Text
NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003 |
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7010/1–0 | Stammverordnung | 108/03 | 2003-12-30 |
| Blatt 1-5 |
7010/1–1 | 1. Novelle | 13/08 | 2008-02-04 |
| Blatt 1, 4 |
7010/1–2 | 2. Novelle | 121/12 | 2012-10-12 |
| Blatt 3 |
Ausgegeben am 12.10.2012 | Jahrgang 2012 121. Stück |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 7. September 2012 aufgrund des § 4a und 5 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007 , verordnet:Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 7. September 2012 aufgrund des Paragraph 4 a und 5 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007, , verordnet:
Änderung der NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003
Die NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. 7010/1, wird wie folgt geändert:
In § 4 Z. 2 wird die Wortfolge “Gloggnitz – nur während des Jahrmarktes, der eine Woche vor dem Christkönigsfest stattfindet” durch die Wortfolge “Gloggnitz – nur während des Jahrmarktes am Sonntag des Christkönigsfestes (Kirchweihfest)” ersetzt.In Paragraph 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge “Gloggnitz – nur während des Jahrmarktes, der eine Woche vor dem Christkönigsfest stattfindet” durch die Wortfolge “Gloggnitz – nur während des Jahrmarktes am Sonntag des Christkönigsfestes (Kirchweihfest)” ersetzt.
Für den Landeshauptmann: Landesrätin Scheele | Für den Landeshauptmann: Landesrätin Bohuslav |
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die über die durch das Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, festgelegten allgemeinen Offenhaltezeiten hinausgehenden besonderen Offenhaltezeiten an Werktagen und treffen Sonderregelungen für das Wochenende und für Feiertage sowie für Verkaufsstellen bestimmter Art. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die über die durch das Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007,, festgelegten allgemeinen Offenhaltezeiten hinausgehenden besonderen Offenhaltezeiten an Werktagen und treffen Sonderregelungen für das Wochenende und für Feiertage sowie für Verkaufsstellen bestimmter Art.
(2) Die Sonderregelungen für den 24. und 31. Dezember und für Verkaufsstellen bestimmter Art gemäß §§ 6 und 7 Öffnungszeitengesetz 2003 bleiben – unbeschadet der Bestimmungen des § 5 dieser Verordnung – unberührt. (2) Die Sonderregelungen für den 24. und 31. Dezember und für Verkaufsstellen bestimmter Art gemäß Paragraphen 6 und 7 Öffnungszeitengesetz 2003 bleiben – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, dieser Verordnung – unberührt.
§ 2Paragraph 2,
Offenhaltezeiten an Werktagen
(1) An Montagen bis Freitagen dürfen alle Verkaufsstellen ab 5.00 Uhr offen gehalten werden.
(2) An Montagen bis Freitagen dürfen nach 21.00 Uhr offen gehalten werden:
| | Ort:
| Verkaufsstelle für:
| Zeitraum:
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| 1.
| Gekenn- zeichnete Badeplätze "" (beim Eingang und am Gelände)
| Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel
| während der Betriebszeit
|
| 2.
| Praterver- anstaltungen
| genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen, Artikel, die bei diesen Veranstaltungen üblicherweise angeboten werden
| während der Veranstaltung
|
(3) An Montagen bis Freitagen dürfen aus Anlass von Orts- und Straßenfesten in historischen Orts- und Stadtkernen alle Verkaufsstellen in diesem Gebiet an maximal vier Werktagen im Kalenderjahr bis 23.00 Uhr offen gehalten werden.
(4) An Samstagen dürfen nach 18.00 Uhr offen gehalten werden:
Verkaufsstellen für Naturblumen und Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind, bis 19.30 Uhr
Verkaufsstellen für Süßwaren bis 20.30 Uhr.
(5) Für Verkaufsstellen für Süßwaren wird die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit mit 75 Stunden festgelegt.
(6) Offenhaltezeiten gemäß Abs. 1 bis 4 sind in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß § 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, bzw. in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 5 einzurechnen. (6) Offenhaltezeiten gemäß Absatz eins bis 4 sind in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Paragraph 4, des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007,, bzw. in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Absatz 5, einzurechnen.
§ 3Paragraph 3,
Verkaufstätigkeiten an Wochenenden und an
Feiertagen
(1) An Samstagen nach 18.00 Uhr dürfen offen gehalten werden:
| | Ort:
| Verkaufsstelle für:
| Zeitraum:
|
| 1.
| Gekenn- zeichnete Badeplätze (beim Eingang und am Gelände)
| Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel
| während der Betriebszeit
|
| 2.
| Praterver- anstaltungen""
| genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen, Artikel, die bei diesen Veranstaltungen üblicherweise angeboten werden
| während der Veranstaltung
|
| 3.
| Campingplätze (beim Eingang und im Gelände)
| Lebensmittel, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel für Camping
| bis 19.30 Uhr""
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| 4.
| Wallfahrts- orte (im Bereich des Kirchen- einganges oder der Andachts- stätte)
| Ansichtskarten, Reiseandenken, Devotionalien, etc.
| bis 19.00 Uhr""
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(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen alle Verkaufsstellen offen gehalten werden:
| | Ort:
| Zeitraum:
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| 1.
| Gemeinden der Ortsklassen I und II im Sinne der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1 Gemeinden der Ortsklassen I und römisch II im Sinne der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1
| von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
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| 2.
| Marktgemeinde Wiener Neudorf im Kino- und Fachmarktzentrum “Multiplex” Marktgemeinde Wiener Neudorf im Kino- und Fachmarktzentrum “Multiplex”
| von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
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| 3.
| Gemeinden, in denen eine NÖ Landesausstellung stattfindet
| in der Zeit der Landesausstellung von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr
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| 4.
| Gemeinde Schollach
| in der Zeit der Ausstellungen auf der Schallaburg von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr
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| 5.
| Katastralgemeinden, in denen Märkte im Sinne des § 286 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, stattfinden
| in der Zeit des Marktes oder Gelegenheitsmarktes
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| 6.
| Gemeinden, in denen Messen oder messeähnliche Veranstaltungen gemäß § 17 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, stattfinden
| in der Zeit der Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen
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| 7.
| Alle Gemeinden
| am 8. Dezember von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
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(3)
An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden Verkaufsstellen offen gehalten werden:
| | Ort:
| Verkaufsstelle für:
| Zeitraum:
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| 1.
| Alle Gemeinden
| Naturblumen
| von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
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| 2.
| Alle Gemeinden
| gebratene Kartoffel und gebratene Früchte auf der Straße
| vom 1. Oktober bis 30. April von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
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| 3.
| Katastral- gemeinde Zillingdorf- Bergwerk
| Lebensmittel und Fleischereiprodukte
| vom 1. Mai bis 30. September von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr
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| 4.
| Gemeinde Münchendorf
| Lebensmittel
| vom 1. April bis 30. September von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr
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§ 4Paragraph 4,
Beschäftigung von
Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an
Wochenenden und an Feiertagen
An Samstagen nach 18.00 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2003, mit Verkaufstätigkeiten und allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden/Kundinnen zugelassen:An Samstagen nach 18.00 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2003,, mit Verkaufstätigkeiten und allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden/Kundinnen zugelassen:
in den in § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Verkaufstellen während der dort genannten Zeiträume;in den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Verkaufstellen während der dort genannten Zeiträume;
anlässlich von Märkten im Sinne des § 286 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, in ortsansässigen Verkaufsstellen, die Waren führen, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, an Sonn- und Feiertagen während der Marktdauer in den nachstehend angeführten Katastralgemeinden:anlässlich von Märkten im Sinne des Paragraph 286, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, in ortsansässigen Verkaufsstellen, die Waren führen, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, an Sonn- und Feiertagen während der Marktdauer in den nachstehend angeführten Katastralgemeinden:
Arbesbach Atzenbrugg
Böheimkirchen
Els Ernstbrunn
Frankenfels Gars am Kamp
Gloggnitz – nur während des Jahrmarktes am Sonntag des Christkönigsfestes (Kirchweihfest)
Grainbrunn (Marktgemeinde Sallingberg)
Granz Hirtenberg
Kirchberg am Walde
Leobersdorf Loosdorf (Marktgemeinde Loosdorf)
Marbach (Marktgemeinde Marbach an der Donau)
Melk – wenn der 13. Oktober (Markttag) auf einen Tag der Arbeitsruhe fällt
Oberndorf an der Melk
Ottenschlag
Persenbeug Petzenkirchen
Piesting Pöchlarn
Pottenstein Purgstall (Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf)
Spitz St. Leonhard am Forst
St. Leonhard am Hornerwalde
St. Peter in der Au Markt
Steinakirchen am Forst
Wilhelmsburg
Zell Markt;
in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr:
in der Zeit einer NÖ Landesausstellung im Bereich der jeweiligen Gemeinde
anlässlich von Kirchweihfesten im Bereich der jeweiligen Katastralgemeinde
Alberndorf im Pulkautal während des Pulkautaler Volksfestes
Gumpoldskirchen während der Weinwoche
Haag während des Volksfestes
Hollabrunn während des Volksfestes und der Pro-Pferd Messe
Klosterneuburg während des Leopoldifestes und während des Weinlese- und Erntedankfestes
Laa an der Thaya während der Grenzlandmesse
Maria Enzersdorf während der Festspiele auf der Feste Liechtenstein
Mödling während der Leistungsschau
Poysdorf während der Weinwoche
Retz während des Weinlesefestes
Tulln an der Donau während des Blumenfestes und während der Camperausstellung
Türnitz während des Marktfestes
Weitra während des Adventmarktes
Wieselburg während des Volksfestes
Zwettl-Niederösterreich während des Sommerfestes;
in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr in der Katastralgemeinde Kirchschlag (Stadtgemeinde Kirchschlag in der Buckligen Welt) während der Passionsspiele;
in der Zeit vom 15. April bis 15. November in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr in der Katastralgemeinde Rosenau Schloß.
§ 5Paragraph 5,
Sonderregelung für Verkaufsstellen
bestimmter Art
Die zulässige Fläche von im § 7 Z. 1 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, genannten Verkaufsstellen am Flughafen Wien-Schwechat darf pro Verkaufsstelle 800 m² nicht übersteigen.Die zulässige Fläche von im Paragraph 7, Ziffer eins, Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, genannten Verkaufsstellen am Flughafen Wien-Schwechat darf pro Verkaufsstelle 800 m² nicht übersteigen.
§ 6Paragraph 6,
Strafbestimmung
(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft oder Bestellungen entgegennimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, bestraft. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft oder Bestellungen entgegennimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, bestraft.
(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung Arbeitnehmer beschäftigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, bestraft. (2) Wer entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, dieser Verordnung Arbeitnehmer beschäftigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen des Paragraph 27, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, bestraft.
§ 7Paragraph 7,
Außerkrafttreten
Die NÖ Öffnungszeitenverordnung 1992, LGBl. 7010/1–0, tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, außer Kraft.Die NÖ Öffnungszeitenverordnung 1992, LGBl. 7010/1–0, tritt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, außer Kraft.