Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

0826–1

Titel

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Ausgabedatum

20.11.2012

Text

 

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

 

0826–0

Vereinbarung

102/08

2008-12-19

 

Blatt 1-4

0826–1

1. Novelle

126/12

2012-11-20

 

Blatt 4

Ausgegeben am
20.11.2012

Jahrgang 2012
126. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Artikel 44, Absatz eins, der NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001–19

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der

24-Stunden-Betreuung geändert wird

Artikel I

Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung wird wie folgt geändert:

Artikel 9 lautet:

Artikel II

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft, sobald

  1. Ziffer eins
    die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

  1. Ziffer 2
    die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Absatz eins, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel III

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 6. Oktober 2011 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Artikel römisch II rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.

 

Der Landeshauptmann:
Pröll

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:

  1. Ziffer eins
    Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung sind:

  1. Litera a
    das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,,

  1. Litera b
    ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, einem Landespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesrechtlichen Regelung,

  1. Litera c
    die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und

  1. Litera d
    eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der Qualitätssicherung.

  1. Ziffer 2
    Es wird die Betreuung durch selbständige Personenbetreuer in der Höhe von 225 Euro und durch unselbständige Betreuungskräfte in der Höhe von 800 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt werden.

  1. Ziffer 3
    Bei der Förderung können Einkommen und Vermögen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden.
    Keinesfalls berücksichtigt wird:

* Vermögen in Form von Bargeld oder Geldeswert bis zu
einem Betrag von zumindest 5 000 Euro,

* ein Eigenheim (eine Eigentumswohnung), das (die)
der Befriedigung des angemessenen Wohnbedürfnisses der betreuten Person dient.

Für die Berücksichtigung von Vermögen können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.

Artikel 2

Gemeinsame Finanzierung und Kostenabrechnung

(1) Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die österreichweiten Ausgaben den Gesamtbetrag von jährlich 40 Mio. Euro nicht überschreiten. Sie verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2013 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:

* Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;

* Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.

(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Die Vertragsparteien legen die entstehenden Kosten aus und verrechnen jährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach Absatz eins, über die Verbindungsstelle der Bundesländer.

(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.

(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.

Artikel 3

Verfahren und Leistungserbringung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderungen im Rahmen der ihnen verfassungsrechtlich zugeordneten Kompetenzbereiche für die Gewährung von Pflegegeld abzuwickeln, sodass sich eine weitestmögliche Bündelung von Verfahren und eine Konzentration der Erbringung von Förderungen zu Gunsten der betreuten Personen ergeben.

(2) Die Verfahren, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen, werden vom Bundessozialamt durchgeführt.

(3) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dafür Sorge zu tragen, dass Lücken bei der Förderung in Fällen von Kompetenzübergängen vermieden werden.

Artikel 4

Datenschutz

Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Artikel 5

Erfahrungsaustausch und Evaluierung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993,, eingerichtet ist,

* ihre Erfahrungen über die Förderung der

24-Stunden-Betreuung auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen und

* allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erstatten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.

Artikel 6

In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald

  1. Ziffer eins
    die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

  1. Ziffer 2
    die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Absatz eins, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.

Artikel 7

Durchführung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.

(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Absatz eins, den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Artikel 8

Änderung

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2014. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.

Artikel 10

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.