Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0832–0

Titel

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

Ausgabedatum

20.11.2012

Text

 

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

 

0832–0

Vereinbarung

127/12

2012-11-20

 

Blatt 1-12

Ausgegeben am
20.11.2012

Jahrgang 2012
127. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera , des NÖ Verlautbarungsgesetzes, Landesgesetzblatt 0700–4

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über die frühe sprachliche

Förderung in institutionellen

Kinderbetreuungseinrichtungen

Die Landesregierung von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 15. Mai 2012 genehmigt. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 9, Absatz eins, mit 1. Juni 2012 in Kraft getreten.

 

Niederösterreichische Landesregierung:
Landesrätin
Schwarz

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, sowie die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzungen

(1) Drei bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit nicht deutscher Muttersprache, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den “Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht” möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal altersadäquat, alltagsintegriert, individuell und auf spielerische Weise durchgeführt.

(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung im Sinne des Absatz eins, soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen, zur Anwendung gelangen.

(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, einen erleichterten Einstieg in die Volksschule mit sich zu bringen, die zukünftigen Bildungschancen der Kinder zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Berufsleben zu ermöglichen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe

  1. Ziffer eins
    institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
    öffentliche und private Kindergärten und -krippen oder vergleichbare Einrichtungen, sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, bei denen die Kinderbetreuung nicht im privaten Haushalt stattfindet, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten und -krippen, sowie vergleichbare Einrichtungen;

  1. Ziffer 2
    Kindergartenjahr: den Zeitraum im Sinne des Paragraph 8, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77;

  1. Ziffer 3
    Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht: Jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen und vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Linz erstellt wurden.

  1. Ziffer 4
    Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung;

  1. Ziffer 5
    Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen: jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten gesetzt bzw. von den Ländern organisiert werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung;

  1. Ziffer 6
    Sprachstandsfeststellung: Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK 2.0), Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ 2.0) oder ein vergleichbares auf sprachwissenschaftlicher und kindergartenpädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher Sprachförderung ermöglicht;

  1. Ziffer 7
    Sprachförderung: die Bündelung jener pädagogischen Interventionen, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger) Form gesetzt werden;

  1. Ziffer 8
    Bildungsrahmenplan und Bildungsplan-Anteil: der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (2009) der Ämter der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, des Magistrats der Stadt Wien sowie des Bundesministeriums für Unterrichtet, Kunst und Kultur, erarbeitet durch das Charlotte-Bühler-Institut.

Artikel 3

Frühe sprachliche Förderung in institutionellen

Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den “Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht” durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.

(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere,

  1. Ziffer eins
    den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellungen gemäß Artikel 2, Ziffer 6, zur Verfügung zu stellen, mit welchen der Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen festgestellt wird;

  1. Ziffer 2
    zur Aus-, Fort und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und Lehrenden an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten und

  1. Ziffer 3
    zur Weiterentwicklung von Curricula für ein einheitliches Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten.

Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Bei der Erfüllung der Ziffer 2, sind die Länder miteinzubeziehen.

(3) Die Länder verpflichten sich, insbesondere Sorge zu tragen für

  1. Ziffer eins
    Information und die Durchführung einer jährlichen Sprachstandsfeststellung gemäß Artikel 2, Ziffer 6, möglichst zu Beginn des Kindergartenjahres. Nach erfolgter Durchführung der frühen sprachlichen Förderung, jedenfalls aber zu Beginn des Folgekindergartenjahres, ist bei dem Personenkreis, welcher aufgrund des festgestellten Bedarfs sprachlich gefördert wurde, erneut eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen;

  1. Ziffer 2
    die erforderliche Sprachförderung in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den “Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht” und

  1. Ziffer 3
    die Empfehlung der speziellen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungsstätten an die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen.

(4) Die Vertragsparteien werden den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Artikel eins, Absatz 2, anwenden.

Artikel 4

Finanzierung der Maßnahmen zur

sprachlichen Frühförderung

(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis eins zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Anteil des Bundes beträgt jährlich maximal 5 Millionen Euro. Der Bund leistet an die einzelnen Länder in den Jahren 2012, 2013 und 2014 einen jährlichen Zweckzuschuss im Sinne von Paragraphen 12 und 13 F-VG 1948 in maximal folgender Höhe:

  1. Ziffer eins
    Burgenland                    170.350 Euro

  1. Ziffer 2
    Kärnten                    285.200 Euro

  1. Ziffer 3
    Niederösterreich                    982.500 Euro

  1. Ziffer 4
    Oberösterreich                    820.600 Euro

  1. Ziffer 5
    Salzburg                    299.950 Euro

  1. Ziffer 6
    Steiermark                    559.700 Euro

  1. Ziffer 7
    Tirol                    411.950 Euro

  1. Ziffer 8
    Vorarlberg                    246.500 Euro

  1. Ziffer 9
    Wien                    1.223.250 Euro

(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.

Artikel 5

Konzeptvorlage, Berichterstattung und Abrechnung des Zweckzuschusses für die Maßnahmen zur frühen sprachlichen

Förderung

(1) Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Inneres bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Vereinbarung ein Konzept für die Jahre 2012, 2013 und 2014 vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat:

  1. Ziffer eins
    eine konkrete inhaltliche Festlegung der Umsetzung der sprachlichen Frühförderung,

  1. Ziffer 2
    Personaleinsatz,

  1. Ziffer 3
    Angaben zu den Standorten,

  1. Ziffer 4
    eine Beschreibung der Methodologie, die für die Umsetzung herangezogen wird und

  1. Ziffer 5
    einen Finanzplan.

Das Konzept hat der Vorlage in Anlage A zu entsprechen. Kann das Land nicht auf bisherige Erfahrungswerte zum Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zurückgreifen, können die Angaben der Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 5, unabhängig von der Konzeptvorlage nach Durchführung der ersten Sprachstandsfeststellung gemäß Artikel 3, Absatz 3, Ziffer eins, vorgelegt werden.

(2) Die Länder haben bis 30. November eines jeden Kalenderjahres dem Bundesministerium für Inneres einen Schlussbericht vorzulegen, der neben der Abrechnung des gesamten vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung stattgefunden hat, folgende Angaben zu beinhalten hat:

  1. Ziffer eins
    die Anzahl der geförderten Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf,

  1. Ziffer 2
    die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie des sonstigen qualifizierten Personals, der zusätzlich für die Sprachförderung eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und sonstigem qualifizierten Personal, sowie der tatsächlich für die Sprachförderung aufgewendeten Stunden,

  1. Ziffer 3
    die anonymisierten Ergebnisse, sowie eine vergleichende anonymisierte Auswertung der durchgeführten Sprachstandsfeststellungen gemäß Artikel 3, Absatz 3, Ziffer eins,, woraus jedenfalls eine Wirkungskennzahl der durchgeführten frühen sprachlichen Förderung im Hinblick auf die Entwicklung der Sprachkompetenz der Kinder, die Sprachförderung erhalten haben, ablesbar sein muss. Diese Angaben können unabhängig vom Schlussbericht, jedoch spätestens bis 31. Dezember eines Kalenderjahres nachgereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium für Inneres unter Angabe von sachlichen Gründen auf Antrag des Bundeslandes eine Fristerstreckung von bis zu zwei Monaten gewähren.

Im Jahr 2012 hat der Schlussbericht lediglich jene inhaltlichen Angaben über die Fördermaßnahmen und Sprachstandsfeststellungen, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung durchgeführt wurden, und die auf diesen Zeitraum beschränkte Abrechnung zu enthalten. Der Schlussbericht hat der Vorlage in Anlage B zu entsprechen. Auf Seiten des Bundes ist zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Inneres berufen.

(3) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten als im betreffenden Kalenderjahr,

  1. Ziffer eins
    ein negatives Evaluierungsergebnis gemäß Artikel 8, vorliegt oder

  1. Ziffer 2
    das Land den Vorlageverpflichtungen aus den Absatz eins und Absatz 2, nicht nachkommt oder

  1. Ziffer 3
    ein bereits angewiesener Zweckzuschuss nicht ausgeschöpft wurde oder

  1. Ziffer 4
    das Land nicht einen gleich großen Anteil wie der Bund an zusätzlichen Mitteln für Zwecke gemäß dieser Vereinbarung gewährt hat.

(4) Das Land hat die, im für die Gewährung des Zweckzuschusses maßgeblichen Zeitraum angewiesenen Zahlungen insoweit rückzuerstatten, als es einer Verpflichtung nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4 nicht nachkommt. Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist

  1. Ziffer eins
    im Falle des Absatz 3, Ziffer eins, jener Betrag rückzuerstatten, der den Mitteln der nicht vereinbarungsgemäß umgesetzten Maßnahme entspricht,

  1. Ziffer 2
    im Falle des Absatz 3, Ziffer 2, der gesamte angewiesene Betrag rückzuerstatten,

  1. Ziffer 3
    im Falle des Absatz 3, Ziffer 3 und 4 der sich anteilsmäßig errechnete Betrag rückzuerstatten.

Mehrere Rückerstattungsbeträge können nur insoweit addiert werden, als sie den Gesamtbetrag des Zweckzuschusses nicht überschreiten. Im Falle der Kumulation der Fälle des Absatz 3, Ziffer 3 und 4 ist nur der jeweils höhere Betrag zu berücksichtigen.

Artikel 6

Anpassung von Gesetzen

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 30. September 2012 in Kraft zu setzen.

Artikel 7

Zahlungen des Bundes

(1) Der jährliche Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 4, Absatz eins, wird nach den unter Artikel 5, angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kalenderjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:

  1. Ziffer eins
    Die erste Rate beträgt die Hälfte des jährlichen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im März angewiesen.

  1. Ziffer 2
    Die zweite Rate beträgt die Hälfte des jährlichen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im Oktober angewiesen.

Im Jahr 2012 werden die erste Rate sechs Wochen nach Inkrafttreten der Vereinbarung und die zweite Rate jedenfalls bis 31. Dezember angewiesen.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Inneres. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 5, Absatz 3 und Absatz 4, sowie Artikel 8, Absatz 3,) aufgerechnet werden.

Artikel 8

Evaluierung und Controlling

(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Wirkung der getätigten Fördermaßnahmen auf die Entwicklung der Sprachkompetenz der geförderten Kinder werden einer Evaluierung unterzogen:

  1. Ziffer eins
    Das in Artikel 5, Absatz eins, angeführte Konzept wird vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und durch das Bundesministerium für Inneres genehmigt;

  1. Ziffer 2
    Die in Artikel 5, Absatz 2, angeführten Schlussberichte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und als Evaluierungsschlussbericht zusammengefasst dem Bundesministerium für Inneres vorgelegt, welches die Schlussberichte genehmigt.

(2) Bei einem negativem Ergebnis der nach diesem Artikel angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Inneres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Inneres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn

  1. Ziffer eins
    der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde oder

  1. Ziffer 2
    die Konzepte sowie Schlussberichte den Vorlagen widersprechen oder die inhaltlichen Mindestangaben nicht enthalten (Artikel 5, Absatz eins und 2).

Eine nicht widmungsgemäße Verwendung liegt vor, wenn keine oder unzureichende Sprachstandsfeststellungen durchgeführt werden (Artikel 3, Absatz 3, Ziffer eins,) oder die Sprachförderung nicht den “Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht entspricht” entspricht (Artikel 3, Absatz 3, Ziffer 2,).

(3) Zweckzuschussmittel, die in einem Kalenderjahr nicht abgerechnet werden können, werden vom Bund einbehalten und dem jeweiligen Land im darauffolgenden Kalenderjahr für die frühe sprachliche Förderung zugeführt. Einbehaltene Mittel aus dem Jahr 2014 bleiben davon unberührt.

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Sobald

  1. Ziffer eins
    die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und

  1. Ziffer 2
    die Mitteilung über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt ist,

tritt diese Vereinbarung mit dem Ersten des Folgemonats zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern in Kraft.

(2) Nach dem 30. September 2012 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(3) Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

Artikel 10

Geltungsdauer

Die Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über die gemäß Artikel 5, erfolgten Abrechnungen durch das Bundesministerium für Inneres außer Kraft. Das Bundeskanzleramt informiert darüber das jeweilige Land.

Artikel 11

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

              

Konzeptvorlage Artikel 15 a, B-VG Artikel 5

Zum Nachweis der widmungsmäßigen Verwendung des Bundeszuschusses gemäß dem Bildungsplan (Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen) hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Inneres bis (3 Monate nach Inkrafttreten) ein Konzept für die Jahre 2012, 2013 und 2014 einzureichen, das Folgendes enthält:

Eine konkrete inhaltliche Festlegung der Umsetzung der frühen Deutschförderung (Seite 2)

eine Beschreibung der Methodologie, die für die Umsetzung herangezogen wird (Seite 3)

Angaben zu den Verfahren der Sprachstandsfeststellung (Seite 4)

Personaleinsatz (Seite 3+5)

Angaben zu den Standorten (Seite 5)

einen Finanzplan (Seite 6)

 


1. Angaben zur
Landesbehörde Name der
zuständigen
Landesbehörde:


Name und Kontaktdaten
der zuständigen
Ansprechperson/Antragsteller/in:
Adresse der zuständigen
Landesbehörde: Name und
Kontaktdaten der
zuständigen
pädagogischen
Fachperson: 2. Angaben
zu den pädagogischen
Zielen 3. Angaben zu
den Fördermaßnahmen in
Kindergärten1
Rahmenziele laut
Bildungsplan und
Bildungsstandards
Konkrete
Zielformulierungen (Was
soll erreicht werden?)
Unterstützung des
Deutscherwerbs durch
Sicherstellung eines
kontinuierlichen
pädagogischen Angebots
an deutschfördernden
Anregungen Förderung
von Zwei-und
Mehrsprachigkeit durch
tatsächlich
praktizierte
interkulturelle
Pädagogik und aktive
Wertschätzung der
vorhandenen
Erstsprache(n)
Förderung von
Kommunikation und
Gesprächskultur durch
Schaffung vieler
Gelegenheiten zum
Kommunizieren bei
stabiler
Beziehungsebene zu
Bezugspersonen
Förderung von
Buchkultur und Literacy
durch aktive
Auseinandersetzung mit
Büchern und modernen
Medien bzw. adäquatem
Umgang mit Buch-,
Erzähl-und
Schriftkultur
Deutschförderung durch
philosophische
Gespräche mit Kindern
durch geduldige
Auseinandersetzung mit
vorhandener kindlicher
Neugier und
Experimentierfreudigkeit
(Warum-Fragen), um auch
abstraktere
Kommunikation,
Gesprächskultur,
Urteils-und
Argumentationsfähigkeit
zu fördern
Sprachförderung durch
Verbesserung von
Transitionsprozessen,
die den Kindern
emotional positiv
erlebte
Transitionserfahrungen
ermöglichen. Zum
Beispiel durch gezielte
Kooperationen mit
Eltern, etc.
Beobachtung u.
Dokumentation der
Entwicklung der
deutschen Sprache durch
die Planung,
Durchführung,
Dokumentation,
Interpretation und
Folgerung v.
Deutschentwicklung

Rahmenziele laut Bildungsplan und Strukturelle bzw. infrastrukturelle Pädagogische Konzepte u. Personelle Ressourcen u. Maßnahmen Bildungsstandards Maßnahmen Welche rechtlichen bzw. materiellen, strukturellen Verbesserungen sind nötig? Maßnahmen Welche pädagogischen und methodologischen Konzepte bzw. Materialien werden gefördert? Welches pädagogische Fachpersonal wird zusätzlich benötigt und wie wird es gefördert? Mit welchen konkreten Maßnahmen unterstützt das Land den Deutscherwerb? Mit welchen konkreten Fördermaßnahmen geht das Land auf Zwei-und Mehrsprachigkeit ein? Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Kommunikation und Gesprächskultur? Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land die Umsetzung von "Buchkultur - Literacy - digitale Medien" in Deutschförderprogrammen? Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die "Deutschförderung durch philosophische Gespräche mit Kindern" umsetzen? Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die Sprachförderung durch Verbesserung von Transitionsprozessen umsetzen? Mit welchen konkreten Maßnahmen werden Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung der deutschen Sprache durchgeführt bzw. gefördert?

1 Vgl. Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen. http://www.sprich-mit-mir.at/app/webroot/files/file/bildungsplananteilsprache.pdf 3 4. Angaben zum Verfahren der Sprachstandsfeststellung (SpF) 5. Angaben zu den Standorten Standort Verwendetes Messverfahren

Standort Angaben zu den Kindergruppen Angaben zu der Gruppe deutsche Frühförderung Name Adresse Anzahl der Gruppen Anzahl der Kinder Anzahl der Pädagog/innen pro Gruppe Anzahl der Gruppen Anzahl der Kinder Anzahl der Pädagog/innen pro Gruppe

  1. Ziffer 6
    Angaben zum pädagogischen Personal 7. Abrechnung des Förderzeitraums ____________________ Standort Zahl der Pädagog/innen Zahl der Pädagog/innen mit einer zusätzlichen Fortbildung/Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung Anderes Personal, das zur Durchführung der Deutschförderung herangezogen wird

Rahmenziele laut Bildungsplan und Bildungsstandards Kosten für strukturelle bzw. infrastrukturelle Maßnahmen in _ Kosten für pädagogische Konzepte u. Maßnahmen in _ Kosten für personelle Ressourcen u. Maßnahmen in _ Andere Ressourcen in _ KOSTEN GESAMT Mit welchen konkreten Maßnahmen unterstützt das Land den Deutscherwerb? Mit welchen konkreten Fördermaßnahmen geht das Land auf Zwei-und Mehrsprachigkeit ein? Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Kommunikation und Gesprächskultur? Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land die Umsetzung von "Buchkultur - Literacy - digitale Medien" in Deutschförderprogrammen? Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die "Deutschförderung durch philosophische Gespräche mit Kindern" umsetzen? Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die Sprachförderung durch Verbesserung von Transitionsprozessen umsetzen? Mit welchen konkreten Maßnahmen werden Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung der deutschen Sprache erreicht bzw. gefördert? GESAMTKOSTEN _

              

Vorlage Schlussbericht Artikel 15 a, B-VG Artikel 5 für den Förderzeitraum ____________________ Die Länder haben bis 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres dem Bundesministerium für Inneres einen Schlussbericht vorzulegen, der neben der Abrechnung des gesamten vorangegangenen Jahres folgende Angaben zu beinhalten hat: Die Gesamtzahl der am Standort getesteten Kinder, die Anzahl der Kinder mit Deutschförderbedarf sowie die tatsächlich geförderten Kinder vom Vorjahr

Die Gesamtzahl der am Standort getesteten Kinder, die Anzahl der Kinder mit Deutschförderbedarf sowie die tatsächlich geförderten Kinder im laufenden Jahr. Diese müssen aufgeschlüsselt werden in förderwürdige Kinder vom Vorjahr und Neuzugänge.

Angaben zu den Standorten

Personaleinsatz und Stundenumfang Deutschförderung

Die Abrechnung des entsprechenden Kindergartenjahres

 


1.


Angaben zur
Landesbehörde Name der
zuständigen
Landesbehörde:


Name und Kontaktdaten
der zuständigen
Ansprechperson/Antragsteller/in:
Adresse der zuständigen
Landesbehörde:


Name und Kontaktdaten
der zuständigen
pädagogischen
Fachperson: 2. Angaben
zu den geförderten
Kindern im
Förderzeitraum
____________________
Nr. Standort Vom
Vorjahr Laufendes
Kindergartenjahr
Förderwürdige Kinder
vom Vorjahr Neuzugänge
Gesamt getestet Bedarf
gefördert Gesamt
getestet Bedarf
gefördert Gesamt
getestet Bedarf
gefördert

Gesamt

  1. Ziffer 3
    Angaben zu den geförderten Standorten und zum Personaleinsatz im Förderzeitraum ____________________

  1. Ziffer 4
    Abrechnung des Förderzeitraums ____________________

Nr. Standort Pädagog/innen Zusätzliches Förderpersonal Personal gesamt Anzahl Deutschförderstunden gesamt Vollzeitäquivalent Deutschförderstunden gesamt Anzahl Deutschförderstunden gesamt Vollzeitäquivalent Deutschförderstunden gesamt Anzahl Deutschförderstunden gesamt Vollzeitäquivalent Deutschförderstunden gesamt

Gesamt

Rahmenziele laut Bildungsplan und Bildungsstandards Kosten für strukturelle bzw. infrastrukturelle Maßnahmen in _ Kosten für pädagogische Konzepte u. Maßnahmen in _ Kosten für personelle Ressourcen u. Maßnahmen in _ Andere Ressourcen in _ KOSTEN GESAMT Mit welchen konkreten Maßnahmen unterstützt das Land den Deutscherwerb? Mit welchen konkreten Fördermaßnahmen geht das Land auf Zwei-und Mehrsprachigkeit ein? Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Kommunikation und Gesprächskultur? Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land die Umsetzung von "Buchkultur - Literacy - digitale Medien" in Deutschförderprogrammen? Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die "Deutschförderung durch philosophische Gespräche mit Kindern" umsetzen? Mit welchen konkreten Maßnahmen fördert das Land Projekte, die Sprachförderung durch Verbesserung von Transitionsprozessen umsetzen? Mit welchen konkreten Maßnahmen werden Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung der deutschen Sprache erreicht bzw. gefördert? GESAMTKOSTEN _