich um die Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin umfasst die Bewerbung um die Funktion eines Richters oder einer Richterin des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, sofern der Bewerber oder die Bewerberin nichts Gegenteiliges erklärt.
(3) Ernannt werden darf nur, wer