Bundesland

Niederösterreich

Gliederungszahl

7010/1–2

Titel

NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003

Ausgabedatum

12.10.2012

Text

 

NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003

 

7010/1–0

Stammverordnung

108/03

2003-12-30

 

Blatt 1-5

7010/1–1

1. Novelle

13/08

2008-02-04

 

Blatt 1, 4

7010/1–2

2. Novelle

121/12

2012-10-12

 

Blatt 3

Ausgegeben am
12.10.2012

Jahrgang 2012
121. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 7. September 2012 aufgrund des Paragraph 4 a und 5 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007, , verordnet:

Änderung der NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003

Die NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. 7010/1, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge “Gloggnitz – nur während des Jahrmarktes, der eine Woche vor dem Christkönigsfest stattfindet” durch die Wortfolge “Gloggnitz – nur während des Jahrmarktes am Sonntag des Christkönigsfestes (Kirchweihfest)” ersetzt.

 

Für den Landeshauptmann:
Landesrätin
Scheele

Für den Landeshauptmann:
Landesrätin
Bohuslav

Paragraph eins,

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die über die durch das Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007,, festgelegten allgemeinen Offenhaltezeiten hinausgehenden besonderen Offenhaltezeiten an Werktagen und treffen Sonderregelungen für das Wochenende und für Feiertage sowie für Verkaufsstellen bestimmter Art.

(2) Die Sonderregelungen für den 24. und 31. Dezember und für Verkaufsstellen bestimmter Art gemäß Paragraphen 6 und 7 Öffnungszeitengesetz 2003 bleiben – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, dieser Verordnung – unberührt.

Paragraph 2,

Offenhaltezeiten an Werktagen

(1) An Montagen bis Freitagen dürfen alle Verkaufsstellen ab 5.00 Uhr offen gehalten werden.

(2) An Montagen bis Freitagen dürfen nach 21.00 Uhr offen gehalten werden:

 

 

 


Ort:


Verkaufsstelle für:


Zeitraum:

 


1.


Gekenn-
zeichnete
Badeplätze
"" (beim
Eingang
und am
Gelände)


Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen
sowie Bedarfsartikel


während
der
Betriebszeit

 


2.


Praterver-
anstaltungen


genussfertige
Lebensmittel,
Erfrischungen,
Artikel, die bei
diesen
Veranstaltungen
üblicherweise
angeboten werden


während
der
Veranstaltung

(3) An Montagen bis Freitagen dürfen aus Anlass von Orts- und Straßenfesten in historischen Orts- und Stadtkernen alle Verkaufsstellen in diesem Gebiet an maximal vier Werktagen im Kalenderjahr bis 23.00 Uhr offen gehalten werden.

(4) An Samstagen dürfen nach 18.00 Uhr offen gehalten werden:

  1. Ziffer eins
    Verkaufsstellen für Naturblumen und Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, bis 19.30 Uhr

  1. Ziffer 2
    Verkaufsstellen für Süßwaren bis 20.30 Uhr.

(5) Für Verkaufsstellen für Süßwaren wird die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit mit 75 Stunden festgelegt.

(6) Offenhaltezeiten gemäß Absatz eins bis 4 sind in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Paragraph 4, des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007,, bzw. in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Absatz 5, einzurechnen.

Paragraph 3,

Verkaufstätigkeiten an Wochenenden und an

Feiertagen

(1) An Samstagen nach 18.00 Uhr dürfen offen gehalten werden:

 

 

 


Ort:


Verkaufsstelle für:


Zeitraum:

 


1.


Gekenn-
zeichnete
Badeplätze
(beim
Eingang
und am
Gelände)


Genussfertige
Lebensmittel,
Erfrischungen sowie
Bedarfsartikel


während
der
Betriebszeit

 


2.


Praterver-
anstaltungen""


genussfertige
Lebensmittel,
Erfrischungen,
Artikel, die bei diesen
Veranstaltungen
üblicherweise
angeboten werden


während
der
Veranstaltung

 


3.


Campingplätze (beim
Eingang
und im
Gelände)


Lebensmittel,
Erfrischungen sowie
Bedarfsartikel für
Camping


bis 19.30 Uhr""

 


4.


Wallfahrts-
orte
(im Bereich
des
Kirchen-
einganges
oder der
Andachts-
stätte)


Ansichtskarten,
Reiseandenken,
Devotionalien,
etc.


bis 19.00 Uhr""

(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen alle Verkaufsstellen offen gehalten werden:

 

 

 


Ort:


Zeitraum:

 


1.


Gemeinden der Ortsklassen I
und römisch II im Sinne der Verordnung über die Gliederung
der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer
Tourismusbedeutung),
LGBl. 7400/1


von 8.00 Uhr
bis 20.00 Uhr

 


2.


Marktgemeinde Wiener
Neudorf im Kino- und
Fachmarktzentrum
“Multiplex”


von 8.00 Uhr bis
20.00 Uhr

 


3.


Gemeinden, in denen eine
NÖ Landesausstellung
stattfindet


in der Zeit der
Landesausstellung von
9.00 Uhr bis
17.00 Uhr

 


4.


Gemeinde Schollach


in der Zeit der
Ausstellungen
auf der
Schallaburg von
9.00 Uhr bis
17.00 Uhr

 


5.


Katastralgemeinden, in
denen Märkte im Sinne des
§ 286 der Gewerbeordnung
1994, BGBl.Nr. 194/1994
in der Fassung BGBl. I
Nr. 48/2003, stattfinden


in der Zeit des
Marktes oder
Gelegenheitsmarktes

 


6.


Gemeinden, in denen Messen
oder messeähnliche
Veranstaltungen gemäß
§ 17 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983
in der Fassung BGBl. I
Nr. 48/2003, stattfinden


in der Zeit der
Messen oder
messeähnlichen
Veranstaltungen

 


7.


Alle Gemeinden


am 8. Dezember
von 8.00 Uhr bis
20.00 Uhr

(3)

An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden Verkaufsstellen offen gehalten werden:

 

 

 


Ort:


Verkaufsstelle für:


Zeitraum:

 


1.


Alle
Gemeinden


Naturblumen


von 8.00 Uhr
bis 12.00 Uhr

 


2.


Alle
Gemeinden


gebratene
Kartoffel und
gebratene Früchte
auf der Straße


vom
1. Oktober
bis 30. April
von 8.00 Uhr
bis 20.00 Uhr

 


3.


Katastral-
gemeinde
Zillingdorf-
Bergwerk


Lebensmittel
und
Fleischereiprodukte


vom 1. Mai
bis 30. September von
7.00 Uhr bis
9.00 Uhr

 


4.


Gemeinde
Münchendorf


Lebensmittel


vom 1. April
bis 30. September von
6.00 Uhr
bis 12.00 Uhr

Paragraph 4,

Beschäftigung von

Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an

Wochenenden und an Feiertagen

An Samstagen nach 18.00 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, mit Verkaufstätigkeiten und allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden/Kundinnen zugelassen:

  1. Ziffer eins
    in den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Verkaufstellen während der dort genannten Zeiträume;

  1. Ziffer 2
    anlässlich von Märkten im Sinne des Paragraph 286, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, in ortsansässigen Verkaufsstellen, die Waren führen, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, an Sonn- und Feiertagen während der Marktdauer in den nachstehend angeführten Katastralgemeinden:

Arbesbach Atzenbrugg

Böheimkirchen

Els Ernstbrunn

Frankenfels Gars am Kamp

Gloggnitz – nur während des Jahrmarktes am Sonntag des Christkönigsfestes (Kirchweihfest)

Grainbrunn (Marktgemeinde Sallingberg)

Granz Hirtenberg

Kirchberg am Walde

Leobersdorf Loosdorf (Marktgemeinde Loosdorf)

Marbach (Marktgemeinde Marbach an der Donau)

Melk – wenn der 13. Oktober (Markttag) auf einen Tag der Arbeitsruhe fällt

Oberndorf an der Melk

Ottenschlag

Persenbeug Petzenkirchen

Piesting Pöchlarn

Pottenstein Purgstall (Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf)

Spitz St. Leonhard am Forst

St. Leonhard am Hornerwalde

St. Peter in der Au Markt

Steinakirchen am Forst

Wilhelmsburg

Zell Markt;

  1. Ziffer 3
    in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr:

  1. Litera a
    in der Zeit einer NÖ Landesausstellung im Bereich der jeweiligen Gemeinde

  1. Litera b
    anlässlich von Kirchweihfesten im Bereich der jeweiligen Katastralgemeinde

  1. Litera c
    in den Gemeinden:

Alberndorf im Pulkautal während des Pulkautaler Volksfestes

Gumpoldskirchen während der Weinwoche

Haag während des Volksfestes

Hollabrunn während des Volksfestes und der Pro-Pferd Messe

Klosterneuburg während des Leopoldifestes und während des Weinlese- und Erntedankfestes

Laa an der Thaya während der Grenzlandmesse

Maria Enzersdorf während der Festspiele auf der Feste Liechtenstein

Mödling während der Leistungsschau

Poysdorf während der Weinwoche

Retz während des Weinlesefestes

Tulln an der Donau während des Blumenfestes und während der Camperausstellung

Türnitz während des Marktfestes

Weitra während des Adventmarktes

Wieselburg während des Volksfestes

Zwettl-Niederösterreich während des Sommerfestes;

  1. Ziffer 4
    in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr in der Katastralgemeinde Kirchschlag (Stadtgemeinde Kirchschlag in der Buckligen Welt) während der Passionsspiele;

  1. Ziffer 5
    in der Zeit vom 15. April bis 15. November in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr in der Katastralgemeinde Rosenau Schloß.

Paragraph 5,

Sonderregelung für Verkaufsstellen

bestimmter Art

Die zulässige Fläche von im Paragraph 7, Ziffer eins, Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, genannten Verkaufsstellen am Flughafen Wien-Schwechat darf pro Verkaufsstelle 800 m² nicht übersteigen.

Paragraph 6,

Strafbestimmung

(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft oder Bestellungen entgegennimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, bestraft.

(2) Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, dieser Verordnung Arbeitnehmer beschäftigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen des Paragraph 27, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, bestraft.

Paragraph 7,

Außerkrafttreten

Die NÖ Öffnungszeitenverordnung 1992, LGBl. 7010/1–0, tritt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, außer Kraft.