Niederösterreich
1000-21
NÖ GEMEINDEORDNUNG 1973
20.11.2012
17.11.2013
NÖ GEMEINDEORDNUNG 1973 | |||
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1000-0 | Wiederverlautbarung | 172/73 | 1973-11-16 |
| Blatt 1-29 | ||
1000-1 | 1. Novelle | 134/75 | 1975-09-09 |
| Blatt 8 und 9 | ||
1000-2 | Berichtigung | 139/75 | 1975-09-16 |
| Blatt 11 und 14 | ||
1000-3 | 2. Novelle | 73/81 | 1981-06-02 |
| Blatt 2, 5, 5a, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24/25, 27, 28, 29 | ||
1000-4 | 3. Novelle | 114/81 | 1981-10-08 |
| Blatt 6 | ||
1000-5 | 4. Novelle | 91/87 | 1987-09-11 |
| Blatt 2, 3 | ||
1000-6 | Druckfehlerberichtigung | 48/91 | 1991-04-24 |
| Blatt 8, 11, 13, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 28 | ||
1000-7 | 5. Novelle | 53/93 | 1993-06-17 |
| Blatt 7, 26, 27, 28 | ||
1000-8 | 6. Novelle | 1/95 | 1995-01-27 |
| Blatt 2-9, 13, 15-21, 26-35 | ||
1000-9 | 7. Novelle | 50/96 | 1996-06-20 |
| Blatt 5, 29 | ||
1000-10 | 8. Novelle | 94/99 | 1999-09-16 |
| Blatt 1, 1a, 1b, 1c, 3-35 | ||
1000-11 | 9. Novelle | 74/01 | 2001-08-29 |
| Blatt 12 | ||
1000-12 | 10. Novelle | 101/01 | 2001-09-28 |
| Blatt 1, 7, 11-13, 15, 15a, 17-20, 20a, 28, 29, 29a, 31, 31a | ||
1000-13 | 11. Novelle | 84/07 | 2007-10-25 |
| Blatt 3, 7 | ||
1000-14 | 12. Novelle | 24/09 | 2009-02-20 |
| Blatt 2, 3, 12, 13, 22, 22a, 35 | ||
1000-15 | 13. Novelle | 85/09 | 2009-09-16 |
| Blatt 4, 5, 6, 8/9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 19a, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 27a, 30, 31a | ||
1000-16 | 14. Novelle | 116/09 | 2009-11-30 |
| Blatt 11, 12, 28, 29 | ||
1000-17 | 15. Novelle | 66/11 | 2011-06-20 |
| Blatt 16, 31 | ||
1000-18 | 16. Novelle | 27/12 | 2012-04-04 |
| Blatt 1a, 22 | ||
1000-19 | 17. Novelle | 28/12 | 2012-04-04 |
| Blatt 1, 4, 5, 5a, 11, 14 | ||
1000-20 | 18. Novelle | 50/12 | 2012-06-25 |
| Blatt 1a, 1a/1, 21, 21a, 21b, 21c, 22, 25, 27 | ||
1000-21 | 19. Novelle | 128/12 | 2012-11-20 |
| Blatt 1, 7, 8, 9, 10, 13, 23, 24 | ||
Ausgegeben am | Jahrgang 2012 |
Der Landtag von Niederösterreich hat am 4. Oktober 2012 beschlossen:
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Artikel II
Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer eins b und Ziffer eins d, treten am 01. Jänner 2013 in Kraft.
Der Präsident: | Der Landeshauptmann: |
Der Landeshauptmann-Stellvertreter: | Der Landeshauptmann-Stellvertreter: |
Inhaltsverzeichnis
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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2. Abschnitt: Gemeindegebiet
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3. Abschnitt: Gemeindekooperationen
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4. Abschnitt: Gemeindemitglieder und Ehrungen
durch die Gemeinde
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Verfahren des Initiativantrages 16a
Behandlung des Initiativantrages 16b
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5. Abschnitt: Organe der Gemeinde
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6. Abschnitt: Gemeinderatsausschüsse, Mitglieder des Gemeinderates mit besonderen Aufgaben
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römisch II. Hauptstück: Wirkungsbereich der Gemeinde
1. Abschnitt: Einteilung des Wirkungsbereiches
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2. Abschnitt: Wirkungskreis der Gemeindeorgane und
der Gemeinderatsausschüsse
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3. Abschnitt: Geschäftsführung der Gemeindeorgane
und der Gemeinderatsausschüsse
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4. Abschnitt: Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren
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5. Abschnitt: Volksbefragung
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römisch III. Hauptstück: Gemeindewirtschaft
1. Abschnitt: Gemeindeeigentum
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2. Abschnitt: Gemeindehaushalt
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3. Abschnitt: Rechnungs- und Prüfungswesen
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4. Abschnitt: Rechnungsabschluß
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römisch IV. Hauptstück: Aufsicht über die Gemeinden Ausübung des Aufsichtsrechtes 85
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römisch fünf. Hauptstück: Konstituierung des Gemeinderates,
Wahl von Gemeindeorganen
1. Abschnitt: Konstituierung des Gemeinderates
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2. Abschnitt: Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse
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3. Abschnitt: Anfechtung der Wahlen des Bürgermeisters,
des Gemeindevorstandes (Stadtrates),
der Ausschüsse, der Ausschußvorsitzenden und der Ausschußvorsitzendenstellvertreter
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4. Abschnitt: Amtsverzicht, Mandatsverlust
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5. Abschnitt: Besetzung freier Stellen
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6. Abschnitt: Sonstiges
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römisch VI. Hauptstück: Eigener Wirkungsbereich,
Übergangs- und sonstige Bestimmungen
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NÖ Gemeindeordnung 1973
römisch eins. Hauptstück
D i e G e m e i n d e
1. Abschnitt
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
Paragraph eins,
Rechtliche Stellung und Begriff
(1) Das Land Niederösterreich gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.
(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(3) Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.
Paragraph 2,
Name
(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den neuen Namen öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
(2) Bei der Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden den Namen der neuen Gemeinde.
(3) Die Änderung des Namens einer Gemeinde oder die Bestimmung des Namens einer neuen Gemeinde ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
(5) Auf die Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung eines neuen Namens finden diese Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(6) Die aus der Durchführung der Namensänderung etwa erwachsenden Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.
Paragraph 3,
Stadt- und Marktgemeinden
(1) Gemeinden, denen eine überragende Bedeutung zufolge ihrer Bevölkerungszahl sowie ihrer geographischen Lage und ihres baulichen, wirtschaftlichen und kulturellen Gepräges zukommt, können auf ihren Antrag durch Landesgesetz zur Stadt erhoben werden; sie führen die Bezeichnung “Stadtgemeinde”.
(2) Gemeinden, denen besondere Bedeutung zufolge ihrer geographischen Lage und ihres wirtschaftlichen Gepräges zukommt oder die ein Marktrecht besitzen, können auf ihren Antrag durch Landesgesetz zum Markt erhoben werden; sie führen die Bezeichnung “Marktgemeinde”.
Paragraph 4,
Wappen und Farben
(1) Die Landesregierung kann Gemeinden auf Antrag des Gemeinderates das Recht zur Führung eines Wappens verleihen. Die Abbildung und Beschreibung des Wappens hat den Grundsätzen der Heraldik zu entsprechen; das Wappen ist in einer Wappenurkunde darzustellen.
(2) Die Verleihung eines Gemeindewappens ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Der Gebrauch des Gemeindewappens durch physische oder juristische Personen sowie durch Personengesellschaften des Handelsrechtes bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erteilt werden. Ein Widerruf ist zulässig, wenn von dem Wappen ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch gemacht wird.
(4) Die dem Gemeinderat obliegende Festsetzung der Gemeindefarben bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Die unbefugte Führung oder Verwendung des Gemeindewappens ist eine Verwaltungsübertretung.
Paragraph 5,
Siegel
(1) Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung Gemeinde-, Markt- oder Stadtgemeinde, den Namen der Gemeinde und den des Verwaltungsbezirkes zu führen.
(2) Gemeinden, denen das Recht zur Führung eines Wappens verliehen wurde, haben im Gemeindesiegel dieses Wappen mit dem im Absatz eins, genannten Text als Umschrift zu führen.
2. Abschnitt
Gemeindegebiet
Paragraph 6,
Gebietsänderungen
(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (Paragraph 7,), die Vereinigung von Gemeinden (Paragraph 8,), die Trennung einer Gemeinde (Paragraph 9,) sowie die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (Paragraph 10,).
(2) Änderungen des Gemeindegebietes dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen, insbesondere wegen einer Änderung der raumordnungspolitischen Voraussetzungen, die zu der bestehenden Gemeindestruktur geführt haben, erfolgen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auch nach der Gebietsänderung jede der beteiligten Gemeinden fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen und den Standard der kommunalen Leistung aufrecht zu erhalten.
(3) (entfällt)
Paragraph 7,
Grenzänderungen
(1) Zur Änderung in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Grenzänderung den im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen widerspricht.
(3) (entfällt)
Paragraph 8,
Vereinigung
(1) Zwei oder mehrere aneinandergrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender mit jeweils einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen, so daß sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhören.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Vereinigung den im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen widerspricht.
(3) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten auf die neue Gemeinde zur Folge. Vor der Vereinigung kann jedoch in einer Vereinbarung festgelegt werden, daß die aus der Verwaltung des eingebrachten unbeweglichen Vermögens erzielten Früchte bis längstens zehn Jahre ausschließlich für die Bestreitung von außerordentlichen Vorhaben im Interesse der einbringenden Gemeinde zu verwenden sind. Eine solche Vereinbarung ist in die gemäß Absatz eins, erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse als Bestandteil derselben aufzunehmen.
Paragraph 9,
Trennung
(1) Eine Gemeinde kann auf Verlangen durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn entweder
In beiden Fällen müssen die im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen für eine Gebietsänderung vorliegen. In die Verordnung der Landesregierung ist das vom Gemeinderat beschlossene bzw. das der Abstimmung unterzogene Konzept der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung aufzunehmen. Bezweifelt die Landesregierung jedoch, daß das vom Gemeinderat beschlossene Konzept ohne zusätzliche, über den üblichen Rahmen hinausgehende Förderungen für die Gemeinden deren Lebensfähigkeit gewährleistet, kann sie das Konzept von einer Volksabstimmung nach Paragraph 63, in der zu trennenden Gemeinde abhängig machen. Spricht sich dabei in wenigstens einer der neu zu schaffenden Gemeinden die Mehrheit gegen das vom Gemeinderat beschlossene Konzept aus, so gilt dieses als nicht zustandegekommen.
(2) (entfällt)
Paragraph 10,
(entfällt)
Paragraph 11,
Grenzstreitigkeiten
(1) Zur Entscheidung eines Streites über den Verlauf von Grenzen zwischen zwei oder mehreren Gemeinden ist die Landesregierung berufen.
(2) Zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung im strittigen Gebiet hat die Landesregierung durch Verordnung ein Organ jener an der Grenzstreitigkeit beteiligten Gemeinde, die schon bisher das strittige Gebiet verwaltet hat, mit der vorläufigen Verwaltung bis zur rechtskräftigen Erledigung nach Absatz eins, zu betrauen.
Paragraph 12,
Gemeinsame Bestimmungen
(1) In den Fällen der Paragraphen 8,, 9 und 10 Absatz eins, sind von der Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden die Neuwahlen des Gemeinderates innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Gebietsänderung, nach Wirksamkeit des die Gebietsänderung anordnenden Landesgesetzes oder der diese verfügenden Verordnung auszuschreiben. In den Fällen der Paragraphen 7 und 10 Absatz 2, hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen und innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung die Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben, wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte bewirkt wird oder wenn der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern erreicht.
(2) Wenn jedoch innerhalb von zwölf Monaten vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen eine Neuwahl des Gemeinderates gemäß Absatz eins, stattfindet, so gilt sie als allgemeine Gemeinderatswahl. In diesem Fall hat die allgemeine Gemeinderatswahl zu unterbleiben.
(3) In den Fällen von Gebietsänderungen ist erforderlichenfalls zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen über die Auseinandersetzung des Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Pflichten der berührten Gemeinden untereinander sowie über die Tragung der Kosten abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Kommt ein solches Übereinkommen nicht binnen Jahresfrist zustande, so hat die Landesregierung einen Vergleichsversuch zu unternehmen. Kommt auch hiebei ein solches Übereinkommen binnen einer Frist von sechs Monaten nicht zustande, so hat die Landesregierung durch Bescheid nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen zu entscheiden. Der Bescheid bewirkt den Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von Rechten und Pflichten. Um die Berichtigung des Grundbuches, des Wasserbuches und anderer öffentlicher Bücher kann die zuständige Behörde auch von der Landesregierung ersucht werden. Übereinkommen oder Bescheide im Sinne dieses Absatzes sind durch zwei Wochen ortsüblich kundzumachen.
(4) Gebietsänderungen dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden.
(5) Alle durch die Gebietsänderung verursachten Amtshandlungen sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(6) Änderungen in den Grenzen der Gemeinden, durch die die Grenzen der Gerichtsbezirke berührt werden, bedürfen – unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 10 – der Zustimmung der Bundesregierung. Hat eine solche Änderung in den Grenzen der Gemeinden auch Änderungen in den Sprengeln der Verwaltungsbezirke zur Folge, so sind sie durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu verfügen.
Paragraph 13,
Verfahren bei Gebietsänderungen
(1) Die auf Grund der Paragraphen 7 bis 9 gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse sind in den betreffenden Gemeinden durch zwei Wochen kundzumachen. Während dieser Zeit ist allen Gemeindemitgliedern und Personen, die an der Gebietsänderung ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermögen, die Einsichtnahme in allfällige Vereinbarungen und die Abgabe von Erinnerungen zu ermöglichen. In der Kundmachung sind Ort und Zeit der Einsichtnahme bekanntzugeben.
(2) Zu den abgegebenen Erinnerungen hat der Gemeinderat der betreffenden Gemeinde Stellung zu nehmen. Die Erinnerungen und die hiezu abgegebenen Stellungnahmen sind der Landesregierung vorzulegen.
(3) In den Landesgesetzen nach den Paragraphen 7, Absatz 3,, 9 Absatz 2 und 10 ist der Zeitpunkt zu bestimmen, mit dem die Gebietsänderung in Kraft tritt. In den Fällen der Paragraphen 7, Absatz eins,, 8 und 9 Absatz eins, bestimmt diesen die Landesregierung.
(4) Wird die Vereinigung (Paragraph 8,) von einer Gemeinde oder von einem Drittel der wahlberechtigten Gemeindemitglieder der beteiligten Gemeinden oder von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung angeregt, so sind zunächst die für eine Vereinigung sprechenden Umstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erheben. Das Erhebungsergebnis ist den Gemeinden zur Kenntnis zu bringen und mit einer Stellungnahme des Gemeinderates der Landesregierung vorzulegen.
(5) Im Falle von Gebietsänderungen gemäß den Paragraphen 7 bis 10 sind die Organe der neuen Gemeinde so rechtzeitig zu wählen, daß sie mit dem gemäß Absatz 3, bestimmten Zeitpunkt ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Ist dies nicht möglich, so ist ein Regierungskommissär und ein Beirat zu bestellen, wobei auf das bei der letzten Gemeinderatswahl in jeder der neu zu bildenden Gemeinden festgestellte Stimmenverhältnis Bedacht zu nehmen ist. Hiebei gelten Paragraph 24, Absatz eins, hinsichtlich der Anzahl der Beiratsstellen sowie Paragraph 94, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6, sinngemäß.
3. Abschnitt
Gemeindekooperationen
Paragraph 14,
Arten der Gemeindekooperationen
Gemeinden können zum Zwecke der Kooperation untereinander folgende Vereinbarungen abschließen:
Paragraph 14 a,
Verwaltungsgemeinschaft
(1) Die Selbständigkeit der Gemeinden wird durch eine Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß Paragraph 15, Ziffer 3, in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.
(2) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung einer Verwaltungsgemeinschaft verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen. Vollstreckbare Kostenanteile sind auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaft von der Bezirksverwaltungsbehörde im Verwaltungswege einzubringen.
Paragraph 15,
Satzung der Verwaltungsgemeinschaft
Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach Paragraph 14, Ziffer 3, ist durch den Gemeinderat der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
Paragraph 15 a,
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Vereinbarungen gemäß Paragraph 14, Ziffer 2 und 3 sowie deren Kündigung und Auflösung sind auf den Amtstafeln der beteiligten Gemeinden für die Dauer von zwei Wochen kund zu machen. Vereinbarungen gemäß Paragraph 14, sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei Streitigkeiten aufgrund einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung entscheidet bei Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Landesregierung, bei Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches die Oberbehörde.
(3) Die Landesregierung hat eine Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung aufzulösen, wenn die zu besorgenden Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können oder wiederholt entgegen begründeten Vorhalten Gesetze verletzt werden. Die Landesregierung hat insbesondere folgende zur Abwicklung erforderlichen Maßnahmen zu treffen:
4. Abschnitt
Gemeindemitglieder und Ehrungen
durch die Gemeinde
Paragraph 16,
Gemeindemitglieder, Initiativrecht
(1) Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, oder bei Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.
(2) Das Initiativrecht der Gemeindemitglieder besteht im Verlangen, daß Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben.
(3) Das Initiativrecht wird durch einen Initiativantrag ausgeübt. Dieser muß enthalten:
(4) Der Initiativantrag muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren. Als Stichtag dabei gilt der Tag des Einlangens des Antrages beim Gemeindeamt (Stadtamt).
Paragraph 16 a,
Verfahren des Initiativantrages
(1) Der Initiativantrag ist beim Gemeindeamt (Stadtamt) einzubringen.
Der Bürgermeister hat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, daß die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn
* der Initiativantrag nicht den Vorschriften des Paragraph 16, Absatz 3 und 4 entspricht,
* es sich um keine Angelegenheit des eigenen
Wirkungsbereiches handelt,
* er individuelle Verwaltungsakten oder
Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben, betrifft,
* das angerufene Organ nicht zuständig ist (Paragraph 6, AVG
1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 20 aus 2009,, findet keine Anwendung), oder
* wenn der Initiativantrag Angelegenheiten betrifft,
die von den zuständigen Organen bereits erledigt worden sind.
Enthält der Initiativantrag nicht den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten oder dessen Vertreters, hat der Bescheid an den erstangeführten Unterstützer zu ergehen. Liegt kein Grund zur Zurückweisung vor, ist der Initiativantrag zu behandeln.
(2) Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungsbereich des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organs aufgenommen wird.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
Paragraph 16 b,
Behandlung des Initiativantrages
(1) Betrifft eine Initiative die Anordnung einer zulässigen Volksbefragung und wird diese Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt, muß der Gemeinderat die Volksbefragung anordnen, sofern der Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Volksbefragung beharrt. Ob die Initiative von mehr als 10 % aller Wahlberechtigten unterstützt wird, überprüft der Bürgermeister im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach Paragraph 16 a, Absatz eins,
(2) Der Zustellungsbevollmächtigte ist vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages durch den Bürgermeister zu verständigen.
Paragraph 17,
Ehrungen durch die Gemeinde
(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.
(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich im Sinne des Absatz eins, besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Ein solcher Beschluß erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) Ehrungen können vom Gemeinderat mit mindestens der gleichen Stimmenmehrheit widerrufen werden, mit der sie beschlossen wurden, falls sich der Ausgezeichnete dieser Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die in der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, als Wahlausschließungsgrund angeführt wird, rechtskräftig verurteilt wurde.
5. Abschnitt
Organe der Gemeinde
Paragraph 18,
Allgemeine Bestimmungen
(1) Organe der Gemeinde sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und der Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat kann auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses das Gemeindeamt zum Organ der Gemeinde bestellen, wenn die Organisation des Gemeindeamtes nach Verwaltungszweigen getrennt eingerichtet ist und das erforderliche Fachpersonal zur Verfügung steht.
Paragraph 19,
Gemeinderat
(1) Der Gemeinderat besteht in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
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(2) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln; seit der letzten Volkszählung eingetretene Änderungen des Gemeindegebietes, die eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hatten, sind hiebei zu berücksichtigen, soferne sich diese auf Grund des letzten Volkszählungsergebnisses ziffernmäßig feststellen läßt.
(3) Mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben Wahlpartei (Paragraph 29, Absatz eins, NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350) angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei. Jeder Gemeinderatsklub hat aus seiner Mitte dem Bürgermeister einen Klubsprecher bekanntzugeben.
Paragraph 20,
Wahl- und Funktionsperiode
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt (Wahlperiode). Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet – abgesehen von den Fällen der Auflösung des Gemeinderates gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 94, Absatz eins und Absatz 2, – mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
(2) Der Gemeinderat kann jederzeit innerhalb der Wahlperiode seine Auflösung beschließen. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 94,
(3) Öffentlichrechtliche Bedienstete und die mit der Besorgung behördlicher Aufgaben betrauten privatrechtlichen Bediensteten des Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde, die sich um ein Gemeinderatsmandat bewerben, sind für die erforderliche Zeit zum Zwecke der Wahlwerbung ab dem Tage der Einbringung des Wahlvorschlages und, falls sie gewählt werden, auch zur Ausübung ihres Mandates oder Amtes ohne Beeinträchtigung ihres Diensteinkommens und ihrer Dienstlaufbahn vom Dienst freigestellt. Das Nähere bestimmen die Dienstrechtsgesetze.
Paragraph 21,
Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.
(2) Die Amtsverschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Mitgliedern ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dauert nach Beendigung der Mitgliedschaft zum Gemeinderat fort. Von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder des Gemeinderates nur vom Gemeinderat entbunden werden.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Ist ein Mitglied des Gemeinderates nicht nur vorübergehend von der bekanntgegebenen Abgabestelle abwesend, so hat es dies im vorhinein dem Bürgermeister unter Bekanntgabe der Dauer der Abwesenheit mitzuteilen. Ist ein geladenes Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dem Bürgermeister den Verhinderungsgrund unverzüglich mitzuteilen.
Paragraph 22,
Rechte der Mitglieder des Gemeinderates
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesonders das Recht, bei den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens in der nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten. Eine Nichtbeantwortung ist zu begründen. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat überdies das Recht, jene Akten einzusehen, auf die sich Verhandlungsgegenstände einer anberaumten Gemeinderatssitzung beziehen. Die Ergebnisse der Vorberatung in den Ausschüssen und im Gemeindevorstand einschließlich der Anträge an den Gemeinderat sind diesen Akten beizuschließen. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des Mitgliedes des Gemeinderates hergestellt werden.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei Ausübung ihres Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden.
(3) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, die Amtsbezeichnung “Gemeinderat” zu führen.
(4) Die im Absatz eins, angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die Mitglieder des Gemeindevorstandes.
Paragraph 23,
(entfällt)
Paragraph 24,
Gemeindevorstand
(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem(n) Vizebürgermeister(n) und den geschäftsführenden Gemeinderäten. In Stadtgemeinden führen der Gemeindevorstand und die geschäftsführenden Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat. In Gemeinden mit über 2.000 Einwohnern kann der Gemeinderat beschließen, daß ein zweiter Vizebürgermeister zu wählen ist. In Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat beschließen, daß auch ein dritter Vizebürgermeister zu wählen ist. Wenn mehrere Vizebürgermeister gewählt werden, führen diese nach der Reihenfolge ihrer Wahl die Amtsbezeichnung erster, zweiter oder dritter Vizebürgermeister.
Die Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes darf den dritten Teil der Zahl der Gemeinderäte nicht übersteigen; sie hat aber jedenfalls zu betragen:
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Paragraph 19, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer seiner Funktionsperiode aus seiner Mitte die geschäftsführenden Gemeinderäte und aus der Mitte der geschäftsführenden Gemeinderäte den oder die Vizebürgermeister (Gemeindevorstand). Die Funktionsperiode des Gemeindevorstandes beginnt mit der Angelobung des neugewählten Bürgermeisters.
(3) Die Funktionsperiode des bisherigen Gemeindevorstandes endet mit der Angelobung des neugewählten Bürgermeisters, es sei denn, daß bei Auflösung des Gemeinderates die Landesregierung zur einstweiligen Besorgung der Gemeindegeschäfte einen Regierungskommissär bestellt. Im letzteren Falle endet die Funktionsperiode mit dem Amtsantritt des Regierungskommissärs.
Paragraph 25,
(entfällt)
Paragraph 26,
Bürgermeister
Der Bürgermeister wird aus der Mitte der Gemeinderäte vom Gemeinderat gewählt.
Paragraph 27,
Verhinderung und Vertretung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizebürgermeister vertreten. Sind mehrere Vizebürgermeister gewählt, so vertreten sie den Bürgermeister in der Reihenfolge ihrer Wahl.
(2) Wenn der Bürgermeister und der (die) Vizebürgermeister verhindert sind, wird der Bürgermeister durch den durch Verordnung von ihm bestimmten oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den vom Gemeindevorstand (Stadtrat) berufenen geschäftsführenden Gemeinderat (Stadtrat) vertreten. In diesem Fall wird der Gemeindevorstand von seinem an Jahren ältesten Mitglied einberufen, der die Verordnung des Gemeindevorstandes kundzumachen hat.
Paragraph 28,
(entfällt)
Paragraph 29,
Entschädigungen
Das Amt als Mitglied des Gemeinderates oder als Ortsvorsteher ist ein Ehrenamt. Inwieweit den Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern für den mit der Ausübung ihres Mandates oder Amtes verbundenen Aufwand eine Entschädigung gebührt, wird durch eigenes Gesetz geregelt.
6. Abschnitt
Gemeinderatsausschüsse, Mitglieder des Gemeinderates mit
besonderen Aufgaben
Paragraph 30,
Zusammensetzung und Rechte der Mitglieder
(1) Für einzelne Zweige oder für besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Gemeinderatsausschüsse bilden. Der Gemeinderat hat die Zahl der Ausschüsse, ihren Wirkungskreis sowie die Zahl der Mitglieder, die mindestens drei betragen muß, zu bestimmen. Auf jeden Fall ist ein Gemeinderatsausschuß mit der Prüfung der Gebarung (Prüfungsausschuß) zu betrauen. Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses muß 20 % der Zahl der Mitglieder des Gemeinderates, aufgerundet auf die nächsthöhere ungerade Zahl, betragen (z.B. bei 19 Mitgliedern des Gemeinderates fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses).
(2) Die vom Ausschuß zu behandelnden Akten sind auf Verlangen dem Vorsitzenden vorzulegen. Die Mitglieder des Ausschusses haben das Recht, während der Sitzung in diese Akten Einsicht zu nehmen. Dem Prüfungsausschuß sind die Unterlagen erst während der Sitzung vorzulegen.
Paragraph 30 a,
Mitglieder des Gemeinderates mit besonderen Aufgaben
Mitglieder des Gemeinderates können zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden. Jedenfalls sind Jugendgemeinderäte und Bildungsgemeinderäte zu bestellen. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten und haben den zuständigen Gemeindeorganen Empfehlungen für die in diesen Bereichen in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen zu geben.
römisch II. Hauptstück
Wirkungsbereich der Gemeinde
1. Abschnitt
Einteilung des Wirkungsbereiches
Paragraph 31,
Begriff
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder Land übertragener.
Paragraph 32,
Eigener Wirkungsbereich
(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgt die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und – vorbehaltlich der Vorstellung nach Paragraph 61, sowie der Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz) unter Ausschluß eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde.
(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Paragraph 33, Absatz eins,
Paragraph 33,
Selbständiges Verordnungsrecht
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(2) Verordnungen nach Absatz eins, dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
(3) Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.
Paragraph 34,
Übertragener Wirkungsbereich
Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
2. Abschnitt
Wirkungskreis der Gemeindeorgane
und der Gemeinderatsausschüsse
Paragraph 35,
Gemeinderat
Dem Gemeinderat sind, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
Paragraph 36,
Gemeindevorstand (Stadtrat)
(1) Dem Gemeindevorstand (Stadtrat) obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird.
(2) Dem Gemeindevorstand sind insbesondere vorbehalten:
nicht übersteigt;
(3) Ist der Gemeindevorstand in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht die Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über.
(4) Der im Paragraph 35, Ziffer 22, Litera und im Absatz 2, Ziffer 2 und 4 genannte Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung entsprechend zu erhöhen, wenn sich der Index der Verbraucherpreise oder der an dessen Stelle tretende Index um jeweils mehr als 10 % erhöht hat.
Paragraph 37,
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er ist Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Diese sind an seine Weisungen gebunden.
(2) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes; er hat das Recht, in allen Angelegenheiten des Gemeindevorstandes Anträge zu stellen. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den Bürgermeister in Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie haben die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen mit Verordnung zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.
Paragraph 38,
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Im eigenen Wirkungsbereich obliegen dem Bürgermeister, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird:
(2) Bei Gefahr im Verzuge, insbesondere zum Schutze der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. In Katastrophenfällen kann er überdies gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile jedes taugliche Gemeindemitglied zur Hilfeleistung aufbieten.
(3) Kann bei Gefahr im Verzuge der Beschluß des zuständigen Kollegialorganes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt, anstelle des sonst zuständigen Organes tätig zu werden.
(4) Der Bürgermeister hat über Maßnahmen, die er auf Grund der Absatz 2 und 3 getroffen hat, dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu berichten. Durch solche Maßnahmen erforderliche Änderungen des Voranschlages, des Dienstpostenplanes oder des Flächenwidmungsplanes dürfen nur vom Gemeinderat beschlossen werden.
(5) Der Bürgermeister hat zumindest einmal jährlich, möglichst anläßlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gemäß Paragraph 73, Absatz eins, die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die Tätigkeit der Gemeinde zu unterrichten.
Paragraph 39,
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
(1) Die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Paragraph 41, Absatz 2, verantwortlich.
(2) Die Besorgung des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches wird durch die einschlägigen Bundesgesetze geregelt. Gemäß Artikel 119, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bürgermeister in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit, wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Kollegialorgane an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Paragraph 41, Absatz 2, verantwortlich.
Paragraph 40,
Ortsteile, Ortsvorsteher
(1) Der Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes unterteilen (Ortsteile), wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist.
(2) Für jeden Ortsteil nach Absatz eins, kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Ortsvorsteher auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeindevorstandes bestellen. Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsteil wohnhafter Gemeinderat zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters abberufen werden. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung oder wenn er die Interessen der Gemeinde verletzt, ist ein Vorschlag des Bürgermeisters nicht erforderlich.
(3) Die Ortsvorsteher haben die örtlichen Geschäfte, die ihnen der Bürgermeister zuteilt, unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.
Paragraph 41,
Verantwortlichkeit
(1) Der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung betrauten Organe sowie deren Mitglieder sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(2) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches sind der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung betrauten Organe oder deren Mitglieder wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
Paragraph 42,
Gemeindeamt (Stadtamt)
(1) Das Gemeindeamt (Stadtamt) besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand, dem leitenden Gemeindebediensteten, den anderen Bediensteten, dem Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter des Kassenverwalters (Paragraph 80,). Es besorgt die Geschäfte der Gemeinde.
(2) Das Gebäude, in dem das Gemeindeamt (Stadtamt) untergebracht ist, ist mit der Aufschrift “Gemeindeamt” (“Stadtamt”) zu versehen. Beim Gemeindeamt (Stadtamt) ist jedenfalls eine für jedermann zugängliche Amtstafel anzubringen.
(3) Hat das Gemeindeamt Organstellung (Paragraph 18, Absatz 2,), dann entscheidet und verfügt es in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz.
(4) Der Bürgermeister kann – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 55, – den leitenden Gemeindebediensteten oder andere Gemeindebedienstete ermächtigen, Agenden der laufenden Verwaltung wahrzunehmen sowie bestimmte Erledigungen und schriftliche Ausfertigungen der Gemeinde zu unterschreiben.
(5) Dem leitenden Gemeindebediensteten obliegt unter der Verantwortung des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen die Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes (Stadtamtes). Dazu gehören insbesondere die Dienstaufsicht über alle Bedienstete sowie die organisatorischen und personellen Maßnahmen, welche eine rasche, zweckmäßige, wirtschaftliche und gesetzeskonforme Verwaltung gewährleisten.
(6) Gemeindebedienstete können den Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder der Gemeinderatsausschüsse ohne Stimm- und Antragsrecht beigezogen werden.
Paragraph 43,
Gemeinderatsausschüsse
Die Gemeinderatsausschüsse haben jene Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden, vorzuberaten und einen bestimmten Antrag beim Gemeindevorstand (Stadtrat) einzubringen.
3. Abschnitt
Geschäftsführung der Gemeindeorgane
und der Gemeinderatsausschüsse
Paragraph 44,
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie die Gemeinderatsausschüsse treten zu ihren Sitzungen nach Bedarf zusammen. Der Gemeinderat hat jedenfalls mindestens einmal in jedem Vierteljahr, der Gemeindevorstand (Stadtrat) einmal in zwei Monaten zusammenzutreten.
(3) Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten sinngemäß auch für den Gemeindevorstand (Stadtrat), jedoch mit der Maßgabe, daß der Bürgermeister an der Abstimmung nicht teilnimmt, und für die Gemeinderatsausschüsse, soweit in den Paragraphen 56 und 57 nicht anderes bestimmt wird.
Paragraph 45,
Einberufung und Vorsitz
(1) Die Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (Paragraph 27,) zu erfolgen.
(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von drei Wochen ab dem Einlangen des Verlangens abzuhalten.
(3) Die Gemeinderatssitzung ist wie folgt einzuberufen:
* schriftlich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung
* mit einer nachweislichen Zustellung an alle
Mitglieder des Gemeinderates
* spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden Werktag.
Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart zugestimmt hat. In diesem Fall genügt eine Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Auf die Zustellung bzw. Übermittlung der Einberufung finden – sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung von Form und Frist gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint.
(4) Mitglieder des Gemeinderates, die dem Bürgermeister ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle mitgeteilt haben, brauchen auf die Dauer der Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht zu einer Gemeinderatssitzung einberufen werden. Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung entgegen Paragraph 17, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, durch Hinterlegung zugestellt werden.
(5) Der Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter hat im Gemeinderat den Vorsitz zu führen. Paragraph 27, gilt sinngemäß.
Paragraph 46,
Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister setzt nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) die Tagesordnung fest. Ein in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallender Gegenstand ist vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen und vom Gemeinderat in dieser zu behandeln, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor der Gemeinderatssitzung beantragt wird.
(2) Der Bürgermeister ist berechtigt, einen in die Tagesordnung aufgenommenen Gegenstand, ausgenommen einen gemäß Absatz eins, beantragten, zu Beginn der Gemeinderatssitzung von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihenfolge der Behandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.
(3) Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates schriftlich und mit einer Begründung versehen vor Beginn der Sitzung einbringen. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag im Gemeinderat zu verlesen. Der Gemeinderat beschließt hierüber ohne Beratung. Der Vorsitzende hat nach Zuerkennung der Dringlichkeit vor Eingehen in die Tagesordnung bekanntzugeben, nach welchem Verhandlungsgegenstand diese Angelegenheit inhaltlich behandelt wird.
(4) Die Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung ist spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden Werktag.
Paragraph 47,
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, dürfen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden.
(2) Auf Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des Gemeinderates kann die Öffentlichkeit durch Gemeinderatsbeschluß ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit darf jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen. Gleiches gilt für den Bericht des Prüfungs-
ausschusses, soweit die Geheimhaltung nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
(3) Der Bürgermeister kann Gegenstände, ausgenommen die im Absatz 2, genannten, in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit und Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
(4) Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen.
(5) Der Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für bestimmte Gegenstände der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates untersagen.
(6) Den Beratungen können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden, wenn dies der Gemeinderat beschließt.
Paragraph 48,
Beschlußfähigkeit
(1) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.
(2) Eine Ausnahme hievon findet statt, wenn die Mitglieder des Gemeinderates, zum zweiten Male zur Beratung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen sind. In diesem Falle genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch Gemeinderatsbeschluß nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Bei der zweiten Einberufung der Mitglieder des Gemeinderates muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
Paragraph 49,
Sitzungspolizei
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen oder gänzlich aufzuheben. Im Fall der Sitzungsunterbrechung hat der Bürgermeister den Termin für die Fortsetzung der Sitzung entweder sofort bekanntzugeben oder alle Mitglieder des Gemeinderates, mit Ausnahme der Mitglieder, die ihre Verhinderung mitgeteilt haben oder von der Teilnahmepflicht befreit wurden, nachweislich und schriftlich spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Wiederaufnahme der Sitzung neuerlich einzuladen. Paragraph 45, Absatz 3, gilt dabei sinngemäß. Die Befassung des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist dazu nicht erforderlich.
(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlung abschweifen, zur Sache und Mitglieder des Gemeinderates, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen. Gegen die Entziehung des Wortes kann der Redner den Beschluß des Gemeinderates darüber verlangen, ob er zum Wort weiter zugelassen ist. Der Gemeinderat beschließt hierüber sofort ohne Beratung.
(3) Bei Störungen der Sitzungen des Gemeinderates durch die Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die einzelnen Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
Paragraph 50,
Befangenheit
(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
(2) Auf ausdrücklichen Beschluß des Gemeinderates können sie jedoch der Beratung zur Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Fall ist in ihrer Abwesenheit Beschluß zu fassen.
(3) Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Absatz eins, genannten Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten sie berufen sind.
(4) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates, so entscheidet über den Verhandlungsgegenstand die Aufsichtsbehörde; im Falle der Beschlußunfähigkeit eines anderen Kollegialorganes wegen Befangenheit entscheidet über den Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.
Paragraph 51,
Abstimmung
(1) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(2) Der Vorsitzende hat zu erheben, wer für einen Antrag ist, wer gegen einen Antrag ist und wer sich der Stimme enthält. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Die Abstimmung ist mit Stimmzettel und geheim durchzuführen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder wenn es der Gemeinderat beschließt. Die Abstimmung ist namentlich mit Stimmzettel durchzuführen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder wenn es ein Drittel der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates verlangt.
(4) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Alle Mitglieder des Gemeinderates haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt ohne Begründung.
Paragraph 52,
Aufhebung von Beschlüssen
Beschlüsse des Gemeinderates, die in einer Sitzung gefaßt wurden,
sind, sofern sie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gelangen, von dieser gemäß Paragraph 92, aufzuheben. Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag des Beschlusses oder wenn der Beschluß vollzogen worden ist und ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr zulässig.
Paragraph 53,
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Mit der Abfassung des Sitzungsprotokolles sind Mitglieder des Gemeinderates oder Gemeindebedienstete als Schriftführer zu betrauen. Die Protokollführung kann durch Geräte zur Schallaufzeichnung unterstützt werden.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist längstens binnen zwei Wochen nach der Sitzung zu erstellen. Nach der Erstellung ist das Sitzungsprotokoll vom Vorsitzenden und dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen. Eine Ausfertigung ist danach umgehend jedem im Sinne des Absatz 4, zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen. Wenn die nächste Gemeinderatssitzung innerhalb von zwei Wochen stattfindet, ist das Protokoll jedem zur Fertigung namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen.
(4) Jede im Gemeinderat vertretene Partei hat ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu machen, das spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das Protokoll unterfertigt. Wenn kein Mitglied einer im Gemeinderat vertretenen Partei bei der Sitzung anwesend war, unterbleibt die Unterfertigung durch einen Vertreter dieser Partei. Eine allfällige Unterschriftsverweigerung ist im Protokoll zu vermerken. Die Nachweise über die ordnungsgemäße Einladung der nicht erschienenen Gemeinderatsmitglieder sind dem Protokoll anzuschließen.
(5) Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolls schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über die Einwendungen eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen das Sitzungsprotokoll als Ganzes einer Genehmigung zuzuführen.
(6) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden.
(7) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll nichtöffentlicher Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt. Jedem zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten Mitglied des Gemeinderates ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Sitzungsprotokolle über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.
Paragraph 54,
Hemmung des Vollzuges
(1) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist von der Aufsichtsbehörde die Entscheidung einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.
(2) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorganes einen wesentlichen Nachteil für die Gemeinde zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und den Gegenstand zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung in die nächste Sitzung einzubringen; wiederholt oder bestätigt das Kollegialorgan den Beschluß, so ist dieser vom Bürgermeister zu vollziehen.
Paragraph 55,
Urkunden
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, bei denen eine schriftliche Ausfertigung von den Vertragsteilen unterschrieben wird, sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 handelt, zu ihrer Rechtsverbindlichkeit vom Bürgermeister und einem Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluß des Gemeinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, so ist in der Urkunde überdies diese Genehmigung ersichtlich zu machen, und zwar im ersten Falle durch Mitfertigung zweier Mitglieder des Gemeinderates, im zweiten Falle auch durch amtliche Fertigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Alle übrigen Urkunden und anderen Schriftstücke sind unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 4, vom Bürgermeister zu unterfertigen.
Paragraph 56,
Besondere Bestimmungen für den Gemeindevorstand
(Stadtrat)
(1) Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein Vertreter des Bürgermeisters (Paragraph 27,) den Vorsitz führt, genügt insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.
(2) Über die Sitzungen des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertretenen Parteien sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Paragraph 57,
Besondere Bestimmungen für die Gemeinderatsausschüsse
(1) Ein Gemeinderatsausschuß ist von seinem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Vorsitzendenstellvertreter nach Bedarf einzuberufen. Der Prüfungsausschuß ist zur unvermuteten Prüfung spätestens am zweiten Tage vor der Sitzung einzuberufen.
(2) Den Vorsitz im Gemeinderatsausschuß hat der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der Vorsitzendenstellvertreter zu führen. Der Gemeinderatsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, ist die Sitzung abzubrechen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung unterbleibt.
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) haben bei den Sitzungen jener Gemeinderatsausschüsse, deren Mitglieder sie nicht sind, beratende Stimme. Dem Bürgermeister kommt überdies das Recht auf Antragstellung zu. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei hat das Recht, eines ihrer Gemeinderatsmitglieder in einen Ausschuß als Zuhörer zu entsenden. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuß.
(4) Die Zuständigkeit zur Vorberatung einer Angelegenheit geht auf den Gemeindevorstand (Stadtrat) über, wenn so viele Mitglieder des Gemeinderatsausschusses befangen sind, daß die Beschlußfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
(5) Über die Sitzungen eines jeden Gemeinderatsausschusses ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, je einem Mitglied der im Gemeinderatsausschuß vertretenen Parteien sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Das Prüfungsausschußprotokoll hat jedenfalls den Bericht sowie allfällige Stellungnahmen zu enthalten. Das Prüfungsausschußprotokoll ist ohne unnötigen Verzug nach Beendigung der Sitzung zu unterfertigen. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei ist unter Hinweis auf das Amtsgeheimnis auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Paragraph 58,
Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse
(1) Bei Bedarf sind vom Gemeinderat die näheren Bestimmungen zu den Paragraphen 44 bis 57 in Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse zu treffen.
(2) Anträge auf Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung sind bei der Einberufung zur Gemeinderatssitzung als Gegenstand der Tagesordnung anzugeben. Der Gemeinderat kann solche Anträge nur beraten und beschließen, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.
(3) Die Geschäftsordnung (Absatz eins,) hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu treffen.
4. Abschnitt
Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren
Paragraph 59,
Verordnungen der Gemeinde
(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muß erkennbar sein, von welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister, wenn es sich um eine Verordnung des Gemeinderates handelt, binnen zwei Wochen nach Beschlußfassung, durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, die einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, können erst nach Erlassung des Genehmigungsbescheides kundgemacht werden. Die Verordnungen treten, soferne nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zuläßt, können im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die Auflegung ist nach Absatz eins, kundzumachen.
Paragraph 60,
Instanzenzug
(1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht
Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Ziffer eins, ist eine weitere Berufung unzulässig.
(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus:
Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Ziffer eins, ist eine Berufung unzulässig.
(3) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht der Partei das Recht der Berufung an die Landesregierung zu, falls die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen über das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels und den Instanzenzug enthalten.
Paragraph 61,
Vorstellung
(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Ein letztinstanzlicher Bescheid eines Gemeindeorganes hat den Hinweis zu enthalten, daß gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Der Hinweis muß sich auch auf das Erfordernis der Schriftlichkeit und die zulässigen Einbringungsstellen erstrecken.
(2) Für das Vorstellungsverfahren gilt:
(3) Die Aufsichtsbehörde kann nötige Erhebungen selbst vornehmen oder durch die Gemeindebehörden vornehmen lassen. Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht oder Verwaltungsbehörde ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Vorstellung ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgeblichen Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das ausgesetzte Vorstellungsverfahren von amtswegen fortzusetzen.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
(5) Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
(6) Die Bestimmungen des Paragraph 93, werden hiedurch nicht berührt.
Paragraph 62,
Vollstreckung
(1) Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige diesen gleichzuhaltende Geldleistungen auf Grund von Abgabenbescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen.
(2) Um die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von anderen Geld- oder Sachleistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde zu ersuchen.
5. Abschnitt
Volksbefragung
Paragraph 63,
Anordnung einer Volksbefragung
(1) Der Gemeinderat kann über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen über individuelle Verwal-
tungsakte und überwiegend abgabenrechtliche Angelegenheiten, eine Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (Volksbefragung) anordnen.
(2) Die Frage, die durch die Volksbefragung zu entscheiden ist, ist so eindeutig zu stellen, daß sie entweder mit “Ja” oder “Nein” beantwortet oder im Falle, daß über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, die gewählte Variante bestimmt bezeichnet werden kann. Der Gemeinderat kann überdies beschließen, daß das Ergebnis der Volksbefragung einem Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten ist, wenn gleichzeitig für die Bedeckung allfälliger Ausgaben vorgesorgt wird.
Paragraph 64,
Ausschreibung der Volksbefragung
(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach ihrer Anordnung (Paragraph 63,) auszuschreiben.
(2) Die Volksbefragung ist spätestens am sechsten dem Tage der Ausschreibung nachfolgenden Sonntag durchzuführen.
(3) Die Ausschreibung und der Tag der Volksbefragung sowie der Wortlaut der Frage oder, wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, der Wortlaut der Fragen sind öffentlich kundzumachen und ortsüblich zu verlautbaren.
Paragraph 65,
Abstimmungsbehörden und Verfahren
(1) Die Durchführung der Volksbefragung obliegt der anläßlich der jeweils zuletzt durchgeführten Wahl des Gemeinderates gebildeten Gemeindewahlbehörde. Für das Verfahren bei Durchführung der Volksbefragung gilt die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, sinngemäß, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten ist aufgrund der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, Landesgesetzblatt 0350, anzulegen und beginnend mit der Ausschreibung der Volksbefragung für die Dauer von drei Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf “Ja” oder “Nein” lauten. Im Falle, daß über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, müssen die Varianten so bezeichnet werden, daß der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.
(4) Die Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,, gelten sinngemäß auch für die Volksbefragung.
Paragraph 66,
Abstimmungsergebnis und Durchführung
(1) Das Abstimmungsergebnis ist spätestens am dritten Tag nach dem Abstimmungstag kundzumachen und unterliegt keinem Rechtsmittel.
(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Ja” lauten. Wenn über zwei oder mehrere Varianten entschieden wurde, so gilt die Variante als erwählt, auf die die meisten Stimmen entfallen.
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem zuständigen Organ der Gemeinde zur ordnungsgemäßen Behandlung zuzuleiten.
römisch III. Hauptstück
Gemeindewirtschaft
1. Abschnitt
Gemeindeeigentum
Paragraph 67,
Gemeindevermögen
Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, soweit sie oder ihr Ertrag für Gemeindezwecke bestimmt sind, bilden das Gemeindevermögen.
Paragraph 68,
Errichtung von wirtschaftlichen Unternehmungen,
Beteiligungen
(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Bei der Errichtung wirtschaftlicher Unternehmungen ist darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Bedarf der Bevölkerung vorliegt, der Zweck der Unternehmung nicht auch durch andere in gleicher Weise erfüllt wird und die Art sowie der Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Sie sind unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(2) Die Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung wie auch die Beteiligung an dieser durch die Gemeinde bedarf eines mit einer Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses.
(3) (entfällt)
Paragraph 68 a,
Ausgegliederte Unternehmungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit
(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten – einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den Paragraphen 222, ff Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, erstellen sowie die Eigenkapitalquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach den Paragraphen 23 und 24 des Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.114 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, ermitteln.
(2) Die Gemeinden haben außerdem dafür zu sorgen, dass kleine Kapitalgesellschaften nach Paragraph 221, Absatz eins, UGB und Personengesellschaften, auf die die Merkmale des Paragraph 221, Absatz eins, UGB zutreffen, als Jahresabschluss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einen der UGB Formblatt-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2009,, entsprechenden Anhang erstellen, und dass diese Gesellschaften zusätzlich einen Lagebericht verfassen, der jedenfalls Folgendes beinhaltet:
* Darstellung des Geschäftsverlaufes
* Nachtragsbericht (wichtige Ereignisse zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellungstag)
* Prognosebericht
* Verwendung von Finanzinstrumenten
* Eigenkapitalquote (Paragraph 23, des Unternehmensreorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,)
* Fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24, des Unternehmensreorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,)
(3) Die Gemeinden haben ferner dafür zu sorgen, dass für ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter einem beherrschendem Einfluss stehen, unabhängig der Größenmerkmale nach Paragraph 221, UGB jedenfalls ein Abschlussprüfer gemäß Paragraph 268, Absatz 4, UGB bestellt wird. Der Abschlussprüfer hat die nach Absatz eins und 2 zu erstellenden Jahresabschlüsse einschließlich der Lageberichte zu prüfen. Die geprüften Jahresabschlüsse einschließlich der geprüften Lageberichte sowie der Bericht des Abschlußprüfers sind dem Bürgermeister zu übermitteln und von diesem mit dem nächstfolgenden Rechnungsabschluss dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
Paragraph 69,
Erhaltung und Verwaltung des Gemeindevermögens
(1) Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.
(2) Das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Voranschlages zu erhalten. Für Vermögensgegenstände, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen, oder aus anderen Ursachen ersetzt oder wegen wachsenden Bedarfs erweitert werden müssen, sollen die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder zur Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Voranschlages angesammelt werden (Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen).
(3) Das Vermögen der Gemeindeunternehmungen und der von der Gemeinde verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.
(4) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, hat die Gemeinde eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Bestimmungen entspricht.
(5) Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
* Spareinlagen,
* Festgeld,
* Kassenobligationen,
* Veranlagungen mit hundertprozentiger
Kapitalgarantie,
* Kassenkrediten,
* Darlehen, Schuldscheindarlehen und sonstige
Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z.B. Leasing), jeweils ohne Fremdwährungsrisiko
muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.
(6) (entfällt)
(7) Paragraph 87, Absatz 2, findet bei Finanzgeschäften, für die eine Risikoanalyse gemäß Absatz 5, erforderlich ist, keine Anwendung.
Paragraph 69 a,
Finanzgeschäfte und Finanzinstrumente
(1) Finanzinstrumente sind insbesondere:
(2) Beim Abschluss eines Finanzgeschäfts, bei dem die Gemeinde Gläubiger wird, ist auf eine angemessene Bonität des Vertragspartners zu achten. Diese ist laufend zu beobachten.
(3) Das Gesamtrisiko aller Finanzgeschäfte soll jedenfalls bei Veranlagungsgeschäften dadurch begrenzt werden, dass das Volumen der Finanzgeschäfte auf mehrere Gegenparteien verteilt wird (Diversifikation).
(4) Sämtliche Finanzgeschäfte müssen von dafür qualifizierten Personen nachweislich erfasst und deren Entwicklung laufend beobachtet und dokumentiert werden. Der Bürgermeister hat sicherzustellen, dass ihm laufend über die Entwicklung der Finanzgeschäfte berichtet wird. Jedenfalls ist dem Gemeinderat anlässlich der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses über die Entwicklung der Finanzgeschäfte zu berichten. Bei Abschluss von Finanzgeschäften gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 müssen geeignete Maßnahmen zur Verlustbegrenzung für den Fall ungünstiger Entwicklungen festgelegt werden.
Paragraph 69 b,
Kurzfristige Veranlagungen
(Veranlagung zur Kassenhaltung)
Für kurzfristige Veranlagungen gilt:
Guthaben bei Kreditinstituten einschließlich Festgelder und Spareinlagen
Kassenobligationen
Bundesschatzscheine
Paragraph 69 c,
Langfristige Veranlagungen
Für langfristige Veranlagungen gilt:
Paragraph 69 d,
Finanzierungen
(1) Fremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder der Beteiligung an einer solchen.
(2) Kassenkredite, Barvorlagen dürfen nicht in Form von Fremdwährungsfinanzierungen aufgenommen werden.
(3) Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren.
(4) Bei Finanzierungen mit Fremdwährungsrisken ist darauf zu achten, dass die freie Finanzspitze ausreicht, damit im Fall der Konvertierung in Euro die erforderliche Bedeckung gegeben ist.
(5) Finanzierungen mit Fremdwährungsrisken müssen eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben (langfristige Finanzierungen).
(6) Finanzierungen mit Fremdwährungsrisken dürfen nur vorgenommen werden, wenn das Gesamtnominale aller Finanzierungen mit Fremdwährungsrisken 30 % des Gesamtnominales aller langfristigen Finanzierungen der Gemeinde nicht übersteigt.
Paragraph 69 e,
Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten
(1) Derivative Finanzinstrumente dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie mit einem Grundgeschäft verbunden sind (konnexe derivative Finanzinstrumente) und der Risikoverminderung dienen. Das Schreiben von Derivativen (Verkauf als Stillhalter) mit nicht begrenztem Verlustrisiko ist nicht zulässig.
(2) Der Nominalbetrag und die Laufzeit des derivativen Finanzinstruments dürfen den Nominalbetrag und die Laufzeit des Grundgeschäfts nicht übersteigen.
Paragraph 70,
Vermögensnachweis
Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermögen der Gemeinde, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind in einem Vermögensnachweis laufend zu erfassen und zu bewerten. Die Vermögensnachweise für Eigenbetriebe, Stiftungen und Fonds sind getrennt zu führen. Nähere Bestimmungen über die Erfassung und Bewertung des Vermögens kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen.
Paragraph 71,
Öffentliches Gut
(1) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung untersagen oder von der Entrichtung einer Gebühr abhängig machen.
(2) Für die Erhaltung des öffentlichen Gutes der Gemeinde gilt Paragraph 69,
2. Abschnitt
Gemeindehaushalt
Paragraph 72,
Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag,
Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen
(1) Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von vier Haushaltsjahren aufzustellen. Bei der Beschlußfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Die Arten der finanziellen Ziele, die der mittelfristige Finanzplan zu enthalten hat, die Haftungsobergrenze der Gemeinden sowie die Risikovorsorge für Haftungen einer Gemeinde werden durch Verordnung der Landesregierung entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt) geregelt.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.
(4) Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Voranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann.
(5) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(6) In den Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdende Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe aufzunehmen.
(7) Der Voranschlag gliedert sich in den ordentlichen und in den außerordentlichen Voranschlag. In den ordentlichen Voranschlag sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Der außerordentliche Voranschlag enthält die außerordentlichen Ausgaben, das sind jene, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen und der Höhe nach den normalen wirtschaftlichen Rahmen der Gemeinde erheblich überschreiten und die ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen gedeckt werden. Der Voranschlag ist so zu erstellen, daß die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde erfüllt werden können und daß zwischen den Ausgaben und den Einnahmen der Ausgleich (Haushaltsausgleich) gegeben ist.
(8) Der Gemeinderat kann durch einen Voranschlagsvermerk, bestimmen, daß bei Ausgaben, zwischen denen ein sachlicher und ein verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, zur besseren wirtschaftlichen Verwendung der Mittel Einsparungen ohne besondere Beschlußfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei anderen Ausgaben herangezogen werden dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
Paragraph 73,
Beschluß des Voranschlages
(1) Der Bürgermeister hat jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans zu erstellen und durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes Gemeindemitglied schriftlich Stellungnahmen beim Gemeindeamt einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Voranschlagentwurfs einschließlich des Dienstpostenplans auszufolgen.
(2) Der Entwurf des Voranschlages einschließlich des Dienstpostenplans ist sodann mindestens zwei Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vom Bürgermeister dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem nach Prüfung der Stellungnahmen zu beschließen.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans dem Gemeinderat vorzulegen und von ihm zu beschließen.
(4) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Paragraph 74,
Haushaltsermächtigung des Bürgermeisters
Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des Haushaltsjahres ermächtigt:
Paragraph 75,
Nachtragsvoranschlag
(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben) oder Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind und vom Gemeinderat genehmigt wurden.
(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben auslöst, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Ausgaben vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefaßt werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß der veranschlagte Ausgleich zwischen den Ausgaben und Einnahmen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der Abgabenhebesätze, eingehalten werden kann.
(4) Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des Paragraph 73, sinngemäß.
Paragraph 76,
Durchführung des Voranschlages
(1) Der Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Die anordnungsbefugten Organe der Gemeinde sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die bewilligten Voranschlagsmittel sind nur insoweit und nicht früher in Anspruch zu nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
(2) Über Ausgabenbeträge (Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am Schluß des Haushaltsjahres noch nicht verfügt worden ist, gelten als erspart. Jedoch dürfen Ausgaben und Einnahmen, die sich auf einen zum abgelaufenen Haushaltsjahr gehörigen Zeitraum beziehen oder deren Rechts- und Entstehungsgrund noch in das abgelaufene Haushaltsjahr fällt, bis 31. Jänner des nachfolgenden Jahres für Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres angeordnet werden (Auslaufmonat).
(3) Die Ausgaben müssen vom Bürgermeister schriftlich angeordnet werden. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder einem Bediensteten das Anordnungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Eine elektronische Anordnung ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet werden kann. Auszahlungen an den Bürgermeister dürfen nur vom Stellvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 2, angeordnet werden. Die Einnahmen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
(4) Bei Überweisungen, Behebungen von Sparbüchern und Zahlungen mittels Scheck ist eine Doppelzeichnung vorzusehen. Zeichnungsberechtigt sind der Bürgermeister, der Vizebürgermeister, der Kassenverwalter, der erforderlichenfalls zu bestellende Stellvertreter und weitere vom Bürgermeister schriftlich bestimmte Personen.
(5) Bei unvorhergesehenen zwingenden Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder den Voranschlag überschreiten (überplanmäßige Ausgaben), hat der Bürgermeister vor ihrer Leistung einen Beschluß des Gemeinderates zu erwirken. In Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung des Gemeinderatsbeschlusses nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Bürgermeister die dringend notwendigen Ausgaben anordnen. Er muß jedoch in der nächstfolgenden Sitzung die Genehmigung des Gemeinderates einholen oder einen Nachtragsvoranschlag beantragen.
Paragraph 77,
Aufnahme von Darlehen
(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlages zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes aufgenommen werden, soweit eine andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Das gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen.
(2) Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrage auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, hat der Gemeinderat gleichzeitig zu bestimmen, in welcher Weise die Mittel zur Tilgung anzusammeln sind.
(3) Die Aufnahme eines Darlehens für die Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder für die Beteiligung an dieser bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses.
Paragraph 78,
Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahme
Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner nachweist, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
Paragraph 79,
Kassenkredite
Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann die Gemeinde Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus ordentlichen Einnahmen zurückzuzahlen und dürfen ein Zehntel der veranschlagten Einnahmen des ordentlichen Haushaltes nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann beim Beschluß des Voranschlages einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.
3. Abschnitt
Rechnungs- und Prüfungswesen
Paragraph 80,
Kassenführung
(1) Die Kassengeschäfte und die Buchführung der Gemeinde außer den Sonderkassen von wirtschaftlichen Gemeindeunternehmungen mit käufmännischer Buchführung obliegen dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter des Kassenverwalters. Mit diesen Aufgaben dürfen nur Bedienstete betraut werden, die fachlich geeignet sind. Der Kassenverwalter und der erforderlichenfalls zu bestellende Vertreter sind dem Gemeinderat unmittelbar verantwortlich. Die näheren Bestimmungen über das Kassenwesen und die Buchführung der Gemeinde sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Der Anordnungsbefugte (Paragraph 76, Absatz 2,) darf weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen namens der Gemeinde leisten oder entgegennehmen. Der Anordnungsbefugte darf weder Kassenverwalter noch Buchführer sein.
Paragraph 81,
Buchführung
Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Einhaltung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen kann.
Paragraph 82,
Prüfungsausschuß
(1) Dem Prüfungsausschuß (Paragraph 30,) obliegt die Überprüfung der Kassenführung auf ihre rechnerische Richtigkeit und der laufenden Gebarung der Gemeinde einschließlich der Eigenbetriebe auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit. Zur Gebarung gehören die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung der Gemeinde, ihre gesamte Schuldengebarung sowie die Gebarung mit dem beweglichen und unbeweglichen Gemeindevermögen.
(2) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich, davon wenigstens einmal im Jahr unvermutet, sowie bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenverwalters vorzunehmen. Ferner hat der Prüfungsausschuß den Rechnungsabschluß innerhalb der Auflagefrist (Paragraph 83, Absatz 2,) auf seine rechnerische Richtigkeit und die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen.
(2a) Dem Prüfungsausschuss sind am Beginn der Auflagefrist des nächstfolgenden Rechnungsabschlusses die Jahresabschlüsse der ausgegliederten Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit den Ergebnissen der Prüfung gemäß Paragraph 68 a, Absatz 3, zur Kenntnis zu bringen.
(3) Das über die Prüfung angefertigte Sitzungsprotokoll ist mit der schriftlichen Äußerung des Bürgermeisters und des Kassenverwalters dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
4. Abschnitt
Rechnungsabschluß
Paragraph 83,
Erstellung des Rechnungsabschlusses
(1) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu erstellen, zu unterfertigen und vom Kassenverwalter gegenzuzeichnen. Der Rechnungsabschluß umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung. Der Kassenabschluß hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muß im besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuß oder Abgang sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:
* Sämtliche Beteiligungen der Gemeinde unter
Anführung des Beteiligungsausmaßes und der Firmenbuchnummer
* Sämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen mit Angabe
der Größe der jährlichen Verpflichtung und der Vereinsregisternummer
* Sämtliche Genossenschaftsanteile mit Angabe der Haftung gemäß Paragraph 5, Ziffer 12, Genossenschaftsgesetz, RGBl. Nr. 70/1873, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,, und der Firmenbuchnummer.
Für die Eigenbetriebe der Gemeinde sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen Teil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.
(2) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluß innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Stellungnahmen einzubringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Entwurfs des Rechnungsabschlusses auszufolgen. Der Bürgermeister hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses mit den Anlagen, dem Bericht des Prüfungsausschusses sowie allfälligen Stellungnahmen unverzüglich dem Gemeinderat zuzuleiten. Die Stellungnahmen sind vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen.
Paragraph 84,
Beschluß des Rechnungsabschlusses
Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu beschließen, daß dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß Paragraph 68 a, Absatz 3, spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann.
römisch IV. Hauptstück
Aufsicht über die Gemeinden
Paragraph 85,
Ausübung des Aufsichtsrechtes
(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Alle Bestimmungen dieses Hauptstückes sind nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung anzuwenden.
(3) Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.
(4) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht, außer in den Fällen des Paragraph 61,, niemandem, in den Fällen des Paragraph 90, nur der Gemeinde, ein Rechtsanspruch zu.
Paragraph 86,
Aufsichtsbehörde
(1) Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, soferne die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Vollziehung des römisch III. Hauptstückes, um die Überprüfung der Gemeindegebarung (Paragraph 89,), um die Verordnungsüberprüfung (Paragraph 88,), um die Genehmigungspflicht (Paragraph 90,), um die Entscheidung über die Vorstellung (Paragraph 61,) und um die Auflösung des Gemeinderates (Paragraph 94,) handelt, die Landesregierung.
(2) In den Angelegenheiten, in denen die Landesregierung Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, kann diese, ausgenommen die Fälle der Paragraphen 61,, 88, 90 und 94, die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen der Landesregierung ermächtigen.
Paragraph 87,
Auskunfts- und Anzeigepflicht
(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
(2) Folgende von der Gemeinde gefaßte Beschlüsse sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen und von dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Paragraph 90, Absatz 5, innerhalb von drei Monaten nach Einlangen zu untersagen:
(3) Bei Beschlüssen der Gemeinde, durch die im Absatz 2, aufgezählte Maßnahmen getroffen werden, entsteht bei einer Untersagung durch die Landesregierung keine Leistungspflicht durch die Gemeinde und haftet die Gemeinde auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung die Maßnahme untersagt hat.
Paragraph 88,
Verordnungsprüfung
(1) Die Gemeinde hat die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.
(2) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der Landesregierung tritt, soferne nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kundmachungstages in Kraft.
(3) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der Gemeinde erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre Aufhebung nicht mehr zulässig.
Paragraph 89,
Überprüfung der Gemeindegebarung
(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde einschließlich ihrer Eigenbetriebe und der Beteiligungen an Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Stiftungen und Fonds auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Paragraph 90,
Genehmigungspflicht
(1) Folgende von der Gemeinde getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:
(2) Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 2 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 2 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.
(3) Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Absatz eins, aufgezählte Maßnahmen getroffen werden, werden erst mit der Genehmigung durch die Landesregierung rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt entsteht für die Gemeinde keine Leistungspflicht. Die Gemeinde haftet auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten ist, weil die Landesregierung die Genehmigung versagt hat.
(4) Folgende Maßnahmen bedürfen keiner Genehmigung:
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Maßnahme mit der Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens oder einer übermäßigen Verschuldung der Gemeinde verbunden wäre oder wenn die Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist behoben wird.
(6) Der Landesregierung sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Entscheidet die Landesregierung über einen Genehmigungsantrag der Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen desselben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Zur Wahrung des Parteiengehörs ohne Anforderung von Unterlagen verlängert sich diese Frist auf sechs Monate. Fordert die Landesregierung im Rahmen des Parteiengehörs Unterlagen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Stellungnahme der Gemeinde zu den geforderten Unterlagen entscheidet, werden dabei die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, beginnt die Frist von drei Monaten ab Einlangen der Unterlagen.
Paragraph 91,
Abhilfe bei Nichterfüllung von Verpflichtungen
(1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde dem Bürgermeister, wenn er nicht aus eigenem für eine Abhilfe sorgt, die erforderliche Maßnahme unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Absatz eins,) oder bei Gefahr im Verzuge kann die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden an Stelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.
Paragraph 92,
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen
(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand haben, steht der Aufsichtsbehörde zu. Beschlüsse, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, hat die Aufsichtsbehörde aufzuheben. Wenn der Beschluß bereits vollzogen ist und ein Dritter gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde nicht mehr zulässig.
(2) Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich oder ist Gefahr im Verzuge, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, daß mit der Durchführung des Beschlusses bis zu drei Monaten innezuhalten ist.
Paragraph 93,
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden
(1) Rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid:
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Absatz eins, Litera , nicht mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
(3) Die Bestimmungen des Paragraph 61, werden nicht berührt.
Paragraph 94,
Auflösung des Gemeinderates und
des Gemeindevorstandes
(1) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten nicht erfüllt.
(2) Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn während der Funktionsperiode weniger als zwei Drittel der Gemeinderatsmandate besetzt sind. Eine Auflösung des Gemeinderates ist nicht zulässig bevor die Wahlen des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der(s) Vizebürgermeister(s) und der Prüfungsausschußmitglieder vorgenommen worden sind (Paragraph 98 f, f,).
(3) Der im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeinderates im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zur Besorgung aller unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde weiterhin im Amt. Der Gemeindevorstand (Stadtrat) wird durch die Auflösung des Gemeinderates insoweit betroffen, als er nur in jenen Angelegenheiten vom Bürgermeister zu hören ist, die eines Beschlusses des Gemeinderates bedürfen.
(4) Legt der Bürgermeister sein Amt nieder, verliert er es oder ist er an der Amtsausübung verhindert, findet Paragraph 27, Absatz eins und 2 Anwendung. Ist eine Vertretung nach diesen Bestimmungen nicht möglich, hat die Landesregierung aus ihrem Personalstand einen Beamten zum Regierungskommissär zu bestellen.
(5) Sind so viele Gemeindevorstandsstellen (Stadtratsstellen) erledigt, daß der Gemeindevorstand (Stadtrat) nicht beschlußfähig ist, dann hat die Landesregierung ihn aufzulösen und einen Beirat zu bestellen. Die im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertreten gewesenen Parteien können so viele Mitglieder des Beirates namhaft machen, als ihnen vor Auflösung des Gemeinderates Gemeindevorstandsstellen zugekommen sind. Ein Mitglied des Beirates ist zum Stellvertreter des Bürgermeisters (des Regierungskommissärs) zu bestimmen. Der Beirat besorgt die Aufgaben des Gemeindevorstandes gemäß Absatz 3,
(6) Der Regierungskommissär, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Beirates können von der Landesregierung jederzeit abberufen werden. Die Landesregierung hat die Höhe der Entschädigung festzusetzen, die dem Regierungskommissär, im Falle der Verhinderung dessen Stellvertreter, sowie den Beiräten aus Gemeindemitteln zu gewähren ist.
(7) Wird ein den Auflösungsbescheid aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Wahltag zugestellt, so hat die Landesregierung das Wahlverfahren ohne unnötigen Aufschub einzustellen. Erfolgt die Zustellung erst nach dem Wahltag, so geht mit dem Ablauf dieses Tages die Zuständigkeit zur Führung der Gemeindegeschäfte wieder auf die aufgelöst gewesenen Organe der Gemeinde über und endet die Funktionsperiode des neugewählten Gemeinderates.
Paragraph 95,
Parteistellung
Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes des Landes ergehenden Maßnahmen, mit Ausnahme solcher gegen kundgemachte Verordnungen, sind durch Bescheide zu treffen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren sowie im Verfahren nach Paragraph 61, hat die Gemeinde Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132 des B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 des B-VG) Beschwerde zu führen.
römisch fünf. Hauptstück
Konstituierung des Gemeinderates,
Wahl von Gemeindeorganen
1. Abschnitt
Konstituierung des Gemeinderates
Paragraph 96,
Erste Sitzung
(1) Die erste Sitzung des Gemeinderates muß spätestens vier Wochen nach dem ungenützten Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl stattfinden. Wurde die Wahl angefochten, muß die erste Sitzung binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Landes-Hauptwahlbehörde stattfinden, sofern nicht die Gemeinderatswahl zur Gänze oder teilweise wiederholt werden muß.
(2) Zur ersten Sitzung werden die gewählten Bewerber vom bisherigen Bürgermeister (seinem Stellvertreter) eingeladen. Wenn das nicht möglich ist, erfolgt die Einladung durch das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Gemeinderates (Altersvorsitzender). Im Falle einer Säumnis erfolgt die Einladung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Wurde die Neuwahl des Gemeinderates wegen einer Gebietsänderung durchgeführt, muß der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Gemeindewahlbehörde die Neuwahl durchgeführt hat, den Gemeinderat einberufen.
(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Gemeinderates führt bis zur Annahme der Wahl durch den neugewählten Bürgermeister der Altersvorsitzende.
(5) In der konstituierenden Gemeinderatssitzung können nur Wahlen, Bestellungen, sowie Entsendungen durchgeführt und die hiefür notwendigen Beschlüsse gefaßt werden.
Paragraph 97,
Gelöbnis
(1) Vor der Wahl des Bürgermeisters muß jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung zu Beginn der neuerlichen Sitzung (Paragraph 98, Absatz eins,) vorzunehmen.
(2) Das Gelöbnis lautet:
“Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde ....... nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”
(3) Der Altersvorsitzende muß das Gelöbnis als erster vor dem neugewählten Gemeinderat ablegen. Später eintretende Ersatzmitglieder leisten das Gelöbnis dem Bürgermeister.
(4) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Die Verweigerung des Gelöbnisses muß im Sitzungsprotokoll vermerkt werden. Wird das Gelöbnis verweigert, darf der Betreffende der Sitzung als Teilnehmer nicht mehr beiwohnen.
2. Abschnitt
Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse
Paragraph 98,
Allgemeines
(1) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) dürfen nur österreichische Staatsbürger gewählt werden. Zur Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der(s) Vizebürgermeister(s) und der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, muß der Gemeinderat binnen zwei Wochen neuerlich zu den Wahlen einberufen werden, die spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei der neuerlichen Sitzung dürfen die Beschlüsse über die Anzahl der zu wählenden Vizebürgermeister und geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) und die Wahlen ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder durchgeführt werden. Paragraph 96, Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die Wahlen müssen mit Stimmzetteln und geheim durchgeführt werden. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel bei der Wahl des Bürgermeisters entscheidet der Altersvorsitzende unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die er unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse auswählt.
(3) Bei der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der Ausschüsse entscheidet über die Gültigkeit der Bürgermeister gleichfalls unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die er unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse auswählt.
Paragraph 99,
Wahl des Bürgermeisters
(1) Die Wahl des Bürgermeisters findet vor allen anderen Wahlen statt. Wählbar zum Bürgermeister sind nur Mitglieder des Gemeinderates. Von der Wählbarkeit sind Personen ausgeschlossen, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß Paragraph 13, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,, ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes verloren haben, bis zur nächsten Neuwahl des Gemeinderates ab Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Amtsverlust ausgesprochen wurde.
(2) Als gewählt gilt derjenige, auf den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen lauten. Stimmzettel, die auf nicht wählbare Personen lauten, die Namen mehrerer wählbarer Personen enthalten und Stimmzettel, die aus einem sonstigen Grund die Absicht des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sowie leere Stimmzettel (Kuverts) sind ungültig. Stimmzettel, die zwar mehrere Namen, jedoch nur einen wählbaren Bewerber enthalten, sind für diesen gültig.
(3) Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, muß eine engere Wahl durchgeführt werden. Bei der engeren Wahl können nurmehr die zwei Personen gewählt werden, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer an der engeren Wahl teilnehmen darf. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl für eine andere Person abgegeben wird, ist ungültig. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los.
Paragraph 100,
Annahme der Wahl
Der zum Bürgermeister Gewählte muß vom Altersvorsitzenden befragt werden, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme der Wahl, muß binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt werden.
Paragraph 101,
Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte)
(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters findet die Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der Bürgermeister den Vorsitz.
(2) Nach dem Beschluß (Paragraph 24, Absatz eins,) über die Anzahl der zu wählenden Vizebürgermeister und die Anzahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) wird die Anzahl der geschäftsführenden Gemeinderäte einschließlich der Vizebürgermeister auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem Verhältnis der Parteisummen aufgeteilt. Die Zahl der Vizebürgermeister und der geschäftsführenden Gemeinderäte darf bis zum Ende der Funktionsperiode nicht geändert werden.
Paragraph 102,
Wahlvorschläge
(1) Jede Wahlpartei, die Anspruch auf die Besetzung eines geschäftsführenden Gemeinderates (Stadtrates) hat, muß für die Wahl einen Wahlvorschlag erstatten. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Kandidaten enthalten, als der Wahlpartei Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen) zukommen und müssen von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte der betreffenden Wahlpartei unterschrieben sein. Es dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates vorgeschlagen werden, wobei die Vorgeschlagenen nicht auf dem Gemeinderatswahlvorschlag der anspruchsberechtigten Wahlpartei aufscheinen müssen.
(2) Von der Wählbarkeit sind Personen ausgeschlossen, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß Paragraph 13, des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,, ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes verloren haben, bis zur nächsten Neuwahl des Gemeinderates ab Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Amtsverlust ausgesprochen wurde.
(3) Nach dem Beschluß über die Anzahl der geschäftsführenden Gemeinderäte müssen die Wahlvorschläge dem Bürgermeister zur Überprüfung, ob
übergeben werden.
(4) Müssen nach dieser Überprüfung ein oder mehrere Bewerber mangels Wählbarkeit gestrichen werden, muß die anspruchsberechtigte Wahlpartei einen Ergänzungswahlvorschlag erstatten, der ebenfalls von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte dieser Wahlpartei unterschrieben sein muß.
(5) Fehlen Unterschriften, so können diese bis zu Beginn der Wahl nachgebracht werden. Unterbleibt das, darf der Wahlvorschlag nicht berücksichtigt werden.
Paragraph 103,
Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel
(1) In den Gemeindevorstand (Stadtrat) können nur Vorgeschlagene gewählt werden. Die von den Wahlparteien Vorgeschlagenen können gemeinsam in einem einzigen Wahlgang gewählt werden. Jeder Stimmzettel, der auf eine andere Person lautet, ist ungültig. Leere Stimmzettel (Kuverts) sind gleichfalls ungültig. Stimmzettel, auf denen neben den Vorgeschlagenen auch andere Personen aufgeführt sind, sind für die Vorgeschlagenen gültig.
(2) Gewählt sind jene Vorgeschlagenen, auf die gültige Stimmen entfallen.
Paragraph 104,
Unterbleiben des Wahlvorschlages
(1) Wird von einer Wahlpartei kein Wahlvorschlag oder ein Wahlvorschlag mit zu wenig Kandidaten erstattet, so müssen die dieser Wahlpartei zustehenden Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen) durch Wahl aus dem Kreis der Gemeinderäte dieser Wahlpartei besetzt werden. Dabei gilt Paragraph 99, Absatz 2 und 3 sinngemäß. Gleiches gilt, wenn zwar ein Wahlvorschlag erstattet wurde, aber einer oder mehrere Vorgeschlagene nicht gewählt wurden oder ein Wahlvorschlag nicht die notwendige Anzahl von Unterschriften aufgewiesen hat.
(2) Können nach Absatz eins, Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen) durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden, werden die Gemeindevorstandstellen offengehalten.
(3) Wird später von der anspruchsberechtigten Wahlpartei ein Wahlvorschlag (Ergänzungswahlvorschlag) erstattet, so muß binnen zwei Wochen nach Einlangen des Wahlvorschlages am Gemeindeamt (Stadtamt) eine Ergänzungswahl in den Gemeindevorstand (Stadtrat) durchgeführt werden.
Paragraph 105,
Wahl der (des) Vizebürgermeister(s)
(1) Nach Beendigung der Wahl des Gemeindevorstandes werden aus der Mitte des Gemeindevorstandes (Stadtrates) der bzw. die Vizebürgermeister getrennt gewählt. Dabei wird Paragraph 99, Absatz 2 und 3 sinngemäß angewendet.
(2) Werden mehrere Vizebürgermeister gewählt und gehört der Bürgermeister der stimmenstärksten Wahlpartei an, muß der zweite Vizebürgermeister aus den Reihen der stimmenzweitstärksten Wahlpartei gewählt werden, soferne diese nicht den ersten Vizebürgermeister stellt. Gehört der Bürgermeister nicht der stimmenstärksten Wahlpartei an, so muß der zweite Vizebürgermeister aus deren Reihen gewählt werden, wenn diese Wahlpartei nicht den ersten Vizebürgermeister stellt.
(3) Wenn ein zum Vizebürgermeister Gewählter auf Befragen des Bürgermeisters die Wahl nicht annimmt, muß sofort die Wahl eines anderen Vizebürgermeisters durchgeführt werden. Kann die Stelle durch Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden, wird sie offengehalten.
(4) Wird später von einer anspruchsberechtigten Wahlpartei erklärt, daß mit der Wahlannahme zu rechnen ist, so muß binnen zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung am Gemeindeamt (Stadtamt) eine Wahl durchgeführt werden.
Paragraph 106,
Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses
(1) Über die Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s) muß eine Niederschrift aufgenommen werden, die von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben werden muß. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.
(2) Das Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s) muß vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
Paragraph 107,
Wahl der Gemeinderatsausschüsse und deren Vorsitzenden
(1) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der gesamten Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht nach den bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen das Vorschlagsrecht zur Besetzung
Welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Besetzung einer Vorsitzendenstelle und/oder Vorsitzendenstellvertreterstelle eines Ausschusses – mit Ausnahme des Prüfungsausschusses – zukommt, wird durch Gemeinderatsbeschluß bestimmt.
(2) Bei der Aufteilung der Vorsitzenden- und Vorsitzendenstellvertreterstellen auf die Wahlparteien bleibt die Stelle des Vorsitzenden und des Vorsitzendenstellvertreters des Prüfungsausschusses unberücksichtigt. Von der Wahl zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist ausgeschlossen, wer der Wahlpartei des Bürgermeisters angehört, sofern eine andere Wahlpartei als die des Bürgermeisters im Prüfungsausschuß vertreten ist.
(3) Voraussetzung für die Wahl und die Mitgliedschaft ist die Mitgliedschaft zum Gemeinderat. Von der Wahl zum Mitglied des Prüfungsausschusses sind der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der Kassenverwalter und der erforderlichenfalls bestellte Vertreter des Kassenverwalters sowie deren Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte oder Verschwägerte in der Seiten- oder auf- und absteigenden Linie bis einschließlich zum zweiten Grad ausgeschlossen. Die Wahl der Prüfungsausschußmitglieder hat in der konstituierenden (neuerlichen) Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen.
(4) Wird ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Bürgermeister, zum Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) gewählt, zum Kassenverwalter oder zu dessen Stellvertreter bestellt, scheidet es aus dem Prüfungsausschuß aus. Das gleiche gilt für ein verwandtes (verschwägertes) Mitglied derselben Wahlpartei der von der Wahl zum Mitglied des Prüfungsausschusses ausgeschlossenen Personen und deren Ehegatten und deren eingetragene Partner.
(5) Für die Wahl der Mitglieder sowie der Vorsitzenden und Vorsitzendenstellvertreter der Ausschüsse sind die Bestimmungen der Paragraphen 102, Absatz eins,, 3 und 4, 103 und 104 sinngemäß anzuwenden. Die von den Wahlparteien für die Ausschüsse Vorgeschlagenen können gemeinsam in einem Wahlvorgang gewählt werden. Zur Gültigkeit der Wahl der Ausschußmitglieder ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, kann die Wahl durchgeführt werden, wenn bei der neuerlichen Gemeinderatssitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, wobei bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen ist. Zur gleichzeitigen Wahl des Vorsitzenden und des Vorsitzendenstellvertreters muß der Ausschuß vom Bürgermeister einberufen werden, der bis zur Beendigung der Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz führt.
3. Abschnitt
Anfechtung der Wahlen des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates),
der Ausschüsse, der Ausschußvorsitzenden und der Ausschußvorsitzendenstellvertreter
Paragraph 108,
Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist,
Anfechtungsgründe
(1) Die Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der Ausschüsse können von jedem Mitglied des
Gemeinderates und von jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei schriftlich innerhalb einer Woche ab dem Tag der Wahlen angefochten werden.
(2) Die Wahl des Ausschußvorsitzenden und dessen Stellvertreters können von jedem Mitglied des Ausschusses und von den im Ausschuß vertretenen Wahlparteien schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Tag der Wahl angefochten werden.
(3) Die Anfechtung, die begründet werden muß, kann sowohl auf die angebliche Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses als auch auf angeblich gesetzwidrige Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß waren, gestützt werden.
Paragraph 109,
Anfechtungsverfahren
(1) Die Anfechtungen müssen beim Gemeindeamt (Stadtamt) eingebracht werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Anfechtung entscheidet zunächst die Bezirkswahlbehörde. Gegen deren Entscheidung kann innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung Berufung an die Landes-Hauptwahlbehörde eingebracht werden. Die Berufung muß bei der Bezirkswahlbehörde eingebracht werden.
(2) Wenn eine Anfechtung verspätet oder von einer dazu nicht berechtigten Person eingebracht wird oder die Begründung fehlt, muß die Anfechtung zurückgewiesen werden. Einer Anfechtung muß Folge gegeben werden, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis Einfluß hatte.
(3) Wird einer Anfechtung ganz oder teilweise stattgegeben, muß gegebenenfalls festgestellt werden, inwieweit die Wahl oder die Wahl einzelner Personen für ungültig erklärt wird.
(4) Rechtskräftige Entscheidungen über Wahlanfechtungen müssen vom Bürgermeister an der Amtstafel kundgemacht werden.
4. Abschnitt
Amtsverzicht, Mandatsverlust
Paragraph 110,
Mandatsverzicht und Mandatsverlust als Gemeinderat
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Der Inhalt des Verzichtschreibens wird bei einem gewählten, aber noch nicht angelobten Mitglied sofort mit dem Einlangen, sonst eine Woche nach dem Einlangen am Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht wieder zurückgezogen werden. Ausscheidende Mitglieder werden, sofern sie nicht das Gegenteil verlangen, in die Liste der Ersatzmitglieder eingereiht.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn
Als Weigerung gemäß Litera , gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates. Der Bürgermeister muß das bereits zweimal unentschuldigt ferngebliebene Mitglied des Gemeinderates bei der Einberufung zur dritten Gemeinderatssitzung schriftlich und nachweislich auffordern, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen. Wenn das Gemeinderatsmitglied unbekannten Aufenthaltes ist, wird die Aufforderung durch eine Kundmachung an der Amtstafel und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ersetzt.
(3) Der Bürgermeister oder, falls dieser selbst betroffen ist, sein Stellvertreter muß den Eintritt eines im Absatz 2, Litera bis c angeführten Grundes sofort der Bezirkshauptmannschaft bekanntgeben. Den Mandatsverlust stellt die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid fest. Dieser Bescheid muß außer dem betroffenen Mitglied des Gemeinderates auch der Gemeinde zugestellt werden. Das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid steht auch der Gemeinde zu.
(4) Die Bestimmungen der Absatz 2, Litera und 3 gelten sinngemäß auch für Ersatzmitglieder.
Paragraph 111,
Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder
Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates)
(1) Der Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister oder, falls dieser sein Amt niederlegen will, an seinen Stellvertreter gerichtet werden. Sein Inhalt wird mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.
(2) Der Bürgermeister verliert sein Amt
(3) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) verliert sein Amt
(4) Der Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Eine Abschrift des Anschlages muß der Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig übermittelt werden.
Paragraph 112,
Mißtrauensantrag
(1) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister das Mißtrauen aussprechen.
(2) Einen Antrag auf Ausspruch des Mißtrauens kann jedes Mitglied des Gemeinderates schriftlich stellen. Der Antrag muß an den Stellvertreter des Bürgermeisters gerichtet werden. Ein Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
(3) Binnen vier Wochen nach Einlangen des Mißtrauensantrages am Gemeindeamt (Stadtamt) muß der Vizebürgermeister eine Sitzung des Gemeinderates zur Abstimmung über den Mißtrauensantrag einberufen; Den Vorsitz in dieser Sitzung führt der Vizebürgermeister; Der Bürgermeister darf an dieser Sitzung bei der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teilnehmen. Die Abstimmung muß mit Stimmzettel und geheim erfolgen. Erhält der Antrag die Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates, so erlischt das Amt als Bürgermeister. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch die Abstimmung nicht berührt.
(4) Ein Beschluß nach Absatz 3, muß der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft umgehend mitgeteilt werden.
Paragraph 113,
Amtsverzicht und Amtsverlust als Vorsitzender oder
Mitglied eines Gemeinderatsausschusses
(1) Ein Vorsitzender (Stellvertreter) oder ein Mitglied eines Gemeinderatsausschusses kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister, oder wenn dieser selbst verzichten will, an seinen Stellvertreter gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des Einlangens folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.
(2) Die Mitgliedschaft zum Ausschuß endet im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuß gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuß. Ein Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der Mitgliedschaft zum Ausschuß unter den gleichen Voraussetzungen aus dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen Vorsitzenden (Stellvertreters). Das Abberufungsschreiben, das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet werden.
(3) Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muß durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden.
5. Abschnitt
Besetzung freier Stellen
Paragraph 114,
Besetzung eines Gemeinderatsmandates
(1) Verliert ein Mitglied des Gemeinderates sein Amt oder scheidet aus anderen Gründen aus, muß der Bürgermeister – wenn nicht nach Absatz 3, ein anderes Ersatzmitglied bekanntgegeben wird – jenes Ersatzmitglied als Gemeinderat einberufen, das in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder das nächste ist. Lehnt dieses Ersatzmitglied oder weitere Ersatzmitglieder die Berufung ab, so ist das jeweils in der Reihenfolge nächste zu berufen. Lehnen alle noch auf der Parteiliste befindlichen Ersatzmitglieder ab, so ist eines dieser Mitglieder neuerlich zu berufen, wenn es dem Bürgermeister nachträglich durch schriftliche Erklärung seine Bereitschaft zur Berufung erklärt. Geben mehrere Ersatzmitglieder diese Bereitschaft bekannt, so ist das listennächste Ersatzmitglied zu berufen.
(2) Die Einberufung des Ersatzmitgliedes muß spätestens am vierten Tag
(3) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wahlpartei, in deren Wahlvorschlag das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied aufgenommen war, kann abweichend von den Bestimmungen des Absatz , dem Bürgermeister ein anderes Ersatzmitglied seiner Wahlpartei für das freigewordene Gemeinderatsmandat bekanntgeben. Die Bekanntgabe muß binnen zwei Wochen nach Freiwerden des Mandates erfolgen.
(4) Die Berufung eines Ersatzmitgliedes in den Gemeinderat gilt als angenommen, wenn dieses nicht binnen dreier Tage seinen Verzicht auf die Berufung schriftlich erklärt.
(5) Das Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes und die Einberufung eines Ersatzmitgliedes müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden. Der Mandatsverzicht und dessen Rechtswirksamkeit sowie der Name des einberufenen Ersatzmitgliedes müssen der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft umgehend mitgeteilt werden.
(6) Die Einberufung eines Ersatzmitgliedes kann von jedem Gemeinderatssowie Ersatzmitglied und von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien mit Anfechtung bei der Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Die Anfechtungsfrist beträgt eine Woche ab Beginn der Kundmachung nach Absatz 5, Die Berufung gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde an die Landes-Hauptwahlbehörde ist zulässig und muß bei der Bezirkswahlbehörde eingebracht werden.
(7) Die Bestimmungen der Absatz eins, - 4 und 6 gelten für den Mandatsverzicht eines gewählten, aber noch nicht angelobten Gemeinderatsmitgliedes mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in Absatz 3, genannte Frist vier Werktage beträgt.
Paragraph 115,
Neuwahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und
Ergänzungswahlen in den Gemeindevorstand (Stadtrat)
sowie der Ausschüsse
(1) Wenn das Amt des Bürgermeisters dauernd freigeworden ist, muß innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters stattfinden. Zu dieser Wahl wird der Gemeinderat vom Stellvertreter des Bürgermeisters einberufen, der auch bis zur Beendigung der Wahl den Vorsitz führt.
(2) Wenn das Amt des Vizebürgermeisters dauernd freigeworden ist, muß innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Vizebürgermeisters stattfinden.
(3) Wenn das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder Ausschußmitgliedes (Vorsitzender - Vorsitzenderstellvertreter) dauernd freigeworden ist, muß binnen zwei Wochen die Ergänzungswahl stattfinden. Ergänzungswahlen in die Gemeinderatsausschüsse müssen dann nicht innerhalb von zwei Wochen nach Freiwerden der Ausschußstelle durchgeführt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Ausschusses nicht beeinträchtigt ist.
(4) Für die Wahlen nach Absatz eins bis 3 gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters, Vizebürgermeisters bzw. der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der Ausschüsse sinngemäß.
6. Abschnitt
Sonstiges
Paragraph 116,
Kosten
Wenn die Beschaffung der zur Durchführung der Wahlverfahren erforderlichen Drucksorten durch das Land erfolgt, werden die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Niederösterreich anteilsmäßig nach der Einwohnerzahl ersetzt.
Paragraph 117,
Drucksorten
Die Landesregierung muß durch Verordnung die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung dieses Hauptstückes festlegen.
römisch VI. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich, Übergangs- und
sonstige Bestimmungen
Paragraph 118,
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Paragraph 119,
Interessenvertretungen der Gemeinden
Die in Niederösterreich bestehenden Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände), die mindestens 5% der Mitglieder der Gemeinderäte aller Gemeinden des Landes Niederösterreichs erfassen, müssen vor der Erlassung von Landesgesetzen, Verordnungen der Landesregierung und vor dem Abschluß von Verträgen gemäß Artikel , B-VG, die allgemeine Gemeindeinteressen berühren, gehört werden.
Paragraph 120,
Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer im römisch fünf. Hauptstück dieses Gesetzes festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden dafür sorgen, daß ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des Paragraph 32, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, sinngemäß.
Paragraph 121,
Bruchzahlenberechnung
Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berechnungen von Bruchzahlen erforderlich sind, wird eine sich dadurch ergebene Dezimalzahl, wenn sie 0,5 übersteigt, als ganze Zahl gerechnet (z.B. 12,6 = 13), sonst nicht berücksichtigt (z.B. 9,5 = 9).
Paragraph 122,
Weitergeltung von Rechten
(1) Die an Gemeinden verliehenen Berechtigungen zur Führung von Gemeindewappen, zur Bezeichnung als Stadt- oder Marktgemeinden und ihnen sonst erteilte Rechte bleiben durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.
(2) Ehrungen, die von Gemeinden bisher nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen verliehen wurden, gelten als solche nach diesem Gesetz weiter.
Paragraph 123,
Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesgesetz können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.
Paragraph 124,
Verfassungsbestimmungen
Die Paragraphen 12, Absatz 2,, 19 Absatz eins,, 20 Absatz eins,, 24 Absatz eins und 2, 26, 69 Absatz 7,, 85 Absatz 3,, 87, 88 Absatz eins,, 89 und 95 sowie das römisch fünf. Hauptstück sind Verfassungsbestimmungen.