Niederösterreich
0834–0
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
28.12.2012
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert | |||
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0834–0 | Vereinbarung | 142/12 | 2012-12-28 |
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Ausgegeben am, 28.12.2012 | Jahrgang 2012, 142. Stück |
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b und c des NÖ Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt 0700–4
Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
Die NÖ Landesregierung hat die Vereinbarung am 29. November 2011 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel 7, Absatz eins und 2 für den Bund und die Länder Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg mit 1. Dezember 2011, für das Land Wien mit 1. Jänner 2012, für das Land Tirol mit 1. März 2012 und für das Land Burgenland mit 1. April 2012 in Kraft getreten.
Niederösterreichische Landesregierung:, Landesrat, Wilfing |
Der Bund – vertreten durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung und Anerkennung
(1) Der Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (im Folgenden “Ö-Cert” genannt) hat das Ziel, die österreichweite Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung zwischen den einzelnen Ländern sowie zwischen dem Bund und den Ländern sicher zu stellen.
(2) Durch Ö-Cert soll Klarheit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen darüber geschaffen werden, welche Qualitätsmanagement-Systeme und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung im gesamten Bundesgebiet von den Vertragsparteien anerkannt sind, sowie eine Verwaltungsvereinfachung für Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen bewirkt werden.
(3) Zur Erreichung der im Absatz eins und 2 festgelegten Ziele verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Vergabe von Förderungen entsprechend ihren jeweiligen Bestimmungen, sofern diese für Erwachsenenbildungsorganisationen ein Qualitätsmanagement- System oder ein Qualitätssicherungsverfahren vorsehen, die Erfüllung von Ö-Cert jedenfalls als ausreichenden Nachweis anzuerkennen.
Artikel 2
Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
(1) Es wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien Ö-Cert vereinbart.
(2) Ö-Cert ist von einer Erwachsenenbildungsorganisation erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
(3) Die Erfüllung von Ö-Cert wird durch den Eintrag in ein Verzeichnis der Qualitätsanbieter, unter Beachtung des Datenschutzes, kenntlich gemacht. Der Eintrag in das Verzeichnis erfolgt für die Dauer der jeweiligen Zertifizierung zuzüglich sechs Monate. Dieses Verzeichnis wird über die Website www.oe-cert.at veröffentlicht.
(4) Eine Aberkennung von Ö-Cert und eine Streichung aus dem Verzeichnis erfolgt bei Überschreitung der sechsmonatigen Toleranzgrenze nach Ablauf des jeweiligen Zertifikats oder wenn die Grundvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren die Kriterien für die Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren gemäß Anlage 3 als Grundlage für allfällige Aktualisierungen der Anlage
1.
(6) Zur Umsetzung von Ö-Cert werden eine Lenkungs- und eine Akkreditierungsgruppe eingerichtet.
Artikel 3
Lenkungsgruppe
(1) Der Lenkungsgruppe gehören als Mitglieder eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Land und vier Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes an; Fachexpertinnen oder Fachexperten können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden von den jeweiligen Ländern nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes werden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert.
(2) Die Aufgaben der Lenkungsgruppe sind:
(3) Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 4 werden bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Lenkungsgruppe. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wählt die Lenkungsgruppe aus ihrer Mitte.
Artikel 4
Akkreditierungsgruppe
(1) Der Akkreditierungsgruppe gehören fünf Mitglieder an, die wissenschaftlich im Bereich der Erwachsenen""bildung tätig oder Expertinnen oder Experten im Bereich der Erwachsenenbildung sind. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Entscheidungen werden bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern einstimmig getroffen.
(2) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
Artikel 5
Geschäftsstelle und Finanzierung
Die Geschäftsstelle als operative Ebene wird von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet und finanziert. Die Geschäftsstelle stellt auch die Infrastruktur für die Tätigkeit der Lenkungs- und Akkreditierungsgruppe bereit. Die Kosten für die Akkreditierungsgruppe trägt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Die Dienstreisekosten der Ländervertreterinnen oder Ländervertreter in der Lenkungsgruppe werden von den entsendenden Ländern getragen.
Artikel 6
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
Von dieser Vereinbarung bleibt Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2010, unberührt.
Artikel 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt für alle Vertragsparteien, deren Mitteilungen über die Erfüllung der nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen für das In-Kraft-Treten erforderlichen Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingelangt sind, mit 1. Dezember 2011 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Mitteilungen des Bundes und von zumindest sechs Ländern eingelangt sind. Ist dies nicht der Fall, tritt sie zu jenem folgenden Monatsersten in Kraft, an dem die Mitteilungen des Bundes und von zumindest sechs Ländern eingelangt sind.
(2) Für jede andere Vertragspartei tritt diese Vereinbarung mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilung in Kraft.
(3) Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur informiert die Länder über das In-Kraft-Treten.
Artikel 8
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die verbleibenden Vertragsparteien aufrecht, sofern der Bund und mindestens sechs Länder Vertragsparteien bleiben.
Artikel 9
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Anlage 1
Liste der für den Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert anerkannten Qualitätsmanagement-Systeme und Qualitätssicherungsverfahren
, 1. | , ÖNORM EN ISO 9001:2008 | , Österreichische Norm, , Europäische Norm, , International , Organisation for , Standardization , 9001:2008 |
, 2. | , EFQM | , European Foundation for , Quality Management: , “committed to”, , “recognised for , excellence” |
, 3. | , LQW | , Lernerorientierte , Qualitätstestierung in , der Weiterbildung |
, 4. | , QVB | , Qualitätsentwicklung im , Verbund von , Bildungseinrichtungen |
, 5. | , EduQua | , Schweizerisches , Qualitätszertifikat für , Weiterbildungsinstitutionen |
, 6. | , OÖ-EBQS | , Qualitätssiegel der , Oberösterreichischen , Erwachsenen- und , Weiterbildungseinrichtungen |
, 7. | , CERT-NÖ | , CERT-Niederösterreich, , Zertifizierungsstelle , für Aus- und , Weiterbildungsanbieter , Donau-Universität Krems |
, 8. | , S-QS | , Salzburger , Qualitätssicherungs-/Qualitätsentwicklungsverfahren |
, 9. | , wiencert | , Qualitäts-Zeichen für , Wiener Bildungsträger. , Wiener , ArbeitnehmerInnen , Förderungsfonds – ein , Fonds der Stadt Wien |
Anlage 2
Grundvoraussetzungen für die Aufnahme in den Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
, A.) Allgemeine , Grundvoraussetzungen - , Leitende Paradigmen der , Erwachsenenbildungseinrichtung |
, 1. Grundlegende , Bildungsphilosophie , Bildung hat einen , eigenen Wert in allen , Lebensphasen: Sie wirkt , sich positiv auf , politische Teilhabe, , gesellschaftliches , Zusammenleben, , berufliche , Leistungsfähigkeit und , die persönliche , Identität aus. Bildung , ist mehr als , instrumentelles Lernen, , als Qualifizierung und , Schulung. 2. , Lebenslanges Lernen , Lebenslanges Lernen , umfasst alles formale, , nichtformale und , informelle Lernen an , verschiedenen Lernorten , von der Kindheit bis , einschließlich der , Phase des Ruhestands. , Lebenslanges Lernen , wird definiert als jede , zielgerichtete , Lerntätigkeit, die , einer kontinuierlichen , Verbesserung von , Kenntnissen, , Fähigkeiten und , Kompetenzen dient. , Dabei wird ‚Lernen’ , verstanden als , Verarbeiten von , Informationen und , Erfahrungen zu , Kenntnissen, Einsichten , und Kompetenzen. 3. , Erwachsenenbildung/Weiterbildung , Die Erwachsenenbildung , (synonym: , Weiterbildung) umfasst , alle Formen des , formalen, nichtformalen , und zielgerichteten , informellen Lernens , durch Erwachsene nach , Beendigung einer , unterschiedlich , ausgedehnten ersten , Bildungsphase , unabhängig von dem in , diesem Prozess , erreichten Niveau. , Erwachsenenbildung/Weiterbildung , umfasst alle , beruflichen, , allgemeinbildenden, , politischen und , kulturellen Lehr- und , Lernprozesse für , Erwachsene, die im , öffentlichen, privaten , und wirtschaftlichen , Kontext von anderen , und/oder selbst , gesteuert werden. , Erwachsenenbildnerisches , Handeln basiert auf , bildungspolitischen , Strategien und , gesellschaftlicher , Verantwortung, , Organisationsstrukturen , sowie rechtlichen und , finanziellen , Grundlagen. 4. , Anbieterdefinition Als , Anbieter von , Erwachsenenbildung/Weiterbildung , gelten alle , Organisationsformen , (Vereine, Unternehmen, , Institutionen, , koordinierende , Organisationen von , Netzwerken und , Kooperationen) die , Erwachsenenbildung/Weiterbildung , im Sinne der oben , genannten Definition , anbieten. |
, B.) , Organisationsbezogene , Grundvoraussetzungen |
, 1. Die Organisation* , benötigt zumindest ein , Angebot in Österreich, , das regelmäßig, geplant , und systematisch ist , und öffentlich , kommuniziert werden , muss; es herrscht , Angebotstransparenz. 2. , Erwachsenenbildung/Weiterbildung , ist Kernaufgabe der , Organisation. 3. Die , Organisation muss zum , Zeitpunkt der Bewerbung , seit mindestens 3 , Wirtschafts-/Kalenderjahren , Erwachsenenbildungs-/Weiterbildungsmaßnahmen , durchgeführt haben. 4. , Die Leiterin oder der , Leiter der Organisation , oder zumindest eine , Mitarbeiterin oder ein , Mitarbeiter müssen über , eine pädagogisch , fundierte Aus- bzw. , Weiterbildung und eine , 2-jährige einschlägige , Berufspraxis verfügen. , 5. Die , Geschäftsbedingungen , der Organisation müssen , öffentlich transparent , bzw. allgemein , zugänglich sein. *Unter , Organisation werden in , Folge auch , Organisationseinheiten , verstanden, die über , ein hohes Maß an , Autonomie, finanzielle , und qualitätsrelevante , Verantwortlichkeiten , und Handlungsbefugnisse , verfügen. Die , Organisationseinheiten , müssen daher , wesentliche Elemente , einer eigenständigen , Organisation aufweisen. |
, C.) Angebotsbezogene , Grundvoraussetzungen |
, 1. Das Bildungsangebot , der Organisation ist , grundsätzlich , öffentlich oder , gegebenenfalls , zielgruppenspezifisch , (u.a. Frauen, Ältere, , Migrantinnen oder , Migranten, , Bibliothekarsausbildungen, , Gewerkschaften) , zugänglich. 2. Angebote , des formalen , schulischen und , hochschulischen , Bildungswesens werden , anerkannt, wenn sie , sich an Erwachsene , richten und deren , weitere Qualifikation , im Rahmen einer , Fortbildung/Weiterbildung , zum Ziel haben. , Grundständige , Studienprogramme der , öffentlichen und , privaten Universitäten, , Fachhochschulen und , pädagogischen , Hochschulen fallen , nicht darunter. 3. , Organisationen fühlen , sich mit ihren , Angeboten den , ausgewiesenen , demokratischen Werten , der , Verantwortungsträger , von Ö-Cert (Länder, , Bund) verpflichtet. 4. , Das öffentliche , Büchereiwesen ist ein , wichtiger , Leistungsträger der , Erwachsenenbildung/Weiterbildung. , Im Sinne von Ö-Cert , gelten allerdings nur , Organisationen, die , Angebote im Sinne einer , aktiven Vermittlung , (u.a. Kurse, Lesungen) , durchführen. 5. , Organisationen, die , primär , Produktschulungen , und/oder , Veranstaltungen die , primär auf die , Kundinnen oder Kunden , und Mitgliederwerbung , abzielen anbieten, sind , von Ö-Cert , ausgeschlossen. , Schulungen im Bereich , von Anwenderprogrammen , wie z.B. , Office-Programme fallen , nicht in die Kategorie , Produktschulungen. 6. , Organisationen, die , individuelle , Bildungsberatung und , Coaching als angewandte , Methode im Rahmen eines , Bildungsprozesses , durchführen, werden im , Sinne von Ö-Cert , anerkannt. , Organisationen, deren , Angebote sich , ausschließlich an , Einzelpersonen im Sinne , eines Coachings wenden, , bleiben , unberücksichtigt. 7. , Organisationen, die , primär Angebote zur , reinen Sportausübung , und im Freizeitbereich , anbieten, werden im , Sinne von Ö-Cert nicht , berücksichtigt. 8. , Organisationen, die , kulturelle Angebote , machen, werden im Sinne , von Ö-Cert , berücksichtigt, wenn , die Veranstaltungen der , Vermittlung von Kultur , dienen. Darunter fallen , nicht Aufführungen, , Darbietungen und , Ausstellungen. 9. Im , religiösen , weltanschaulichen , Bereich muss bei den , Organisationen im Sinne , von Ö-Cert der , vermittelnde Aspekt den , ausübenden Aspekt , übertreffen. Das heißt, , Veranstaltungen der , Glaubensverkündigung , werden nicht , berücksichtigt. |
, D.) , Grundvoraussetzungen , hinsichtlich ethischer , und demokratischer , Prinzipen |
, 1. Die Organisation , erkennt die gültige , Allgemeine Erklärung , der Menschenrechte an. , Das heißt, der Zugang , zu den , Bildungsangeboten muss , für alle Personen , unabhängig von ihrem , Geschlecht und Alter, , ihrer Bildung, ihrer , sozialen oder , beruflichen Stellung, , ihrer politischen oder , weltanschaulichen , Orientierung und ihrer , Nationalität möglich , sein. In den , Bildungsmaßnahmen wird , die Freiheit der , Meinungsäußerung , gewährleistet und , gefördert. 2. Die , Organisation ist der , Demokratie , verpflichtet. Diesem , Selbstverständnis , entsprechend werden , keine , antidemokratischen, , rassistischen, , antisemitischen, , sexistischen und andere , Menschengruppen , diskriminierenden , Inhalte und , Verhaltensweisen , zugelassen. Diesen , Inhalten, Tendenzen und , Verhaltensweisen wird , in den , Bildungsveranstaltungen , entgegengewirkt. Zudem , bietet die Organisation , keinen Ort für die , Verbreitung von , antidemokratischen , Weltbildern, sie bietet , keine Möglichkeit , Propaganda, Agitation , oder Produktwerbung zu , machen oder “Klientel” , für politische, , religiöse und andere , ideologische , Gruppierungen zu , rekrutieren. |
, E.) , Grundvoraussetzungen , hinsichtlich Qualität |
, 1. Die Organisation , muss ein von Ö-Cert , anerkanntes externes , Qualitätstestat nach , Anlage 1 aufweisen. 2. , Bis 31. Dezember 2012 , kann eine vorläufige , Aufnahme in das , Verzeichnis der , Qualitätsanbieter , erfolgen, wenn die , Organisation den , Nachweis begonnener , Qualitätssicherungsmaßnahmen , mit dem Ziel der , Aufnahme in ein , Qualitätsmanagement-System , bzw. , Qualitätssicherungsverfahren , nach Anlage 1 nachweist. |
Anlage 3
Kriterien für die Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren als Grundlage für allfällige Aktualisierungen der Anlage 1
, 1. Kriterium Externe , Begutachtung |
, Es erfolgt eine externe , Begutachtung, die , rechtlich und faktisch , trägerunabhängig , durchgeführt wird und , eine Vor-Ort-Begehung , (zumindest prinzipiell) , vorsieht. |
, 2. Kriterium Verbreitung |
, Das Verfahren findet in , der , Erwachsenenbildung/Weiterbildung , allgemein Anwendung, es , ist nicht auf einzelne , Bereiche oder , Organisationen , beschränkt. |
, 3. Kriterium , Zertifikatsbefristung , und Folgeverfahren |
, Die Gültigkeit des , Zertifikats ist auf , maximal vier Jahre , begrenzt. Es gibt klare , Aussagen zur , Überwachung und zu , Folgeverfahren. |
, 4. Kriterium , Qualitätsbegriff (v.a. , Teilnehmer- und , Teilnehmerinnenbezug , sowie Teilnehmer- und , Teilnehmerinnenschutz) |
, Es liegt ein expliziter , Qualitätsbegriff vor, , der Teilnehmer- und , Teilnehmerinnenbezug , sowie Teilnehmer- und , Teilnehmerinnenschutz , aufweist. |
, 5. Kriterium , Entwicklungsbezug , (Bestandteil der , Organisations- und , Personalentwicklung) |
, Es wird im Verfahren , Bezug auf künftige , Entwicklungen genommen; , dieser , Entwicklungsbezug ist , Bestandteil der , Organisations- und , Personalentwicklung. |