Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0834–0

Titel

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

Ausgabedatum

28.12.2012

Text

 

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

 

0834–0

Vereinbarung

142/12

2012-12-28

 

Blatt 1-8

Ausgegeben am
28.12.2012

Jahrgang 2012
142. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera und c des NÖ Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt 0700–4

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

Die NÖ Landesregierung hat die Vereinbarung am 29. November 2011 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel 7, Absatz eins und 2 für den Bund und die Länder Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg mit 1. Dezember 2011, für das Land Wien mit 1. Jänner 2012, für das Land Tirol mit 1. März 2012 und für das Land Burgenland mit 1. April 2012 in Kraft getreten.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrat
Wilfing

Der Bund – vertreten durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzung und Anerkennung

(1) Der Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (im Folgenden “Ö-Cert” genannt) hat das Ziel, die österreichweite Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung zwischen den einzelnen Ländern sowie zwischen dem Bund und den Ländern sicher zu stellen.

(2) Durch Ö-Cert soll Klarheit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen darüber geschaffen werden, welche Qualitätsmanagement-Systeme und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung im gesamten Bundesgebiet von den Vertragsparteien anerkannt sind, sowie eine Verwaltungsvereinfachung für Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen bewirkt werden.

(3) Zur Erreichung der im Absatz eins und 2 festgelegten Ziele verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Vergabe von Förderungen entsprechend ihren jeweiligen Bestimmungen, sofern diese für Erwachsenenbildungsorganisationen ein Qualitätsmanagement- System oder ein Qualitätssicherungsverfahren vorsehen, die Erfüllung von Ö-Cert jedenfalls als ausreichenden Nachweis anzuerkennen.

Artikel 2

Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

(1) Es wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien Ö-Cert vereinbart.

(2) Ö-Cert ist von einer Erwachsenenbildungsorganisation erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. Ziffer eins
    Nachweis des Vorliegens eines der Qualitätsmanagement-Systeme oder Qualitätssicherungsverfahren aus Anlage 1; die aktuelle Liste der von Ö-Cert anerkannten Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren wird über die Website www.oe-cert.at veröffentlicht;

  1. Ziffer 2
    Erfüllung der Grundvoraussetzungen aus Anlage 2.

(3) Die Erfüllung von Ö-Cert wird durch den Eintrag in ein Verzeichnis der Qualitätsanbieter, unter Beachtung des Datenschutzes, kenntlich gemacht. Der Eintrag in das Verzeichnis erfolgt für die Dauer der jeweiligen Zertifizierung zuzüglich sechs Monate. Dieses Verzeichnis wird über die Website www.oe-cert.at veröffentlicht.

(4) Eine Aberkennung von Ö-Cert und eine Streichung aus dem Verzeichnis erfolgt bei Überschreitung der sechsmonatigen Toleranzgrenze nach Ablauf des jeweiligen Zertifikats oder wenn die Grundvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

(5) Die Vertragsparteien vereinbaren die Kriterien für die Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren gemäß Anlage 3 als Grundlage für allfällige Aktualisierungen der Anlage

1.

(6) Zur Umsetzung von Ö-Cert werden eine Lenkungs- und eine Akkreditierungsgruppe eingerichtet.

Artikel 3

Lenkungsgruppe

(1) Der Lenkungsgruppe gehören als Mitglieder eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Land und vier Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes an; Fachexpertinnen oder Fachexperten können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden von den jeweiligen Ländern nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes werden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert.

(2) Die Aufgaben der Lenkungsgruppe sind:

  1. Ziffer eins
    Aktualisierung der Anlage 1 gemäß Artikel 2, Absatz 5 ;,

  1. Ziffer 2
    Auswahl der Mitglieder der Akkreditierungsgruppe gemäß Artikel 4 ;,

  1. Ziffer 3
    Akkordierung der Öffentlichkeitsarbeit und

  1. Ziffer 4
    Erlassung einer Geschäftsordnung für die Lenkungsgruppe und die Akkreditierungsgruppe.

(3) Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 4 werden bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Entscheidungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Lenkungsgruppe. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wählt die Lenkungsgruppe aus ihrer Mitte.

Artikel 4

Akkreditierungsgruppe

(1) Der Akkreditierungsgruppe gehören fünf Mitglieder an, die wissenschaftlich im Bereich der Erwachsenen""bildung tätig oder Expertinnen oder Experten im Bereich der Erwachsenenbildung sind. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Entscheidungen werden bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern einstimmig getroffen.

(2) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:

  1. Ziffer eins
    Prüfung der vorgelegten Bewerbungen für Ö-Cert und der Beschluss über die Vergabe bzw. Nicht-Vergabe von Ö-Cert (Eintrag in das Verzeichnis) gemäß Artikel 2, Absatz 3, sowie Prüfung und Beschluss der Verlängerung bzw. Aberkennung dieses Eintrages in das Verzeichnis; die Entscheidungen der Akkreditierungsgruppe sind der Lenkungsgruppe zur Kenntnis zu bringen;

  1. Ziffer 2
    Überprüfung der halbjährlichen Berichte der Erwachsenenbildungsorganisationen, die vorläufig in das Verzeichnis aufgenommen wurden und

  1. Ziffer 3
    Herausgabe eines Jahresberichts.

Artikel 5

Geschäftsstelle und Finanzierung

Die Geschäftsstelle als operative Ebene wird von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet und finanziert. Die Geschäftsstelle stellt auch die Infrastruktur für die Tätigkeit der Lenkungs- und Akkreditierungsgruppe bereit. Die Kosten für die Akkreditierungsgruppe trägt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.

Die Dienstreisekosten der Ländervertreterinnen oder Ländervertreter in der Lenkungsgruppe werden von den entsendenden Ländern getragen.

Artikel 6

Verhältnis zu Rechtsvorschriften

Von dieser Vereinbarung bleibt Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2010, unberührt.

Artikel 7

In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt für alle Vertragsparteien, deren Mitteilungen über die Erfüllung der nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen für das In-Kraft-Treten erforderlichen Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingelangt sind, mit 1. Dezember 2011 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Mitteilungen des Bundes und von zumindest sechs Ländern eingelangt sind. Ist dies nicht der Fall, tritt sie zu jenem folgenden Monatsersten in Kraft, an dem die Mitteilungen des Bundes und von zumindest sechs Ländern eingelangt sind.

(2) Für jede andere Vertragspartei tritt diese Vereinbarung mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilung in Kraft.

(3) Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur informiert die Länder über das In-Kraft-Treten.

Artikel 8

Geltungsdauer

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die verbleibenden Vertragsparteien aufrecht, sofern der Bund und mindestens sechs Länder Vertragsparteien bleiben.

Artikel 9

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

              

Anlage 1

Liste der für den Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert anerkannten Qualitätsmanagement-Systeme und Qualitätssicherungsverfahren

 


1.


ÖNORM EN ISO 9001:2008


Österreichische Norm,
Europäische Norm,
International
Organisation for
Standardization
9001:2008


2.


EFQM


European Foundation for
Quality Management:
“committed to”,
“recognised for
excellence”


3.


LQW


Lernerorientierte
Qualitätstestierung in
der Weiterbildung


4.


QVB


Qualitätsentwicklung im
Verbund von
Bildungseinrichtungen


5.


EduQua


Schweizerisches
Qualitätszertifikat für
Weiterbildungsinstitutionen


6.


OÖ-EBQS


Qualitätssiegel der
Oberösterreichischen
Erwachsenen- und
Weiterbildungseinrichtungen


7.


CERT-NÖ


CERT-Niederösterreich,
Zertifizierungsstelle
für Aus- und
Weiterbildungsanbieter
Donau-Universität Krems


8.


S-QS


Salzburger
Qualitätssicherungs-/Qualitätsentwicklungsverfahren


9.


wiencert


Qualitäts-Zeichen für
Wiener Bildungsträger.
Wiener
ArbeitnehmerInnen
Förderungsfonds – ein
Fonds der Stadt Wien

              

Anlage 2

Grundvoraussetzungen für die Aufnahme in den Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert

 


A.) Allgemeine
Grundvoraussetzungen -
Leitende Paradigmen der
Erwachsenenbildungseinrichtung


1. Grundlegende
Bildungsphilosophie
Bildung hat einen
eigenen Wert in allen
Lebensphasen: Sie wirkt
sich positiv auf
politische Teilhabe,
gesellschaftliches
Zusammenleben,
berufliche
Leistungsfähigkeit und
die persönliche
Identität aus. Bildung
ist mehr als
instrumentelles Lernen,
als Qualifizierung und
Schulung. 2.
Lebenslanges Lernen
Lebenslanges Lernen
umfasst alles formale,
nichtformale und
informelle Lernen an
verschiedenen Lernorten
von der Kindheit bis
einschließlich der
Phase des Ruhestands.
Lebenslanges Lernen
wird definiert als jede
zielgerichtete
Lerntätigkeit, die
einer kontinuierlichen
Verbesserung von
Kenntnissen,
Fähigkeiten und
Kompetenzen dient.
Dabei wird ‚Lernen’
verstanden als
Verarbeiten von
Informationen und
Erfahrungen zu
Kenntnissen, Einsichten
und Kompetenzen. 3.
Erwachsenenbildung/Weiterbildung
Die Erwachsenenbildung
(synonym:
Weiterbildung) umfasst
alle Formen des
formalen, nichtformalen
und zielgerichteten
informellen Lernens
durch Erwachsene nach
Beendigung einer
unterschiedlich
ausgedehnten ersten
Bildungsphase
unabhängig von dem in
diesem Prozess
erreichten Niveau.
Erwachsenenbildung/Weiterbildung
umfasst alle
beruflichen,
allgemeinbildenden,
politischen und
kulturellen Lehr- und
Lernprozesse für
Erwachsene, die im
öffentlichen, privaten
und wirtschaftlichen
Kontext von anderen
und/oder selbst
gesteuert werden.
Erwachsenenbildnerisches
Handeln basiert auf
bildungspolitischen
Strategien und
gesellschaftlicher
Verantwortung,
Organisationsstrukturen
sowie rechtlichen und
finanziellen
Grundlagen. 4.
Anbieterdefinition Als
Anbieter von
Erwachsenenbildung/Weiterbildung
gelten alle
Organisationsformen
(Vereine, Unternehmen,
Institutionen,
koordinierende
Organisationen von
Netzwerken und
Kooperationen) die
Erwachsenenbildung/Weiterbildung
im Sinne der oben
genannten Definition
anbieten.


B.)
Organisationsbezogene
Grundvoraussetzungen


1. Die Organisation*
benötigt zumindest ein
Angebot in Österreich,
das regelmäßig, geplant
und systematisch ist
und öffentlich
kommuniziert werden
muss; es herrscht
Angebotstransparenz. 2.
Erwachsenenbildung/Weiterbildung
ist Kernaufgabe der
Organisation. 3. Die
Organisation muss zum
Zeitpunkt der Bewerbung
seit mindestens 3
Wirtschafts-/Kalenderjahren
Erwachsenenbildungs-/Weiterbildungsmaßnahmen
durchgeführt haben. 4.
Die Leiterin oder der
Leiter der Organisation
oder zumindest eine
Mitarbeiterin oder ein
Mitarbeiter müssen über
eine pädagogisch
fundierte Aus- bzw.
Weiterbildung und eine
2-jährige einschlägige
Berufspraxis verfügen.
5. Die
Geschäftsbedingungen
der Organisation müssen
öffentlich transparent
bzw. allgemein
zugänglich sein. *Unter
Organisation werden in
Folge auch
Organisationseinheiten
verstanden, die über
ein hohes Maß an
Autonomie, finanzielle
und qualitätsrelevante
Verantwortlichkeiten
und Handlungsbefugnisse
verfügen. Die
Organisationseinheiten
müssen daher
wesentliche Elemente
einer eigenständigen
Organisation aufweisen.


C.) Angebotsbezogene
Grundvoraussetzungen


1. Das Bildungsangebot
der Organisation ist
grundsätzlich
öffentlich oder
gegebenenfalls
zielgruppenspezifisch
(u.a. Frauen, Ältere,
Migrantinnen oder
Migranten,
Bibliothekarsausbildungen,
Gewerkschaften)
zugänglich. 2. Angebote
des formalen
schulischen und
hochschulischen
Bildungswesens werden
anerkannt, wenn sie
sich an Erwachsene
richten und deren
weitere Qualifikation
im Rahmen einer
Fortbildung/Weiterbildung
zum Ziel haben.
Grundständige
Studienprogramme der
öffentlichen und
privaten Universitäten,
Fachhochschulen und
pädagogischen
Hochschulen fallen
nicht darunter. 3.
Organisationen fühlen
sich mit ihren
Angeboten den
ausgewiesenen
demokratischen Werten
der
Verantwortungsträger
von Ö-Cert (Länder,
Bund) verpflichtet. 4.
Das öffentliche
Büchereiwesen ist ein
wichtiger
Leistungsträger der
Erwachsenenbildung/Weiterbildung.
Im Sinne von Ö-Cert
gelten allerdings nur
Organisationen, die
Angebote im Sinne einer
aktiven Vermittlung
(u.a. Kurse, Lesungen)
durchführen. 5.
Organisationen, die
primär
Produktschulungen
und/oder
Veranstaltungen die
primär auf die
Kundinnen oder Kunden
und Mitgliederwerbung
abzielen anbieten, sind
von Ö-Cert
ausgeschlossen.
Schulungen im Bereich
von Anwenderprogrammen
wie z.B.
Office-Programme fallen
nicht in die Kategorie
Produktschulungen. 6.
Organisationen, die
individuelle
Bildungsberatung und
Coaching als angewandte
Methode im Rahmen eines
Bildungsprozesses
durchführen, werden im
Sinne von Ö-Cert
anerkannt.
Organisationen, deren
Angebote sich
ausschließlich an
Einzelpersonen im Sinne
eines Coachings wenden,
bleiben
unberücksichtigt. 7.
Organisationen, die
primär Angebote zur
reinen Sportausübung
und im Freizeitbereich
anbieten, werden im
Sinne von Ö-Cert nicht
berücksichtigt. 8.
Organisationen, die
kulturelle Angebote
machen, werden im Sinne
von Ö-Cert
berücksichtigt, wenn
die Veranstaltungen der
Vermittlung von Kultur
dienen. Darunter fallen
nicht Aufführungen,
Darbietungen und
Ausstellungen. 9. Im
religiösen
weltanschaulichen
Bereich muss bei den
Organisationen im Sinne
von Ö-Cert der
vermittelnde Aspekt den
ausübenden Aspekt
übertreffen. Das heißt,
Veranstaltungen der
Glaubensverkündigung
werden nicht
berücksichtigt.


D.)
Grundvoraussetzungen
hinsichtlich ethischer
und demokratischer
Prinzipen


1. Die Organisation
erkennt die gültige
Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte an.
Das heißt, der Zugang
zu den
Bildungsangeboten muss
für alle Personen
unabhängig von ihrem
Geschlecht und Alter,
ihrer Bildung, ihrer
sozialen oder
beruflichen Stellung,
ihrer politischen oder
weltanschaulichen
Orientierung und ihrer
Nationalität möglich
sein. In den
Bildungsmaßnahmen wird
die Freiheit der
Meinungsäußerung
gewährleistet und
gefördert. 2. Die
Organisation ist der
Demokratie
verpflichtet. Diesem
Selbstverständnis
entsprechend werden
keine
antidemokratischen,
rassistischen,
antisemitischen,
sexistischen und andere
Menschengruppen
diskriminierenden
Inhalte und
Verhaltensweisen
zugelassen. Diesen
Inhalten, Tendenzen und
Verhaltensweisen wird
in den
Bildungsveranstaltungen
entgegengewirkt. Zudem
bietet die Organisation
keinen Ort für die
Verbreitung von
antidemokratischen
Weltbildern, sie bietet
keine Möglichkeit
Propaganda, Agitation
oder Produktwerbung zu
machen oder “Klientel”
für politische,
religiöse und andere
ideologische
Gruppierungen zu
rekrutieren.


E.)
Grundvoraussetzungen
hinsichtlich Qualität


1. Die Organisation
muss ein von Ö-Cert
anerkanntes externes
Qualitätstestat nach
Anlage 1 aufweisen. 2.
Bis 31. Dezember 2012
kann eine vorläufige
Aufnahme in das
Verzeichnis der
Qualitätsanbieter
erfolgen, wenn die
Organisation den
Nachweis begonnener
Qualitätssicherungsmaßnahmen
mit dem Ziel der
Aufnahme in ein
Qualitätsmanagement-System
bzw.
Qualitätssicherungsverfahren
nach Anlage 1 nachweist.

              

Anlage 3

Kriterien für die Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren als Grundlage für allfällige Aktualisierungen der Anlage 1

 


1. Kriterium Externe
Begutachtung


Es erfolgt eine externe
Begutachtung, die
rechtlich und faktisch
trägerunabhängig
durchgeführt wird und
eine Vor-Ort-Begehung
(zumindest prinzipiell)
vorsieht.


2. Kriterium Verbreitung


Das Verfahren findet in
der
Erwachsenenbildung/Weiterbildung
allgemein Anwendung, es
ist nicht auf einzelne
Bereiche oder
Organisationen
beschränkt.


3. Kriterium
Zertifikatsbefristung
und Folgeverfahren


Die Gültigkeit des
Zertifikats ist auf
maximal vier Jahre
begrenzt. Es gibt klare
Aussagen zur
Überwachung und zu
Folgeverfahren.


4. Kriterium
Qualitätsbegriff (v.a.
Teilnehmer- und
Teilnehmerinnenbezug
sowie Teilnehmer- und
Teilnehmerinnenschutz)


Es liegt ein expliziter
Qualitätsbegriff vor,
der Teilnehmer- und
Teilnehmerinnenbezug
sowie Teilnehmer- und
Teilnehmerinnenschutz
aufweist.


5. Kriterium
Entwicklungsbezug
(Bestandteil der
Organisations- und
Personalentwicklung)


Es wird im Verfahren
Bezug auf künftige
Entwicklungen genommen;
dieser
Entwicklungsbezug ist
Bestandteil der
Organisations- und
Personalentwicklung.