Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

5065–3

Titel

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

Ausgabedatum

20.11.2012

Text

 

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

 

5065–0

Stammgesetz

112/96

1996-08-29

 

Blatt 1-4

5065–1

1. Novelle

172/01

2001-10-31

 

Blatt 3

5065–2

2. Novelle

88/09

2009-09-16

 

Blatt 1, 2, 3, 3a

5065–3

3. Novelle

132/12

2012-11-20

 

Blatt 1, 2, 2a, 3, 4

 

Ausgegeben am, 20.11.2012

Jahrgang 2012, 132. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 4. Oktober 2012 beschlossen:

Änderung des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996

Artikel römisch eins

Das NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, Landesgesetzblatt 5065, wird wie folgt geändert:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 3, Abs. ""1 ""2. Satz l""autet:

  1. Ziffer 2
    Im Paragraph 3, wi""rd nach dem Abs. ""8 folgender Abs. ""9 angefügt:

  1. Ziffer 3
    N""ach dem Paragraph 3, wi""rd ei""n neuer Paragraph 3 a, mi""t ""fol""gendem Tex""t ""angeschlossen:

  1. Ziffer 4
    Im Paragraph 5, ""Abs. ""1 2. Satz wi""rd nach dem Wort “A""ufsi""cht” di""e Wortfol""ge “""über Tagesmütter""/- väter” ei""ngefügt.

  1. Ziffer 5
    Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Ziffer 6
    In Paragraph 10, enthält der bisherige Text di""e Bezeichnung ""Abs. ""1.
    Folgender Absatz 2, wird angefügt:

Artikel römisch zwei

Artikel römisch eins tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

 

Der Präsident:, Penz

Der Landeshauptmann:, Pröll

Die Landesrätin:, Schwarz

 

Paragraph eins

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Gegenstand des Gesetzes ist die Regelung der Tagesbetreuung von Minderjährigen außerhalb der Familie und von Nachbarschaftshilfe, soweit

* sie nicht unter das NÖ Kindergartengesetz 1996

fällt,

* es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen

Übungskindergärten, die einem öffentlichen Kindergarten angegliedert sind,

* es sich nicht um Angelegenheiten von Übungshorten,

die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen angegliedert sind,

* es sich nicht um Angelegenheiten der öffentlichen

Pflichtschulen, der berufsbildenden öffentlichen Pflichtschulen oder Schülerheime, handelt.

(2) Tagesbetreuung ist die nicht in Kindergärten, Schulen, der Nachbarschaftshilfe oder der Familie stattfindende regelmäßige, entgeltliche Betreuung und Erziehung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr für einen Teil des Tages. Diese Betreuung und Erziehung kann erfolgen:

  1. Ziffer eins
    als individuelle Betreuung im eigenen Haushalt von geeigneten Personen (Tagesmütter/-väter),

  1. Ziffer 2
    in Tagesbetreuungseinrichtungen (z.B. von Elterni""nitiativen selbst organisierte Kindergruppen, Krabbelstuben für Kleinkinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr),

  1. Ziffer 3
    in einem Hort als Einrichtung, in der schulpflichtige Minderjährige außerhalb des Schulunterrichts betreut werden.

(3) Als Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern, Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten kommen natürliche und juristische Personen in Betracht.

(4) Eine Tagesbetreuungseinrichtung oder ein Hort kann entweder geführt werden als

* öffentliche Einrichtung, die von einer juristischen

Person des öffentlichen Rechtes errichtet und erhalten wird und allgemein zugänglich ist oder

* private Einrichtung, die von einem anderen

Rechts""- träger errichtet und betrieben wird.

(5) Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer männlichen bzw. weiblichen Form.

Paragraph 2

Ziele und Aufgaben

(1) Die Tagesbetreuung hat die Familienerziehung zu unterstützen und ergänzend zu fördern. Sie hat mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Die Bedürfnisse des Minderjährigen haben dabei im Mittelpunkt zu stehen, wobei die erzieherische Wirkung der Gemeinschaft zu fördern ist.

(2) In Horten sind die Minderjährigen außerdem zur Erfüllung ihrer schulischen Pflichten und zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung anzuleiten.

Paragraph 3

Bewilligungspflicht, Widerruf der Bewilligung

(1) Tagesmütter/-väter oder Einrichtungen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen oder Tagesbetreuung vermitteln, bedürfen einer Bewilligung durch Bescheid. Für Tagesmütter/-väter ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Tagesbetreuungseinrichtungen, Horte und Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern ist die Landesregierung zuständig.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß

  1. Litera a
    die in den Richtlinien (Paragraph 4,) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden,

  1. Litera b
    bei Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten insbesondere ein sozialpädagogisches Konzept vorliegt, eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung gegeben sind sowie

  1. Litera c
    weder beim Antragsteller noch bei mit ihm in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen sowie bei Gesellschaftern oder vertretungsbefugten Organen von juristischen Personen Gründe vorliegen, die das Wohl des Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

(3) Im Bewilligungsbescheid einer Tagesbetreuungseinrichtung ist darüber hinaus auch festzustellen, ob diese eine Einrichtung zur Erfüllung des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß Paragraph 19 a, NÖ Kindergartengesetz 2006 ist. Voraussetzung dafür ist, dass Minderjährige, die die Einrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, NÖ Kindergartengesetz 2006 besuchen, entsprechend gefördert werden.

(4) Im Rahmen der Förderung gemäß Absatz 3, sollen neben den Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsausbildung ist jeder einzelne Minderjährige als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für den Minderjährigen ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

(5) Während des Besuchs der Tagesbetreuungseinrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres ist ein Fernbleiben nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Minderjährigen, insbesondere bei

* Erkrankung des Minderjährigen oder der Eltern,

* außergewöhnlichen Ereignissen,

* urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal drei Wochen)

zulässig. Die Eltern haben die Leitung der Einrichtung von jeder Verhinderung des Minderjährigen zu benachrichtigen.

(6) Der Besuch der Tagesbetreuungseinrichtung hat im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 16 Stunden zu erfolgen.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht oder nicht mehr vor, so ist diese mit Bescheid zu widerrufen bzw. die nicht bewilligte Tagesbetreuung mit Bescheid zu untersagen.

(8) Gemeinden bedürfen für die Vermittlung von Tagesbetreuung keiner Bewilligung.

(9) Die Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Bewilligung gemäß Absatz 2 und zur Durchführung der Aufsicht gemäß Paragraph 5, Sonderauskünfte aus der Sexualstraf-täterdatei gemäß Paragraph 9 a, Strafregistergesetz, Bundesgesetzblatt 277 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, über Tagesmütter/-väter sowie über Beschäftigte in Tagesbetreuungseinrichtungen oder Horten einzuholen.

Paragraph 3 a

Automationsunterstützte Datenverwendung

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, folgende Daten von Tagesmüttern/-vätern sowie von Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und von juristischen Personen, die Tagesbetreuungseinrichtungen und Horte betreiben sowie von Beschäftigten in Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten zum Zwecke der Eignungsfeststellung und Aufsicht automationsunterstützt zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich natürlicher Personen:
    Name, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, ehemalige Adresse, Telefonnummern, elektronische Zustelladressen, Familienstand, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Ausbildung und Beschäftigung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Staatsangehörigkeit, bei Tagesmüttern/-vätern Art der Beziehung, Beschreibung der Lebensverhältnisse, aktuelle Daten über die Gesundheit

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich juristischer Personen:
    Name der juristischen Person, sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Beschäftigte, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer bzw. Vereinsregisterzahl, Telefonnummer, elektronische Zustelladressen, Name und berufliche Qualifikation der Beschäftigten, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsüberprüfung

  1. Ziffer 3
    Daten in Zusammenhang mit der Leistungsabrechnung: Leistungsempfänger, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der Leistung.

(2) Die Verwendung der unter Absatz eins, genannten Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems zum Zweck der Planung, Forschung und des Informationsaustausches erfolgen. Auftraggeber sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung. Betreiber ist die Landesregierung. Erfassung, Zugriff und Veränderung der Daten sind automationsunterstützt zu protokollieren. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden. Missbräuchlicher Zugriff durch nicht Befugte ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu verhindern.

(3) Die verarbeiteten Daten dürfen nur solange aufbewahrt werden, soweit dies für die Zweckerreichung erforderlich ist.

Paragraph 4

Richtlinien für die Durchführung

Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Durchführung der Tagesbetreuung zu erlassen. Diese haben Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, daß die Tagesbetreuung nach den anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung und Erziehung der Minderjährigen bietet.

Neben einem angemessenen Kostenbeitrag der Eltern und Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren haben die Richtlinien insbesondere zu enthalten:

  1. Litera a
    für Tagesmütter/-väter: Bestimmungen über

* die persönliche Eignung und eine entsprechende Aus- und Fortbildung sowie die fachliche Begleitung,

* die Lage und die Ausstattung der Räumlichkeiten,

* die zulässige Höchstzahl der betreuten
Minderjährigen.

  1. Litera b
    für Tagesbetreuungseinrichtungen und Horte:
    Bestimmungen über

* Lage, Raumbedarf und Ausstattung der Räumlichkeiten,

* zulässige Größe und Anzahl der Gruppen,

* Verhältnis von Minderjährigen- und Betreuerzahl,

* persönliche Eignung und fachliche Anforderungen an
das Betreuungspersonal,

* pädagogische Grundsätze.

  1. Litera c
    für Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern, Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten: Bestimmungen über

* organisatorische Rahmenbedingungen,

* personelle und fachliche Ausstattung,

* wirtschaftliche Voraussetzung und Finanzierung,

* pädagogische Grundsätze.

Paragraph 5

Aufsicht

(1) Jede Form der Tagesbetreuung unterliegt der Aufsicht der für die Bewilligung zuständigen Behörde. Die Aufsicht über Tagesmütter/-väter kann an geeignete Rechtsträger übertragen werden. Die Aufsichtstätigkeit erstreckt sich dabei auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

(2) Tagesmütter/-väter und die Rechtsträger von Einrichtungen haben den mit der Aufsicht betrauten Organen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen der Minderjährigen, den Kontakt zu diesen und die Vornahme von Ermittlungen im erforderlichen Ausmaß zu ermöglichen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Aufsicht über Horte in pädagogischer Hinsicht hat die Landesregierung durch fachlich geeignete Aufsichtsorgane auszuüben. Ihnen obliegt insbesondere

* die laufende Überprüfung des Betriebes der Tagesbetreuungseinrichtungen und Horte,

* die Fachaufsicht über die Leiter der Tagesbetreuungseinrichtungen und Horte sowie über die Betreuungspersonen,

* die pädagogische Betreuung und Fortbildung der Betreuungspersonen.

Paragraph 6

Förderung der Tagesbetreuung

(1) Wenn nach Tagesmüttern/-vätern oder nach Horten und Tagesbetreuungseinrichtungen, die allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, ein Bedarf besteht,

  1. Litera a
    können das Land und die Gemeinde zur Errichtung von Tagesbetreuungseinrichtungen und Horten Förderungsmittel gewähren;

  1. Litera b
    haben das Land und die Gemeinde nach den jeweils geltenden Richtlinien (Absatz 5,) zum Personalaufwand Förderungsmittel zu gleichen Teilen zu gewähren.

(2) Die Feststellung des Bedarfes obliegt der Gemeinde. Der Bedarf ist im Hinblick auf die Zahl der in der Gemeinde dauernd wohnhaften Minderjährigen, deren Erziehungsberechtigte vorrangig aus sozialen Gründen (z.B. Berufstätigkeit) eine Form der Tagesbetreuung benötigen, festzustellen.

Die allfällige Verwendung des Melderegisters und der Gemeinde sonst zugänglichen statistischen Unterlagen ist zulässig.

(3) Das Land kann den Eltern zum Kostenbeitrag für die Tagesbetreuung eines Minderjährigen einen Zuschuß, der vom Familieneinkommen, der Anzahl und dem Alter der Minderjährigen abhängig ist, gewähren.

(4) Die Rechtsträger der Tagesmütter/-väter sowie Tagesbetreuungseinrichtungen haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.

(5) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den Gemeindevertreterverbänden (Paragraph 119, NÖ Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt 1000) entsprechende Richtlinien für die Förderungen zu erlassen.

(6) Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

Paragraph 7

Wirkungsbereich

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Paragraph 8

Strafbestimmungen

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen Tagesbetreuungseinrichtungen oder Horte betreibt bzw. seine Dienste als Tagesmutter/-vater anbietet oder ausübt, begeht, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzesvorschriften zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.""

Paragraph 9

Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

Paragraph 10

Übergangsbestimmungen

(1) Pflegebewilligungen, die Tagesmütter/-väter und Tagesbetreuungseinrichtungen aufgrund des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes des NÖ Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991, LGBl. 9270, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach Paragraph 3, Die Bewilligungsinhaber haben bis Ende 2000 die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen. Bestehende Einrichtungen, die nach diesem Gesetz als Hort gelten, haben spätestens bis Ende des Hortjahres 2000 aus 2001, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfüllen.

(2) Am 31. Oktober 2012 anhängige Verfahren zur Bewilligung von Tagesbetreuungseinrichtungen nach Paragraph 3, sind nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

Paragraph 11

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1.9.1996 in Kraft.